Mögliche Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen am Bundesaufnahmeprogramm für gefährdete Afghanen

Drucksache 21/914Antwortauf die Kleine Anfrage 21/73816.07.20256 Seiten18 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere SicherheitMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Nach übereinstimmenden Medienberichten bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, Sicherheit und Transparenz des seit 2021 betriebenen Bundesaufnahmeprogramms für gefährdete afghanische Staatsangehörige. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGOs) waren laut diverser Berichte im Rahmen dieses Programms maßgeblich an der Vorauswahl von Personen beteiligt, die zur Aufnahme nach Deutschland vorgesehen waren (vgl. beispielsweise www.cicero.de/innenpolitik/umstrittenes-aufnahmeprogramm-die-bundesregie rung-fliegt-weiter-afghanen-nach-deutschland).

Wie das Magazin „Cicero“ am 17. April 2025 berichtete, wurden im Rahmen eines Fluges aus Islamabad 138 Afghanen nach Deutschland eingeflogen, darunter zahlreiche Personen ohne erkennbaren Ortskräftebezug. In mehreren Fällen seien laut Medienangaben Ermittlungen wegen Unregelmäßigkeiten bei Papieren eingeleitet worden (www.cicero.de/innenpolitik/umstrittenes-aufnah meprogramm-die-bundesregierung-fliegt-weiter-afghanen-nach-deutschland). Bereits am 28. April 2023 berichtete die „Welt“ unter Berufung auf diplomatische Hinweise, dass unter den über das Programm aufgenommenen Personen auch Scharia-Gelehrte gewesen seien. Die deutsche Botschaft in Pakistan habe in diesem Zusammenhang vor einer möglichen Unterwanderung durch islamistische Akteure gewarnt (www.welt.de/politik/deutschland/plus245049110/Baerbocks-praezedenzloses-Aufnahmeprogramm-fuer-Afghanen-und-seine-Ri siken.html).

Frage 1 Seite 1

Kann die Bundesregierung die Berichte über die diesbezügliche Beteiligung von NGOs bestätigen, und wenn ja, welche Nichtregierungsorganisationen waren seit 2021 an der Vorauswahl von Personen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für gefährdete Afghanen beteiligt (bitte ggf. mit vollständigem Namen, Sitz, Förderzeitraum und etwaigem Mandat oder Vertrag aufzählen)?

Antwort

riums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan“) konnten sogenannte meldeberechtigte Stellen Vorschläge für aufzunehmende Personen an die Bundesregierung herantragen. Als meldeberechtigte Stellen kamen auch zivilgesellschaftliche Organisationen in Frage. Aus der Möglichkeit Vorschläge zu machen, ergibt sich weder ein Anspruch auf Aufnahme noch ein Anspruch auf Entscheidung über einen Vorschlag. Die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan erfolgt ausschließlich durch die Bundesregierung und nicht durch zivilgesellschaftliche Organisationen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bunderegierung auf die Mündliche Frage 62 des Abgeordneten Rainer Galla (Plenarprotokoll 21/9) verwiesen.

Frage 2 Seite 2

Wenn die Berichte zutreffen, in welcher Form (z. B. Vertrag, Absprache, Zuweisung) wurden diese NGOs durch das Auswärtige Amt oder andere Bundesministerien in das Verfahren eingebunden?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6857 verwiesen.

Frage 3 Seite 2

Wenn Frage 1 bejaht wurde, nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl dieser NGOs, und wer genau entscheidet über die Beauftragung dieser?

Antwort

Es wird auf die Nummer 3 der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022 zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan („Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan“) verwiesen. Eine Beauftragung von NGOs fand nicht statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 4 Seite 2

Wenn Frage 1 bejaht wurde, welche Kontrollmechanismen setzte die Bundesregierung ein, um sicherzustellen, dass die Auswahl der vorzuschlagenden Personen durch die NGOs nach rechtsstaatlichen und sicherheitspolitisch unbedenklichen Maßstäben erfolgte?

Antwort

Die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistanerfolgt ausschließlich durch die Bundesregierung und nicht durch zivilgesellschaftliche Organisationen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/6857 verwiesen.

Frage 5 Seite 2

Wenn Frage 1 bejaht wurde, wie viele Aufnahmevorschläge afghanischer Staatsangehöriger wurden seit 2021 durch die im Auswahlverfahren beteiligten Nichtregierungsorganisationen an die Bundesregierung übermittelt, wie viele dieser Vorschläge wurden angenommen und wie viele abgelehnt, und gab es Fälle, in denen die Ablehnung trotz positiver Bewertung durch die NGO erfolgte?

Antwort

Soweit meldeberechtigte Stellen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan Vorschläge an die Bundesregierung herantrugen, erfolgte dies über eine von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte IT-Anwendung. In dieser IT-Anwendung wurden 8 056 Hauptpersonen eingegeben (zuzüglich 21 167 dazu gemeldeter Familienangehörige). Es wurden im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan Aufnahmezusagen für 916 Hauptpersonen (zuzüglich 2 169 Familienangehörige) erklärt. Darüberhinausgehende statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Frage 6 Seite 3

Wie viele der seit 2021 im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms ausgestellten Visa bzw. Aufnahmezusagen wurden nachträglich als unter falschen Voraussetzungen erteilt eingestuft (z. B. wegen falscher Angaben, gefälschter Dokumente oder sicherheitsrelevanter Erkenntnisse), ohne dass es zu einem Widerruf oder einer Rücknahme kam, und welche Gründe nennt die Bundesregierung für das Unterbleiben der Rücknahme?

Antwort

Fälle im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Soweit sich Erkenntnisse ergeben, die einer Aufnahmezusage entgegenstehen, werden diese geprüft und die Aufnahmezusage aufgehoben, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht vorliegen.

Frage 7 Seite 3

Wie viele Aufnahmezusagen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für gefährdete Afghanen seit dem Jahr 2021 erfolgten ggf. auf Empfehlung zivilgesellschaftlicher Gruppen oder Nichtregierungsorganisationen ohne vorherige sicherheitsbehördliche Überprüfung, und in wie vielen Fällen wurden im gleichen Zeitraum Sicherheitsüberprüfungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt oder andere zuständige Stellen durchgeführt (bitte nach Jahr, Behörde und Ergebniskategorie aufschlüsseln)?

Antwort

Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und etwaig sich im weiteren Verlauf ergebender Sicherheitsbedenken. Hinsichtlich der Sicherheitsprüfungen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/88 verwiesen.

Frage 8 Seite 3

Werden Personen, die im Rahmen des Bundesprogramms für gefährdete Afghanen nach Deutschland eingereist sind, mittlerweile als Gefährder oder relevante Personen geführt, und wenn ja, wie viele?

Antwort

Mit Stand vom 3. Juli 2025 sind in Deutschland keine Personen, die im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan nach Deutschland eingereist sind, als Gefährder oder relevante Personen im Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie – eingestuft.

Frage 9 Seite 3

Wie viele Fälle islamistisch auffälliger Antragsteller wurden ggf. dokumentiert, und in wie vielen Fällen handelte es sich um Personen mit Verbindungen zu Taliban, IS oder anderen extremistischen Gruppen?

Antwort

Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nur in eingestufter Form beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall erforderlich, da eine Offenlegung dieser Informationen Rückschlüsse auf die Anzahl und Inhalte der erhobenen Sicherheitsbedenken zulässt, wodurch die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln können. Dies würde die Erkenntnisgewinnung der Sicherheitsbehörden bei den sogenannten Sicherheitsinterviews erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Die Informationen zur Anzahl von Fällen in den bisherigen Aufnahmeverfahren aus Afghanistan, bei denen eindeutig islamistisch zu bewertende Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Bei diesen Personen wurden die Sicherheitsbedenken nach der gültigen Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern bzw. in Anlehnung an die Aufnahmeanordnung erhoben. In keinem dieser Fälle erfolgte eine Einreise nach Deutschland.*

Frage 10 Seite 4

Waren (vgl. Frage 9) Organisationen wie das „Patenschaftsnetzwerk Afghanische Ortskräfte“, „Kabul Luftbrücke“ oder andere an der Benennung dieser Personen beteiligt, und wenn ja, inwieweit?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 11 Seite 4

Wenn Frage 1 bejaht wurde, welche der dort genannten NGOs wurden im Zeitraum seit 2021 ggf. durch das Auswärtige Amt (AA), das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) oder andere Bundesministerien finanziell gefördert (bitte ggf. unter exakter Angabe der Mittelhöhe pro Jahr und Projektbezeichnung auflisten)?

Antwort

Hinsichtlich der durch die Bundesregierung nicht erfolgten Finanzierung von meldeberechtigten Stellen im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 62 des Abgeordneten Rainer Galla (Plenarprotokoll 21/9) verwiesen.

Frage 12 Seite 4

Wenn (vgl. Frage 11) Organisationen gefördert wurden, erhielten diese auch Mittel aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ und ggf. in welcher Höhe?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 13 Seite 4

Wenn Frage 11 bejaht wurde, haben die Fördermittelgeber im Rahmen der Zuwendungsprüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt (z. B. mangelhafte Verwendungsnachweise, Zweckabweichungen), und wenn ja, in welchen Fällen, und mit welchen Konsequenzen?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 14 Seite 4

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Gemeinnützigkeit einer der genannten Organisationen aberkannt oder infrage gestellt wurde, und wenn ja, welche Organisationen waren betroffen und aus welchen Gründen?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 15 Seite 5

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob ggf. Bundestagsabgeordnete seit 2021 Ämter, Funktionen oder sonstige Verbindungen zu den von der Bundesregierung geförderten und benannten Nichtregierungsorganisationen ausgeübt oder unterhalten haben, und wenn ja, welche sind dies?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 16 Seite 5

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Presseberichten über sicherheitsrelevante Bedenken hinsichtlich der Auswahlkriterien und der möglichen Einreise islamistisch geprägter Personen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan?

Antwort

Bei der Umsetzung der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan gilt auch weiterhin, dass Sicherheit höchste Priorität hat. Durch die im Rahmen der Aufnahmeverfahren für gefährdete afghanische Staatsangehörige durchgeführten Überprüfungen soll sichergestellt werden, dass keine Personen aufgenommen werden, bei denen ein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere solche, die sicherheitsrelevante Kriterien erfüllen. Erst wenn sich aus allen Prüfschritten im Verfahren ergibt, dass die Aufnahmebedingungen und Voraussetzungen zur Visumserteilung erfüllt sind und keine Sicherheitsbedenken vorliegen, kann ein Visum erteilt werden und die Einreise nach Deutschland erfolgen. Dieses Verfahren wird kontinuierlich überprüft und angepasst, wenn die Umstände dies erfordern. Die an den Aufnahmeverfahren beteiligten Behörden stehen in einem engen und ständigen Austausch.

Frage 17 Seite 5

Aus welchen Gründen wurde das Aufnahmeprogramm ausgesetzt, und wann ist eine Wiederaufnahme vorgesehen?

Antwort

Mit Blick auf die Vorgaben im Koalitionsvertrag, wonach eine Beendigung der freiwilligen Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich erfolgt, befindet sich die Bundesregierung in einer fortgesetzten Prüfung, wie dieses für die Aufnahmeverfahren aus Afghanistan umgesetzt wird. Bis dahin ist das Programm ausgesetzt.

Frage 18 + 18a + 18b + 18c Seite 5

18Welche konkreten Reformen des Prüfverfahrens plant die Bundesregierung für eine Wiederaufnahme, insbesondere in Bezug auf

18aHerkunfts- und Identitätsprüfung,

18bVermeidung von Interessenkonflikten bei NGOs, und

18csicherheitspolitische Standards?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/492 verwiesen.