Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1374 wurde eine Übersicht über Projekte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie Angaben zur Förderpraxis vorgelegt. Auf die darauf bezogene Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3139 antwortete die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3457 und führte darin aus, dass die Vorlage der Verwendungsnachweise „im Rahmen der jeweils im Zuwendungsbescheid bestimmten oder im Einzelfall mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Frist“ erfolgt sei. Diese Formulierung lässt die konkrete Handhabung von Fristabweichungen und deren rechtliche Einordnung offen. Insbesondere bleibt für die Fragesteller unklar, in welchen Fällen und in welchem Umfang von den ursprünglich im Zuwendungsbescheid festgelegten Fristen abgewichen wurde, ob Fristverlängerungen die Regel oder die Ausnahme darstellen sowie welche formalen oder informellen Verfahrensschritte bei solchen Abweichungen angewandt wurden. Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein erhebliches parlamentarisches und öffentliches Aufklärungsinteresse hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung von Fristsetzungen und Fristabweichungen, insbesondere im Hinblick auf Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger, Rechtsstaatlichkeit und haushaltsrechtliche Ordnungsmäßigkeit.
1In welchen der in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekte wurde die im jeweiligen Zuwendungsbescheid ursprünglich festgesetzte Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht eingehalten, unabhängig davon, ob später eine abweichende Frist vereinbart wurde (bitte projektscharf unter Angabe von Projekttitel, Zuwendungsempfänger, ursprünglich festgelegter Frist und tatsächlichem Eingangsdatum des Verwendungsnachweises auflisten)?
2In welchen der in Frage 1 genannten Fälle wurde
2avor Ablauf der ursprünglich im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist eine Fristverlängerung vereinbart,
2berst nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist eine spätere Abgabe des Verwendungsnachweises vereinbart (bitte jeweils projektscharf aufschlüsseln)?
3In welchen Fällen hat die zuständige Bewilligungsbehörde bei den in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekten eine Erinnerung, Mahnung oder sonstige formelle Aufforderung zur Abgabe des Verwendungsnachweises versandt,
3avor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist,
3bnach Ablauf dieser Frist (bitte jeweils projektscharf auflisten und die Anzahl der Erinnerungen bzw. Mahnungen angeben)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Fragen nach individuellen Fristverlängerungen und Kommunikation zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger werden als interne Verwaltungsvorgänge eingeordnet. Zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger besteht auch im Hinblick auf die Prüfung von Verwendungsnachweisen regelmäßig Kontakt.
Im Übrigen wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
PDF-Seiten 7–10 (4 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
4In welchen Fällen wurden bei den genannten Projekten Verwendungsnachweise
4afristgerecht, jedoch inhaltlich unvollständig,
4bverspätet und zugleich inhaltlich unvollständig,
4czunächst überhaupt nicht eingereicht (bitte jeweils projektscharf darstellen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3457 wird verwiesen.
Welche konkreten inhaltlichen oder formalen Mängel (z. B. fehlende Belege, fehlende Sachberichte, unvollständige zahlenmäßige Nachweise, formale Fehler oder fehlende Bestätigungen) lagen bei den in Frage 4 genannten unvollständigen Verwendungsnachweisen jeweils vor?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 und 4 wird verwiesen. Die Prüfung der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen und Erfüllung von Formvorgaben ist Teil der Verwendungsnachweisprüfung. Bei unvollständigen Verwendungsnachweisen erfolgt eine Anforderung fehlender Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde.
6Nach welchen internen Verwaltungsvorgaben, ministeriellen Leitlinien oder Ermessenskriterien entscheidet die Bewilligungsbehörde
6aüber die Gewährung einer Fristverlängerung,
6bdarüber, bei Fristversäumnissen zunächst auf Sanktionen zu verzichten,
6cdarüber, eine nachträgliche Einigung über eine spätere Abgabe als ordnungsgemäß ausreichend anzusehen, und hat es in dieser Praxis seit 2015 eine Veränderung gegeben?
Die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises ergibt sich aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid und in Anwendung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen (RL-ADS) vom 14. Dezember 2022. Im Hinblick auf etwaige Fristverlängerungen gilt § 31 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Rücknahme und Widerruf eines Zuwendungsbescheides sind unter den Voraussetzungen von den §§ 48 und 49 VwVfG möglich.
Wie häufig wurde seit dem Jahr 2020 bei Projekten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Fristversäumnisse durch nachträgliche Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zu heilen (bitte jährlich und nach Anzahl der betroffenen Projekte aufschlüsseln)?
Etwaige Fristverlängerungen nach § 31 Absatz 7 VwVfG stehen im behördlichen Ermessen.
In welchen konkreten Fällen seit 2020 erhielten Zuwendungsempfänger erneut Fördermittel, obwohl zuvor Fristabweichungen, unvollständige Verwendungsnachweise oder sonstige Beanstandungen festgestellt wurden (in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3457 wurde ausgeführt, dass Verwendungsnachweise im Rahmen der jeweils im Zuwendungsbescheid bestimmten oder abgestimmten Fristen vorgelegt worden seien und lediglich in wenigen Fällen Rückforderungen erfolgt seien (bitte jeweils projektscharf unter Angabe von Projekttitel, Zuwendungsempfänger, Art des festgestellten Sachverhalts, Datum der Feststellung und Entscheidung über erneute Bewilligung auflisten)?
Auf die Anlage 1 wird verwiesen.* Soweit die Prüfung der Verwendungen bereits abgeschlossen ist, wurde im Ergebnis festgestellt, dass die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden.
9Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass
9aalle Zuwendungsempfänger gleichbehandelt werden und
9bkeine faktische Privilegierung einzelner Träger durch informelle Fristabsprachen oder nachträgliche Heilungen von Fristmängeln erfolgt?
Die Verwaltung ist gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes u. a. an den Grundsatz des Gesetzesvorrangs gebunden. Im Rahmen des Zuwendungsbearbeitung sind insbesondere die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu beachten.
Auf welche konkrete Rechtsgrundlage (bitte unter Angabe der einschlägigen Normen, Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen, insbesondere § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest‑P)) stützt die Bundesregierung die Auffassung, dass Abweichungen von in Zuwendungsbescheiden festgelegten Fristen durch nachträgliche verwaltungsinterne Abstimmungen als ordnungsgemäß anerkannt werden können?
Nach § 31 Absatz 7 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 VwVfG mit einer Nebenbestimmung verbinden. Im Übrigen wird auf die VV Nrn. 5.3.4 und 5.3.5 zu § 44 BHO hingewiesen.
11Existiert eine statistische Auswertung oder interne Übersicht, aus der hervorgeht,
11awelche Zuwendungsempfänger besonders häufig Fristverlängerungen oder nachträgliche Absprachen in Anspruch nehmen, und
11bwelche Zuwendungsempfänger ihre Verwendungsnachweise stets fristgerecht und vollständig einreichen, und wenn nein, warum nicht, bzw. beabsichtigt die Bundesregierung dies für die Zukunft?
12Beabsichtigt die Bundesregierung, die Praxis von Fristverlängerungen, Nachreichungen sowie nachträglichen Abstimmungen künftig systematisch zu dokumentieren und dem Deutschen Bundestag regelmäßig offenzulegen, um Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen, wenn nein, aus welchen Gründen nicht, und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Nein, die Überwachung von Fristen wird im Einzelfall sichergestellt.
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Nummer 6.1 ANBest‑P als Bestandteil des Zuwendungsbescheids eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) darstellt, unmittelbare Außenwirkung entfaltet und damit sowohl die Bewilligungsbehörde als auch den Zuwendungsempfänger bindet, und wenn nein, warum nicht?
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind die Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO. Nach der VV Nr. 5.1 Satz 2 zu § 44 BHO sind sie unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Sie werden damit nach außen wirksam, da sie im Bescheid als Nebenbestimmung für den Zuwendungsempfänger verbindlich erklärt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Nummer 6.1 ANBest‑P eine zwingende Fristregelung enthält, die keine Ermessens- oder Öffnungsklausel vorsieht, und dass Abweichungen hiervon ohne formelle Änderung des Zuwendungsbescheids unzulässig sind, und wenn nein, worauf stützt sie ihre abweichende Rechtsauffassung (bitte unter Angabe der einschlägigen Normen, der Verwaltungsvorschriften (VV) und ggf. Rechtsprechung beantworten)?
Die Bewilligungsbehörde darf gemäß VV Nr. 5.3.4 zu § 44 BHO – auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides – bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
15Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Heranziehung der „VV zu § 7 BHO“ (Nummer 2.2 VV zu § 7 BHO), um Fristsetzungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen, die als Nebenbestimmung nach Nummer 6.1 ANBest‑P im Zuwendungsbescheid inkorporiert sind, zu relativieren oder zu ersetzen (bitte Wortlaut und Fundstelle der herangezogenen Vorschrift(en) benennen und den Anwendungsbereich konkret erläutern)?
16Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO grundsätzlich keine Außenwirkung entfalten, sondern ausschließlich der Verwaltung intern binden und daher Nebenbestimmungen eines Zuwendungsbescheids nicht abändern oder „suspendieren“ können, und wenn nein, welche dogmatische Herleitung (Außenwirkung bzw. Normqualität) legt sie zugrunde?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Der § 7 BHO und die VV zu § 7 BHO binden die Bundesverwaltung in ihrem Handeln. Sie treffen jedoch keine Regelungen zu Nebenbestimmungen bei Zuwendungsbescheiden.
In welchen der in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekte wurde eine Abweichung von der Frist nach Nummer 6.1 ANBest‑P vor Fristablauf durch eine formelle Änderung des Zuwendungsbescheids (Änderungsbescheid) vorgenommen, und in welchen Fällen erfolgte dies nicht (bitte projektscharf Projekttitel, Zuwendungsempfänger, ursprüngliche Frist, Datum des Änderungsbescheids, neue Frist angeben)?
Sofern die Bewilligungsbehörde im Einzelfall eine abweichende Frist bestimmt, ist eine Änderung des Zuwendungsbescheids hierfür nicht erforderlich. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
18Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass eine nachträgliche stillschweigende Duldung oder informelle Fristabsprachen nach Fristablauf einen Rechtsverstoß darstellen, wenn die Frist nach Nummer 6.1 ANBest‑P als verbindliche Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG festgelegt ist, und wenn nein, auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt sie ihre abweichende Auffassung (bitte unter Abgrenzung zwischen formeller Bescheidänderung und informeller Abstimmung darlegen), und wurde in den Fällen, in denen eine nach Nummer 6.1 ANBest‑P festgelegte Frist überschritten oder ein Verwendungsnachweis unvollständig eingereicht wurde, ohne dass vor Fristablauf ein formeller Änderungsbescheid erlassen wurde, jeweils geprüft, ob Widerrufs-, Rückforderungs- oder Beanstandungsmaßnahmen nach § 44 BHO in Verbindung mit den einschlägigen Nebenbestimmungen (insbesondere Nummer 8.3.2 ANBest‑P) sowie § 49 VwVfG in Betracht kommen, und
18amit welchem Ergebnis diese Prüfung abgeschlossen wurde,
18baus welchen Gründen gegebenenfalls von entsprechenden Maßnahmen abgesehen wurde,
18cob hierzu jeweils ein schriftlicher Prüfvermerk oder eine dokumentierte Ermessensentscheidung vorliegt,
18dnach welchen einheitlichen Maßstäben oder internen Vorgaben diese Prüfungen durchgeführt wurden (bitte jeweils projektscharf unter Angabe von Projekttitel, Zuwendungsempfänger, Art des Sachverhalts, Datum der Prüfung und Ergebnis auflisten)?
Plant die Bundesregierung, klarstellende Vorgaben zu erlassen, dass Abweichungen von der Frist nach Nummer 6.1 ANBest‑P ausschließlich vor Fristablauf und ausschließlich durch formellen Änderungsbescheid zulässig sind, um die Gleichbehandlung und Rechtskonformität sicherzustellen, und wenn nein, warum nicht?