Hilfe zum Lebensunterhalt - Aktuelle Entwicklungen

Drucksache 21/897Antwortauf die Kleine Anfrage 21/70114.07.202544 Seiten16 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Arbeit und SozialesSoziale Sicherung1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) entfällt der Anspruch auf Bürgergeld, wenn eine Altersrente bezogen wird (www. gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html). Dies gilt auch für ausländische Altersrenten, sofern sie funktional mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sind. Wie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA; Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II, RN 7.124 bis 7.126, www.arbeitsagentur.de/d atei/dok_ba015897.pdf#page=70) klarstellen, führt der Bezug einer solchen Altersrente – unabhängig von ihrer Höhe und dem Alter der Person – regelmäßig zum Leistungsausschluss nach dem SGB II und zu einem Rechtskreiswechsel in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sofern Bedürftigkeit besteht.

In vielen Herkunftsstaaten liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter deutlich unter dem deutschen. So beträgt es in der Ukraine derzeit 60 Jahre (www.kom ersant.info/en/z-1-sichnia-v-ukraini-zminyvsia-strakhovyy-stazh-shchodo-vyk hodu-na-pensiiu/), während in Deutschland – etwa für den Geburtsjahrgang 1959 – eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 2 Monaten gilt (www.gesetz e-im-internet.de/sgb_6/__235.html). Ausländische Altersrenten können damit unter Umständen mehrere Jahre früher bezogen werden als deutsche Altersrenten.

In Deutschland werden die Bezieher einer ausländischen Altersrente vom Bürgergeld ausgeschlossen. Zugleich können sie jedoch vergleichbare Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere zur Hilfe zum Lebensunterhalt (www.gesetz e-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG00050 1308) vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist mit keiner generellen Erwerbsobliegenheit verbunden. Im Gegensatz dazu unterliegen gleichaltrige deutsche Bürgergeldempfänger weiterhin der Erwerbsobliegenheit, einschließlich der generellen Pflicht zur Arbeitsaufnahme und möglicher Sanktionen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die verfassungsrechtliche Frage, ob eine strukturell bedingte Ungleichbehandlung zulasten deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) vorliegt – verbunden mit einer mittelbaren Inländerdiskriminierung, die faktisch an die ausländische Herkunft der Hilfebedürftigen anknüpft.

Darüber hinaus ist in ihren Augen zu fragen, welche öffentlichen Haushalte die finanziellen Lasten der genannten Leistungen tragen und ob dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung von Ländern oder Kommunen führt.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2024 Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit, Altersgruppe und Jahr?

Antwort

Differenziert nach Altersgruppen kann die Zahl der Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII bezogen, der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (2015 bis 2023). Die Zahl der Leistungsbeziehenden nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit kann für die Jahre 2017 bis 2023 den Tabellen im Tabellenanhang* entnommen werden. Derart differenzierte Daten liegen erst ab dem Berichtsjahr 2017 vor. Daten für das Berichtsjahr 2024 liegen noch nicht vor.

Tabelle: Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Deutschland am 31. Dezember nach Altersgruppen

Tabelle auf Seite 2 · 9 Zeilen × 9 Spalten
JahrInsgesamtDavon im Alter von ... bis unter ... Jahren
unter 77 bis 1818 bis 3030 bis 4040 bis 5050 bis 6565 und älter
2015397 5757 87022 27041 98047 34556 890128 07593 145
2016374 3108 05022 43041 77048 03551 550118 62583 855
2017374 6458 55522 26541 33548 69050 300119 68583 815
2018370 1608 69520 85040 72549 07548 175116 91085 725
2019344 8408 30519 63037 28046 81043 925108 85080 040
2020217 3707 46016 67516 64021 11524 35567 45063 675
2021214 8606 74015 73015 27019 35523 09564 54570 125
2022226 3907 35518 41014 72518 27522 18075 05570 390
2023224 4956 85017 40514 11017 21021 50074 03573 385

Quelle: Statistisches Bundesamt

Frage 2 Seite 2

Wie viele dieser Personen (vgl. Frage 1) bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung zugleich eine ausländische Altersrente, und in wie vielen Fällen handelte es sich dabei um ukrainische Altersrenten?

Antwort

In der amtlichen Sozialhilfestatistik liegen hierzu keine Daten vor.

Frage 3 Seite 2

In welchem Umfang wurde in den Jahren von 2022 bis 2024 bei ukrainischen Staatsangehörigen ein Rechtskreiswechsel vom SGB II oder Asylbewerberleistungsgesetz in das SGB XII infolge des Bezugs einer ukrainischen Altersrente vollzogen?

Antwort

In der amtlichen Sozialhilfestatistik liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.

Im Übrigen ist anzumerken, dass ein Wechsel von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Leistungen des SGB XII nicht aufgrund des Bezugs einer Altersrente erfolgt, weil das AsylbLG keinen Leistungsausschluss ab Bezug einer solchen Rente beinhaltet.

Frage 4 Seite 3

Nach welchen Maßgaben wird eine ausländische Altersrente im Sinne von § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II als mit einer deutschen Altersrente vergleichbar eingestuft (z. B. hinsichtlich Renteneintrittsalter, Rentenniveau, Rechtsnatur)?

Antwort

Mit der Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in den letzten Jahren insbesondere in Bezug auf Altersrenten aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion mehrfach befasst (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 5/17 R; B 14 AS 7/17 R und vom 8. Dezember 2022 - B 7/14 AS 10/21 R; B 7/14 AS 11/21 R (russische Altersrenten); BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 105/11 R (litauische Altersrente). Nach der in diesen Urteilen entwickelten Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses aufgrund einer Rente wegen Alters gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 Variante 2 SGB II nicht auf deutsche Altersrenten beschränkt, wenn die Rente in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen einer deutschen Altersrente entspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

• Rentenleistung durch einen öffentlichen Träger,

• Anknüpfen an eine bestimmte Altersgrenze und

• Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption.

Es spielt weder eine Rolle, an welches Alter angeknüpft wird, noch ob das Rentenniveau auch nur annähernd die Bedarfe in Deutschland deckt. Ob die jeweilige Rente diese Kriterien erfüllt, prüfen die Leistungsträger im Einzelfall.

Frage 5 Seite 3

Welche Vorgaben und Weisungen bestehen für Jobcenter und Sozialämter im Hinblick auf die Behandlung ausländischer Altersrenten als Ausschlussgrund für den Bürgergeldbezug, und auf welchem Weg erlangen die zuständigen Stellen regelmäßig Kenntnis vom Rentenbezug im Ausland?

Antwort

Ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II setzt voraus, dass die (ausländische) Altersrente tatsächlich bezogen wird, der rentenberechtigten Person also ein Zugriff auf die Rentenzahlung möglich ist. Dementsprechend besteht eine Mitteilungspflicht der rentenberechtigten Person gegenüber dem Sozialleistungsträger hinsichtlich dieses Rentenbezuges. Davon gibt es bei ausländischen Renten keine Ausnahme.

Der Umgang der als gemeinsame Einrichtung (gE) von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger geführten Jobcenter mit ausländischen Renten ist in den fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II geregelt. Weiterhin steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der gE zu diesem Thema eine entsprechende detaillierte schriftliche Arbeitshilfe zur Verfügung. Beide orientieren sich an der Rechtsprechung des BSG. Zu den Jobcentern in kommunaler Trägerschaft liegen keine entsprechenden Informationen vor. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind über das Internet öffentlich.

Sozialämter sind nicht mit Ausschlussgründen für den Bürgergeldbezug befasst.

Frage 6 Seite 3

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen des SGB XII anzurechnenden ausländischen Altersrenten durchschnittlich, und wie hoch ist der Durchschnittswert ukrainischer Altersrenten?

Antwort

In der amtlichen Sozialhilfestatistik liegen hierzu keine Daten vor.

Frage 7 Seite 4

Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass Bezieher ausländischer Altersrenten, vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, beim Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich von der Erwerbsobliegenheit befreit sind, während gleichaltrige deutsche Bürgergeldempfänger eine Erwerbsobliegenheit haben und damit grundsätzlich zur Arbeitsaufnahme verpflichtet sind?

Antwort

Aus Sicht der Bundesregierung ergeben sich im Sinne der Fragestellung keine Schlussfolgerungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten für alle Beziehende einer vorgezogenen Altersrente, also auch unabhängig von deren Nationalität. In der typisierenden Betrachtung ist dieser Personenkreis dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und steht deshalb für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr zur Verfügung.

Frage 8 Seite 4

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Bezieher ausländischer Altersrenten – etwa aus der Ukraine – beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt keiner Erreichbarkeitsverpflichtung unterliegen und Auslandsaufenthalte von bis zu vier Wochen leistungsunschädlich bleiben (§ 41a SGB XII, www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41a.html), während deutsche Bürgergeldempfänger strengen Auflagen unterliegen?

Antwort

Der in der Fragestellung erwähnte anspruchsunschädliche Auslandsaufenthalt bis zu vier Wochen nach § 41a SGB XII gilt ausschließlich für Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ist diese Regelung nicht einschlägig. Im Falle eines Altersrentenbezugs handelt es sich folglich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Beziehende einer Regelaltersrente. Außerdem setzt der Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland voraus; liegt dieser nicht mehr vor, ist die Leistung einzustellen. Diese Rechtslage gilt unabhängig von der Nationalität der Leistungsbeziehenden. Deshalb liegt keine Ungleichbehandlung im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 9 Seite 4

Wie erfolgt die gesundheitliche Absicherung von ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland in den Rechtskreisen Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, welche strukturellen Unterschiede zwischen einer Absicherung gemäß § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, und welche Rolle spielt dabei die Altersgrenze des § 6 Absatz 3a SGB V?

Antwort

Mit dem Bezug von Bürgergeld sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte regelmäßig in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) einbezogen. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, findet für die geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die durch den Bezug von Bürgergeld erstmals in Deutschland versicherungspflichtig werden, keine Anwendung, da die in § 6 Absatz 3a Satz 2 SGB V genannte weitere Voraussetzung zur Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht vor Eintritt der Versicherungspflicht regelmäßig nicht vorliegt. Die Regelung zur Versicherungsfreiheit von Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres dient einer klaren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, sollen diesem System auch im Alter angehören. Demnach werden Personen, die erstmals in Deutschland versicherungspflichtig werden, von der Regelung grundsätzlich nicht erfasst.

Der Bezug von Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII zieht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach sich. Sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, erfolgt die Versorgung nach § 264 SGB V durch die Krankenkassen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Altersgrenze des § 6 Absatz 3a SGB V spielt hierfür keine Rolle. Die Träger der Sozialhilfe zahlen für die Berechtigten keinen monatlichen Beitrag, sondern erstatten den Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten für erfolgte Behandlungen und Leistungen.

Frage 10 Seite 5

Welche Verfahren und Standards bestehen für die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ausländischen Antragstellern auf Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere in Herkunftsstaaten mit hoher Wohneigentumsquote wie etwa der Ukraine (cedos.org.ua/en/resea rches/housing-and-residential-conditions-of-ukrainians-survey-results/)?

Antwort

Für die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem SGB XII existieren keine gesonderten Verfahren und Standards: Die leistungsmindernde Berücksichtigung von ausländischem Einkommen und Vermögen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese unterscheiden nicht danach, ob inländische oder ausländische Leistungsberechtigte über Einkommen oder Vermögen im Ausland verfügen.

Frage 11 Seite 5

Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung ergriffen, um bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II und SGB XII systematische Defizite bei der Überprüfung von Einkommen und Vermögen im Ausland zu verhindern?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über systematische Defizite bei der Prüfung von Einkommen und Vermögen im Ausland vor. Zwar gestaltet sich die Prüfung insoweit oftmals schwieriger und aufwändiger, letztlich erfolgt die Prüfung aber im gleichen Umfang, wie bei Einkommen und Vermögen im Inland.

Frage 12 Seite 5

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bestehenden Kontrolldefiziten bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II und SGB XII, und welche Maßnahmen plant sie in diesem Zusammenhang?

Antwort

Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 13 Seite 5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aus dem beschriebenen Kontrolldefizit möglicherweise eine strukturelle Bevorzugung von Ausländern gegenüber inländischen Leistungsbeziehern resultieren könnte, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 GG unvereinbar wäre?

Antwort

Nein, die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden nicht. Leistungsberechtigte sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gehalten, bei der Antragstellung Einkommen und Vermögen anzugeben. Die Leistungsträger überprüfen diese Angaben, beispielsweise durch Datenabgleich mit öffentlichen oder privaten Stellen. Sicherlich gestaltet sich die Prüfung von Vermögen im Ausland aufwändiger als bei Vermögen im Inland; siehe die Antwort zu Frage 11. Dies gilt gleichermaßen für inländische und ausländische Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher mit Vermögen im Ausland. Generell wird dabei hinsichtlich der Nationalität bei Antragstellenden oder Leistungsbeziehenden kein Unterschied gemacht. Daher ist aus Sicht der Bundesregierung kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erkennbar.

Frage 14 Seite 6

Welche Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) tragen nach Kenntnis der Bundesregierung die finanziellen Lasten für die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII?

Antwort

Die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werden von Ländern und Kommunen getragen, wobei die Finanzbeziehungen zwischen Ländern und ihren Kommunen unterschiedlich ausgestaltet sind.

Frage 15 Seite 6

In welchem Umfang wurden diese Leistungen (vgl. Frage 14) in den Jahren von 2015 bis 2024 jeweils durch den Bund, die Länder oder die Kommunen finanziert (bitte nach Jahren differenzieren)?

Antwort

Die in der Einnahmen- und Ausgabenstatistik der Sozialhilfe erfassten Nettoausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII können für die Jahre 2015 bis 2023 der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Träger der Ausgaben sind die Länder und Kommunen. Die amtliche Einnahmen- und Ausgabenstatistik der Sozialhilfe differenziert nur nach Bundesländern. Daten für das Berichtsjahr 2024 liegen noch nicht vor.

Nettoausgaben der Hilfe zum Lebensunterhalt im jeweiligen Berichtsjahr in Euro nach Bundesländern

Tabelle auf Seite 7 · 16 Zeilen × 10 Spalten
201520162017201820192020202120222023
Baden-Württemberg87 178 43396 524 237100 263 915104 161 766109 697 51488 961 17389 421 173105 318 251129 628 775
Bayern168 938 401172 100 200176 970 561188 165 201189 724 204156 401 343158 349 092160 588 666178 553 606
Berlin79 713 58383 503 65883 142 90180 891 26778 274 95567 584 56766 043 42069 293 62983 683 845
Brandenburg31 520 88831 966 85234 042 75633 507 13933 390 44225 173 67024 139 84528 667 96635 320 411
Bremen17 821 59318 402 78819 611 76320 119 63220 581 90719 371 01519 525 31820 286 99222 421 462
Hamburg41 640 60237 407 99437 819 85835 372 61737 495 54037 777 02337 762 69035 585 57235 910 504
Hessen131 619 922148 087 919147 800 786153 229 191150 672 929125 376 494129 665 769144 706 899168 003 387
Mecklenburg-Vorpommern30 952 94231 564 47931 474 37130 681 85231 558 08027 191 88525 685 63526 736 35630 505 154
Niedersachsen138 496 518142 435 614161 865 061176 801 409172 584 813124 426 711117 768 946130 921 746158 549 180
Nordrhein-Westfalen420 702 240419 757 050432 391 338421 620 805419 099 049299 047 047299 398 718319 979 647370 645 049
Rheinland-Pfalz50 227 03451 777 64153 567 44854 716 46855 264 74446 775 80148 672 73953 633 66261 830 753
Saarland17 535 60915 889 33416 975 78819 119 83118 798 04214 057 17112 775 36713 630 16017 157 208
Sachsen41 520 53542 492 51143 791 49744 719 19545 664 42635 571 09235 066 07840 620 13950 577 682
Sachsen-Anhalt38 210 89436 811 57838 485 56044 921 91441 562 99028 104 91430 532 78434 917 34742 549 848
Schleswig-Holstein79 207 47178 876 05983 704 31580 677 50079 011 26065 764 56263 274 45563 475 62065 550 622
Thüringen27 702 14527 234 33028 012 35127 152 28227 882 48023 505 02922 906 07126 327 88933 008 096

Quelle: Statistisches Bundesamt

Frage 16 Seite 8

Hat sich die Bundesregierung dazu eine Auffassung gebildet, dass durch rentenrechtlich bedingte Sonderfälle aus Drittstaaten (Bezug ausländischer Rente) die kommunalen Haushalte als Kostenträger der Sozialhilfe strukturell überproportional belastet werden, und wenn ja, welche Auffassung ist dies?

Antwort

Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass sich aus der Fragestellung eine „strukturell überproportionale“ Belastung der Träger der Sozialhilfe ergibt. Jeder vorzeitige Altersrentenbezug – also alle Rentenbezugszeiten vor Erreichen eines der Regelaltersgrenze entsprechenden Lebensalters – führt bei Hilfebedürftigkeit zu einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei fortdauernder Hilfebedürftigkeit eine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, womit die darauf entfallenden Nettoausgaben für Geldleistungen vom Bund erstattet werden. Dies gilt unabhängig von der Nationalität der Leistungsbeziehenden.

Anlage
AnlageAnlage: Tabellen zu Frage 1 – Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Staatsangehörigkeit

PDF-Seiten 9–43 (35 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen