Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026

Drucksache 21/7969Antwortauf die Kleine Anfrage 21/734808.09.202668 Seiten47 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernMigration und AufenthaltsrechtBerichtszeitraum: 1. Halbjahr 2026
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die von den Fragestellenden regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekord-Hoch bei 72,3 Prozent – gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. Im Jahr 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12228), im Jahr 2024 waren es 59,3 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14923), im Jahr 2025 betrug der Wert nur noch 37,5 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4448). Die sinkende Schutzquote des BAMF hängt vor allem mit dem Entscheidungsstopp vom Dezember 2024 zu syrischen Asylsuchenden zusammen, die bis dahin zu nahezu 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt wurden. Aber auch die Schutzquoten zu anderen wichtigen Herkunftsländern, etwa Afghanistan, Türkei, Russland und Iran, gingen im Jahr 2025 zum Teil deutlich zurück, obwohl in Bezug auf diese Länder nach Auffassung der Fragestellenden eher eine Verschlechterung der Menschenrechtslage festzustellen ist.

Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B., wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung erklärte auf Nachfrage, dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023).

Werden deshalb nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2025 in Höhe von 14,8 Prozent (2024: 18 Prozent, 2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei iranischen Geflüchteten waren die bereinigten Erfolgsquoten im Klageverfahren im Jahr 2025 überdurchschnittlich hoch (40,3 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen: 35 479 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2025 (bis Ende November) doch noch einen Schutzstatus (2024: 15 424, 2023: 20 838), 5 135 durch Entscheidungen der Gerichte, 2 261 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 27 912 im Rahmen von Folgeanträgen (dies betrifft vor allem afghanische Frauen) und 171 aus „sonstigen Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.

Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt: Nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden (rechtzeitig) Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt; so gibt es keine Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile bei ernstlichen Zweifeln an deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes (AsylG)). Umso schwerer wogen Vorwürfe gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B.: https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%8 8ringen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901? s=09). Dieser Verdacht wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (vgl. z. B. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich. Gegen einen der betroffenen Richter wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet (www.lto.de/recht/hintergruende/h/ben gt-fuchs-disziplinarverfahren-verwaltungsgericht-gera), als Asylrichter wurde er abberufen, ein Verfahren wegen Volksverhetzung wurde eingestellt (www.lt o.de/recht/nachrichten/n/olg-jena-3ws30825-kein-strafverfahren-bengt-fuchsbeschwerde-staatsanwaltschaft).

Zweifel an der politischen Unvoreingenommenheit einzelner Richter ergeben sich nach Auffassung der Fragestellenden auch aus einer Pressemitteilung des VG Düsseldorf („Jahresbericht 2025“, 25_04_29_VGD_Vfg_Jahrespressemitteilung-2025.pdf). Darin wird beklagt, dass gerichtliche „Entscheidungen nicht umgesetzt“ würden, Abschiebungen nach Georgien würden „nur selten durchgeführt“, „vergleichbare Erkenntnisse“ gebe es zu „türkischen Klägern, die nach erfolglosen Eilverfahren nicht in ihre Heimat zurückgeführt“ würden; „in den Iran erfolgen seit Jahrzehnten keine Abschiebungen“; von einem „flächendeckend unzureichenden Vollzug asylgerichtlicher […] Entscheidungen“ ist die Rede. Abgesehen davon, dass freiwillige Ausreisen nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung in der Pressemitteilung keine Berücksichtigung finden (obwohl es regelmäßig mehr freiwillige Ausreisen als Abschiebungen gibt, vgl. z. B. die Tabelle zu der Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/11101), sind die zitierten Behauptungen nach Auffassung der Fragestellenden schlicht falsch: Seit Jahren steigt die Zahl der Abschiebungen, im Jahr 2025 lagen die Länder Türkei und Georgien, in die angeblich nur selten abgeschoben werde, mit 2 297 bzw. 1 690 sogar an erster Stelle (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4103). Auch in den Iran wird – trotz der sich verschlechternden Menschenrechtslage und der systematischen Diskriminierung von Frauen und anders als in der Pressemitteilung behauptet – seit Jahrzehnten abgeschoben: Im Jahr 2025 gab es 18 Abschiebungen in den Iran, im Jahr 2024 waren es 14 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14946), im Jahr 2021 waren es 28 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/890) und im Jahr 2018 gab es 22 Abschiebungen in den Iran (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8021).

Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im Jahr 2025 lag ihr Anteil bei 44,9 Prozent; 4,4 Prozent aller Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Geflüchtete. 17 707 Asylanträge (15,6 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt. Insgesamt betrafen 85,5 Prozent aller Asylanträge des Jahres 2025 erwachsene Frauen (40,6 Prozent) oder Kinder unter 18 Jahren (44,9 Prozent) – in öffentlichen Debatten geht es hingegen oft um die Gruppe junger männlicher Asylsuchender.

65,4 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2025 verfügen über keine (anerkannten) Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, im Gegenteil war die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden ohne Papiere mit 44,3 Prozent sogar höher als im allgemeinen Durchschnitt (37,5 Prozent).

Rund 40 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2025 sind nicht unerlaubt eingereist, was in politischen Debatten und Medienberichten zum Teil übersehen wird, sondern in Deutschland geboren (15,6 Prozent), mit einem Visum eingereist (ebenfalls 15,6 Prozent) oder sie kamen aus einem visumfreien Land (8,4 Prozent).

Die ressourcenintensive Auswertung von Handys Asylsuchender spielt in der Praxis des BAMF nur noch eine geringe Rolle: Im Jahr 2025 wurden die Datenträger von 576 Asylsuchenden ausgelesen, in nur 324 Fällen wurden die entsprechenden Berichte ausgewertet. Eine genauere statistische Erhebung findet nicht mehr statt, für das Jahr 2023 konnte die Bundesregierung zu 12 556 Handyauslesungen noch differenziertere Auskünfte geben, aus denen sich ergab, dass diese aufwändige und datenschutzrechtlich umstrittene Maßnahme in nur sehr wenigen Fällen (28) einen Verdacht auf fehlerhafte Angaben zur Herkunft bzw. Identität stützte (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/1710).

Eine weitere Gesetzesverschärfung ist für die aktuelle Asylpraxis des BAMF kaum von Bedeutung: Seit dem 27. Februar 2024 sind unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren unter Strafe gestellt (§ 85 Absatz 2 AsylG). Bis zum März 2026 stellte das BAMF nur drei entsprechende Strafanzeigen, eines der Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit bzw. mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 21/4448).

Die Fragestellenden beziehen sich in ihren Fragen zum ersten Halbjahr 2026 grundsätzlich auf die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der GEAS-(Gemeinsames Europäisches Asylsystem)-Reform zum 12. Juni 2026; soweit für die Zeit vom 12. bis zum 30. Juni 2026 neue europäische Rechtsnormen (direkt) gelten, wird gebeten, entsprechende Angaben zu den inhaltlich zumeist vergleichbaren Rechtsgrundlagen zu machen.

Frage 1a + 1b Seite 3

1aWie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2026 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote differenzieren – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Bangladesch, Kolumbien, Marokko, Tunesien, Indien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?

1bWie hoch war im genannten Zeitraum die so genannte bereinigte Gesamtschutzquote, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in der Antwort zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im ersten Halbjahr 2026?

Antwort

Die Fragen 1a und die Quote zu 1b werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. bereinigten Gesamtschutzquote (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der unten genannten Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die umfassende Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt.

Tabelle auf Seite 4, 5 · 35 Zeilen × 12 Spalten
1. Halbjahr 2026Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutzSubsidiärer SchutzAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)GesamtschutzQuote zu Frage 1b
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilAnteil
Herkunftsländer gesamt3.0392,5 %32.75027,2 %3.1992,7 %7.5116,2 %46.49938,7 %47,4 %
darunter:
Afghanistan2.2336,1 %25.92371,1 %620,2 %7122,0 %28.93079,3 %89,3 %
Syrien120,0 %6982,3 %1.2994,3 %4.38214,3 %6.39120,9 %23,4 %
Türkei550,5 %1.09910,9 %490,5 %280,3 %1.23112,2 %15,5 %
Irak60,1 %62214,5 %1232,9 %3728,7 %1.12326,1 %34,7 %
Somalia2436,0 %1.02025,1 %2095,1 %1.07026,4 %2.54262,6 %82,0 %
Russische Föderation160,6 %712,5 %471,7 %90,3 %1435,1 %8,9 %
Ungeklärt190,9 %68633,7 %1708,4 %1095,4 %98448,4 %62,0 %
Eritrea402,3 %93054,3 %39523,1 %502,9 %1.41582,6 %90,6 %
Guinea1177,7 %18912,4 %533,5 %815,3 %44028,9 %37,5 %
Iran211,5 %35124,8 %342,4 %271,9 %43330,6 %42,2 %
Nigeria110,8 %533,8 %60,4 %896,4 %15911,4 %16,9 %
Georgien––90,9 %20,2 %30,3 %141,4 %2,1 %
China151,6 %10811,3 %60,6 %30,3 %13213,8 %19,1 %
Algerien10,1 %30,3 %10,1 %20,2 %70,7 %1,8 %
Vietnam––––––30,3 %30,3 %0,6 %
Bangladesch34,1 %11,4 %00,0 %11,4 %56,8 %10,6 %
Kolumbien00,0 %20,6 %10,3 %00,0 %30,8 %1,0 %
Marokko30,6 %81,6 %40,8 %00,0 %153,0 %6,5 %
Tunesien00,0 %102,2 %61,3 %00,0 %163,5 %6,6 %
Indien00,0 %00,0 %00,0 %10,2 %10,2 %0,3 %
Ukraine00,0 %30,4 %60,9 %101,5 %192,8 %3,9 %
Belarus48,9 %920,0 %00,0 %00,0 %1328,9 %40,6 %
Nordmazedonien00,0 %00,0 %00,0 %40,9 %40,9 %2,0 %
Kosovo00,0 %10,4 %00,0 %00,0 %10,4 %0,6 %
Serbien00,0 %10,3 %00,0 %20,5 %30,8 %1,4 %
Moldau, Republik00,0 %00,0 %00,0 %00,0 %00,0 %0,0 %
Albanien00,0 %00,0 %10,5 %10,5 %21,1 %2,0 %
Ghana00,0 %51,8 %10,4 %41,5 %103,6 %4,9 %
Bosnien und Herzeg.00,0 %00,0 %00,0 %00,0 %00,0 %0,0 %
Senegal00,0 %56,3 %22,5 %22,5 %911,3 %18,0 %
Montenegro00,0 %11,9 %00,0 %00,0 %11,9 %3,3 %
Tabelle auf Seite 5 · 15 Zeilen × 4 Spalten
1. Halbjahr 2026Quote zu Frage 1b
absolutAnteilAnteil
Asylberechtigung3.0392,5 %3,1 %
darunter Familienschutz7940,7 %0,8 %
Flüchtlingsschutz32.75027,2 %33,4 %
darunter Familienschutz18.72015,6 %19,1 %
Subsidiärer Schutz
§ 4 I Nr. 1 Asylgesetz (AsylG)10,0 %0,0 %
§ 4 I Nr. 2 AsylG8880,7 %0,9 %
§ 4 I Nr. 3 AsylG6290,5 %0,6 %
§ 4 I AsylG Familienschutz1.6811,4 %1,7 %
Summe subsidiärer Schutz3.1992,7 %3,3 %
Abschiebungsverbot
§ 60 V AufenthG7.3096,1 %7,4 %
§ 60 VII AufenthG2020,2 %0,2 %
Summe Abschiebungsverbot7.5116,2 %7,7 %
Gesamtschutz46.49938,7 %47,4 %

Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für den genannten Zeitraum können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 5, 6 · 13 Zeilen × 2 Spalten
1. Halbjahr 2026 Entscheidungskategorie
Antrag nicht weiter bearbeitet51
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG2.579
nicht erforderlich, Dublin76
sonstige Einstellung2.289
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG)6.220
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG)2.253
Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG)8
Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG)13
Unzulässig (kein Zweitverfahren § 29 I Nr. 5 AsylG)1.247
Unzulässig (kein Folgeverfahren § 29 I Nr. 5 AsylG)7.292
GEAS-ausdrückliche Rücknahme3
GEAS-keine Bearbeitung1
GEAS-stillschweigende Rücknahme2
Frage 1c Seite 6

Wie waren die im Jahr 2024 bzw. die im Jahr 2025 bestandskräftig oder rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte nach unterschiedlichen Status und Formen der Ablehnung bzw. Erledigung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen und Gesamtsummen angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

Bezogen auf die Daten zum Jahr 2024 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1c der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1710 verwiesen.

Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 6 · 12 Zeilen × 15 Spalten
Jahr 2025Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungenKein weiteres Verfahren durchzuführenFormelle Verfahrenserledigungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Herkunftsstaaten gesamt4.2831,9 %69.00230,0 %11.3554,9 %15.8026,9 %69.87830,4 %15.3606,7 %44.20919,2 %
darunter:
Afghanistan2.2223,2 %48.90770,6 %3690,5 %7.47010,8 %2.3833,4 %2.4613,6 %5.4207,8 %
Türkei3050,9 %5.39915,2 %3290,9 %1840,5 %20.72258,5 %1.3463,8 %7.14320,2 %
Syrien30,0 %2121,3 %5.52333,8 %2101,3 %7784,8 %9495,8 %8.65953,0 %
Irak280,2 %1.89614,7 %4263,3 %1.28210,0 %6.09447,4 %1.1699,1 %1.96215,3 %
Somalia4174,9 %2.50929,2 %4615,4 %2.79032,5 %4895,7 %2753,2 %1.64519,2 %
Iran2072,8 %3.29145,1 %2273,1 %1271,7 %2.17229,8 %3224,4 %95313,1 %
Russische Föd.761,2 %3736,0 %2123,4 %871,4 %2.80344,8 %64810,3 %2.06332,9 %
Eritrea621,5 %2.00849,5 %1.03825,6 %1523,7 %3428,4 %621,5 %3949,7 %
Georgien70,2 %220,5 %130,3 %270,7 %2.98373,8 %76118,8 %2295,7 %
Nigeria341,0 %1464,1 %310,9 %44412,6 %1.49842,6 %51714,7 %84924,1 %

Davon bestandskräftig abgeschlossen:

Tabelle auf Seite 6, 7 · 12 Zeilen × 15 Spalten
Jahr 2025Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungenKein weiteres Verfahren durchzuführenFormelle Verfahrenserledigungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Herkunftsstaaten gesamt4.1232,3 %65.74336,2 %10.4845,8 %13.3027,3 %40.76622,4 %11.7046,4 %35.63319,6 %
darunter:
Afghanistan2.2183,4 %48.65873,5 %3390,5 %7.15710,8 %1.4762,2 %2.3543,6 %3.9566,0 %
Türkei2471,1 %4.60219,9 %2581,1 %570,2 %10.65646,1 %9444,1 %6.34427,5 %
Syrien30,0 %1671,2 %5.51941,2 %1581,2 %7275,4 %6174,6 %6.19846,3 %
Somalia4175,4 %2.48531,9 %4505,8 %2.69934,6 %2593,3 %2252,9 %1.25816,1 %
Irak250,3 %1.64722,7 %3294,5 %6539,0 %2.59335,8 %72810,0 %1.27617,6 %
Iran1743,5 %2.51250,4 %1994,0 %851,7 %1.03520,8 %2094,2 %77015,4 %
Russische Föd.711,5 %3186,6 %1392,9 %400,8 %1.88439,2 %4549,5 %1.89639,5 %
Eritrea601,7 %1.98155,5 %79422,2 %1183,3 %2326,5 %511,4 %3339,3 %
Guinea2589,4 %59921,8 %1545,6 %27810,1 %77028,0 %1284,7 %56020,4 %
Georgien10,0 %100,4 %40,1 %110,4 %2.01774,5 %48417,9 %1816,7 %

Davon rechtskräftig abgeschlossen:

Tabelle auf Seite 7 · 12 Zeilen × 15 Spalten
Jahr 2025Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungenKein weiteres Verfahren durchzuführenFormelle Verfahrenserledigungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Herkunftsstaaten gesamt1600,3 %3.2596,8 %8711,8 %2.5005,2 %29.11260,5 %3.6567,6 %8.57617,8 %
darunter:
Türkei580,5 %7976,5 %710,6 %1271,0 %10.06681,7 %4023,3 %7996,5 %
Irak30,1 %2494,4 %971,7 %62911,2 %3.50162,5 %4417,9 %68612,2 %
Afghanistan40,1 %2498,1 %301,0 %31310,2 %90729,5 %1073,5 %1.46447,6 %
Syrien–0,0 %451,5 %40,1 %521,8 %511,7 %33211,3 %2.46183,6 %
Iran331,4 %77933,7 %281,2 %421,8 %1.13749,1 %1134,9 %1837,9 %
Russische Föd,50,3 %553,8 %735,0 %473,2 %91962,9 %19413,3 %16711,4 %
Georgien60,4 %120,9 %90,7 %161,2 %96672,4 %27720,8 %483,6 %
Nigeria40,3 %211,7 %60,5 %15912,7 %72457,7 %18915,1 %15212,1 %
Kolumbien–0,0 %70,6 %70,6 %80,7 %1.10090,3 %131,1 %836,8 %
Pakistan10,1 %18720,3 %–0,0 %363,9 %54859,6 %899,7 %596,4 %
Frage 1d Seite 7

Wie viele Asylgesuche wurden im ersten Halbjahr 2026 nach einer unerlaubten Einreise gestellt (bitte Gesamtzahl nennen und zudem nach Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesem Zeitraum insgesamt gestellt (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylsuchende in diesem Zeitraum kamen aus visumfreien Herkunftsländern (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländer differenzieren), wie viele Asylantragstellende waren mit einem Visum eingereist (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländer differenzieren) und wie viele nachgeborene Kinder im Alter bis unter einem Jahr befanden sich unter den Asylantragstellenden (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländer differenzieren), zu welchen dieser Teilfragen liegen nur Angaben zu Asylsuchenden bzw. nur zu Asylanträgen bzw. zu beiden Gruppen vor (bitte darlegen)?

Antwort

Die Feststellungen der Bundespolizei zu Asylgesuchen nach einer unerlaubten Einreise, die den Verdacht einer Straftat nach § 95 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) begründet, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen und beruhen auf Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei:

Tabelle auf Seite 8 · 12 Zeilen × 12 Spalten
Asylgesuche im ersten Halbjahr 2026 im Rahmen der unerlaubten Einreise (zehn häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert)
Grenze/StaatsangehörigkeitenafghanischrussischalgerischtürkischiranischchinesischsyrischmarokkanischsomalischukrainischGesamt
Österreich181854011843913197
Schweiz43010316619160172
Tschechien91040314012009160
Frankreich17631441021051151
Belgien1105150191730141
Polen27034011202193
Niederlande2111200232140
Luxemburg004140030017
Dänemark30000000008
Keiner Grenze zuzuordnen706400106045
Luftgrenze209106164725246116544
Seegrenze10004000108

Entsprechende Daten liegen nur für Asylgesuche, nicht aber für formelle Asylanträge vor.

Die Zahl der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) insgesamt registrierten Asylgesuche nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten für das erste Halbjahr 2026 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 8 · 11 Zeilen × 2 Spalten
1. Halbjahr 2026
StaatsangehörigkeitAsylgesuche
Afghanistan10.599
Syrien4.810
Türkei3.373
Somalia2.251
Irak1.531
Vietnam1.001
Eritrea930
Russische Föderation886
Iran883
China844
Gesamt40.271

Es liegen sowohl Daten zu allen Asylgesuchen als auch zu allen formellen Asylanträgen vor.

Die Zahl der vom BAMF registrierten Asylgesuche nach den 15 wichtigsten visumfreien Herkunftsstaaten für das erste Halbjahr 2026 kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 8, 9 · 16 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2026
StaatsangehörigkeitAsylgesuche
absolutAnteil in %
Georgien71421,7 %
Venezuela60518,4 %
Ukraine40612,3 %
Kolumbien2989,1 %
Serbien2417,3 %
Moldau, Republik2086,3 %
Nordmazedonien1835,6 %
Kosovo1645,0 %
Bosnien und Herzegowina1524,6 %
Albanien1183,6 %
Nicaragua310,9 %
Peru300,9 %
Montenegro230,7 %
Brasilien220,7 %
Vereinigte Staaten190,6 %
Gesamt3.290

Es liegen sowohl entsprechende Daten zu allen Asylgesuchen als auch zu allen formellen Asylanträgen vor.

Daten zu Asylerstantragstellenden, die mit einem Visum eingereist sind, können der folgenden Tabellen entnommen werden, wobei belastbare Angaben zum Jahr 2026 nur bis zum April 2026 vorliegen:

Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 3 Spalten
01.01–30.04.2026
StaatsangehörigkeitErstantragstellende mit Visum
absolutAnteil in %
Afghanistan1.22522,0 %
Syrien3917,0 %
Türkei2724,9 %
Iran2594,6 %
Aserbaidschan1883,4 %
Libyen1843,3 %
Armenien1733,1 %
Irak1663,0 %
Ägypten1642,9 %
China1432,6 %
Somalia1392,5 %
Ruanda1322,4 %
Nigeria1302,3 %
Eritrea1262,3 %
Pakistan1081,9 %
Gesamt5.573

Es liegen entsprechende Daten nur für formelle Asylanträge vor.

Daten zu in Deutschland nachgeborenen Kindern im Alter von null bis unter einem Jahr unter den Asylerstantragstellenden können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 10 · 16 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2026
StaatsangehörigkeitNachgeborene Kinder
absolutAnteil
Syrien1.76525,4 %
Afghanistan1.30518,7 %
Türkei6118,8 %
Irak5608,0 %
Eritrea4446,4 %
Somalia3044,4 %
Guinea1942,8 %
Russische Föderation1522,2 %
Ungeklärt1462,1 %
Nigeria1171,7 %
Iran821,2 %
Ghana731,0 %
Äthiopien681,0 %
Kamerun610,9 %
Venezuela570,8 %
Gesamt6.962

Es liegen entsprechende Daten für Asylgesuche und für formelle Asylanträge vor.

Frage 2a Seite 10

Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG in Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2026 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 10 · 12 Zeilen × 7 Spalten
1. Halbjahr 2026Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Absatz 5 AsylGstaatliche Verfolgungnichtstaatliche Verfolgung
davon geschlechtsspez. Verfolgungdavon geschlechtsspez. Verfolgung
Herkunftsstaaten gesamt32.75018.72010.9038.2142.2841.807
darunter:
Afghanistan25.92314.9749.1607.5921.3541.105
Syrien69855980614331
Türkei1.099479577871816
Somalia1.020487114105390369
Irak62251127237059
Russische Föd.71203516108
Vietnam000000
Eritrea9309236200
Iran3511362036564
China10821831900
Frage 2b Seite 11

Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach den Bezugsstatus Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 11 · 12 Zeilen × 7 Spalten
1. Halbjahr 2026§ 26 AsylG Anerkennung§ 3 I AsylG Familienschutz§ 4 I AsylG Familienschutz
davon in DE geborene Kinderdavon in DE geborene Kinderdavon in DE geborene Kinder
Herkunftsstaaten gesamt7949918.7202.9291.681506
darunter:
Afghanistan6024814.9741.3501913
Syrien215592031.066207
Türkei255479114278
Irak415113359355
Somalia4844871647221
Russische Föd.44208187
Ungeklärt32100494924
Eritrea371692343718494
Guinea61107591813
Iran2213630115
Frage 2c Seite 11

Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (bitte jeweils angeben über welchen) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele von ihnen hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten, und in wie vielen Fällen ging es um Asylfolge- oder Zweitanträge?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2026 waren ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) 14.199 Personen erfasst, die einen Asylantrag gestellt haben, während sie einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Duldung besaßen. 424 Personen verfügten zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung über einen gültigen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten. Bei 9.932 Fällen waren es Asylfolge- oder Zweitanträge. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 11 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen1. Halbjahr 2026
Gesamt14.199
darunter
Afghanistan10.247
Türkei513
Syrien493
Somalia450
Irak330
Iran251
Russische Föderation160
Ungeklärt160
Eritrea158
Guinea152
Tabelle auf Seite 12 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen1. Halbjahr 2026
Gesamt14.199
davon
Aufenthaltserlaubnis (AE) – völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe8.912
Aufenthaltserlaubnis – familiären Gründen1.727
Aufenthaltserlaubnis – Ausbildung58
Aufenthaltserlaubnis – Besondere Aufenthaltsrechte50
Aufenthaltserlaubnis – Erwerbstätigkeit18
Duldungen3.434
Frage 2d Seite 12

Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und nach Schutzstatus sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Angaben zu Entscheidungen mit bzw. ohne Einbeziehung von Entscheidungen zum Familienschutz nach Herkunftsstaaten (HKS) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Hinweis: die Berechnung der relativen Zahlen erfolgt hier in Bezug auf positive Entscheidungen, einschließlich Abschiebungsverboten gemäß § 60 V/VII AufenthG):

Tabelle auf Seite 12 · 11 Zeilen × 13 Spalten
1. HalbjahrAsylberechtigungFlüchtlingsschutzSubsidiärer Schutz
2026Artikel 16a GG§ 3 I AsylG§ 4 I AsylG
ohne Familienschutzmit Familienschutzohne FamilienschutzFamilienschutzohne FamilienschutzFamilienschutz
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Herkunftsstaaten gesamt2.2454,8 %3.0396,5 %14.03030,2 %32.75070,4 %1.5183,3 %3.1996,9 %
Afghanistan1.6315,6 %2.2337,7 %10.94937,8 %25.92389,6 %430,1 %620,2 %
Syrien100,2 %120,2 %1392,2 %69810,9 %2333,6 %1.29920,3 %
Türkei302,4 %554,5 %62050,4 %1.09989,3 %221,8 %494,0 %
Irak20,2 %60,5 %1119,9 %62255,4 %302,7 %12311,0 %
Somalia1957,7 %2439,6 %53321,0 %1.02040,1 %1375,4 %2098,2 %
Russ. Föd.128,4 %1611,2 %5135,7 %7149,7 %2920,3 %4732,9 %
Ungeklärt161,6 %191,9 %58659,6 %68669,7 %12112,3 %17017,3 %
Eritrea30,2 %402,8 %70,5 %93065,7 %21114,9 %39527,9 %
Guinea11125,2 %11726,6 %8218,6 %18943,0 %358,0 %5312,0 %
Iran194,4 %214,8 %21549,7 %35181,1 %235,3 %347,9 %
Frage 2e Seite 12

Wie viele der im genannten Zeitraum gestellten Asylanträge betrafen Frauen bzw. Kinder unter 18 Jahren (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben; bitte diese Angaben zu erwachsenen Frauen bzw. zu Minderjährigen gesondert auch in Bezug auf Asylerstanträge machen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 12 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Asylanträge im 1. Halbjahr.2026
Anträge Gesamtdavon Asylerstanträgedavon Frauen (ab 18 Jahre)Kinder (unter 18 Jahre)
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
56.54739.64670,1 %8.62821,8 %18.51346,7 %
Frage 2f Seite 13

Wie viele der Schutzzuerkennungen (in Bezug auf alle vier Status) durch das BAMF im ersten Halbjahr 2026 bzw. in den Jahren 2015 bis 2025 erfolgten im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Jahren auflisten), welchen Anteil an allen Schutzzuerkennungen machten diese im Rahmen des Familienschutzes gewährten Schutzstatus jeweils aus (bitte entsprechend der genannten Zeiträume auflisten), wie hoch waren die bereinigten Schutzquoten in den genannten Zeiträumen ohne Berücksichtigung von im Rahmen des Familienschutzes gewährten Schutzstatus, und wie schätzt das BAMF die Auswirkungen des Wegfalls des Instituts des Familienschutzes auf die künftige Entwicklung der Schutzquoten des BAMF ein (bitte ausführen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 13 · 12 Zeilen × 4 Spalten
ZeitraumFamilienschutz GesamtAnteil Familienschutz am Gesamtschutz*Anteil ohne Familienschutz und ohne sonst. Verfahrenserledigungen
20153.3452,4 %60,1 %
201613.1483,0 %70,8 %
201736.29713,9 %49,2 %
201829.84439,3 %38,0 %
201940.40457,4 %35,6 %
202035.51256,8 %36,7 %
202131.77653,1 %44,5 %
202234.16726,6 %65,7 %
202331.69923,4 %62,6 %
202427.79620,8 %53,5 %
202532.66137,4 %27,3 %
1. Halbjahr .202621.19545,6 %32,9 %

* Anteil: in Bezug auf die positiven Entscheidungen (inkl. Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG)

* Anteil: in Bezug auf die positiven Entscheidungen (inkl. Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG)

Zur letzten Teilfrage kann keine Prognose zur zukünftigen Entwicklung der Schutzquoten getroffen werden, da diese von der Entwicklung der Verhältnisse in den Herkunftsländern abhängen, wovon wiederum die Entscheidungspraxis des BAMF abhängt. Darüber hinaus nimmt das BAMF gemäß § 26 Absatz 2 Asylgesetz (AsylG) i. V. m. Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (StatusVO) auch eine Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Familienangehörigen vor, die hinsichtlich der Frage einer Schutzgewährung hier zu berücksichtigen wäre. Aber auch bei dieser Bewertung ist die Entwicklung der Verhältnisse in den Herkunftsländern zu beachten.

Frage 3 Seite 13

Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Rechtsgrundlagen der im ersten Halbjahr 2026 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG bzw. Familienschutz, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Asylentscheidungen des BAMF:

Tabelle auf Seite 14 · 17 Zeilen × 10 Spalten
1. Halbjahr 2026Subsidiärer Schutzsubsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 1 AsylGsubsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 2 AsylGsubsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 3 AsylGSubsidiärer Familienschutz § 4 I
GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt3.19910,0 %88827,8 %62919,7 %1.68152,5 %
darunter:
Syrien1.299–0,0 %23017,7 %30,2 %1.06682,1 %
Eritrea395–0,0 %21153,4 %–0,0 %18446,6 %
Sudan212–0,0 %10,5 %19893,4 %136,1 %
Somalia209–0,0 %13464,1 %31,4 %7234,4 %
Ungeklärt170–0,0 %95,3 %11265,9 %4928,8 %
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)166–0,0 %42,4 %13983,7 %2313,9 %
Irak123–0,0 %2923,6 %10,8 %9375,6 %
Jemen98–0,0 %2121,4 %6869,4 %99,2 %
Myanmar93–0,0 %77,5 %8389,2 %33,2 %
Afghanistan62–0,0 %4369,4 %–0,0 %1930,6 %
Guinea53–0,0 %3566,0 %–0,0 %1834,0 %
Türkei49–0,0 %2244,9 %–0,0 %2755,1 %
Russ. Föd.47–0,0 %2961,7 %–0,0 %1838,3 %
Iran3412,9 %2264,7 %–0,0 %1132,4 %
Äthiopien29–0,0 %931,0 %26,9 %1862,1 %

Asylentscheidungen infolge gerichtlicher Überprüfung:

Tabelle auf Seite 14 · 17 Zeilen × 10 Spalten
01.01– 30.06.2026subsidiärer Schutzsubsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 1 AsylGsubsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 2 AsylGsubsidiärer Schutz gem. § 4 I Nr. 3 AsylGSubsidiärer Familienschutz § 4 I
GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt427143,3 %37688,1 %276,3 %102,3 %
darunter:
Russische Föd.15374,6 %14192,2 %21,3 %32,0 %
Eritrea7822,6 %7191,0 %33,8 %22,6 %
Irak44–0,0 %4090,9 %24,5 %24,5 %
Türkei38–0,0 %3694,7 %12,6 %12,6 %
Afghanistan1715,9 %1588,2 %15,9 %–0,0 %
Libanon10–0,0 %220,0 %770,0 %110,0 %
Jemen9–0,0 %9100,0 %–0,0 %–0,0 %
Libyen8–0,0 %8100,0 %–0,0 %–0,0 %
Armenien7–0,0 %7100,0 %–0,0 %–0,0 %
Somalia7–0,0 %342,9 %457,1 %–0,0 %
Venezuela6–0,0 %6100,0 %–0,0 %–0,0 %
Georgien6–0,0 %6100,0 %–0,0 %–0,0 %
Ungeklärt6–0,0 %583,3 %116,7 %–0,0 %
Iran5–0,0 %5100,0 %–0,0 %–0,0 %
Äthiopien4–0,0 %4100,0 %–0,0 %–0,0 %
Frage 4 Seite 15

Welche Organisationseinheiten des BAMF wurden im Jahr 2025 (soweit noch nicht vorliegend bitte Angaben für das erste Halbjahr 2025 machen) wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten (bitte genau bezeichnen), und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/5709), welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen), wie wurde die Plausibilität der von den Organisationseinheiten für signifikante Abweichungen im zweiten Halbjahr 2024 gemachten Erklärungen bewertet (Wiederholung der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4448 unbeantwortet gebliebenen Erinnerung, dass entsprechende Angaben in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/1710 fehlten)?

Antwort

Im Rahmen der Betrachtung des ersten Halbjahres 2025 wurden innerhalb der bereinigten Gesamtschutzquote (bGSQ), d. h. ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen, die Organisationseinheiten (OrgE) berücksichtigt, in denen mindestens 50 materiell-rechtliche Entscheidungen zu den jeweiligen zehn Hauptherkunftsländern (TOP‑10‑HKL) in dem genannten Zeitraum getroffen wurden. Da der Verteilung von Verfahren, in denen Schutzableitungen (Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz und subsidiärer Familienschutz) in Betracht kommen, bisher eine maßgebliche Rolle bei Abweichungen der lokalen Schutzquote von der entsprechenden bundesweiten Schutzquote zugesprochen wurde, erfolgte mit der Schutzquotenanalyse zum ersten Halbjahr 2025 eine Anpassung der Auswertungssystematik. Entscheidungen zu Schutzableitungen wurden aus der Betrachtung herausgenommen, um eine gezielte Betrachtung originärer Entscheidungen vorzunehmen.

Für das erste Halbjahr 2025 wurden unter Außerachtlassung der Schutzableitungen sowie formeller Entscheidungen insgesamt 50 Abweichungen der lokalen bereinigten Schutzquote von der entsprechenden bundesweiten Schutzquote hinsichtlich der Staatsangehörigkeitsbezeichnungen Afghanistan, Türkei, Irak, Somalia, Eritrea, Iran und Guinea betrachtet. Es handelt sich um 22 Abweichungen unterhalb sowie 28 Abweichungen oberhalb der bundesweiten Schutzquote. Hinsichtlich der übrigen Top‑10‑HKL Syrien, Russische Föderation und Kolumbien wurden keine relevanten Abweichungen festgestellt.

Die OrgE, bei denen die größten Abweichungen von der bGSQ (d. h. die größte Überschreitung sowie die größte Unterschreitung zum jeweiligen Herkunftsland) festgestellt worden sind, wurden um Plausibilisierung der Abweichungen gebeten. Nähere Einzelheiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Auswertung der Entscheidungsstatistik im ersten Halbjahr 2025 (ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen) anhand überschreitender Abweichungen von 10 Prozentpunkten oder mehr und Aufforderung zur Stellungnahme (Stand: Juli 2025):

Tabelle auf Seite 16 · 3 Zeilen × 4 Spalten
TOP-10-HKL/ OrgEAfghanistan (19.226 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 53,3 %)Türkei (28.355 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 6,5 %)Irak (4.078 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 11,%)
Dienstleistungszentrum Abt. 5311 (83,0 %)
AS Heidelberg im AZ687 (28,7 %)
AS Gießen in AZ, LAS129 (23,3 %)
Tabelle auf Seite 16 · 4 Zeilen × 5 Spalten
TOP-10-HKL/ OrgESomalia (3.055 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 81,3 %)Eritrea (637 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 29 %)Iran (6.075 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 21,4 %)Guinea (2.400 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 24,8 %)
AS Bramsche im AZ63 (96,8 %)
AS Deggendorf in AnkER51 (52,9 %)
AS Speyer71 (53,5 %)
AS Hamburg im AZ, LAS54 (44,4 %)

Auswertung der Entscheidungsstatistik im ersten Halbjahr 2025 (ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen) anhand unterschreitender Abweichungen von 10 Prozentpunkten oder mehr und Aufforderung zur Stellungnahme (Stand: Juli 2025):

Tabelle auf Seite 16 · 3 Zeilen × 4 Spalten
TOP-10-HKL/OrgEAfghanistan (19.226 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 53,3 %)Somalia (3.055 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 81,3 %)Eritrea (637 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 29,5 %)
AS Lebach in AnkER406 (18,5 %)
AS Leipzig im AZ93 (38,7 %)
Dienstleistungszentrum Abt. 557 (17,5 %)
Tabelle auf Seite 17 · 2 Zeilen × 3 Spalten
TOP-10-HKL/OrgEIran (6.075 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 21,4 %)Guinea (2.400 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und Schutzableitungen 24,8 %)
AS Essen281 (7,5 %)
Dienstleistungszentrum Abt. 487 (9,2 %)

Seitens der OrgE wurde als Hauptursache für eine Abweichung der lokalen Schutzquote im ersten Halbjahr 2025 als auch im zweiten Halbjahr 2024 von der entsprechenden bundesweiten Schutzquote nach wie vor die Verteilung der Verfahren benannt. Unter Außerachtlassung der Verfahren, in denen eine Schutzableitung in Betracht kommt, manifestiert sich bspw. der Anteil von vulnerablen Personengruppen je OrgE in der lokalen Schutzquote. Auch weitere persönliche Merkmale der Antragstellenden sowie der Anteil der betreffenden Personen je OrgE wirken sich je nach Herkunftsland auf die lokale Schutzquote aus (z. B. Ethnie, Volkszugehörigkeit, Familienstand, Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit sowie Herkunftsregion je nach Herkunftsland).

Als weiterer verteilungsrelevanter Aspekt ist auch ein im Vergleich zu den Bundeswerten erhöhter Anteil von Mehrpersonenakten je OrgE ein relevanter Einflussfaktor für die lokale Schutzquote. Der potenzierende Effekt von Entscheidungen zu Mehrpersonenakten ist sowohl im Bereich der Unterschreitungen als auch im Bereich der Überschreitungen signifikant.

Ebenfalls relevant für die Beeinflussung der lokalen Schutzquote ist die Anzahl der materiell-rechtlichen Entscheidungen je OrgE im halbjährlichen Betrachtungszeitraum. Soweit diese lediglich geringfügig oberhalb der Relevanzschwelle von 50 materiell-rechtlichen Entscheidungen je OrgE und Top‑10‑HKL im Halbjahr liegt, führt diese reduzierte Gesamtbezugsgröße zu einer statistisch überproportionalen Auswirkung jeder einzelnen getroffenen materiell-rechtlichen Entscheidung.

Die im Rahmen der Plausibilisierungsanfragen ergangenen Stellungnahmen der OrgE wichen in keinem Fall von den Sichtungserkenntnissen des BAMF ab. Die Ergebnisse der Plausibilisierungsanfragen werden als nachvollziehbar bewertet.

Für den Betrachtungszeitraum des zweiten Halbjahres 2024 wurden im Rahmen der Analyse insbesondere verteilungsbedingte Aspekte, wie bspw. der Anteil vulnerabler Personengruppen je OrgE, der Anteil von Mehrpersonenakten je OrgE, die Anzahl der getroffenen materiell-rechtlichen Entscheidungen je OrgE, aber auch weitere persönliche Merkmale der Antragstellenden (z. B. Ethnie, Volkszugehörigkeit, Familienstand, Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit sowie Herkunftsregion je nach Herkunftsland) als statistische Gründe für die Abweichungen festgestellt. Die Rückmeldungen der Außenstellen hierzu deckten sich in jedem Fall mit den Sichtungserkenntnissen aus der Schutzquotenanalyse.

Die Analyse zum zweiten Halbjahr 2025 ist noch nicht abgeschlossen. Demzufolge liegen diesbezügliche aktuelle Angaben im Sinne der Fragestellung nicht vor.

Frage 5 Seite 18

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im ersten Halbjahr 2026, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten Schutzquoten aufwiesen, bei mindestens 50 Entscheidungen)?

Antwort

Die Aussagekraft von Schutzquotenabweichungen (Vergleich der lokalen Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen einzelner Organisationseinheiten mit der entsprechenden Gesamtschutzquote) kann nur unter der Prämisse angenommen werden, dass der Beurteilung repräsentative Daten zu Grunde liegen (statistische Evidenz).

Im Rahmen der halbjährlichen Schutzquotenanalyse des BAMF wird eine Repräsentativität erst bei einer halbjährlichen Entscheidungsmenge i. H. v. mindestens 50 materiell-rechtlichen Entscheidungen je Herkunftsland und Organisationseinheit angenommen. Zudem muss die identifizierte Abweichung der o. g. lokalen Schutzquote von der entsprechenden bereinigten Gesamtschutzquote mindestens zehn Prozentpunkte betragen. Sind diese Parameter nicht erfüllt, ist in Ermangelung der entsprechenden Aussagekraft eine Ableitung valider Erkenntnisse nicht möglich. Die diesbezüglichen Schutzquotenabweichungen sind als statistischer Effekt zu betrachten und daher als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet.

Unter Beachtung der vorgenannten Relevanzschwelle ergibt sich bei einer Vielzahl der nachfolgend aufgeführten OrgE keine statistische Evidenz:

Hinsichtlich des HKL Syrien befinden sich acht der 20 dargestellten OrgE unterhalb der Relevanzschwelle, hinsichtlich des HKL Afghanistan sind es 13 der 20 dargestellten OrgE. Mit Blick auf das HKL Irak liegen acht der 20 dargestellten OrgE unterhalb der Relevanzschwelle. Beim HKL Iran befinden sich fünf der abgebildeten sechs OrgE nicht innerhalb der Relevanzschwelle, während dies hinsichtlich des HKL Eritrea auf zehn der zehn dargestellten OrgE zutrifft. Bezüglich des HKL Somalia sind 12 der 20 dargestellten OrgE statistisch nicht relevant, während hinsichtlich des HKL Nigeria jede der vier abgebildeten OrgE unterhalb der Relevanzschwelle befindet. Zum HKL Pakistan liegen zwei der vier dargestellten OrgE außerhalb der Relevanzschwelle. Mit Blick auf das HKL Russische Föderation befindet sich keine der 14 dargestellten OrgE innerhalb der Relevanzschwelle. Zudem liegen hinsichtlich des HKL Türkei acht von 20 OrgE unterhalb der Relevanzschwelle.

Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 19 · 23 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Syrien
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten
darunter:
AS Schweinfurt in AnkER918367,5 %44,1 %
AS Unna im AZ76368238,7 %15,3 %
AS Braunschweig48642636,4 %13,0 %
AS Schwerin im AZ, LAS15213035,4 %12,0 %
AS Oldenburg45742534,8 %11,5 %
AS Düsseldorf1.2471.16734,3 %10,9 %
AS Braunschweig2 im AZ49545133,3 %9,9 %
AS Augsburg in AnkER15614233,1 %9,7 %
AS Manching in AnkER91489433,0 %9,6 %
AS Speyer43441032,0 %8,6 %
AS Dresden in AnkER54650015,8 %-7,6 %
AS Friedland, LAS38937115,6 %-7,7 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 443041514,7 %-8,7 %
AS Bamberg in AnkER37030714,7 %-8,7 %
AS Trier, LAS1.05798313,2 %-10,1 %
AS Berlin im AZ26425212,7 %-10,7 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS2171898,5 %-14,9 %
AS Zirndorf in AnkER1.3681.3094,9 %-18,5 %
AS Sigmaringen4814404,1 %-19,3 %
AS Bielefeld im AZ8617882,4 %-21,0 %
Tabelle auf Seite 19, 20 · 23 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Afghanistan
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten36.45932.39189,3 %
darunter:
AS Bramsche im AZ1.7141.59197,0 %7,7 %
AS Neumünster, LAS2.2202.02695,6 %6,3 %
AS Ellwangen33031195,2 %5,9 %
AS Büdingen1.3641.28494,9 %5,6 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS82077094,5 %5,2 %
AS Berlin, LAS1.4291.30494,2 %4,9 %
AS Braunschweig24524194,2 %4,9 %
AS Schwerin im AZ, LAS38736194,2 %4,9 %
AS Bremen im AZ, LAS43542494,1 %4,8 %
AS Freiburg31230193,0 %3,7 %
AS Manching in AnkER47645883,6 %-5,7 %
AS Neustadt85582381,8 %-7,5 %
AS Friedland, LAS30228580,4 %-9,0 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 436034379,0 %-10,3 %
AS Sigmaringen32329478,6 %-10,7 %
AS Lebach in AnkER, LAS969276,1 %-13,2 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 51.03296975,1 %-14,2 %
AS Deggendorf in AnkER16714772,8 %-16,5 %
AS Augsburg in AnkER1.1141.03472,7 %-16,6 %
AS Zirndorf in AnkER29628171,9 %-17,4 %
Tabelle auf Seite 20, 21 · 23 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Irak
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten4.2983.23834,7 %
darunter:
AS Braunschweig928063,8 %29,1 %
AS Oldenburg1219858,2 %23,5 %
AS Zirndorf in AnkER764153,7 %19,0 %
AS Berlin, LAS796451,6 %16,9 %
AS Karlsruhe, LAS15513548,1 %13,5 %
AS Bochum, LAS11610648,1 %13,4 %
AS Bramsche im AZ20417343,4 %8,7 %
AS Suhl im AZ694841,7 %7,0 %
AS Bielefeld im AZ17714941,6 %6,9 %
AS Halberstadt im AZ, LAS534940,8 %6,1 %
AS Düsseldorf25422427,7 %-7,0 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 430327827,0 %-7,7 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 5543324,2 %-10,4 %
AS Mönchengladbach im AZ948320,5 %-14,2 %
AS Hamburg im AZ, LAS1067819,2 %-15,5 %
AS Regensburg in AnkER846118,0 %-16,6 %
AS Augsburg in AnkER33026118,0 %-16,7 %
AS Dresden in AnkER876717,9 %-16,8 %
AS Heidelberg im AZ14011114,4 %-20,3 %
AS Friedland, LAS1157512,0 %-22,7 %
Tabelle auf Seite 21 · 8 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Iran
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten1.4151.02642,2 %
darunter:
AS Gießen im AZ, LAS847659,2 %17,0 %
AS Heidelberg im AZ927949,4 %7,2 %
AS Hamburg im AZ, LAS937838,5 %-3,7 %
AS Düsseldorf515038,0 %-4,2 %
AS Bramsche im AZ756734,3 %-7,9 %
AS Bonn im AZ615433,3 %-8,9 %
Tabelle auf Seite 22 · 12 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Eritrea
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten1.7131.56190,6 %
darunter:
AS Deggendorf in AnkER9187100,0 %9,4 %
AS Karlsruhe, LAS837898,7 %8,1 %
AS Büdingen878595,3 %4,6 %
AS Speyer605993,2 %2,6 %
AS Bochum, LAS555592,7 %2,1 %
AS Unna im AZ565590,9 %0,3 %
AS Neumünster, LAS696788,1 %-2,6 %
AS Hamburg im AZ, LAS716686,4 %-4,3 %
AS Gießen im AZ, LAS14413483,6 %-7,1 %
AS Bamberg in AnkER747482,4 %-8,2 %
Tabelle auf Seite 22, 23 · 23 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Somalia
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten4.0603.10082,0 %
darunter:
AS Braunschweig2 im AZ535198,0 %16,0 %
AS Neustadt969397,8 %15,8 %
AS Neumünster, LAS686496,9 %14,9 %
AS Hamburg im AZ, LAS11711395,6 %13,6 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 4534793,6 %11,6 %
AS Bochum, LAS706291,9 %9,9 %
AS Bremen im AZ, LAS585691,1 %9,1 %
AS Büdingen10810590,5 %8,5 %
AS Bramsche im AZ747288,9 %6,9 %
AS Bonn im AZ12212188,4 %6,4 %
AS Friedland, LAS726481,3 %-0,7 %
AS München534479,5 %-2,5 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 5716879,4 %-2,6 %
AS Heidelberg im AZ686076,7 %-5,3 %
AS Mönchengladbach im AZ726875,0 %-7,0 %
AS Schweinfurt in AnkER38034974,8 %-7,2 %
AS Bielefeld im AZ1079270,7 %-11,3 %
AS Essen12611566,1 %-15,9 %
AS Trier, LAS17816363,8 %-18,2 %
AS Dresden in AnkER525060,0 %-22,0 %
Tabelle auf Seite 23 · 6 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Nigeria
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten1.38994316,9 %
darunter:
AS Karlsruhe, LAS524114,6 %-2,2 %
AS München19814111,3 %-5,5 %
AS Düsseldorf60498,2 %-8,7 %
AS Heidelberg im AZ1421007,0 %-9,9 %
Tabelle auf Seite 23, 24 · 6 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Pakistan
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten87659817,1 %
darunter:
AS Trier, LAS1146527,7 %10,6 %
AS Bramsche im AZ787216,7 %-0,4 %
AS Chemnitz im AZ, LAS126999,1 %-8,0 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS78682,9 %-14,1 %
Tabelle auf Seite 24 · 17 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Russische Föderation
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten2.7961.6068,9 %
darunter:
AS Dresden in AnkER13511816,9 %8,0 %
AS Berlin, LAS17614515,2 %6,3 %
AS Gießen im AZ, LAS584311,6 %2,7 %
AS Bamberg in AnkER21115811,4 %2,5 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS13610610,4 %1,5 %
AS Heidelberg im AZ121949,6 %0,7 %
AS Hamburg im AZ, LAS125969,4 %0,5 %
AS Bremen im AZ, LAS65557,3 %-1,6 %
AS Friedland, LAS85695,8 %-3,1 %
AS Bonn im AZ51454,4 %-4,5 %
AS Halberstadt im AZ, LAS72593,4 %-5,5 %
AS Chemnitz im AZ, LAS75641,6 %-7,3 %
AS Neumünster, LAS10971–-8,9 %
AS Schwerin im AZ, LAS6243--8,9 %
Tabelle auf Seite 25 · 23 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Türkei
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten10.0707.94715,5 %
darunter:
AS Trier, LAS31126237,4 %21,9 %
AS Neumünster, LAS21214736,1 %20,6 %
AS Essen26322727,8 %12,3 %
AS Bochum, LAS19816026,3 %10,8 %
AS Manching in AnkER998425,0 %9,5 %
AS Bonn im AZ16713324,1 %8,6 %
AS Düsseldorf27623023,9 %8,4 %
AS Augsburg in AnkER33224923,3 %7,8 %
AS Karlsruhe, LAS68562522,7 %7,2 %
AS Bielefeld im AZ17414622,6 %7,1 %
AS Schwerin im AZ, LAS80636,3 %-9,1 %
AS Ellwangen91775,2 %-10,3 %
AS Halberstadt im AZ, LAS1331093,7 %-11,8 %
AS Hamburg im AZ, LAS1431103,6 %-11,9 %
AS Oldenburg59573,5 %-12,0 %
AS Braunschweig2 im AZ99863,5 %-12,0 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 55485112,9 %-12,6 %
AS Freiburg1341072,8 %-12,7 %
AS Bremen im AZ, LAS68492,0 %-13,4 %
AS Berlin im AZ5451–-15,5 %
Tabelle auf Seite 25, 26 · 23 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Türkei Volkszugehörigkeit Kurden
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten7.5695.7725,6 %
darunter:
AS Neumünster, LAS17411532,2 %26,6 %
AS Bochum, LAS1309713,4 %7,8 %
AS Chemnitz im AZ, LAS826111,5 %5,9 %
AS Manching in AnkER766311,1 %5,5 %
AS Lebach in AnkER, LAS847610,5 %4,9 %
AS Braunschweig947010,0 %4,4 %
AS Suhl im AZ115969,4 %3,8 %
AS Düsseldorf1841459,0 %3,4 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS83679,0 %3,3 %
AS Jena/Hermsdorf, LAS54468,7 %3,1 %
AS Ellwangen74603,3 %-2,3 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 470623,2 %-2,4 %
AS Mönchengladbach im AZ83673,0 %-2,6 %
AS Bielefeld im AZ102792,5 %-3,1 %
AS Bremen im AZ, LAS58432,3 %-3,3 %
AS Hamburg im AZ, LAS119932,2 %-3,5 %
AS Bramsche im AZ1431321,5 %-4,1 %
AS Freiburg108861,2 %-4,5 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 54814461,1 %-4,5 %
AS Schwerin im AZ, LAS5440–-5,6 %
Tabelle auf Seite 27 · 18 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Türkei Volkszugehörigkeit Türken
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlas- sung formeller Entscheidun- gen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten2.1001.82847,5 %
darunter:
AS Trier, LAS13012570,4 %22,9 %
AS Karlsruhe, LAS18317467,8 %20,3 %
AS Bonn im AZ514365,1 %17,6 %
AS Essen908362,7 %15,1 %
AS Augsburg in AnkER958061,3 %13,7 %
AS Unna im AZ686659,1 %11,6 %
AS Heidelberg im AZ20719655,1 %7,6 %
AS Bochum, LAS575253,8 %6,3 %
AS Bielefeld im AZ595952,5 %5,0 %
AS Düsseldorf817552,0 %4,5 %
AS Mönchengladbach im AZ525242,3 %-5,2 %
AS Gießen im AZ, LAS18317139,8 %-7,8 %
AS Speyer545036,0 %-11,5 %
AS Zirndorf in AnkER655123,5 %-24,0 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 5504818,8 %-28,8 %
Frage 6 Seite 27

Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das erste Halbjahr 2026 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 27 · 2 Zeilen × 14 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen und männlichen Antragstellenden aus Afghanistan
Zeitraum & GeschlechtAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungen (unbegr./offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigungen
1.HJ 2026GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich20.1435252,6 %12.17260,4 %590,3 %7023,5 %3.45117,1 %3.23416,1 %
Weiblich16.3161.70810,5 %13.75184,3 %30,0 %100,1 %100,1 %8345,1 %
Tabelle auf Seite 27 · 2 Zeilen × 14 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen und männlichen Antragstellenden aus dem Iran
Zeitraum & GeschlechtAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungen (unbegr./offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigungen
1. HJ 2026GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich85191,1 %19923,4 %121,4 %121,4 %36042,3 %25930,4 %
Weiblich564122,1 %15227,0 %223,9 %152,7 %23341,3 %13023,0 %
Frage 6a Seite 28

Wie stichhaltig ist die Antwort zu Frage 7b auf Bundestagsdrucksache 21/4448, die überdurchschnittlich hohe Aufhebungsquote der Gerichte bei iranischen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 (42,1 Prozent) lasse sich insbesondere mit entscheidungserheblichen Sachverhaltsänderungen im Zeitraum zwischen der Entscheidung des BAMF und der Verhandlung im Gerichtsverfahren erklären, angesichts des Umstands, dass das BAMF bei solchen Sachverhaltsänderungen im laufenden Gerichtsverfahren den mit der Klage angestrebten Schutzstatus von sich aus erteilen und das Verfahren für erledigt erklären könnte, auch um die Verfahren zu beschleunigen und die Verwaltungsjustiz zu entlasten (was auch geschieht, aber offenbar bei weitem nicht in allen entsprechenden Fällen, wie die hohe gerichtliche Aufhebungsquote nach Auffassung der Fragestellenden zeigt; bitte nachvollziehbar begründen)?

Antwort

Das BAMF prüft, auch vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgedankens im Asylverfahren, in jedem Verfahrensstadium eines anhängigen asylgerichtlichen Verfahrens anhand aktualisierter Erkenntnisse und der individuellen Fallgestaltung, ob eine Schutzzuerkennung nach zunächst erfolgter Ablehnung erfolgen kann und hilft bei Vorliegen der Voraussetzungen in dem konkreten Fall ab. Eine andere Bewertung von Sachverhalten und Sachverhaltsveränderungen durch die Verwaltungsgerichte ist trotz umfassender Berücksichtigung von Abhilfepotentialen durch das BAMF, insbesondere bei einer individuellen Glaubhaftigkeitsbeurteilung (z. B. Vortrag zu Konversion, sexueller Orientierung, „Verwestlichung“), nicht auszuschließen. Insgesamt sind die absoluten Zahlen der Verpflichtungsentscheidungen zur Schutzzuerkennung iranischer Antragsteller in den vergangenen zwei Jahren, bei gleichzeitig erheblich gestiegener Anzahl der anhängigen Gerichtsverfahren, rückläufig. Im Jahr 2024 sind bei 7.422 Gerichtsverfahren 994 und im Jahr 2025 bei 11.240 Gerichtsverfahren 870 solcher Verpflichtungsentscheidungen ergangen. Verwaltungsgerichte bestätigten demgegenüber häufiger die Bescheide des BAMF betreffend das Herkunftsland Iran.

Frage 6b Seite 28

Inwiefern hat das BAMF das Policy Paper von Pro Asyl zur Menschenrechtslage im Iran und zur Asylpraxis in Deutschland, wonach angesichts der zurückgehenden Schutzquoten trotz verschärfter Menschenrechtslage und angesichts problematischer Ablehnungsmuster die Vermutung naheliege, dass „die Schutzquote aus innenpolitischen Gründen bewusst niedrig gehalten wird“ (www.proasyl.de/news/iraner innen-brauchen-mehr-schutz-im-asylverfahren-und-humanitaere-aufna hme/; www.proasyl.de/wp-content/uploads/Iran-PRO-ASYL-Policy-P aper-02_2026-2.pdf), zur Kenntnis genommen und in Bezug auf einen möglichen Korrekturbedarf für die Prüf- und Entscheidungspraxis des BAMF ausgewertet (bitte ausführen und gegebenenfalls begründen, falls diese Studie nicht auf die Stichhaltigkeit der Vorwürfe ausgewertet wurde)?

Antwort

Das genannte Policy Paper von PRO ASYL wurde zur Kenntnis genommen und ausgewertet. Das BAMF berücksichtigt im Rahmen der Herkunftsländeranalyse und der Fortentwicklung seiner internen Entscheidungsinstrumente neben Veröffentlichungen von Nichtregierungsorganisationen eine Vielzahl weiterer Erkenntnisquellen, insbesondere Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Berichte internationaler Organisationen sowie die nationale und internationale Rechtsprechung.

Die Verhältnisse in den Herkunftsstaaten werden fortlaufend beobachtet und bewertet. Ergibt sich aus einer veränderten Erkenntnislage oder aus der Rechtsprechung Anpassungsbedarf, werden die internen Entscheidungsinstrumente entsprechend fortgeschrieben. Die asylrechtliche Prüfung erfolgt stets auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Erkenntnislage sowie der individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Die im Policy Paper enthaltenen Bewertungen wurden geprüft. Soweit darin aus Schutzquoten oder gerichtlichen Aufhebungsquoten allgemeine Rückschlüsse auf die Entscheidungspraxis des BAMF gezogen werden, lassen diese für sich genommen keine belastbaren Aussagen über die Rechtmäßigkeit oder Qualität der Entscheidungen zu. Schutzquoten und gerichtliche Entscheidungen beruhen auf individuellen Einzelfallentscheidungen und werden insbesondere durch unterschiedliche Fallkonstellationen, individuelles Vorbringen sowie gegebenenfalls entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- und Erkenntnislage beeinflusst.

Frage 6c Seite 29

Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des BAMF geht), dass die Teilnahme einer Iranerin an Demonstrationen und die Verbreitung von Bildern bzw. Videos hierzu in sozialen Medien keinen Schutzbedarf auslöse, weil damit keine besondere politische oder organisatorische Funktion bei den Protestaktionen ausgeübt wurde und sie auch sonst nicht Mitglied einer Oppositionspartei oder eine bekannte Persönlichkeit sei (bitte begründen), ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das iranische Regime öffentlich auftretende und protestierende Regierungsgegnerinnen nicht verfolgt, soweit diese keine besondere Funktion oder Bekanntheit haben, wenn ja, welche Belege kann sie hierfür nach der mutmaßlichen Ermordung von zehntausenden Protestierenden im Iran Anfang 2026 aufführen, und wenn nein, was unternimmt sie, damit das BAMF Regimegegnerinnen und Regimegegner nicht mit einer solchen Argumentation ablehnt (bitte ausführen)?

Antwort

Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 6 Buchstabe b verwiesen. Zu Einzelfällen wird zudem keine Stellung genommen, dies umfasst auch den im Policy Paper genannten Bescheid.

Nach den internen Entscheidungsinstrumenten des BAMF zum Herkunftsstaat können bereits friedliche Kritik an der Regierung sowie Teilnahme an nicht genehmigten regierungskritischen Demonstrationen staatliche Repressionsmaßnahmen nach sich ziehen. Besonders gefährdet sind exponiert agierende Demonstrierende. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen, ist anhand sämtlicher entscheidungserheblicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Frage 6d Seite 29

Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des BAMF geht), dass die brutale Vergewaltigung einer Iranerin durch iranische Sicherheitskräfte asylrechtlich irrelevant sei, soweit diese „auf die kriminellen Machenschaften einzelner gewaltbereiter Personen innerhalb der Geheimdienst- oder Polizeiabteilung zurückzuführen“ sei, was nach Auffassung der Fragestellenden verkennt, dass solche schweren Menschenrechtsverletzungen vom iranischen Regime nicht geahndet werden und sie vielmehr Teil der willkürlichen Verfolgungs- und Einschüchterungspolitik des iranischen Regimes sind, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, was unternimmt die Bundesregierung, damit das BAMF Regimegegnerinnen nicht mit einer solchen Argumentation ablehnt (bitte ausführen)?

Antwort

Geschlechtsspezifische Verfolgung und sexualisierte Gewalt werden im Rahmen der BAMF-Entscheidungspraxis berücksichtigt. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes vorliegen, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles sowie der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach Art. 10 Verordnung (EU) 2024/1347 zu prüfen. Die internen Entscheidungsinstrumente des BAMF enthalten hierzu differenzierte Vorgaben für verschiedene Fallkonstellationen und berücksichtigen sowohl die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6 Buchtstaben b und c verwiesen.

Frage 6e Seite 30

Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des BAMF geht), dass bereits die legale Ausreise über den Flughafen gegen die Annahme einer politischen Verfolgung spreche, weil ansonsten spätestens bei der Passkontrolle eine Festnahme hätte erfolgen müssen, obwohl politische Aktivitäten vom iranischen Regime zum Beispiel auch erst zeitversetzt erfasst werden können und/oder eine Ausschreibung zur Festnahme nicht in allen Fällen (sofort) erfolgen muss, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, was unternimmt die Bundesregierung, damit das BAMF Regimegegnerinnen und Regimegegner nicht mit einer solchen Argumentation ablehnt (bitte ausführen)?

Antwort

Eine legale Ausreise steht der Zuerkennung internationalen Schutzes nicht grundsätzlich entgegen, ist jedoch im Rahmen einer individuellen Gesamtschau zu betrachten. Die Gefährdungsprognose erfolgt anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungserheblicher Umstände.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6 Buchstaben b und c verwiesen.

Frage 6f Seite 30

Wie viele weibliche afghanische Staatsangehörige lebten zuletzt mit welchem aufenthaltsrechtlichen bzw. flüchtlingsrechtlichen Status (bitte so genau wie möglich differenzieren) in Deutschland (bitte zudem nach Bundesländern und Voll- bzw. Minderjährigen differenzieren)?

Antwort

Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 30. Juni 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 30 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Aufhältige weibliche afghanische Staatsangehörige nach aufenthaltsrechtlichem Status
Gesamt168.118
davon
Niederlassungserlaubnis11.426
Aufenthaltserlaubnis119.678
EU-Aufenthaltsrechte185
Aufenthaltsgestattung4.104
Fiktionsbescheinigung/ Ankunftsnachweis27.347
sonstiges (z. B. Duldung, kein Aufenthaltsrecht)5.378
Tabelle auf Seite 31 · 6 Zeilen × 2 Spalten
Aufhältige weibliche afghanische Staatsangehörige mit einem flüchtlingsrechtlichen StatusSumme
Gesamt86.059
davon
asylberechtigt2.389
Flüchtlingseigenschaft54.946
subsidiärer Schutz5.336
Abschiebungsverbot23.388
Tabelle auf Seite 31 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Aufhältige weibliche afghanische Staatsangehörige, volljährig/ minderjährig
Gesamt168.118
davon
18 Jahre und älter105.853
unter 18 Jahre62.263
unbekannt2
Tabelle auf Seite 31 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Aufhältige weibliche afghanische Staatsangehörige nach LändernSumme
Gesamt168.118
Länder
Baden-Württemberg15.475
Bayern20.808
Berlin9.243
Brandenburg4.961
Bremen2.215
Hamburg13.772
Hessen26.721
Mecklenburg-Vorpommern2.337
Niedersachsen12.478
Nordrhein-Westfalen29.809
Rheinland-Pfalz7.942
Saarland793
Sachsen5.376
Sachsen-Anhalt3.251
Schleswig-Holstein9.066
Thüringen3.871
Frage 7 Seite 31

Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen Gebieten (z. B. Gaza) sind derzeit anhängig, und wie waren die Asylentscheidungen des BAMF und der Gerichte zu diesen Geflüchteten im ersten Halbjahr 2026 (bitte differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Juli 2026 waren 208 Asylverfahren mit der Staatsangehörigkeitsbezeichnung „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ beim BAMF anhängig. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 32 · 1 Zeilen × 13 Spalten
Entscheidungen (BAMF) zu „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“
1. Halbjahr 2026 GesamtAnerkennung Asylberechtigte (Art. 16a GG)FlüchtlingsschutzSubsidiärer SchutzAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr./ offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigun- gen
absolut%absolut%absolut%absolut%absolut%absolut%
59740,7 %22036,9 %16627,8 %335,5 %10818,1 %6611,1 %
Tabelle auf Seite 32 · 2 Zeilen × 9 Spalten
Klagen/Berufungen/Revisionen 1. Halbjahr 2026Gerichtsentscheidungen von Asylsuchenden auspalästinensischen Gebieten (Stand: 15. 08. 2026)
GesamtAsyl Art. 16a GG u. Fam. Asyl(GFK) Flüchtlings- schutzsubsidiärer SchutzAbschiebungs- verbotAblehnungensonst. Verfahrenserle- digungen (z. B. Rücknahmen)Entscheidungen über Abschiebung- sandrohung
Absolut324–21466287–
%-Anteil0,0 %6,5 %1,2 %1,9 %1,9 %88,6 %0,0 %
Frage 8 Seite 32

Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw. Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im ersten Halbjahr 2026 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

Im genannten Zeitraum erfolgte keine Abschiebungsanordnung gegenüber unbegleiteten Minderjährigen. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 32 · 12 Zeilen × 2 Spalten
1. HJ 2026Ablehnungen
Gesamt1.242
davon
Syrien683
Afghanistan156
Türkei93
Guinea69
Somalia60
Irak17
Äthiopien16
Benin14
Gambia13
Angola12
Tabelle auf Seite 32, 33 · 12 Zeilen × 2 Spalten
1. HJ 2026Abschiebungsandrohung
Gesamt201
darunter:
Syrien88
Afghanistan33
Türkei27
Guinea12
Somalia9
Irak4
Äthiopien2
Benin1
Gambia3
Angola2
Tabelle auf Seite 33 · 12 Zeilen × 2 Spalten
1. HJ 2026Keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Antrags *
Gesamtergebnis1.041
davon
Syrien595
Afghanistan123
Türkei66
Guinea57
Somalia51
Irak13
Äthiopien14
Benin13
Gambia10
Angola10

* Hinweis: Es liegen keine Daten darüber vor, aus welchen Gründen die Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags entfällt.

* Hinweis: Es liegen keine Daten darüber vor, aus welchen Gründen die Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags entfällt.

Frage 9 Seite 33

Wie viele Asylsuchende wurden im ersten Halbjahr 2026 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern auflisten), und gibt es derzeit relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?

Antwort

Zur ersten und zweiten Teilfrage: Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 33 · 6 Zeilen × 3 Spalten
Asylgesuche*Asylerstanträge*
Januar 20267.2967.649
Februar 20266.6676.987
März 20266.9136.981
April 20266.4526.144
Mai 20265.9035.556
Juni 20265.4614.267

*Hinweis: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert addiert werden.

*Hinweis: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert addiert werden.

Tabelle auf Seite 34 · 19 Zeilen × 2 Spalten
LandAsylgesuche ohne Antragstellung (Stand 31. 07. 2026)
Gesamt6.147
Baden-Württemberg624
Bayern714
Berlin67
Brandenburg89
Bremen32
Hamburg39
Hessen158
Mecklenburg- Vorpommern57
Niedersachsen336
Nordrhein- Westfalen693
Rheinland- Pfalz255
Saarland39
Sachsen233
Sachsen-Anhalt148
Schleswig- Holstein86
Thüringen108
Unbekannt*2.469

*Registrierungen mit Land „unbekannt“ sind solche, die hauptsächlich von polizeilichen Stellen vorgenommen wurden. Bei dieser Registrierung kann oftmals noch kein Land zugeordnet werden. Dieses wird dann nachträglich bei der Asylantragstellung bestimmt.

*Registrierungen mit Land „unbekannt“ sind solche, die hauptsächlich von polizeilichen Stellen vorgenommen wurden. Bei dieser Registrierung kann oftmals noch kein Land zugeordnet werden. Dieses wird dann nachträglich bei der Asylantragstellung bestimmt.

Zur letzten Teilfrage: Es bestehen derzeit keine relevanten Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung.

Frage 10 Seite 34

Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 35 · 17 Zeilen × 5 Spalten
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren 1. Halbjahr 2026
StaatsangehörigkeitenAnzahl der ErstantragsstellerAnzahl der Antragssteller mit Identitätspapieren*Anzahl der Antragssteller ohne Identitätspapiere*Anteil der Antragssteller ohne Identitätspapiere*
Gesamt39.64615.33824.30861,3 %
darunter:
Afghanistan10.4585.6404.81846,1 %
Syrien4.9971.3793.61872,4 %
Türkei3.4541.4482.00658,1 %
Somalia2.2822042.07891,1 %
Irak1.5054251.08071,8 %
Russische Föd.91832259664,9 %
Iran86732454362,6 %
Vietnam91779712013,1 %
Eritrea88911477587,2 %
Georgien63038124939,5 %
Algerien5842855695,2 %
China75923152869,6 %
Moldau, Republik2076214570,0 %
Ungeklärt57112244978,6 %
Guinea5591454597,5 %

* Pass, Passersatz, Personalausweis

* Pass, Passersatz, Personalausweis

Die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF lag im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere bei 54,8 Prozent.

Frage 11 Seite 35

In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2026 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen (bitte auch angeben, wie viel Prozent der ohne Identitätsnachweise Asylerstantragstellenden dies betraf; diese Angabe fehlte in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/4448), und in wie vielen Fällen wurden diese Daten mit welchem Ergebnis ausgewertet (bitte so genau wie möglich ausführen und angeben, aus welchen Gründen hierzu keine genauere Statistik mehr geführt wird – anders als noch in der Vergangenheit, vgl. z. B. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/1710)?

Antwort

Das Auslesen mobiler Datenträger ist ein Assistenzsystem, um die Aussagen von Antragstellenden ohne Identitätsdokumente zu ihrer Herkunft und Identität zu plausibilisieren. Grundsätzlich gilt dabei, dass eine Verifikation der Identität und Staatsangehörigkeit ein für das Asylverfahren ebenso relevantes Ergebnis darstellt, wie das Widerlegen bzw. Bestätigen von Aussagen zur Identität und Staatsangehörigkeit.

Im ersten Halbjahr 2026 wurden 853 Datenträger ausgelesen. In 284 Fällen wurde die Freigabe der Berichte intern beantragt. Davon wurden 263 Berichte freigegeben und ausgewertet. Statistiken zu Ergebnissen der Auswertungen werden aus arbeitsökonomischen Gründen nicht mehr erhoben. Im ersten Halbjahr 2026 wurden von 3,5 Prozent der Erstantragstellenden ohne Pass oder Passersatz mobile Datenträger ausgelesen.

Die Klärung und Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit ist für das Asylverfahren von erheblicher Bedeutung und setzt immer die Durchführung einer persönlichen Anhörung voraus. Die Entscheidung, ob das ressourcenintensive Auslesen und Auswerten von mobilen Datenträgern erfolgt, wird einzelfallbezogen durch die Entscheiderin oder den Entscheider getroffen. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.

Die Erkenntnisse aus dem Auslesen mobiler Datenträger sind unterstützende Hinweise, welche aber in den Einzelfällen notwendig und daher für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit für die Durchführung und Entscheidung des Asylverfahrens von besonders erheblicher Bedeutung sind.

Frage 12 Seite 36

Welche Kosten sind infolge der rechtlichen Vorschriften zur Auslesung bzw. Auswertung mobiler Datenträger von Asylsuchenden bislang entstanden (bitte nach Jahren und so differenziert wie möglich auflisten), wie viel Personal war bzw. ist im BAMF mit dieser Aufgabe gebunden, und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser datenschutzrechtlich umstrittenen Maßnahme, auch vor dem Hintergrund der hierdurch erzielten Ergebnisse (bitte begründen; Hinweis: in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4448 wurde die entsprechende Frage 12 von der Bundesregierung so verstanden, als ob Kosten infolge einer Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung, von der in der Frage jedoch keine Rede war, gemeint seien; gemeint sind jedoch alle Kosten infolge der gesetzlichen Neuregelung zur Auslesung und Auswertung von Datenträgern von Asylsuchenden, d. h. die Kosten für die Beschaffung der entsprechenden Technik und Software, die Kosten für das mit dieser Aufgabe befasste Personal usw.)?

Antwort

Die im Sinne der Fragestellung bezifferbaren Kosten des BAMF können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 36 · 11 Zeilen × 5 Spalten
JahrTitel 51101Titel 53201Titel 81202Ausgabe gesamt Brutto
20174169887,332.801.736,006.971.623,33
2018654.500,001.899.441,352.553.941,35
20192.116.021,352.116.021,35
2020558.720,961.061.400,00591.836,642.211.957,60
2021238.000,001.762.341,892.000.341,90
20222.266.401,482.266.401,48
2023892.857,002.388.495,413.281.352,41
2024181.475,00732.491,41913.966,41
2025301.784,002.582.164,322.883.948,20
2026395.427,20527.417,00922.844,20
Gesamt4.834.665,645.885.787,3315.401.945,3926.122.398,36

Im Rahmen einer Organisationsuntersuchung (Datenbasis Jahr 2022) wurden zudem die Personalbedarfe für das „Auslesen mobiler Datenträger" ermittelt. Die Bedarfe belaufen sich dabei auf 11,2 Vollzeitäquivalente (alle mD) für das Asylverfahren. Neuere Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die o. g. Änderung, dass aktuell nur noch einzelfallbezogene Auslesungen stattfinden, verwiesen.

Die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person ist eine wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens. Dem BAMF obliegt insoweit der gesetzliche Auftrag, die Identität und Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person zu ermitteln und festzustellen.

Das Auslesen und Auswerten mobiler Datenträger dient der Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags und kann einen wesentlichen Beitrag zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung leisten. Der Gesetzgeber hat hierfür in § 15a AsylG ein an enge tatbestandliche Voraussetzungen gebundenes Ermittlungsinstrument geschaffen. Der Nutzen der Maßnahme bemisst sich daher nicht ausschließlich nach der Anzahl erfolgreicher Identitätsfeststellungen, sondern auch danach, dass dem BAMF ein gesetzlich vorgesehenes und im Einzelfall erforderliches Erkenntnismittel zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags zur Verfügung steht.

Frage 13 Seite 37

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 nach § 14a Absatz 2 AsylG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18‑Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?

Antwort

Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Halbjahr 2026 bei 49,4 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 44,4 Prozent und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 60,8 Prozent.

Die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im genannten Zeitraum bei 52,5 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 47,1 Prozent, und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 68,5 Prozent. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben:

Tabelle auf Seite 37 · 8 Zeilen × 6 Spalten
1. Halbjahr 2026
absolutVerhältnis zu Asylerstanträ- gen gesamt
Asylerstanträge gesamt39.646
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt18.51346,7 %
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre16.32941,2 %
unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre2150,5 %
Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylG2.2485,7 %
Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre2.1845,5 %
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre)1.3233,3 %
Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylG100,0 %
Frage 14 Seite 38

Wie viele der Asylantragstellenden im ersten Halbjahr 2026 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nur zu Asylantragstellenden vor. 6.962 Asylerstantragstellende im ersten Halbjahr 2026 waren so genannte „Nachgeborene“, d. h. in Deutschland geborene Kinder (und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unter einem Jahr alt), davon 1.436 Kinder von anerkannten Asylberechtigten und 1.954 von anerkannten Flüchtlingen (Artikel 16a Grundgesetz und § 3 Absatz 1AsylG). Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 38 · 12 Zeilen × 3 Spalten
01.01.–30.06.2026AbsolutVerhältnis zu Asylerstanträgen gesamt
Gesamt6.96217,6 %
darunter:
Afghanistan1.30512,5 %
Syrien1.76535,3 %
Türkei61117,7 %
Somalia30413,3 %
Irak56037,2 %
Russische Föderation15216,6 %
Vietnam212,3 %
Eritrea44449,9 %
Iran829,5 %
China91,2 %
Frage 15 Seite 38

Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstige Verfahrenserledigung und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), inwieweit verlieren unbegleitete Minderjährige, etwa aus Afghanistan und Somalia, ihren (nationalen) Abschiebungsschutz mit Erreichen der Volljährigkeit, welche Regelungen sind hierzu vorgesehen, außer der Selbstverständlichkeit, dass die Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände getroffen werden müssen, und welche Zahlen liegen dazu vor oder können zumindest annäherungsweise ermittelt werden, in welchem Umfang (nationale Abschiebungs-)Schutzstatus, die an unbegleitete Minderjährige erteilt wurden, nach Erreichen der Volljährigkeit zurückgenommen werden bzw. wurden (bitte ausführen und gegebenenfalls auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort

Daten im Sinne der zweiten Teilfrage werden statistisch nicht erfasst. Grundsätzlich ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 73b Abs. 1 Satz 3 AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Hierbei ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die aktuelle Situation im Herkunftsland, etwa in Afghanistan oder Somalia, die Voraussetzungen der Schutzerteilung noch vorliegen. Hierbei können beispielsweise das Alter, die erworbenen Sprachkenntnisse, die beruflichen Kenntnisse, der Familienstand, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Ausländers von Bedeutung sein. Bei Ausländern, die als unbegleitete Minderjährige nach Deutschland kamen und für welche im Asylerst- bzw. -folgeverfahren ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, ist es möglich, dass das festgestellte Abschiebungsverbot maßgeblich auf der Minderjährigkeit beruht; beim BAMF werden jedoch individuelle Schutzgründe statistisch nicht erfasst.

Die Angaben zum ersten Teil der Frage können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 39 · 11 Zeilen × 10 Spalten
1. Halbjahr 2026Entscheidungen über Erstanträge
GesamtAnerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam. Asyl)Anerkennung als FlüchtlingSusidiärer SchutzAbschiebungs- verbot gem. § 60 V/VII Aufenth GAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)Entscheidungen im Dublin-Verfahren (z. B. § 29 INr. 1 AsylG)sonstige Verfahrenserle- digungen (ohne Dublin- Entscheidungen)
Herkunftsstaaten gesamt2.52441731278411.222200137
darunter
Syrien1.15406153846812066
Somalia44208455216600027
Afghanistan3593449141155106
Guinea12211092969004
Türkei99001392102
Äthiopien29023716001
Irak24010517001
Gambia21032213001
Benin18000414000
Frage 16 Seite 39

Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2026 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte auch die Summen für alle Landgrenzen nennen und nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 45 der Abgeordneten Clara Bünger (Plenarprotokoll 21/67, S. 8116 (C)) so zu verstehen, dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass bei einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. Zurückschiebung von unbegleiteten Minderjährigen an der Grenze die nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verpflichtende Inobhutnahme durch die Jugendämter bei unbegleiteter Einreise nicht gilt, etwa weil sie der Auffassung ist, dass die Einreise verhindert werden soll (bitte ausführen), und wenn ja, was entgegnet sie dem Argument, dass damit das in § 42a SGB VIII geregelte Primat der Kinder- und Jugendhilfe bei tatsächlichem Aufenthalt im Inland ausgehebelt würde (vgl. z. B. https://ver fassungsblog.de/kinderrechte-und-die-geas-reform/), zumal das SGB VIII keine „Fiktion der Nichteinreise“ (vergleichbar dem § 13 Absatz 2 AufenthG) kennt (bitte begründen)?

Antwort

Die Grenzbehörde informiert das Jugendamt unverzüglich bei Feststellung eines unbegleiteten Minderjährigen an der Grenze, also bereits vor der Entscheidung über die Gestattung der Einreise, damit das Jugendamt seiner Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nachkommen kann. Davon unberührt bleibt die Entscheidung der Grenzbehörde über die Gestattung der Einreise. Wird der Minderjährige von der Grenzbehörde zurückgewiesen oder zurückgeschoben, so endet auch die vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt. Gestattet die Grenzbehörde die Einreise, wird der Minderjährige an das Jugendamt übergeben.

Die statistischen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, die auf Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei beruhen:

Tabelle auf Seite 40 · 11 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im ersten Halbjahr 2026 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert)
Grenze/StaatsangehörigkeitensomalischalgerischafghanischmarokkanischsyrischGesamt
Belgien56111641
Dänemark5021010
Frankreich252312127153
Luxemburg2002210
Niederlande09021139
Polen19020241
Schweiz1163141269290
Tschechien0031517
Keiner Grenze zuzuordnen41010047
Österreich261441370
Luftgrenze4011022
Tabelle auf Seite 40 · 11 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im ersten Halbjahr 2026 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit „Verbleib Übergabe Jugendamt“
Grenze/StaatsangehörigkeitensomalischafghanischmarokkanischalgerischsyrischGesamt
Schweiz541811132135
Frankreich126611154
Österreich26331647
Belgien1181017
Polen8200014
Tschechien020038
Niederlande001418
Luxemburg002003
Dänemark100001
Keiner Grenze zuzuordnen21100026
Luftgrenze4100011
Tabelle auf Seite 40 · 10 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im ersten Halbjahr 2026 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit „Verbleib Zurückweisung“
Grenze/ StaatsangehörigkeitensomalischsyrischalgerischafghanischmarokkanischGesamt
Schweiz506151812125
Frankreich3442034
Niederlande0730121
Belgien1410313
Polen0000013
Österreich040009
Dänemark400219
Luxemburg210006
Tschechien000013
Luftgrenze000011
Tabelle auf Seite 41 · 4 Zeilen × 9 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im ersten Halbjahr 2026 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit Verbleib Zurückschiebung
Grenze/StaatsangehörigkeitenalgerischsudanesischmarokkanischafghanischguineischivorischsomalischGesamt
Frankreich885355546
Niederlande00000002
Schweiz00020002
Österreich00100001
Frage 17 Seite 41

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte auch differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 41 · 17 Zeilen × 4 Spalten
1. Halbjahr 2026Ablehnung insgesamtdarunter: als offensichtlich unbegründet abgelehntAnteil an Ablehnungen gesamt
insgesamt51.6569.96019,3 %
darunter:
Afghanistan3.46134510,0 %
Syrien20.9524272,0 %
Türkei6.7161.92228,6 %
Irak2.11548322,8 %
Somalia558447,9 %
Russische Föderation1.46334623,7 %
Ungeklärt60214023,3 %
Eritrea14664,1 %
Guinea73417023,2 %
Iran5938314,0 %
Nigeria78418623,7 %
Georgien66165699,2 %
China55828951,8 %
Algerien38827771,4 %
Vietnam46044997,6 %
Frage 18 Seite 42

Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr 2026 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch den Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und die zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben), in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

Antwort

Im Berichtszeitraum gab es keine Flughafenverfahren nach § 18a AsylG für unbegleitete Minderjährige. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 42 · 5 Zeilen × 6 Spalten
1.Halbjahr 2026FlughafenverfahrenEntscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
FlughafenAktenanlagedarunter: Personen unter 18 JahrenMitteilung § 18a Absatz 6offens. unbegründeteingestellt
Insgesamt84745270
Flughafen Berlin173980
Flughafen Frankfurt59432150
Flughafen München80440
Tabelle auf Seite 42 · 12 Zeilen × 6 Spalten
1.Halbjahr 2026FlughafenverfahrenEntscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
HerkunftslandAktenanlagedarunter: Personen unter 18 JahrenMitteilung § 18a Absatz 6offens. unbegründeteingestellt
Insgesamt84745270
darunter:
Iran3202330
Somalia60420
Syrien60600
Afghanistan50410
Kongo, Demokratische Republik52230
Türkei53040
Georgien40130
Pakistan40040
Algerien20010
Simbabwe22000
Tabelle auf Seite 42, 43 · 12 Zeilen × 4 Spalten
1.Halbjahr 2026Rechtsmittel Verwaltungsgericht
Herkunftslandeingelegtstattgegebenabgelehnt
Insgesamt27822
Iran643
Somalia101
Syrien000
Afghanistan202
Kongo, Demokratische Republik303
Türkei000
Georgien111
Pakistan303
Algerien211
Simbabwe202
Frage 19 Seite 43

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2025 bzw. für das erste Halbjahr 2026 (Letzteres soweit vorliegend; bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1710 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Bangladesch, Kolumbien, Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation, Pakistan, Indien und zur Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 43, 44 · 35 Zeilen × 12 Spalten
Erst- und Folgeanträge
01.01.–31.12.2025 (Stand: 15.02.2026)Eingelegte KlagenGerichtsentscheidungenanhängige Rechtsmittel
GesamtAsyl Art. 16a GG u. Fam. Asyl(GFK) Flüchtlings- schutzsubsidiärer SchutzAbschie bungsverbotAblehnungensonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt169.415107.4331773.1128732.65739.43336,7 %61.18156,9 %195.282
darunter:
Türkei44.73125.978717767915513.49952,0 %11.39843,9 %54.617
Afghanistan23.5848.1624248213591.54118,9 %5.98973,4 %21.939
Syrien16.92813.488–191602.16316,0 %11.24583,4 %16.994
Irak9.6839.7182267866664.36945,0 %4.32844,5 %16.347
Iran8.0884.1693077226421.32031,7 %1.97947,5 %11.198
Russische Föderation7.6093.866744126391.28233,2 %2.36861,3 %9.619
Kolumbien3.3482.875–97121.68158,5 %1.16640,6 %4.826
Venezuela3.2361.7164161127363937,2 %77345,0 %5.016
Guinea3.1941.561–2642760338,6 %90157,7 %3.329
Somalia3.0611.978–3498329615,0 %1.55678,7 %2.688
Nigeria2.9962.241323515276734,2 %1.29157,6 %3.407
Pakistan2.3491.653118544258735,5 %83450,5 %2.801
Ungeklärt2.3161.490–12226361459,7 %1.16177,9 %2.620
Armenien1.9781.639–226065840,1 %91755,9 %2.023
Georgien1.9462.871121510171.03035,9 %1.78762,2 %2.478
Albanien3084890112513728,0 %32566,5 %317
Bosnien und Herzegowina19830100088227,2 %21170,1 %203
Ghana24517701014324,3 %13274,6 %337
Kosovo4865980101123238,8 %35459,2 %413
Moldau, Republik433480000212626,3 %35273,3 %386
Montenegro7312500001713,6 %10886,4 %60
Nordmazedonien6741.1650002027823,9 %86774,4 %593
Senegal1378113002227,2 %5567,9 %162
Serbien4707870001122528,6 %55170,0 %376
Bangladesch16910800024945,4 %5752,8 %205
Marokko497759181931741,8 %42355,7 %401
Tunesien7851.059164645142,6 %59155,8 %884
Algerien7978900651932436,4 %53660,2 %518
Belarus24121115109344,1 %11152,6 %225
Ukraine82334700376819,6 %26977,5 %1.178
Indien807898100552158,0 %37141,3 %529
Tabelle auf Seite 44, 45 · 33 Zeilen × 12 Spalten
Erst- und Folgeanträge
01.01.–30.06.2026 (Stand: 15.08.2026)Eingelegte KlagenGerichtsentscheidungenanhängige Rechtsmittel
GesamtAsyl Art. 16a GG u. Fam. Asyl(GFK) Flüchtlings- schutzsubsidiärer SchutzAbschieb- ungsverbotAblehnungensonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt57.98155.8971031.6934271.61422.04439,4 %30.01653,7 %196.315
darunter:
Syrien21.5145.510–202371.13120,5 %4.32078,4 %32.898
Türkei7.61113.8691744238867.68055,4 %5.60640,4 %48.161
Afghanistan5.5686.2076182173531.67226,9 %3.97764,1 %21.209
Irak2.7235.106–161443442.16742,4 %2.39046,8 %13.858
Russische Föderation1.7672.0418171531770634,6 %1.14055,9 %9.264
Somalia1.0681.239–2473726221,1 %90973,4 %2.501
Nigeria9241.124–2033645740,7 %60854,1 %3.163
Iran8711.7201045451344025,6 %79846,4 %10.296
Guinea818962–1712742544,2 %49251,1 %3.175
Ungeklärt8001.014–23614929,1 %87986,7 %2.371
Venezuela6641.0231868846245,2 %45844,8 %4.582
Georgien6581.13436446834830,7 %69261,0 %1.952
Kamerun636370–7–1113436,2 %21858,9 %2.274
Pakistan60392017111843547,3 %39442,8 %2.455
China56139912––15739,3 %23959,9 %1.110
Albanien83134000113223,9 %9167,9 %262
Ghana14511501083127,0 %7565,2 %368
Kosovo16421700047032,3 %14365,9 %352
Moldau, Republik17522700018236,1 %14463,4 %330
Montenegro17410001614,6 %3482,9 %35
Senegal385801052644,8 %2644,8 %142
Serbien17919500026432,8 %12966,2 %349
Kolumbien3251.322030779760,3 %51539,0 %3.811
Marokko16225503089738,0 %14757,6 %308
Tunesien1934561401516937,1 %26758,6 %610
Algerien301372000511330,4 %25468,3 %443
Belarus2510012024747,0 %4848,0 %148
Ukraine4184090412415437,7 %22655,3 %1.191
Indien239304030215751,6 %14246,7 %464
Tabelle auf Seite 45, 46 · 36 Zeilen × 10 Spalten
Widerrufsverfahren
01.01.–31.12.2025 (Stand: 15.02.2026)Eingelegte KlagenGerichtsentscheidungenanhängige Rechtsmittel
GesamtWiderruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft/ subs. Schutzkein Widerrufsonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt1.5211.14658651,1 %776,7 %48342,1 %2.363
darunter:
Irak49635522162,3 %113,1 %12334,6 %675
Syrien2731888846,8 %115,9 %8947,3 %462
Afghanistan1891023231,4 %1312,7 %5755,9 %240
Russische Föderation67472961,7 %510,6 %1327,7 %126
Iran60381642,1 %410,5 %1847,4 %94
Türkei56512956,9 %35,9 %1937,3 %104
Armenien54351748,6 %25,7 %1645,7 %60
Ungeklärt33391641,0 %25,1 %2153,8 %106
Eritrea27271348,1 %311,1 %1140,7 %43
Äthiopien26281450,0 %310,7 %1139,3 %35
Nigeria26231565,2 %28,7 %626,1 %42
Aserbaidschan1911981,8 %19,1 %19,1 %25
Somalia1726934,6 %311,5 %1453,8 %30
Pakistan1715960,0 %00,0 %640,0 %19
Libyen1300–0–0–15
Albanien72150,0 %00,0 %150,0 %8
Bosnien und Herzegowina02150,0 %00,0 %150,0 %2
Ghana3300,0 %00,0 %3100,0 %9
Kosovo119555,6 %111,1 %333,3 %24
Nordmazedonien300–0–0–3
Montenegro02150,0 %00,0 %150,0 %0
Senegal100–0–0–2
Serbien84125,0 %00,0 %375,0 %11
Georgien86233,3 %00,0 %466,7 %5
Moldau, Republik100–0–0–2
Bangladesch210330,0 %00,0 %770,0 %4
Marokko14375,0 %125,0 %00,0 %2
Tunesien22150,0 %00,0 %150,0 %5
Algerien411100,0 %00,0 %00,0 %6
Belarus200–0–0–3
Ukraine94125,0 %250,0 %125,0 %15
Indien3171270,6 %00,0 %529,4 %4
Tabelle auf Seite 46, 47 · 33 Zeilen × 10 Spalten
Widerrufsverfahren
01.01.–30.06.2026 (Stand: 15.08.2026)Eingelegte KlagenGerichtsentscheidungenanhängige Rechtsmittel
GesamtWiderruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft/ subs. Schutzkein Widerrufsonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt2.51173737150,3 %628,4 %30441,2 %4.117
darunter:
Irak80719711256,9 %189,1 %6734,0 %1.280
Syrien4651478054,4 %32,0 %6443,5 %774
Afghanistan302804151,3 %810,0 %3138,8 %457
Russische Föderation112382155,3 %513,2 %1231,6 %200
Türkei111361644,4 %12,8 %1952,8 %180
Äthiopien9215213,3 %533,3 %853,3 %113
Armenien7916743,8 %–0,0 %956,3 %124
Ungeklärt59321753,1 %412,5 %1134,4 %130
Libanon4616425,0 %–0,0 %1275,0 %77
Iran3623626,1 %417,4 %1356,5 %106
Nigeria34181161,1 %211,1 %527,8 %58
Kosovo326350,0 %–0,0 %350,0 %50
Eritrea3212650,0 %18,3 %541,7 %62
Pakistan304250,0 %–0,0 %250,0 %45
Ägypten251–0,0 %–0,0 %1100,0 %25
Tunesien32150,0 %00,0 %150,0 %6
Algerien2000,0 %00,0 %00,0 %8
Belarus12150,0 %00,0 %150,0 %2
Ukraine65360,0 %00,0 %240,0 %15
Indien3300,0 %3100,0 %00,0 %4
Bangladesch7100,0 %00,0 %1100,0 %10
Kolumbien2000,0 %00,0 %00,0 %2
Marokko12150,0 %00,0 %150,0 %1
Albanien84125,0 %250,0 %125,0 %12
Ghana5100,0 %00,0 %1100,0 %12
Montenegro1000,0 %00,0 %00,0 %1
Serbien710660,0 %00,0 %440,0 %8
Georgien113266,7 %00,0 %133,3 %14
Moldau, Republik311100,0 %00,0 %00,0 %4
Tabelle auf Seite 47 · 1 Zeilen × 3 Spalten
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst– und Folgeanträge:Verfahrensdauer Widerrufe:
01.01–31.12.202514,328,0
Tabelle auf Seite 47 · 1 Zeilen × 3 Spalten
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge:Verfahrensdauer Widerrufe:
01.01.–30.06.202615,320,6

Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren

Tabelle auf Seite 47, 48 · 36 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–31.12.2025 (Stand: 15.02.2026)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt3.5311.1294.660
darunter:
Türkei683132815
Syrien343291634
Afghanistan341131472
Russische Föderation20432236
Nigeria15561216
Irak12385208
Guinea14232174
China14311154
Iran8856144
Somalia10921130
Tadschikistan9815113
Armenien9911110
Algerien871198
Aserbaidschan89594
Pakistan611778
Albanien–––
Bosnien und Herzegowina–––
Georgien4–4
Ghana639
Kosovo–––
Moldau, Republik–––
Montenegro–––
Nordmazedonien–––
Senegal12517
Serbien–––
Bangladesch5510
Kolumbien112
Marokko40848
Tunesien291241
Belarus14620
Ukraine10010
Indien53558
Tabelle auf Seite 48, 49 · 37 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2026 (Stand: 15.08.2026)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt1.7904352.225
darunter:
Türkei24257299
Afghanistan20144245
Russische Föderation18828216
Syrien10028128
Somalia8531116
Irak6443107
Armenien344377
Guinea63972
China60363
Algerien60363
Iran461056
Nigeria47855
Aserbaidschan39948
Libyen38846
Äthiopien231942
Albanien–––
Bosnien und Herzegowina–––
Ghana9110
Kosovo–––
Nordmazedonien–––
Montenegro–––
Senegal314
Serbien–––
Georgien–––
Moldau, Republik101
Bangladesch505
Kolumbien101
Marokko21223
Tunesien13215
Belarus606
Ukraine16117
Pakistan24226
Indien18018

Verfahrensdauer Eilanträge im Dublin-Verfahren (in Tagen):

Tabelle auf Seite 49 · 36 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–31.12.2025 (Stand: 15.02.2026)Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOAntrag nach § 80 Abs. 7 VwGOAntrag nach § 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt45,622,922,9
darunter:
Türkei54,025,224,2
Syrien46,026,323,1
Afghanistan58,417,131,1
Russische Föderation49,317,616,6
Nigeria37,019,821,0
Irak65,118,627,5
Guinea36,719,232,5
China26,435,035,0
Iran46,120,641,9
Somalia34,019,043,2
Tadschikistan41,112,40,0
Armenien31,512,27,4
Algerien23,970,05,3
Aserbaidschan20,713,61,5
Pakistan31,50,01,0
Albanien–––
Bosnien und Herzegowina–––
Georgien23,30,00,0
Ghana51,30,057,0
Kosovo–––
Moldau, Republik–––
Montenegro53,52,04,0
Nordmazedonien–––
Senegal23,30,00,0
Serbien–––
Bangladesch17,60,00,0
Kolumbien69,00,00,0
Marokko27,10,00,0
Tunesien29,119,312,0
Belarus248,710,00,0
Ukraine26,72,014,5
Indien34,22,015,6
Tabelle auf Seite 50 · 37 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2026 (Stand: 15.08.2026)Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOAntrag nach § 80 Abs. 7 VwGOAntrag nach § 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt53,324,243,6
darunter:
Türkei83,338,348,6
Afghanistan65,232,030,7
Russische Föderation57,225,346,0
Syrien62,539,485,1
Somalia36,116,069,0
Irak43,913,454,0
Armenien34,145,024,0
Guinea52,610,359,0
China38,117,3118,0
Algerien33,332,516,0
Iran39,38,59,0
Nigeria44,015,80,0
Aserbaidschan23,325,01,0
Libyen44,50,025,7
Äthiopien19,70,00,0
Albanien–––
Bosnien und Herzegowina–––
Ghana27,043,00,0
Kosovo–––
Nordmazedonien–––
Montenegro–––
Senegal29,30,00,0
Serbien–––
Georgien–––
Moldau, Republik34,00,00,0
Bangladesch26,20,00,0
Kolumbien7,00,00,0
Marokko44,10,00,0
Tunesien60,50,00,0
Belarus46,046,00,0
Ukraine36,80,00,0
Pakistan47,87,00,0
Indien42,639,50,0

Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt:

Tabelle auf Seite 50, 51 · 36 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–31.12.2025 (Stand: 15.02.2026)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt44.32017.23461.554
darunter:
Türkei10.3593.07913.438
Syrien5.0293.4658.494
Afghanistan4.9172.4447.361
Irak2.4161.5003.916
Russische Föderation1.5856952.280
Georgien1.6533461.999
Ungeklärt1.1635041.667
Iran8816731.554
Somalia1.0165261.542
Armenien1.1853241.509
Venezuela6883561.044
Nigeria7532801.033
Guinea719164883
Aserbaidschan733135868
Kolumbien681138819
Albanien25230282
Bosnien und Herzegowina1679176
Ghana15158209
Kosovo43949488
Nordmazedonien54247589
Montenegro85085
Senegal7351124
Serbien41537452
Moldau, Republik40126427
Bangladesch371249
Marokko28350333
Tunesien40684490
Algerien45356509
Belarus8816104
Ukraine22358281
Pakistan511167678
Indien26471335
Tabelle auf Seite 51, 52 · 35 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2026 (Stand: 15.08.2026)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt14.6255.23419.859
darunter:
Türkei2.8028823.684
Afghanistan1.8169192.735
Syrien1.7666932.459
Irak8584871.345
Russische Föderation637274911
Georgien527157684
Armenien376154530
Somalia326159485
Ungeklärt287139426
Nigeria319104423
Guinea26488352
Iran197152349
Nordmazedonien23520255
Aserbaidschan18256238
Pakistan19437231
Serbien1635168
Kosovo13618154
Moldau, Republik13912151
Ghana8529114
Albanien81687
Bosnien & Herzegowina55762
Senegal331043
Montenegro909
Algerien20218220
Indien12020140
Ukraine11914133
Tunesien11513128
Kolumbien11210122
Marokko9811109
Belarus201030
Bangladesch13215

Verfahrensdauer Eilanträge (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt (in Tagen):

Tabelle auf Seite 52, 53 · 36 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–31.12.2025 (Stand: 15.02.2026)Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOAntrag nach § 80 Abs. 7 VwGOAntrag nach § 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt37,926,935,9
darunter:
Türkei38,623,638,2
Syrien30,625,441,5
Afghanistan42,327,635,5
Irak37,326,136,9
Russische Föderation43,924,532,3
Georgien55,028,038,3
Ungeklärt47,231,936,0
Iran38,032,124,8
Somalia28,518,742,1
Armenien28,415,027,3
Venezuela59,270,986,0
Nigeria40,033,937,3
Guinea32,124,828,1
Aserbaidschan23,414,912,4
Kolumbien39,518,518,7
Albanien28,0273,738,0
Bosnien und Herzegowina32,716,547,4
Ghana46,467,317,5
Kosovo33,011,615,6
Moldau, Republik29,222,668,0
Montenegro38,630,030,9
Nordmazedonien30,939,130,0
Senegal35,843,69,0
Serbien31,212,323,7
Bangladesch17,330,80,0
Marokko26,519,014,3
Tunesien34,562,524,6
Algerien24,855,614,2
Belarus76,815,211,9
Ukraine145,712,3187,5
Pakistan35,521,248,9
Indien31,221,314,3
Tabelle auf Seite 53, 54 · 35 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2026 (Stand: 15.08.2026)Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGOAntrag nach § 80 Abs. 7 VwGOAntrag nach § 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt58,332,741,7
darunter:
Türkei69,827,833,6
Afghanistan70,835,139,5
Syrien49,637,144,2
Irak66,631,443,3
Russische Föderation56,137,346,2
Georgien83,819,185,7
Armenien28,721,313,1
Somalia50,431,145,2
Ungeklärt70,730,448,6
Nigeria71,812,846,3
Guinea43,019,031,3
Iran62,130,327,2
Nordmazedonien59,218,791,2
Aserbaidschan24,118,016,2
Pakistan57,950,543,0
Serbien40,50,094,3
Kosovo42,359,322,8
Moldau, Republik19,026,018,4
Ghana44,449,915,0
Albanien60,820,637,3
Bosnien und Herzegowina28,71,046,3
Senegal51,710,00,0
Montenegro18,60,016,5
Algerien35,822,843,8
Indien61,939,50,0
Ukraine106,653,025,0
Tunesien48,012,530,1
Kolumbien14,913,230,6
Marokko25,228,543,5
Belarus56,846,00,0
Bangladesch36,20,00,0
Frage 19a Seite 54

Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?

Antwort

Die folgenden Klagen auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Anerkennung der Asylberechtigung durch Antragstellende, denen durch das BAMF bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bzw. bzgl. derer das Bestehen von Abschiebungsverboten durch das BAMF festgestellt wurde (sog. „Aufstocker“), waren zum Stichtag 30. Juni 2026 anhängig:

Tabelle auf Seite 54 · 7 Zeilen × 2 Spalten
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. Juni 2026
nach StaatsangehörigkeitKlagen
Gesamt1.921
darunter:
Syrien1.380
Ungeklärt114
Myanmar72
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)69
Eritrea45

Die folgenden Klagen gegen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG durch das BAMF waren zum Stichtag 30. Juni 2026 anhängig:

Tabelle auf Seite 54 · 7 Zeilen × 2 Spalten
anhängige Rechtsmittel gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum 30. Juni 2026
nach StaatsangehörigkeitKlagen
Gesamt1.359
darunter:
Syrien476
Afghanistan394
Somalia150
Irak86
Eritrea27

Die folgenden Klagen gegen den vom BAMF gewährten subsidiären Schutz wurden wie folgt gerichtlich entschieden:

Tabelle auf Seite 55 · 7 Zeilen × 5 Spalten
nach StaatsangehörigkeitSumme EntscheidungenAnerkennungen gem. Art. 16a GGFlüchtlingsschutz gem. § 3 Abs. 1 AsylGKeine Verbesserung
01.01.–30.06.20261.1222541.066
darunter
Syrien945019926
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)300624
Ungeklärt270423
Eritrea250025
Afghanistan2101110

Die folgenden Klagen gegen die durch das BAMF vorgenommene Feststellung eines Abschiebungsverbotes wurden wie folgt gerichtlich entschieden:

Tabelle auf Seite 55 · 7 Zeilen × 6 Spalten
nach StaatsangehörigkeitSumme Entschei- dungenAnerkennungen gem. Art. 16a GGFlüchtlings- schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylGsubsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylGKeine Verbesserung
01.01–30.06.202652835510460
Afghanistan2061370168
Syrien120000120
Somalia6609156
Irak2300023
Türkei1520112
Frage 19b Seite 55

Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im ersten Halbjahr 2026 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, bitte zusätzlich nach der Art der Ablehnung unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig differenzieren) und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das Gesamtjahr 2025 bzw. für das erste Halbjahr 2026?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 55, 56 · 27 Zeilen × 13 Spalten
StaatsangehörigkeitEntscheidungen insgesamtdavon Entscheidung „abgelehnt“davon Entscheidung „o.u. abgelehnt“davon Entscheidung „Unzulässig“
01.01.–30.06.2026 Stand 15.08.2026davon beklagtAnteildavon beklagtAnteildavon beklagtAnteildavon beklagtAnteil
Gesamt120.18954.55145,4 %41.69637.37789,6 %9.9606.66566,9 %17.1098.97752,5 %
Afghanistan36.4595.12214,0 %3.1162.87992,4 %34525774,5 %3.7031.85750,1 %
Syrien30.53820.44767,0 %20.52518.54490,3 %42732375,6 %1.45392363,5 %
Türkei10.0707.14771,0 %4.7944.35690,9 %1.9221.52279,2 %1.6971.17969,5 %
Irak4.2982.53559,0 %1.6321.43688,0 %48336976,4 %92369174,9 %
Somalia4.0601.02125,1 %51446690,7 %442965,9 %84345053,4 %
Russische Föd.2.7961.65859,3 %1.11793984,1 %34625573,7 %1.04043842,1 %
Ungeklärt2.03475237,0 %46241389,4 %1409668,6 %29617860,1 %
Eritrea1.71318010,5 %14010373,6 %6350,0 %1204537,5 %
Guinea1.52076650,4 %56447383,9 %17012875,3 %29814348,0 %
Iran1.41575953,6 %51048294,5 %837489,2 %32118156,4 %
Nigeria1.38987062,6 %59850884,9 %18614779,0 %32919057,8 %
Georgien96662865,0 %5240,0 %65645268,9 %27216861,8 %
China95552955,4 %26924290,0 %28919366,8 %1648250,0 %
Algerien95228730,1 %1116155,0 %27710839,0 %48411523,8 %
Vietnam947757,9 %11654,5 %4494810,7 %26519,2 %
Moldau, Republik78416120,5 %000,0 %2084622,1 %55710919,6 %
Nordmazedonien44021849,5 %100,0 %19610754,6 %22911148,5 %
Serbien39416742,4 %000,0 %21710548,4 %1646137,2 %
Ghana27413850,4 %6466,7 %18911058,2 %512345,1 %
Kosovo25714556,4 %000,0 %17210460,5 %824048,8 %
Bosnien und Herzegowina1937940,9 %000,0 %863743,0 %1033937,9 %
Albanien1857741,6 %000,0 %964546,9 %673146,3 %
Senegal803645,0 %000,0 %412458,5 %271140,7 %
Montenegro521732,7 %200,0 %271451,9 %22313,6 %
Tabelle auf Seite 56, 57 · 27 Zeilen × 4 Spalten
Staatsangehörigkeitablehnende Entscheidungen
01.01.–30.06.2026 (Stand: 15.08.2026)davon beklagtAnteil
Gesamt73.69053.62372,8 %
Afghanistan7.5295.04367,0 %
Syrien24.14719.94682,6 %
Türkei8.8397.14280,8 %
Irak3.1752.50879,0 %
Somalia1.51895262,7 %
Russische Föd.2.6531.65362,3 %
Ungeklärt1.05071367,9 %
Eritrea29815953,4 %
Guinea1.08075169,5 %
Iran98274676,0 %
Nigeria1.23086770,5 %
Georgien95262765,9 %
China82352764,0 %
Algerien94528730,4 %
Vietnam944757,9 %
Moldau, Republik78416120,5 %
Nordmazedonien43621850,0 %
Serbien39116742,7 %
Ghana26413751,9 %
Kosovo25614556,6 %
Bosnien und Herzegowina1937940,9 %
Albanien1837742,1 %
Senegal713549,3 %
Montenegro511733,3 %
Tabelle auf Seite 57 · 27 Zeilen × 4 Spalten
Staatsangehörigkeitablehnende Entscheidungen
01.01.–31.12.2025 (Stand: 15.02.2026)davon beklagtAnteil
Gesamt223.536159.03771,1 %
darunter:
Afghanistan28.80022.04976,6 %
Türkei53.09542.66580,4 %
Syrien24.76116.08865,0 %
Irak11.5458.92377,3 %
Iran8.9767.61484,8 %
Russische Föd.10.5787.12867,4 %
Somalia4.0822.67065,4 %
Guinea4.1272.96771,9 %
Nigeria4.0292.75768,4 %
Ungeklärt3.6422.09757,6 %
Eritrea1.16070360,6 %
Venezuela3.3483.16594,5 %
Kolumbien3.4292.97886,8 %
Pakistan2.8552.15575,5 %
Georgien2.9081.81262,3 %
Albanien72929540,5 %
Bosnien und Herzegowina52819236,4 %
Ghana55423843,0 %
Kosovo1.01846545,7 %
Moldau, Republik1.62642025,8 %
Montenegro1836837,2 %
Nordmazedonien1.57362739,9 %
Senegal25713050,6 %
Serbien1.24245236,4 %
Frage 19c Seite 57

Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 57, 58, 59 · 67 Zeilen × 2 Spalten
Gericht (Stand: 15.08.2026)Anzahl anhängiger
Gerichtsverfahren
Bei Gericht anhängige Verfahren196.870
Bundesverwaltungsgericht25
VGH Baden-Württemberg39
VG Freiburg6.209
VG Karlsruhe6.535
VG Sigmaringen4.262
VG Stuttgart13.202
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof17
VG Ansbach3.324
VG Augsburg4.577
VG Bayreuth3.664
VG München6.271
VG Regensburg6.016
VG Würzburg2.680
Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach5
OVG Berlin-Brandenburg48
VG Berlin11.285
VG Cottbus1.197
VG Frankfurt / Oder2.095
VG Potsdam3.295
OVG der Freien Hansestadt Bremen1
VG Bremen1.227
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht2
VG Hamburg4.266
Hessischer Verwaltungsgerichtshof43
VG Darmstadt3.430
VG Frankfurt/Main2.108
VG Kassel1.260
VG Wiesbaden2.688
VG Gießen4.246
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht59
VG Braunschweig4.745
VG Hannover7.846
VG Oldenburg7.413
VG Osnabrück2.003
VG Stade2.494
VG Lüneburg2.919
VG Göttingen2.144
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen205
VG Aachen2.681
VG Arnsberg5.905
VG Düsseldorf6.906
VG Gelsenkirchen3.719
VG Köln5.391
VG Minden5.008
VG Münster3.991
OVG Rheinland-Pfalz37
VG Neustadt/Weinstraße1
VG Trier5.120
VG des Saarlandes1.885
Schleswig-Holsteinisches OVG15
VG Schleswig-Holstein5.548
OVG Sachsen-Anhalt4
VG Magdeburg3.083
VG Halle2.943
Thüringer Oberverwaltungsgericht8
VG Gera218
VG Meiningen2.052
VG Weimar2.612
Sächsisches Oberverwaltungsgericht25
VG Chemnitz3.673
VG Dresden4.512
VG Leipzig3.425
OVG Mecklenburg-Vorpommern31
VG Greifswald1.339
VG Schwerin2.893
Frage 19d Seite 59

In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung, bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw. Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grund (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Positive Entscheidungen aufgrund einer Gerichts- und Abhilfeentscheidung:

Tabelle auf Seite 59 · 17 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01–30.06.2026
StaatsangehörigkeitGesamtdavon aufgrund einer GerichtsentscheidungAbhilfeentscheidungen
Gesamt5.3383.5291.809
davon
Türkei911520391
Afghanistan660457203
Syrien16338125
Irak746549197
Russische Föderation16811157
Iran600464136
Kolumbien422517
Somalia1047034
Nigeria1166749
Georgien827210
Venezuela18613254
Ungeklärt1156550
Guinea783543
Pakistan1308743
Armenien846024

Positive Entscheidungen infolge von Folgeanträgen:

Tabelle auf Seite 59, 60 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2026
StaatsangehörigkeitSumme
Gesamt14.539
davon
Türkei99
Afghanistan13.539
Syrien149
Irak128
Russische Föderation41
Iran101
Kolumbien2
Somalia154
Nigeria23
Georgien8
Venezuela2
Ungeklärt41
Guinea14
Pakistan16
Armenien1

Positive Entscheidungen infolge von sonstigen Gründen:

Tabelle auf Seite 60 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2026
StaatsangehörigkeitSumme
Gesamt80
davon
Türkei1
Afghanistan5
Syrien5
Irak9
Russische Föderation5
Iran0
Kolumbien0
Somalia10
Nigeria7
Georgien0
Venezuela1
Ungeklärt4
Guinea1
Pakistan1
Armenien1
Frage 19e Seite 60

Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im ersten Halbjahr 2026 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Entscheidungen in Eilverfahren – Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG

Tabelle auf Seite 60, 61 · 11 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2026 (Stand: 15.08.2026)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt2.0871.0023.089
Afghanistan9094621.371
Syrien532223755
Irak14599244
Somalia12386209
Ungeklärt13250182
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)611576
Iran321749
Nigeria27936
Eritrea121123
Sudan14519
Frage 19f Seite 61

Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das erste Halbjahr 2026?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 61 · 4 Zeilen × 2 Spalten
Sonstige Verfahrenserledigungen01.01.–30.06.2026
Keine Schutzgewährung festgestellt26.283
Schutzgewährung offen2.360
Schutzgewährung1.526
Summe30.169
Frage 19g Seite 61

Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im ersten Halbjahr 2026, wenn auch sonstige Erledigungen den Kategorien „Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung offen“ hinzugezählt werden?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 61 · 1 Zeilen × 10 Spalten
ZeitraumGerichtsentscheidungen (Klagen, Berufungen, Revisionen)Positive Entscheidungen (inkl. „Schutzgew. offen“)
GesamtAsyl Art. 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) Flüchtlings- schutzsubsidiärer SchutzAbschiebungs- verbotSonstige VerfahrenserledigungenabsolutAnteil
SchutzgewährungSchutzgewährung offen
01.01.– 30.06.202656.0801031.6944271.6151.2072.3607.40613,2 %
Frage 19h Seite 61

Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im ersten Halbjahr 2026 aufgrund verlorener Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

Antwort

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG hinzuweisen. Die Gesamtkosten aller Asylgerichtsverfahren, in denen das BAMF unterlegen ist, belaufen sich im ersten Halbjahr 2026 auf 6.678.414,35 Euro. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die angegebenen Kosten sich auf den Zeitpunkt der Auszahlung beziehen. Für die konkrete Bemessung der Gerichtskosten kommt es zum einen auf den Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags, den die/der Bevollmächtigte stellt, und zum anderen auf die Bearbeitungsdauer bis zum Kostenfestsetzungsbeschluss durch das jeweils zuständige Gericht an. Die Kosten, die dem BAMF bezüglich der zehn wichtigsten Herkunftsstaaten im ersten Halbjahr 2026 entstanden sind, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, die angegebenen Zahlen beziehen sich immer auf die jeweiligen Gesamtkosten, d. h. alle Instanzen.:

Tabelle auf Seite 62 · 10 Zeilen × 2 Spalten
HerkunftslandAusgaben
Afghanistan1.249.788,90 €
Syrien1.006.638,16 €
Türkei809.312,33 €
Somalia258.732,33 €
Irak685.142,42 €
Russische Föderation200.973,55 €
Vietnam6.732,84 €
Eritrea107.921,20 €
Iran560.505,68 €
China23.553,97 €
Frage 20 Seite 62

Welche Angaben kann das BAMF machen zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren nach § 85 Absatz 2 AsylG, insbesondere wie viele diesbezügliche Strafanzeigen hat das BAMF seit Inkrafttreten der Neuregelung gestellt, wie viele entsprechende Strafverfahren wurden seitdem eingeleitet bzw. wieder eingestellt, und zu wie vielen und welchen gerichtlichen Verurteilungen ist es seitdem gekommen (bitte so genau wie möglich ausführen)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23d der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1710 verwiesen. Seitdem gab es keine Veränderungen.

Frage 21 Seite 62

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass zum Stand der Beantwortung der Frage 20d auf Bundestagsdrucksache 21/4448 vom 2. März 2026) gerade einmal drei entsprechende Strafanzeigen vom BAMF gestellt worden waren, die letzte am 10. April 2025, und entspricht dies ihren Erwartungen an die gesetzliche Neuregelung (bitte ausführen), deren Sinnhaftigkeit die Fragestellenden bereits zuvor infrage gestellt haben (vgl. Frage 20c auf Bundestagsdrucksache 21/4448)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20c der Kleinen Anfrage der Fraktion die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4448 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23c der Kleinen Anfrage der Fraktion die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1710 verweisen.

Frage 22 Seite 62

Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 62, 63 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Anhörungen im 1. Halbjahr 2026Anzahl
Gesamt34.852
darunter:
Syrien7.304
Afghanistan7.254
Türkei3.019
Somalia2.171
Irak935
Iran852
Russische Föderation744
China672
Ungeklärt661
Guinea612
Eritrea594
Algerien503
Nigeria490
Georgien477
Venezuela459
Frage 23 Seite 63

Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2026 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 63 · 12 Zeilen × 11 Spalten
1. Halbjahr 2026AsylanträgeEntscheidungen über Asylanträge
StaatsangehörigkeitAsylanträge gesamtdavon Erstanträgedavon FolgeanträgeinsgesamtAnerkennungen als Asylberech- tigte (Art. 16a GG und Famil. asyl)Gewährung von Flüchtl.- schutzGewährung von subsidiärem SchutzFeststellung eines Abschieb- ungsverbotes gem. § 60 V/VII Aufenth GAblehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.)sonstige Verfah- renserledi- gungen
Serbien388204184394–1–2217174
davon Roma307140167310–––1157152
Kosovo22813494257–1––17284
davon Roma88493998––––6137
Nordmazedonien414169245440–––4197239
davon Roma306113193318––––134184
Montenegro42172552–1––2922
davon Roma37142339––––1821
Albanien17010070185––119687
davon Roma50203057––––2235
Bosnien und Herzegowina19892106193––––86107
davon Roma1535895156––––54102
Frage 24 Seite 63

Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Halbjahr 2026 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 64 · 12 Zeilen × 4 Spalten
01.01.–30.06.2026Entscheidungen zu § 11Abs. 1 AufenthGEntscheidungen zu § 11 Abs. 7 AufenthGEntscheidungen mit Aufenthalts- und Wiedereinreiseverboten (§ 11 Abs. 1 und/oder § 11 Abs. 7 AufenthG)
Gesamt57.8322.55658.649
darunter
Syrien20.573720.580
Türkei6.857796.926
Afghanistan4.635384.669
Irak2.310312.338
Russische Föderation2.164222.184
Somalia1.12291.130
Nigeria89620916
Vietnam8402842
Ungeklärt8158821
Guinea8107817
Frage 25 Seite 64

In wie vielen Fällen wurde das BAMF im ersten Halbjahr 2026 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 64 · 19 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthGdavon positivdavon negativdavon sonstige (Abbruch u. a.)
Gesamt821105352364
darunter:
Baden-Württemberg98145727
Bayern103123160
Berlin7062935
Brandenburg8017
Bremen12093
Hamburg4191715
Hessen6462038
Mecklenburg-Vorpommern3003
Niedersachsen5643715
Nordrhein-Westfalen2493411996
Rheinland-Pfalz332724
Saarland200812
Sachsen3616119
Sachsen-Anhalt11047
Schleswig-Holstein6006
Thüringen10226
unbekannt1001
Tabelle auf Seite 65 · 12 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2026Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthGdavon positivdavon negativdavon sonstige (Abbruch u. a.)
Gesamt821105352364
darunter:
Ukraine8924641
Afghanistan81171351
Syrien78171348
Kosovo4862418
Türkei340277
Albanien234163
Russische Föderation233812
Nigeria212118
Serbien212127
Irak201712
Frage 26 Seite 65

Welche Angaben für das erste Halbjahr 2026 lassen sich zu überprüften (vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 65 · 12 Zeilen × 5 Spalten
Top 10 der Herkunftsländergeprüfte DokumenteDokumente ohne Beanstandungbeanstandete DokumenteAnteil der beanstandeten Dokumente in Prozent
Gesamt64.78761.8712.9164,5
davon:
Afghanistan19.66718.3811.2866,5
Syrien15.16414.1929726,4
Türkei3.5393.3871524,3
Somalia892870222,5
Irak1.8541.799553,0
Russische Föderation1.2171.185322,6
Vietnam1.0111.01100,0
Eritrea443420235,2
Iran1.3831.350332,4
China45145010,2