Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

Drucksache 21/1668Antwortauf die Kleine Anfrage 21/118216.09.202554 Seiten40 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernEuropapolitik und Europäische UnionMigration und Aufenthaltsrecht1 Anlage als PDFBerichtszeitraum: 1. Halbjahr 2025
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet (insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn wurden 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024 erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023: drei, 2022: null).

Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent, 2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird: im Falle Italiens war das 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2024 78,9 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112 Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/22405).

396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023: 3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote), einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.

In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsueber sicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und – 1 C 19.24: www.bverwg.de/de/160425U1C18.24.0) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürften. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und bzw. oder in der sogenannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Erste Verwaltungsgerichte widersprechen dieser Beurteilung jedoch bzw. urteilten kurzzeitig vor dieser Entscheidung noch anders vgl. (z. B. Verwaltungsgericht [VG] Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 15 B 2836/25; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24).

Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2024 einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Dieser Wandel der Entscheidungspraxis des BAMF lässt sich nach Auffassung der Fragestellenden unter anderem mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C-753/22) erklären, nach dem das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten muss, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will – Ablehnungen als „unzulässig“ sind demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche „Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. 2024 gab es 220 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.

Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h., dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU-Mitteln geförderte Projekt „Helios +“ sowie ein vorheriges Überbrückungsprogramm, die Überbrückungshilfen für auch aus Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsehen, letztgenanntes allerdings nur für vier Monate und erstgenanntes nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal „fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaa t.de/artikel/exklusiv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte das Bundesministerium des Innern (BMI) Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios +“-Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‚Bett-Brot-Seife‘-Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab, sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in Helios + umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere Verhandlungen zu „Helios +“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (a. a. O.). Tatsächlich stellte dann auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s. Vorbemerkung der Fragestellenden) zur Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der „taz“ (https://taz.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der griechische Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.).

Der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „EURODAC -Treffer“ (EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in EURODAC nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein EURO-DAG-Treffer vor, 22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren.

Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasyl-Fälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596 sonstige Erledigungen gegenüber.

Frage 1 Seite 4

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2025 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 1 Zeilen × 5 Spalten
AsylerstanträgeÜbernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamtProzentualer Anteil der ÜE zu den AsylerstanträgenProzentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer
1. Halbjahr 202561.33620.57433,564,9
Tabelle auf Seite 4 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
1. Halbjahr 2025
EURODAC-Treffer gesamt13.347
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung9.644
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung2.740
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung963

*Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.

*Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.

Tabelle auf Seite 4 · 1 Zeilen × 3 Spalten
EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgennach Artikel 9 EURO- DAC-Verordnungnach Artikel 14 EURO- DAC-Verordnung
1. Halbjahr 202515.5912.625
Frage 1a Seite 4

Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 4 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2025 (soweit verfügbar)AnzahlAnteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder8.98214,6 %
VIS-Treffer*7.42016,2 %
visafreie Einreise5.2918,6 %
Altersgruppe unter 14 Jahre20.70333,8 %

*Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis April 2025 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 45 681.

*Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis April 2025 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 45 681.

Frage 1b Seite 5

Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein EURO-DAC-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das erste Halbjahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 17 Zeilen × 4 Spalten
1. Halbjahr 2025 nach StaatsangehörigkeitenAsylerstantragstellende mit EURODAC- Treffer der Kategorie 1 od. 2Asylantragstellende ab 14Anteil mit EURO- DAC-Treffer an Asylantragstellende ab 14 in Prozent
Gesamt18.21640.63344,8
darunter:
Syrien, Arabische Republik5.4088.83161,2
Afghanistan5.1297.22171,0
Türkei1.3344.46229,9
Somalia7801.41755,0
Russische Föderation6951.04866,3
Irak59495062,5
Algerien51485260,3
Guinea44678656,7
Ungeklärt38657766,9
Marokko29248560,2
Iran, Islamische Republik22097922,5
Tunesien19738850,8
Eritrea15843236,6
Sudan15624164,7
Kamerun11729839,3
Frage 2 Seite 5

Welches waren im ersten Halbjahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5, 6 · 19 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2025Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaatenabsolutin Prozent
gesamt20.574
darunter:
Italien3.82418,6
Griechenland3.55417,3
Kroatien2.83013,8
Frankreich1.8809,1
Bulgarien1.5617,6
Spanien1.5177,4
Schweiz7983,9
Österreich7443,6
Niederlande7253,5
Polen6073,0
Schweden4922,4
Belgien4332,1
Ungarn2161,0
Rumänien2111,0
Slowenien1800,9
Zypern850,4
Malta700,3
Tabelle auf Seite 6 · 17 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2025Übernahmeersuchen
nach Herkunftslandabsolutin Prozent
gesamt20.574
darunter:
Syrien, Arabische Republik5.02924,4
Afghanistan2.27811,1
Türkei2.17010,5
Russische Föderation1.5197,4
Algerien9724,7
Somalia6873,3
Marokko5352,6
Guinea5102,5
Iran, Islamische Republik5082,5
Irak4512,2
Armenien4222,1
China3781,8
Nigeria3151,5
Pakistan3001,5
Ungeklärt2971,4
Frage 3 Seite 6

Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben im ersten Halbjahr 2025 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6, 7, 8 · 67 Zeilen × 4 Spalten
1. Halbjahr 2025
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Belgien6darunter:
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire)2
Kamerun2
Georgien1
Bulgarien21darunter:
Türkei8
Afghanistan3
Irak3
Dänemark1Tunesien1
Frankreich37darunter:
Türkei8
Albanien6
Russische Föderation3
Griechenland29darunter:
Armenien10
Syrien, Arabische Republik9
Irak3
Italien104darunter:
Tunesien33
Syrien, Arabische Republik18
Ungeklärt7
Kroatien61darunter:
Türkei19
Russische Föderation15
Syrien, Arabische Republik15
Lettland5Tadschikistan4
Marokko1
Litauen4Irak2
Aserbaidschan1
Tadschikistan1
Malta12darunter:
Libyen7
Syrien, Arabische Republik3
Somalia1
Niederlande12darunter:
Moldau, Republik5
Iran, Islamische Republik2
Algerien1
Norwegen1Libanon1
Österreich12darunter:
Türkei4
Russische Föderation3
Tunesien3
Polen14darunter:
Georgien3
Somalia2
Tadschikistan2
Portugal4Irak3
Afghanistan1
Rumänien3Syrien, Arabische Republik3
Schweden4darunter:
Irak1
Nigeria1
Nordmazedonien1
Schweiz5darunter:
Algerien1
Georgien1
Pakistan1
Slowenien1Russische Föderation1
Spanien10darunter:
Algerien5
Nigeria2
Angola1
Tschechien2Türkei2
Ungarn5Nordmazedonien5
Zypern1Türkei1
Gesamt354

Die einzelnen Mitgliedstaaten liefern an Eurostat, in wie vielen Fällen jeweils vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wurde.

Angaben für das erste Halbjahr 2025 liegen nicht vor, da diese Daten von Eurostat nur jährlich erfasst werden.

AnlageAnlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke

PDF-Seiten 36–53 (18 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 4 Seite 8

Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 8, 9 · 21 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2025Überstellungen
an Mitgliedstaatenabsolutin Prozent
gesamt3.109
darunter:
Frankreich56018,0
Spanien47415,2
Kroatien3059,8
Polen2317,4
Österreich2277,3
Schweiz2146,9
Niederlande2126,8
Belgien1835,9
Schweden1735,6
Bulgarien1193,8
Slowenien682,2
Portugal622,0
Lettland371,2
Rumänien371,2
Dänemark301,0
Griechenland200,6
Malta160,5
Zypern90,3
Ungarn10,0
Tabelle auf Seite 9 · 17 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2025Überstellungen
Herkunftsländerabsolutin Prozent
gesamt3.109
darunter:
Afghanistan66921,5
Syrien, Arabische Republik37812,2
Türkei2859,2
Algerien1906,1
Russische Föderation1565,0
Guinea1244,0
Iran, Islamische Republik1093,5
Marokko953,1
Somalia852,7
Irak702,3
Nigeria652,1
Tadschikistan591,9
Tunesien561,8
Ägypten541,7
Indien481,5
Frage 5 Seite 9

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Juli 2025 hielten sich 26 769 Personen in Deutschland auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sog. Dublin-III-Verordnung abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen waren zum Stichtag 6 228 ausreisepflichtig.

Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage entnommen werden.

Tabelle auf Seite 10 · 12 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt26.7696.228
darunter:
Syrien, Arabische Republik6.8311.567
Afghanistan3.503826
Türkei2.481555
Russische Föderation1.838442
Irak1.549316
Nigeria1.271399
Iran, Islamische Republik1.106190
Guinea697178
Somalia640141
Algerien448116
Tabelle auf Seite 10 · 18 Zeilen × 3 Spalten
LandAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt26.7696.228
davon:
Baden-Württemberg3.9421.132
Bayern4.105772
Berlin1.027176
Brandenburg691301
Bremen16532
Hamburg623104
Hessen2.151306
Mecklenburg-Vorpommern49892
Niedersachsen2.225386
Nordrhein-Westfalen6.8521.854
Rheinland-Pfalz1.242130
Saarland396146
Sachsen918117
Sachsen-Anhalt547185
Schleswig-Holstein888327
Thüringen499168
Tabelle auf Seite 10, 11 · 32 Zeilen × 3 Spalten
MitgliedstaatAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt26.7696.228
davon
Italien8.0471.610
Kroatien5.9581.424
Bulgarien1.932483
Frankreich1.878530
Polen1.403363
Spanien1.352337
Schweden882215
Österreich762211
Niederlande591162
Belgien493131
Litauen42154
Rumänien419101
Schweiz417104
Ungarn30616
Lettland28889
Portugal27983
Finnland20054
Slowenien18757
Norwegen17535
Dänemark u. Färöer16941
Griechenland15926
Tschechische Republik15644
Malta10022
Slowakische Republik6816
Estland539
Zypern375
Luxemburg214
Großbritannien mit Nordirland112
Irland30
Island20
Frage 6 Seite 11

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2025 nach Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland?

Antwort

Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren 15 785 aufhältige Personen im Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden. Davon waren 5 091 Personen ausreisepflichtig. 2 422 der aufhältigen Personen reisten im Jahr 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und 9 714 Personen hielten sich seit 3 oder mehr Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage entnommen werden.

Tabelle auf Seite 11, 12 · 12 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAnzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurdenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt15.7855.091
darunter:
Russische Föderation2.238863
Afghanistan1.826440
Irak1.386492
Syrien, Arabische Republik1.133260
Somalia645208
Türkei632154
Iran, Islamische Republik607167
Nigeria604222
Guinea573320
Kosovo45385
Tabelle auf Seite 12 · 32 Zeilen × 3 Spalten
MitgliedstaatAnzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurdenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt15.7855.091
davon:
Italien3.295950
Polen2.224759
Frankreich1.812734
Österreich1.226394
Spanien1.223475
Schweden1.103315
Belgien1.002310
Niederlande590181
Kroatien487186
Schweiz401129
Ungarn35861
Tschechische Republik23579
Dänemark u. Färöer23365
Rumänien20973
Bulgarien20778
Griechenland18111
Norwegen18038
Litauen16455
Slowenien14947
Portugal14849
Finnland10234
Lettland6717
Slowakische Republik6221
Luxemburg4615
Malta354
Großbritannien mit Nordirland258
Estland91
Zypern62
Irland50
Island10
Tabelle auf Seite 13 · 6 Zeilen × 3 Spalten
SchutzstatusAnzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurdenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt15.7855.091
davon:
Kein Schutzstatus13.8195.020
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG)1.19142
subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt75929
Als Asylberechtigter anerkannt160
Frage 7 Seite 13

Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragsstellende vor, denen bereits Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 13 · 8 Zeilen × 8 Spalten
1. Halbjahr 2025AfghanistanSyrienIrakUngeklärtSomaliaSonstigeGesamt
gesamt5.1822.3195482631905119.013
davon:
Januar68098518169501662.131
Februar80280611464541311.971
März970277724027891.475
April1.431135953630611.788
Mai93891413510391.154
Juni3612545191925494

*Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.

*Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.

Frage 8 Seite 13

Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 13 · 1 Zeilen × 8 Spalten
Herkunftsländer gesamt
PersonenJan.Feb.MärzAprilMaiJuni1. Halbjahr 2025 gesamt
Entscheidungen5296611.0901.8022.4582.0878.627

Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann.

Mit Stand 30. Juni 2025 waren rund 29 312 Verfahren von durch Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim BAMF anhängig.

Frage 8a Seite 14

Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren – und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten in absoluten und relativen Zahlen machen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 14 · 15 Zeilen × 7 Spalten
Entscheidungen 1. Halbjahr 2025 (Stand 30.06.2025)GesamtSyrienAfghanistanUngeklärtIrakPers. aus paläst. Gebieten (nicht als Staat anerkannt)
Anerkennung403000
Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG18101093810
subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG700028033
Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG92447492
abgelehnt1631255661
o.u. abgelehnt1001060
formelle Verfahrenserledigung8.1072.6151.8301.373806557
davon:
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG584118123
sonstige Einstellung9329231696
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG)100010
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG)7.8032.5171.7711.336758537
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)1526525131311
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)000000
Gesamt8.6272.6202.0151.413895603
Frage 8b Seite 15

Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 20/15133 zu verstehen, wonach einerseits Entscheidungen über Asylanträge von in Griechenland Anerkannten „zunächst zurückzustellen“ waren, weil die Beurteilung der Lage in Griechenland überprüft werde und die Tatsachenrevisionsverfahren beim BVerwG hierzu abgewartet werden sollten, andererseits aber Ablehnungen von Anträgen als unzulässig hiervon ausgenommen waren (obwohl nach Auffassung der Fragestellenden genau diese Entscheidung von der Überprüfung der Lage in Griechenland abhängt; bitte nachvollziehbar ausführen), und wie lautet die Antwort zu Frage 8b auf der genannten Bundestagsdrucksache, ob und wenn ja mit welchem Inhalt und wann es eine interne Weisung im BAMF gab, die dazu führte, dass es zu in Griechenland Anerkannten ab Juli 2024 kaum noch Anerkennungen, dafür aber sehr viele Ablehnungen als unzulässig gab (siehe hierzu auch die Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte ausführen)?

Antwort

Das BAMF hat die Entscheidungspraxis bei Asylverfahren, in denen den Antragsstellern vor Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Rahmen eines in Griechenland durchgeführten Asylverfahrens internationaler Schutz zuerkannt worden war, am 8. Mai 2024 angepasst und die Entscheidung in diesen Verfahren grundsätzlich zurückgestellt. Ausgenommen davon waren Verfahren, in denen eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG erfolgen konnte, weil eine Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)- bzw. Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)-Verletzung nicht anzunehmen ist. Hintergrund für diese Anpassung war die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- und überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen der zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Tatsachenrevisionsverfahren. Die am 16. April 2025 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten die Auffassung des BAMF, dass im Allgemeinen für männliche anerkannte Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GRCh droht. Die Anpassung der Entscheidungspraxis des BAMF zum 8. Mai 2024 hatte zur Folge, dass inhaltliche Sachentscheidungen mit einer Schutzzuerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nur noch in einer geringeren Anzahl von Verfahren erfolgt ist, zum Beispiel Fälle, in denen das BAMF durch Urteil eines Verwaltungsgerichts zur Zuerkennung von internationalem Schutz verpflichtet wurde, oder Verfahren, in denen ein abgeleiteter Schutzstatus nach § 26 AsylG zuzuerkennen war. Gleichzeitig wurden Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG unverändert getroffen.

Frage 8c Seite 15

Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2025 nach Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2025 wurden 388 Drittstaatsangehörige nach Griechenland abgeschoben. Im Wesentlichen waren hiervon Staatsangehörige aus Syrien, Afghanistan, Irak, Somalia und Iran sowie Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit betroffen.

Frage 8d Seite 16

Wie gestalten sich die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit der griechischen Asylbehörde bei der Sachverhaltsprüfung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, wenn die griechische Asylentscheidung nicht übernommen wird, in der Praxis (bitte so genau und praxisnah wie möglich darstellen; Wiederholung der zweiten Teilfrage zu Frage 8d auf Bundestagsdrucksache 20/15133: wer übersetzt z. B. die relevanten Auszüge aus der griechischen Asylakte, wer entscheidet darüber, welche Informationen genau übermittelt werden, welche Zeiträume nehmen Übersetzung und Übersendung der Informationen aus Griechenland in Anspruch usw.)?

Antwort

Das BAMF führt im jeweiligen Einzelfall den erforderlichen Informationsaustausch mit der Behörde des schutzgewährenden EU-Mitgliedstaates in entsprechender Anwendung des etablierten Verfahrens nach Artikel 34 der Dublin-III-Verordnung über DubliNET durch. Die Frist für die Rückmeldung aus dem EU-Mitgliedstaat beträgt fünf Wochen. Diese Vorgehensweise gilt auch für Verfahren, in denen bereits eine Klage gegen einen Bescheid des BAMF erhoben wurde und das Gerichtsverfahren noch anhängig ist. Die vom EU-Mitgliedstaat übermittelten Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, werden mittels „eTranslation“ in die deutsche Sprache übersetzt.

Frage 8e Seite 16

Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 20/15133 auf die Antwort zu Frage 8b, dass das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 und die darin enthaltene Verpflichtung zum Informationsaustausch mit den griechischen Behörden, wenn das BAMF die Asylentscheidung Griechenlands nicht übernehmen möchte, und der damit nach Auffassung der Fragestellenden verbundene hohe Arbeitsaufwand keine Rolle dabei spielte, dass ab Juli 2024 der Anteil von Ablehnungen in Griechenland Anerkannter als unzulässig (die ohne Informationsaustausch mit den griechischen Behörden begründet werden können) schlagartig anwuchs (bitte ausführen und begründen)?

Antwort

Der Verweis der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/15133 zu Frage 8e auf die Antwort zu Frage 8b ist dahingehend zu verstehen, dass die geänderte Entscheidungspraxis des BAMF ab dem 8. Mai 2024 in keinem Zusammenhang mit der genannten EuGH-Entscheidung steht.

Frage 8f Seite 16

Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 16 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten nach Monaten 1. Halbjahr 2025 (Stand: 30.06.2025)
Gesamt13,4
darunter:
Syrien, Arabische Republik7,3
Afghanistan12,2
Ungeklärt15,9
Irak19,3
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)21,2
Frage 9 Seite 17

Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten Halbjahr 2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 17 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Klagen insgesamt 01.01.-30.06.2025 (Stand 15.08.2025)Personen
5.722
darunter:
Syrien, Arabische Republik1.853
Afghanistan1.367
Ungeklärt866
Irak676
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)363
Somalia174
Jemen126
Iran, Islamische Republik85
Sudan55
Türkei23
Tabelle auf Seite 17 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Gerichtsentscheidungen insgesamt 01.01.-30.06.2025 (Stand 15.08.2025)Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylGAbschiebungsver- bot gem. § 60 V/VII Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Ablehnungformelle Verfahrenserledigun- genGesamt
Gesamt12037577599
darunter:
Syrien, Arabische Republik0003202205
Afghanistan0000158158
Irak00045761
Jemen00005252
Ungeklärt60104148
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)60002228
Somalia00102122
Iran, Islamische Republik00001111
Eritrea000055
Sudan000022
Tabelle auf Seite 18 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.-30.06.2025 (Stand 15.08.2025)577
davon:
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG)318
sonstige Einstellung108
aufgehoben; neuer Bescheid104
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG23
Prozesserledigung19
kein Abschiebungshindernis3
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)2

In 6 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine positive Bundesamtentscheidung getroffen.

Tabelle auf Seite 18 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.-30.06.2025) gesamt6
davon:
Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG1
subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG1
Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG4
Frage 10 + 11 Seite 18

10Sind die Verhandlungen und Gespräche mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland inzwischen abgeschlossen, und wenn ja, welches Ergebnis wurde erzielt (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, wie bewertet dies die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass diese Gespräche bereits seit Juli 2021 andauern (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?

11Welche Informationen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang (Zahl der Personen, Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das „HELIOS+“-Projekt in Griechenland (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) tatsächlich dazu führt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht sind (bitte so genau wie möglich ausführen), und inwiefern wurde inzwischen gegebenenfalls dem Anliegen des BMI entsprochen, dass auch Abgeschobene Zugang zu Maßnahmen des „HELIOS+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?

Antwort

Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133 verwiesen.

Frage 12 Seite 18

Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr 2025 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im ersten Halbjahr 2025?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 19 · 7 Zeilen × 7 Spalten
MonatAnzahl der gemeldeten Kirchen- Asylfälledazu bisher eingegangene DossiersErgebnisse der bisherigen Dossier-Prüfungensonstige Erledigungenin Bearbeitung
SER ausgeübtkein SER ausgeübt
Januar 2025226169041596
Februar 20251741320611214
März 20252171560512526
April 2025195148029848
Mai 2025179140105287
Juni 202514759011939
Gesamtergebnis1.138804118565220
Frage 13 Seite 19

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 19 · 1 Zeilen × 6 Spalten
ZeitraumEntscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig davon (nach § 29 I Nr. 1 Einstellungen AsylG)
davon formelle Entscheidungen davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig davon (nach § 29 I Nr. 1 Einstellungen AsylG)
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig davon (nach § 29 I Nr. 1 Einstellungen AsylG)
davon unzulässig (nach § 29 I Nr. 1 AsylG)davon Einstellungen
1. Halbjahr 2025158.75349.09515.94315.88558
Tabelle auf Seite 19 · 1 Zeilen × 4 Spalten
ZeitraumEntscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Schutz im Mitgliedstaat
davon formelle Entscheidungen davon Schutz im Mitgliedstaat
davon Schutz im Mitgliedstaat
1. Halbjahr 2025158.75349.09513.243
Frage 14 Seite 19

Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage entnommen werden.

Tabelle auf Seite 20 · 31 Zeilen × 7 Spalten
1. Halbjahr 2025Übernahmeersuchen an die MitgliedstaatenÜbernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersu- chenZustimmungenerfolgte ÜberstellungenÜbernahmeersu- chenZustimmungenerfolgte Überstellungen
Österreich744405227299220160
Belgien4333251831.311856232
Bulgarien1.561651119211516
Schweiz798511214892676342
Zypern85179151422
Tschechien1009129433737
Dänemark9964301108561
Estland9116005
Griechenland3.5547820386329278
Spanien1.5171.2634747871
Finnland685729282621
Frankreich1.8801.5285602.8801.580484
Kroatien2.8302.463305123209
Ungarn2161411282013
Irland1133104370
Island1881834
Italien3.8244.477014610514
Liechtenstein3101010
Litauen8668231063
Luxemburg39181312810548
Lettland11210237511
Malta706716312
Niederlande725512212975777394
Norwegen855720917475
Polen607529231594617
Portugal1711256233252
Rumänien21115937643
Schweden492395173947157
Slowenien1801346848216
Slowakei463471289
Gesamt20.57414.2943.1097.9375.1692.326
Frage 15 Seite 20

Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2025 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen und Mitgliedstaaten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 21 · 31 Zeilen × 11 Spalten
1. Halbjahr 2025Zustimmungen der MitgliedstaatenZustimmungen Deutschlands
Alle ZustimmungendarunterdarunterAlle Zustimmungendarunterdarunter
Artikel 22 Absatz 7 Dublin IIIArtikel 25 Absatz 2 Dublin IIIArtikel 22 Absatz 7 Dublin IIIArtikel 25 Absatz 2 Dublin III
absolutin Prozentabsolutin Prozentabsolutin Prozentabsolutin Prozent
Österreich40500,000,022010,510,5
Belgien32510,320,685600,060,7
Bulgarien651132,060,91500,000,0
Schweiz51100,020,467600,020,3
Zypern1700,000,01400,000,0
Tschechien9100,000,03700,000,0
Dänemark6400,000,08500,000,0
Estland1100,000,0000,000,0
Griechenland7845,179,032900,000,0
Spanien1.263302,480,6700,000,0
Finnland5700,000,02600,000,0
Frankreich1.52816010,51016,61.58000,020,1
Kroatien2.46320,1632,62000,000,0
Ungarn14110,710,72000,000,0
Irland300,000,03700,000,0
Island800,000,0300,000,0
Italien4.4773.72283,172416,210500,000,0
Liechtenstein100,000,0000,000,0
Litauen6800,000,0600,000,0
Luxemburg1800,000,010500,000,0
Lettland10200,000,0100,000,0
Malta6700,000,0100,000,0
Niederlande51230,640,877700,040,5
Norwegen5700,023,57400,000,0
Polen52910,230,64600,000,0
Portugal1251411,275,62500,000,0
Rumänien15953,163,8400,000,0
Schweden39500,071,87100,000,0
Slowenien13400,021,52100,000,0
Slowakei3400,000,0800,000,0
Gesamt14.2943.95627,79456,65.16910,0150,3
Frage 16 Seite 21

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen, was zuletzt versäumt wurde, vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/15133, und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 22 · 30 Zeilen × 4 Spalten
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
– 30.06.2025 (Stand 15.08.2025)abgelehntstattgegebenGesamt
Belgien561874
Bulgarien15783240
Dänemark718
Estland202
Finnland24024
Frankreich40032432
Griechenland131326
Island101
Italien182406588
Kroatien71282794
Lettland70373
Litauen421153
Luxemburg303
Malta13013
Niederlande9716113
Norwegen718
Österreich12921150
Polen13720157
Portugal36238
Rumänien41950
Schweden551873
Schweiz9010100
Slowakei314
Slowenien20828
Spanien24920269
Tschechien37441
Ungarn202
Zypern505
Keine Angabe41647
Gesamt2.6317853.416
Tabelle auf Seite 23 · 23 Zeilen × 3 Spalten
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand 18.08.2025) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin- Verfahren 01.01. – 30.06.2025 (Stand 15.08.2025)darunter Stattgabe in der Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im Dublin-Verfahren
Belgien60
Bulgarien156
Dänemark11
Finnland40
Frankreich252
Italien6036
Kroatien1051
Lettland40
Litauen74
Malta10
Niederlande42
Norwegen10
Österreich149
Polen41
Rumänien21
Schweden21
Schweiz60
Slowakei21
Slowenien54
Spanien183
Tschechien11
keine Angabe31
Gesamt29074

Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz 5, 7, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.

Frage 17 Seite 23

In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 23, 24 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2025
Herkunftsländer gesamt:3.554
darunter:
Syrien, Arabische Republik1.590
Türkei629
Armenien286
Somalia191
Afghanistan177
Iran, Islamische Republik150
Irak95
Ungeklärt69
Libyen63
Ägypten31

Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland nach Auffassung des BAMF zuständig wäre, das BAMF jedoch das Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat.

Tabelle auf Seite 24 · 9 Zeilen × 2 Spalten
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Halbjahr 2025
Herkunftsländer gesamt29
darunter:
Armenien10
Syrien, Arabische Republik9
Irak3
Aserbaidschan2
Indien2
Libanon2
Iran, Islamische Republik1
Frage 18 Seite 24

Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-Recht wurden im ersten Halbjahr 2025 für wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für erforderlich (bitte begründen)?

Antwort

Grundsätzlich erfolgt eine entsprechende Zusicherung mit der Zustimmung auf das von der Bundesrepublik Deutschland gestellte Übernahmeersuchen. Im bisherigen Jahr 2025 (Stand: 20. August 2025) erteilten die griechischen Behörden für insgesamt 12 Personen eine individuelle Zusicherung im Rahmen der Zustimmung auf das von der Bundesrepublik Deutschland gestellte Übernahmeersuchen. Die Europäische Kommission teilte am 4. April 2025 mit, dass das Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland keine systemischen Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringe. Die EU-Kommission nahm daher ihre Empfehlung (EU) 2016/1117, nach der individuelle Zusicherungen angefordert werden sollen, zurück. In der Folge fordert das BAMF für die Fallgruppe arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge Männer keine individuelle Zusicherung mehr an.

Frage 19 Seite 25

Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2025, wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 25 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten
1. Halbjahr 20252,5
Tabelle auf Seite 25 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in MonatenAnzahl Entscheidungen
1. Halbjahr 202519,718.502
darunter:
Afghanistan16,04.500
Türkei14,02.765
Russische Föderation17,42.499
Iran, Islamische Republik25,51.620
Irak31,41.310
Guinea21,3568
Nigeria37,9494
Pakistan17,6334
Libanon28,1243
Tunesien10,9231
Tabelle auf Seite 25 · 12 Zeilen × 8 Spalten
1. Halbjahr 2025AnerkennungFlüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylGAbschiebungsver- bot gem. § 60 V/VII AufenthGAblehnungsonst. Verfahrenserle- digungenEntscheidungen gesamt
Gesamt232.0642831.25911.9452.92818.502
darunter:
Afghanistan61.319249611.8333574.500
Türkei059752.3163782.765
Russische Föderation6491961.9884312.499
Iran, Islamische Republik53202691.1291311.620
Irak06112517684181.310
Guinea155161839880568
Nigeria211222320137494
Pakistan0130624867334
Libanon022720824243
Tunesien030017949231

Anmerkung: Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. Das heißt, dass die reguläre Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem die Bundesrepublik Deutschland zuständig wurde.

Frage 20 Seite 26

Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 26 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Ersuchen von Griechenland an Deutschland1. Halbjahr 2025
gesamt:386
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Abs. 1 Dublin III61
Artikel 8 Abs. 2 Dublin III10
Artikel 8 Abs. 4 Dublin III1
Artikel 9 Dublin III194
Artikel 10 Dublin III33
Artikel 16 Abs. 1 Dublin III2
Artikel 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III68
Tabelle auf Seite 26 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Zustimmungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland1. Halbjahr 2025
gesamt329
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III42
Artikel 8 II Dublin III17
Artikel 9 Dublin III176
Artikel 10 Dublin III42
Artikel 17 II Dublin III47
Tabelle auf Seite 26 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Ablehnungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland1. Halbjahr 2025
gesamt104
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III24
Artikel 8 II Dublin III14
Artikel 9 Dublin III22
Artikel 10 Dublin III11
Artikel 17 II Dublin III20
Tabelle auf Seite 27 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland1. Halbjahr 2025
gesamt278
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III43
Artikel 8 II Dublin III18
Artikel 9 Dublin III145
Artikel 10 Dublin III35
Artikel 17 II Dublin III34
Frage 21 Seite 27

Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten Halbjahr 2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 27 · 7 Zeilen × 5 Spalten
Remonstrationen von Griechenland1. Halbjahr 2025darunter:1. Quartal 20252. Quartal 2025
gesamt843945
Darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Abs. 1 Dublin III241212
Artikel 8 Abs. 2 Dublin III1046
Artikel 9 Dublin III331419
Artikel 10 Dublin III541
Artikel 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III1037
Tabelle auf Seite 27 · 7 Zeilen × 3 Spalten
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
1. Halbjahr 2025AblehnungenZustimmungen
gesamt4053
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III1310
Artikel 8 II Dublin III94
Artikel 9 Dublin III829
Artikel 10 Dublin III34
Artikel 17 II Dublin III56
Tabelle auf Seite 27 · 4 Zeilen × 3 Spalten
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
1. Halbjahr 2025AblehnungenZustimmungen
gesamt4053
Darunter familiäre Gründe:
1. Quartal 20252120
2. Quartal 20251733

Die Quartalswerte wurden aus der Betrachtung des ersten Halbjahrs 2025 mit Stand 30. Juni 2025 ermittelt.

Frage 22 Seite 28

In wie vielen Fällen scheiterte im ersten Halbjahr 2025 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 28 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025 nach Gründen (Stand 30.06.2025)18.145
davon:
Mitgliedstaat6.740
(Untätigkeit) ABH2.798
untergetaucht2.021
nicht angetroffen1.406
Kirchenasyl1.354
prozessuale Gründe839
Organisatorisches828
Hoheitsgebiet der MS verlassen708
fehlende Flugverbindung626
Reiseunfähigkeit/Krankheit252
Sonstiges233
SER151
Fehlende Entscheidungsreife124
Renitenz43
Fehlende Begleitung/Untersuchung14
Suizidversuch/Selbstverletzung8
Tabelle auf Seite 28 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025 nach Herkunftsland (Stand 30.06.2025)18.145
darunter:
Syrien, Arabische Republik6.512
Türkei2.039
Afghanistan1.992
Russische Föderation1.521
Iran, Islamische Republik579
Irak556
Somalia369
Guinea354
Nigeria329
Algerien301
Tabelle auf Seite 28, 29 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand 30.06.2025)18.145
darunter:
Kroatien5.864
Italien5.490
Bulgarien1.451
Frankreich996
Polen755
Spanien722
Österreich486
Schweden422
Niederlande254
Belgien250
Frage 23 Seite 29

Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022 (un)möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung dies?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verwiesen.

Frage 24 + 24a + 24b Seite 29

24Ist die Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (H. T. gegen Deutschland und Griechenland) über die Frage der Entschädigung hinaus inzwischen abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/15133), wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche (weiteren) Konsequenzen (über die Frage der Entschädigungszahlung hinaus) zieht die Bundesregierung aus dem Urteil (bitte so genau wie möglich ausführen), und sind die Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien weiterhin ausgesetzt oder inzwischen auch aufgekündigt worden (wenn nein, warum nicht)?

24aWurden insbesondere interne Dienstanweisungen der Bundespolizei oder Ähnliches zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 erlassen, geändert oder präzisiert, wenn ja wie (bitte so genau wie möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) den Rang eines Bundesgesetzes hat und Behörden, Gesetzgeber und Gerichte verpflichtet sind, die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (bitte begründen)?

24bStimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von Artikel 3 EMRK droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen)?

Antwort

Die Fragen 24 bis 24b werden zusammen beantwortet:

Das in der Frage zitierte Urteil des EGMR ist am 15. Januar 2025 gemäß Artikel 44 Absatz 2 EMRK endgültig geworden und wird von der Bundesregierung entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 46 Abs. 1 EMRK umgesetzt. Am 15. Juli 2025 hat die Bundesregierung ihren Aktionsplan zur Umsetzung des Urteils beim Ministerkomitee des Europarats eingereicht. Dieser ist über die Homepage der für die Umsetzung von EGMR-Urteilen zuständigen Abteilung des Europarats abrufbar: https://hudoc.exec.coe.int/?i=DH-DD(2025)814E. In dem Aktionsplan hat die Bundesregierung die von ihr zur Umsetzung des Urteils ergriffenen individuellen sowie allgemeinen Maßnahmen umfassend dargestellt. Die danach erforderliche Entschädigungszahlung in Höhe von 8 000 Euro wurde von der Bundesregierung an den Kläger gezahlt. Was allgemeine Maßnahmen betrifft, wurden Zurückweisungen auf der Grundlage der Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern mit Griechenland bzw. Spanien durch Anordnung der Bundespolizeidirektion vom 20. November 2024 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die derzeitige Praxis von Rückführungen nach Griechenland steht im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 3 EMRK. Das Urteil wurde zudem übersetzt und weit verbreitet. Aus Sicht der Bundesregierung wurden damit alle zur Umsetzung des Urteils erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Frage 24c Seite 30

Wie wird eine Prüfung drohender Gefahren im Sinne der EMRK in der Grenzpraxis der Bundespolizei konkret gewährleistet, insbesondere in der Situation der Zurückweisung von Schutzsuchenden, etwa in Bezug auf eine qualifizierte Sprachmittlung, Anhörung, Rückübersetzung von Anhörungsprotokollen, einen Zugang zu Beratungsstellen bzw. anwaltlicher Hilfe, Zugang zu Gerichten, um gegebenenfalls eine drohende (rechtswidrige) Zurückweisung effektiv verhindern zu können, auch vor dem Hintergrund, dass ein möglicher Widerspruch gegen eine Zurückweisungsanordnung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (so zur Klarstellung die damalige Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter am 28. Februar 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger; bitte so konkret wie möglich mit Blick auf die Situation an der Grenze und die Restriktionen infolge der Inhaftierung der Betroffenen darlegen)?

Antwort

Die Grenzbehörde bestimmt den Zielstaat der Einreiseverweigerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und eines effektiven Vollzuges. Regelfall ist, dass die Einreiseverweigerung in den Staat zu erfolgen hat, aus dem die Drittstaatsangehörigen einzureisen versuchen. In die Prüfung sind zudem die Interessen der Bundesrepublik Deutschlands und der anderen Schengenstaaten sowie amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote einzubeziehen.

Die Prüfung von Hindernissen im Sinne des § 60 AufenthG führt die Bundespolizei mit der Befragung zur Einreise in jedem Einzelfall durch.

Dabei zieht die Bundespolizei alle ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehende Erkenntnis- und Informationsquellen aus der Anhörung der betreffenden handlungsfähigen Beteiligten am Verfahren der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung heran. Die Beantragung von einstweiligem Rechtschutz ist hierbei jederzeit möglich. Die Bundespolizei ermöglicht auch die Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung oder anderen Vertrauenspersonen.

Soweit Sprachbarrieren vorliegen, wird für die Kommunikation (Übersetzung von Protokollen und Dokumenten eingeschlossen) ein Dolmetscher oder sprachkundiger Beamter (meist selbst Muttersprachler) hinzugezogen. Dem Betroffenen steht es zu jedem Zeitpunkt der Maßnahmen frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Können zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, leitet die Bundespolizei die Drittstaatsangehörigen an die zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs von Seiten der Ausländerbehörden weiter.

Frage 24d Seite 31

Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke („Die Bundespolizei ist angewiesen, vor jeder Zurückweisung eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durchzuführen.“) auf Bundestagsdrucksache 21/820, bei der es um die Wahrung des effektiven Rechtsschutzes, der EU-Grundrechtecharta und der EMRK selbst im Fall einer Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ging, konkret zu verstehen, was genau wird vor der Zurückweisung von Schutzsuchenden durch die Bundespolizei in welcher Art und Weise geprüft, und zu was wurde die Bundespolizei wann „angewiesen“ (bitte mit Datum und konkretem Inhalt der Anweisung auflisten)?

Antwort

Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend wiedereingeführten und zwischenzeitlich verlängerten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen erfolgen auf Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 die Kontrollen auch unter Berufung auf die Regelungen des § 18 Abs. 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dementsprechend werden auch Asylsuchende zurückgewiesen. Aus humanitären, völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der Bundesminister des Innern in seiner Weisungslage, die er verantwortet, die Möglichkeit vorgesehen, bei erkennbar vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen. Im Sinne der Fragestellung prüft die Bundespolizei im Rahmen der operativen Umsetzung der Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 jede Zurückweisung auf Grundlage des konkreten Einzelfalls. Die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 stellt auf die erkennbare Vulnerabilität von Personen ab. Darüber hinaus besteht für jede Person die Möglichkeit, auf nicht erkennbare Umstände, z. B. auf Erkrankungen, Schmerzen oder psychische Einschränkungen, aufmerksam zu machen. Auch enthält das von der Bundespolizei regelmäßig genutzte Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“, welches, sowie viele Formulare der Bundespolizei, in diversen Sprachen vorliegt, ausdrücklich die Frage nach Gesundheitsschäden bzw. Krankheiten.

Frage 24e Seite 31

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, nicht nur angesichts des in Frage 24b genannten EGMR-Urteils, sondern auch angesichts des Umstands, dass es seit 2018 nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341) gerade einmal 50 solcher Zurückweisungen gegeben hat, in der Praxis weitgehend folgenlos geblieben sind (wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen; Wiederholung der nicht beantworteten Frage 23d auf Bundestagsdrucksache 20/15133)?

Antwort

Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragestellenden nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verwiesen.

Frage 25 Seite 32

Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München machen, wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem Pilotprojekt, und welche Konsequenzen werden daraus gezogen (bitte ausführen)?

Antwort

Im Zeitraum vom 13. Januar 2025 bis zum 13. August 2025 wurden 37 Personen in Haft genommen.

31 Personen wurden in diesem Zeitraum aus der Haft heraus gemäß der Dublin-III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat überstellt. Aufgrund der erst kurzen Laufzeit des Pilotprojekts kann die Bundesregierung noch nicht zu Erfahrungen aus dem Pilotprojekt berichten.

Frage 26 Seite 32

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die direkte Zurückweisung von Asylsuchenden an deutschen Binnengrenzen ohne ein (zumindest: Dublin-)Prüfverfahren rechtlich immer unzulässig ist, weil z. B. auch bei Asylsuchenden mit einer Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer möglichen Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12827) und weil zudem auch die Prüfung etwaiger Gefahren nach Artikel 3 EMRK und ein entsprechender effektiver Rechtsschutz erforderlich sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19; wenn nein, bitte begründen; Wiederholung der Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/15133, weil die dortige Verweisantwort auf eine Antwort auf eine inhaltlich ganz anders gelagerte Frage, die wiederum Verweise auf weitere Antworten bzw. Bundestagsdrucksachen enthält, die ihrerseits zum Teil auf weitere Bundestagsdrucksachen verweisen, in denen erneut auf weitere Antworten bzw. Bundestagsdrucksachen verwiesen wird, die z. T. auf eine weitere Antwort verweisen, nach Auffassung der Fragestellenden schlicht nicht mehr verständlich bzw. nachvollziehbar ist und damit nach ihrer Auffassung auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des parlamentarischen Fragerechts entspricht)?

Antwort

Zur Zurückweisung von schutzsuchenden Personen, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27a bis 27c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8274 verwiesen.

Frage 27 Seite 33

Wie ist die Weisungslage und Praxis der Bundespolizei, selbst wenn unerlaubt einreisende Menschen an der Grenze das Wort „Asyl“ aussprechen, nicht automatisch immer von einem Asylgesuch auszugehen (dies sei „weder erforderlich noch ausreichend“, so die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN-KE. auf Bundestagsdrucksache 20/5674), sondern dem lediglich eine „Indizwirkung“ beizumessen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14902), und die nach dem Verständnis der Fragestellenden erklärte Haltung der Bundesregierung, wonach es auch mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht zu Ermittlungen gebe, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht (vgl. z. B. Antworten zu Frage 29 und Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/14902), mit Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 vereinbar, nach dem ein Asylantrag als gestellt gilt, wenn ein entsprechender Wunsch geäußert wird, und bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht (bitte begründen), und wie wird Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung künftig in die Praxis umgesetzt (bitte so genau wie möglich darlegen)?

Antwort

Es wird auf die bereits in der Fragestellung referenzierten Antworten der Bundesregierung verwiesen. Danach geht die Bundespolizei von einem Asylgesuch aus, sofern dem schriftlich, mündlich oder in anderer Weise geäußerten Willen des Drittstaatsangehörigen zu entnehmen ist, dass er um Schutz vor politischer Verfolgung oder um internationalen Schutz ersucht. Nach § 13 Absatz 1 AsylG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG beantragt. Vom Gebrauch des Wortes „Asyl“ geht eine maßgebliche Indizwirkung für die Annahme eines solchen Schutzersuchens aus. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in besonderen Einzelfällen denkbar. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund bereits in ihrer Antwort zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14902 eine Bezugnahme von dem in der Fragstellung zitierten Schreiben auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Jahr 1988 (Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 18 B 2036/88) vorgenommen.

Die Bundespolizei führt zur Erkenntnisgewinnung eine Befragung der Person zum Zweck ihrer Reise durch.

Die Vorschriften des Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 befinden sich gegenwärtig in der Umsetzung und haben derzeit keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis. Am 12. Juni 2026 treten die Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft, zu denen auch die genannte EU-Asylverfahrensverordnung gehört. Die künftige Umsetzung des Artikels 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 entspricht der dargestellten derzeitigen Praxis der Bundespolizei bei der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz.

Frage 28 Seite 33

Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 34 · 3 Zeilen × 5 Spalten
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in Vollzeitäquivalent (VZÄ)*
eD/mDgDhDSumme
Dublinreferate (32A, 32B, 32C)97,473,48,2178,9
Dublinzentren dezentral (32D, 32E, 32F, o. B.)83,6126,95,8216,3
Dublin gesamt181200,314,0395,2

*zum Stand 1. August 2025

*zum Stand 1. August 2025

Tabelle auf Seite 34 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ*
Summe
Dublin13,0

* nicht in den Mitarbeiterzahlen oben enthalten

* nicht in den Mitarbeiterzahlen oben enthalten

Tabelle auf Seite 34 · 1 Zeilen × 4 Spalten
Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.08.2025)
mDgDhD
Dublin (32A-F)28,125,22,1
Tabelle auf Seite 34 · 1 Zeilen × 4 Spalten
Soll in VZÄ (Stand: 15.05.2025)
mDgDhD
Dublin (32A-F)209,0225,516,0
Frage 29 Seite 34

Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html; bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen)?

Antwort

Seit August 2024 sind bzw. waren 17 Unterstützungskräfte im Dublinzentrum in Berlin im Bereich der ausgehenden Informations- und Wiederaufnahmeersuchen im Einsatz. Zeitweise wurden auch die Dublinzentren in Bochum und Bayreuth von Berlin aus unterstützt.

Tabelle auf Seite 34, 35 · 17 Zeilen × 4 Spalten
PersonalEinsatzbeginnEinsatzendeEinsatzort
REE26.08.202431.01.2025Dublinzentrum Berlin
REE11.03.202531.12.2025Dublinzentrum Berlin
REE07.03.202531.12.2025Dublinzentrum Berlin
REE02.05.202531.12.2025Dublinzentrum Berlin
MSE26.08.2024 & 02.05.202525.11.2024 & 28.05.2025Dublinzentrum Berlin
MSE16.09.202420.12.2024Dublinzentrum Berlin
MSE01.10.202420.12.2024Dublinzentrum Berlin
MSE01.10.202420.12.2024Dublinzentrum Berlin
MSE04.11.202420.12.2024Dublinzentrum Berlin
MSE16.01.202514.03.2025Dublinzentrum Berlin
MSE10.02.202502.05.2025Dublinzentrum Berlin
MSE17.02.202509.05.2025Dublinzentrum Berlin
MSE17.03.202523.05.2025Dublinzentrum Berlin
MSE17.03.202516.05.2025Dublinzentrum Berlin
MSE14.04.202513.06.2025Dublinzentrum Berlin
MSE28.04.202525.07.2025Dublinzentrum Berlin
MSE19.05.202525.07.2025Dublinzentrum Berlin

* Remunerated External Experts

** Member State Expert

* Remunerated External Experts

** Member State Expert

Frage 30 Seite 35

In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2025 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen und nach Einrichtung differenzieren), und inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellenden zu, dass insgesamt 61 solcher Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei im gesamten Jahr 2024 (Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/15133) eine eher vernachlässigbare Größe sind (bitte begründen)?

Antwort

Die Bundespolizei hat im Sinne der Anfrage für das 1. Halbjahr 2025 in insgesamt 34 Fällen Amtshilfe geleistet. Die Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 35 · 3 Zeilen × 2 Spalten
BehördeAnzahl der Fälle
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt18
Bundespolizeidirektion Koblenz6
Bundespolizeidirektion Berlin10

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass es angesichts der weiterhin hohen Anzahl von ausreisepflichtigen Personen in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt geboten ist, alle Anstrengungen seitens der Kommunen, der Länder und des Bundes zu unternehmen, um die Ausreisepflicht durchzusetzen. Die Bundespolizei wird deshalb die Länder auch weiterhin im Wege der Amtshilfe im Sinne der Fragestellung unterstützen.