Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Neben der „illegalen Migration“ (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/20 25/kw21-de-regierungsbefragung-1067380, Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt) unter Berufung auf das Asylrecht ist auch der Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen ein das Ausmaß der Zuwanderung nach Deutschland maßgeblich mitbestimmender Faktor. So wurden in den Jahren von 2016 bis 2024 mit Ausnahme des COVID-Jahres 2020 immer jeweils über 100 000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellt (vgl. Migrationsbericht der Bundesregierung 2023, S. 128 und Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1641). Der überwiegende Teil des Familiennachzugs entfällt dabei auf den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen und darunter wiederum zu anderen Drittstaatenangehörigen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 21/1641). Hierin zeigt sich insbesondere ein Verstärkungseffekt der Asylzuwanderung, der dann in den Folgejahren einen anwachsenden Familiennachzug aus den Hauptherkunftsländern mit sich bringt. So bildeten beispielsweise die Syrer, welche von 2014 bis 2024 durchgehend auf Jahressicht die meisten Asylbewerber stellten (vgl. jeweils S. 3 der Dezemberausgabe „Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Jahre von 2014 bis 2024), im Jahr 2024 auch die größte Nationalität unter den nachziehenden Familienangehörigen (vgl. Kurzfassung des Migrationsberichts der Bundesregierung 2024, S. 9).
Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller der unter deutlich abgesenkten Voraussetzungen gewährte Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen, bei dem gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowohl von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung als auch eines ausreichenden Wohnraums abgesehen wird. Diese Zuwanderung erfolgt somit ohne Rücksicht auf den in vielen Kommunen fehlenden Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der Sozialsysteme. Auch die berufliche Qualifikation und die Integrationsfähigkeit dieser nachziehenden Familienangehörigen spielen keine Rolle, und entbehrlich sind schließlich selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AufenthG).
Diese Problematik hat die amtierende Bundesregierung zumindest insoweit anerkannt, als sie unter Verweis auf die überlasteten Ressourcen in Deutschland den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre suspendiert hat (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 1 f.). Allerdings bleiben Möglichkeiten, diese Einschränkung zu umgehen, wie etwa mittels Hochstufung über einen Asylfolgeantrag oder eine erfolgreiche Klage auf individuellen (statt subsidiären) Flüchtlingsschutz. So dürfte sich nach Einschätzung der Fragesteller auch der Anstieg von Asylfolgeanträgen afghanischer Asylbewerber um 1 900 Prozent im Jahr 2025 (vgl. S. 4 der Dezemberausgabe 2025 „Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) zumindest teilweise mit der Absicht, über einen verbesserten Flüchtlingsstatus den Familiennachzug zu ermöglichen, erklären. Eine weitere Möglichkeit liegt in der auch für lediglich subsidiär Schutzberechtigte fortbestehenden Option, sich unter den in der letzten Legislaturperiode abgesenkten Voraussetzungen (nur noch fünf Jahre Voraufenthalt, Hinnahme der Mehrstaatigkeit u. a.) einbürgern zu lassen und anschließend den Regeln für den – erleichterten – Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern zu unterliegen. Im Jahr 2025 haben die Einbürgerungszahlen mit 309 852 vorläufig gemeldeten Einbürgerungen seit Einführung der einheitlichen Statistik im Jahr 2000 einen Rekordstand erreicht, wobei Syrien als wichtigstes Herkunftsland gilt (www.welt.de/politik/deutschl and/plus6a10044eaf9f246e564109d1/deutsche-staatsbuergerschaft-einbuerger ungen-steigen-auf-neuen-rekordwert.html?icid=search.product.onsitesearch).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen.
Die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten ab 24. Juni 2025 ist ein Bestandteil der Migrationswende. Sie wurde eingeleitet, um die Aufnahme- und Integrationssysteme zu entlasten. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger wird gestärkt, dass der Staat wieder in der Lage ist, Migration wirksam zu steuern.
Humanität und Ordnung stehen wieder im Gleichklang. Die frühere Kontingentlösung von bis zu monatlich 1 000 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist für zwei Jahre ausgesetzt, bleibt aber in humanitären Einzelfällen möglich.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung in den Antworten auf die Kleinen Anfragen der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4915 und 21/5984 verwiesen.
1Wie viele Visa wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 zwecks des Familiennachzugs von Drittstaatenangehörigen zu
1adeutschen Staatsbürgern und
1bAusländern erteilt (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Die Angaben für den Zeitraum 2025 und von Januar bis einschließlich Mai 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Dabei erfolgt eine weitere Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigen nur im Rahmen des Ehegattennachzugs, nicht für Kinder und Elternnachzug, bzw. Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen.
| Erteilte Visa zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern | ||
|---|---|---|
| Kalendermonat | 2025 | 2026 |
| Januar | 1 458 | 1 476 |
| Februar | 1 383 | 1 664 |
| März | 1 477 | 1 852 |
| April | 1 552 | 1 525 |
| Mai | 1 491 | 1 429 |
| Juni | 1 476 | |
| Juli | 1 635 | |
| August | 1 300 | |
| September | 1 411 | |
| Oktober | 1 523 | |
| November | 1 588 | |
| Dezember | 1 529 | |
| Gesamt | 17 823 | 7 946 |
| Sonstige erteilte Visa zum Familiennachzug | ||
|---|---|---|
| Kalendermonat | 2025 | 2026 |
| Januar | 7 916 | 6 721 |
| Februar | 7 843 | 7 596 |
| März | 8 130 | 7 880 |
| April | 8 164 | 7 131 |
| Mai | 8 085 | 6 465 |
| Juni | 7 957 | |
| Juli | 8 971 | |
| August | 6 761 | |
| September | 7 156 | |
| Oktober | 7 335 | |
| November | 7 134 | |
| Dezember | 7 113 | |
| Gesamt | 92 565 | 35 793 |
Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
| Erteilte Visa zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern | |
|---|---|
| Staatsangehörigkeit | erteilt |
| Syrien | 4 748 |
| Türkei | 4 264 |
| Thailand | 1 272 |
| Marokko | 1 258 |
| Tunesien | 950 |
| Pakistan | 818 |
| Russland | 798 |
| Kosovo | 772 |
| Philippinen | 666 |
| Irak | 642 |
| Sonstige erteilte Visa zum Familiennachzug | |
|---|---|
| Staatsangehörigkeit | erteilt |
| Türkei | 18 973 |
| Indien | 14 121 |
| Kosovo | 13 192 |
| Syrien | 12 329 |
| Albanien | 6 424 |
| Pakistan | 4 792 |
| Nordmazedonien | 4 533 |
| Serbien | 3 758 |
| Bosnien-Herzegowina | 3 722 |
| Iran | 3 421 |
Wie viele Visa im Sinne von Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Zur Zahl der nachziehenden Ehegatten im Sinne von Frage 1a wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die Zahlen der nachziehenden Ehegatten, minderjährigen Kinder und sonstigen Verwandten werden in nachstehender Tabelle dargestellt. Dabei erfolgt hier keine Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigen.
| Statistische Zuordnung | erteilt |
|---|---|
| Ehegattennachzug zum Drittstaatsangehörigen | 67 831 |
| Elternnachzug | 5 235 |
| Kindernachzug | 54 882 |
| Nachzug sonstiger Familienangehöriger | 410 |
| Gesamt | 128 358 |
Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 abgelehnt, und wie viele neue Anträge wurden in den beiden Zeiträumen jeweils gestellt?
Die Zahl der Antragstellungen wird statistisch nicht erfasst. Die Zahl der abgelehnten Visa für den jeweiligen Zeitraum 2025 sowie Januar bis einschließlich Mai 2026 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Kalenderjahr | abgelehnt |
|---|---|
| 2025 | 21 265 |
| 2026 | 9 126 |
Wie viele Visaanträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigen wurden nach Inkrafttreten der Aussetzung im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 noch neu gestellt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da die Zahl der Antragstellungen statistisch nicht erfasst wird.
6Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 aus familiären Gründen erteilt an Drittstaatenangehörige als Angehörige von
6adeutschen Staatsbürgern, c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen?
Zum Stichtag 31. Mai 2026 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 170 699 Drittstaatsangehörige erfasst, die im Jahr 2025 erstmals einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhalten haben, davon 39 330 an Angehörige deutscher Staatsangehöriger.
Zudem waren 52 841 Drittstaatsangehörige erfasst, die einen entsprechenden Aufenthaltstitel im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 erhalten haben, davon 13 480 an Angehörige deutscher Staatsangehöriger.
EU-Bürgern und
Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten für drittstaatsangehörige Familienangehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sind begrifflich keine Aufenthaltstitel. Es wurden im Jahr 2025 erstmalig 13 892 und im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 4 161 dieser Dokumente ausgestellt.
Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten entsprechend der Fragestellung können den folgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Jahr 2025
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 39 330 |
| darunter | |
| Türkei | 5 027 |
| Syrien | 4 274 |
| Vietnam | 1 705 |
| Ukraine | 1 588 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 1 442 |
| Marokko | 1 371 |
| Russische Föderation | 1 264 |
| Thailand | 1 033 |
| Irak | 1 027 |
| Pakistan | 939 |
Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2026
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 13 480 |
| darunter | |
| Syrien | 1 796 |
| Türkei | 1 601 |
| Vietnam | 671 |
| Ukraine | 628 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 503 |
| Kosovo | 432 |
| Marokko | 385 |
| Russische Föderation | 382 |
| Tunesien | 329 |
| Pakistan | 317 |
b) Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern im Jahr 2025
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 13 892 |
| darunter | |
| Türkei | 1 707 |
| Moldau | 1 652 |
| Albanien | 1 028 |
| Nordmazedonien | 847 |
| Serbien | 827 |
| Marokko | 728 |
| Brasilien | 728 |
| Ukraine | 724 |
| Ghana | 567 |
| Indien | 524 |
Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026:
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 4 161 |
| darunter | |
| Türkei | 608 |
| Moldau | 417 |
| Albanien | 269 |
| Ukraine | 234 |
| Brasilien | 215 |
| Nordmazedonien | 214 |
| Marokko | 194 |
| Serbien | 193 |
| Indien | 177 |
| Ghana | 169 |
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im Jahr 2025
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 131 369 |
| darunter | |
| Syrien | 17 145 |
| Türkei | 11 365 |
| Indien | 11 101 |
| Kosovo | 10 776 |
| Ukraine | 7 221 |
| Albanien | 6 404 |
| Bosnien und Herzegowina | 4 975 |
| Nordmazedonien | 4 541 |
| Serbien | 4 228 |
| Pakistan | 3 910 |
Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
|---|---|
| Gesamt | 39 361 |
| darunter | |
| Kosovo | 4 197 |
| Syrien | 3 867 |
| Türkei | 3 719 |
| Indien | 3 115 |
| Ukraine | 2 534 |
| Albanien | 2 128 |
| Nordmazedonien | 1 413 |
| Bosnien und Herzegowina | 1 249 |
| Serbien | 1 240 |
| Afghanistan | 1 239 |
Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c wurden jeweils an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Die Aufteilung nach Ehegatten, minderjährigen Kindern, Eltern und sonstigen Verwandten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern
| Gesamt im Jahr 2025 | 39 330 |
| Eltern | 10 498 |
| Ehegatte | 26 862 |
| Kinder | 1 944 |
| sonstige Angehörige | 26 |
| Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 | 13 480 |
| Eltern | 3 784 |
| Ehegatte | 9 045 |
| Kinder | 644 |
| sonstige Angehörige | 7 |
b) Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern
| Gesamt im Jahr 2025 | 13 892 |
| Eltern | 43 |
| sonstige Angehörige | 13 849 |
| Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 | 4 161 |
| Eltern | 10 |
| sonstige Angehörige | 4 151 |
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen
| Gesamt im Jahr 2025 | 131 369 |
| Eltern | 503 |
| Ehegatte | 49 923 |
| Kinder | 80 455 |
| sonstige Angehörige | 488 |
| Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 | 39 361 |
| Eltern | 103 |
| Ehegatte | 15 258 |
| Kinder | 23 879 |
| sonstige Angehörige | 121 |
Wie viele „Scheinehen“ mit Deutschen oder EU-Bürgern wurden im Jahr 2025 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Verdacht der Scheineheschließung unter den Erfassungsschlüsseln „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Visum) durch Scheinehe“ und „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis) durch Scheinehe“ erfasst. Bei der Betrachtung beider PKS-Erfassungsschlüssel für das Jahr 2025 ergeben sich 226 Fälle.
Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde als Eltern sowie als Geschwister von Minderjährigen im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 ein Aufenthaltstitel erteilt?
Laut AZR zum Stichtag 31. Mai.2026 sind 324 Personen im Jahr 2025 und 31 Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 zu einem minderjährigen Schutzberechtigen nachgezogen.
Wie viele Visa wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzugs erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im erfragten Zeitraum wurden bis Ende Mai 2026 insgesamt 18 570 nationale Visa an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzug erteilt. Die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten mit ihrem prozentualen Anteil werden nachfolgend aufgelistet.
| Staatsange hörigkeit | Familiennach zug zu Asylbe rechtigten | Familiennach zug zu Flücht lingen | Familiennach zug zu subsidi är Schutzbe rechtigten | Gesamt erteilt | Anteil |
|---|---|---|---|---|---|
| Syrien | 11 | 2 578 | 6 749 | 9 338 | 50,29 Prozent |
| Türkei | 25 | 3 375 | 32 | 3 432 | 18,48 Prozent |
| Afghanistan | 52 | 1 275 | 62 | 1 389 | 7,48 Prozent |
| Eritrea | 11 | 977 | 116 | 1 104 | 5,95 Prozent |
| Somalia | 0 | 724 | 234 | 958 | 5,16 Prozent |
| Staatenlos | 1 | 358 | 22 | 381 | 2,05 Prozent |
| Ungeklärt | 4 | 313 | 17 | 334 | 1,80 Prozent |
| Irak | 7 | 288 | 27 | 322 | 1,73 Prozent |
| Iran | 7 | 252 | 2 | 261 | 1,41 Prozent |
| Pakistan | 111 | 101 | 17 | 229 | 1,23 Prozent |
Zur Einordnung der Tabelle wird darauf hingewiesen, dass der Großteil der erfassten Visa vor Aussetzung des Familiennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde; bis zur Aussetzung im Juli 2025 wurde das monatliche Kontingent des § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG ausgeschöpft. Soweit auch nach der Aussetzung ab 24. Juli 2025 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in die Statistik eingeflossen sind, hat dies folgende Gründe:
– Ausnahmen von der Aussetzung: Dies gilt für Fälle, in denen zum Tag der Aussetzung bereits eine Einladung zur Visierung erging oder bereits ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 14),
– Visaerteilungen aus Klagefällen, und
– Statistische Ungenauigkeit durch falsche Erfassung: In vielen Fällen hat die Referenzperson einen anderen Aufenthaltstitel erhalten (z. B. anderer Schutzstatus oder Niederlassungserlaubnis) oder wurde eingebürgert. Der Antrag wurde weiterbearbeitet und bei einer systemischen Neuanfrage vergessen, die statistische Zuordnung zu ändern.
Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 aus familiären Gründen an Familienangehörige von Schutzberechtigten erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im Jahr 2025 wurden laut AZR insgesamt an 16 675 Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt (Ersterteilung).
Im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 wurden laut AZR an 3 398 Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt (Ersterteilung).
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
| Familienangehörige von Schutzbe rechtigten im Jahr 2025 | 16 675 | 100 Prozent |
| darunter | ||
| Syrien | 10 429 | 62,54 Prozent |
| Türkei | 2 280 | 13,67 Prozent |
| Afghanistan | 784 | 4,70 Prozent |
| Somalia | 516 | 3,09 Prozent |
| Eritrea | 364 | 2,18 Prozent |
| Iran | 358 | 2,15 Prozent |
| Irak | 355 | 2,13 Prozent |
| Pakistan | 240 | 1,44 Prozent |
| Jemen | 220 | 1,32 Prozent |
| Ungeklärt | 198 | 1,19 Prozent |
| Familienangehörige von Schutzbe rechtigten bis Ende Mai 2026 | 3 398 | 100 Prozent |
| darunter | ||
| Syrien | 1 489 | 43,82 Prozent |
| Türkei | 805 | 23,69 Prozent |
| Afghanistan | 297 | 8,74 Prozent |
| Somalia | 118 | 3,47 Prozent |
| Ungeklärt | 101 | 2,97 Prozent |
| Irak | 86 | 2,53 Prozent |
| Pakistan | 85 | 2,50 Prozent |
| Eritrea | 75 | 2,21 Prozent |
| Iran | 63 | 1,85 Prozent |
| Staatenlos | 46 | 1,35 Prozent |
13Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen 11 und 12 auf Angehörige
13avon Asylberechtigten,
13bvon Personen mit Flüchtlingsstatus bzw.
13cmit subsidiärem Schutzstatus?
Von den erteilten Visa entfielen 307 auf den Nachzug zu anerkannten Asylberechtigten, 10 784 auf den Nachzug zu Personen mit Flüchtlingsstatus und 7 478 auf den Nachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus.
Die Angaben zu Aufenthaltstiteln können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
| Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im Jahr 2025 | 16 675 |
| davon: | |
| nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) | 298 |
| nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) | 3 785 |
| nach § 32 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) | 3 932 |
| nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | 2 495 |
| nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | 5 883 |
| nach § 36a Absatz 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) | 282 |
| Familienangehörige von Schutzberechtigten vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 | 3 398 |
| davon: | |
| nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) | 79 |
| nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) | 1 128 |
| nach § 32 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) | 1 256 |
| nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | 271 |
| nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) | 646 |
| nach § 36a Absatz 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) | 18 |
Zu Einordnung der genannten Zahlen wird auf den Hinweis in der Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem Visumverfahren grundsätzlich nachgelagert ist. Das Visum für den Familiennachzug wird in der Regel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet von über drei Monaten erteilt. Nach der Einreise sind die Familienangehörigen verpflichtet, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Termin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Terminfindung kann regional sehr unterschiedlich sein.
Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus wurde im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 ein Visum bzw. ein Aufenthaltstitel gemäß § 22 AufenthG erteilt, wie viele Anträge hierauf wurden abgelehnt, wie viele Klagen wurden gegen abgelehnte Anträge erhoben, und wie viele davon waren erfolgreich?
Es wurden insgesamt 10 Visa nach § 22 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten seit der Aussetzung am 24. Juli 2025 erteilt. Vor der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurden ebenfalls Visa gemäß § 22 Satz 1 AufenthG erteilt. Es wurde jedoch nicht statistisch erfasst, ob diese Erteilungen auch Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten betrafen.
Bezogen auf Aufenthaltstitel nach § 22 AufenthG liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Erfassung eines erteilten Aufenthaltstitels nach § 22 AufenthG im AZR erfolgt ohne etwaigen Bezug zu Angehörigen mit subsidiärem Schutz. Auch enthält das AZR keine Informationen zur Anzahl gestellter Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 22 AufenthG sowie zu etwaigen Klageverfahren gegen ablehnende Entscheidungen.
Können die Antragsteller bzw. Kläger auf Erteilung eines Visums bzw. eines Aufenthaltstitels gemäß § 22 AufenthG darauf verwiesen werden, dass eine Vereinigung der Familie auch am Aufenthaltsort der Nachzugswilligen oder in dem wieder sicheren Herkunftsland, wie z. B. Syrien, möglich und zumutbar ist, und lehnt die Bundesregierung unter Verweis hierauf Anträge ab, und billigen die Verwaltungsgerichte diese Argumentation?
Im Bereich der Einwanderung kann aus der Achtung des Familienlebens keine allgemeine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die Entscheidung von Ehepaaren bezüglich ihres ehelichen Wohnsitzes zu respektieren und die Familienzusammenführung auf seinem Hoheitsgebiet zu gestatten. Es ist ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen an der Entwicklung des Familienlebens und den Interessen des Staates an der Einwanderungskontrolle herbeizuführen. Zu berücksichtigen ist, ob der Rückkehr in ein anderes Land unüberwindbare Hürden oder wesentliche Hindernisse entgegenstehen.
Ob die familiäre Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat hergestellt und die Erteilung eines Visums bzw. eines Aufenthaltstitels aus diesem Grund abgelehnt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der Zahlen für die Jahre von 2019 bis 2025 durchschnittlich auf einen in Deutschland als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerber?
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Ehegatten-, Kindes- und Elternnachzüge zu anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten.
Abweichungen zu Zahlen, die in der Vergangenheit übermittelt wurden, entstehen durch nachträgliche Meldungen ans AZR.
| Jahr | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Durchschnittlicher Ehegatten- und Kindesnachzug zu Schutzberechtigten (Asyl und Flüchtlingsschutz) | 0,78 | 0,41 | 0,37 | 0,18 | 0,18 | 0,16 | 0,21 |
Wie viele Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz waren Ende des Jahres 2025 anhängig, und wie viele solcher Klagen wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 neu erhoben?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 2 992 Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern anhängig, 531 Klagen wurden im Jahr 2025 neu erhoben, 78 Klagen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026.
Wie hoch war die Erfolgsquote der Klagen im Sinne der Frage 17 im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026?
Im Jahr 2025 lag die Erfolgsquote der Klagen von subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz bei 2,1 Prozent, im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 bei 2,8 Prozent.
Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Stammberechtigten aus Drittstaaten erteilt, die über den Aufenthaltstitel der Blauen Karte (Erwerbsmigration) verfügen?
Im Jahr 2025 wurde an 20 219 Drittstaatenangehörige ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger von Stammberechtigten (Kindes- oder Ehegattennachzug) mit Blauer Karte erteilt.
Im Jahr 2026 wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Mai 2026 an 5 160 Drittstaatenangehörige ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger von Stammberechtigten mit Blauer Karte erteilt.
Wie viele Asylfolgeanträge wurden im Jahr 2025 von bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern mit dem Ziel einer Hochstufung auf einen individuellen Flüchtlingsstatus gestellt, und erkennt die Bundesregierung insoweit einen Zusammenhang mit der derzeit unterschiedlich geregelten Möglichkeit des Familiennachzugs zu diesen beiden Gruppen, und welche sind die fünf Nationalitäten, die am häufigsten einen solchen Asylfolgeantrag stellten?
Im Jahr 2025 wurden von bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Personen 4 189 Folgeanträge gestellt. Das Ziel des Antrags wird nicht im AZR erfasst, weshalb diesbezüglich keine weiterführenden Aussagen möglich sind.
Die fünf häufigsten Staatsangehörigkeiten befinden sich in der nachfolgenden Tabelle.
| Anzahl Folgeantragsteller 2025 | 4 189 |
| darunter: | |
| Afghanistan | 3 972 |
| Syrien | 132 |
| Irak | 20 |
| Somalia | 19 |
| Ungeklärt | 10 |
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Konsequenzen, welche subsidiär Schutzberechtigte und deren nachzugswillige Familienangehörige aus der Suspendierung des Familiennachzugs (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) ziehen, und gibt es insbesondere freiwillige Ausreisen von subsidiär Schutzberechtigten, um sich außerhalb Deutschlands mit der Restfamilie zu vereinen?
Es liegen keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.
Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigen wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 zurückgenommen, und wie viele davon nach Bekanntwerden bzw. Inkrafttreten der Suspendierung?
In dem erfragten Zeitraum wurden bis Ende Mai 2026 insgesamt vier Visa zurückgenommen, das letzte am 23. Juli 2025. Diese vier Visa betreffen nachträgliche Änderungen zuvor erteilter Visa gemäß § 51 Absatz 1 AufenthG.
Sofern die Rücknahme von Visumanträgen im Sinne des Zurückziehens des gestellten Visumantrags durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vor einer Entscheidung durch die Auslandsvertretung gemeint ist, sind dies in dem gefragten Zeitraum bis Ende Mai 2026 insgesamt 44 Visumanträge gewesen, davon 21 Anträge seit Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 24. Juli 2025.
Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigen sind derzeit noch nicht beschieden und wären nach Auslaufen der Aussetzung wieder anhängig?
Die Zahl der in Bearbeitung befindlichen Visumanträge wird statistisch nicht erfasst.
Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2025 und im ersten Quartal 2026 an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen, und wie hoch war die Bestehensquote?
Im Jahr 2025 haben 100 043 Personen an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen. Die Quote der bestandenen Prüfungen lag bei 65,74 Prozent.
Im ersten Quartal 2026 haben 29 099 Personen an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen. Die Quote der bestandenen Prüfungen lag bei 61,81 Prozent.