Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025

Drucksache 21/4448Antwortauf die Kleine Anfrage 21/369502.03.202676 Seiten53 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernMigration und AufenthaltsrechtBerichtszeitraum: Jahr 2025
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die von der Linken regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekordhoch bei 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent (Bundestagsdrucksache 20/12228), 2024 waren es 59,3 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/14923).

Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung erklärte auf Nachfrage (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.

Werden deshalb nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2024 in Höhe von 18 Prozent (2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei afghanischen und iranischen Geflüchteten waren die bereinigten Erfolgsquoten im Klageverfahren im Jahr 2024 überdurchschnittlich hoch (53 bzw. 47,1 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen: 15 424 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus (2023: 20 838), 6 913 durch Entscheidungen der Gerichte, 4 010 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 4 158 im Rahmen von Folgeanträgen und 343 aus „sonstigen Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.

Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt, nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden (rechtzeitig) Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt, so gibt es keine Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile bei ernstlichen Zweifeln an deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes [AsylG]). Umso schwerer wogen Vorwürfe z. B. gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B. https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%C C%88ringen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901 ?s=09). Dieser Verdacht wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Linken (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich. Gegen einen der betroffenen Richter wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bengt-fuch s-disziplinarverfahren-verwaltungsgericht-gera), als Asylrichter wurde er abberufen, ein Verfahren wegen Volksverhetzung wurde eingestellt (www.lt o.de/recht/nachrichten/n/olg-jena-3ws30825-kein-strafverfahren-bengt-fuchsbeschwerde-staatsanwaltschaft).

Zweifel an der politischen Unvoreingenommenheit einzelner Richter ergeben sich nach Auffassung der Fragestellenden auch aus einer Pressemitteilung des VG Düsseldorf („Jahresbericht 2025“, 25_04_29_VGD_Vfg_Jahrespressemitt eilung-2025.pdf). Darin wird beispielsweise beklagt, dass gerichtliche „Entscheidungen nicht umgesetzt“ würden, Abschiebungen nach Georgien würden „nur selten durchgeführt“, „vergleichbare Erkenntnisse“ gebe es zu „türkischen Klägern, die nach erfolglosen Eilverfahren nicht in ihre Heimat zurückgeführt“ würden; „in den Iran erfolgen seit Jahrzehnten keine Abschiebungen“; von einem „flächendeckend unzureichenden Vollzug asylgerichtlicher […] Entscheidungen“ ist die Rede. Abgesehen davon, dass freiwillige Ausreisen nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung in der Pressemitteilung keine Berücksichtigung fanden (obwohl es regelmäßig mehr freiwillige Ausreisen als Abschiebungen gibt, vgl. z. B. die Tabelle zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/11101), sind die zitierten Behauptungen nach Auffassung der Fragestellenden schlicht falsch: Seit Jahren steigt die Zahl der Abschiebungen, im ersten Halbjahr 2025 lagen die Länder Türkei und Georgien, in die angeblich nur selten abgeschoben werde, mit jeweils etwa 1 000 an erster Stelle (Bundestagsdrucksache 21/1239). Auch in den Iran wird – trotz der sich verschlechternden Menschenrechtslage und der systematischen Diskriminierung von Frauen und anders als in der Pressemitteilung behauptet – seit Jahrzehnten abgeschoben: Im ersten Halbjahr 2025 gab es elf Abschiebungen in den Iran, 2024 waren es 14 Abschiebungen (Bundestagsdrucksache 20/14946), 2021 waren es 28 (Bundestagsdrucksache 20/890), 2018 gab es 22 Abschiebungen in den Iran (Bundestagsdrucksache 19/8021) usw.

Die bereinigte Schutzquote des BAMF sank im Jahr 2025, insbesondere infolge des Entscheidungsstopps vom Dezember 2024 zu syrischen Asylsuchenden, die bis dahin zu nahezu 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt worden waren. Aber auch die Schutzquoten zu anderen wichtigen Herkunftsländern, etwa Afghanistan, die Türkei, Russland und der Iran, gingen 2025 z. T. deutlich zurück, obwohl in Bezug auf diese Länder nach Auffassung der Fragestellenden eher eine Verschlechterung der Menschenrechtslage festzustellen ist. Einzelne Außenstellen des BAMF fallen mit besonders niedrigen Schutzquoten im bundesweiten Vergleich auf, etwa die Außenstelle in Eisenhüttenstadt: Bei sieben relevanten Herkunftsstaaten war die Schutzquote hier immer unterdurchschnittlich, in vier Fällen sogar am niedrigsten im bundesweiten Vergleich, z. B. bei Afghanistan: 60,8 Prozent in Eisenhüttenstadt statt 93,3 Prozent im Bundesdurchschnitt, oder Somalia: 50 statt 89,8 Prozent. Die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14923 zu Frage 6 gegebenen Erklärungen hierfür sind nach Auffassung der Fragestellenden wenig nachvollziehbar. Ein Policy Paper der Universität Konstanz belegte ebenfalls die auffallend negative Entscheidungspraxis der Außenstelle in Eisenhüttenstadt über Jahre hinweg (241210_DPZ-und-Uni-Konstanz_Policy-Paper-18_S chneider-et-al_Foederalismus-und-Ungleichheit_final.pdf, S. 3 f.). Erklärungsfaktoren für föderal ungleiche Entscheidungen sind demnach z. B. „regionale Befindlichkeiten, wie die Einstellung der Bevölkerung zu Migration“, die „politische Einstellung“ der Beschäftigten, das jeweilige „Migrationsklima in einem Bundesland“ oder auch eine „migrationsfeindliche Medienberichterstattung“, die diskriminierende Tendenzen bei Mitarbeitenden verstärken könne (ebd., S. 8; vgl. hierzu bereits die Bundestagsdrucksache 18/13670, insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden).

Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: 2024 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 36,7 Prozent (2021: 49,4 Prozent), 5,8 Prozent der Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2023: 4,6 Prozent). 21 270 Asylanträge (9,3 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt. Rund 65 Prozent aller Asylgesuche zwischen Januar und Oktober 2025 betrafen Frauen und Kinder unter 18 Jahren (https://mediendienst-integr ation.de/flucht-asyl/zahl-der-fluechtlinge.html?s=09#c1503).

Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine (anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden ohne Papiere ist mit 52,2 Prozent (2024) ebenfalls hoch.

Subsidiärer Schutz wird vom BAMF in aller Regel (2024 zu 88,5 Prozent) wegen der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h. (auch) infolge von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an die Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist. Nur 1,6 Prozent der im Jahr 2024 vom BAMF gewährten subsidiären Schutzstatus gingen letztlich auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher Gewalt infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden.

Frage 1a + 1b Seite 3

1aWie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2025 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung [darunter Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [darunter Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz], nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Indien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?

1bWie hoch war in den genannten Zeiträumen die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im Jahr 2025?

Antwort

Die Frage 1a und die Quote zu 1b werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. bereinigten Gesamtschutzquote (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der unten genannten Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die umfassende Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt.

Tabelle auf Seite 5, 6 · 34 Zeilen × 12 Spalten
4. Quartal 2025Asylberechtigung Art 16a Grundgesetzes (GG)Flüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG)Subsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)GesamtschutzQuote zu Frage 1b
absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %Anteil in %
Herkunftsstaaten gesamt1.4271,730.59937,11.1191,41.7932,234.93842,453,2
darunter:
Afghanistan1.0793,027.50476,8290,16051,729.21781,591,9
Syrien20,01391,12732,2540,44683,74,7
Türkei320,47058,9500,650,179210,012,2
Irak30,13309,8682,02086,260918,123,7
Somalia994,850424,5763,744821,71.12754,783,2
Russische Föd.60,3553,2251,470,4935,49,7
Iran171,227019,3292,1211,533724,131,5
Guinea475,1909,8222,4353,819421,028,9
Ungeklärt50,613215,1505,7161,820323,245,9
Nigeria101,2141,740,5475,6758,914,3
Eritrea151,936145,217321,7192,456871,189,3
Algerien--61,020,3--81,33,4
Vietnam-----------
Pakistan--346,1--162,9509,012,6
Kamerun10,2346,250,9132,4539,612,1
Marokko00,030,941,110,382,35,0
Tunesien10,330,941,210,392,75,3
Indien00,000,041,100,041,11,8
Ukraine00,010,420,841,672,83,8
Belarus58,269,800,000,01118,027,5
Albanien00,000,000,000,000,00,0
Bosnien und Herzegowina00,000,000,000,000,00,0
Ghana00,010,800,043,153,85,3
Kosovo00,000,000,000,000,00,0
Nordmazedonien00,000,000,000,000,00,0
Montenegro00,000,000,011,911,95,3
Senegal00,058,300,011,7610,017,1
Serbien00,000,000,000,000,00,0
Georgien10,200,000,030,640,71,1
Moldau, Republik00,000,000,010,210,20,8
Tabelle auf Seite 6, 7 · 34 Zeilen × 12 Spalten
Jahr 2025Asylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absatz 5 und 7 AufenthGGesamtschutzQuote zu Frage 1b
absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %Anteil in %
Herkunftsstaaten gesamt4.1241,366.03521,25.1301,612.1053,987.39428,137,5
darunter:
Afghanistan2.2622,650.03857,13100,46.2797,258.88967,278,9
Türkei2160,44.1907,32390,4500,14.6958,19,7
Syrien20,01490,62891,1920,45322,15,3
Irak270,21.51810,92762,05854,22.40617,225,4
Iran1661,42.19018,82011,7930,82.65022,826,8
Russische Föd.690,62862,61351,2380,35284,86,9
Somalia4234,22.44124,24674,62.66126,45.99259,583,7
Guinea2574,858910,91663,12674,91.27923,729,9
Nigeria300,71212,7230,52645,94389,815,3
Ungeklärt100,22385,72606,2511,255913,341,2
Eritrea611,51.96348,674618,51132,82.88371,382,4
Venezuela401,1601,6350,92907,742511,311,7
Kolumbien50,150,110,050,1160,50,5
Pakistan200,62006,440,1591,92839,012,4
Georgien20,140,120,180,3160,50,8
Algerien20,1261,030,1100,4411,53,6
Marokko20,1201,2100,640,2362,24,9
Tunesien70,4241,450,360,3422,44,2
Indien00,000,040,260,3100,50,8
Ukraine00,080,5281,8271,7633,95,4
Belarus92,1307,100,041,04310,213,8
Albanien00,000,020,320,340,50,9
Bosnien und Herzegowina00,000,000,020,420,40,7
Ghana30,5101,700,0132,2264,56,1
Kosovo00,060,600,050,5111,11,5
Nordmazedonien00,000,000,010,110,10,1
Montenegro00,000,000,010,510,51,3
Senegal00,083,000,031,1114,16,3
Serbien00,020,200,010,130,20,4
Moldau, Republik00,000,000,010,110,10,2
Tabelle auf Seite 8 · 15 Zeilen × 4 Spalten
4. Quartal 2025Quote zu Frage 1b
absolutAnteilAnteil
Asylberechtigung1.4271,7 Prozent2,2 Prozent
darunter Familienschutz2290,3 Prozent0,3 Prozent
Flüchtlingsschutz (§ 3 Absatz 1 AsylG)30.59937,1 Prozent46,6 Prozent
darunter Familienschutz15.23618,5 Prozent23,2 Prozent
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 Absatz 1 Nr. 1 AsylG30,0 Prozent0,0 Prozent
§ 4 Absatz 1 Nr. 2 AsylG2880,3 Prozent0,4 Prozent
§ 4 Absatz 1 Nr. 3 AsylG2560,3 Prozent0,4 Prozent
§ 4 Absatz 1 AsylG Familienschutz5720,7 Prozent0,9 Prozent
Summe subsidiärer Schutz1.1191,4 Prozent1,7 Prozent
Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 AufenthG1.7202,1 Prozent2,6 Prozent
§ 60 Absatz 7 AufenthG730,1 Prozent0,1 Prozent
Summe Abschiebungsverbot1.7932,2 Prozent2,7 Prozent
Gesamtschutz34.93842,4 Prozent53,2 Prozent
Tabelle auf Seite 8 · 15 Zeilen × 4 Spalten
Jahr 2025Quote zu Frage 1b
absolutAnteilAnteil
Asylberechtigung4.1241,3 Prozent1,8 Prozent
darunter Familienschutz7250,2 Prozent0,3 Prozent
Flüchtlingsschutz (§ 3 Absatz 1 AsylG)66.03521,2 Prozent28,3 Prozent
darunter Familienschutz30.2419,7 Prozent13,0 Prozent
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 Absatz 1 Nr. 1 AsylG110,0 Prozent0,0 Prozent
§ 4 Absatz 1 Nr. 2 AsylG1.7630,6 Prozent0,8 Prozent
§ 4 Absatz 1 Nr. 3 AsylG1.6610,5 Prozent0,7 Prozent
§ 4 Absatz 1 AsylG Familienschutz1.6950,5 Prozent0,7 Prozent
Summe subsidiärer Schutz5.1301,6 Prozent2,2 Prozent
Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 AufenthG11.7293,8 Prozent5,0 Prozent
§ 60 Absatz 7 AufenthG3760,1 Prozent0,2 Prozent
Summe Abschiebungsverbot12.1053,9 Prozent5,2 Prozent
Gesamtschutz87.39428,1 Prozent37,5 Prozent

Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für den genannten Zeitraum können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 8, 9 · 10 Zeilen × 2 Spalten
4. Quartal 2025 Entscheidungskategorie
Antrag nicht weiter bearbeitet2
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a Absatz 2 AsylG2.362
nicht erforderlich, Dublin49
sonstige Einstellung1.448
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG)4.333
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 2 AsylG)3.667
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 3 AsylG)4
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 4 AsylG)4
Unzulässig (kein Zweitverfahren. § 29 Absatz 1 Nr. 5 AsylG)748
Unzulässig (kein Folgeverfahren § 29 Absatz 1 Nr. 5 AsylG)4.237
Tabelle auf Seite 9 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Jahr 2025 Entscheidungskategorie
Antrag nicht weiter bearbeitet10
Einstellung wg. § 33 Absatz 1 und 2, § 32a Absatz 2 AsylG12.539
nicht erforderlich, Dublin241
sonstige Einstellung7.037
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG)18.245
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 2 AsylG)20.934
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 3 AsylG)65
Unzulässig (§ 29 Absatz 1 Nr. 4 AsylG)15
Unzulässig (kein Zweitverfahren § 29 Absatz 1 Nr. 5 AsylG)4.060
Unzulässig (kein Folgeverfahren § 29 Absatz 1 Nr. 5 AsylG)14.829
Frage 1c Seite 9

Wie waren die im Jahr 2025 (soweit noch nicht vorliegend, bitte zumindest Angaben für das erste Halbjahr 2025 machen) bestandskräftig bzw. rechtskräftig (bitte differenzieren) gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte nach unterschiedlichen Status und Formen der Ablehnung bzw. Erledigung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

Angaben zum gesamten Jahr 2025 liegen noch nicht vor. Die Angaben zum ersten Halbjahr 2025 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Bestandskräftig abgeschlossen:

Tabelle auf Seite 10 · 12 Zeilen × 15 Spalten
1. Hj. 2025Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absatz 5 und 7 AufenthGAblehnungenKein weiteres Verfahren durchzuführenFormelle Verfahrenserledigungen
absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Herkunftsstaaten gesamt1.5982,016.64121,16.1347,88.70511,020.60726,15.1606,520.10525,5
darunter:
Afghanistan5523,37.47644,22551,55.60433,15813,43091,82.13412,6
Türkei1501,22.58521,11090,9280,25.12641,73893,23.89231,7
Syrien10,0220,33.60249,1520,7260,42733,73.35945,8
Irak130,490324,41654,52947,91.29535,038010,365017,6
Somalia2025,31.24832,72376,21.33134,91022,71173,157515,1
Iran1103,81.51452,11093,7501,750517,41023,551717,8
Russ. Föd.471,71886,7792,8230,81.06638,02238,01.17842,0
Georgien-0,060,440,370,51.13475,724616,41026,8
Eritrea341,91.11060,731016,9643,51407,7211,11508,2
Guinea1529,932821,3936,015410,040826,5785,132821,3

Rechtskräftig abgeschlossen:

Tabelle auf Seite 10, 11 · 12 Zeilen × 15 Spalten
1. Hj. 2025Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absatz 5 und 7 AufenthGAblehnungenKein weiteres Verfahren durchzuführenFormelle Verfahrenserledigungen
absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Herkunftsstaaten gesamt730,31.6917,74332,01.1655,313.57961,51.8518,43.29714,9
darunter:
Afghanistan20,210811,5151,611412,220121,4313,346749,8
Türkei360,73646,7180,3310,64.43281,01873,44057,4
Syrien-0,0302,620,2242,1191,716414,489678,9
Irak20,11023,8491,829211,01.80167,91947,32128,0
Somalia-0,0123,582,36619,29628,0277,913439,1
Iran121,041733,7121,0241,963051,0514,1907,3
Russ. Föd.20,3294,3304,4294,341560,910114,87511,0
Georgien-0,060,791,091,065174,216218,5404,6
Eritrea-0,0219,39944,083,65223,141,84118,2
Guinea-0,0134,210,3134,222371,7175,54414,1
Frage 1d Seite 12

Wie viele Asylgesuche wurden im Jahr 2024 bzw. 2025 nach einer unerlaubten Einreise gestellt (bitte Gesamtzahlen nennen und jeweils nach Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesen Zeiträumen insgesamt gestellt (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylsuchende in den genannten Zeiträumen kamen aus visumfreien Herkunftsländern (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylantragstellende in den genannten Zeiträumen waren mit einem Visum eingereist (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele nachgeborene Kinder im Alter bis unter einem Jahr befanden sich in den genannten Zeiträumen unter den Asylantragstellenden (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Feststellungen der Bundespolizei zu Asylgesuchen nach einer unerlaubten Einreise, die den Verdacht einer Straftat nach § 95 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begründet, sind den beiden nachfolgenden Tabellen zu entnehmen und beruhen auf Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei.

Tabelle auf Seite 12 · 12 Zeilen × 12 Spalten
Asylgesuche im Jahr 2024 im Rahmen der unerlaubten Einreise (zehn häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert)
Grenze / StaatsangehörigkeitensyrischafghanischtürkischiranischirakischalgerischrussischsomalischmarokkanischukrainischGesamt
Polen8281.2715216692026247181203.551
Tschechien20995001602580094690
Österreich71516825329265691611931.572
Schweiz2.219881620102701061589123134.988
Frankreich1.01916290231710638234351.973
Luxemburg102717011803124227
Belgien12413628617141618114850
Niederlande7079163844211208
Dänemark1110110145072499
Keiner Grenze zuzuordnen212721363216272412270692
Luftgrenze8041.07417014925627421240223.239
Seegrenze931210151000390
Tabelle auf Seite 12, 13 · 12 Zeilen × 12 Spalten
Asylgesuche im Jahr 2025 im Rahmen der unerlaubten Einreise (zehn häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert)
Grenze / StaatsangehörigkeitenafghanischsyrischtürkischalgerischrussischiranischsomalischmarokkanischukrainischtunesischGesamt
Polen215202719635434564
Tschechien12312-655-2101145
Österreich9253931121222115920586
Schweiz1211671455223438612546884
Frankreich382612846151420312403
Luxemburg3141711142-266
Belgien282640125161542124411
Niederlande72512321121412126
Dänemark32-1-4----11
Keiner Grenze zuzuordnen34142761169418181
Luftgrenze778132441713110521211591.708
Seegrenze63-5-4331-43

Die Zahl der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) registrierten Asylgesuche nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten für das Jahr 2024 und das Jahr 2025 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 13 · 11 Zeilen × 2 Spalten
2024
StaatsangehörigkeitAsylgesuche
Syrien71.537
Afghanistan31.858
Türkei23.873
Irak7.353
Somalia6.801
Iran4.826
Ungeklärt4.528
Russische Föderation4.214
Kolumbien3.624
Eritrea3.176
Gesamt213.499
Tabelle auf Seite 13 · 11 Zeilen × 2 Spalten
2025
StaatsangehörigkeitAsylgesuche
Afghanistan24.396
Syrien21.599
Türkei10.851
Somalia4.503
Irak3.892
Russische Föderation3.015
Eritrea2.532
Iran2.233
Vietnam2.058
Guinea1.969
Gesamt111.814

Die Zahl der vom BAMF registrierten Asylgesuche nach den 15 wichtigsten visumfreien Herkunftsstaaten für die Jahre 2024 und 2025 können den folgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 14 · 16 Zeilen × 3 Spalten
2024
StaatsangehörigkeitAsylgesuche
absolutAnteil in %
Kolumbien3.62421,4
Venezuela2.58715,3
Georgien2.48714,7
Kosovo1.94611,5
Nordmazedonien1.2687,5
Serbien1.1686,9
Albanien1.1216,6
Ukraine7444,4
Moldau, Republik7114,2
Bosnien und Herzegowina4752,8
Peru1651,0
Montenegro1140,7
El Salvador950,6
Nicaragua820,5
Brasilien600,4
Gesamt16.936100
Tabelle auf Seite 14 · 16 Zeilen × 3 Spalten
2025
StaatsangehörigkeitAsylgesuche
absolutAnteil in %
Georgien1.82119,5
Venezuela1.74518,6
Kolumbien1.36014,5
Serbien6587,0
Ukraine6506,9
Kosovo6466,9
Nordmazedonien5816,2
Moldau, Republik5776,2
Albanien4695,0
Bosnien und Herzegowina2542,7
Peru1391,5
Montenegro911,0
Brasilien600,6
Nicaragua540,6
Vereinigte Staaten510,5
Gesamt9.361100

Daten zu Asylerstantragstellenden, die mit einem Visum eingereist sind, können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei belastbare Angaben zum Jahr 2025 nur bis zum Oktober 2025 vorliegen.

Tabelle auf Seite 14, 15 · 16 Zeilen × 3 Spalten
2024
StaatsangehörigkeitErstantragstellende mit Visum
absolutAnteil in %
Syrien9.30129,9
Türkei2.4227,8
Afghanistan2.2167,1
Iran1.9736,4
Armenien1.3444,3
Aserbaidschan1.1213,6
Eritrea8942,9
Somalia7032,3
Nigeria6912,2
Irak6662,1
Pakistan6312,0
Russische Föderation5551,8
Libanon5481,8
Libyen5281,7
Ägypten5001,6
Gesamt31.056100
Tabelle auf Seite 15 · 16 Zeilen × 3 Spalten
Jan bis Okt 2025*
StaatsangehörigkeitErstantragstellende mit Visum
absolutAnteil in %
Syrien2.02913,4
Afghanistan1.74911,5
Türkei1.0937,2
Iran8235,4
Armenien6414,2
China5533,6
Eritrea5413,6
Aserbaidschan5213,4
Nigeria4422,9
Somalia3892,6
Ägypten3772,5
Pakistan3592,4
Irak3522,3
Russische Föderation3062,0
Indien2751,8
Gesamt15.166100

Daten zu in Deutschland nachgeborenen Kindern im Alter von null bis unter einem Jahr unter den Asylerstantragstellenden können den folgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 15, 16 · 16 Zeilen × 3 Spalten
2024
StaatsangehörigkeitNachgeborene Kinder
absolutAnteil in %
Syrien7.21133,9
Afghanistan2.26910,7
Türkei2.15010,1
Irak1.6837,9
Eritrea1.2125,7
Somalia8393,9
Ungeklärt6272,9
Guinea4752,2
Nigeria4562,1
Russische Föderation4202,0
Georgien3281,5
Iran3021,4
Äthiopien2391,1
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)2051,0
Nordmazedonien1930,9
Gesamt21.270100
Tabelle auf Seite 16 · 16 Zeilen × 3 Spalten
2025
StaatsangehörigkeitNachgeborene Kinder
absolutAnteil in %
Syrien5.17929,2
Afghanistan2.69415,2
Türkei1.81410,2
Irak1.4398,1
Eritrea1.0055,7
Somalia7674,3
Guinea4842,7
Russische Föderation4142,3
Ungeklärt3742,
Nigeria3462,0
Iran2271,3
Äthiopien1831,0
Georgien1520,9
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)1430,8
Moldau, Republik139
Gesamt17.707100
Frage 2a Seite 16

Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes in Anwendung der GFK im Jahr 2025 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 16 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Jahr 2025Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Absatz 5 AsylGstaatliche Verfolgungnichtstaatliche Verfolgung
davon geschlechtsspez. Verfolgungdavon geschlechtsspez. Verfolgung
Herkunftsstaaten gesamt66.03530.24127.61718.6266.4524.960
darunter:
Afghanistan50.03822.43322.30117.0614.1903.003
Türkei4.1901.5582.39429710793
Syrien1491407611
Irak1.5181.21410885181132
Iran2.1905341.5184766860
Russische Föd.286116139502422
Somalia2.4411.0761731641.092993
Guinea5892555651250238
Nigeria1216226222626
Ungeklärt238806018585
Frage 2b Seite 17

Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 17 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Jahr 2025Artikel 16a GG Anerkennung§ 3 Absatz 1 AsylG Familienschutz§ 4 Absatz 1 AsylG Familienschutz
davon in DE geborene Kinderdavon in DE geborene Kinderdavon in DE geborene Kinder
Herkunftsstaaten gesamt7257930.2412.5231.695368
darunter:
Afghanistan3791622.4337309242
Türkei83131.558172951
Syrien2014012741
Irak731.21446619558
Iran34653478412
Russische Föderation9311613526
Somalia3121.07623118736
Guinea172255833921
Nigeria506220146
Ungeklärt2180174212
Frage 2c Seite 17

Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele von ihnen hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten, und in wie vielen Fällen ging es um Asylfolge- oder Zweitanträge?

Antwort

Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 47.447 Personen erfasst, die im Jahr 2025 einen Asylantrag gestellt haben, während sie einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Duldung besaßen. 1.296 Personen verfügten zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung über einen gültigen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten. Bei 38.199 Fällen waren es Asylfolge- oder Zweitanträge. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 17 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen2025 Gesamt
Gesamt47.447
darunter
Afghanistan38.188
Syrien2.024
Türkei1.185
Somalia834
Irak674
Ungeklärt420
Iran419
Eritrea395
Russische Föderation337
Guinea304
Tabelle auf Seite 18 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen2025 Gesamt
Gesamt47.447
davon
Aufenthaltserlaubnis (AE) – völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe35.089
AE – familiäre Gründe4.688
AE – Ausbildung/ Bildung125
AE – Erwerbstätigkeit44
Sonstige Aufenthaltsrechte128
Duldungen7.373
Frage 2d Seite 18

Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochenen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und nach Schutzstatus sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Angaben zu Entscheidungen mit bzw. ohne Einbeziehung von Entscheidungen zum Familienschutz nach Herkunftsstaaten (HKS) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Hinweis: die Berechnung der relativen Zahlen erfolgt hier in Bezug auf positive Entscheidungen, einschließlich Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG).

Tabelle auf Seite 18 · 11 Zeilen × 13 Spalten
Jahr 2025Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylG
ohne FamilienschutzMit Familienschutzohne FamilienschutzFamilienschutzohne FamilienschutzFamilienschutz
absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Herkunfts- staaten gesamt3.3993,94.1244,735.79441,066.03575,63.4353,95.1305,9
Afghanistan1.8833,22.2623,827.60546,950.03885,02180,43100,5
Türkei1332,82164,62.63256,14.19089,21443,12395,1
Syrien-0,020,491,714928,0152,828954,3
Irak200,8271,130412,61.51863,1813,427611,5
Iran1325,01666,31.65662,52.19082,61606,02017,6
Russ. Föd.6011,46913,117032,228654,28315,713525,6
Somalia3926,54237,11.36522,82.44140,72804,74677,8
Guinea24018,825720,133426,158946,11279,916613,0
Nigeria255,7306,85913,512127,692,1235,3
Ungeklärt81,4101,815828,323842,621839,026046,5
Frage 2e Seite 19

Wie viele der im genannten Zeitraum gestellten Asylanträge betrafen Frauen bzw. Kinder unter 18 Jahren (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und gesonderte Angaben für Asylerstanträge machen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 19 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Asylanträge im Zeitraum 01.01.-31.12.2025
Anträge Gesamtdavon Asylerstanträgedavon Frauen (ab 18 Jahre)Kinder (unter 18 Jahre)
absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
168.543113.23667,245.99540,650.86644,9
Frage 3 Seite 19

Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Rechtsgrundlagen der im Jahr 2025 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 2 bzw. 3 AsylG bzw. Familienschutz; bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle: Asylentscheidungen des BAMF:

Tabelle auf Seite 19 · 17 Zeilen × 10 Spalten
Jahr 2025Subsidiärer Schutzsubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 3 AsylGSubsidiärer Familienschutz § 4 Absatz 1 AsylG
GesamtabsolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Staatsangehörigkeiten gesamt5.130110,21.76334,41.66132,41.69533,0
darunter:
Sudan78010,1101,374495,4253,2
Eritrea74620,332643,7-0,041856,0
Somalia467-0,027759,330,618740,0
Jemen325-0,04112,626481,2206,2
Afghanistan31020,621569,410,39229,7
Syrien289-0,0144,810,327494,8
Irak276-0,07928,620,719570,7
Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)261-0,093,423790,8155,7
Ungeklärt260-0,051,921381,94216,2
Türkei239-0,014460,3-0,09539,7
Iran20142,015677,6-0,04120,4
Guinea166-0,012776,5-0,03923,5
Myanmar143-0,0107,012990,242,8
Russische Föderation135-0,08361,5-0,05238,5
Äthiopien5024,01122,0-0,03774,0

Tabelle: Asylentscheidungen infolge gerichtlicher Überprüfung:

Tabelle auf Seite 20 · 17 Zeilen × 10 Spalten
Jan-Nov 2025subsidiärer Schutzsubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 3 AsylGSubsidiärer Familienschutz § 4 Absatz 1 AsylG
GesamtabsolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Staatsangehörigkeiten gesamt806324,059373,615519,2263,2
darunter:
Eritrea224156,720290,241,831,3
Russ. Föd.10343,99491,332,921,9
Irak83-0,07894,0-0,056,0
Türkei7111,46185,9-0,0912,7
Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)4712,112,14289,436,4
Libanon47-0,048,54391,5-0,0
Ungeklärt26-0,0623,12076,9-0,0
Jemen2314,3834,81460,9-0,0
Iran23313,02087,0-0,0-0,0
Afghanistan20210,01785,015,0-0,0
Libyen15-0,01493,316,7-0,0
Sri Lanka14-0,014100,0-0,0-0,0
Venezuela11-0,011100,0-0,0-0,0
Aserbaidschan10-0,010100,0-0,0-0,0
Georgien9-0,09100,0-0,0-0,0
Frage 4 Seite 20

Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im ersten Halbjahr 2025 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform in der Antwort wie wie zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/5709 darstellen)? Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen) , und wie wurde die Plausibilität der von den Organisationseinheiten für signifikante Abweichungen im zweiten Halbjahr 2024 gemachten Erklärungen bewertet (entsprechende Angaben fehlten in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/1710)?

Antwort

Die Analyse zum ersten Halbjahr 2025 ist noch nicht abgeschlossen, demzufolge liegen aktuelle Angaben im Sinne der Fragestellung nicht vor.

Frage 5 Seite 21

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im Jahr 2025, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten Schutzquoten bei mindestens 50 Entscheidungen aufwiesen)?

Antwort

Im Rahmen der halbjährlichen Schutzquotenanalyse des BAMF wird eine Repräsentativität erst bei einer halbjährlichen Entscheidungsmenge i. H. v. mindestens 50 materiell-rechtlichen Entscheidungen je Herkunftsland und Organisationseinheit angenommen. Zudem muss die identifizierte Abweichung der o. g. lokalen Schutzquote von der entsprechenden bereinigten Gesamtschutzquote mindestens zehn Prozentpunkte betragen. Sind diese Parameter nicht erfüllt, ist in Ermangelung der entsprechenden Aussagekraft eine Ableitung valider Erkenntnisse nicht möglich. Die diesbezüglichen Schutzquotenabweichungen sind als statistischer Effekt zu betrachten und daher als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet.

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 21 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Syrien
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten25.29310.1035,3 Prozent
darunter:
AS Freiburg793745,9 Prozent40,7 Prozent
AS Augsburg in AnkER643938,5 Prozent33,2 Prozent
AS Ellwangen15912318,7 Prozent13,4 Prozent
AS Friedland, LAS17810716,8 Prozent11,6 Prozent
AS Jena/Hermsdorf, LAS16212116,5 Prozent11,3 Prozent
AS Lebach in AnkER, LAS33618416,3 Prozent11,0 Prozent
AS Regensburg in AnkER1983716,2 Prozent11,0 Prozent
AS Braunschweig2 im AZ18713716,1 Prozent10,8 Prozent
AS Oldenburg16411015,5 Prozent10,2 Prozent
AS Bremen im AZ, LAS17814012,1 Prozent6,9 Prozent
AS Deggendorf in AnkER5994892,2 Prozent- 3,0 Prozent
AS Sigmaringen2291051,9 Prozent- 3,4 Prozent
AS Chemnitz im AZ, LAS1521131,8 Prozent- 3,5 Prozent
AS Gießen im AZ, LAS5734671,3 Prozent- 4,0 Prozent
AS Dresden in AnkER3202580,8 Prozent- 4,5 Prozent
AS Eisenhüttenstadt, LAS1791460,7 Prozent- 4,6 Prozent
AS Bielefeld im AZ2841720,6 Prozent- 4,7 Prozent
AS Berlin im AZ7645890,3 Prozent- 4,9 Prozent
AS Mönchengladbach im AZ230181-- 5,3 Prozent
AS Manching in AnkER5144-- 5,3 Prozent
Tabelle auf Seite 22 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Afghanistan
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten87.68974.60278,9 Prozent
darunter:
AS Eisenhüttenstadt, LAS3.9843.66592,3 Prozent13,4 Prozent
AS Braunschweig63561588,9 Prozent10,0 Prozent
AS Bramsche im AZ2.4592.33587,6 Prozent8,6 Prozent
AS Neumünster, LAS4.0013.78187,2 Prozent8,3 Prozent
AS Sigmaringen76065686,9 Prozent8,0 Prozent
AS Friedland, LAS1.0831.01686,7 Prozent7,8 Prozent
AS Hamburg im AZ, LAS3.8173.67886,6 Prozent7,6 Prozent
AS Büdingen2.0541.96586,5 Prozent7,5 Prozent
AS Bielefeld im AZ1.6521.55886,4 Prozent7,5 Prozent
AS Bremen im AZ, LAS55654386,0 Prozent7,1 Prozent
AS Schweinfurt in AnkER1.7821.68662,3 Prozent- 16,7 Prozent
AS Mönchengladbach im AZ87682360,6 Prozent- 18,3 Prozent
AS Jena/Hermsdorf, LAS63059260,3 Prozent- 18,6 Prozent
AS Bamberg in AnkER13813159,5 Prozent- 19,4 Prozent
AS Berlin im AZ807754,5 Prozent- 24,4 Prozent
AS Ellwangen37935648,3 Prozent- 30,6 Prozent
AS Zirndorf in AnkER86383846,1 Prozent- 32,9 Prozent
AS Deggendorf in AnkER55653544,7 Prozent- 34,3 Prozent
AS Frankfurt/Flughafen1049841,8 Prozent- 37,1 Prozent
AS Lebach in AnkER, LAS75572732,5 Prozent- 46,5 Prozent
Tabelle auf Seite 22, 23 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Irak
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten13.9519.48825,4 Prozent
darunter:
AS Braunschweig2 im AZ816689,4 Prozent64,0 Prozent
AS Braunschweig27923761,2 Prozent35,8 Prozent
AS München595457,4 Prozent32,0 Prozent
AS Karlsruhe, LAS26920653,4 Prozent28,0 Prozent
AS Freiburg673551,4 Prozent26,1 Prozent
AS Leipzig im AZ554351,2 Prozent25,8 Prozent
AS Büdingen705850,0 Prozent24,6 Prozent
AS Oldenburg21318348,6 Prozent23,3 Prozent
AS Bochum, LAS43137841,0 Prozent15,6 Prozent
AS Bielefeld im AZ44637340,8 Prozent15,4 Prozent
AS Jena/Hermsdorf, LAS635414,8 Prozent- 10,5 Prozent
AS Unna im AZ33528914,5 Prozent- 10,8 Prozent
AS Heidelberg im AZ49237313,7 Prozent- 11,7 Prozent
AS Chemnitz im AZ, LAS28025513,3 Prozent- 12,0 Prozent
Dienstleistungszentrum Abteilung 433328813,2 Prozent- 12,2 Prozent
AS Halberstadt im AZ, LAS17812111,6 Prozent- 13,8 Prozent
AS Dresden in AnkER22717510,9 Prozent- 14,5 Prozent
AS Bamberg in AnkER75397,7 Prozent- 17,7 Prozent
AS Frankfurt/Flughafen52474,3 Prozent- 21,1 Prozent
AS Deggendorf in AnkER58484,2 Prozent- 21,2 Prozent
Tabelle auf Seite 23 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Iran
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten11.6269.90326,8 Prozent
darunter:
AS Neustadt605072,0 Prozent45,2 Prozent
AS Speyer11610857,4 Prozent30,6 Prozent
AS Regensburg in AnkER45538655,2 Prozent28,4 Prozent
AS Gießen im AZ, LAS63859253,9 Prozent27,1 Prozent
AS Suhl im AZ23922653,1 Prozent26,3 Prozent
AS Halberstadt im AZ, LAS19416248,8 Prozent22,0 Prozent
AS Jena/Hermsdorf, LAS564847,9 Prozent21,2 Prozent
AS Oldenburg595444,4 Prozent17,7 Prozent
AS Heidelberg im AZ25222540,4 Prozent13,7 Prozent
AS Schwerin im AZ, LAS654337,2 Prozent10,4 Prozent
AS Bielefeld im AZ16215118,5 Prozent- 8,2 Prozent
AS Neumünster, LAS65960318,2 Prozent- 8,5 Prozent
AS Berlin, LAS78373916,1 Prozent- 10,7 Prozent
Dienstleistungszentrum Abteilung 437135616,0 Prozent- 10,7 Prozent
AS Berlin im AZ35332516,0 Prozent- 10,8 Prozent
AS Mönchengladbach im AZ50748015,4 Prozent- 11,3 Prozent
AS Düsseldorf61556914,4 Prozent- 12,3 Prozent
AS Bamberg in AnkER13512512,8 Prozent- 14,0 Prozent
AS Essen45743610,8 Prozent- 16,0 Prozent
AS Frankfurt/Flughafen82755,3 Prozent- 21,4 Prozent
Tabelle auf Seite 24 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Eritrea
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten4.0433.49982,4 Prozent
darunter:
AS Regensburg in AnkER807898,7 Prozent16,3 Prozent
AS Augsburg in AnkER696997,1 Prozent14,7 Prozent
AS Ellwangen605994,9 Prozent12,5 Prozent
AS Büdingen17216494,5 Prozent12,1 Prozent
AS Karlsruhe, LAS15214493,1 Prozent10,7 Prozent
AS Bielefeld im AZ10710492,3 Prozent9,9 Prozent
AS München555490,7 Prozent8,3 Prozent
AS Speyer918889,8 Prozent7,4 Prozent
AS Unna im AZ909088,9 Prozent6,5 Prozent
AS Bamberg in AnkER767088,6 Prozent6,2 Prozent
AS Leipzig im AZ605678,6 Prozent- 3,8 Prozent
AS Düsseldorf12411877,1 Prozent- 5,3 Prozent
AS Bochum, LAS12712376,4 Prozent- 6,0 Prozent
AS Bonn im AZ10610275,5 Prozent- 6,9 Prozent
AS Essen868575,3 Prozent- 7,1 Prozent
AS Berlin, LAS736570,8 Prozent- 11,6 Prozent
AS Gießen im AZ, LAS33431468,5 Prozent- 13,9 Prozent
Dienstleistungszentrum Abteilung 515314863,5 Prozent- 18,9 Prozent
AS Schwerin im AZ, LAS524957,1 Prozent- 25,3 Prozent
AS Berlin im AZ565356,6 Prozent- 25,8 Prozent
Tabelle auf Seite 24, 25 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Somalia
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten10.0747.16283,7 Prozent
darunter:
AS Oldenburg7264100,0 Prozent16,3 Prozent
AS Braunschweig2 im AZ736298,4 Prozent14,7 Prozent
AS Neustadt18217097,6 Prozent14,0 Prozent
AS Bremen im AZ, LAS20218896,8 Prozent13,1 Prozent
AS Speyer33331995,3 Prozent11,6 Prozent
AS Suhl im AZ615694,6 Prozent11,0 Prozent
AS Bramsche im AZ13812594,4 Prozent10,7 Prozent
AS Hamburg im AZ, LAS22220592,7 Prozent9,0 Prozent
AS Büdingen25324192,5 Prozent8,9 Prozent
AS München11811392,0 Prozent8,4 Prozent
AS Berlin im AZ10910576,2 Prozent- 7,5 Prozent
AS Trier, LAS43840374,7 Prozent- 9,0 Prozent
AS Schwerin im AZ, LAS15914273,9 Prozent- 9,7 Prozent
AS Essen20218973,0 Prozent- 10,6 Prozent
AS Mönchengladbach im AZ23522269,8 Prozent- 13,8 Prozent
AS Eisenhüttenstadt, LAS15713968,3 Prozent- 15,3 Prozent
AS Berlin, LAS41239565,8 Prozent- 17,8 Prozent
AS Zirndorf in AnkER17715759,9 Prozent- 23,8 Prozent
AS Dresden in AnkER1018958,4 Prozent- 25,2 Prozent
AS Leipzig im AZ23520549,8 Prozent- 33,9 Prozent
Tabelle auf Seite 25 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Nigeria
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten4.4672.86015,3 Prozent
darunter:
AS Karlsruhe, LAS18313127,5 Prozent12,2 Prozent
AS Gießen im AZ, LAS775927,1 Prozent11,8 Prozent
AS Ellwangen573426,5 Prozent11,2 Prozent
AS Sigmaringen724325,6 Prozent10,3 Prozent
Dienstleistungszentrum Abteilung 522512421,0 Prozent5,7 Prozent
AS Bonn im AZ21018220,9 Prozent5,6 Prozent
AS Bielefeld im AZ997320,5 Prozent5,2 Prozent
AS Bochum, LAS21318617,7 Prozent2,4 Prozent
AS Trier, LAS865717,5 Prozent2,2 Prozent
AS Unna im AZ15313716,1 Prozent0,7 Prozent
AS Essen13711012,7 Prozent- 2,6 Prozent
AS Neumünster, LAS795512,7 Prozent- 2,6 Prozent
AS Heidelberg im AZ31419612,2 Prozent- 3,1 Prozent
AS Berlin, LAS12110811,1 Prozent- 4,2 Prozent
AS Eisenhüttenstadt, LAS614710,6 Prozent- 4,7 Prozent
AS Bramsche im AZ948610,5 Prozent- 4,8 Prozent
AS Deggendorf in AnkER78539,4 Prozent- 5,9 Prozent
AS Leipzig im AZ90708,6 Prozent- 6,7 Prozent
AS Berlin im AZ97805,0 Prozent- 10,3 Prozent
AS München3962403,8 Prozent- 11,6 Prozent
Tabelle auf Seite 26 · 14 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Pakistan
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten3.1382.28112,4 Prozent
darunter:
AS Bonn im AZ716535,4 Prozent23,0 Prozent
AS Gießen im AZ, LAS836926,1 Prozent13,7 Prozent
AS Düsseldorf544723,4 Prozent11,0 Prozent
AS Unna im AZ504520,0 Prozent7,6 Prozent
AS Bielefeld im AZ563718,9 Prozent6,5 Prozent
Dienstleistungszentrum Abteilung 5724418,2 Prozent5,8 Prozent
AS Trier, LAS6755639,9 Prozent- 2,5 Prozent
AS Chemnitz im AZ, LAS5274607,6 Prozent- 4,8 Prozent
AS Berlin, LAS1561336,0 Prozent- 6,4 Prozent
AS Eisenhüttenstadt, LAS2642085,3 Prozent- 7,1 Prozent
AS Bramsche im AZ2782474,9 Prozent- 7,5 Prozent
Tabelle auf Seite 26 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Russische Föderation
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten11.1057.6456,9 Prozent
darunter:
AS Neustadt614833,3 Prozent26,4 Prozent
AS Gießen im AZ, LAS41536016,1 Prozent9,2 Prozent
AS Bramsche im AZ846814,7 Prozent7,8 Prozent
AS Bochum, LAS21718514,1 Prozent7,1 Prozent
AS Unna im AZ11610413,5 Prozent6,6 Prozent
AS Bielefeld im AZ112969,4 Prozent2,5 Prozent
AS Mönchengladbach im AZ1791598,8 Prozent1,9 Prozent
AS Heidelberg im AZ2151678,4 Prozent1,5 Prozent
AS Düsseldorf2241817,2 Prozent0,3 Prozent
AS Dresden in AnkER3923297,0 Prozent0,1 Prozent
AS Jena/Hermsdorf, LAS1251124,5 Prozent- 2,4 Prozent
AS Essen1451364,4 Prozent- 2,5 Prozent
AS Trier, LAS1801404,3 Prozent- 2,6 Prozent
AS Schwerin im AZ, LAS2862103,8 Prozent- 3,1 Prozent
AS Eisenhüttenstadt, LAS5624013,7 Prozent- 3,2 Prozent
AS Karlsruhe, LAS85633,2 Prozent- 3,7 Prozent
AS Halberstadt im AZ, LAS2482062,4 Prozent- 4,5 Prozent
AS Neumünster, LAS4223532,3 Prozent- 4,6 Prozent
AS Friedland, LAS2381871,6 Prozent- 5,3 Prozent
AS Braunschweig2 im AZ8258-- 6,9 Prozent
Tabelle auf Seite 27 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Türkei
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten57.79048.6479,7 Prozent
darunter:
AS Trier, LAS1.3781.27639,2 Prozent29,5 Prozent
AS Heidelberg im AZ2.0311.52625,4 Prozent15,7 Prozent
AS Speyer67755521,4 Prozent11,8 Prozent
AS Deggendorf in AnkER85377515,2 Prozent5,6 Prozent
AS Bochum, LAS1.3081.19415,0 Prozent5,3 Prozent
AS Mönchengladbach im AZ68863514,5 Prozent4,8 Prozent
AS Bielefeld im AZ94582414,1 Prozent4,4 Prozent
AS Büdingen86173513,6 Prozent4,0 Prozent
AS Augsburg in AnkER1.7091.20212,6 Prozent3,0 Prozent
AS Gießen im AZ, LAS4.4323.91111,7 Prozent2,0 Prozent
AS Zirndorf in AnkER2.2311.7765,2 Prozent- 4,4 Prozent
AS Chemnitz im AZ, LAS9989175,1 Prozent- 4,5 Prozent
AS Bramsche im AZ3.2142.9965,1 Prozent- 4,6 Prozent
AS Jena/Hermsdorf, LAS7356635,0 Prozent- 4,7 Prozent
AS Ellwangen5624324,9 Prozent- 4,8 Prozent
AS Frankfurt/Flughafen2001894,8 Prozent- 4,9 Prozent
AS Berlin, LAS3.9103.5484,2 Prozent- 5,4 Prozent
Dienstleistungszentrum Abteilung 52.6382.3873,8 Prozent- 5,8 Prozent
AS Berlin im AZ105902,2 Prozent- 7,4 Prozent
AS Leipzig im AZ6825800,9 Prozent- 8,8 Prozent
Tabelle auf Seite 27, 28 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Türkei Volkszughörigkeit Kurden
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten46.64839.1293,2 Prozent
darunter:
AS Speyer50941210,0 Prozent6,7 Prozent
AS Bochum, LAS1.0509517,0 Prozent3,8 Prozent
AS Büdingen6945896,8 Prozent3,6 Prozent
AS Heidelberg im AZ1.4681.0376,7 Prozent3,4 Prozent
AS Trier, LAS6946126,5 Prozent3,3 Prozent
AS Bremen im AZ, LAS4513936,1 Prozent2,9 Prozent
AS Gießen im AZ, LAS3.6653.2265,9 Prozent2,6 Prozent
AS Suhl im AZ7897305,6 Prozent2,4 Prozent
AS Friedland, LAS5404505,6 Prozent2,3 Prozent
AS Neustadt4283735,4 Prozent2,1 Prozent
AS Essen8978341,8 Prozent- 1,4 Prozent
AS Lebach in AnkER, LAS1.7791.6711,6 Prozent- 1,7 Prozent
Dienstleistungszentrum Abteilung 41.0891.0431,4 Prozent- 1,8 Prozent
Dienstleistungszentrum Abteilung 52.3832.1661,4 Prozent- 1,8 Prozent
AS Augsburg in AnkER1.3879501,4 Prozent- 1,9 Prozent
AS Chemnitz im AZ, LAS8047361,4 Prozent- 1,9 Prozent
AS Ellwangen4403461,2 Prozent- 2,1 Prozent
AS Zirndorf in AnkER1.7891.3960,4 Prozent- 2,9 Prozent
AS Leipzig im AZ596511-- 3,2 Prozent
AS Berlin im AZ9580-- 3,2 Prozent
Tabelle auf Seite 28 · 23 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Türkei Volkszughörigkeit Türken
GesamtMateriell-rechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinhei- ten
Organisationseinheiten9.5958.27040,0 Prozent
darunter:
AS Trier, LAS66864870,2 Prozent30,2 Prozent
AS Heidelberg im AZ53846867,7 Prozent27,7 Prozent
AS Augsburg in AnkER30023459,0 Prozent18,9 Prozent
AS Speyer14512256,6 Prozent16,5 Prozent
AS Bochum, LAS21220053,0 Prozent13,0 Prozent
AS Freiburg573351,5 Prozent11,5 Prozent
AS Bielefeld im AZ21519149,7 Prozent9,7 Prozent
AS Karlsruhe, LAS42734849,7 Prozent9,7 Prozent
AS Büdingen12611048,2 Prozent8,1 Prozent
AS Unna im AZ24323147,6 Prozent7,6 Prozent
AS Suhl im AZ17115926,4 Prozent- 13,6 Prozent
AS Neumünster, LAS16914425,7 Prozent- 14,4 Prozent
AS Ellwangen996923,2 Prozent- 16,9 Prozent
AS Chemnitz im AZ, LAS17716722,2 Prozent- 17,9 Prozent
AS Jena/Hermsdorf, LAS787121,1 Prozent- 18,9 Prozent
AS Dresden in AnkER565119,6 Prozent- 20,4 Prozent
AS Eisenhüttenstadt, LAS12111619,0 Prozent- 21,1 Prozent
AS Hamburg im AZ, LAS13211016,4 Prozent- 23,7 Prozent
AS Berlin, LAS64259215,0 Prozent- 25,0 Prozent
AS Leipzig im AZ73578,8 Prozent- 31,3 Prozent
Frage 6 Seite 29

Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im Jahr 2025 zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus (bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylgesuche auflisten sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird?

Antwort

Der Herkunftsstaat Guinea unterschreitet die 20-Prozent-Marke im Sinne der zweiten Teilfrage. Es wird im Kontext der Fragestellung davon ausgegangen, dass statt nach „Asylgesuchen“ nach „Asylanträgen“ gefragt wird. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 29 · 17 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAsylanträgeSchutzquote ohne Beteiligung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG
Gesamt92.3856,2 Prozent
darunter:
Syrien24.2401,7 Prozent
Türkei14.6868,0 Prozent
Irak4.90713,1 Prozent
Russische Föderation3.9434,4 Prozent
Georgien2.3950,3 Prozent
Guinea2.23818,7 Prozent
Algerien2.1681,1 Prozent
Vietnam1.9930,3 Prozent
Ungeklärt1.87812,1 Prozent
Venezuela1.8773,6 Prozent
China1.7209,9 Prozent
Nigeria1.7163,9 Prozent
Moldau, Republik1.5900,0 Prozent
Kolumbien1.5630,3 Prozent
Pakistan1.4217,1 Prozent

*Hinweis: Der seit 9. Dezember 2024 geltende temporäre Verfahrensaufschub für Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger führt zu einem Rückgang der Schutzquote mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gesamtschutzquote. Derzeit werden infolge besonderer Regelungen hauptsächlich Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger getroffen, die ohne die Bewertung der Lage in Syrien erfolgen können (formelle Entscheidungen).

*Hinweis: Der seit 9. Dezember 2024 geltende temporäre Verfahrensaufschub für Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger führt zu einem Rückgang der Schutzquote mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gesamtschutzquote. Derzeit werden infolge besonderer Regelungen hauptsächlich Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger getroffen, die ohne die Bewertung der Lage in Syrien erfolgen können (formelle Entscheidungen).

Frage 6a Seite 29

Wie lauten diese Zahlen, wenn statt der „unbereinigten“ die um formelle Entscheidungen bereinigten Schutzquoten herangezogen werden?

Antwort

Wenn anstelle der umfassenden Gesamtschutzquote eine Quote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und ohne Beteiligung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG herangezogen werden würde, ergäben sich folgende Werte.

Tabelle auf Seite 30 · 17 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAsylanträgeSchutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und ohne Beteiligung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG
Gesamt87.5717,8 Prozent
darunter:
Syrien24.2404,4 Prozent
Türkei14.6869,5 Prozent
Irak4.90719,2 Prozent
Russische Föderation3.9436,4 Prozent
Georgien2.3950,4 Prozent
Algerien2.1682,7 Prozent
Vietnam1.9930,5 Prozent
Venezuela1.8773,7 Prozent
China1.72015,1 Prozent
Nigeria1.7166,1 Prozent
Moldau, Republik1.590-
Kolumbien1.5630,3 Prozent
Pakistan1.4219,8 Prozent
Nordmazedonien1.2590,0 Prozent
Marokko1.2254,4 Prozent
Frage 6b Seite 30

Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote des BAMF für das Jahr 2025 deutlich unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (Schutzquoten um ein Drittel oder mehr unterhalb des EU-Durchschnittswerts), und wie ist das aus Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF gegebenenfalls jeweils zu erklären (bitte ausführen)?

Antwort

Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird als Datenquelle für die Quoten des internationalen Schutzes sowohl für die Europäische Union (EU) insgesamt als auch für Deutschland auf die Datenbank von Eurostat zurückgegriffen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Daten zu Entscheidungen bei Eurostat erst für die ersten drei Quartale 2025 vorliegen. Deshalb basieren die folgenden Quotenberechnungen auf Basis des Zeitraums von Januar bis September 2025.

In der nachfolgenden Tabelle werden nur Herkunftsstaaten mit einer Entscheidungszahl in Deutschland von mehr als 1.000 Entscheidungen im Zeitraum von Januar bis September 2025 aufgeführt (absteigend sortiert nach Zahl der Entscheidungen).

Tabelle auf Seite 30, 31 · 19 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitQuote internationaler Schutzstatus
EU-27Deutschland
Russland16,9 Prozent5,5 Prozent
Kolumbien4,8 Prozent0,3 Prozent
Nigeria14,2 Prozent4,5 Prozent
Georgien5,4 Prozent0,0 Prozent
Armenien2,8 Prozent0,6 Prozent
Kamerun20,4 Prozent8,0 Prozent
Aserbaidschan7,7 Prozent3,4 Prozent
Äthiopien26,0 Prozent14,0 Prozent
Côte d’Ivoire23,2 Prozent3,6 Prozent
Libanon11,0 Prozent3,6 Prozent
Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)51,5 Prozent30,2 Prozent
Jemen54,3 Prozent28,3 Prozent
Moldau0,5 Prozent0,0 Prozent
Algerien8,5 Prozent1,7 Prozent
China54,7 Prozent13,5 Prozent
Indien1,9 Prozent0,0 Prozent
Nordmazedonien0,4 Prozent0,0 Prozent
Ukraine75,0 Prozent3,3 Prozent
Tunesien4,5 Prozent2,4 Prozent

Zur zweiten Teilfrage: Die Bundesregierung weist darauf hin, dass über Asylanträge anhand der jeweils vorliegenden Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden wird. Eine Vergleichbarkeit mit den Verfahren in den EU-Mitgliedstaaten im Sinne der Fragestellung ist nicht gegeben, da sich die Verfahren insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Personengruppe unterscheiden können.

Frage 6c Seite 31

In Bezug auf welche Herkunftsländer wurde im Jahr 2025 vom BAMF zu mehr als 20 Prozent ein internationaler Schutzstatus festgestellt (bitte mit Angaben zur Schutzquote und zum quantitativen und relativen Anteil an allen Entscheidungen auflisten)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei nur Herkunftsstaaten mit mehr als 50 Entscheidungen berücksichtigt wurden.

Tabelle auf Seite 31 · 11 Zeilen × 4 Spalten
StaatsangehörigkeitAsylentscheidungenInternationaler Schutz >= 20 Prozent (ohne Berücksichtigung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 V/VII AufenthG)
absolut%-Anteil
Gesamt118.57763.43753,5 Prozent
darunter:
Afghanistan87.68952.61060,0 Prozent
Iran11.6262.55722,0 Prozent
Somalia10.0743.33133,1 Prozent
Eritrea4.0432.77068,5 Prozent
Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)1.58148930,9 Prozent
Jemen1.52839325,7 Prozent
Sudan1.43795366,3 Prozent
Myanmar30425282,9 Prozent
Staatenlos1663822,9 Prozent
Frage 7 Seite 31

Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das Jahr 2025 in absoluten und relativen Zahlen (bitte nach Quartalen und jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 32 · 11 Zeilen × 14 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen und männlichen Antragstellenden aus Afghanistan
Zeitraum & GeschlechtAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absatz 5 und 7 AufenthGAblehnungen (unbegr./offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigungen
1.Quartal 2025GesamtabsolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Männlich11.218660,61.73015,4860,83.74633,43.25029,02.34020,9
Weiblich2.7231636,01.79065,7913,3542,030,162222,8
2.Quartal 2025GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich11.941690,61.96116,4510,41.1749,85.72648,02.96024,8
Weiblich3.0802748,92.35976,640,1160,520,142513,8
3.Quartal 2025GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich12.426970,84.71537,9490,46545,34.12633,22.78522,4
Weiblich11.3865144,59.95087,4--40,050,09138,0
4.Quartal 2025GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich17.5931440,811.53565,6280,26013,42.57114,62.71415,4
Weiblich18.2389355,115.96987,610,040,0110,11.3187,2
Tabelle auf Seite 32, 33 · 11 Zeilen × 14 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen und männlichen Antragstellenden aus dem Iran
Zeitraum & GeschlechtAsylberechtigung Art 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absatz 5 und 7 AufenthGAblehnungen (unbegr./offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigungen
1.Quartal 2025GesamtabsolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Männlich2.425210,944418,3230,990,41.46060,246819,3
Weiblich1.460221,530621,0412,8151,086859,520814,2
2.Quartal 2025GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich2.254341,535415,7180,890,41.49366,234615,4
Weiblich1.461292,028219,3332,3181,294864,915110,3
3.Quartal 2025GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich1.750251,431017,7201,1110,61.07161,231317,9
Weiblich1.094181,621719,8373,4100,964358,816915,4
4.Quartal 2025GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich793101,315519,5111,4111,443254,517421,9
Weiblich60871,211518,9183,0101,630249,715625,7
Frage 7a Seite 34

Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass im ersten Halbjahr 2025 ein steigender Anteil weiblicher Asylsuchender aus dem Iran vom BAMF abgelehnt wurde, nämlich 62,5 Prozent (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 21/1710), trotz der systematischen Diskriminierung von Frauen im Iran und trotz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Flüchtlingsrelevanz einer sogenannten Verwestlichung (Urteil vom 11. Juni 2024, C‑646/21), und wie lange lebten weibliche Asylsuchende aus dem Iran zum Zeitpunkt einer bestands- oder rechtskräftigen Ablehnung im Asylverfahren im Jahr 2025 durchschnittlich in Deutschland?

Antwort

Das BAMF erfasst oder erhebt nicht, aus welchen Gründen ein Asylantrag gestellt wird. Das BAMF erhebt oder erfasst auch nicht, aus welchen Gründen Antragstellenden internationaler Schutz gewährt oder versagt wird. Bei der asylrechtlichen Prüfung handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person, der Würdigung aller materiellen Sachverhalte und der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat. Die Feststellungen der EuGH-Entscheidung vom 11. Juni 2024, Rs. C-646/21, fließen in die internen Entscheidungsinstrumente des BAMF ein.

Nach Angaben des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2025 hielten sich weibliche Asylsuchende aus Iran zum Zeitpunkt einer bestands- oder rechtskräftigen Ablehnung im Asylverfahren im Durchschnitt seit etwa 2,8 Jahren in Deutschland auf.

Frage 7b Seite 34

Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, dass nach Berechnungen der Fragestellenden 42,1 Prozent der BAMF-Bescheide zu iranischen Asylsuchenden von den Verwaltungsgerichten im ersten Halbjahr 2025 als rechtswidrig aufgehoben wurden, wenn eine inhaltliche und keine formelle Entscheidung erging (474 positive von 1 125 inhaltlichen Gerichtsentscheidungen, vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1710; nach 47,1 Prozent im Jahr 2024: 994 positive von 2110 inhaltlichen Gerichtsentscheidungen, vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/14923), und welchen Korrekturbedarf für die Entscheidungspraxis des BAMF sieht die Bundesregierung angesichts dieser überdurchschnittlich hohen gerichtlichen Aufhebungsquote gegebenenfalls (bitte begründen)?

Antwort

Erhöhte gerichtliche Aufhebungsquoten stehen grundsätzlich oftmals im Zusammenhang mit einer entscheidungserheblichen Sachverhaltsänderung im Zeitraum zwischen der Entscheidung im Rahmen des Asylverfahrens und der mündlichen Verhandlung des Gerichtsverfahrens. Eine entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung kann beispielsweise in einer Änderung oder Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat oder in einem neuen Vortrag während des Klageverfahrens begründet sein. Dies hat zur Folge, dass eine Entscheidung des BAMF über einen Asylantrag durch die Verwaltungsgerichte aufgehoben wird, obwohl sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht rechtswidrig bzw. falsch war, sondern weil sich die entscheidungserheblichen Umstände bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens geändert haben.

Die Entscheidungspraxis des BAMF wird fortlaufend auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung aktualisiert.

Auf die Antwort zu Frage 7a wird hier ergänzend verwiesen. Dabei werden alle zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bewertet.

Frage 7c Seite 35

In welchen Fallkonstellationen erteilt das BAMF weiblichen Asylsuchenden aus Afghanistan keinen Flüchtlingsschutz, trotz des Urteils des EuGH vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C/608 und 609/22 (im ersten Halbjahr 2025 erhielten 95 afghanische Frauen bzw. Mädchen nur subsidiären Schutz, 72 lediglich Abschiebungsschutz, fünf wurden sogar abgelehnt; Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 21/1710)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. Dies gilt auch für Antragstellerinnen aus Afghanistan. Die internen Entscheidungsinstrumente des BAMF sehen im Einklang mit der zitierten Entscheidung des EuGH die regelhafte Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für Antragstellerinnen aus Afghanistan vor. Diese Entscheidungspraxis lässt im begründeten Ausnahmefall jedoch auch eine andere Entscheidung zu.

Frage 7d Seite 35

Warum hat das BAMF nicht von Amts wegen nach § 73b AsylG geprüft, ob seine Bescheide zu weiblichen Asylsuchenden aus Afghanistan, die lediglich einen subsidiären Schutzstatus, einen Abschiebungsschutz oder sogar eine Ablehnung beinhalteten, widerrufen bzw. zurückgenommen werden müssen, als es Kenntnis vom Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C/608 und 609/22 erhielt, nach dem weibliche Personen aus Afghanistan aufgrund der systematischen geschlechtsspezifischen Verfolgung bzw. Diskriminierung in Afghanistan in aller Regel einen Flüchtlingsstatus erhalten müssen (bitte ausführen)?

Antwort

Die Überprüfung asylrechtlicher Entscheidungen ist durch das in nationales Recht umgesetzte Recht der Europäischen Union abschließend geregelt. Im Falle von (teil-)ablehnenden beziehungsweise schutzaufhebenden Entscheidungen des BAMF kann der Ausländer Rechtsmittel einlegen. Bestandskräftige Entscheidungen des BAMF können durch das BAMF nur im Rahmen eines Widerrufs- beziehungsweise Rücknahmeverfahrens von Amts wegen überprüft werden, wenn das BAMF Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten (§ 73b AsylG). Zudem setzt die erneute Prüfung der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes einen Folgeantrag durch die Betroffenen voraus (§ 71 AsylG). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14923 verwiesen.

Frage 7e Seite 35

Wie viele weibliche afghanische Staatsangehörige lebten zuletzt mit welchem aufenthaltsrechtlichen bzw. flüchtlingsrechtlichen Status (bitte so genau wie möglich differenzieren) in Deutschland (bitte zudem nach Bundesländern und Voll- bzw. Minderjährigen differenzieren)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Dezember 2025 hielten sich 165.695 weibliche afghanische Staatsangehörige in Deutschland auf. Von diesen waren 62.526 minderjährig und 103.160 volljährig. Bei neun Personen war das Alter nicht ermittelbar.

Davon hatten 123.899 Personen einen flüchtlingsrechtlichen Status. Von diesen waren 46.079 minderjährig und 77.812 volljährig. Bei acht Personen war das Alter nicht ermittelbar. Die weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 35 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Gesamt165.695
davon:
unbefristete Aufenthaltsrechte10.763
befristete Aufenthaltsrechte137.765
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert)17.167
Tabelle auf Seite 36 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Gesamt165.695
davon:
Baden-Württemberg15.006
Bayern20.466
Berlin9.278
Brandenburg4.878
Bremen2.137
Hamburg13.750
Hessen26.373
Mecklenburg-Vorpommern2.296
Niedersachsen12.531
Nordrhein-Westfalen29.191
Rheinland-Pfalz7.781
Saarland754
Sachsen5.331
Sachsen-Anhalt3.171
Schleswig-Holstein8.973
Thüringen3.779
Tabelle auf Seite 36 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Gesamt (flüchtlingsrechtlicher Status)123.899
davon:
Als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG anerkannt3.320
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG63.132
subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt6.454
Abgelehnte Asylanträge30.440
Personen im laufenden Asylverfahren15.724
Asylgesuch gestellt2.729
Sonstige2.100
Tabelle auf Seite 36 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Gesamt (flüchtlingsrechtlicher Status)123.899
davon:
Baden-Württemberg10.693
Bayern14.147
Berlin7.336
Brandenburg4.079
Bremen1.542
Hamburg11.248
Hessen20.653
Mecklenburg-Vorpommern1.782
Niedersachsen9.122
Nordrhein-Westfalen20.786
Rheinland-Pfalz5.905
Saarland368
Sachsen3.755
Sachsen-Anhalt2.403
Schleswig-Holstein7.208
Thüringen2.872
Frage 8 Seite 37

Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen Gebieten (z. B. Gaza) und wie viele diesbezügliche Untätigkeitsklagen sind derzeit anhängig, und wie waren die Asylentscheidungen des BAMF und der Gerichte zu diesen Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 308 Asylverfahren mit der Staatsangehörigkeitsbezeichnung „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ beim BAMF anhängig. Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. November 2025 wurden 141 Untätigkeitsklagen eingereicht (Angaben zum Dezember 2025 liegen noch nicht vor). Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 37 · 1 Zeilen × 13 Spalten
Entscheidungen (BAMF) zu „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“
GesamtAnerkennung Asylberechtigte (Artikel 16a GG)Flüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absatz 5 und 7 AufenthGAblehnungen (unbegr./ offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigungen
absolut%absolut%absolut%absolut%absolut%absolut%
1.58190,621913,926116,5392,5986,295560,4
Tabelle auf Seite 37 · 2 Zeilen × 9 Spalten
Klagen/ Berufungen/ Revisionen Bis 30.11.2025Gerichtsentscheidungen von Asylsuchenden aus palästinensischen Gebieten (Stand: 15.01.2025)
GesamtAsyl Art. 16a GG u. Fam. Asyl(GFK) Flüchtlings- schutzsubsidiärer SchutzAbschieb- ungsver- botAblehnungensonst. Verfahrenserledigun- gen (z. B. Rücknahmen)Entscheidungen über Abschiebungsandro- hung
Absolut599-13347223394-
%-Anteil-22,2 %7,8 %0,3 %3,8 %65,8 %-
Frage 9 Seite 37

Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw. Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im Jahr 2025 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

Im genannten Zeitraum erfolgte keine Abschiebungsanordnung gegenüber unbegleiteten Minderjährigen. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 37, 38 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Jahr 2025Ablehnungen
Gesamt1.706
darunter
Afghanistan499
Türkei327
Guinea233
Syrien113
Somalia56
Irak51
Benin48
Iran44
Gambia34
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)24
Tabelle auf Seite 38 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Jahr 2025Abschiebungsandrohungen
Gesamt898
darunter:
Afghanistan259
Türkei224
Guinea104
Syrien40
Somalia23
Irak31
Benin16
Iran30
Gambia16
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)10
Tabelle auf Seite 38 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Jahr 2025Keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Antrags *
Gesamtergebnis808
davon
Afghanistan240
Türkei103
Guinea129
Syrien73
Somalia33
Irak20
Benin32
Iran14
Gambia18
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)14

* Hinweis: Es liegen keine Daten darüber vor, aus welchen Gründen trotz Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebungsandrohung erfolgte.

* Hinweis: Es liegen keine Daten darüber vor, aus welchen Gründen trotz Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebungsandrohung erfolgte.

Frage 10 Seite 38

Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2025 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern auflisten), und gibt es derzeit relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?

Antwort

Zur ersten und zweiten Teilfrage: Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 38, 39 · 13 Zeilen × 3 Spalten
Asylgesuche*Asylerstanträge*
Januar 202512.35014.920
Februar 202510.23011.189
März 20258.8078.983
April 20258.8409.108
Mai 20257.7177.916
Juni 20256.7586.860
Juli 20258.8698.293
August 20258.5687.803
September 20259.5329.126
Oktober 20259.0138.823
November 20258.0368.311
Dezember 20257.5346.531
Jahr 2025111.814113.236

*Hinweis: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert addiert werden.

*Hinweis: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert addiert werden.

Tabelle auf Seite 39 · 19 Zeilen × 2 Spalten
Asylgesuche ohne Antragstellung (Stand: 31.12.2025)
Gesamt10.128
davon
Baden-Württemberg1.039
Bayern969
Berlin280
Brandenburg304
Bremen74
Hamburg190
Hessen386
Mecklenburg-Vorpommern90
Niedersachsen504
Nordrhein-Westfalen1.533
Rheinland-Pfalz484
Saarland72
Sachsen429
Sachsen-Anhalt334
Schleswig-Holstein328
Thüringen241
Unbekannt*2.871

*Registrierungen mit Land „unbekannt“ sind solche, die hauptsächlich von polizeilichen Stellen vorgenommen wurden. Bei dieser Registrierung kann oftmals noch kein Land zugeordnet werden. Dieses wird dann nachträglich bei der Asylantragstellung bestimmt.

*Registrierungen mit Land „unbekannt“ sind solche, die hauptsächlich von polizeilichen Stellen vorgenommen wurden. Bei dieser Registrierung kann oftmals noch kein Land zugeordnet werden. Dieses wird dann nachträglich bei der Asylantragstellung bestimmt.

Zur dritten Teilfrage: Es bestehen derzeit keine relevanten Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung.

Frage 11 Seite 40

Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Jahr 2025 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im Jahr 2025 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 40 · 17 Zeilen × 5 Spalten
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren Jahr 2025
StaatsangehörigkeitenAnzahl der ErstantragstellerAnzahl der Antragsteller mit Identitätspapieren*Anzahl der Antragsteller ohne Identitätspapiere*Anteil der Antragsteller ohne Identitätspapiere*
Gesamt113.23639.14774.08965,4 %
darunter:
Afghanistan23.9728.75415.21863,5 %
Syrien23.2568.08915.16765,2 %
Türkei11.9194.8357.08459,4 %
Irak3.8601.0852.77571,9 %
Somalia4.3403793.96191,3 %
Russische Föderation3.1001.4941.60651,8 %
Iran2.2717721.49966,0 %
Eritrea2.4902122.27891,5 %
Georgien1.6631.01065339,3 %
Guinea1.994411.95397,9 %
Algerien1.6641011.56393,9 %
Vietnam1.9381.66227614,2 %
Ungeklärt1.6773441.33379,5 %
Venezuela1.8011.60619510,8 %
China1.6584771.18171,2 %

* Pass, Passersatz, Personalausweis

* Pass, Passersatz, Personalausweis

Die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF lag im Jahr 2025 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere bei 44,3 Prozent.

Frage 12 Seite 41

In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2025 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen (bitte auch angeben, wie viel Prozent der ohne Identitätsnachweise Asylerstantragstellenden dies betraf), und in wie vielen Fällen wurden diese Daten mit welchem Ergebnis ausgewertet (bitte so genau wie möglich ausführen)? Welche Kosten sind infolge der neuen rechtlichen Vorschriften zur Auslesung bzw. Auswertung mobiler Datenträger von Asylsuchenden bislang entstanden (bitte nach Jahren und so differenziert wie möglich auflisten), wie viel Personal war bzw. ist im BAMF mit dieser Aufgabe gebunden, und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser datenschutzrechtlich umstrittenen Maßnahme, auch vor dem Hintergrund der hiermit erzielten Ergebnisse (bitte begründen)?

Antwort

Das Auslesen mobiler Datenträger ist ein Assistenzsystem, um die Aussagen von Antragstellenden ohne Identitätsdokumente zu ihrer Herkunft und Identität zu plausibilisieren. Grundsätzlich gilt dabei, dass eine Verifikation der Identität und Staatsangehörigkeit, ein für das Asylverfahren ebenso relevantes Ergebnis darstellt, wie das Widerlegen bzw. Bestätigen von Aussagen zur Identität und Staatsangehörigkeit.

Im Gesamtjahr 2025 wurden 576 Datenträger ausgelesen. In 330 Fällen wurde die Freigabe der Berichte intern beantragt. Davon wurden 324 Berichte ausgewertet.

Die Klärung und Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit ist für das Asylverfahren von erheblicher Bedeutung und setzt immer die Durchführung einer persönlichen Anhörung voraus. Die Entscheidung, ob das ressourcenintensive Auslesen und Auswerten von mobilen Datenträgern erfolgt, wird einzelfallbezogen durch die Entscheiderin oder den Entscheider getroffen. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.

Die Erkenntnisse aus dem Auslesen mobiler Datenträger sind unterstützende Hinweise, welche aber in den Einzelfällen notwendig und daher für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit für die Durchführung und Entscheidung des Asylverfahrens von besonders erheblicher Bedeutung sind.

Die Frage bezüglich der entstandenen Kosten wird von der Bundesregierung dahingehend verstanden, dass gefragt wird, inwieweit Kosten aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Auslesen mobiler Datenträger (BVerwG 1 C 19.21 – Urteil vom 16. Februar 2023) entstanden sind. Diese konnte mit der vorhandenen Technik und den vorhandenen Abläufen umgesetzt werden. Finanzielle Mehraufwände sind daher insoweit nicht entstanden.

Im Rahmen einer Organisationsuntersuchung (Datenbasis Jahr 2022) wurden die Personalbedarfe für das „Auslesen mobiler Datenträger“ ermittelt. Die Bedarfe belaufen sich dabei auf 11,2 Vollzeitäquivalente für das Asylverfahren. Neuere Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die o. g. Änderung, dass aktuell nur noch einzelfallbezogene Auslesungen stattfinden, verwiesen.

Frage 13 Seite 42

Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18‑Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?

Antwort

Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im Jahr 2025 bei 52,8 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 54,1 Prozent und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 47,2 Prozent.

Die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im genannten Zeitraum bei 60 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 58,5 Prozent, und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 56 Prozent. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben.

Tabelle auf Seite 42 · 8 Zeilen × 6 Spalten
Jahr 2025
absolutVerhältnis zu Asylerstanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt113.236
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt50.86644,9 %
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre44.78139,5 %
unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre1.1061,0 %
Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylG5.7395,1 %
Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre6.0855,4 %
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre)3.8203,4 %
Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylG270,0 %
Frage 14 Seite 42

Wie viele der Asylantragstellenden im Jahr 2025 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nur zu Asylerstantragstellenden vor. 17.707 Asylerstantragstellende im Jahr 2025 waren so genannte „Nachgeborene“, d. h. in Deutschland geborene Kinder (und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unter einem Jahr alt), davon 4.383 Kinder von anerkannten Asylberechtigten und 3.945 Kinder von anerkannten Flüchtlingen (Artikel 16a des Grundgesetzes und § 3 Absatz 1 AsylG). Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 43 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Jahr 2025AbsolutVerhältnis zu Asylerstanträgen gesamt
Gesamt17.70715,6 %
darunter:
Afghanistan2.69411,2 %
Syrien5.17922,3 %
Türkei1.81415,2 %
Somalia76717,7 %
Irak1.43937,3 %
Russische Föderation41413,4 %
Eritrea1.00540,4 %
Iran22710,0 %
Guinea48424,3 %
Vietnam512,6 %
Frage 15 Seite 43

Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im Jahr 2025 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger Verfahrenserledigung und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 43, 44 · 17 Zeilen × 10 Spalten
Jahr 2025Entscheidungen über Asylerstanträge
GesamtAnerkennung als Asylberechtigt (Artikel 16a GG u. Fam. Asyl)Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungs- verbot gemäß § 60 Absatz 5 und 7Aufent hGAblehnungen (unbegr. abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)Entschei- dungen im Dublin- Verfahren (z. B. § 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG)sonstige Verfahrenser- ledigungen (ohne Dublin- Entschei- dungen)
Herkunftsstaaten gesamt4.44293451951.8431.670364340
Darunter:
Afghanistan1.8774135261.1694981-44
Somalia67621517034856--49
Guinea42212322120233--23
Türkei369-43131611-34
Syrien207-1531112283
Benin89-4334462--
Gambia78-552734--7
Irak74-221151--8
Iran55251244--1
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)51--51524--7
Äthiopien35-12719--6
Angola32--31613---
Kamerun31---1316--2
Mali30--11613---
Eritrea29-11097--2
Frage 16 Seite 45

Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im Jahr 2025 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, die auf den Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei beruhen.

Tabelle auf Seite 45 · 13 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im Jahr 2025 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert)
Grenze/ StaatsangehörigkeitsomalischafghanischalgerischukrainischsyrischGesamt
Schweiz13913381734733
Frankreich333479819518
Polen15756-1016368
Österreich579922440305
Belgien41030-8162
Niederlande7310445135
Tschechien16-33963
Keiner Grenze zuzuordnen111321262
Luxemburg2211439
Dänemark-3-139
Luftgrenze47-2756
Seegrenze-3---4
Tabelle auf Seite 45 · 13 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im Jahr 2025 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit Verbleib Übergabe Jugendamt
Grenze/ StaatsangehörigkeitensomalischafghanischmarokkanischalgerischsyrischGesamt
Schweiz5862313825366
Polen146461-1248
Österreich48502221174
Frankreich161118237138
Belgien2517234111
Keiner Grenze zuzuordnen111242257
Niederlande2110-834
Tschechien-1--424
Luxemburg117-219
Dänemark-3--16
Luftgrenze46--524
Seegrenze-3---4
Tabelle auf Seite 45, 46 · 11 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im Jahr 2025 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit Verbleib Zurückweisung
Grenze/ StaatsangehörigkeitenafghanischsomalischukrainischalgerischsyrischGesamt
Schweiz62722377323
Frankreich1164910110
Polen7772-190
Österreich44511-885
Niederlande13192866
Belgien11-2-23
Luxemburg1111216
Tschechien-15--6
Dänemark----23
Luftgrenze-----7
Tabelle auf Seite 46 · 4 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im Jahr 2025 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit Verbleib Zurückschiebung
Grenze/ StaatsangehörigkeitenguineischalgerischeritreischmarokkanischafghanischGesamt
Frankreich6640171711232
Belgien231--9
Schweiz-1--38
Luxemburg-----1
Frage 17 Seite 46

Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben auch differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 46 · 17 Zeilen × 4 Spalten
Jahr 2025Ablehnung insgesamtdarunter: als offensichtlich unbegründet abgelehntAnteil an Ablehnungen gesamt
insgesamt145.56136.68525,2 Prozent
darunter:
Afghanistan15.7139255,9 Prozent
Türkei43.95211.41326,0 Prozent
Syrien9.5711882,0 Prozent
Irak7.0821.34018,9 Prozent
Iran7.25379511,0 Prozent
Russische Föderation7.1171.48920,9 Prozent
Somalia1.1701038,8 Prozent
Guinea3.00063621,2 Prozent
Nigeria2.42253121,9 Prozent
Ungeklärt79930438,0 Prozent
Eritrea616376,0 Prozent
Venezuela3.20785926,8 Prozent
Kolumbien3.21265120,3 Prozent
Pakistan1.99840820,4 Prozent
Georgien2.0652.04799,1 Prozent
Frage 18 Seite 47

Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im Jahr 2025 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

Antwort

Im Berichtszeitraum gab es keine Flughafenverfahren nach § 18a AsylG für unbegleitete Minderjährige. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 47 · 5 Zeilen × 6 Spalten
Jahr 2025FlughafenverfahrenEntscheidungen innerhalb von zwei Tagen nach Antragstellung
FlughafenAktenanlagedarunter: Personen unter 18 JahrenMitteilung § 18a Absatz 6offens. unbegründeteingestellt
Insgesamt213291011041
Flughafen Berlin34621121
Flughafen Frankfurt/ Main1541869780
Flughafen München25511140
Tabelle auf Seite 47 · 12 Zeilen × 6 Spalten
Jahr 2025FlughafenverfahrenEntscheidungen innerhalb von zwei Tagen nach Antragstellung
HerkunftsstaatAktenanlagedarunter: Personen unter 18 JahrenMitteilung § 18a Absatz 6offens. unbegründeteingestellt
Insgesamt213291011041
darunter:
Iran37424130
Afghanistan2021730
Somalia150770
Irak144590
Syrien143910
Georgien1120101
Türkei104820
China92710
Marokko70340
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)51320
Tabelle auf Seite 47, 48 · 12 Zeilen × 4 Spalten
Rechtsmittel Verwaltungsgericht
Herkunftsstaateingelegtstattgegebenabgelehnt
Insgesamt75269
darunter
Iran909
Afghanistan302
Somalia606
Irak707
Syrien101
Georgien505
Türkei110
China000
Marokko404
Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)202
Frage 19 Seite 48

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2025 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1710 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation, Pakistan, Indien und die Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei Daten bisher nur bis zum 30. November 2025 vorliegen.

Tabelle auf Seite 49, 50 · 34 Zeilen × 12 Spalten
Erst- und Folgeanträge
01.01– 30.11.2025 (Stand: 15.01.2026)Eingelegte KlagenGerichtsentscheidungenanhängige Rechtsmittel
GesamtAsyl Art. 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) Flüchtling- sschutzsubsidiärer SchutzAbschieb- ungsverbotAblehnungensonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Staatsangehörigkeiten gesamt156.61099.1821612.9308052.41436.36136,756.51157,0190.887
darunter:
Türkei42.79624.041647297113812.45751,810.58244,054.643
Afghanistan22.1547.2444229203081.37018,95.31373,321.437
Syrien12.39812.699-191582.04516,110.57683,313.275
Irak9.0818.8912249836004.04745,53.91044,016.582
Iran7.7633.8553072323391.20631,31.83447,611.198
Russische Föderation7.2343.555543103341.17633,12.19461,79.555
Kolumbien3.2662.706-77101.58458,51.09840,64.911
Venezuela3.0581.5854161125557836,572145,54.969
Guinea3.0201.455-2342355838,484758,23.269
Somalia2.8931.764-3197526114,81.38878,72.742
Nigeria2.8102.089319513371434,21.21558,23.392
Ungeklärt2.1811.353-121263513910,31.03276,32.625
Pakistan2.1791.5161179-3953035,076750,62.771
Armenien1.8511.488-225557338,585657,52.057
Georgien1.8332.69981591396735,81.68762,52.541
Albanien2814670112513128,130966,2312
Bosnien und Herzegowina18627700087828,219169,0215
Ghana23217101014124,012874,9330
Kosovo4375410101119636,233361,6425
Moldau, Republik395450000212026,732872,9379
Montenegro6712200001713,910586,157
Nordmazedonien6131.1170002026623,883174,4581
Senegal1277613002127,65167,1157
Serbien428740000821529,151769,9387
Marokko464689181828941,938255,4438
Tunesien7401.019164744243,455954,9878
Algerien7528230551531037,748859,3539
Belarus21619015108042,110354,2221
Ukraine77431500276420,324276,81.156
Indien753818000447057,534442,1556
Tabelle auf Seite 50, 51 · 35 Zeilen × 10 Spalten
01.01.– 30.11.2025 (Stand: 15.01.2026)Eingelegte KlagenGerichtsentscheidungenanhängige Rechtsmittel
GesamtWiderruf Artikel 16a GG/Flüchtlingseigenschaft/subs. Schutzkein Widerrufsonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteil in %absolutAnteil in %absolutAnteil in %
Staatsangehörigkeiten gesamt1.3311.05153851,2716,844242,12.270
darunter:
Irak44633420661,7103,011835,3646
Syrien2261608050,0106,37043,8444
Afghanistan162952930,51313,75355,8220
Russische Föderation59452964,448,91226,7120
Iran56341338,2411,81750,094
Türkei51452555,636,71737,8105
Armenien47321650,026,31443,856
Ungeklärt26361438,925,62055,6103
Eritrea25251248,0312,01040,043
Nigeria25211361,914,8733,343
Äthiopien22231356,5313,0730,436
Aserbaidschan1811981,819,119,124
Pakistan1715960,0-0,0640,019
Somalia1424729,2312,51458,329
Libanon1112433,318,3758,346
Albanien52150,000,0150,06
Bosnien und Herzegowina0100,000,01100,03
Ghana3300,000,03100,09
Kosovo98450,0112,5337,523
Nordmazedonien3000,000,000,03
Montenegro0100,000,01100,01
Senegal1000,000,000,02
Serbien44125,000,0375,07
Georgien66233,300,0466,73
Moldau, Republik1000,000,000,02
Marokko14375,0125,000,02
Tunesien22150,000,0150,05
Algerien411100,000,000,06
Belarus2000,000,000,03
Ukraine54125,0250,0125,011
Indien3171270,600,0529,44
Tabelle auf Seite 52 · 1 Zeilen × 3 Spalten
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge:Verfahrensdauer Widerrufe:
01.01– 30.11.202514,328,3

Tabelle: Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren

Tabelle auf Seite 52 · 33 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01. – 30.11.2025 (Stand: 15.01.2026)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt3.4431.1334.576
Türkei651135786
Syrien342288630
Afghanistan323147470
Russische Föderation21533248
Irak13686222
Nigeria14557202
Guinea13732169
Iran9361154
China13911150
Somalia10814122
Tadschikistan10215117
Armenien8915104
Aserbaidschan955100
Algerien80989
Pakistan541569
Albanien---
Bosnien und Herzegowina---
Georgien404
Ghana538
Kosovo---
Moldau, Republik---
Montenegro---
Nordmazedonien---
Senegal9514
Serbien---
Marokko39847
Tunesien261137
Belarus14620
Ukraine909
Indien49554

Tabelle: Verfahrensdauer Eilanträge im Dublin-Verfahren (in Tagen)

Tabelle auf Seite 52, 53 · 33 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01. – 30.11.2025 (Stand: 15.01.2026)Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGOAntrag nach § 80 Absatz 7 VwGOAntrag nach § 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt46,321,023,4
Türkei53,226,824,0
Syrien46,422,419,7
Afghanistan58,712,231,4
Russische Föderation47,815,316,6
Irak65,818,127,5
Nigeria35,715,523,3
Guinea38,518,732,5
Iran50,018,341,9
China25,433,839,8
Somalia38,315,654,8
Tadschikistan45,512,40,0
Armenien30,112,27,4
Aserbaidschan21,313,32,0
Algerien24,60,03,5
Pakistan31,61,01,0
Albanien---
Bosnien und Herzegowina---
Georgien23,30,00,0
Ghana56,90,057,0
Kosovo---
Moldau, Republik---
Montenegro---
Nordmazedonien---
Senegal55,02,04,0
Serbien---
Marokko28,50,015,0
Tunesien29,423,012,0
Belarus248,710,00,0
Ukraine26,70,014,5
Indien32,22,015,6

Tabelle: Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt

Tabelle auf Seite 53, 54 · 34 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01. bis 30.11.2025 (Stand: 15.01.2026)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt41.59516.20557.800
Türkei9.7982.89912.697
Syrien4.7313.3448.075
Afghanistan4.4802.2436.723
Irak2.2891.3923.681
Russische Föderation1.4756702.145
Georgien1.5453141.859
Ungeklärt1.1244711.595
Iran8216251.446
Somalia9664781.444
Armenien1.0932981.391
Nigeria717270987
Venezuela652329981
Guinea668154822
Aserbaidschan689127816
Kolumbien661135796
Albanien23625261
Bosnien und Herzegowina1487155
Ghana14354197
Kosovo42149470
Moldau, Republik37319392
Montenegro81081
Nordmazedonien51646562
Senegal6850118
Serbien39137428
Marokko26447311
Tunesien39182473
Algerien41953472
Belarus8614100
Ukraine20152253
Pakistan480153633
Indien24866314

Tabelle: Verfahrensdauer Eilanträge (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt (in Tagen)

Tabelle auf Seite 54, 55 · 34 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01. – 30.11.2025 (Stand: 15.01.2026)Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGOAntrag nach § 80 Absatz 7 VwGOAntrag nach § 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt37,125,934,6
Türkei37,824,038,1
Syrien30,025,830,9
Afghanistan40,826,933,1
Irak36,424,136,3
Russische Föderation43,324,032,9
Georgien51,228,035,8
Ungeklärt46,533,436,1
Iran37,132,626,1
Somalia27,717,539,4
Armenien27,915,527,3
Nigeria39,426,635,5
Venezuela59,674,886,0
Guinea32,126,229,3
Aserbaidschan21,114,614,0
Kolumbien40,218,518,7
Albanien28,834,738,0
Bosnien und Herzegowina31,916,547,1
Ghana47,271,817,5
Kosovo33,711,615,5
Moldau, Republik30,422,671,2
Montenegro39,830,030,9
Nordmazedonien31,239,130,0
Senegal35,443,69,0
Serbien31,712,324,4
Marokko27,020,514,3
Tunesien34,673,119,4
Algerien24,554,314,1
Belarus78,510,311,9
Ukraine139,012,9221,6
Pakistan36,322,950,3
Indien31,521,314,6
Frage 19a Seite 55

Wie viele Rechtsmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?

Antwort

Die folgenden Klagen auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Anerkennung der Asylberechtigung durch Antragstellende, denen durch das BAMF bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bzw. bzgl. derer das Bestehen von Abschiebungsverboten durch das BAMF festgestellt wurde (sog. Aufstocker), waren zum Stichtag 30. November 2025 anhängig (Daten zum 31. Dezember 2025 liegen noch nicht vor).

Tabelle auf Seite 55 · 12 Zeilen × 2 Spalten
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. November 2025
nach StaatsangehörigkeitKlagen
Gesamt3.160
darunter:
Syrien2.589
Ungeklärt103
Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)75
Eritrea55
Irak53
Afghanistan48
Somalia36
Myanmar36
Sudan29
Iran27
Tabelle auf Seite 55, 56 · 18 Zeilen × 2 Spalten
anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. November 2025
nach LändernKlagen
Gesamt3.160
Baden-Württemberg764
Bayern246
Berlin127
Brandenburg76
Bremen21
Hamburg33
Hessen147
Mecklenburg-Vorpommern69
Niedersachsen320
Nordrhein-Westfalen843
Rheinland-Pfalz22
Saarland49
Sachsen160
Sachsen-Anhalt100
Schleswig-Holstein136
Thüringen47

Die folgenden Klagen gegen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG durch das BAMF waren zum Stichtag 30. November 2025 anhängig.

Tabelle auf Seite 56 · 12 Zeilen × 2 Spalten
anhängige Rechtsmittel gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum 30. November 2025
nach StaatsangehörigkeitKlagen
Gesamt1.242
darunter:
Afghanistan572
Somalia164
Syrien137
Irak100
Eritrea35
Türkei26
Ungeklärt19
Nigeria18
Iran15
Äthiopien13
Tabelle auf Seite 56 · 18 Zeilen × 2 Spalten
anhängige Rechtsmittel gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum 30. November 2025
nach LändernKlagen
Gesamt1.242
Baden-Württemberg186
Bayern151
Berlin89
Brandenburg56
Bremen15
Hamburg33
Hessen110
Mecklenburg-Vorpommern37
Niedersachsen124
Nordrhein-Westfalen243
Rheinland-Pfalz33
Saarland6
Sachsen47
Sachsen-Anhalt38
Schleswig-Holstein63
Thüringen11

Die folgenden Klagen gegen den vom BAMF gewährten subsidiären Schutz wurden wie folgt gerichtlich entschieden.

Tabelle auf Seite 57 · 12 Zeilen × 5 Spalten
nach StaatsangehörigkeitSumme EntscheidungenAnerkennungen gemäßArtikel 16a GGFlüchtlingsschutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylGKeine Verbesserung
01.01. – 30.11.20254.73711084.628
darunter
Syrien4.3810174.364
Ungeklärt7702750
Eritrea520151
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)5003713
Jemen380236
Afghanistan251420
Irak220418
Sudan170116
Iran140014
Somalia10019
Tabelle auf Seite 57 · 18 Zeilen × 5 Spalten
nach LändernSumme EntscheidungenAnerkennungen gemäßArtikel 16a GGFlüchtlingsschutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylGKeine Verbesserung
01.01. – 30.11.20254.73711084.628
Baden-Württemberg764044720
Bayern26506259
Berlin58002578
Brandenburg30501304
Bremen910586
Hamburg17102169
Hessen37008362
Mecklenburg-Vorpommern18100181
Niedersachsen46408456
Nordrhein-Westfalen803010793
Rheinland-Pfalz530251
Saarland410041
Sachsen244012232
Sachsen-Anhalt14411142
Schleswig-Holstein460145
Thüringen21506209

Die folgenden Klagen gegen die durch das BAMF vorgenommene Feststellung eines Abschiebungsverbotes wurden wie folgt gerichtlich entschieden.

Tabelle auf Seite 58 · 12 Zeilen × 6 Spalten
nach StaatsangehörigkeitSumme EntscheidungenAnerkennungen gemäßArtikel 16a GGFlüchtlings- schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 AsylGKeine Verbesserung
01.01– 30.11.20251.1683131191.015
Afghanistan6053926504
Somalia1390150124
Syrien107010106
Irak8203079
Eritrea38011027
Nigeria2000020
Ungeklärt150807
Jemen1501113
Guinea1300013
Äthiopien1201110
Tabelle auf Seite 58 · 18 Zeilen × 6 Spalten
nach LändernSumme Entschei- dungenAnerkennungen gemäßArtikel 16a GGFlüchtlings- schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 Absatz 1 AsylGKeine Verbesserung
01.01– 30.11.20251.1683131191.015
Baden-Württemberg1330144115
Bayern109013096
Berlin8009170
Brandenburg4016033
Bremen1902017
Hamburg56215138
Hessen1490196124
Mecklenburg-Vorpommern3702035
Niedersachsen9706388
Nordrhein-Westfalen2810253253
Rheinland-Pfalz4202040
Saarland50203
Sachsen3303030
Sachsen-Anhalt2909020
Schleswig-Holstein3901137
Thüringen1903016
Frage 19b Seite 59

Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2025 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig differenzieren), und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das Jahr 2025?

Antwort

Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 60 · 27 Zeilen × 13 Spalten
StaatsangehörigkeitEntscheidungen insgesamtDavon Entscheidung „abgelehnt“Davon Entscheidung „o.u. abgelehnt“davon Entscheidung „Unzulässig“
01.01.-30.11.2025 Stand 15.01.2026davon beklagtAnteil in %davon beklagtAnteil in %davon beklagtAnteil in %davon beklagtAnteil in %
Gesamt288.320149.99552,0100.64290.52289,934.70623.76968,555.90932.27457,7
darunter:
Afghanistan78.98821.41827,114.04213.20294,087072182,911.0816.93562,6
Türkei55.72641.17373,931.51828.96791,910.9518.83580,73.7632.50066,4
Syrien20.65812.34759,85.5404.94689,31046865,411.5577.08361,3
Irak13.2538.55564,65.3864.66686,61.26794874,83.7072.77374,8
Iran11.2167.38465,86.2485.87394,075967188,41.18973361,6
Russische Föd.10.6576.85264,35.4234.66786,11.4281.07675,42.5221.00840,0
Somalia9.6062.75428,71.01290289,1977072,22.4301.55864,1
Guinea5.1392.84655,42.2411.89384,559443372,985445753,5
Nigeria4.2412.63462,11.7841.50084,150735670,21.15271562,1
Ungeklärt3.9762.07552,243635481,228317461,52.3781.46161,4
Eritrea3.84374519,455845581,5372362,238718247,0
Venezuela3.5612.98883,92.2042.13596,982778594,9655076,9
Kolumbien3.3262.88086,62.4932.27891,461252285,31026462,7
Pakistan2.9592.03068,61.4851.33589,938427772,170539756,3
Georgien2.7761.72762,2181477,81.9511.27065,169843762,6
Albanien69327139,111100,043017240,02299541,5
Bosnien und Herzegowina50218837,5100,027811541,42047235,3
Ghana53922241,22150,037518549,3803037,5
Kosovo94741543,8000,064729245,124212150,0
Moldau, Republik1.50538825,8000,047512225,799026026,3
Montenegro1746537,4000,0732737,01013837,6
Nordmazedonien1.47259340,34250,073929840,361228546,6
Senegal25312248,2300,01519663,6792531,6
Serbien1.16740835,0100,065223335,747117537,2
Tabelle auf Seite 61 · 27 Zeilen × 4 Spalten
Staatsangehörigkeitablehnende Entscheidungen
01.01.-30.11.2025 Stand 15.01.2026davon beklagtAnteil
Gesamt209.824148.78070,9 %
darunter:
Afghanistan27.31121.03577,0 %
Türkei51.24341.14380,3 %
Syrien20.33612.33660,7 %
Irak11.0168.48777,0 %
Iran8.6437.33984,9 %
Russische Föd.10.1576.84167,4 %
Somalia3.9232.56265,3 %
Guinea3.9152.81571,9 %
Nigeria3.8272.61268,3 %
Ungeklärt3.4842.01958,0 %
Eritrea1.11367860,9 %
Venezuela3.1652.98494,3 %
Kolumbien3.3112.88087,0 %
Pakistan2.6942.02475,1 %
Georgien2.7621.72562,5 %
Albanien68927139,3 %
Bosnien und Herzegowina50018837,6 %
Ghana51522243,1 %
Kosovo93641544,3 %
Moldau, Republik1.50438725,7 %
Montenegro1746537,4 %
Nordmazedonien1.47159340,3 %
Senegal24212250,4 %
Serbien1.16440835,1 %
Frage 19c Seite 61

Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 61, 62 · 66 Zeilen × 2 Spalten
Gericht Stand: 15.01.2026Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
Bei Gericht anhängige Verfahren191.566
Bundesverwaltungsgericht24
VGH Baden-Württemberg40
VG Freiburg5.426
VG Karlsruhe5.521
VG Sigmaringen3.737
VG Stuttgart10.937
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof16
VG Ansbach2.853
VG Augsburg5.430
VG Bayreuth2.586
VG München6.959
VG Regensburg4.034
VG Würzburg3.422
Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach12
OVG Berlin-Brandenburg56
VG Berlin12.492
VG Cottbus1.263
VG Frankfurt / Oder2.203
VG Potsdam3.089
OVG der Freien Hansestadt Bremen1
VG Bremen1.408
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht10
VG Hamburg4.209
Hessischer Verwaltungsgerichtshof36
VG Darmstadt3.678
VG Frankfurt/Main2.458
VG Kassel1.532
VG Wiesbaden2.450
VG Gießen4.718
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht57
VG Braunschweig4.462
VG Hannover7.398
VG Oldenburg7.272
VG Osnabrück1.896
VG Stade2.237
VG Lüneburg2.593
VG Göttingen2.190
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen306
VG Aachen2.923
VG Arnsberg5.694
VG Düsseldorf6.722
VG Gelsenkirchen3.674
VG Köln5.446
VG Minden5.125
VG Münster3.892
OVG Rheinland-Pfalz37
VG Trier5.333
VG des Saarlandes1.011
Schleswig-Holsteinisches OVG15
VG Schleswig-Holstein5.570
OVG Sachsen-Anhalt5
VG Magdeburg2.599
VG Halle2.480
Thüringer Oberverwaltungsgericht19
VG Gera347
VG Meiningen1.402
VG Weimar2.796
Sächsisches Oberverwaltungsgericht19
VG Chemnitz4.275
VG Dresden4.851
VG Leipzig3.961
OVG Mecklenburg-Vorpommern23
VG Greifswald1.570
VG Schwerin2.766
Frage 19d Seite 63

In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Jahr 2025 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw. Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

Antwort

Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle: Positive Entscheidungen aufgrund einer Gerichts- und Abhilfeentscheidung

Tabelle auf Seite 63 · 17 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01. bis 30.11.2025
Staatsangehörigkeitdavon aufgrund einer GerichtsentscheidungAbhilfeentscheidungen
Gesamt7.3965.1352.261
davon
Türkei1.203762441
Syrien22692134
Irak772556216
Afghanistan679498181
Iran987754233
Russische Föd.18812365
Kolumbien19109
Georgien472918
Nigeria25316291
Somalia19812375
Venezuela25320251
Pakistan23819147
Armenien613625
Guinea1325478
Ungeklärt19315835

Tabelle: Positive Entscheidungen infolge von Folgeanträgen

Tabelle auf Seite 63 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Zeitraum: 01.01.– 30.11.2025
StaatsangehörigkeitSumme
Gesamt27.912
davon
Türkei211
Syrien8
Irak238
Afghanistan25.961
Iran327
Russische Föderation88
Kolumbien0
Georgien2
Nigeria52
Somalia342
Venezuela17
Pakistan55
Armenien4
Guinea25
Ungeklärt48

Tabelle: Positive Entscheidungen infolge von sonstigen Gründen

Tabelle auf Seite 64 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Zeitraum: 01.01. bis 30.11.2025
StaatsangehörigkeitSumme
Gesamt171
davon
Türkei1
Syrien5
Irak14
Afghanistan23
Iran1
Russische Föderation1
Kolumbien0
Georgien0
Nigeria24
Somalia32
Venezuela4
Pakistan1
Armenien0
Guinea5
Ungeklärt6
Frage 19e Seite 64

Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im Jahr 2025 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?

Antwort

Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle: Entscheidungen in Eilverfahren – Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG

Tabelle auf Seite 64 · 11 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01. – 30.11.2025 (Stand: 15.01.2026)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt10.1395.12515.264
Syrien3.7882.0755.863
Afghanistan2.9381.3354.273
Irak8115281.339
Ungeklärt9063531.259
Somalia639343982
Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)309167476
Jemen21023233
Iran11583198
Sudan7240112
Nigeria532780
Frage 19f Seite 65

Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2025?

Antwort

Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 65 · 4 Zeilen × 2 Spalten
Sonstige Verfahrenserledigungen01.01.bis 30.11.2025
Keine Schutzgewährung festgestellt50.805
Schutzgewährung offen4.257
Schutzgewährung1.808
Summe56.870
Frage 19g Seite 65

Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im Jahr 2025, wenn auch sonstige Erledigungen der Kategorien „Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung offen“ hinzugezählt werden?

Antwort

Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 65 · 1 Zeilen × 10 Spalten
ZeitraumGerichtsentscheidungen (Klagen, Berufungen, Revisionen)Positive Entscheidungen (inklusive„Schutzgew. offen“)
GesamtAsyl Art. 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) Flüchtlings- schutzsubsidiärer SchutzAbschiebungs- verbotSonstige VerfahrenserledigungenabsolutAnteil
SchutzgewährungSchutzgewährung offen
01.01. bis 30.11.202599.5851612.9318062.4141.8084.25712.37712,4 Pr ozent
Frage 19h Seite 65

Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2025 aufgrund verlorener Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

Antwort

Die Gesamtkosten aller verlorenen Asylgerichtsverfahren im Jahr 2025 belaufen sich auf 13.198.812,21 Euro. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die angegebenen Kosten sich auf den Zeitpunkt der Auszahlung beziehen. Für die konkrete Bemessung der Gerichtskosten kommt es zum einen auf den Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags, den die/der Bevollmächtigte stellt, und zum anderen auf die Bearbeitungsdauer bis zum Kostenfestsetzungsbeschluss durch das jeweils zuständige Gericht an. Die Kosten, die dem BAMF bezüglich der zehn wichtigsten Herkunftsstaaten im Jahr 2025 entstanden sind, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 65, 66 · 10 Zeilen × 2 Spalten
HerkunftslandAusgaben (alle Instanzen)
Afghanistan1.884.376,48 Euro
Syrien2.622.607,65 Euro
Türkei1.717.162,73 Euro
Somalia394.112,51 Euro
Irak1.029.293,03 Euro
Russische Föderation365.660,82 Euro
Eritrea259.742,43 Euro
Iran1.209.805,45 Euro
Guinea196.343,55 Euro
Vietnam8.665,41 Euro
Frage 20 + 20a + 20b Seite 66

20Welche Angaben kann das BAMF machen zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren (§ 85 Absatz 2 AsylG)?

20aWelche Stelle bzw. Stellen im BAMF und wie viele Personen bearbeiten diese Vorgänge bzw. stellen gegebenenfalls entsprechende Strafanzeigen, wie sind die entsprechenden Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten innerhalb des BAMF (bitte so konkret wie möglich angeben), und wer darf oder soll entsprechende Anzeigen bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in gerichtlichen Verfahren stellen – auch die Richterinnen und Richter oder weitere Behörden oder Einzelpersonen (bitte ausführen)?

20bWas ist der genaue Grund dafür, dass auch mehr als eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung nach § 85 Absatz 2 AsylG am 27. Februar 2024 immer noch keine Dienstanweisung des BAMF zur Umsetzung dieser Norm in Kraft war (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 21/1710), und sind die Überarbeitung und amtsinterne Abstimmung zu dieser Dienstanweisung inzwischen abgeschlossen (vgl. ebd.), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was genau wird zu dieser Thematik entsprechend geregelt bzw. vorgegeben (bitte so genau wie möglich ausführen)?

Antwort

Die Fragen 20, 20a und 20b werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet. Die Regelungen in der Dienstanweisung Asyl des BAMF zu den Strafvorschriften des § 85 Absatz 2 AsylG wurden überarbeitet. Das Stellen einer Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten soll demnach grundsätzlich erfolgen, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 85 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder Absatz 2 AsylG nachweislich vorliegen. Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung durch die jeweils sachbearbeitende Außenstelle des BAMF. Die Bewertung, ob aufgrund der durch das BAMF vorgenommenen Mitteilung ein Strafverfahren gemäß § 85 Absatz 2 AsylG einzuleiten ist oder nicht, fällt nicht in die Zuständigkeit des BAMF.

Frage 20c Seite 66

Ist die nach Auffassung der Fragestellenden ausweichende Antwort zu Frage 23c auf Bundestagsdrucksache 21/1710, die gesetzliche Neuregelung sei „durch das BAMF umzusetzen“, auf die Frage, ob das BAMF die Neuregelung überhaupt für sinnvoll hält, vor dem Hintergrund, dass es nach Auffassung der Fragestellenden schwierig bzw. auch aufwändig sein dürfte, insbesondere bei unvollständigen Angaben eine täuschende Absicht (zur Erlangung eines Schutzstatus bzw. zur Abwendung eines Widerrufs) nachzuweisen, und dass durch solche Verfahren zusätzliche Ressourcen innerhalb des BAMF gebunden werden in Bezug auf Asylsuchende, die nach Einschätzung der Fragestellenden Deutschland in aller Regel ohnehin kurzfristig verlassen müssen, weil solche täuschenden Angaben zu Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ führen dürften (vgl. § 30 Absatz 1, insbesondere Nummer 2 und 3 AsylG), so zu verstehen, dass das BAMF die Neuregelung inhaltlich nicht für sinnvoll hält, aber umsetzt, weil es dazu gesetzlich verpflichtet ist (wenn nein, bitte erläutern)?

Antwort

Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht und verweist auf die Begründung zu § 85 Absatz 2 AsylG des vom Deutschen Bundestag am 2. Februar 2024 beschlossenen und am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Bundesratsdrucksache 563/23 sowie Bundestagsdrucksachen 20/9463 und 20/10090).

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 20, 20a, 20b sowie 23c der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1710 verwiesen.

Frage 20d Seite 67

Welche aktualisierten Angaben zur Zahl und zum Inhalt etwaiger Strafanzeigen durch das BAMF, entsprechender Anklagen, anhängiger Gerichtsverfahren oder auch Gerichtsentscheidungen kann das BAMF machen (die Fragestellenden gehen davon aus, dass entsprechende Anzeigen an einer Stelle innerhalb des BAMF gesammelt und bzw. oder genehmigt werden und deshalb entsprechende Angaben mit zumutbarem Aufwand gemacht werden können, selbst wenn keine entsprechende Statistik geführt werden sollte, siehe auch Antwort zu Frage 23d auf Bundestagsdrucksache 21/1710), und welche Vorgaben aus der Rechtsprechung gibt es hierzu inzwischen gegebenenfalls?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23d der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1710 verwiesen. Seitdem gab es keine Veränderungen.

Frage 21 Seite 67

Hat bei der Empfehlung der zuständigen Fachreferate, entgegen vorheriger Ankündigungen doch keine Erkundungsreisen zur Vorbereitung einer möglichen Rückkehr nach Syrien ohne drohenden Verlust des Schutzstatus zu ermöglichen, auch eine Rolle gespielt, dass dieses Vorhaben aufgrund der restriktiven Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG nach Auffassung der Fragestellenden rechtlich gar nicht umzusetzen gewesen wäre (eine Antwort auf diese Frage konnten die Fragestellenden in den Ausführungen der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1710 nicht finden; bitte ausführen), und warum hat es über ein halbes Jahr gedauert, bis eine abschlägige Entscheidung des Bundesministeriums des Innern (BMI) hierzu trotz einer anders lautenden Ankündigung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2024 (vgl. ebd., Frage 24a) getroffen wurde (bitte nachvollziehbar darlegen)?

Antwort

Bezüglich der ersten Teilfrage wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagsdrucksache 21/982 verwiesen. Im Übrigen war aus Sicht der Bundesregierung eine sorgfältige Prüfung mit dem entsprechenden zeitlichen Aufwand unabdingbar.

Frage 22 Seite 67

Wie viele Asylanhörungen gab es im Jahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 67, 68 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Anhörungen im Jahr 2025Anzahl
Gesamt122.430
darunter
Afghanistan26.854
Türkei23.035
Syrien17.806
Somalia5.307
Iran4.070
Russische Föderation3.047
Irak2.820
Guinea2.587
Eritrea1.956
Venezuela1.615
Kolumbien1.583
Kamerun1.528
Nigeria1.446
Algerien1.362
Georgien1.360
Frage 23 Seite 68

Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2025 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 68 · 12 Zeilen × 12 Spalten
Jahr 2025Entscheidungen über Asylanträge
StaatsangehörigkeitAsylanträge gesamtdavon Erstanträgedavon FolgeanträgeinsgesamtAnerkennungen als Asylberech- tigte (Artikel 16a GG und Famil. asyl)Gewährung von Flüchtl.- schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylGGewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Absatz 1 AsylGFeststellung eines Abschieb- ungsverbotes gemäß § 60 Absatz 4 und 7 Aufenth GAblehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.)sonstige Verfah- renserledi- gungen
Serbien1.0975435541.245-2-1692550
davon Roma8843994851.007-1-1524481
Kosovo8825962861.029-6-5708310
davon Roma316179137381---4228149
Nordmazedonien1.2595636961.574---1783790
davon Roma8853825031.051----500551
Montenegro17958121184---176107
davon Roma14339104150---15297
Albanien611368243733--22458271
davon Roma1586494189----89100
Bosnien und Herzegowina461230231530---2289239
davon Roma351177174419----233186
Frage 24 Seite 69

Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im Jahr 2025 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele Personen trotz eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut nach Deutschland eingereist sind und was die Gründe hierfür waren (beispielhaft: erneutes Asylgesuch bzw. neue Umstände, Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen oder zur Beschäftigung usw.; bitte ausführen)?

Antwort

Angaben zu den erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 69 · 12 Zeilen × 4 Spalten
Jahr 2025Entscheidungen zu § 11 Absatz 1 AufenthGEntscheidungen zu § 11 Absatz 7 AufenthGEntscheidungen mit Aufenthalts- und Wiedereinreiseverboten (§ 11 Absatz 1 und/ oder § 11 Absatz 7 AufenthG)
Gesamt190.0007.600191.852
darunter
Türkei47.35414847.488
Afghanistan23.8854923.925
Syrien19.9461719.963
Irak9.701779.773
Russische Föd.9.285919.342
Iran8.065348.095
Guinea3.509193.524
Somalia3.331203.349
Kolumbien3.20473.207
Nigeria3.141453.182

Im AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2025 4.309 Personen erfasst, die im Jahr 2025 eingereist sind, während sie einem gültigen Einreise- und Aufenthaltsverbot unterlagen. 3.119 dieser Personen unterlagen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG. Die übrigen 1.190 Personen entfielen auf die Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Absatz 7 AufenthG. Da die Einreise- und Aufenthaltsverbote nach Ablauf der Frist automatisiert aus dem AZR gelöscht werden, können nur Daten zu Personen ermittelt werden, die zum Auswertungszeitpunkt ein noch gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot besaßen. Die genannten Daten dürften daher unterzeichnet sein.

Zu der letzten Teilfrage liegen keine Erkenntnisse vor, da Gründe für eine Einreise im AZR grundsätzlich nicht gespeichert werden. Zudem wird ein ggf. bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem AZR gelöscht, sobald eine Erlaubnis zum Aufenthalt z. B. im Sinne der in der Frage beispielhaft genannten Fälle erfolgt ist, und kann damit im Nachhinein nicht mehr statistisch ermittelt/ausgewertet werden. Eine Einschätzung im Sinne der letzten Teilfrage zu den Gründen der Wiedereinreise ist daher nicht möglich.

Frage 25 Seite 70

In wie vielen Fällen wurde das BAMF im Jahr 2025 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 70 · 19 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Stellungnahmen gemäß § 72 Absatz 2 AufenthGdavon positivdavon negativdavon sonstige (Abbruch u. a.)
Gesamt1.432252617563
darunter:
Baden-Württemberg171419634
Bayern197377288
Berlin120214851
Brandenburg141310
Bremen10136
Hamburg96244032
Hessen125214658
Mecklenburg- Vorpommern16529
Niedersachsen7293429
Nordrhein- Westfalen40350185168
Rheinland-Pfalz3681315
Saarland293917
Sachsen75263316
Sachsen-Anhalt172105
Schleswig-Holstein313919
Thüringen19-145
Unbekannt1--1
Tabelle auf Seite 70 · 12 Zeilen × 5 Spalten
Jahr 2025Stellungnahmen gemäß § 72 Absatz 2 AufenthGdavon positivdavon negativdavon sonstige (Abbruch u. a.)
Gesamt1.432252617563
darunter:
Afghanistan1964938109
Türkei8745330
Syrien6619839
Irak48111819
Iran4812819
Russische Föd.69124116
Somalia22949
Guinea10253
Nigeria3181211
Ungeklärt215511
Frage 26 Seite 71

Welche Angaben können gemacht werden zur Inanspruchnahme der unabhängigen Asylverfahrensberatung im Jahr 2025 und zu den Auswirkungen dieser Beratungsleistungen in Bezug auf die Qualität des Asylverfahrens?

Antwort

Zum ersten Teil der Fragestellung: Daten zu beratenen Personen im Jahr 2025 liegen noch nicht vor, da sie von den Trägern der Asylverfahrensberatung derzeit noch erhoben werden. Die Träger übermitteln dem BAMF die Daten turnusmäßig Ende Februar 2026.

Zum zweiten Teil der Fragestellung weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode eine ergebnisoffene Evaluation der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung vereinbart wurde. Die Frage, ob und inwieweit sich die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung auf die Qualität der behördlichen Entscheidung auswirkt, ist Gegenstand dieser Evaluation. Die Ergebnisse der Evaluation liegen noch nicht vor.

Frage 27 Seite 71

Was hat der Austausch des BAMF mit den Ländern zum Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2024 in der Rechtssache C-156/23 erbracht (Nachfrage zur Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 21/1710), und wie stellt das Bundesinnenministerium bzw. stellen die Bundesländer nach Kenntnis des BAMF sicher, dass allen Ausländerbehörden bekannt ist, dass ihnen nach einer unanfechtbaren Asylentscheidung eine eigenständige Prüfpflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der EU-Rückführungsrichtlinie zukommt, was nach Einschätzung der Fragestellenden der zuvor geltenden Rechtsprechung in Deutschland zur Prüfung auslandsbezogener Abschiebungshindernisse ausschließlich durch das BAMF widerspricht (bitte ausführen)?

Antwort

Der Austausch mit den Ländern ergab Einigkeit bei der Bewertung des EuGH-Urteils im Sinne der Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14923. Sofern ein Rückgriff auf die Fachkenntnis des BAMF in herkunftsländerspezifischen Fragestellungen erforderlich ist, ist dieser im Rahmen der bestehenden Arbeitsbeziehungen gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für die Aufgaben der Ausländerbehörden bei den Ländern liegt.

Frage 28 Seite 71

Welche Angaben für das Jahr 2025 lassen sich zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 71, 72 · 12 Zeilen × 5 Spalten
Top 10 der Herkunftsstaatengeprüfte DokumenteDokumente ohne Beanstandungbeanstandete DokumenteAnteil der beanstandeten Dokumente in Prozent
Gesamt162.756158.6074.1492,5
davon:
Afghanistan42.76640.4092.3575,5
Syrien39.60938.5451.0642,7
Türkei13.46313.2292341,7
Somalia1.5631.506573,6
Irak4.4124.319932,1
Russische Föderation3.8313.798330,9
Eritrea739713263,5
Iran4.3024.276260,6
Guinea57356581,4
Vietnam1.7541.75220,1
Frage 29 Seite 72

Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im Jahr 2025 ausgezahlt bzw. bewilligt?

Antwort

Im Jahr 2025 haben insgesamt 7.532 Personen eine Reintegrationsunterstützung im Rahmen von StarthilfePlus erhalten. Die Höhe der ausgezahlten Fördermittel beläuft sich dabei auf insgesamt 3.292.410,27 Euro. Die Höhe der bewilligten, noch nicht ausgezahlten Fördermittel beläuft sich auf insgesamt 2.156.000 Euro.

Die Gesamtsumme der ausgezahlten Fördermittel umfasst sowohl Auszahlungen für 3.929 Personen, die im Jahr 2025 ausgereist sind, als auch Auszahlungen für 3.603 Personen, die bereits im Jahr 2024 ausgereist sind. Diese zeitliche Überschneidung ist darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Reintegrationsmaßnahmen im Zielland ein Teil der Fördermittel erst sechs bis acht Monate nach der freiwilligen Rückkehr zur Auszahlung kommt.

Eine detaillierte Übersicht der ausgezahlten Fördermittel, differenziert nach Förderart und aufgeschlüsselt nach den zehn wichtigsten Zielländern, beginnend mit dem Land mit der höchsten Anzahl an Ausreisen, ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen (Quelle: Internationale Organisation für Migration – IOM).

Eine Differenzierung danach, ob Leistungen an Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende gezahlt wurden, ist nicht möglich.

Tabelle 1: Im Jahr 2025 über StarthilfePlus ausgezahlte Fördermittel, unabhängig vom Zeitpunkt der Ausreise, nach den zehn wichtigsten Zielländern

Tabelle auf Seite 72, 73 · 12 Zeilen × 6 Spalten
Geförderte Personen2. finanzielle Starthilfe (in Euro)*Wohnen (in Euro)*Stufe D Wohnen und Medizin (in Euro)*Ausgezahlte Mittel (in Euro)
Türkei3.9601.169.765,610,000,001.169.765,61
Russische Föd.1.059637.000,000,000,00637.000,00
Irak610241.314,440,000,00241.314,44
Aserbaidschan4010,00362.155,820,00362.155,82
Armenien305162.800,000,000,00162.800,00
Iran2100,00208.873,440,00208.873,44
Tadschikistan10546.404,360,000,0046.404,36
Nordmazedonien870,000,0016.000,0316.000,03
China8180.968,670,000,0080.968,67
Libanon690,0076.821,960,0076.821,96
Summe6.8872.338.253,08647.851,2216.000,033.002.104,33
Gesamt7.5322.568.872,01647.851,2275.687,043.292.410,27

Die nachfolgenden Tabellen 2 und 3 beziehen sich auf Personen, die im Jahr 2025 im Rahmen von StarthilfePlus eine Förderung erhalten haben und entweder bereits im Jahr 2024 (Tabelle 2) oder im Jahr 2025 (Tabelle 3) ausgereist sind. Tabelle 4 bezieht sich auf Personen, deren Anträge im Jahr 2025 im Rahmen von StarthilfePlus bewilligt wurden und deren Fördermittel erst im Jahr 2026 ausgezahlt werden (Quelle: IOM).

Tabelle 2: Anteil der im Jahr 2025 geförderten Personen (bezogen auf Tabelle 1), die im Jahr 2024 ausgereist sind – nach den zehn wichtigsten Zielländern

Tabelle auf Seite 73 · 12 Zeilen × 6 Spalten
Jahr 2024Geförderte Personen2. finanzielle Starthilfe (in Euro)*Wohnen (in Euro)*Stufe D Wohnen und Medizin (in Euro)*Ausgezahlte Mittel (in Euro)
Türkei2.126622.403,010,000,00622.403,01
Russische Föd.529312.000,000,000,00312.000,00
Irak303121.384,680,000,00121.384,68
Armenien12865.600,000,000,0065.600,00
Aserbaidschan1080,0093.074,770,0093.074,77
Tadschikistan6425.944,890,000,0025.944,89
Iran5952.427,140,0052.427,14
Mongolei3715.608,500,000,0015.608,50
Indien2813.579,840,0013.579,84
Algerien268.600,000,000,008.600,00
Zwischensummen3.4081.185.120,92145.501,910,001.330.622,83
Gesamt3.6031.282.780,19150.457,0112.958,891.446.196,09

Tabelle 3: Anteil der im Jahr 2025 geförderten Personen (bezogen auf Tabelle 1), die im Jahr 2025 ausgereist sind – nach den zehn wichtigsten Zielländern

Tabelle auf Seite 73 · 12 Zeilen × 6 Spalten
Jahr 2025Geförderte Personen2. finanzielle Starthilfe (in Euro)*Wohnen (in Euro)*Stufe D Wohnen und Medizin (in Euro)*Ausgezahlte Mittel (in Euro)
Türkei1.834547.362,600,000,00547.362,60
Russische Föd.530325.000,000,000,00325.000,00
Irak307119.929,760,000,00119.929,76
Aserbaidschan2930,00269.081,050,00269.081,05
Armenien17797.200,000,000,0097.200,00
Iran1510,00156.446,300,00156.446,30
Nordmazedonien820,000,0015.000,0315.000,03
Georgien650,000,0013.497,9713.497,97
Libanon640,0071.866,860,0071.866,86
China5959.000,000,000,0059.000,00
Zwischensummen3.5621.148.492,36497.394,2128.498,001.674.384,57
Gesamt3.9291.288.091,82497.394,2160.728,151.846.214,18

Tabelle 4: Anzahl der im Jahr 2025 bewilligten Anträge – nach den zehn wichtigsten Zielländern

Tabelle auf Seite 74 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Jahr 2025Bewilligte AnträgeAnzahl d. Personen2. finanzielle Starthilfe (in Euro)*Wohnen (in Euro)*Stufe D Wohnen und Medizin (in Euro)*Bewilligte Mittel (in Euro)
Türkei1.3202.457775.600,000,000,00775.600,00
Irak314527226.400,000,000,00226.400,00
Russische Föd.293790452.000,000,000,00452.000,00
Armenien149259134.200,000,000,00134.200,00
Aserbaidschan661140,00104.000,000,00104.000,00
Indien658135.400,000,000,0035.400,00
China636767.000,000,000,0067.000,00
Iran59690,0071.000,000,0071.000,00
Algerien545927.000,000,000,0027.000,00
Nigeria466829.600,000,000,0029.600,00
Summe2.4294.4911.747.200,00175.000,000,001.922.200,00
Gesamt2.7614.9461.941.000,00203.000,0012.000,002.156.000,00

* Hinweise: Im Rahmen des StarthilfePlus-Programms erhalten Rückkehrende Reintegrationshilfen in drei verschiedenen Kategorien, die je nach dem Zielland, in das sie zurückkehren, variieren:

* Hinweise: Im Rahmen des StarthilfePlus-Programms erhalten Rückkehrende Reintegrationshilfen in drei verschiedenen Kategorien, die je nach dem Zielland, in das sie zurückkehren, variieren:

(1) Personen, die förderfähig für eine zweite Starthilfe sind, erhalten eine finanzielle Unterstützung, frühestens sechs bis acht Monate nach der Rückkehr. In Tabelle 3 sind keine Auszahlungen für die zweite Starthilfe enthalten, da diese gemäß den Programmvorgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Aus diesem Grund erscheinen die betreffenden Rückkehrenden nicht in der Übersicht der zehn wichtigsten Zielländer.

(2) Personen, die förderfähig für Wohnhilfen sind, erhalten Sachleistungen im Bereich Wohnen. Die Gewährung der Wohnhilfen erfolgt innerhalb von bis zu zwölf Monaten nach der Rückkehr.

(3) Personen, die förderfähig für Stufe D sind, erhalten eine Kombination aus Sachleistungen (Bereiche Medizin und Wohnen) und finanzieller Unterstützung. (Quelle: IOM/BAMF).

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Personenzahlen sowie Angaben zu den ausgezahlten Fördersummen und die Höhe der bewilligten Fördermittel derzeit noch vorläufig sind. Verbindliche Angaben sind erst nach Abschluss der Prüfung der Verwendungsnachweise zu dem jeweiligen Programm bzw. Projektjahr möglich.