Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
„Freiwillige“ Ausreisen ausreisepflichtiger Personen werden bundesweit statistisch nicht vollständig erfasst (vgl. bereits Antworten zu den Fragen 29 ff. auf Bundestagsdrucksache 18/5862). Angaben des bayerischen Innenministeriums zufolge (vgl. z. B. dpa-Meldung vom 24. Oktober 2025) gab es in den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 in Bayern insgesamt 14 646 Aufenthaltsbeendigungen, darunter 2 787 Abschiebungen und 11 859 „freiwillige“ Ausreisen. Die Zahl der Ausreisen war also mehr als viermal so hoch wie die Zahl der Abschiebungen (zur Einordnung: Mitte 2025 lebten 24 529 Ausreisepflichtige in Bayern, 19 213 von ihnen mit einer Duldung; vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/1640). Auch die langjährige Betrachtung der Ausreisen von Personen mit einer Grenzübertrittsbescheinigung ergibt, dass diese Zahl oft doppelt bis dreimal so hoch ist wie die Zahl der Abschiebungen (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/11101).
Bei politischen Debatten über vermeintliche Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht wird jedoch oftmals nur auf die Zahl der Abschiebungen abgestellt. Die weitaus größere Zahl „freiwilliger“ Ausreisen bleibt dabei häufig unberücksichtigt, oder es wird lediglich die Zahl der mit Bundesmitteln finanziell geförderten Ausreisen genannt. Die EU-Kommission verweist häufiger auf eine vermeintlich niedrige „Rückkehrquote“ in Höhe von angeblich nur etwa 20 Prozent, etwa auch zur Begründung ihres Vorschlags zu umfangreichen Verschärfungen der EU-Rückführungs-Richtlinie (vgl. KOM(2025)101, Seite 1).
Bei der Berechnung dieser EU-Rückkehrquote wird allerdings nicht berücksichtigt, ob Ausreiseaufforderungen rechtskräftig bestätigt oder von den Gerichten aufgehoben wurden, ebenso wenig, ob Betroffene nach einer Ausreiseaufforderung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben oder aus anderen Gründen nicht ausreisen müssen, weil sie z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, aus familiären Gründen, infolge einer Gerichtsentscheidung und/oder wegen schwerer Erkrankungen oder eines noch laufenden Asylfolgeverfahrens oder wegen Minderjährigkeit geduldet werden (dies geht aus einer Antwort der EU-Kommission vom 17. Juli 2025 an die linke Abgeordnete des Europäischen Parlaments Özlem Demirel hervor). Schließlich meldet unter anderem Deutschland als größter Mitgliedstaat der EU keine Daten zur Gesamtzahl freiwilliger Ausreisen an die zuständigen EU-Behörden, weil diese bundesweit gar nicht vorliegen (siehe oben), sodass im Ergebnis die sogenannte Rückkehrquote den Fragestellenden als wenig aussagekräftig erscheint.
Das Wort „freiwillig“ wird in dieser Kleinen Anfrage in Anführungszeichen gesetzt, weil es um Personen geht, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen und deshalb zur Ausreise verpflichtet sind. Würden sie nicht selbstständig das Land verlassen, würde ihnen andernfalls eine Abschiebung mit schwerwiegenden Konsequenzen (unter anderem jahrelanges Einreiseverbot in die EU, Auferlegung der Kosten der Abschiebung, inklusive der Kosten einer möglichen Abschiebungshaft) drohen. Deshalb kann bei diesen erzwungenen Ausreisen nach Einschätzung der Fragestellenden von Freiwilligkeit im eigentlichen Wortsinn keine Rede sein (https://mediendienst-integration.de/artikel/welche-a lternativen-gibt-es-zur-abschiebung.html).
Wie bewertet es die Bundesregierung den Umstand und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, dass laut Informationen des bayerischen Innenministeriums (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die Zahl der „freiwilligen“ Ausreisen im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung mehr als viermal so groß ist wie die der Abschiebungen, vor dem Hintergrund, dass die Gesamtzahl aller „freiwilligen“ Ausreisen ausreisepflichtiger Personen bundesweit nicht erfasst wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und damit nach Auffassung der Fragestellenden ein verzerrtes und unvollständiges Bild zu der Frage entsteht, wie viele zur Ausreise aufgeforderte Personen dieser Aufforderung (angeblich) nachkommen (bitte ausführen)?
Die Berechnung und Veröffentlichung der in der Frage genannten Daten erfolgte in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung des Freistaates Bayern und wird daher von der Bundesregierung nicht kommentiert. Die in Frageform dargestellte Auffassung der Fragestellenden wird nicht geteilt.
Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, inwiefern die vom bayerischen Innenministerium verbreiteten Zahlen zu „freiwilligen“ Ausreisen verlässlich sind, wie diese Zahlen erfasst werden und welche weiteren Bundesländer gegebenenfalls über ähnliche Informationen verfügen, und wenn ihr keine entsprechenden Informationen vorliegen, wird sie sich solche Informationen im Rahmen des ständigen Austausches mit den Bundesländern verschaffen, und wenn nein, warum nicht?
Hierzu liegen keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es zumindest einzelnen Bundesländern offenbar möglich ist, Zahlen zu „freiwilligen“ Ausreisen zu erfassen, Initiativen ergreifen, um eine bundesweite Gesamtzahl „freiwilliger“ Ausreisen zu ermitteln, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund der herausragenden politischen Bedeutung des Themas der Durchsetzung der Ausreisepflicht, das bereits mehrfach Anlass für Gesetzesverschärfungen war (bitte begründen)?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, die Zahl der „freiwilligen“ Ausreisen genauso berücksichtigt werden muss wie die Zahl der Abschiebungen, weil es ansonsten zu einem unvollständigen und verzerrten Bild kommt (wenn nein, bitte begründen)?
Die Anzahl der freiwilligen Ausreisen ist bei der Bewertung, inwiefern es Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, nicht genauso zu berücksichtigen wie die Zahl der Abschiebungen. Personen können beispielsweise auch vor Ablauf der im ablehnenden Asylbescheid gesetzten Ausreisefrist oder auch nach längerer Dauer einer schon bestehenden, aber bisher nicht durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung das Land freiwillig verlassen.
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, berücksichtigt werden muss, inwieweit Ausreiseaufforderungen bestands- oder rechtskräftig sind oder von den Gerichten aufgehoben wurden (wenn nein, bitte begründen)?
Nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes wird die Ausreisepflicht durch Abschiebung durchgesetzt, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Die Abschiebung wird dabei zuvor in der Regel unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise angedroht. Eine Abschiebung ist daher in der Regel die Folge einer Weigerung, der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen.
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass bei der Bewertung, inwiefern es gegebenenfalls Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht geben könnte, berücksichtigt werden muss, inwieweit formal ausreisepflichtige Personen über eine Duldung verfügen, die anzeigt, dass ihre Abschiebung nicht möglich bzw. ihre Ausreise nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes behördlicherseits gar nicht angestrebt wird, etwa wegen einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, wegen enger familiärer Bindungen an Personen mit einem Aufenthaltsrecht, wegen eines Asylfolgeverfahrens oder Minderjährigkeit, wegen gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse oder einer gerichtlichen Anordnung usw. (wenn nein, bitte begründen), und welche Zahlen oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung hierzu vor (bitte ausführen)?
Eine Duldung bescheinigt nur eine Aussetzung der Abschiebung und lässt die Ausreisepflicht grundsätzlich unberührt. Ein Befolgen der Ausreisepflicht durch die Betroffenen bleibt damit weiterhin gesetzliches Ziel, es wird lediglich bescheinigt, dass die staatliche Durchsetzung derzeit ausgesetzt ist. Bei einem Teil der Duldungsgründe wird – unter Fortgeltung der bestehenden Ausreisepflicht – lediglich von der staatlichen Durchsetzung für die Dauer bestimmte Umstände abgesehen, wie beispielsweise bei der Ausbildungsduldung. Dies ändert aber nichts daran, dass damit verbunden ist, dass dem eine bestehende Ausreisepflicht zugrunde liegt, die zum Zeitpunkt der Duldungserteilung nicht vollzogen werden konnte.
Wie viele der im Jahr 2024 bestands- oder rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden lebten zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 30. Juni 2025 bzw. zum letzten Stand in Deutschland (bitte auch nach den Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie lang lebten sie jeweils durchschnittlich in Deutschland, und über welche Aufenthaltstitel verfügten sie jeweils (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Zunächst wird im Sinne des Gesamtkontext der Fragestellung davon ausgegangen, dass mit dem genannten Stichtag „31. Dezember 2004“ der Stichtag „31. Dezember 2024“ gemeint ist.
Im Jahr 2024 wurde bei 87.975 Personen der Asylantrag rechts- oder bestandskräftig abgelehnt. 67.564 dieser Personen hielten sich zum Stichtag 31. Dezember 2024 noch in Deutschland auf. Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren noch 57.068 und zum Stichtag 30. November 2025 noch 52.225 Personen in Deutschland aufhältig. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der benannten Personengruppe in Deutschland betrug zum Stichtag 31. Dezember 2024 1,55 Jahre, zum Stichtag 30. Juni 2025 2,04 Jahre und zum Stichtag 30. November 2025 2,56 Jahre. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zum Stichtag 31. Dezember 2024
| Bundesland | Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden |
|---|---|
| Gesamt | 67 564 |
| davon: | |
| Baden-Württemberg | 7 630 |
| Bayern | 10 001 |
| Berlin | 6 383 |
| Brandenburg | 2 752 |
| Bremen | 664 |
| Hamburg | 1 803 |
| Hessen | 5 689 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1 582 |
| Niedersachsen | 5 796 |
| Nordrhein-Westfalen | 11 739 |
| Rheinland-Pfalz | 4 050 |
| Saarland | 307 |
| Sachsen | 3 866 |
| Sachsen-Anhalt | 1 243 |
| Schleswig-Holstein | 2 318 |
| Thüringen | 1 741 |
| Top 15 Staaten | Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden |
|---|---|
| Gesamt | 67 564 |
| darunter: | |
| Afghanistan | 16 997 |
| Türkei | 10 155 |
| Irak | 3 697 |
| Syrien | 3 154 |
| Georgien | 2 641 |
| Russische Föderation | 1 847 |
| Somalia | 1 627 |
| Kolumbien | 1 525 |
| Nigeria | 1 478 |
| Nordmazedonien | 1 476 |
| Moldau (Republik) | 1 446 |
| Venezuela | 1 218 |
| Serbien | 1 191 |
| Tunesien | 1 158 |
| Iran | 1 082 |
| Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden | |
|---|---|
| Gesamt | 67 564 |
| davon: | |
| mit Aufenthaltserlaubnis (AE) | 11 880 |
| darunter | |
| AE aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen | 10 697 |
| AE aus familiären Gründen | 651 |
| AE zum Zweck der Ausbildung/ Bildung | 66 |
| AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit | 38 |
| AE – Sonstige | 428 |
| Niederlassungserlaubnis | 14 |
| Sonstiges (z. B. Gestattung/ausreisepflichtig/ kein Aufenthaltsrecht erfasst) | 55 670 |
Zum Stichtag 30. Juni 2025
| Bundesland | Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden |
|---|---|
| Gesamt | 57 068 |
| davon: | |
| Baden-Württemberg | 6 173 |
| Bayern | 8 240 |
| Berlin | 5 364 |
| Brandenburg | 2 503 |
| Bremen | 636 |
| Hamburg | 1 636 |
| Hessen | 5 053 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1 317 |
| Niedersachsen | 4 778 |
| Nordrhein-Westfalen | 9 993 |
| Rheinland-Pfalz | 3 444 |
| Saarland | 242 |
| Sachsen | 3 315 |
| Sachsen-Anhalt | 947 |
| Schleswig-Holstein | 2 010 |
| Thüringen | 1 417 |
| Top 15 Staaten | Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden |
|---|---|
| Gesamt | 57 068 |
| darunter: | |
| Afghanistan | 16 610 |
| Türkei | 7 990 |
| Irak | 3 313 |
| Syrien | 2 616 |
| Georgien | 1 712 |
| Russische Föderation | 1 675 |
| Somalia | 1 523 |
| Nigeria | 1 384 |
| Venezuela | 1 125 |
| Kolumbien | 1 095 |
| Iran | 1 000 |
| Moldau (Republik) | 970 |
| Tunesien | 884 |
| Algerien | 837 |
| Nordmazedonien | 728 |
| Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden | |
|---|---|
| Gesamt | 57 068 |
| davon: | |
| mit AE | 18 054 |
| darunter | |
| AE aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen | 16 261 |
| AE aus familiären Gründen | 1 068 |
| AE zum Zweck der Ausbildung/ Bildung | 173 |
| AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit | 60 |
| AE – Sonstige | 492 |
| Niederlassungserlaubnis | 26 |
| Sonstiges (z. B. Gestattung / ausreisepflichtig/ kein Aufenthaltsrecht erfasst) | 38 988 |
Zum Stichtag 30. November 2025
| Bundesland | Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden |
|---|---|
| Gesamt | 52 225 |
| davon: | |
| Baden-Württemberg | 5 551 |
| Bayern | 7 253 |
| Berlin | 4 957 |
| Brandenburg | 2 342 |
| Bremen | 606 |
| Hamburg | 1 594 |
| Hessen | 4 834 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1 208 |
| Niedersachsen | 4 328 |
| Nordrhein-Westfalen | 9 240 |
| Rheinland-Pfalz | 3 003 |
| Saarland | 227 |
| Sachsen | 3 063 |
| Sachsen-Anhalt | 889 |
| Schleswig-Holstein | 1 854 |
| Thüringen | 1 276 |
| Top 15 Staaten | Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden |
|---|---|
| Gesamt | 52 225 |
| darunter: | |
| Afghanistan | 16 402 |
| Türkei | 6 889 |
| Irak | 3 051 |
| Syrien | 2 371 |
| Russische Föderation | 1 520 |
| Somalia | 1 450 |
| Georgien | 1 379 |
| Nigeria | 1 296 |
| Venezuela | 1 075 |
| Iran | 953 |
| Kolumbien | 838 |
| Moldau (Republik) | 763 |
| Tunesien | 722 |
| Algerien | 692 |
| Vietnam | 681 |
| Anzahl der zum Stichtag aufhälti gen im Jahr 2024 abgelehnten Asyl suchenden | |
|---|---|
| Gesamt | 52 225 |
| davon: | |
| mit AE | 20 203 |
| darunter | |
| AE aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen | 17 912 |
| AE aus familiären Gründen | 1 375 |
| AE zum Zweck der Ausbildung/ Bildung | 321 |
| AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit | 94 |
| AE – Sonstige | 501 |
| Niederlassungserlaubnis | 37 |
| Sonstiges (z. B. Gestattung/ausreisepflichtig/ kein Aufenthaltsrecht erfasst) | 31 985 |
Welche Daten zu Ausreiseaufforderungen an Drittstaatsangehörige hat Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr 2025 übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten Zahlen nennen), inwiefern wurde dabei differenziert, ob diese Ausreiseaufforderungen bestands- oder rechtskräftig geworden sind (bitte gegebenenfalls entsprechende Zahlen nennen), und was ist der Bundesregierung dazu bekannt, auf welche Daten genau sich die EU-Kommission bei der Berechnung einer Rückkehrquote in diesem Zusammenhang stützt (bitte ausführen)?
An Eurostat werden quartalsweise Daten zu Ausreiseaufforderungen versendet. Hierbei handelt es sich um vollziehbare Abschiebeandrohungen und Ausreiseaufforderungen in dem jeweiligen Quartal. Die Zahlen können der Eurostat-Webseite unter nachfolgenden Link entnommen werden.
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_eiord1__custom_1930362 4/default/table
Es wird zudem auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 1c der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/5849 verwiesen.
In Bezug auf die Berechnung der Rückkehrquote wird ebenfalls auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1a der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/5849 verwiesen.
Welche Daten zu Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen hat Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr 2025 übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten Zahlen nennen), inwiefern wurde dabei danach differenziert, ob die Abschiebungen in EU- oder Drittstaaten erfolgten (bitte gegebenenfalls entsprechende Zahlen nennen), und was ist der Bundesregierung dazu bekannt, auf welche Daten genau sich die EU-Kommission bei der Berechnung einer Rückkehrquote in diesem Zusammenhang stützt (bitte ausführen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung übermittelt die Bundespolizei monatlich Daten zu Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island, Norwegen und die Schweiz an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex). Im Jahr 2024 waren es 8 569 und im bisherigen Jahr 2025 bis zum 31. Oktober 2025 7 335 Personen.
Quartalsweise werden zudem Daten zu rückgeführten Drittstaatsangehörigen sowohl in Zielstaaten innerhalb als auch außerhalb der EU an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermittelt. Durch das BAMF werden diese und weitere Daten an das Statistische Amt der Europäischen Union (EU-ROSTAT) übermittelt. Die Daten können auf der Eurostat-Webseite betrachtet werden.
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_eirtn1__custom_1930366 8/default/table
In Bezug auf die Berechnung der Rückkehrquote wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Welche Daten zu „freiwilligen“ Ausreisen von Drittstaatsangehörigen hat Deutschland an EU-Behörden für das Jahr 2024 bzw. das bisherige Jahr 2025 übermittelt (bitte die Art der Daten und die jeweiligen konkreten Zahlen nennen), inwiefern wurde dabei danach differenziert, ob es sich um finanziell geförderte Ausreisen handelte und ob die Ausreisen in EU- oder Drittstaaten erfolgten (bitte gegebenenfalls entsprechende Zahlen nennen), und was ist der Bundesregierung dazu bekannt, auf welche Daten genau sich die EU-Kommission bei der Berechnung einer Rückkehrquote in diesem Zusammenhang stützt (bitte ausführen)?
Spezifische Daten zu freiwilligen Ausreisen werden an Eurostat nicht übermittelt. Daten zu geförderten Ausreisen wurden an Eurostat quartalsweise versendet. Hierbei wurden die Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programm (REAG-GARP) Zahlen des jeweiligen Quartals genutzt. Die Daten sind ebenfalls auf der Eurostat-Webseite abrufbar unter
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_eirtn1__custom_1930366 8/default/table
Hinweis: Die an Eurostat übermittelten Daten stammen nicht aus dem Ausländerzentralregister (AZR). Sie sind deshalb mit den Daten zu Frage 11 nicht vergleichbar.
In Bezug auf die Berechnung der Rückkehrquote wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele Menschen im bisherigen Jahr 2025 mit einer Förderung des Bundes oder der Länder aus Deutschland ausgereist sind (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, nach Art der Förderung und nach Bundesländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. November 2025 waren im AZR 16 545 Personen erfasst, die mit einer Förderung des Bundes und/oder der Bundesländer aus Deutschland freiwillig ausgereist sind.
Die Zahl ist unterzeichnet, u. a. da eine Eintragung über die Ausreise im AZR mit zeitlichem Verzug erfolgen kann.
Zu den angefragten Differenzierungen liegen der Bundesregierung nachfolgende Informationen vor:
| Ausgereiste Personen mit finanzieller Förderung des Bundes oder/und der Bundesländer (insgesamt) | 16 545 |
| darunter: 10 wichtigste Herkunftsstaaten | Personenanzahl |
| Syrien, Arabische Republik | 3 707 |
| Türkei | 3 589 |
| Russische Föderation | 1 761 |
| Georgien | 1 110 |
| Kolumbien | 894 |
| Nordmazedonien | 679 |
| Irak | 495 |
| Aserbaidschan | 470 |
| Kosovo | 447 |
| Armenien | 253 |
| Ausgereiste Personen mit finanzieller Förderung des Bundes oder/und der Bundesländer (insgesamt) | 16.545 |
| Bundesland | Personenanzahl |
| Baden-Württemberg | 1 632 |
| Bayern | 2 197 |
| Berlin | 1 693 |
| Brandenburg | 566 |
| Bremen | 269 |
| Hamburg | 1 193 |
| Hessen | 3 237 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 98 |
| Niedersachsen | 1 307 |
| Nordrhein-Westfalen | 2 499 |
| Rheinland-Pfalz | 367 |
| Saarland | 209 |
| Sachsen | 571 |
| Sachsen-Anhalt | 232 |
| Schleswig-Holstein | 195 |
| Thüringen | 280 |
Wie viele Menschen sind im bisherigen Jahr mit einer Grenzübertrittsbescheinigung aus Deutschland ausgereist (bitte auch hier nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern differenzieren)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025 30.406 Personen freiwillig mit einer Grenzübertrittsbescheinigung aus Deutschland ausgereist. Die erbetenen Daten sind den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen.
| Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt von | Anzahl Personen |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 4 119 |
| Bayern | 5 279 |
| Berlin | 1 286 |
| Brandenburg | 569 |
| Bremen | 312 |
| Hamburg | 647 |
| Hessen | 1 973 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 419 |
| Niedersachsen | 2 773 |
| Nordrhein-Westfalen | 6 700 |
| Rheinland-Pfalz | 1 534 |
| Saarland | 368 |
| Sachsen | 1 092 |
| Sachsen-Anhalt | 656 |
| Schleswig-Holstein | 906 |
| Thüringen | 864 |
| Postrückläufer Auslandsvertretung | 27 |
| Bundespolizei | 882 |
| Gesamt | 30 406 |
| zehn häufigste Staatsangehörigkeiten | |
|---|---|
| Staatsangehörigkeit | Anzahl Personen |
| türkisch | 7 100 |
| syrisch | 3 548 |
| albanisch | 1 559 |
| russisch | 1 497 |
| georgisch | 1 454 |
| mazedonisch | 1 121 |
| irakisch | 1 035 |
| kosovarisch | 1 001 |
| vietnamesisch | 800 |
| iranisch | 752 |