Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026

Drucksache 21/7782Antwortauf die Kleine Anfrage 21/723328.08.202632 Seiten42 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, wies die Bundespolizei am 7. Mai 2025 an, an den deutschen Grenzen Menschen ohne die erforderlichen Einreisepapiere auch dann zurückzuweisen, wenn sie ein Asylgesuch stellen wollen. Dabei berief Alexander Dobrindt sich auf § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG), wonach einem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn er über einen sicheren EU-Mitgliedstaat einreist. Eine Ausnahme sieht die Weisung nur für „erkennbar vulnerable Personen“ vor, die weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden können (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-au snahme-weisung-europarecht-thym).

Die neue Zurückweisungspraxis rief Kritik hervor, denn unter Juristinnen und Juristen herrscht weitgehend Einigkeit, dass pauschale Zurückweisungen von Asylsuchenden gegen EU-Recht verstoßen. Welcher Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, muss im Rahmen eines Dublin-Verfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermittelt werden; die Bundespolizei kann dies nicht an der Grenze entscheiden. § 18 Absatz 2 AsylG wird nach dieser Auffassung durch EU-Recht verdrängt (vgl. exemplarisch „Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“ vom 24. Januar 2024, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 151/23). Dr. Constantin Hruschka befand nach ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass Dobrindts Weisung „evident rechtswidrig“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolledobrindt/). Auch das Verwaltungsgericht Berlin begründete Anfang Juni 2025 seine Entscheidung, dass drei Asylsuchenden aus Somalia die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung eines Dublin-Verfahrens erlaubt werden müsse, mit dem Anwendungsvorrang der Dublin-Verordnung gegenüber § 18 Absatz 2 AsylG (Beschluss vom 2. Juni 2025, 6 L 191/25, 6 L 192/25 sowie 6 L 193/25). Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 erklärte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem weiteren Verfahren die Zurückweisung eines Eritreers für rechtswidrig (Aktenzeichen 28 L 270/26 A). Hinzu kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits im Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 wegen einer menschenrechtswidrigen direkten Zurückweisung eines Schutzsuchenden verurteilt und dies insbesondere damit begründet wurde, dass „keine gründliche, individuelle Prüfung drohender Gefahren“ vorgenommen wurde und die Zurückweisung „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte, wie dem Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung dieses Urteils zu entnehmen ist (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ue ber_die_Rechtsprechung_des_EGMR_2024_DE.pdf).

Nichtsdestotrotz hält das Bundesministerium des Innern (BMI) seit mehr als einem Jahr an den Zurückweisungen fest, ohne dafür eine aus Sicht der Fragestellenden fundierte rechtliche Begründung vorzubringen. Um die Zurückweisungen zu rechtfertigen, bezog sich das BMI teilweise auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser erlaube es, im Ausnahmefall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und von EU-Sekundärrecht abzuweichen (vgl. Antwort zu den Fragen 11 bis 13 auf Bundestagsdrucksache 21/820). Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr hoch; der Europäische Gerichtshof wies alle bisherigen Versuche, sich auf die Ausnahmeklausel zu berufen, zurück (https://papers.ssrn.com/sol3/pap ers.cfm?abstract_id=4647561). Das BMI erklärte im September 2024, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf Artikel 72 AEUV beruft, „konkret darzulegen“ habe, warum eine vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme als „Ultima ratio“ „erforderlich und verhältnismäßig“ ist, um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abzuwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047). Auf eine entsprechende Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger erläuterte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern, Daniela Ludwig, im Mai 2025, dass eine „Notlage“ darin bestehe, dass „keine Kommune in ganz Deutschland […] klarkommt mit den hohen Zahlen, die klarkommt mit der Unterbringung, mit der Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen, mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum“ (Antwort der Bundesregierung auf die Zusatzfrage zu ihrer Mündlichen Frage 6, Plenarprotokoll 21/6, S. 411 (B)). Diese pauschale und mit konkreten Zahlen nicht belegte Behauptung steht nach Auffassung der Fragestellenden nicht nur im Widerspruch zu differenzierteren Studien zur Aufnahmesituation in den Kommunen, wonach sich im Oktober 2025 nur noch etwa ein Zehntel aller Kommunen im „Notfallmodus“ sah (vgl. https://mediendienst-integratio n.de/news/viele-kommunen-sind-nicht-mehr-am-limit/). Sie ist nach Auffassung der Fragestellenden jedenfalls auch nicht mehr haltbar, nachdem Bundeskanzler Friedrich Merz im April 2026 zur Migrationspolitik erklärte, dass „die Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man davon sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst haben“ (www.bi ld.de/politik/inland/merz-lobt-migrationspolitik-der-regierung-grosse-teile-de s-problems-jetzt-geloest-69ef901ebb738f64ea7805ef). Zuvor hatte bereits Bundesinnenminister Alexander Dobrindt im Januar 2026 im Deutschen Bundestag dargestellt, dass es „einen deutlichen Rückgang der illegalen Migration“ „im Verhältnis zum Jahr zuvor […] um 51 Prozent“ und „im Verhältnis zu zwei Jahren davor um 66 Prozent“ gegeben habe (Plenarprotokoll 21/52, S. 6179 (C)). Auf die Frage, wie sich die andauernde Berufung auf Artikel 72 AEUV mit dieser Entwicklung vereinbaren lasse, rechtfertigte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, im Mai 2026 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden und landesweite Binnengrenzkontrollen – ohne konkrete Zahlen zu nennen – mit einer „Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme in Deutschland durch das stetige und insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren“. Die Maßnahmen seien „notwendig, bis das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem tatsächlich funktionsfähig ist; das heißt: wirksamer Schutz an den EU-Außengrenzen, ein funktionierendes Dublin-System […] und ein Solidaritätsmechanismus, der tatsächlich greift“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)). Nach Auffassung der Fragestellenden wird damit die Nichteinhaltung geltenden EU-Sekundärrechts (Dublin-Verordnung) durch die Bundesregierung unzulässigerweise nicht mehr mit einer konkret darzulegenden schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Rahmen eines „Ultima ratio“-Grundsatzes begründet, sondern mit politischen Erwartungen an ein künftiges „Funktionieren“ neuer asylrechtlicher Bestimmungen, ohne dass hierfür konkrete Kriterien benannt würden und ohne darzulegen, warum derzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland durch eine ungewisse künftige Entwicklung des europäischen Asylsystems gefährdet ist – zumal es einen massiven Rückgang der Asylgesuche in den letzten Jahren gab, obwohl das dabei geltende Dublin-System von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt als „dysfunktional“ bezeichnet worden war (www.lto.de/recht/hintergruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisunge n-pushbacks-eu-recht).

Trotz der schnellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Rechtswidrigkeit der direkten Zurückweisung von Schutzsuchenden (s. o.) ist mit einer (erneuten) gerichtlichen Klärung der Rechtsfragen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dies liegt vor allem daran, dass eine Fortsetzung der anhängigen Hauptsacheverfahren nach Auffassung der damit befassten Verwaltungsgerichte aus formellen Gründen nicht möglich ist, wenn die zurückgewiesenen Personen zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland eingereist sind, denn dann fehle, mangels Wiederholungsgefahr, ein „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ (vgl. www.lto.de/rech t/hintergruende/h/entscheidungen-des-vg-karlsruhe-und-des-vg-berlin und Die Welt vom 14. Juli 2026: „Wenn die Bundespolizei selbst die Zurückweisung für rechtswidrig erklärt“). Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte angedeutet, sich (erst) einem Urteil des EuGH beugen zu wollen („darüber sollte der Europäische Gerichtshof entscheiden“, www.zeit.de/politik/deutschland/2 025-06/dobrindt-europaeischer-gerichtshof-zurueckweisungen). Nach Auffassung der Fragestellenden sorgt damit ausgerechnet die „Ineffektivität“ der verfügten Zurückweisungen (ineffektiv, weil die Zurückgewiesenen in aller Regel später dennoch einreisen konnten – jedenfalls war es so in den dokumentierten und von den Gerichten entschiedenen Fällen) dafür, dass eine gerichtliche Klärung in letzter Instanz nicht absehbar ist.

In der Debatte über Zurückweisungen geht nach Wahrnehmung der Fragestellenden häufig unter, dass auch bereits unter der Vorgängerregierung in großem Umfang Menschen an den Grenzen zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2024 waren davon rund 40 000 Menschen betroffen, viele von ihnen kamen aus typischen Asylherkunftsländern wie der Türkei, Syrien oder Afghanistan. Die Fragestellenden vermuten, dass bereits vor dem 7. Mai 2025 Asylsuchende zurückgewiesen wurden, die die Bundespolizei allerdings nicht als solche registriert hat. Ein Indiz dafür ist, dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei Aufgriffen an den Binnengrenzen mit der Verstärkung von Binnengrenzkontrollen merklich zurückgegangen ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902). Auch das Verwaltungsgericht Berlin stellte in seinem Beschluss vom 22. Mai 2026 (Aktenzeichen 28 L 270/26 A) fest, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Asylgesuch an der Grenze geäußert wurde, obwohl dies von der Bundespolizei und mehreren Bundespolizisten bestritten worden war.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Hinweis für alle statistischen Daten:

Die Datengrundlage ist die Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES). Die statistischen Daten der PES können sich aufgrund von Nacherfassungen oder notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung auch zukünftig geringfügig ändern.

Frage 1 Seite 4

Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele Eurodac [European Asylum Dactyloscopy Database]-Treffer (Eurodac: […]) gab es dabei (bitte jeweils nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)?

Antwort

Die Feststellungen der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu unerlaubten Einreisen und deren Aufschlüsselung nach Grenzart und Nachbarstaaten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 4 · 14 Zeilen × 4 Spalten
2026
Grenze1. Quartal2. QuartalGesamt
unerlaubte Einreisen
Landgrenze, davon:10.1839.91220.095
Belgien5815041.085
Dänemark142111253
Frankreich2.2842.3304.614
Luxemburg291322613
Niederlande9668861.852
Polen1.3941.2902.684
Schweiz1.6371.6603.297
Tschechien9931.0132.006
keiner Landgrenze zuzuordnen120121241
Österreich1.7751.6753.450
Luftgrenze2.3522.1854.537
Seegrenze89108197
Gesamt12.62412.20524.829

EURODAC-Treffer können aus den Datengrundlagen der Bundespolizei nur dargestellt werden, wenn die unerlaubt eingereiste Person ein Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden geäußert hat. Die Anzahl der unerlaubt Eingereisten mit EURODAC-Treffer sind in den nachfolgenden Übersichten abgebildet. Eine Erfassung des Landes der ersten Asylantragstellung erfolgt nicht, daher sind alle Staaten dargestellt, für die EURODAC-Treffer festgestellt wurden.

Tabelle auf Seite 4 · 14 Zeilen × 4 Spalten
2026
Grenze1. Quartal2. QuartalGesamt
unerlaubte Einreisen mit Eurodac-Treffer
Landgrenze, davon:148114262
Belgien12618
Dänemark303
Frankreich442771
Luxemburg213
Niederlande718
Polen7916
Schweiz402666
Tschechien172239
keiner Landgrenze zuzuordnen71118
Österreich91120
Luftgrenze9938137
Seegrenze112
Gesamt248153401
Tabelle auf Seite 5 · 25 Zeilen × 4 Spalten
2026
Land der Antragstellung1. Quartal2. QuartalGesamt
unerlaubte Einreisen mit Eurodac-Treffer
Belgien415
Bulgarien5510
Deutschland131225
Dänemark101
Estland033
Frankreich21627
Griechenland12853181
Irland011
Italien241741
Kroatien362965
Lettland336
Litauen123
Luxemburg101
Niederlande17522
Norwegen022
Polen426
Portugal101
Rumänien011
Schweden415
Schweiz161430
Slowenien112
Spanien111122
Ungarn202
Zypern022
Österreich9817
Frage 2 + 2a Seite 5

2Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach

2aGrenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,

Antwort

Die Anzahl unerlaubter Einreisen nach Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 5 · 14 Zeilen × 8 Spalten
2026
GrenzeJanuarFebruarMärzAprilMaiJuniGesamt
unerlaubte Einreisen
Landgrenze, davon:3.5493.0793.5553.6043.3802.92820.095
Belgien2631621562141531371.085
Dänemark524743442938253
Frankreich8356418088737636944.614
Luxemburg112918810913182613
Niederlande2783213673412992461.852
Polen4564464925224513172.684
Schweiz5874565944986025603.297
Tschechien3293143503983462692.006
keiner Landgrenze zuzuordnen464034283756241
Österreich5915616235775695293.450
Luftgrenze7967228346047358464.537
Seegrenze292436326016197
Gesamt4.3743.8254.4254.2404.1753.79024.829
Frage 2b Seite 6

den Bundespolizeidirektionen,

Antwort

Die Anzahl unerlaubter Einreisen nach feststellenden Bundespolizeidirektionen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 6 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
unerlaubte Einreisen
BPOLD Berlin1.585
BPOLD Bad Bramstedt872
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main2.482
BPOLD Hannover1.002
BPOLD Koblenz2.033
BPOLD München5.364
BPOLD Pirna2.036
BPOLD Stuttgart6.828
BPOLD Sankt Augustin2.517
Landespolizei Bayern109
Landespolizei Hamburg1
Gesamt24.829
Frage 2c Seite 6

den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)?

Antwort

Die Anzahl der unerlaubten Einreisen nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind nachfolgend abgebildet.

Tabelle auf Seite 6, 7 · 25 Zeilen × 3 Spalten
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeitunerlaubte EinreisenAnteil an Gesamt in Prozent
ukrainisch2.69610,9
türkisch1.9778,0
afghanisch1.9557,9
syrisch1.5866,4
algerisch1.4946,0
indisch9133,7
marokkanisch8633,5
somalisch7052,8
albanisch6232,5
chinesisch5682,3
russisch5652,3
tunesisch5382,2
irakisch4862,0
serbisch4862,0
kosovarisch4651,9
georgisch4491,8
pakistanisch3531,4
moldauisch3521,4
nigerianisch3481,4
kolumbianisch3281,3
weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern
iranisch3131,3
guineisch2701,1
vietnamesisch2661,1
eritreisch2601,0
Frage 3 Seite 7

In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Eurodac-Treffer gab es dabei (bitte jweils nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitt differenzieren)?

Antwort

Die Anzahl registrierter Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise und deren Aufschlüsselung nach Grenzart und Nachbarstaaten stellt die nachfolgende Übersicht dar. Die statistische Erfassung von EURODAC-Treffern erfolgt nur im Zusammenhang mit einem gestellten Asylgesuch. Die Daten können aus der Antwort zu Frage 1 entnommen werden.

Tabelle auf Seite 7 · 14 Zeilen × 4 Spalten
2026
Grenze1. Quartal2. QuartalGesamt
Asylgesuche i. Z. m. unerlaubter Einreise
Landgrenze, davon:5005241.024
Belgien7665141
Dänemark538
Frankreich8368151
Luxemburg12517
Niederlande182240
Polen256893
Schweiz72100172
Tschechien9268160
keiner Landgrenze zuzuordnen172845
Österreich10097197
Luftgrenze318226544
Seegrenze268
Gesamt8207561.576
Frage 4 + 4a Seite 7

4In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten Halbjahr 2026 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach

4aGrenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,

Antwort

Die statistischen Daten zu Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt.

Tabelle auf Seite 7, 8 · 14 Zeilen × 8 Spalten
2026
GrenzeJanuarFebruarMärzAprilMaiJuniGesamt
Asylgesuche i. Z. m. unerlaubter Einreise
Landgrenze, davon1811371821892001351.024
Belgien471712351911141
Dänemark1402018
Frankreich252434223214151
Luxemburg74114017
Niederlande594710540
Polen812520331593
Schweiz192033263440172
Tschechien27145135258160
keiner Landgrenze zuzuordnen827514945
Österreich343135362932197
Luftgrenze87120111399295544
Seegrenze0110518
Gesamt2682582942282972311.576
Frage 4b Seite 8

den Bundespolizeidirektionen,

Antwort

Die Anzahl der Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise nach feststellenden Bundespolizeidirektionen sind nachfolgend dargestellt.

Tabelle auf Seite 8 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
unerlaubte Einreisen
BPOLD Berlin104
BPOLD Bad Bramstedt47
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main188
BPOLD Hannover176
BPOLD Koblenz137
BPOLD München212
BPOLD Pirna239
BPOLD Stuttgart255
BPOLD Sankt Augustin209
Landespolizei Bayern9
Gesamt1.576
Frage 4c Seite 8

den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen),

Antwort

Die Anzahl der Asylgesuche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind nachfolgend dargestellt.

Tabelle auf Seite 8, 9 · 26 Zeilen × 3 Spalten
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeitunerlaubte EinreisenAnteil an Gesamt in Prozent
afghanisch34722,0
russisch1398,8
algerisch1278,1
türkisch1107,0
iranisch805,1
chinesisch613,9
syrisch563,6
marokkanisch533,4
somalisch533,4
ukrainisch513,2
libysch462,9
sri-lankisch332,1
tunesisch312,0
pakistanisch291,8
indisch211,3
sudanesisch211,3
palästinensisch201,3
guineisch181,1
aserbaidschanisch171,1
irakisch171,1
weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern
nigerianisch120,8
georgisch100,6
eritreisch40,3
moldauisch30,2
vietnamesisch10,1
Frage 4d Seite 9

der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2026 erfolgte bei insgesamt 927 Personen, die nach unerlaubter Einreise ein Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden äußerten, die Weiterleitung an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung (einschließlich Flughafenasylverfahren).

Frage 5 Seite 9

Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten und Rechtsgrundlagen für die Zurückweisung differenzieren)?

Antwort

Die Anzahl aller vollzogenen Zurückweisungen und deren Aufschlüsselung nach Grenzart und Nachbarstaaten bildet die nachfolgende Übersicht ab.

Tabelle auf Seite 9 · 13 Zeilen × 4 Spalten
2026
Grenze1. Quartal2. QuartalGesamt
Zurückweisungen
Landgrenze, davon:7.1806.80913.989
Österreich1.3971.3522.749
Belgien302263565
Schweiz1.2071.1822.389
Tschechien496473969
Dänemark10791198
Frankreich1.6901.6343.324
Luxemburg192215407
Niederlande5384901.028
Polen1.2511.1092.360
Luftgrenze2.0021.9403.942
Seegrenze224
Gesamt9.1848.75117.935

Die Erhebung des Status der Person (zum Beispiel Asylsuchender) erfolgt im Zusammenhang mit aufenthaltsverhindernden Maßnahmen nicht. Hier wird lediglich die Rechtsgrundlage von Zurückweisungen erfasst. Diese stellen sich wie folgt dar.

Tabelle auf Seite 10 · 5 Zeilen × 4 Spalten
2026
1. Quartal2. QuartalGesamt
Zurückweisungen
nach Rechtsgrundlage
gemäß AufenthaltsG8.8458.39817.243
gemäß AsylG265281546
gemäß FreizügG/EU7472146

Die aufgeschlüsselten Daten von Zurückweisungen nach Grenzart und Nachbarstaaten gemäß Asylgesetz sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 10 · 12 Zeilen × 4 Spalten
2026
Zurückweisungen gemäß AsylG
1. Quartal2. QuartalGesamt
Landgrenze, davon:248266514
Österreich8493177
Belgien5449103
Schweiz11314
Tschechien4769116
Dänemark33
Frankreich202444
Luxemburg11213
Niederlande41014
Polen141630
Luftgrenze171532
Gesamt265281546

Die aufgeschlüsselten Daten von Zurückweisungen nach dem Asylgesetz nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 10, 11 · 22 Zeilen × 4 Spalten
2026
Zurückweisungen gemäß AsylG
Staatsangehörigkeit1. Quartal2. QuartalGesamt
russisch464490
türkisch412263
algerisch342559
ukrainisch154156
afghanisch271542
marokkanisch151530
chinesisch71926
iranisch10414
tunesisch8513
somalisch8311
irakisch4610
aserbaidschanisch189
sierra-leonisch189
sudanesisch358
georgisch178
kamerunisch448
pakistanisch617
libysch167
ungeklärt336
syrisch145
jordanisch145
guineisch235
Frage 6 + 6a Seite 11

6Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, bitte zusätzlich differenzieren nach

6aGrenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,

Antwort

Die statistischen Daten zu Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 11 · 13 Zeilen × 8 Spalten
2026
GrenzeJanuarFebruarMärzAprilMaiJuniGesamt
Zurückweisungen
Landgrenze, davon:2.4472.2212.5122.6302.2121.96713.989
Österreich4534594854884454192.749
Belgien14792631218260565
Schweiz4533364183594224012.389
Tschechien145168183184160129969
Dänemark343340332830198
Frankreich6204755956355114883.324
Luxemburg657156768257407
Niederlande1451981951951611341.028
Polen3853894775393212492.360
Luftgrenze6256577207206345863.942
Seegrenze11114
Gesamt3.0732.8793.2323.3512.8462.55417.935
Frage 6b Seite 11

den Bundespolizeidirektionen,

Antwort

Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach Bundespolizeidirektionen stellt die nachfolgende Übersicht dar.

Tabelle auf Seite 11 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
Zurückweisungen
BPOLD B1839
BPOLD BBS500
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main1099
BPOLD H602
BPOLD KO1418
BPOLD M3449
BPOLD PIR1388
BPOLD S5143
BPOLD STA2231
Landespolizei Bayern266
Gesamt17935
Frage 6c Seite 12

den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen),

Antwort

Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 12 · 25 Zeilen × 3 Spalten
Januar – Juni 2026
StaatsangehörigkeitZurückweisungenAnteil an Gesamt in Prozent
ukrainisch2.57914,4
türkisch1.2887,2
algerisch1.0886,1
afghanisch1.0766,0
albanisch7884,4
kosovarisch7834,4
syrisch7544,2
georgisch6173,4
marokkanisch5803,2
serbisch5252,9
moldauisch4482,5
tunesisch3572,0
russisch3401,9
somalisch3331,9
kolumbianisch2921,6
irakisch2901,6
mazedonisch2671,5
chinesisch2561,4
ungeklärt2151,2
eritreisch2141,2
weitere Staatsangehörigkeiten aus den 15 häufigsten Asylherkunftsländern
iranisch1741,0
vietnamesisch1640,9
guineisch1600,9
venezolanisch960,5
Frage 6d Seite 13

den Gründen der Zurückweisung?

Antwort

Die Anzahl der vollzogenen Zurückweisungen nach Gründen sind nachfolgend dargestellt.

Tabelle auf Seite 13 · 16 Zeilen × 3 Spalten
Januar – Juni 2026
Zurückweisungen
gemäß AufenthG(A) ohne gültige(s) Reisedokument6.650
(B) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Reisedokuments122
(C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel6.060
(D) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels44
(E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen1.304
(F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten1.004
(G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts560
(H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem410
(H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in nationalen Fahndungsbeständen509
(I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen577
(J1) hat sich geweigert, seine biometrischen Daten bereitzustellen, hier: Anlegen des persönlichen Dossiers im EES1
(J2) hat sich geweigert, seine biometrischen Daten bereitzustellen, hier: zur Durchführung der Grenzkontrolle2
gemäß AsylG§ 18 Absatz 2518
§ 18a Absatz 3 unbegründeter Asylantrag im Rahmen des sog. Flughafenasylverfahren, seit 12. Juni 2026 § 18a Absatz 2 AsylG28
gemäß FreizügG/EU146
Gesamt17.935
Frage 7 Seite 13

Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?

Antwort

Der Verbleib der Personen nach Feststellung der unerlaubten Einreise sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 14 · 21 Zeilen × 13 Spalten
2026
Verbleib unerlaubt eingereister Personen
LandgrenzeLuftgrenzeSeegrenze
POLCZEAUTCHEFRALUXBELNLDDNKkeiner Landgrenze zuzuordnen
Abschiebehaft79211919221111171
Abschiebung13133616122948
Ausreisegestattung9320904816514461269712.0129
Ausstellung Grenzübertrittsbescheinigung57469319462165942376116
Ausstellung Passersatz/Visum155
Einlieferung Untersuchungshaft1102632
Einreisegestattung15827831167291681853
Haft zur Sicherung der Zurückschiebung131543561
Haft zur Sicherung der Zurückweisung2221132514513
Strafhaft (Einlieferung JVA)172342334572721151
Übergabe ausländische Behörde1611
Übergabe Ausländerbehörde1823024372746201353174625467913
Übergabe BAMF3161115300169125831108047910
Übergabe Bundespolizei11
Übergabe Jugendamt171251146623228127131
Übergabe Landespolizei16161318475177
Weiterleitung Flughafenasylverfahren72
Zurückschiebung12919461210323191315
Zurückweisung1.9748182.2282.2863.2163885411.01521011.21612
Sonstige/Unbekannt1338315113582086634517
Gesamt2.6842.0063.4503.2974.6146131.0851.8522532414.537197
Frage 8 Seite 15

Wie viele Zurückweisungen von Asylsuchenden nach § 18 Absatz 2 AsylG gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen aufschlüsseln)?

Antwort

Der Erfassung von Zurückweisungen von Asylsuchenden im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an allen landseitigen deutschen Binnengrenzen liegt die Weisung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Mai 2025 zugrunde. Vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 erfolgten insgesamt 514 Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG. Weitere Daten sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 15 · 12 Zeilen × 8 Spalten
GrenzeJanuarFebruarMärzAprilMaiJuniGesamt
Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG
Landgrenze, davon:7972971308551514
Österreich203133372531177
Belgien3214825177103
Schweiz4522114
Tschechien453841226116
Dänemark123
Frankreich46101011344
Luxemburg6321113
Niederlande2254114
Polen66296130
Luftgrenze314
Gesamt7972971338552518
Tabelle auf Seite 15 · 15 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG
StaatsangehörigkeitZurückweisungen
russisch90
türkisch63
algerisch58
ukrainisch56
afghanisch41
marokkanisch29
chinesisch26
tunesisch13
iranisch12
aserbaidschanisch9
sierra-leonisch9
irakisch8
kamerunisch8
somalisch8
sudanesisch8
Frage 8a + 8b Seite 15

8aWie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil sie als vulnerabel eingestuft wurden (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen aufschlüsseln)?

8bWie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil ihre Einreise erst im Inland festgestellt wurde (bitte nach Monaten und zuständigen Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 8a und 8b werden gemeinsam beantwortet.

Die statistischen Daten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt.

Tabelle auf Seite 16 · 9 Zeilen × 8 Spalten
2026
JanuarFebruarMärzAprilMaiJuniGesamt
BPOLD Berlin63754227
BPOLD Bad Bramstedt-72725344
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main884211538
BPOLD Hannover29373841720145
BPOLD Koblenz222717171515113
BPOLD München1023155641
BPOLD Pirna171525122018107
BPOLD Stuttgart222443233133176
BPOLD Sankt Augustin1041477648
Frage 8c Seite 16

Wie viele Asylsuchende konnten nicht zurückgewiesen werden, weil ihre Übernahme von den jeweiligen Nachbarstaaten verweigert wurde (bitte nach Monaten und den jeweiligen Nachbarländern auflisten)?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2026 scheiterte im April eine Zurückweisungsmaßnahme, weil die Übernahme der Personen von Frankreich verweigert wurde.

Frage 9 Seite 16

Welche Erkenntnisse, Zahlen oder zumindest Einschätzungen von fachkundigen Bundesbediensteten liegen dazu vor, wie viele der zurückgewiesenen Personen bzw. Asylsuchenden später dennoch (unerlaubt) einreisen konnten, bzw. dazu, wie viele Asylsuchende bzw. Antragstellende zuvor zurückgewiesen worden sind (bitte so differenziert wie möglich antworten)?

Antwort

Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.

Frage 10 Seite 16

Wie viele Eil- bzw. Klageverfahren gegen Zurückweisungen von Asylsuchenden durch die Bundespolizei sind derzeit noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig, und welche Entscheidungen sind bereits ergangen (bitte mit Gericht, Aktenzeichen und Inhalt der Entscheidung auflisten)?

Antwort

Mit Stand vom 12. August 2026 sind fünf Eil- und zwölf Hauptsacheverfahren im Zusammenhang mit Zurückweisungen von Asylsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen anhängig.

Bereits ergangen ist eine, noch nicht rechtskräftige, Entscheidung in der Hauptsache (VG Karlsruhe: A 13 K 6191/25). Die Klage wurde aufgrund fehlendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse abgewiesen. Zusätzlich erging eine Entscheidung in einem Eilverfahren (VG München: M 22 E 26.31815). Das Gericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Darüber hinaus ergingen vier Eilbeschlüsse, welche die Bundespolizei verpflichteten, den Antragstellern den Grenzübertritt zu gestatten, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren nach der bisherigen Dublin-III-Verordnung einzuleiten (VG Berlin: VG 6 L 191/25; VG 6 L 192/25; VG 6 L 193/25; VG 28 L 270/26 A). Außerdem sind sieben Eil- und sechs Hauptsacheverfahren aufgrund von Erledigungserklärungen, Klage (Antrags-)rücknahmen, Rücknahme des Verwaltungsaktes und Nichtbetreiben des Verfahrens seitens der Klägerseite geendet.

Frage 11 Seite 17

Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im ersten Halbjahr 2026, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach Bundesländern differenziert auflisten)?

Antwort

Ein polizeilicher Einsatz liegt vor, wenn operative polizeiliche Aufgaben unter Nutzung personeller und materieller Ressourcen wahrgenommen werden. Nicht jede Grenzkontrolltätigkeit bedingt einen einzelnen Einsatz im Einsatzleitstellensystem (ELS BPOL). Einsätze können auch als „Tageseinsatz“ angelegt sein. Maßnahmen zur „Grenzsicherung“ können auch im Rahmen der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung erfolgen. Eine Differenzierung ist in diesen Fällen nicht möglich. Insofern ist die Anzahl an Einsätzen zur „Grenzsicherung“ nicht abschließend.

In der Bundespolizei finden dementsprechend täglich eine Vielzahl von Einsatzmaßnahmen im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung statt. Die Einsatzmaßnahmen betreffen hierbei alle Aufgabenbereiche, welche der Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz obliegen. Sie sind ferner in ihrer Zielrichtung (präventiv/repressiv), ihrem jeweiligen Umfang (Wahrnehmung in der Allgemeinen Aufbauorganisation/Besonderen Aufbauorganisation) und dem Anlasszeitpunkt (ad hoc/geplant) unterschiedlich.

Die Bundespolizei dokumentierte von Januar bis Juni 2026 insgesamt 531.104 Einsätze. Aufgrund des weitzufassenden Begriffs „Grenzsicherung“ bildet der nachfolgend dargestellte Wert die Einsätze ab, welche im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung durchgeführt wurden. Dies waren von Januar bis Juni 2026 insgesamt 99.298 Einsätze. Eine differenzierte Auflistung nach Bundesländern und Jahren ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 17 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
Gesamtzahl der Einsätze der Bundespolizei531.104
davon zur Grenzsicherung99.298
Baden-Württemberg9.787
Bayern15.787
Berlin9.515
Brandenburg10.249
Hamburg4.013
Hessen287
Mecklenburg-Vorpommern5.781
Niedersachsen + Bremen3.967
Nordrhein-Westfalen12.935
Rheinland-Pfalz2.178
Saarland2.702
Sachsen16.448
Sachsen-Anhalt5
Schleswig-Holstein5.479
Thüringen165
Frage 12 Seite 18

Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden im ersten Halbjahr 2026 gegen unerlaubt eingereiste Personen eingeleitet (bitte auch nach Quartalen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den 15 wichtigsten Straftatbeständen differenzieren), und welchen Deliktgruppen sind die Straftaten vor allem zuzuordnen (z. B.: Verstöße gegen das Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsgesetz, Urkundenfälschung, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte usw., bitte quantifizieren)?

Antwort

Den unerlaubt eingereisten Personen wurden im Tatzusammenhang zu ihrer unerlaubten Einreise im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 39.337 Delikte zugeordnet. Die Staatsangehörigkeiten entsprechen denen der unerlaubt eingereisten Personen und können der Antwort zur Frage 2 entnommen werden.

Die 15 häufigsten Delikte sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 18 · 15 Zeilen × 4 Spalten
Delikte im Zusammenhang mit unerlaubter Einreise
2026
1. Quartal2. QuartalGesamt
§ 95 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG11.85511.51823.373
§ 95 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG4.2994.2248.523
§ 95 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG1.7431.7973.540
§ 95 Absatz 2 Nr. 1 AufenthG6124781.090
§ 95 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG332300632
§ 34 Absatz 1 Nr. 5 KCanG183178361
§ 267 Absatz 1 StGB163195358
§ 276 Absatz 1 Nr. 1 StGB9171162
§ 21 Absatz 1 Nr. 1 StVG6062122
§ 9 Absatz 2 FreizügG/EU6456120
§ 281 Absatz 1 StGB7039109
§ 95 Absatz 6 AufenthG433477
§ 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG382967
§ 52 Absatz 3 Nr. 1 WaffG282351
§ 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG231538

Die Zuordnung aller Delikte zu den Deliktsgruppen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 18, 19 · 24 Zeilen × 4 Spalten
Delikte im Zusammenhang mit unerlaubter Einreise
2026
1. Quartal2. QuartalGesamt
Verstoß AufenthG18.91718.37537.292
Urkundenfälschungen472435907
Betäubungsmittel270237507
Straßenverkehrsdelikte6769136
Verstoß FreizügG/EU6457121
Waffendelikte323769
sonstige Straftaten282856
Widerstand gg. die Staatsgewalt253055
Betrug und Untreue241236
Verstoß AsylG122234
Eigentumsdelikte102131
Straftaten gg. die öffentliche Ordnung51217
Steuerstraftaten7512
Straftaten gg. die persönliche Freiheit5712
Körperverletzungsdelikte5611
Eingriffe und Störungen3710
Begünstigung und Hehlerei358
Sexualdelikte437
Sachbeschädigung235
Geld- u. Wertzeichenfälschung224
Staatsschutz314
Sprengstoffdelikte112
Gemeingefährliche Straftaten011
Gesamt19.96119.37639.337
Frage 13 Seite 19

Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gab es an deutschen Grenzen im ersten Halbjahr 2026, wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, wie viele wurden zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die festgestellten unerlaubten Einreisen und Zurückweisungen unbegleiteter Minderjähriger sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Hinweis:

Die statistische Erfassung von unerlaubten Einreisen (Straftaten) und Zurückweisungen erfolgt voneinander unabhängig. In den Daten der Zurückweisungen sind Maßnahmen enthalten, denen eine unerlaubte Einreise vorausgeht und denen keine unerlaubte Einreise im strafrechtlichen Sinne zugrunde liegt.

Tabelle auf Seite 19 · 3 Zeilen × 4 Spalten
2026
Feststellungen unbegleiteter Minderjähriger
1. Quartal2. QuartalGesamt
unerlaubte Einreise395345740
davon Weiterleitung an das Jugendamt172152324
Zurückweisung150137287

Die Aufschlüsselung der unerlaubten Einreisen unbegleiteter Minderjähriger nach Grenzart, Nachbarländern und den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten sind in den nachfolgenden Übersichten dargestellt.

Tabelle auf Seite 19 · 12 Zeilen × 4 Spalten
2026
Grenze1. Quartal2. QuartalGesamt
Landgrenze, davon:383335718
Belgien212041
Dänemark5510
Frankreich7182153
Luxemburg6410
Niederlande221739
Polen162541
Schweiz171119290
Tschechien11617
Österreich363470
keiner Landgrenze zuzuordnen242347
Luftgrenze121022
Tabelle auf Seite 20 · 10 Zeilen × 4 Spalten
2026
Staatsangehörigkeit1. Quartal2. QuartalGesamt
somalisch140103243
algerisch333770
afghanisch382967
marokkanisch392160
syrisch302555
sudanesisch141226
ukrainisch141226
guineisch17724
türkisch101424
tunesisch7916
Frage 14 Seite 20

In wie vielen Fällen gab es im ersten Halbjahr 2026 Zurückweisungen an der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren)?

Antwort

Die statistischen Daten zu Zurückweisungen nach Dublin-III Verfahren sind in den nachfolgenden Übersichten aufgeführt.

Tabelle auf Seite 20 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
Monat
Februar2
März1
April9
Juni1
Gesamt13
Tabelle auf Seite 20 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
Staatsangehörigkeit
sudanesisch2
algerisch2
afghanisch1
türkisch1
ägyptisch1
togoisch1
türkisch1
äthiopisch1
venezolanisch1
indisch1
türkisch1
Tabelle auf Seite 20 · 3 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
Zielland
Frankreich5
Spanien3
Niederlande2
Tabelle auf Seite 21 · 3 Zeilen × 2 Spalten
Januar – Juni 2026
Zielland
Malta1
Österreich1
Slowenien1
Frage 15 Seite 21

Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen, Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw. entsprechenden Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den Grenzen im ersten Halbjahr 2026 (bitte zusätzlich nach Monaten, Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten Staatsangehörigkeiten, stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrolle differenzieren)?

Antwort

Die statistischen Daten zu Feststellungen von Schleusern nach Grenzabschnitten und Nachbarstaaten nach Monaten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt.

Tabelle auf Seite 21 · 15 Zeilen × 8 Spalten
Schleuser
2026
JanuarFebruarMärzAprilMaiJuniGesamt
Landgrenze, davon6273851119572498
Belgien1087128651
Dänemark1112128
Frankreich11161824151296
Luxemburg41144115
Niederlande8151622111284
Polen166117637
Schweiz30358827
Tschechien236108635
keiner Landgrenze zuzuordnen0100001
Österreich222227213319144
Luftgrenze0313119
Seegrenze0000101
Inlandsfeststellung712266114102
Gesamt69888818010877610

Die Anzahl der Schleuser nach den zwanzig häufigsten Staatsangehörigkeiten und nach Aufgriffsort sind nachfolgend dargestellt. Weitere Informationen liegen nicht vor.

Tabelle auf Seite 21, 22 · 27 Zeilen × 2 Spalten
Schleuser
20 häufigsten Staatsangehörigkeiten im ersten Halbjahr 2026
syrisch154
ukrainisch41
türkisch39
deutsch34
afghanisch32
französisch19
algerisch18
albanisch15
belgisch14
kosovarisch14
rumänisch14
serbisch13
irakisch9
italienisch9
niederländisch8
iranisch8
ungeklärt7
aserbaidschanisch7
moldauisch7
chinesisch6
mazedonisch6
georgisch6
polnisch6
Aufgriffsort
Grenzübergang455
Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern52
Inland103
Frage 16 Seite 22

Gegen wie viele der im ersten Halbjahr 2026 bei einer unerlaubten Einreise festgestellten Personen lag ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen wurden zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben, bzw. wie vielen wurde infolge eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt (bitte ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

Die Feststellungen unerlaubt eingereister Personen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 22, 23 · 17 Zeilen × 3 Spalten
unerlaubte Einreisen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot
Januar – Juni 2026
GesamtAnteil an unerlaubten Einreisen
Gesamt9123,7 Prozent
15 häufigste Staatsangehörigkeiten
afghanisch763,9 Prozent
syrisch744,7 Prozent
türkisch613,1 Prozent
algerisch533,5 Prozent
georgisch408,9 Prozent
albanisch396,3 Prozent
kosovarisch296,2 Prozent
irakisch285,8 Prozent
rumänisch2767,5 Prozent
marokkanisch263,0 Prozent
moldauisch267,4 Prozent
vietnamesisch228,3 Prozent
serbisch214,3 Prozent
mazedonisch2110,2 Prozent
somalisch213,0 Prozent

Die aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzogenen Zurückweisungen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die statistische Erfassung von unerlaubten Einreisen (Straftaten) und Zurückweisungen voneinander unabhängig erfolgt.

Tabelle auf Seite 23 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Zurückweisungen wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
Januar – Juni 2026
Gesamt919
15 häufigste Staatsangehörigkeiten
kosovarisch94
albanisch82
georgisch82
syrisch58
afghanisch55
türkisch46
serbisch37
mazedonisch34
algerisch34
moldauisch30
ukrainisch30
irakisch25
iranisch19
polnisch16
marokkanisch14

Daten zu Zurückschiebungen aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots werden nicht erhoben.

Personen, welche nach einer unerlaubten Einreise mit Einreise- und Aufenthaltsverbot und einem Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden an eine inländische Stelle (einschließlich Flughafenasylverfahren) weitergeleitet wurden, sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

Tabelle auf Seite 23 · 2 Zeilen × 2 Spalten
unerlaubte Einreisen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot und Asylgesuch und Weiterleitung an das BAMF (einschließlich Flughafenverfahren)
Januar – Juni 2026
Gesamt4
russisch4
Frage 17 Seite 23

Wie viele einsatzbedingte Mehrkosten sind bei der Bundespolizei infolge der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen seit dem 16. September 2024 entstanden (bitte nach Quartalen sowie nach Mehrarbeitsvergütungen, Zulagen, Hotelkosten usw. differenzieren)?

Antwort

Die Bundespolizei erfasst seit Beginn der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an allen Landbinnengrenzen am 16. September 2024 aufgrund des damit verbundenen gestiegenen öffentlichen Interesses systematisch und quartalsweise ihre geleisteten Einsatzstunden sowie ihre einsatzbedingten Kosten.

Dabei sind ihr Mehrkosten in Höhe von rd. 194,7 Mio. Euro entstanden, die sich wie folgt aufschlüsseln.

Tabelle auf Seite 24 · 8 Zeilen × 7 Spalten
in Mio. EuroMehrarbeitsvergütung*Zulage für Dienst zu ungünstigen ZeitenBetrieb GrenzkontrollstellenVerbrauch Führungs- und EinsatzmittelHotelunterbringung, VerpflegungGesamt
16.09. – 31.12.202413,12,41,81,98,227,4
01.01. – 31.03.202511,01,92,22,36,624,0
01.04. – 30.06.202513,82,81,92,68,029,1
01.07. – 30.09.202512,22,42,02,99,929,4
01.10. – 31.12.202511,72,34,93,18,130,1
01.01. – 31.03.202611,12,14,32,38,027,8
01.04. – 30.06.202611,52,12,92,38,126,9
Gesamt84,416,020,017,456,9194,7

* Die Mehrarbeitsvergütung ist kalkulatorisch ermittelt. Diese werden nur dann kassenwirksam, wenn Beamtinnen und Beamte nach Vorgabe des § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht – im Grundsatz vorrangig – innerhalb von zwölf Monaten Freizeitausgleich gewährt werden kann.

* Die Mehrarbeitsvergütung ist kalkulatorisch ermittelt. Diese werden nur dann kassenwirksam, wenn Beamtinnen und Beamte nach Vorgabe des § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht – im Grundsatz vorrangig – innerhalb von zwölf Monaten Freizeitausgleich gewährt werden kann.

Frage 18 Seite 24

Ist es so, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG „mit der Befragung zur Einreise in jedem Einzelfall“ vornimmt und Betroffene an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weiterleitet, wenn „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ können, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 erklärte, oder ist es so, dass in dieser Situation lediglich „amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“ berücksichtigt werden, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 21/4911 erklärte, was nach Auffassung der Fragestellenden etwas ganz anderes wäre als die Prüfung von Abschiebungshindernissen durch Befragungen im Einzelfall, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil in der Rechtssache 13337/19 vom 15. Oktober 2024 bei drohenden Gefahren, die geltend gemacht und gerichtlich effektiv überprüft werden können müssen, aber verlangt wurde (bitte so präzise und nachvollziehbar wie möglich antworten und dabei berücksichtigen, dass ein Abweichen von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch nach einer Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht zulässig ist, so die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820)?

Antwort

Die in den genannten Bundestagsdrucksachen enthalten Aussagen stehen aus Sicht der Bundesregierung im Einklang.

Die Bundespolizei führt vor einer Zurückweisung eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch. Dabei werden auch der Bundespolizei bekannte Informationen zu möglichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten berücksichtigt. Abschiebungsverbote sind regelmäßig in Bezug zu den an Deutschland angrenzenden Staaten nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23b der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verwiesen.

Frage 19 Seite 25

Was bedeutet es in der Praxis, dass „amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei“ (Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache 21/4911) berücksichtigt werden, was ist hierunter genau zu verstehen, inwieweit findet demnach eine Prüfung von Abschiebungshindernissen in jedem Einzelfall statt (oder nicht), inwieweit werden dabei Betroffene persönlich angehört, und wird ihnen Gelegenheit gegebenen, aus ihrer Sicht drohende Abschiebungshindernisse geltend zu machen, gegebenenfalls auch mit rechtsanwaltlicher Unterstützung (bitte so genau wie möglich ausführen, insbesondere auch, wie gegebenenfalls ein Zugang zu rechtsanwaltlicher Unterstützung vor dem Vollzug einer Zurückweisung praktisch sichergestellt wird)?

Antwort

Abschiebungsverbote im Sinne der Fragestellung sind gemäß § 60 Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beispielsweise Gefahr der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Die Grenzbehörde hört die Drittstaatsangehörigen vor der Anordnung der Einreiseverweigerung an. Dabei wird ihnen Gelegenheit gegeben, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder -hindernisse geltend zu machen. Soweit hierfür eine Sprachmittlung erforderlich ist, wird diese gewährleistet. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 18 und 20 verwiesen.

Frage 20 Seite 25

Wie lautet die Antwort zu Frage 23c auf Bundestagsdrucksache 21/4911, wenn die Bundesregierung berücksichtigt, dass nicht abstrakt nach Rechtsschutzmöglichkeiten gefragt wurde, sondern ganz konkret nach den Umständen, unter denen es an der Grenze aufgegriffenen Schutzsuchenden effektiv möglich ist, Anwälte oder Anwältinnen zu kontaktieren, um effektiven Rechtsschutz gegen eine geplante Zurückweisung zu erhalten (bitte praxisnah antworten; die Schilderung eines typischen Verlaufs ist nach Auffassung der Fragestellenden ungeachtet möglicher Besonderheiten im Einzelfall möglich und zumutbar)?

Antwort

Zurückweisungen im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind justiziabel und unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung. Die betroffenen Personen werden über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten frühzeitig und umfassend, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von Sprachmittlern, belehrt.

Den betroffenen Personen steht die Möglichkeit offen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die konkrete Möglichkeit und der zeitliche Ablauf einer anwaltlichen Kontaktaufnahme richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Eine pauschale Aussage dazu, wie viel Zeit den Betroffenen bzw. einer gegebenenfalls beauftragten anwaltlichen Vertretung zur Verfügung steht, ist daher nicht möglich.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 18 und 19 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23c der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 sowie die dort in Bezug genommenen Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.

Frage 21 + 21a + 21b + 21c Seite 26

21Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Down loads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_de s_EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird, dass

21anach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13), was nach Auffassung der Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen derzeit der Regelfall sein dürfte (bitte diese und die zwei folgenden Unterfragen getrennt beantworten und dabei jeweils nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden; Wiederholung der Frage 24 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4008),

21bder Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3 EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd., S. 12), wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl. www.proasy l.de/pressemitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierung-mus s-pushbacks-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/),

21cder Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine gründliche, individuelle Prüfung der […] drohenden Verletzung [der] Rechte nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung vorgenommen worden“ sei, sodass im Ergebnis „ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe (ebd.)?

Antwort

Die Fragen 21, 21a bis 21c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

In seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 hat der EGMR den Verstoß Deutschlands gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) damit begründet, dass Deutschland seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, im konkreten Fall des H. T. vor dessen Abschiebung nach Griechenland die Risiken einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung zu prüfen. Aus Sicht der Bundesregierung stehen die bei der Abschiebung des H. T. aufgetretenen Versäumnisse im engen Zusammenhang mit der Verwaltungsabsprache zwischen Deutschland und Griechenland, auf deren Grundlage die Abschiebung erfolgte und die im Übrigen mit Inkrafttreten des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 12. Juni 2026 außer Kraft getreten ist. Die von den Fragestellern zitierten Feststellungen aus dem Urteil beziehen sich auf den konkreten Einzelfall des H. T. Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Zusammenhang zwischen dem vom EGMR festgestellten Verstoß im Fall des H. T. und der aktuellen Zurückweisungspraxis. Letztere setzt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung zielstaatsbezogener sowie in der Person begründeter Abschiebungsverbote voraus. Nur dann steht sie im Einklang mit den Anforderungen der EMRK, insbesondere Artikel 3 EMRK. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18, 23 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911, auf die Antwort zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 und auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 24 bis 24d der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.

Frage 22 Seite 27

Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 26 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist, sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller, S. 2 f.; bitte begründen), angesichts des Umstands, dass das Verwaltungsgericht Berlin inzwischen in einem Einzelfall den Versicherungen des Betroffenen, er habe ein Asylgesuch an der Grenze gestellt, Glauben schenkte, während die dem entgegenstehende amtliche Feststellung der Bundespolizei, dass kein Asylgesuch gestellt worden sei, und entsprechende dienstliche Erklärungen mehrerer Bundespolizisten dies nach Auffassung des Gerichts nicht infrage stellen konnten (vgl. VG Berlin, 28 L 270/26 A, Beschluss vom 22. Mai 2026), sodass nach Auffassung der Fragestellenden eine Überprüfung der in der Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 geäußerten Auffassung der Bundesregierung zur diesbezüglichen Praxis der Bundespolizei erfolgen sollte (bitte in Auseinandersetzung mit dem genannten VG-Beschluss begründet ausführen)?

Antwort

Im vorliegenden Fall ist die Bundespolizei nicht von einem Asylgesuch ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat dahingehend anders entschieden. Zum Zeitpunkt der Antwort zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 war die Verordnung (EU) 2024/1348 noch nicht unmittelbar anwendbar. Im Übrigen wird auf diese Antwort verwiesen.

Frage 23 Seite 28

Welche konkreten Belege kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren drastisch zurückgegangenen Asylzahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) geltend machen, um eine derzeitige hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit zu begründen, die sich im Rahmen eines Ultima-ratio-Grundsatzes nur dadurch abwenden lasse, dass EU-Recht unangewendet bleibt, sprich, dass Schutzsuchende ohne vorheriges Dublin-Verfahren zurückgewiesen werden müssen, um diese Gefährdung abwenden zu können (bitte so genau wie möglich darlegen und begründen)?

Antwort

Es wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 17 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/5661 verwiesen.

Frage 23a Seite 28

Gilt die Erklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, wonach „die Zahlen […] so klar und so deutlich zurückgegangen [seien], dass man davon sprechen kann, dass wir große Teile des Problems jetzt gelöst haben“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), unverändert fort, wenn ja, wie lässt sich damit die andauernde Bezugnahme auf eine drohende Notlage im Sinne des Artikel 72 AEUV vereinbaren (bitte nachvollziehbar begründen), und wenn nein, was hat sich seit der Äußerung des Bundeskanzlers verändert?

Antwort

Die Aussage des Bundeskanzlers, die sich auf den Rückgang der Asylzugänge seit Amtsantritt der neuen Bundesregierung bezieht und keine rechtliche Bewertung im Sinne der Fragestellung enthält, steht für sich und gilt unverändert fort.

Frage 23b Seite 28

Stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass eine Missachtung geltenden EU-Rechts durch einen Mitgliedstaat nicht mit der Missachtung von EU-Recht durch einen anderen Mitgliedstaat gerechtfertigt werden kann, wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, stimmt sie der Auffassung der Fragestellenden zu, dass unionsrechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne vorheriges Dublin-Verfahren) nicht damit begründet werden können, dass andere EU-Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Rücknahme im Rahmen des Dublin-Systems nicht nachgekommen sind (bitte begründen)?

Antwort

Nach Auffassung der Bundesregierung stehen die Zurückweisungen von Schutzsuchenden im Einklang mit europäischem und nationalem Recht. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 sowie zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.

Frage 23c Seite 28

Warum hat die Bundesregierung keine Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 259 AEUV gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die aus ihrer Sicht gegen EU-Recht verstoßen, etwa gegen die Verpflichtung zur Rücknahme von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Systems, um die entsprechenden Rechtsfragen zu klären (bitte begründen)?

Antwort

Die Bundesregierung weist kontinuierlich auf EU-Ebene auf die Einhaltung der europäischen Bestimmungen hin. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verwiesen.

Frage 23d Seite 29

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass eine Berufung auf Artikel 72 AEUV zur Rechtfertigung von direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren nicht damit begründet werden kann, dass abgewartet werden müsse, ob „das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem tatsächlich funktionsfähig ist“ (so aber die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Christoph de Vries, auf die Mündliche Frage 39, Plenarprotokoll 21/76, S. 9142 (C)), weil es bei der Berufung auf Artikel 72 AEUV um Maßnahmen geht, die als „Ultima ratio“ erforderlich und verhältnismäßig sind, um eine tatsächlich drohende und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit abzuwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047), und nicht um mögliche abstrakte Gefährdungen in der Zukunft (wenn nein, bitte begründen)?

Antwort

Die Zurückweisungen im Rahmen der intensivierten Binnengrenzkontrollen erfolgen unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere auf Bundestagsdrucksachen 21/820 und 21/4922, wird verwiesen. Die Bundesregierung sieht hierin keinen Widerspruch zu der in Bezug genommen Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs.

Frage 23e Seite 29

Wie begründet die Bundesregierung die Erforderlichkeit von direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren angesichts des Umstands, dass die zurückgewiesenen Personen, soweit dies durch entsprechende Gerichtsverfahren bekannt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), in aller Regel zu einem späteren Zeitpunkt doch nach Deutschland einreisen können?

Antwort

Der Umstand, dass in einzelnen Fällen eine spätere Einreise nach Deutschland erfolgt, stellt die Erforderlichkeit der Zurückweisung zum Zeitpunkt der Feststellung nicht in Frage. Ziel der Zurückweisung ist es, Personen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, an der Einreise zu hindern.

Frage 23f Seite 29

Wie begründet die Bundesregierung ihr Festhalten an der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Artikels 72 AEUV angesichts des Umstands, dass mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sekundärrechtlich Maßnahmen ergriffen wurden, die nach Auffassung der beteiligten Akteure dazu führen sollen, dass eine aus Sicht der Bundesregierung unerwünschte Sekundärmigration nach Deutschland unterbleibt bzw. dass Rücküberstellungen in die zuständigen Ersteinreiseländer nach diesen neuen Regeln effektiver durchgesetzt werden können?

Antwort

Die mit der Anwendbarkeit der Reform des GEAS zu erwartenden Veränderungen am bzw. ab 12. Juni 2026, insbesondere bei Asyl- und Rückkehrverfahren an den Schengen-Außengrenzen sowie bei Überstellungen nach dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat, können in ihrer Wirksamkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht umfassend und abschließend bewertet werden.

Frage 24 Seite 29

Hält die Bundesregierung eine gerichtliche Klärung der Frage, ob sie sich zur Rechtfertigung direkter Zurückweisungen von Schutzsuchenden zu Recht oder Unrecht auf Artikel 72 AEUV beruft, im Hauptsacheverfahren in absehbarer Zeit für realistisch, da die anhängigen Gerichtsverfahren in den bekannt gewordenen Fällen in der Hauptsache wohl nicht fortgesetzt werden können, da den Betroffenen nach ihrer später erfolgten Einreise nach Auffassung der beteiligten Gerichte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?

Antwort

Der Bundesregierung kann keine Prognose zum weiteren Fortgang anhängiger Gerichtsverfahren treffen.

Frage 24a Seite 30

Ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereit, den zu dieser Frage vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr Gewicht beizumessen (zumal diesen eine umfangreiche generelle Begründung zu entnehmen ist, die sich nicht nur auf den konkret entschiedenen Einzelfall bezieht), weil es nach Einschätzung der Fragestellenden aus den genannten Gründen in absehbarer Zeit keine klärenden Urteile in der Hauptsache oder in weiteren Instanzen geben könnte (bitte begründen)?

Antwort

Die Bundesregierung misst jedem gerichtlichen Verfahren Bedeutung bei.

Frage 24b Seite 30

Wird die Bundesregierung die nach Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts rechtswidrigen direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erst nach einem entsprechenden Urteil des EuGH einstellen, wie Aussagen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nahelegen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, wie ist das zu begründen vor dem Hintergrund, dass es zu einem solchen Urteil des EuGH in den nächsten Jahren aus den genannten verfahrenstechnischen Gründen vermutlich nicht kommen wird und dass bereits eine klare Rechtsprechung und mehrere Entscheidungen des EuGH zur Berufung auf Artikel 72 AEUV vorliegen, die das Bundesministerium des Innern so zusammenfasste, dass „die Anforderungen an eine Anwendung von Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hoch“ seien und „Artikel 72 AEUV […] demnach eine eng auszulegende […] Ausnahmevorschrift“ sei (Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047; bitte begründen)?

Antwort

Die Bundesregierung stellt Entscheidungen des EuGH zur Berufung auf Artikel 72 AEUV nicht in Frage.

Bisher gibt es keine Entscheidung des EuGH zur Anwendung des Artikel 72 AEUV im Kontext der Zurückweisung von Asylsuchenden im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen.