Ausreiseverbote gegenüber politisch motivierten Personen im Zeitraum 2015 bis 2025

Drucksache 21/887Antwortauf die Kleine Anfrage 21/70511.07.20254 Seiten4 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere SicherheitPolitisches Leben, Parteien
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In der Bundesrepublik Deutschland können Ausreiseverbote gemäß den §§ 10 Absatz 1, 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes (PassG) verhängt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Ausreise die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. In der Vergangenheit wurden solche Maßnahmen insbesondere gegenüber Personen mit Bezug zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) ergriffen. Die Fragesteller sehen hierin eine potenzielle Einschränkung der Grundrechte, insbesondere der Freizügigkeit und der Meinungsfreiheit, und streben daher eine detaillierte Aufklärung über die Anwendungspraxis dieser Maßnahme an.

Frage 1 + 2 + 2a + 2b + 2c + 2d + 3 + 10 Seite 2

1Wie viele Ausreiseverbote wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2024 durch die zuständigen Behörden verhängt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

2Wie viele dieser Ausreiseverbote (vgl. Frage 1) betrafen Personen, die den folgenden Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität zugeordnet wurden (bitte nach Jahren und Phänomenbereichen aufschlüsseln)

2aPMK-rechts,

2bPMK-links,

2cPMK-religiöse Ideologie (insbesondere islamistischer Extremismus),

2dPMK-ausländische Ideologie?

3Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote mit der Begründung der „Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“ oder mit vergleichbaren Erwägungen ausgesprochen, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

10Wurden Ausreiseverbote im genannten Zeitraum nachträglich durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 1 bis 3 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Statistische Daten im Sinne der Fragestellungen werden nicht erhoben oder vorgehalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 4 Seite 2

Wurden im selben Zeitraum Ausreiseverbote möglicherweise gegenüber Personen verhängt, die – sofern solche Einstufungen erfolgen – als „patriotisch“ oder „nationalkonservativ“ eingestuft wurden, ohne dass konkrete strafrechtliche Ermittlungen gegen sie vorlagen, und wenn ja, wie viele?

Antwort

Eine Einstufungspraxis im Sinne der Fragestellung ist nicht bekannt.

Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.

Frage 5 + 6 + 7 + 8 Seite 3

5Wurden im selben Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen verhängt, die als rechtsextrem eingestuft wurden, ohne dass konkrete strafrechtliche Ermittlungen gegen sie vorlagen, und wenn ja, wie viele?

6Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen aus dem linksextremen Spektrum verhängt, die beispielsweise an internationalen Demonstrationen oder Veranstaltungen teilgenommen haben oder teilnehmen wollten, und wenn ja, wie viele?

7Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen mit Bezug zu islamistischen oder anderen religiös-extremistischen Bewegungen verhängt, und wenn ja, wie viele?

8Wurden im genannten Zeitraum Ausreiseverbote gegenüber Personen mit Bezug zu ausländischen extremistischen Ideologien verhängt, und wenn ja, wie viele?

Antwort

Die Fragen 5 bis 8 werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und 10 wird verwiesen.

Frage 9 + 11 Seite 3

9Welche rechtlichen Grundlagen und Kriterien werden bei der Entscheidung über die Verhängung eines Ausreiseverbots herangezogen, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung einer potenziellen „Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“?

11Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um sicherzustellen, dass Ausreiseverbote nicht willkürlich oder unverhältnismäßig gegenüber bestimmten politischen Gruppen oder Meinungsäußerungen verhängt werden?

Antwort

Die Fragen 9 und 11 werden gemeinsam beantwortet.

Grundsätzlich sind für die Prüfung und Anordnung pass- und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen die entsprechenden Landesbehörden zuständig. Eine Ausreiseuntersagung von Seiten der Bundespolizei erfolgt gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 10 des Passgesetzes (PassG). Bezüglich der möglichen Passversagungsgründe wird auf § 7 PassG verwiesen.