Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Viele Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland müssen jahrelang auf den Nachzug ihrer Partnerinnen und Partner, Eltern oder minderjährigen Kinder warten. Häufig haben Familien nur die finanziellen Mittel, um die Flucht einer Person zu bezahlen, oder der Fluchtweg ist zu gefährlich für Kinder und Frauen, weshalb diese zunächst in Herkunfts- oder Transitländern zurückbleiben. Anerkannte Flüchtlinge haben zwar das Recht, ihre engsten Angehörigen zu sich zu holen, aber in der Praxis stößt dies auf vielfältige Hürden. Den Fragestellenden sind aus der Einzelfallbetreuung viele Fälle bekannt, in denen Geflüchtete seit Jahren darum kämpfen, dass ihre Partnerinnen und Kinder zu ihnen nach Deutschland kommen können. Ein zentrales Problemfeld sind die langen Wartezeiten auf einen Termin, um überhaupt ein Visum beantragen zu können. Weitere Barrieren ergeben sich in den Familiennachzugsverfahren durch aus Sicht der Fragestellenden überhöhte Anforderungen an vorzulegende Dokumente, etwa zum Nachweis der Identität oder der familiären Bindung. Zum Teil ziehen sich die Verfahren über Monate oder gar Jahre hin, bis es endlich gelingt, den Anspruch auf ein Visum durchzusetzen. Manche Familien bleiben jedoch auf Dauer getrennt, weil sie an für sie nicht erfüllbaren Anforderungen scheitern (vgl. die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12366).
Zudem bestehen rechtliche Hindernisse. Das Recht auf Familiennachzug für Menschen mit subsidiärem Schutz wurde im Juli 2025 erneut für zwei Jahre ausgesetzt. Zuvor hatte zwischen 2018 und 2025 eine Kontingentregelung bestanden. Diese sah vor, dass monatlich bis zu 1 000 Visa an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können. Die aktuelle Regelung beinhaltet, dass in Härtefällen ein Visum nach § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann. Damit gehen die Behörden aber sehr restriktiv um: Seit Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 24. Juli 2025 bis zum 4. März 2026 sind lediglich zwei solcher Härtefallvisa erteilt worden (www.spiegel.de/politik/migration-kaum-hae rtefall-visa-nach-aussetzung-des-familiennachzugs-a-d8a0ac20-0a8c-4efc-ac3 0-d0cd91e385e4).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung folgt dem Grundsatz „Humanität und Ordnung“. Sie hat die Migrationswende eingeleitet, um die Aufnahme- und Integrationssysteme zu entlasten und Pull-Faktoren zu reduzieren. Die Steuerung der Zuwanderung ist unerlässlich, um die gesellschaftliche Stabilität und die Leistungsfähigkeit der Infrastruktur zu sichern. Der Gesetzgeber hat die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitspolitischen Interessen als Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) definiert. Die Bundesregierung fühlt sich dem in Artikel 6 Absatz 1 GG und Artikel 8 EMRK verbürgten Schutz der Familie verpflichtet und beachtet bei der Rechtsauslegung und -anwendung die einschlägige Rechtsprechung. Der Familiennachzug zu internationalen Schutzberechtigten umfasst denjenigen zu Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und zu subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2004. Lediglich der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist aktuell für zwei Jahre ausgesetzt.
Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
Die erbetenen Angaben können der Anlage 1 entnommen werden.*
PDF-Seiten 8–17 (10 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in Wochen angeben und, soweit möglich, nach Art des Familiennachzugs, insbesondere Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Die erbetenen Angaben können der Anlage 2 entnommen werden.
PDF-Seiten 18–19 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Stellenaufwüchse und Stellenreduktionen hat es in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 in den deutschen Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung gegeben, die für die Bearbeitung von Visaanträgen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen am relevantesten sind (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln und den aktuellen Personalbestand nennen)?
Die nachfolgenden Zahlen enthalten Angaben zu der personellen Besetzung (bezogen auf Dienstposten für Entsandte und Lokalbeschäftige) an den Visastellen der zehn für den Familiennachzug zu Schutzberechtigen relevantesten Auslandsvertretungen im Zeitraum 2024–2026. Eine Aufteilung der Angaben nach konkreten Bereichen bei der Visavergabe ist mit Blick auf Querschnittsaufgaben nicht möglich.
| Auslandsvertretung | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Beirut | 74 | 74 | 74 |
| Istanbul | 77 | 83 | 83 |
| Erbil | 32 | 25 | krisenbedingt aktuell nur Kernteam, reguläre Visabearbeitung nicht möglich |
| Addis Abeba | 16 | 19 | 19 |
| Nairobi | 14 | 14 | 19 |
| Islamabad | 37 | 43 | 44 |
| Amman | 21 | 22 | 22 |
| Ankara | 42 | 48 | 49 |
| Teheran | 55 | 56 | krisenbedingt aktuell nur Kernteam, reguläre Visabearbeitung nicht möglich |
| Kairo | 39 | 42 | 42 |
Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) derzeit personell ausgestattet, und gibt es Pläne für einen weiteren personellen Aufbau des BfAA (wenn ja, bitte mit Daten auflisten)?
Die stellenmäßige Ausstattung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) inklusive der IST-Besetzung kann dem Haushaltsplan 2026 entnommen werden. Konkrete Pläne für einen weiteren personellen Aufwuchs bestehen aktuell nicht.
4aWie viele Beschäftigte des BfAA sind momentan für die Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug bzw. zum Nachzug zu Geflüchteten (bitte differenzieren, auch nach wichtigsten Herkunftsstaaten) zuständig, und wie viele entsprechende Anträge wurden in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 bearbeitet bzw. entschieden?
4bWelche Auslandsvertretungen verlagern derzeit Visumanträge zum Familiennachzug, insbesondere zu Geflüchteten, zur Bearbeitung ans BfAA?
Die Fragen 4a und 4b werden zusammen beantwortet.
Im BfAA werden zuvorderst Visa für Fachkräfte und Studierende nebst dazugehörigem Familiennachzug bearbeitet.
Daneben bearbeitet das BfAA Visaanträge zur Familienzusammenführung zu Schutzberechtigten. In dieser Einheit werden Anträge somalischer, eritreischer sowie afghanischer Antragsteller für die Auslandsvertretungen in Addis Abeba, Islamabad, Nairobi und Teheran bearbeitet. Das Referat ist mit 14 Dienstposten ausgestattet, von denen derzeit zwölf besetzt sind.
Im Jahr 2024 wurden 4.174, im Jahr 2025 wurden 4.295 Visa zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten bearbeitet. Im laufenden Jahr wurden bisher 815 Visa bearbeitet (Stichtag: 23. April 2026).
5Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen und Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern einen anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben, differenzieren; bitte auch nach den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?
6Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, bitte differenzieren und, soweit möglich, nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben)? Wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die erbetenen Angaben können der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 3 entnommen werden*. Zur Begründung der Übermittlung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236) verwiesen.
Die erbetenen Angaben zu Frage 5 sind der Anlage 1 zu entnehmen.**
Wie viele Visa zur Familienzusammenführung mit subsidiär Schutzberechtigten nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes wurden seit Inkrafttreten der aktuellen Aussetzungsregelung an wie viele Personen welchen Alters aus welchen Herkunftsländern erteilt (bitte so differenziert wie möglich darlegen)?
Nach § 22 Satz 1 AufenthG sind während der aktuellen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bisher sieben Visa erteilt worden. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4915 verwiesen.
Wie sind die Erfahrungen mit dem onlinegestützten Visumverfahren, das zum 1. Januar 2025 eingeführt wurde, trägt es dazu bei, Visumverfahren zu beschleunigen, und wenn ja, inwiefern?
Die Erfahrungen mit dem Auslandsportal, das seit dem 1. Januar 2025 weltweit zur Verfügung steht, bestätigen die positiven Erfahrungen, die bereits in den Pilotierungsphasen der Online-Antragsverfahren beobachtet wurden. Aktuell wurden bereits über 130.000 Visumanträge online gestellt und bearbeitet.
Das Verfahren ist leichter zugänglich, Anträge können grundsätzlich jederzeit und von überall gestellt werden. Antragstellende werden transparent und verständlich angeleitet, sowohl auf dem Weg zum richtigen Visumantrag mittels Visanavigator als auch durch die Antragsstrecke. Eine deutliche Reduktion der Wartezeit entsteht dadurch, dass im Kontext der Anleitung der Antragsteller Anträge erst abgeschickt werden können, wenn sie vollständig sind. Dies verhindert Reservebuchungen im Terminbuchungssystem und hat die Wartezeiten an zahlreichen Standorten substantiell verringert. Zudem bestehen weniger Herausforderungen mit der Vollständigkeit der Anträge, so dass Rückfragen und Dokumentennachforderungen deutlich zurückgehen, was die Bearbeitung beschleunigt. Ebenfalls verkürzt wird die Dauer des Präsenztermins, so dass Schalterzeiten besser und effizienter genutzt werden können.
Gibt es Kategorien von nationalen Visa, bei denen eine Onlineantragstellung nicht möglich ist, und wenn ja, welche, und wie wird dies begründet?
Die Antragskategorien aus den Bereichen Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung, Studium und Studienbewerbung, und Familienzusammenführung stehen weltweit online zur Verfügung.
Das Aufenthaltsrecht kennt im Bereich der nationalen Visa über 100 verschiedene Rechtsgrundlagen, von denen viele nur in sehr geringem zahlenmäßigem Umfang oder nur an einzelnen Standorten relevant sind. Mit Blick auf die Begrenztheit von Digitalisierungsressourcen ist eine klare Priorisierung von Lösungen angezeigt, die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit erfüllen können.
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele Visumanträge auf Familiennachzug (insbesondere auch zu Geflüchteten und zu Deutschen) insgesamt bzw. online seit dem 1. Januar 2025 gestellt wurden, wie viele davon in der Bearbeitung sind, in wie vielen dieser Fälle ein Vorsprachetermin eingeräumt wurde bzw. bereits eine Entscheidung getroffen wurde (neben den Gesamtsummen bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 10 wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?
Die erbetenen Angaben können der Anlage 4 entnommen werden.*
PDF-Seiten 20–22 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele Familienunterstützungsprogramm (FAP)-Büros unterhält die Internationale Organisation für Migration (IOM) derzeit, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach Standorten auflisten)?
Die erbetenen Informationen können nachstehender Tabelle entnommen werden.
| FAP-Büro | Amman | Addis Abeba | Beirut | Berlin | Erbil | Islamabad | Istanbul | Kasala | Nairobi | Teheran |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl der Mitarbeiter | 9 | 7 | 19 | 11 | 16 | 13 | 21 | 3 | 12 | 11 |
In welchen FAP-Büros findet neben der Beratung von Antragstellenden auch die gesamte Antragsannahme zur Weiterleitung an die Botschaft statt, ist geplant, diese auf weitere FAP-Standorte auszuweiten, und wenn ja, auf welche?
In Amman, Addis Abeba, Beirut, Erbil, Istanbul und Nairobi erfolgt die gesamte Antragsannahme im FAP-Büro der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Eine Ausweitung ist aktuell nicht geplant.
Wie viele Familienangehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen haben seit 2024 die Unterstützung durch das IOM-FAP in Anspruch genommen (bitte nach Standorten und Jahren differenzieren)?
Die erbetenen Informationen können nachstehender Tabelle entnommen werden.
| FAP-Büro | Amman | Addis Abeba | Beirut | Berlin | Erbil | Islamabad | Istanbul | Kasala | Nairobi | Teheran | Gesamt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2024 | 199 | 866 | 0 | n/a | 596 | 1 147 | 0 | n/a | 847 | 565 | 4 220 |
| 2025 | 734 | 247 | 74 | n/a | 144 | 1 855 | 1 182 | n/a | 521 | 702 (bis Juni 2025) | 5 459 |
| Jan-April 2026 | 161 | 96 | 909 | n/a | 136 | 425 | 922 | n/a | 505 | * | 3 154 |
*Im Jahr 2026 unterstützte das FAP-Büro in Teheran 9 Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen bei der Antragstellung in Duschanbe.
*Im Jahr 2026 unterstützte das FAP-Büro in Teheran 9 Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen bei der Antragstellung in Duschanbe.
Inwiefern wird statistisch erfasst, ob bei beantragten bzw. erteilten Visa zum Familiennachzug zu Deutschen die Stammberechtigten eingebürgerte Personen mit Schutzstatus sind, und welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur Visumbeantragung bzw. Visumerteilung zum Familiennachzug zu Deutschen in Bezug auf afghanische, syrische, irakische und aus Gaza stammende palästinensische Familienangehörige für die Jahre 2024, 2025 und das bisherige Jahr 2026 (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Die erbetenen Angaben können der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 3 entnommen werden. Zur Begründung der Übermittlung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236) verwiesen.*
Was ist der Bundesregierung zu dem den Fragestellenden aus der Praxis geschilderten Problem bekannt, dass viele eingebürgerte Flüchtlinge, etwa aus Afghanistan, ihre engsten Familienangehörigen nicht nachziehen lassen können, weil sie bzw. ihre Familienangehörigen keine Termine zur Vorsprache in deutschen Auslandsvertretungen erhalten, nachdem entsprechende Anträge online gestellt wurden (bitte ausführen), und welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu durchschnittlichen Zeiten, bis infolge solcher online gestellten Anträge ein Termin zur Beantragung bzw. Erteilung eines Visums vergeben wird (bitte nach den wichtigsten Asylherkunftsländern bzw. den diesbezüglichen Auslandsvertretungen bzw. auch danach, ob ein Nachzug zu Deutschen beantragt wurde, differenzieren)?
Die Bundesregierung ist bestrebt, Wartezeiten im Familiennachzug so gering wie möglich zu halten. Gleichwohl kommt es an einigen Auslandsvertretungen mit einem Schwerpunkt für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten wegen der großen Zahl an Antragstellern zu teilweise längeren Wartezeiten. Auch bei einer Online-Antragstellung über das Auslandsportal wird bei höherer Nachfrage eine Warteliste vorgeschaltet, die in chronologischer Reihenfolge bearbeitet wird.
Bezüglich der Wartezeiten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Wartezeiten werden nicht nach Art der Antragstellung oder Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person bzw. Referenzperson differenziert.
In welchen Auslandsvertretungen können derzeit Familienangehörige aus Afghanistan, Syrien und Gaza Visumanträge zum Familiennachzug stellen bzw. Visa erhalten, und ist an eine Ausweitung entsprechender Stellen gedacht in Bezug auf Länder wie Afghanistan, in denen keine Visumbearbeitung erfolgt, und wenn nein, warum nicht?
Die Zuständigkeiten für Antragstellende sind auf der jeweiligen Webseite der zuständigen Auslandsvertretungen vermerkt (abrufbar unter: https://afghanista n.diplo.de/af-de/05-visaeinreise; https://damaskus.diplo.de/sy-de; https://ramall ah.diplo.de/ps-de/service/05-visaeinreise/2701888-2701888). Darüber hinaus bestehen keine konkreten Planungen im Sinne der Fragestellung.
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung oder hat sie bereits eingeleitet, um den Familiennachzug zu anerkannt international Schutzberechtigten bzw. zu Deutschen in einem überschaubaren Zeitraum zu ermöglichen, der dem hohen Wert des Grund- und Menschenrechts auf Familienleben entspricht (bitte im Detail darlegen), und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gegenwärtige Praxis insbesondere in Bezug auf den Familiennachzug von Familienangehörigen aus Afghanistan diesen grund- und menschenrechtlichen Anforderungen entspricht (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält die rechtlichen Grundlagen für den Familiennachzug für ausreichend und angemessen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerk der Bundesregierung verwiesen.