Jesidische Geflüchtete in Deutschland

Drucksache 21/3583Antwortauf die Kleine Anfrage 21/318812.01.202632 Seiten19 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 19. Januar 2023 erkannte der Deutsche Bundestag den Völkermord an den Jesidinnen und Jesiden im Irak und in Syrien einstimmig an (Plenarprotokoll 20/79, Seite 9428 ff). Vor dem Hintergrund einer „hoch volatilen Sicherheitslage“ für jesidische Geflüchtete und der Unmöglichkeit einer sicheren Rückkehr wurde die Bundesregierung aufgefordert, ihnen „weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5228).

Die bereinigte Schutzquote des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei jesidischen Geflüchteten aus dem Irak sank jedoch von fast 100 Prozent im Jahr 2015 auf nur noch 48,6 Prozent im Jahr 2022 (Antwort auf die Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 20/5426). Zudem wurde von 2015 bis 2022 fast 1 500-mal der Schutzstatus von jesidischen Geflüchteten aus dem Irak widerrufen (www.nd-aktuell.de/artikel/1171744.asylp olitik-bamf-widerruft-schutzstatus-von-jesiden-aus-dem-irak.html). In der Folge werden auch jesidische Geflüchtete in den Irak abgeschoben. Die Zahl der Abschiebungen in den Irak stieg von 27 im Jahr 2020 auf 699 im Jahr 2024 an, darunter waren auch 37 Kinder und fünf über 70-jährige Personen (Antworten zu den Fragen 2 und 4 auf Bundestagsdrucksache 21/1416; die Religionszugehörigkeit wird bei Abschiebungen nicht erfasst).

Im Landtag von Nordrhein-Westfalen haben sich die Fraktionen von CDU, SPD, BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und FDP Ende September 2025 mit einem gemeinsamen Antrag (Landtagsdrucksache 18/15906) für eine menschenrechtsbasierte Bleiberechtsregelung für jesidische Geflüchtete ausgesprochen und die Landesregierung dazu aufgefordert, sich beim Bundesministerium des Innern (BMI) dafür einzusetzen, dass dieses sein Einvernehmen nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für eine entsprechende Regelung erteilt. Das BMI hatte im Januar 2024 erklärt, dass es seitens der Bundesländer noch nicht um sein Einvernehmen für eine Bleiberechtsregelung nach § 23 Absatz 1 AufenthG gebeten worden sei (Antwort auf die Schriftliche Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/10127).

Zum elften Jahrestag des Genozids an den Jesidinnen und Jesiden am 3. August 2025 forderten Pro Asyl und Wadi e. V. angesichts der verschlechterten Lage im Irak einen sofortigen bundesweiten Abschiebestopp und eine dauerhafte Bleiberechtsregelung für jesidische Geflüchtete in historischer und moralischer Verantwortung: „Es ist höchste Zeit, den Opfern des Genozids in Deutschland wirklichen Schutz und eine Zukunftsperspektive zu garantieren“ (www.proasyl.de/pressemitteilung/zum-jahrestag-des-voelkermords-an-den-ez idinnen-erklaerung-von-pro-asyl-und-wadi-e-v/).

Die Fragestellenden weisen darauf hin, dass die ehemalige Leiterin der BAMF-Außenstelle in Bremen, Ulrike B., deren Handeln politisch und medial skandalisiert worden war (vgl. z. B. die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32466), sich insbesondere für die Rechte jesidischer Geflüchteter aus dem Irak eingesetzt hatte, die trotz menschenrechtlicher Bedenken z. B. nach Bulgarien abgeschoben werden sollten (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/32466). In einem TV-Bericht hieß es: „Das Schicksal der Jesiden erschütterte damals die Welt. Tausende flohen vor dem Völkermord des IS aus dem Sindschar-Gebirge. Beim Bremer BAMF-Skandal geht es nach Angaben der Behörde fast ausschließlich um Anträge von Jesiden. Trotzdem steht der Verdacht im Raum, es seien zu viele Anträge positiv beschieden worden. Zwischen 2013 und 2017 bekamen in Bremen rund 98 Prozent aller Jesiden einen positiven Bescheid. Aber, bundesweit waren es kaum weniger, 94 Prozent. Ein Skandal?“ (www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/bamf-s kandal-112.html).

Frage 1 Seite 2

Wie viele Asylanträge von Personen jesidischer Religionszugehörigkeit aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte auch im Folgenden, differenziert darstellen) wurden von 2014 bis heute (Angaben für das Jahr 2025 bitte, soweit vorliegend, machen) registriert (bitte Gesamtzahlen nennen und zudem nach Jahren differenziert darstellen), und wie viele entsprechende Asylverfahren sind derzeit noch anhängig?

Antwort

Alle Angaben zu Asylanträgen nach Volkszugehörigkeiten in dieser und in den nachfolgenden Fragen beruhen auf freiwilligen Eigenangaben der Antragstellenden im Rahmen des Asylverfahrens.

Die Angaben zu Frage 1 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 2 · 12 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge irakischer Jesidinnen und Jesiden
ZeitraumAnträge insgesamtdavon Erstanträgedavon Folgeanträge
20146 6423 2583 384
201515 25614 261995
201637 65537 275380
201711 20010 955245
20188 0047 769235
20195 8125 546266
20203 4453 238207
20214 3094 148161
20223 7613 614147
20233 6923 507185
20244 4344 194240
01.01.–30.11.20251 8781 670208

Zum Stichtag 30. November 2025 waren 1 124 Asylverfahren irakischer Jesidinnen und Jesiden noch anhängig.

Tabelle auf Seite 3 · 12 Zeilen × 4 Spalten
Asylanträge syrischer Jesidinnen und Jesiden
ZeitraumAnträge insgesamtdavon Erstanträgedavon Folgeanträge
20142 6432 052591
20154 8383 4951 343
20164 3904 107283
20171 4131 290123
201874966980
201963457361
202066160160
2021640520120
202242036654
202340336637
202433932019
01.01.–30.11.202522921415

Zum Stichtag 30. November 2025 waren 374 Asylverfahren syrischer Jesidinnen und Jesiden noch anhängig.

Frage 2 Seite 3

Bei wie vielen der jesidischen Asylsuchenden handelte es sich um Minderjährige, um minderjährige Mädchen, um volljährige Frauen bzw. um Personen, die zum Zeitpunkt der Asylregistrierung über 59 Jahre alt waren (bitte nach Irak bzw. Syrien sowie nach Jahren, von 2014 bis heute, soweit vorliegend, differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben; bitte auch die jeweiligen Gesamtzahlen für die Jahre 2014 bis heute nennen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, dabei ist zu beachten, dass die Bezugsgröße für den relativen Anteil die jeweilige Gruppe ist: Minderjährige Irak/Syrien Gesamt, Minderjährige Mädchen Irak/Syrien Gesamt, Volljährige Frauen Irak/Syrien Gesamt, Personen über 59 Jahre Irak/Syrien Gesamt.

Tabelle auf Seite 3, 4 · 12 Zeilen × 9 Spalten
Asylanträge irakischer Jesidinnen und Jesiden
ZeitraumMinderjährigeMinderjährige Mädchenvolljährige FrauenPersonen über 59 Jahre
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
20142 41474,6 Prozent1 08574,0 Prozent1 70074,5 Prozent9247,4 Prozent
20155 00052,5 Prozent1 90650,1 Prozent3 02455,4 Prozent13139,2 Prozent
201617 25445,0 Prozent7 93546,5 Prozent9 41646,5 Prozent66852,6 Prozent
20176 50954,8 Prozent3 17056,1 Prozent2 71853,3 Prozent21447,3 Prozent
20184 77950,3 Prozent2 35451,5 Prozent1 86751,4 Prozent15153,5 Prozent
20193 72945,4 Prozent1 75145,9 Prozent1 13041,3 Prozent7845,3 Prozent
20202 43639,4 Prozent1 23041,1 Prozent50929,5 Prozent3838,8 Prozent
20212 61235,2 Prozent1 25435,9 Prozent80128,1 Prozent5341,7 Prozent
20222 16429,1 Prozent1 09431,2 Prozent76027,4 Prozent5938,1 Prozent
20231 92036,8 Prozent92738,0 Prozent70734,1 Prozent5739,9 Prozent
20242 05751,1 Prozent96452,4 Prozent1 00955,8 Prozent6254,4 Prozent
01.01.–30.11.20251 19746,7 Prozent58448,4 Prozent32440,0 Prozent4350,0 Prozent
Tabelle auf Seite 4 · 12 Zeilen × 9 Spalten
Asylanträge syrischer Jesidinnen und Jesiden
ZeitraumMinderjährigeMinderjährige Mädchenvolljährige FrauenPersonen über 59 Jahre
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
20141 0749,4 Prozent4819,5 Prozent72610,3 Prozent14215,5 Prozent
20151 9074,4 Prozent8634,9 Prozent1 2825,0 Prozent1908,8 Prozent
20161 9071,9 Prozent9062,1 Prozent1 1532,1 Prozent1313,9 Prozent
20177642,4 Prozent3652,5 Prozent3153,2 Prozent426,3 Prozent
20184581,5 Prozent2221,5 Prozent1511,7 Prozent163,4 Prozent
20194091,5 Prozent2141,6 Prozent1091,5 Prozent122,5 Prozent
20203951,6 Prozent1831,6 Prozent1262,1 Prozent143,5 Prozent
20213361,0 Prozent1691,1 Prozent1071,1 Prozent20,4 Prozent
20222380,9 Prozent1040,9 Prozent791,0 Prozent142,6 Prozent
20232050,7 Prozent940,8 Prozent670,6 Prozent131,3 Prozent
20241530,5 Prozent690,6 Prozent690,6 Prozent111,0 Prozent
01.01.– 30.11.20251241,0 Prozent601,2 Prozent390,9 Prozent82,2 Prozent
Frage 3 Seite 4

Welchen Anteil machten Asylsuchende jesidischer Religionszugehörigkeit an den Asylsuchenden aus den Ländern Irak und Syrien jeweils aus (bitte nach Jahren, von 2014 bis heute, soweit vorliegend, differenzieren und zudem Gesamtzahlen für den Zeitraum seit 2014 nennen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4, 5 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Asylanträge irakischer Jesidinnen und Jesiden
ZeitraumabsolutAnteil
20146 64269,9 Prozent
201515 25648,6 Prozent
201637 65538,8 Prozent
201711 20047,4 Prozent
20188 00444,3 Prozent
20195 81237,9 Prozent
20203 44531,1 Prozent
20214 30925,5 Prozent
20223 76123,0 Prozent
20233 69229,9 Prozent
20244 43449,0 Prozent
01.01.–30.11.20251 87840,6 Prozent
Tabelle auf Seite 5 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Asylanträge syrischer Jesidinnen und Jesiden
ZeitraumabsolutAnteil
20142 6436,4 Prozent
20154 8383,0 Prozent
20164 3901,6 Prozent
20171 4132,8 Prozent
20187491,6 Prozent
20196341,5 Prozent
20206611,6 Prozent
20216400,9 Prozent
20224200,6 Prozent
20234030,4 Prozent
20243390,4 Prozent
01.01.–30.11.20252291,0 Prozent
Frage 4 Seite 5

Wie viele jesidische Personen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurden seit 2014 infolge besonderer Aufnahmeregelungen (etwa nach §§ 22 und 23 des Aufenthaltsgesetzes) aufgenommen (bitte nach Jahren und Bundesländern auflisten)?

Antwort

Bei Aufnahmen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird die Religionszugehörigkeit im Rahmen des Aufnahmeverfahrens statistisch nicht erfasst. Entsprechend liegen hierzu keine Daten vor.

Im Folgenden werden daher ausschließlich die Aufnahmen des Bundes nach § 23 Absatz 2 und 4 AufenthG berücksichtigt. Die Angaben zur Religionszugehörigkeit erfolgen in diesen Verfahren – wie im Asylverfahren – auf freiwilliger Basis und stellen kein Aufnahmekriterium im Sinne der Aufnahmeanordnungen des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 2 und 4 AufenthG dar. Die nachfolgenden Daten beruhen auf diesen freiwilligen Angaben und können somit kein vollständiges Gesamtbild gewährleisten.

Seit 2014 wurden, mit Stand vom 11. Dezember 2025, im Rahmen der genannten Aufnahmeverfahren 577 Personen syrischer bzw. irakischer Staatsangehörigkeit aufgenommen, die eine jesidische Religionszugehörigkeit angegeben haben.

Die Aufstellung nach Jahren und Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 6, 7 · 59 Zeilen × 3 Spalten
JahrLandAnzahl
2014Bayern27
Bremen7
Mecklenburg-Vorpommern2
Niedersachsen78
Nordrhein-Westfalen18
Rheinland-Pfalz10
Saarland14
Sachsen2
Sachsen-Anhalt8
Schleswig-Holstein1
2014167
2015Baden-Württemberg3
Bayern6
Brandenburg3
Hessen8
Mecklenburg-Vorpommern8
Niedersachsen117
Nordrhein-Westfalen51
Rheinland-Pfalz9
Sachsen-Anhalt9
Schleswig-Holstein15
2015229
2016Rheinland-Pfalz4
Sachsen4
20168
2017Baden-Württemberg8
20178
2018Baden-Württemberg4
Rheinland-Pfalz7
Sachsen5
201816
2019Baden-Württemberg1
Bayern7
Niedersachsen4
Nordrhein-Westfalen6
Saarland4
201922
2020Sachsen-Anhalt6
20206
2021Bayern4
Niedersachsen6
Nordrhein-Westfalen15
Rheinland-Pfalz5
202130
2022Baden-Württemberg5
Bayern8
Niedersachsen5
Nordrhein-Westfalen25
Rheinland-Pfalz9
202252
2023Baden-Württemberg5
Niedersachsen10
Nordrhein-Westfalen9
Rheinland-Pfalz4
202328
2024Niedersachsen5
Nordrhein-Westfalen6
202411
Gesamt577

Stand: 11. Dezember 2025

Frage 5 Seite 7

Wie waren die Entscheidungen des BAMF zu Asylanträgen jesidischer Asylsuchender aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) seit 2014 (bitte jeweils nach Jahren und den unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnungen, Ablehnungen als offensichtlich unbegründet, Dublin-Bescheide und sonstige formelle Erledigungen auflisten und in absoluten und relativen Zahlen angeben sowie die jeweilige bereinigte Gesamtschutzquote nennen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der genannten Staaten bzw. Religionszugehörigkeiten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die umfassende Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt.

Tabelle auf Seite 8 · 12 Zeilen × 10 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge irakischer Jesidinnen und Jesiden (absolut)
ZeitraumEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel.)Ablehnungen (offens. unbegr. abgel)Entscheidungen im Dublin-VerfahrenSonstige Verfahrenserle- digungen
20143 053412 40359322542518950
201513 53310712 54359–381155
201632 10316829 002189381 72723584372
201723 87721117 6012 6252451 83124837503
20188 555193 4323528862 76929504564
20197 310293 3721315942 10966326683
20204 87672 362944831 49755112266
20213 65721 665763591 12275149209
20225 39671 636965472 228192423267
20233 39751 274462551 248136104329
20243 1003985531821 08016067570
01.01.– 30.11.20254 8656817482561 665280341 759
Tabelle auf Seite 8 · 12 Zeilen × 9 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge irakischer Jesidinnen und Jesiden (relativ)
ZeitraumAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel.)Ablehnungen (offens. unbegr. abgel)Entscheidungen im Dublin- VerfahrenSonstige Verfahrenserledi- gungen
20141,3 Prozent78,7 Prozent1,9 Prozent1,0 Prozent8,3 Prozent0,8 Prozent6,2 Prozent1,6 Prozent
20150,8 Prozent92,7 Prozent0,0 Prozent0,1 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent6,0 Prozent0,4 Prozent
20160,5 Prozent90,3 Prozent0,6 Prozent0,1 Prozent5,4 Prozent0,1 Prozent1,8 Prozent1,2 Prozent
20170,9 Prozent73,7 Prozent11,0 Prozent1,0 Prozent7,7 Prozent0,1 Prozent3,5 Prozent2,1 Prozent
20180,2 Prozent40,1 Prozent4,1 Prozent10,4 Prozent32,4 Prozent0,3 Prozent5,9 Prozent6,6 Prozent
20190,4 Prozent46,1 Prozent1,8 Prozent8,1 Prozent28,9 Prozent0,9 Prozent4,5 Prozent9,3 Prozent
20200,1 Prozent48,4 Prozent1,9 Prozent9,9 Prozent30,7 Prozent1,1 Prozent2,3 Prozent5,5 Prozent
20210,1 Prozent45,5 Prozent2,1 Prozent9,8 Prozent30,7 Prozent2,1 Prozent4,1 Prozent5,7 Prozent
20220,1 Prozent30,3 Prozent1,8 Prozent10,1 Prozent41,3 Prozent3,6 Prozent7,8 Prozent4,9 Prozent
20230,1 Prozent37,5 Prozent1,4 Prozent7,5 Prozent36,7 Prozent4,0 Prozent3,1 Prozent9,7 Prozent
20240,1 Prozent31,8 Prozent1,7 Prozent5,9 Prozent34,8 Prozent5,2 Prozent2,2 Prozent18,4 Prozent
01.01.– 30.11.20250,1 Prozent16,8 Prozent1,0 Prozent5,3 Prozent34,2 Prozent5,8 Prozent0,7 Prozent36,2 Prozent
Tabelle auf Seite 9 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen irakischer Jesidinnen und Jesiden
201490,1 Prozent
2015100,0 Prozent
201694,4 Prozent
201791,8 Prozent
201862,6 Prozent
201965,5 Prozent
202065,5 Prozent
202163,7 Prozent
202248,6 Prozent
202353,3 Prozent
202449,7 Prozent
01.01.–30.11.202536,7 Prozent
Tabelle auf Seite 10 · 12 Zeilen × 10 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge syrischer Jesidinnen und Jesiden (absolut)
ZeitraumEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel.)Ablehnungen (offens. unbegr. abgel)Entscheidungen im Dublin-VerfahrenSonstige Verfahrenserle- digungen
20142 548931 60752725–45269
20154 186683 688934–615366
20165 180443 0721 652605732308
20172 46987301 2343217335410
20188846219328111511303
20197034242167231–11255
2020613–2462278129120
2021596–16825221–6167
2022845313261831–1969
2023444111728671–230
2024341–6422011–1441
01.01.– 30.11.202579–11–1–1066
Tabelle auf Seite 10 · 12 Zeilen × 9 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge syrischer Jesidinnen und Jesiden (relativ)
ZeitraumAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel.)Ablehnungen (offens. unbegr. abgel)Entscheidungen im Dublin- VerfahrenSonstige Verfahrenserledi- gungen
20143,6 Prozent63,1 Prozent20,7 Prozent0,1 Prozent0,2 Prozent0,0 Prozent1,8 Prozent10,6 Prozent
20151,6 Prozent88,1 Prozent0,2 Prozent0,8 Prozent0,0 Prozent0,1 Prozent0,4 Prozent8,7 Prozent
20160,8 Prozent59,3 Prozent31,9 Prozent1,2 Prozent0,1 Prozent0,1 Prozent0,6 Prozent5,9 Prozent
20170,3 Prozent29,6 Prozent50,0 Prozent1,3 Prozent0,7 Prozent0,1 Prozent1,4 Prozent16,6 Prozent
20180,7 Prozent24,8 Prozent37,1 Prozent1,2 Prozent0,1 Prozent0,6 Prozent1,2 Prozent34,3 Prozent
20190,6 Prozent34,4 Prozent23,8 Prozent3,3 Prozent0,1 Prozent0,0 Prozent1,6 Prozent36,3 Prozent
20200,0 Prozent40,1 Prozent37,0 Prozent1,3 Prozent0,2 Prozent0,3 Prozent1,5 Prozent19,6 Prozent
20210,0 Prozent28,2 Prozent42,3 Prozent0,3 Prozent0,2 Prozent0,0 Prozent1,0 Prozent28,0 Prozent
20220,4 Prozent15,6 Prozent73,1 Prozent0,4 Prozent0,1 Prozent0,0 Prozent2,2 Prozent8,2 Prozent
20230,2 Prozent26,4 Prozent64,4 Prozent1,6 Prozent0,2 Prozent0,0 Prozent0,5 Prozent6,8 Prozent
20240,0 Prozent18,8 Prozent64,5 Prozent0,3 Prozent0,3 Prozent0,0 Prozent4,1 Prozent12,0 Prozent
01.01.– 30.11.20250,0 Prozent1,3 Prozent1,3 Prozent0,0 Prozent1,3 Prozent0,0 Prozent12,7 Prozent83,5 Prozent
Tabelle auf Seite 11 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen syrischer Jesidinnen und Jesiden
201499,8 Prozent
201599,8 Prozent
201699,8 Prozent
201799,0 Prozent
201898,9 Prozent
201999,8 Prozent
202099,4 Prozent
202199,8 Prozent
202299,9 Prozent
202399,8 Prozent
202499,7 Prozent
01.01.–30.11.202566,7 Prozent
Frage 6 Seite 11

Gegen wie viele ablehnende Bescheide des BAMF haben jesidische Geflüchtete aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) seit 2014 Rechtsmittel eingelegt (bitte jeweils nach Jahren differenziert auflisten und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 11 · 12 Zeilen × 4 Spalten
Klagen irakischer Jesidinnen und Jesiden gegen ablehnende Bescheide des BAMF
ZeitraumAblehnende Entscheidungendavon beklagtQuote
201451835067,6 Prozent
201586967677,8 Prozent
20162 7062 31485,5 Prozent
20173 1952 75486,2 Prozent
20183 8663 38887,6 Prozent
20193 1842 84289,3 Prozent
20201 9301 68387,2 Prozent
20211 5551 34886,7 Prozent
20223 1102 81590,5 Prozent
20231 8171 60288,2 Prozent
20241 8771 60885,6 Prozent
01.01.2025–30.09.20252 5682 18685,1 Prozent
Tabelle auf Seite 11, 12 · 12 Zeilen × 4 Spalten
Klagen syrischer Jesidinnen und Jesiden gegen ablehnende Bescheide des BAMF
ZeitraumAblehnende Entscheidungendavon beklagtQuote
201431920062,7 Prozent
201538731982,4 Prozent
201635224569,6 Prozent
201746538683,0 Prozent
201832028789,7 Prozent
201926724892,9 Prozent
202013211687,9 Prozent
20211749554,6 Prozent
2022897382,0 Prozent
2023332369,7 Prozent
2024563867,9 Prozent
01.01.2025–30.09.2025624572,6 Prozent
Frage 7 Seite 12

Wie haben die Verwaltungsgerichte über Eilanträge gegen Dublin-Bescheide des BAMF, wie haben sie über Asylklagen von jesidischen Geflüchteten aus dem Irak bzw. Syrien (bitte jeweils differenzieren) seit 2014 entschieden (bitte jeweils nach Jahren differenziert auflisten und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Für die Jahre 2014 bis 2017 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Religionszugehörigkeit bei Überstellungen im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens wird erst ab dem Jahr 2018 statistisch auswertbar erfasst. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 12 · 8 Zeilen × 6 Spalten
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Eilanträge irakischer Jesidinnen und Jesiden gegen sog. „Dublin-Bescheide“ des BAMF
ZeitraumabgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolut
201830761,8 Prozent19038,2 Prozent497
201921865,7 Prozent11434,3 Prozent332
202012972,1 Prozent5027,9 Prozent179
20216257,4 Prozent4642,6 Prozent108
202210850,5 Prozent10649,5 Prozent214
20234437,6 Prozent7362,4 Prozent117
20242668,4 Prozent1231,6 Prozent38
01.01.–30.09.20252066,7 Prozent1033,3 Prozent30
Tabelle auf Seite 12 · 8 Zeilen × 6 Spalten
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Eilanträge syrischer Jesidinnen und Jesiden gegen sog. „Dublin-Bescheide“ des BAMF
ZeitraumabgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolut
20181672,7 Prozent627,3 Prozent22
2019480,0 Prozent120,0 Prozent5
2020583,3 Prozent116,7 Prozent6
2021571,4 Prozent228,6 Prozent7
20227100 Prozent0–7
2023150,0 Prozent150,0 Prozent2
20246100 Prozent0–6
01.01.–30.09.2025133,3 Prozent266,7 Prozent3
Tabelle auf Seite 13 · 12 Zeilen × 10 Spalten
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen irakischer Jesidinnen und Jesiden gegen BAMF-Entscheidungen (absolut)
ZeitraumEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel.)Ablehnungen (offens. unbegr. abgel)Entsch. im Dublin-VerfahrenSonstige Verfahrenserle- digungen
20141 0821941546302227595
2015452–7–13–72369
2016650–8––34177530
20171 539–2481196506341634
20182 739–248941701 14210701 005
20192 825–2071202691 1151771 036
20203 0992139235181 1958311 183
20212 9865130435581 2381336963
20222 229–8443869091930797
20232 174186421977419321 039
20241 937–8092347553843778
01.01.– 30.09.20251 914–71–2487854425741
Tabelle auf Seite 13 · 12 Zeilen × 9 Spalten
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen irakischer Jesidinnen und Jesiden gegen BAMF-Entscheidungen (relativ)
ZeitraumAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel.)Ablehnungen (offens. unbegr. abgel)Entscheidungen im Dublin- VerfahrenSonstige Verfahrenserledi- gungen
20140,1 Prozent8,7 Prozent1,4 Prozent4,3 Prozent27,9 Prozent0,2 Prozent2,5 Prozent55,0 Prozent
20150,0 Prozent1,5 Prozent0,0 Prozent0,2 Prozent0,7 Prozent0,0 Prozent15,9 Prozent81,6 Prozent
20160,0 Prozent1,2 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent5,2 Prozent0,2 Prozent11,8 Prozent81,5 Prozent
20170,0 Prozent16,1 Prozent0,7 Prozent6,2 Prozent32,9 Prozent0,2 Prozent2,7 Prozent41,2 Prozent
20180,0 Prozent9,1 Prozent3,4 Prozent6,2 Prozent41,7 Prozent0,4 Prozent2,6 Prozent36,7 Prozent
20190,0 Prozent7,3 Prozent4,2 Prozent9,5 Prozent39,5 Prozent0,0 Prozent2,7 Prozent36,7 Prozent
20200,1 Prozent4,5 Prozent0,7 Prozent16,7 Prozent38,6 Prozent0,3 Prozent1,0 Prozent38,2 Prozent
20210,2 Prozent4,4 Prozent1,4 Prozent18,7 Prozent41,5 Prozent0,4 Prozent1,2 Prozent32,3 Prozent
20220,0 Prozent3,8 Prozent0,2 Prozent17,3 Prozent40,8 Prozent0,9 Prozent1,3 Prozent35,8 Prozent
20230,0 Prozent4,0 Prozent0,2 Prozent10,1 Prozent35,6 Prozent0,9 Prozent1,5 Prozent47,8 Prozent
20240,0 Prozent4,1 Prozent0,5 Prozent12,1 Prozent39,0 Prozent2,0 Prozent2,2 Prozent40,2 Prozent
01.01.– 30.09.20250,0 Prozent3,7 Prozent0,0 Prozent13,0 Prozent41,0 Prozent2,3 Prozent1,3 Prozent38,7 Prozent
Tabelle auf Seite 14 · 12 Zeilen × 10 Spalten
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen syrischer Jesidinnen und Jesiden gegen BAMF-Entscheidungen (absolut)
ZeitraumEntscheidungen gesamtAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel.)Ablehnungen (offens. unbegr. abgel)Entscheidungen im Dublin-VerfahrenSonstige Verfahrenserle- digungen
20146274195––37–16375
2015319–17–68–7281
2016190–44–274–1114
2017773–218–82185–5283
2018694–79613325151219
2019449–29–90136–2192
2020471–5–46119–1300
2021240–441152––169
2022236–8–752–4165
2023203–6112282–154
202463–2–36–250
01.01.– 30.09.202578––1210––65
Tabelle auf Seite 14 · 12 Zeilen × 9 Spalten
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Klagen syrischer Jesidinnen und Jesiden gegen BAMF-Entscheidungen (relativ)
ZeitraumAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel.)Ablehnungen (offens. unbegr. abgel)Entscheidungen im Dublin- VerfahrenSonstige Verfahrenserledi- gungen
20140,6 Prozent31,1 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent5,9 Prozent0,0 Prozent2,6 Prozent59,8 Prozent
20150,0 Prozent5,3 Prozent0,0 Prozent1,9 Prozent2,5 Prozent0,0 Prozent2,2 Prozent88,1 Prozent
20160,0 Prozent23,2 Prozent0,0 Prozent14,2 Prozent2,1 Prozent0,0 Prozent0,5 Prozent60,0 Prozent
20170,0 Prozent28,2 Prozent0,0 Prozent10,6 Prozent23,9 Prozent0,0 Prozent0,6 Prozent36,6 Prozent
20180,0 Prozent11,4 Prozent0,9 Prozent19,2 Prozent36,2 Prozent0,7 Prozent0,1 Prozent31,6 Prozent
20190,0 Prozent6,5 Prozent0,0 Prozent20,0 Prozent30,3 Prozent0,0 Prozent0,4 Prozent42,8 Prozent
20200,0 Prozent1,1 Prozent0,0 Prozent9,8 Prozent25,3 Prozent0,0 Prozent0,2 Prozent63,7 Prozent
20210,0 Prozent1,7 Prozent1,7 Prozent4,6 Prozent21,7 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent70,4 Prozent
20220,0 Prozent3,4 Prozent0,0 Prozent3,0 Prozent22,0 Prozent0,0 Prozent1,7 Prozent69,9 Prozent
20230,0 Prozent3,0 Prozent0,5 Prozent5,9 Prozent13,8 Prozent1,0 Prozent0,0 Prozent75,9 Prozent
20240,0 Prozent3,2 Prozent0,0 Prozent4,8 Prozent9,5 Prozent0,0 Prozent3,2 Prozent79,4 Prozent
01.01.– 30.09.20250,0 Prozent0,0 Prozent1,3 Prozent2,6 Prozent12,8 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent83,3 Prozent
Frage 8 Seite 15

Wie viele jesidische Asylsuchende aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) wurden seit 2014 im Rahmen des Dublin-Systems in andere Mitgliedstaaten überstellt (bitte jeweils nach Jahren und den fünf wichtigsten Mitgliedstaaten differenzieren)?

Antwort

Für die Jahre 2014 bis 2017 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Religionszugehörigkeit bei Überstellungen im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens wird erst ab dem Jahr 2018 statistisch auswertbar erfasst. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 15 · 7 Zeilen × 4 Spalten
Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2018 nach Staatsangehörigkeit
IrakSyrien
darunter Religionszugehörigkeit „Jesiden“
921
nach Mitgliedstaaten (fünf häufigste)
Rumänien22Rumänien1
Italien12
Österreich12
Bulgarien11
Portugal10
Tabelle auf Seite 15 · 7 Zeilen × 4 Spalten
Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2019 nach Staatsangehörigkeit
IrakSyrien
darunter Religionszugehörigkeit „Jesiden“
593
nach Mitgliedstaaten (fünf häufigste)
Rumänien28Norwegen1
Österreich16Portugal1
Bulgarien4Schweden1
Spanien4
Niederlande2
Tabelle auf Seite 15 · 7 Zeilen × 4 Spalten
Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2020 nach Staatsangehörigkeit
IrakSyrien
darunter Religionszugehörigkeit „Jesiden“
100
nach Mitgliedstaaten (fünf häufigste)
Polen3
Frankreich2
Schweden2
Belgien1
Bulgarien1
Tabelle auf Seite 16 · 7 Zeilen × 4 Spalten
Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2021 nach Staatsangehörigkeit
IrakSyrien
darunter Religionszugehörigkeit „Jesiden“
80
nach Mitgliedstaaten (fünf häufigste)
Österreich2
Rumänien2
Bulgarien1
Niederlande1
Schweden1
Tabelle auf Seite 16 · 7 Zeilen × 4 Spalten
Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2022 nach Staatsangehörigkeit
IrakSyrien
darunter Religionszugehörigkeit „Jesiden“
181
nach Mitgliedstaaten (fünf häufigste)
Lettland5Polen1
Polen5
Litauen3
Schweden2
Bulgarien1
Tabelle auf Seite 16 · 7 Zeilen × 4 Spalten
Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2023 nach Staatsangehörigkeit
IrakSyrien
darunter Religionszugehörigkeit „Jesiden“
150
nach Mitgliedstaaten (fünf häufigste)
Litauen6
Schweden3
Bulgarien2
Lettland1
Österreich1
Tabelle auf Seite 16 · 4 Zeilen × 4 Spalten
Überstellungen an Mitgliedstaaten Jahr 2024 nach Staatsangehörigkeit
IrakSyrien
darunter Religionszugehörigkeit „Jesiden“
90
nach Mitgliedstaaten (fünf häufigste)
Schweden6
Litauen3
Tabelle auf Seite 17 · 7 Zeilen × 4 Spalten
Überstellungen an Mitgliedstaaten Januar – November 2025 nach Staatsangehörigkeit
IrakSyrien
darunter Religionszugehörigkeit „Jesiden“
161
nach Mitgliedstaaten (fünf häufigste)
Niederlande7Kroatien1
Litauen3
Polen2
Schweden2
Frankreich1
Frage 9 Seite 17

Wie viele Rücknahmen bzw. Widerrufe von Schutzstatus jesidischer Geflüchteter aus dem Irak bzw. aus Syrien gab es seit 2014, wie viele dieser Rücknahmen bzw. Widerrufe wurden gerichtlich angefochten, und welche gerichtlichen Entscheidungen ergingen hierzu (bitte jeweils nach Jahren und Herkunftsland differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 18 · 12 Zeilen × 12 Spalten
ZeitraumEntscheidungen des BAMF über Widerrufe und Rücknahmen syrischer Jesidinnen und Jesiden
insgesamtWiderruf/Rücknahme Art. 16a GGWiderruf/Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/Rücknahme subsidiärer SchutzWiderruf/Rücknahme Abschiebungsverbotkein Widerruf/keine Rücknahme
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
201430241,3 Prozent175,6 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent28193,0 Prozent
2015586–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent586100,0 Prozent
201610–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent10100,0 Prozent
20178211,2 Prozent22,4 Prozent–0,0 Prozent67,3 Prozent7389,0 Prozent
20182 587–0,0 Prozent100,4 Prozent–0,0 Prozent20,1 Prozent2 57599,5 Prozent
20193 66310,0 Prozent441,2 Prozent70,2 Prozent270,7 Prozent3 58497,8 Prozent
20202 56810,0 Prozent331,3 Prozent120,5 Prozent70,3 Prozent2 51597,9 Prozent
20211 08610,1 Prozent363,3 Prozent30,3 Prozent70,6 Prozent1 03995,7 Prozent
2022240–0,0 Prozent83,3 Prozent41,7 Prozent–0,0 Prozent22895,0 Prozent
2023112–0,0 Prozent43,6 Prozent21,8 Prozent32,7 Prozent10392,0 Prozent
2024333–0,0 Prozent51,5 Prozent10,3 Prozent–0,0 Prozent32798,2 Prozent
01.01–30.11.2025249–0,0 Prozent20,8 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent24799,2 Prozent
Tabelle auf Seite 19 · 12 Zeilen × 12 Spalten
ZeitraumEntscheidungen des BAMF über Widerrufe und Rücknahmen irakischer Jesidinnen und Jesiden
insgesamtWiderruf/Rücknahme Art. 16a GGWiderruf/Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/Rücknahme subsidiärer SchutzWiderruf/Rücknahme Abschiebungsverbotkein Widerruf/keine Rücknahme
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
20141 798–0,0 Prozent170,9 Prozent10,1 Prozent–0,0 Prozent1 78099,0 Prozent
20151 09310,1 Prozent10,1 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent1 09199,8 Prozent
2016259–0,0 Prozent93,5 Prozent10,4 Prozent–0,0 Prozent24996,1 Prozent
2017340–0,0 Prozent133,8 Prozent–0,0 Prozent20,6 Prozent32595,6 Prozent
20188 951–0,0 Prozent1071,2 Prozent10,0 Prozent10,0 Prozent8 84298,8 Prozent
201912 96420,0 Prozent3923,0 Prozent190,1 Prozent120,1 Prozent12 53996,7 Prozent
202026 87340,0 Prozent4901,8 Prozent120,0 Prozent90,0 Prozent26 35898,1 Prozent
202114 14920,0 Prozent2421,7 Prozent180,1 Prozent110,1 Prozent13 87698,1 Prozent
20221 843–0,0 Prozent1055,7 Prozent100,5 Prozent110,6 Prozent1 71793,2 Prozent
20231 069–0,0 Prozent666,2 Prozent90,8 Prozent50,5 Prozent98992,5 Prozent
20243 797–0,0 Prozent922,4 Prozent60,2 Prozent30,1 Prozent3 69697,3 Prozent
01.01–30.11.20253 280–0,0 Prozent1484,5 Prozent80,2 Prozent90,3 Prozent3 11595,0 Prozent
Tabelle auf Seite 20 · 12 Zeilen × 13 Spalten
ZeitraumEingelegte Rechtsmittel von Jesidinnen und Jesiden aus Syrien gegen Widerrufe/Rücknahmen und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
eingelegtEntscheidungen
insgesamtWiderruf/Rücknahme Art. 16a GGWiderruf/Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/Rücknahme subsidiärer Schutzkein Widerruf/keine Rücknahmeformelle Verfahrenserledigungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
20141017–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent423,5 Prozent1376,5 Prozent
2015–1–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent1100,0 Prozent
2016––––––––––––
20178–––––––––––
201896–0,0 Prozent0,0 Prozent–0,0 Prozent116,7 Prozent583,3 Prozent
20194720–0,0 Prozent210,0 Prozent–0,0 Prozent630,0 Prozent1260,0 Prozent
20202612–0,0 Prozent18,3 Prozent216,7 Prozent–0,0 Prozent975,0 Prozent
20211820–0,0 Prozent315,0 Prozent15,0 Prozent1155,0 Prozent525,0 Prozent
202281915,3 Prozent631,6 Prozent526,3 Prozent15,3 Prozent631,6 Prozent
202322713,7 Prozent1970,4 Prozent27,4 Prozent13,7 Prozent414,8 Prozent
2024513–0,0 Prozent17,7 Prozent430,8 Prozent–0,0 Prozent861,5 Prozent
01.01–30.09.2025–2–0,0 Prozent150,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent150,0 Prozent
Tabelle auf Seite 21 · 12 Zeilen × 13 Spalten
ZeitraumEingelegte Rechtsmittel von Jesidinnen und Jesiden aus dem Irak gegen Widerrufe/Rücknahmen und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
eingelegtEntscheidungen
insgesamtWiderruf/Rücknahme Art. 16a GGWiderruf/Rücknahme FlüchtlingseigenschaftWiderruf/Rücknahme subsidiärer Schutzkein Widerruf/keine Rücknahmeformelle Verfahrenserledigungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
20141624–0,0 Prozent14,2 Prozent–0,0 Prozent937,5 Prozent1458,3 Prozent
2015–4–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent4100,0 Prozent
201622–0,0 Prozent150,0 Prozent150,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent
2017101–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent1100,0 Pro zent–0,0 Prozent
2018668–0,0 Prozent–0,0 Prozent–0,0 Prozent225,0 Prozent675,0 Prozent
201924232–0,0 Prozent1546,9 Prozent13,1 Prozent13,1 Prozent1546,9 Prozent
202028869–0,0 Prozent2637,7 Prozent57,2 Prozent34,3 Prozent3550,7 Prozent
2021142177–0,0 Prozent9352,5 Prozent42,3 Prozent95,1 Prozent7140,1 Prozent
202259139–0,0 Prozent7050,4 Prozent32,2 Prozent139,4 Prozent5338,1 Prozent
202357163–0,0 Prozent7646,6 Prozent63,7 Prozent138,0 Prozent6841,7 Prozent
202458135–0,0 Prozent6447,4 Prozent43,0 Prozent118,1 Prozent5641,5 Prozent
01.01–30.09.20258698–0,0 Prozent5253,1 Prozent55,1 Prozent33,1 Prozent3838,8 Prozent
Frage 10 Seite 22

Welche besonderen Vorgaben innerhalb des BAMF gibt es zu Widerrufen bzw. Rücknahmen von Schutzstatus bei jesidischen Geflüchteten aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren), insbesondere vor dem Hintergrund des Genozids von 2014 bzw. bei möglichen psychischen Erkrankungen infolge von Bedrohungen bzw. Verfolgungen (bitte so genau wie möglich ausführen und auch kenntlich machen, welche Personengruppen womöglich von solchen Vorgaben ausgenommen sind)?

Antwort

Bei jesidischen Geflüchteten aus Irak wird bei Vorliegen von Widerrufs- bzw. Rücknahmegründen die in § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) normierte Unzumutbarkeit der Rückkehr grundsätzlich angenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8592 verwiesen.

Ob die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 73 AsylG für syrische Staatsangehörige vorliegen, wird anhand des individuellen Einzelfalls entschieden. Das BAMF hat für Personen, für die auf der Basis der vorliegenden Informationen zur Lage in Syrien eine hinreichende Klarheit vorhanden ist, die Widerrufstätigkeit wieder aufgenommen.

Frage 11 Seite 22

Wie viele Abschiebungen in den Irak gab es seit 2014 (bitte nach Jahren auflisten), und welche Angaben oder Schätzungen liegen der Bundesregierung vor, wie viele Geflüchtete jesidischen Glaubens hiervon betroffen waren (bitte ausführen)?

Antwort

Die Anzahl in den Irak abgeschobener Personen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 22 · 12 Zeilen × 2 Spalten
JahrPersonen
20148
20156
201610
201714
201835
201930
202027
202152
202277
2023300
2024699
Jan.–Okt. 2025636

Angaben zur religiösen Zugehörigkeit der abgeschobenen Personen werden nicht erhoben. Belastbare Schätzungen im Sinne der Fragestellung sind daher nicht möglich.

Frage 12 Seite 22

Welche Abschiebestoppregelungen welcher Bundesländer in Bezug auf die Gruppe jesidischer Geflüchteter aus dem Irak bzw. aus Syrien gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit (bitte gegebenenfalls nähere Angaben zu Umfang und betroffenem Personenkreis entsprechender Regelungen machen)?

Antwort

Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über derzeitige entsprechende Regelungen der Länder.

Frage 13 Seite 23

Wie viele Personen mit syrischer bzw. irakischer Staatsangehörigkeit bzw. wie viele staatenlose Personen aus dem Irak bzw. Syrien (bitte differenzieren) leben derzeit mit welchem Aufenthaltstitel bzw. Schutzstatus in Deutschland (bitte auch nach Bundesländern differenzieren), und welche Angaben oder Schätzungen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viele von ihnen jesidischen Glaubens sind (bitte ausführen)?

Antwort

Daten zu staatenlosen Personen aus dem Irak bzw. Syrien liegen nicht vor, da die Herkunft von staatenlosen Personen im Sinne der Frage im Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst wird. Belastbare Erkenntnisse bzw. Schätzungen zu der Teilfrage, wie viele aufhältige Iraker oder Syrer jesidischen Glaubens sind, liegen ebenfalls nicht vor. Die übrigen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle: Aufhältige Personen mit irakischer Staatsangehörigkeit gemäß AZR (nach Aufenthaltstitel), Stand: 30. November 2025

Tabelle auf Seite 23 · 17 Zeilen × 5 Spalten
Anzahl der aufhältigen AusländerAufenthaltserlaubnisBlaue Karte EUDaueraufenthalt- EUNiederlassungserlaubnis
Baden-Württemberg14 841110434 386
Bayern14 35776826 376
Berlin5 548537860
Brandenburg54124178
Bremen1 26031423
Hamburg2 04792186
Hessen5 9025351 251
Mecklenburg-Vorpommern49619273
Niedersachsen28 33883155 775
Nordrhein-Westfalen50 5811796012 462
Rheinland-Pfalz1 7415817729
Saarland608191257
Sachsen2 841244769
Sachsen-Anhalt1 06571225
Schleswig-Holstein6 049215854
Thüringen2 157192260
Gesamt138 37275724834 964

Tabelle: Aufhältige Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit gemäß AZR (nach Aufenthaltstitel), Stand: 30. November 2025

Tabelle auf Seite 23, 24 · 17 Zeilen × 6 Spalten
Anzahl der aufhältigen AusländerAufenthaltserlaubnisBlaue Karte EUDaueraufenthalt-EUNiederlassungserlaubnissonstige Aufenthaltsrechte
Baden-Württemberg59 455325259 11125 324
Bayern57 477695385 98325 249
Berlin34 386345182 0504 992
Brandenburg14 41913821 2333 902
Bremen14 05111742 2701 724
Hamburg9 4477114916 877
Hessen40 040255145 38113 992
Mecklenburg- Vorpommern8 25716025963 781
Niedersachsen71 930856137 63817 532
Nordrhein-Westfalen202 9971 1945518 69158 451
Rheinland-Pfalz33 747500133 18311 645
Saarland23 73722864 1766 663
Sachsen24 89166832 6458 173
Sachsen-Anhalt20 4977731 5287 075
Schleswig-Holstein26 19110841 8628 276
Thüringen14 62723671 3276 250
Gesamt656 1495 97320868 165209 906

Tabelle: Aufhältige Personen mit irakischer Staatsangehörigkeit gemäß AZR (nach Schutzstatus), Stand: 30. November 2025

Tabelle auf Seite 24 · 17 Zeilen × 6 Spalten
Anzahl der aufhältigen Ausländernach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkanntnach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährtnach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährtnach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsver- bot)Summe
Baden-Württemberg405 5372 2221 5039 302
Bayern355 2581 7961 0318 120
Berlin91 1429536402 744
Brandenburg31084093244
Bremen506126118750
Hamburg67902851831 264
Hessen61 7831 3716903 850
Mecklenburg- Vorpommern9452120266
Niedersachsen7716 7952 7331 95221 557
Nordrhein-Westfalen18325 1146 1733 83235 302
Rheinland-Pfalz5375220230830
Saarland2177865360
Sachsen36976483431 691
Sachsen-Anhalt4292136251683
Schleswig-Holstein201 5161 2297033 468
Thüringen46584122411 315
Gesamt39560 88218 47411 99591 746

Tabelle: Aufhältige Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit gemäß AZR (nach Schutzstatus), Stand: 30. November 2025

Tabelle auf Seite 24, 25 · 17 Zeilen × 6 Spalten
Anzahl der aufhältigen Ausländernach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkanntnach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährtnach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährtnach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsver- bot)Summe
Baden-Württemberg11822 22222 64234545 327
Bayern18216 07225 94843342 635
Berlin2388 51815 01425224 022
Brandenburg143 7146 68011410 522
Bremen354 5504 9521239 660
Hamburg392 6924 178446 953
Hessen10013 56017 19319131 044
Mecklenburg- Vorpommern62 3384 055476 446
Niedersachsen30422 48934 5081 13858 439
Nordrhein-Westfalen74972 25492 0821 838166 923
Rheinland-Pfalz338 48517 40032626 244
Saarland929 2569 87252319 743
Sachsen1076 02411 97411218 217
Sachsen-Anhalt226 5969 61841816 654
Schleswig-Holstein657 72111 77331719 876
Thüringen353 7965 725879 643
Gesamt2 139210 287293 6146 308512 348
Frage 14 Seite 25

Wie viele ausreisepflichtige Personen syrischer bzw. irakischer Staatsangehörigkeit bzw. wie viele staatenlose Personen aus dem Irak bzw. Syrien (bitte differenzieren) leben derzeit mit bzw. ohne Duldung in Deutschland (bitte auch nach den Bundesländern differenzieren), und welche genaueren Angaben können über die Gründe der erteilten Duldungen gemacht werden (bitte so differenziert wie möglich auflisten)?

Antwort

Bezogen auf staatenlose Personen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Zum Stichtag 30. November 2025 waren im Ausländerzentralregister 30 964 ausreisepflichtige Personen mit syrischer und irakischer Staatsangehörigkeit erfasst. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 25 · 4 Zeilen × 3 Spalten
ausreisepflichtige Personen mit Staatsangehörigkeiten im Sinne der Fragestellung insgesamt zum Stichtag 30.11.2025Mit DuldungOhne Duldung
Summe28 3612 603
davon:
Irak18 9921 719
Syrien9 369884
Tabelle auf Seite 25, 26 · 18 Zeilen × 3 Spalten
ausreisepflichtige Personen insgesamt zum Stichtag 30.11.2025IrakSyrien
Insgesamt20 71110 253
davon:
Baden-Württemberg2 3071 104
Bayern2 937836
Berlin844439
Brandenburg376339
Bremen84136
Hamburg573234
Hessen829433
Mecklenburg-Vorpommern374314
Niedersachsen2 5831 140
Nordrhein-Westfalen5 5322 347
Rheinland-Pfalz557610
Saarland97699
Sachsen762336
Sachsen-Anhalt291251
Schleswig-Holstein2 025746
Thüringen540289
Tabelle auf Seite 26 · 18 Zeilen × 3 Spalten
ausreisepflichtige Personen ohne Duldung zum Stichtag 30.11.2025IrakSyrien
Insgesamt1 719884
Davon:
Baden-Württemberg13358
Bayern287109
Berlin8143
Brandenburg2223
Bremen33
Hamburg14670
Hessen6463
Mecklenburg-Vorpommern2422
Niedersachsen20687
Nordrhein-Westfalen374201
Rheinland-Pfalz5549
Saarland1220
Sachsen8834
Sachsen-Anhalt2830
Schleswig-Holstein14353
Thüringen5319
Tabelle auf Seite 26 · 18 Zeilen × 3 Spalten
ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 30.11.2025IrakSyrien
Insgesamt18 9929 369
Davon:
Baden-Württemberg2 1741 046
Bayern2 650727
Berlin763396
Brandenburg354316
Bremen81133
Hamburg427164
Hessen765370
Mecklenburg-Vorpommern350292
Niedersachsen2 3771 053
Nordrhein-Westfalen5 1582 146
Rheinland-Pfalz502561
Saarland85679
Sachsen674302
Sachsen-Anhalt263221
Schleswig-Holstein1 882693
Thüringen487270
Tabelle auf Seite 27 · 25 Zeilen × 4 Spalten
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.11.202528 361
davon:
1.Nach § 60a AufenthG (alt)Duldung (ohne nähere Angabe)10
2.Nach § 60a Absatz 1 AufenthGDuldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte Ausländergruppen aus bestimmten Staaten oder in bestimmte Staaten)538
3.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente6 494
4.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern nach Nummer 13 846
5.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen130
6.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen10 775
7.Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthGVorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein Strafverfahren5
8.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthGsogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen dringende humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger).1 270
9.Nach § 60a Absatz 2a AufenthGZurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert und Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet0
10.Nach § 60a Absatz 2b AufenthGEltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche)71
11.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGAbschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 1 bis 5,7 AufenthG907
12.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGals unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG297
13.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGAnordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO46
14.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGbei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO5
15.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGbei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO19
16.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGfehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG2
17.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGAsylfolgeantrag711
18.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthGWeil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt1 210
19.Nach § 60a Absatz 2 Satz 13 AufenthG (Altfall)Vaterschaftsanerkennung0
20.Nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG (Altfall)Ausbildungsduldung0
21.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60b Absatz 1 AufenthGUngeklärte Identität1.085
22.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60c Absatz 1 AufenthGAusbildungsduldung405
23.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60c Absatz 7 AufenthGErforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen32
Tabelle auf Seite 28 · 10 Zeilen × 4 Spalten
24.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60d Absatz 1 AufenthGBeschäftigungsduldung/Regelanspruch/Beschäftigter363
25.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 1 AufenthGBeschäftigungsduldung/Regelanspruch/Ehegatte/Lebenspartner98
26.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 2 AufenthGBeschäftigungsduldung/Regelanspruch/minderjährige ledige Kinder15
27.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60d Absatz 4 AufenthGBeschäftigungsduldung/Ermessen/Beschäftigter (erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen)3
28.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 AufenthGBeschäftigungsduldung/Ermessen/Ehegatte/Lebenspartner8
29.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 4 i. V. m. Absatz 2 AufenthGBeschäftigungsduldung/Ermessen/minderjährige ledige Kinder1
30.Nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthGVerfahren nach § 85a AufenthG2
31.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthGSuche nach weiterem Ausbildungsplatz erteilt6
32.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthGArbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss4
33.Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfall)Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Altfall)3
Tabelle auf Seite 28, 29 · 35 Zeilen × 4 Spalten
Duldungen zum Stichtag 30.11.2025IrakSyrien
Insgesamt18 9929 369
davon:
1.Nach § 60a AufenthG (alt)73
2.Nach § 60a Absatz 1 AufenthG312226
3.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG4 9421 552
4.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG2 7441 102
5.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG6169
6.Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG7 0273 748
7.Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG23
8.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG1 088182
9.Nach § 60a Absatz 2a AufenthG00
10.Nach § 60a Absatz 2b AufenthG5714
11.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG282625
12.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG31266
13.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG2719
14.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG32
15.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG127
16.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG20
17.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG332379
18.Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG320890
19.Nach § 60a Absatz 2 Satz 13 AufenthG (Altfall)00
20.Nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG (Altfall)00
21.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60b Absatz 1 AufenthG874211
22.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60c Absatz 1 AufenthG35847
23.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60c Absatz 7 AufenthG275
24.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60d Absatz 1 AufenthG35013
25.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 1 AufenthG944
26.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 2 AufenthG150
27.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 60d Absatz 4 AufenthG21
28.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 AufenthG80
29.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60d Absatz 4 i. V. m. Absatz 2 AufenthG10
30.Nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG20
31.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG51
32.Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 60c Absatz 6 S. 2 AufenthG40
33.Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfall)30
Frage 15 Seite 29

Wie stellt sich die aktuelle (Gefährdungs-)Lage für aus Deutschland zurückkehrende bzw. abgeschobene Personen jesidischen Glaubens nach Einschätzung des Auswärtigen Amts im Irak bzw. in Syrien dar (bitte differenzieren und so genau wie möglich ausführen), wie ist zudem die politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Situation der jesidischen Gemeinschaft im Irak bzw. in Syrien (bitte differenzieren) nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (bitte ausführen)?

Antwort

Zum Irak: Die jesidische Gemeinschaft ist von denselben wesentlichen sicherheitsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen Iraks betroffen wie die restliche Bevölkerung. Die irakische Verfassung von 2005 garantiert die Religionsfreiheit, auch die kurdische Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (RKI) schützt ausdrücklich Minderheiten wie Jesidinnen und Jesiden. Eine institutionelle Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen Gemeinschaften durch den Staat findet nicht statt. Dennoch existieren politische Rahmenbedingungen, die beispielsweise den Erwerb von Land und die Durchsetzung von Landbesitz deutlich erschweren.

Die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit, insbesondere die Gewaltherrschaft des sogenannten Islamischen Staates (2014–2017), seine Zerstörungen und Gewaltverbrechen an den Jesidinnen und Jesiden, haben bis heute Auswirkungen auf das Leben der jesidischen Gemeinschaft. Insgesamt existieren nach wie vor Unsicherheit und Misstrauen zwischen den verschiedenen religiösen Gruppen. Dies kann sich im Alltag durch gesellschaftliche Diskriminierung von religiösen Minderheiten, auch von Jesidinnen und Jesiden, widerspiegeln (unter anderem Hassrede, populistische Rhetorik sowie subtile Formen der Einschüchterung).

Der Wiederaufbau des Sindjar gestaltet sich problematisch. Gegenwärtig sind dort Infrastruktur und Sicherheit unzureichend, die wirtschaftliche Lage ist schwierig.

Zu Syrien: Vor Beginn des Bürgerkrieges lebten Schätzungen zufolge bis zu 50 000 Jesidinnen und Jesiden in Syrien, die sich vor allem in Nord-Ost-Syrien niedergelassen hatten. Im August 2014 überfielen Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates (IS) Jesidinnen und Jesiden in Nordirak, viele flohen nach Syrien bzw. gelten heute als vermisst. Teilweise befinden sich Jesidinnen und Jesiden auch in den Lagern in Nordost-Syrien. Auch nach dem Fall des Assad Regimes ist die Lage in Syrien immer noch volatil, dies gilt für alle Syrer und Syrerinnen.

Die neue Regierung steht weiter vor der Aufgabe, das Land zu einen und Sicherheit und Schutz für alle Einwohnerinnen und Einwohner Syriens zu gewährleisten. Die humanitäre Situation ist weiterhin schlecht. Fast 70 Prozent der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen.

Frage 16 Seite 30

Unter welchen Umständen ist nach Auffassung der Bundesregierung Menschen jesidischen Glaubens, die nach Deutschland geflohen sind, eine Rückkehr bzw. Abschiebung in den Irak bzw. nach Syrien (bitte differenzieren) zumutbar, und welche Bedeutung kommt dabei nach Auffassung der Bundesregierung dem einstimmigen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 19. Januar 2023 zu, wonach vor dem Hintergrund einer „hoch volatilen Sicherheitslage“ für jesidische Geflüchtete und der Unmöglichkeit einer sicheren Rückkehr die Bundesregierung aufgefordert wurde, ihnen „weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5228, bitte ausführen)?

Antwort

Der Beschluss des Bundestages vom 19. Januar 2023 zur Anerkennung des Völkermordes der Terrororganisation des sogenannten Islamischen Staates (IS) an den Jesidinnen und Jesiden hat ein für die Betroffenen und deren Angehörige wichtiges Signal gesendet, dass ihre Leiden gesehen, anerkannt und sie unterstützt werden. Wie es der Beschluss unter Punkt 19 fordert, wird Jesidinnen und Jesiden in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens Schutz gewährt. Die in der Anerkennung des Völkermordes zum Ausdruck kommende Wertung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen der Asylverfahren einbezogen.

Die ganz überwiegende Zahl der in Deutschland aufhältigen Jesidinnen und Jesiden verfügt über einen Schutzstatus und ist von vornherein nicht zur Rückkehr verpflichtet bzw. von Abschiebungen bedroht. Von einer Rückführung betroffen sind nur Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Vollziehbar Ausreisepflichtigen ist eine Rückkehr in ihren Heimatstaat zumutbar.

Frage 17 Seite 30

Ist das Bundesministerium des Innern bislang seitens eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer darum ersucht worden, seine Zustimmung für eine Bleiberechtsregelung für jesidische Geflüchtete nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erteilen, und wenn ja, welcher, und wie hat sie hierauf gegebenenfalls reagiert, oder wie beabsichtigt sie, gegebenenfalls hierauf zu reagieren (bitte ausführen)?

Antwort

Das Land Schleswig-Holstein hat im Januar 2025 um Erteilung des Einvernehmens für eine entsprechende Bleiberechtsregelung gebeten. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat das Einvernehmen seinerzeit nicht erteilt. Das Aufenthaltsgesetz sieht diverse Möglichkeiten zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen vor, die über bereits seit längerer Zeit in Deutschland aufhältig sind und Integrationsleistungen vorweisen können, z. B. die §§ 25a und 25b, 60c und 60d und 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Aus Sicht des BMI fügte sich die Landesaufnahmeanordnung nicht in dieses System ein.

Frage 18 Seite 31

Ist die Bundesregierung bereit, ihr Einverständnis für eine Bleiberechtsregelung für jesidische Geflüchtete aus dem Irak bzw. aus Syrien nach § 23 Absatz 1 AufenthG zu erklären, wenn ein entsprechendes Ersuchen seitens eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer an sie gestellt wird (vgl. z. B. die fraktionsübergreifende Initiative in Nordrhein-Westfalen, siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Rolle spielt hierbei gegebenenfalls der einstimmige Beschluss des Deutschen Bundestages vom 19. Januar 2023 zur Anerkennung des Genozids an den Jesidinnen und Jesiden im Irak bzw. in Syrien und zum Schutz jesidischer Geflüchteter (bitte aufführen)?

Antwort

Es steht den Ländern frei, um das Einvernehmen des BMI zu Landesaufnahmeanordnungen zu ersuchen. Die in der Antwort zu Frage 17 genannten Maßstäbe gelten weiterhin.

Frage 19 Seite 31

Wie ist der aktuelle Stand der disziplinarrechtlichen Ermittlungen in Bezug auf die ehemalige BAMF-Leiterin in Bremen (vgl. zuletzt die Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/15142), und inwiefern wird oder wurden bei einer etwaigen Entscheidung hierzu der Umstand berücksichtigt, dass sich die Leiterin nach Auffassung der Fragestellenden insbesondere auch für den Schutz jesidischer Überlebender des Genozids eingesetzt hatte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Das Disziplinarverfahren dauert weiterhin an. Über konkrete Einzelheiten können aufgrund des Persönlichkeitsrechts Dritter keine Auskünfte erteilt werden.