Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren

Drucksache 21/3780Antwortauf die Kleine Anfrage 21/343622.01.202612 Seiten15 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernMigration und AufenthaltsrechtBerichtszeitraum: Jahr 2025
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die im europäischen Vergleich isolierte deutsche Praxis, Widerrufsprüfungen ohne konkreten Anlass drei Jahre nach der Anerkennung eines Schutzstatus vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel 2022/2023 durch eine Gesetzesänderung beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327). Dies führte nach Einschätzung der Fragestellenden zu einer zurückgehenden Zahl von Widerrufsverfahren bei gleichzeitiger Erhöhung der Widerrufsquote, weil nur solche Anerkennungen überprüft werden, bei denen ein konkreter Anlass für eine mögliche Änderung vorliegt.

Nach alter Rechtslage wurden von 2018 bis 2020 jeweils etwa 200 000 Widerrufsprüfungen pro Jahr eingeleitet, die Widerrufsquote lag dabei unter 5 Prozent (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 19/31389). Im Jahr 2024 wurden 17 578 Widerrufsprüfungen eingeleitet und 52 613 Entscheidungen in solchen Verfahren getroffen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/15142). Der überprüfte Schutzstatus wurde dabei zu 95,8 Prozent vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) bestätigt. In 1 863 Fällen (3,5 Prozent) erfolgte ein Widerruf, insbesondere wegen einer geänderten Lage im Herkunftsland, in nur 366 Fällen (0,7 Prozent) gab es eine Rücknahme des Schutzstatus, weil das BAMF von Täuschungen oder falschen Angaben ausging.

Die Annahme, in sogenannten Fragebogenverfahren (ohne mündliche Anhörung) der Jahre 2015 und 2016 bei Asylsuchenden mit extrem hoher Schutzquote könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456), bestätigte sich nach Auffassung der Fragestellenden nicht: Nachträgliche Überprüfungen und Anhörungen der im schriftlichen Verfahren anerkannten (meist syrischen) Flüchtlinge bestätigten die Schutzbedürftigkeit in 99,4 Prozent der Fälle (Angabe für das Jahr 2020, vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/31389).

Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten war zwischenzeitlich stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16329). Anfang 2024 waren noch 117 Beschäftigte im BAMF mit Widerrufsverfahren befasst.

Überdurchschnittlich viele Widerrufe eines Schutzstatus gab es bei irakischen Schutzberechtigten, darunter auch jesidische Überlebende des Genozids durch den sogenannten Islamischen Staat (IS). Von 2015 bis 2022 wurde der Schutzstatus von insgesamt 1 475 jesidischen Geflüchteten aus dem Irak widerrufen (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/5850). Das BAMF geht seit Anfang 2018 davon aus, dass eine Verfolgung durch den IS in der Region „Kurdistan-Irak“ ausgeschlossen werden könne. Allerdings lägen „für jesidische Religionszugehörige aus dem Irak“ die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) vor, d. h., dass in diesen Fällen „grundsätzlich“ kein Widerruf erfolgen soll, weil es für die Betroffenen „ungeachtet veränderter Verhältnisse“ angesichts des Völkermords an den Jesidinnen und Jesiden „nicht zumutbar“ sei, „in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (ebd., Antwort zu Frage 8a). 2023 und 2024 gab es weitere 196 Widerrufe von Schutzstatus jesidischer Geflüchteter aus dem Irak und aus Syrien, darunter 38 Frauen, 4 781 entsprechende Widerrufsverfahren waren Ende Februar 2025 noch anhängig.

Infolge der nach dem Ende des Assad-Regimes gewandelten Verhältnisse in Syrien ist mit zahlreichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf syrische Schutzberechtigte zu rechnen. Allerdings setzt ein Widerruf des Schutzstatus eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände, die zur Schutzgewährung führten, voraus (vgl. § 73 des Asylgesetzes). Zudem gibt es besondere Schutzklauseln z. B. für traumatisierte Opfer von Verfolgung (vgl. Artikel 1C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention, § 73 Absatz 3 AsylG). Die Situation in Syrien ist ungeachtet des Machtwechsels keineswegs stabil und weiterhin von Gewalt, Kriegsbeschädigungen, extremer Armut und Not, erneuten Massakern und Vertreibungen sowie von unsicheren politischen Verhältnissen unter der neuen islamistischen Führung geprägt. Der Widerruf eines Schutzstatus bedeutet nicht automatisch die Beendigung des Aufenthalts, insbesondere ist ein Titelwechsel möglich, wenn Aufenthaltsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund anderer Gesetzesnormen vorliegen, etwa aufgrund einer qualifizierten Erwerbstätigkeit.

Über 600 000 syrische Geflüchtete leben Mitte 2025 mit einem Schutzstatus in Deutschland, 296 000 anerkannte Flüchtlinge, 299 000 subsidiär Schutzberechtigte und 6 400 mit einem Abschiebungsschutz (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1640). Die Bundesregierung antwortete im März 2025 auf die Frage, welche Überlegungen es zu möglichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf die Gruppe der syrischen Geflüchteten gibt und wie eine Vielzahl entsprechender aufwändiger Prüf- und Gerichtsverfahren gegebenenfalls durch eine politische Bleiberechtsregelung vermieden werden könne: Grundsätzlich sei ein Schutzstatus bei erheblich und dauerhaft geänderter Lage zwingend zu widerrufen. Angesichts der „volatilen Situation in Syrien“ seien diese Anforderungen aktuell jedoch nicht erfüllt. Im Übrigen dauere die Prüfung im BAMF und im damaligen Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) noch an (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15142).

Frage 1 Seite 2

Wie viele Widerrufsprüfverfahren wurden im Jahr 2025 (gegebenenfalls soweit vorliegend, dies gilt auch für nachfolgende Fragen) eingeleitet (bitte auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es 2025 (bitte auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?

Antwort

Angaben zum Gesamtjahr 2025 zu dieser und allen nachfolgenden Fragen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Antwort noch nicht vor. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 3 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Aufschlüsselung nach Schutzstatusangelegte Widerrufsprüfverfahren Jan.-Nov. 2025
Asylberechtigung / Flüchtlingsschutz9.147
Subsidiärer Schutz6.262
Abschiebungsverbot 60 V6.287
Abschiebungsverbot 60 VII1.382
Internationaler Schutz im EU – Mitgliedstaat12
Anerkennung als Flüchtling in sonstigem Drittstaat (nicht EU)2
unbekannt9
Gesamt23.101
Tabelle auf Seite 3 · 17 Zeilen × 12 Spalten
Jan.-Nov. 2025Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfver- fahrenEntscheidungen des BAMF insgesamtWiderruf/ Rücknahme Artikel 16a GGWiderruf/ Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/ Rücknahme subsidiärer SchutzWiderruf/ Rücknahme AbschiebungsverbotKein Widerruf/ Keine Rücknahme
davon Rücknah- mendavon Rücknah- mendavon Rücknah- mendavon Rücknah- men
Herkunftsstaaten gesamt23.10141.8877111.225165783797606539.048
darunter
Syrien9.07716.7376–2687184794–16.185
Afghanistan4.7875.1201–582331242164.786
Irak3.1126.101––3182135955955.365
Eritrea6711.7077–78228112–1.582
Iran6702.7398–1111041832.608
Somalia5371.072––33332126–981
Türkei5222.35818–521923161112.254
Ungeklärt5071.3912–341281811.339
Russische Föderation3805066–341155464405
Nigeria305376––1113141–321
Pakistan189456––923–102434
Äthiopien174188––11322292146
Armenien155192––61401510321584
Aserbaidschan1531382–2393–8–102
Libanon146102––5324176–67
Frage 2 Seite 3

Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gab es im Jahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenziert darstellen), und was sind typische Fallkonstellationen für die insofern größte Kategorie der „formellen Verfahrenserledigungen“?

Antwort

In der Gerichtsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird nicht nach Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren unterschieden. Die weiteren Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 17 Zeilen × 7 Spalten
Zeitraum: Jan.-Okt. 2025Gerichtsentscheidungen insgesamtWiderruf/ Rücknahme Artikel 16a GGWiderruf/ Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/ Rücknahme subsidiärer SchutzKein Widerruf/ keine RücknahmeFormelle Verfahrenserledigungen
Herkunftsstaaten gesamt9531320926061410
darunter
Irak304–93946111
Syrien13713330865
Afghanistan88–11151349
Türkei455164317
Russ. Föd.39–22449
Ungeklärt35149219
Iran,311101316
Armenien27–57213
Eritrea25–92311
Somalia24–34314
Nigeria20–4817
Indien17––12–5
Äthiopien1612616
Pakistan12–-8–4
Jordanien11–11–9

Etwa 70 Prozent der formellen Entscheidungen sind Einstellungen wegen Rücknahme bzw. Nichtbetreiben des Verfahrens.

Frage 3 Seite 4

Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im Jahr 2025 eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4, 5 · 17 Zeilen × 12 Spalten
Zeitraum: Jan.-Nov. 2025Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüf- verfahrenEntscheidungen insgesamtWiderruf/ Rücknahme Artikel 16a GGWiderruf/ Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/ Rücknahme subsidiärer SchutzWiderruf/ Rücknahme AbschiebungsverbotKein Widerruf/ keine Rücknahme
davon Rücknah- mendavon Rücknah- mendavon Rücknah- mendavon Rücknah- men
Herkunftsstaaten gesamt4.9062.28821–3321322810332131.375
darunter
Syrien2.4109202–1491112664–593
Afghanistan961467––31123–1686245
Irak358206––44332–8–122
Eritrea2541634–2711818–106
Ungeklärt146621–1213-5141
Iran144983–31–1-3160
Somalia13790––8–21114–47
Türkei83489–8–1–4–26
Russ. Föd.5234––5–415–20
Staatenlos3361–––––––5
Nigeria2923––––––7–16
Sudan2814––112–––11
Libyen208––2–1–1–4
Guinea1913––1–2–4–6
Jemen1911––––2–––9
Frage 4 Seite 5

Wie viele persönliche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es im Jahr 2025?

Antwort

Das BAMF hat im Zeitraum von Januar bis November 2025 188 persönliche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen geführt.

Frage 4a Seite 5

Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen (bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?

Antwort

Die Angaben zu allen Entscheidungen im Zeitraum Januar bis November 2025 zu Prüfverfahren können – soweit möglich – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Hinweis: Es können auch entsprechende Entscheidungen enthalten sein, bei denen die Befragung bereits 2024 durchgeführt wurde):

Tabelle auf Seite 6 · 17 Zeilen × 12 Spalten
Zeitraum: Jan.-Nov. 2025Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüf- verfahrenEntscheidungen insgesamtWiderruf/ Rücknahme Artikel 16a GGWiderruf/ Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/ Rücknahme subsidiärer SchutzWiderruf/ Rücknahme AbschiebungsverbotKein Widerruf/ keine Rücknahme
davon Rücknahmendavon Rücknahmendavon Rücknah- mendavon Rücknahmen
Herkunftsstaaten gesamt253441–4524117111276
darunter
Syrien1199––31––2–94
Irak184––11241––69
Afghanistan634––––––2–32
Eritrea123––1–––1–21
Ungeklärt220––651–––13
Iran111––––––1–10
Armenien–9––5522––2
Russ. Föd–8––411131–
Türkei–5––2222––1
Somalia–5––––––––5
Pakistan–5––11––––4
Aserbaidschan–4––33––––1
Libanon14––11––––3
Algerien–3––––––1–2
Äthiopien–3––11––––2
Frage 4b Seite 6

In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im Jahr 2025 Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen ergriffen, inwiefern fanden Befragungen daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens, und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor?

Antwort

Im Zeitraum von Januar bis November 2025 wurde in sechs Fällen Zwangsgeld aufgrund des Fernbleibens von Befragungen festgesetzt. In einem Fall erfolgte im Anschluss daran eine Befragung. In keinem der Fälle kam es zu einem Gerichtsverfahren.

Frage 5 Seite 6

Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/15142 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?

Antwort

Es wurde für keine weiteren Herkunftsstaaten im Sinne der Fragestellung eine Sachlagenänderung festgestellt.

Frage 6 Seite 7

Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 7 · 11 Zeilen × 5 Spalten
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in VZÄ
eD/mDgDhDSumme
Asyl (ohne Widerruf)11137,41351,761,12550,2
Widerrufsprüfung149,087,43,4139,7
Prozess gesamt162,2247,939,7449,7
dezentral1151,4235,519,7406,5
zentral (61D & 61E)210,812,420,043,2
Qualitätssicherung (QS) gesamt35,6111,110,5157,2
dezentral129,481,65,0116,0
zentral (62A, 62B, 62C)26,229,55,541,2
Dublin gesamt183,8209,714,0407,4
dezentral (Dublinzentren 32D, 32E, 32F, o.B.)284,5130,64,8219,9
Dublinreferate (32A, 32B, 32C)299,379,19,2187,5
Tabelle auf Seite 7 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ1
Summe
Asyl (ohne Widerruf)2129,3
Widerrufsprüfung20
Prozess25,0
QS20
Dublin25,8

Bereiche“ nicht inbegriffen, da es sich bei diesen nicht um originäre Mitarbeitende des BAMF handelt.

Tabelle auf Seite 7 · 3 Zeilen × 4 Spalten
Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.12.2025)
mDgDhD
Prozess zentral (61D, 61E)001,9
QS zentral (62A, 62B, 62C)1,85,52,5
Dublin (32A-F)93,494,214,3

Anmerkung: im Vergleich zur vorherigen Abfrage wurde zwischenzeitlich ein Teil der im BAMF vorgesehenen Organisationsuntersuchung abgeschlossen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Werte bei der Soll-Betrachtung und folglich auch bei den vakanten Stellen.

Tabelle auf Seite 7 · 3 Zeilen × 4 Spalten
Soll in VZÄ (Stand: 01.11.2025)
mDgDhD
Prozess zentral (61D, 61E)10721,9
QS zentral (62A, 62B, 62C)8358
Dublin (32A-F)277,1303,928,3

Personalplanung:

Asyl und Widerruf: Aktuell sind 41 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im mD (davon 29 unbefristet) und 65 VZÄ im gD (davon 29 unbefristet) in Ausschreibung;

Prozess: Aktuell sind drei VZÄ im gD (davon eine unbefristet) in Ausschreibung;

QS: Aktuell sind drei VZÄ im gD in Ausschreibung; Dublin: Aktuell sind vier VZÄ im mD und 17 VZÄ im gD (davon vier unbefristet) in Ausschreibung.

Die zukünftige Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche Aussage kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.

Frage 7 Seite 8

Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus bei jesidischen Geflüchteten aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden, differenzieren) gab es im Jahr 2025 (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Status differenzieren), und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen vor dem Hintergrund des einstimmigen Bundestagsbeschlusses vom 19. Januar 2023 zur Anerkennung des Genozids an den Jesidinnen und Jesiden und zu ihrem weiteren Schutz im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. Plenarprotokoll 20/79, Seite 9428 ff., Bundestagsdrucksache 20/5228; bitte ausführen)?

Antwort

Angaben zu den Entscheidungen des BAMF über Widerrufe jesidischer Asylantragstellender können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 8 · 3 Zeilen × 8 Spalten
HKL Syrien-jesidische Religionszugehörig- keit (Jan.-Nov. 2025)Angelegte Widerrufsprüfverfah- renEntscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
GesamtWiderruf/ Rücknahme Artikel 16a GGWiderruf/ Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/ Rücknahme subsidiärer SchutzWiderruf/ Rücknahme Abschiebungsverbotkein Widerruf/ keine Rücknahme
Gesamt148249–2––247
Männlich95128––––128
Weiblich53121–2––119
Tabelle auf Seite 8 · 3 Zeilen × 8 Spalten
Irak, jesidische Religionszugehörigkeit (Jan.-Nov. 2025)Angelegte Widerrufsprüfverfah- renEntscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
GesamtWiderruf/ Rücknahme Artikel 16a GGWiderruf/ Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/ Rücknahme subsidiärer SchutzWiderruf/ Rücknahme Abschiebungsverbotkein Widerruf/ keine Rücknahme
Gesamt9403.280–148893.115
Männlich5571.772–100561.661
Weiblich3831.508–48331.454

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3583 verwiesen.

Frage 8 Seite 9

Gegen wie viele der Widerrufsbescheide gegenüber jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurde 2025 Klage erhoben, wie viele Gerichtsentscheidungen liegen diesbezüglich vor, und was kann über den Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach Herkunftsland und Status differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 9 · 2 Zeilen × 8 Spalten
Zeitraum: Jan.-Okt. 2025Klage eingelegtGerichtsentscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
InsgesamtWiderruf/ Rücknahme Artikel 16a GGWiderruf/ Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/ Rücknahme subsidiärer Schutzkein Widerruf/ keine Rücknahmeformelle Verfahrenserledigungen
Syrien–2–1––1
Irak91102–546339
Frage 9 Seite 9

Bei wie vielen jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) war zuletzt eine Widerrufsprüfung anhängig (bitte auch nach Schutzstatus differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 9 · 8 Zeilen × 3 Spalten
Anhängige Widerrufsprüfverfahren jesidischer Flüchtlinge am 30.11.2025
aus Irakaus Syrien
Gesamt2.944420
darunter nach Schutzstatus:
Asylberechtigung / Flüchtlingsschutz1.424125
Subsidiärer Schutz164110
Abschiebungsverbot 60 V20941
Abschiebungsverbot 60 VII33–
Internationaler Schutz im EU – Mitgliedstaat1–
Unbekannt1.113144
Frage 10 Seite 9

Welche internen Vorgaben, Regeln und Grundsätze gelten innerhalb des BAMF in Bezug auf mögliche Widerrufsprüfungen bei syrischen Geflüchteten mit Schutzstatus (bitte so differenziert wie möglich darlegen), zu welchen Gruppen bzw. Fallkonstellationen wurden Widerrufsprüfungen gegebenenfalls bereits eingeleitet (bitte mit Datum und so genau wie möglich darlegen), und welche Planungen für das künftige Vorgehen gibt es (bitte ausführen)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3583 verwiesen.

Frage 11 Seite 10

Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zu der Frage, wie Widerrufsprüfungsverfahren in Bezug auf die große Gruppe der syrischen Geflüchteten gegebenenfalls durch eine politische Bleiberechtsregelung oder durch gesetzliche Änderungen vermieden werden könnten, um Belastungen für die Betroffenen, aber auch für das BAMF und die Gerichte nach Möglichkeit zu vermeiden (bitte darlegen und begründen)?

Antwort

Das BAMF ist gesetzlich verpflichtet, die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Bei dem Widerrufsprüfungsverfahren handelt es sich um eine individuelle Einzelfallprüfung unabhängig des Herkunftsstaates. Eine gesonderte Bleiberechtsregelung für syrische Geflüchtete ist seitens der Bundesregierung nicht vorgesehen. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rahmen des Flüchtlingsschutzes verfolgt das Ziel, einen Aufenthalt für die Dauer eines Schutzbedarfes zu ermöglichen. Entfällt der Schutzbedarf, zum Beispiel aufgrund von Veränderungen der Situation im Herkunftsstaat, entfällt auch die Voraussetzung für den auf dem ehemaligen Schutzbedarf beruhenden Aufenthaltstitel.

Frage 12 Seite 10

In welchen Fallkonstellationen, unter welchen Bedingungen und auf welcher genauen Rechtsgrundlage ist nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen des geltenden Aufenthaltsgesetzes ein Verbleib in Deutschland nach einem Widerruf des Schutzstatus aus anderen Gründen möglich (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?

Antwort

Grundsätzlich ist der weitere Verbleib zu jedem anderen vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck möglich, dessen rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Es kann insbesondere ein Aufenthalt zur Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit in Betracht kommen. Die Feststellung hierzu trifft die zuständige Ausländerbehörde auf der Grundlage der individuellen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung bereits erbrachter Integrationsleistungen, zuvorderst dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, nach pflichtgemäßem Ermessen.

Frage 13 Seite 10

Wie viele syrische Staatsangehörige mit welchem Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus leben derzeit in Deutschland (bitte nach Schutzstatus, Aufenthaltsstatus – auch Geduldete, Asylsuchende, Ausreisepflichtige usw. nennen –, Aufenthaltsdauer, Geschlecht, groben Altersstufen und Bundesländern differenzieren)?

Antwort

Zum Stichtag 30. November 2025 waren 940.401 syrische Staatsangehörige in Deutschland aufhältig, davon 556.434 männliche und 383.036 weibliche sowie 905 Personen mit unbekanntem Geschlecht und 26 Personen mit der Geschlechtsbezeichnung „divers“. 305.875 Personen waren unter 18 Jahre alt, 634.509 Personen 18 Jahre alt oder älter, bei 17 Personen war das Alter unbekannt. 453.862 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 486.363 Personen sechs Jahre oder länger, für 176 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Von den 940.401 aufhältigen syrischen Staatsangehörigen sind 10.253 Personen ausreisepflichtig, darunter 9.369 Personen geduldet. 86.153 Personen befinden sich im laufenden Asylverfahren. Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 11 · 7 Zeilen × 2 Spalten
nach Schutzstatus:
Gesamt513.140
davon:
nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt2.139
nach § 25 Absatz 2 AufenthG (GfK) gewährt210.287
nach § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt293.614
nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot)6.308
nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz)792
Tabelle auf Seite 11 · 10 Zeilen × 2 Spalten
nach Aufenthaltsstatus:Syrien
Gesamt940.401
davon:
Aufenthaltserlaubnis (AE) aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen548.774
AE aus familiären Gründen100.077
AE zum Zweck der Bildung/ Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit8.170
sonstige AE3.519
Niederlassungserlaubnis69.594
Aufenthaltstitel beantragt/Titel-Verlängerung beantragt/Fiktionsbescheinigung106.281
Gestattung/ im Asylverfahren86.153
Sonstiges17.833
Tabelle auf Seite 11 · 18 Zeilen × 2 Spalten
nach Ländern:
Gesamt940.401
davon:
Baden-Württemberg94.240
Bayern89.442
Berlin41.791
Brandenburg19.694
Bremen18.166
Hamburg16.887
Hessen59.682
Mecklenburg-Vorpommern12.796
Niedersachsen97.969
Nordrhein-Westfalen281.388
Rheinland-Pfalz49.088
Saarland34.810
Sachsen36.380
Sachsen-Anhalt29.180
Schleswig-Holstein36.441
Thüringen22.447