Wirksamkeit der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung über die Deutsche Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit EVB-IT-Dienstverträgen und Statusfeststellungsverfahren

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14844 erklärt die Bundesregierung, dass beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine aufsichtsrechtliche Überprüfung hinsichtlich „fragwürdiger Klauseln“ in EVB‑IT-Dienstverträgen (EVB-IT = Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen) stattfinde (ebd., Antwort der Bundesregierung zu Frage 7). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3731 antwortet die Bundesregierung zu Frage 6: „Hinsichtlich der betreffenden Thematik führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die dort laufende, inhaltlich komplexe aufsichtsrechtliche Prüfung ist nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.“ Wie aus der Antwort des Bundesamts für Soziale Sicherung vom 15. April 2026 auf eine Presseanfrage vom 26. März 2026 (Bundesamt für Soziale Sicherung, Antwort auf Presseanfrage vom 26. März 2026, E‑Mail vom 15. April 2026, „Presseanfrage an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu internen Verfahrensregelungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren“; www.freelance-now.de/documents/20260415_BAS_Antwort_Presseanfrage_ Statusfeststellungsverfahren_geschwaerzt.pdf) hervorgeht, wurde seitens des Bundesamts „zunächst eine umfassende Stellungnahme bei der DRV-Bund angefordert“, „um von dieser ausgehend das Handeln der DRV-Bund aufsichtsrechtlich zu bewerten“. Außerdem habe die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Rolle als Arbeitgeber eigenständig eine „Sonderbetriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV [Viertes Buch Sozialgesetzbuch]“ durch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg beantragt, deren Erkenntnisse ebenfalls in die aufsichtsrechtliche Bewertung einfließen werden.

Die Prüfung dauert damit spätestens seit dem 31. Januar 2025, mithin seit über eineinhalb Jahren, an. Nach dem letzten öffentlich bekannten Stand vom 15. April 2026 war sie nicht abgeschlossen; ein Zwischenergebnis wurde bis heute nicht bekannt gegeben.

Die Fragesteller weisen vorsorglich darauf hin, dass rein tatsächliche, vergangenheitsbezogene Angaben zum Verfahrensgang, etwa das Einleitungsdatum, gesetzte und gewahrte Fristen sowie die Frage, ob und welche Unterlagen angefordert wurden, regelmäßig weder die Unbefangenheit der laufenden Prüfung noch schutzwürdige Belange Dritter berühren und daher vom Schutz des laufenden Verfahrens nicht erfasst sind, sodass die parlamentarische Antwortpflicht ihrer Auffassung nach insoweit fortbesteht.

Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 94 Absatz 1 Satz 1 SGB IV eine selbstständige Bundesoberbehörde ist und nach § 94 Absatz 2 Satz 2 SGB IV dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) untersteht. Diese Unterstellung umfasst nach Auffassung der Fragesteller die Dienst- und Fachaufsicht. Anders als im Verhältnis des Bundesamts zur Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), das auf die Rechtsaufsicht beschränkt ist, verfügt die Bundesregierung damit gegenüber dem Bundesamt über eine umfassende, auch fachliche Aufsicht. Begrenzt ist nach § 94 Absatz 2 Satz 3 SGB IV allein die Weisungsbindung des Bundesamts, das, soweit es die Aufsicht nach dem SGB IV ausübt, nur an allgemeine Weisungen gebunden ist. Diese Vorschrift beschränkt ein Steuerungsinstrument, nicht die Unterrichtung des Bundesministeriums.

Die nachfolgenden Fragen richten sich dementsprechend nicht auf das Handeln der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern auf die Amtsführung einer dem BMAS unterstellten Bundesoberbehörde. Die Bundesregierung kann sich die erfragten Angaben über die Unterrichtung durch das Bundesamt und dieses über sein Vorlage- und Auskunftsrecht nach § 88 Absatz 2 SGB IV verschaffen.

Der wiederkehrende Hinweis auf die bloße Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund lässt die eigenständige Auskunfts- und Steuerungsfähigkeit der Bundesregierung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung unberührt.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 Seite 2

1An welchem Datum wurde die aufsichtsrechtliche Prüfung des Bundesamtes für Soziale Sicherung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet, welche wesentlichen Verfahrensschritte sind seit der Einleitung jeweils zu welchem Datum erfolgt, etwa Anforderungen, Eingänge und Vermerke, und wenn die Bundesregierung einzelne Daten oder Verfahrensschritte nicht benennen kann, aus welchem konkreten Grund ist dies jeweils nicht möglich?

2Zu welchem Datum ist der Abschluss dieser Prüfung nunmehr vorgesehen, wenn ein konkreter Zeitpunkt nicht genannt werden kann, welche wesentlichen noch offenen Arbeitsschritte oder Prüfkomplexe stehen einem Abschluss derzeit noch entgegen, und wenn auch dies nicht benannt werden kann, aus welchem konkreten Grund ist dies nicht möglich?

3Zu welchem Datum hat das BAS die genannte Stellungnahme bei der DRV Bund angefordert, welche Frist wurde hierfür gesetzt, wurde diese fristgerecht beantwortet, liegt die Stellungnahme dem BAS inzwischen vollständig vor, und wenn nein, welche Teile oder Unterlagenkategorien fehlen noch?

4Wann hat die DRV Bund die durch die DRV Berlin-Brandenburg durchzuführende „Sonderbetriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV“ beantragt, handelt es sich hierbei um ein Verlangen nach § 28p Absatz 1 Satz 2 SGB IV, welchen Verfahrensstand hat diese Prüfung, und zu welchem Datum ist ihr Abschluss vorgesehen?

Antwort

Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) um Stellungnahme zu dem betreffenden Sachverhalt gebeten. Mit E‑Mail vom 20. März 2025 übersandte die DRV Bund im Rahmen des eingeleiteten internen Prüfverfahrens eine erste vorläufige Stellungnahme, auf deren Grundlage das BAS kein aufsichtsrechtlich zu beanstandendes Verwaltungshandeln feststellen konnte. Nach Abschluss der internen Prüfung übermittelte die DRV Bund am 7. November 2025 eine ergänzende Stellungnahme. Zwischen den beiden Stellungnahmen ließ sich das BAS regelmäßig zum Sachstand berichten. Die DRV Bund teilte in ihrer zweiten Stellungnahme mit, sie habe bei ihrer Prüfung Anhaltspunkte dafür identifiziert, dass die Statusfeststellungen möglicherweise nicht immer zutreffend erfolgt seien. Sie prüfe daher, ob deshalb bei der DRV Berlin-Brandenburg eine Sonderbetriebsprüfung beantragt werden sollte. Aus Sicht des BAS als Aufsichtsbehörde war dieses Vorgehen sachgerecht; insbesondere waren keine Gründe ersichtlich, die gegen eine nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen vorgesehene Beteiligung bzw. Beauftragung der DRV Berlin-Brandenburg sprachen.

Mit Schreiben vom 27. November 2025 wurde die DRV Bund vom BAS vor diesem Hintergrund um Auskunft gebeten, ob eine Sonderbetriebsprüfung tatsächlich beantragt wurde; um Unterrichtung über das entsprechende Ergebnis wurde gebeten. Die DRV Bund hat die Sonderbetriebsprüfung nach § 28p Abs. 2 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) am 12. Dezember 2025 bei der DRV Berlin-Brandenburg beantragt. Es handelt sich weiterhin um ein laufendes Verfahren, dessen Abschluss derzeit noch nicht absehbar ist. Das BAS steht diesbezüglich in regelmäßigem Kontakt mit der DRV Bund.

Neben der Beantragung der Sonderbetriebsprüfung hat die DRV Bund nach eigenen Angaben begonnen, die internen Prozesse zur Statusfeststellung bei IT-Beauftragungen zu überarbeiten. Eine abschließende aufsichtsrechtliche Bewertung hinsichtlich dieser überarbeiteten Prozesse wird nach Vorlage des Abschlussberichtes der Sonderbetriebsprüfung erfolgen. Es bleibt aus Sicht des BAS daher insgesamt abzuwarten, ob das aufsichtsrechtliche Verfahren auf Grundlage der aus dem ausstehenden Abschlussbericht der Sonderbetriebsprüfung zu gewinnenden Erkenntnisse abgeschlossen werden kann oder weitergehende Ermittlungen geboten erscheinen.

Frage 5 Seite 3

Aus welchen Vorschriften ergibt sich die Zuständigkeit der DRV Berlin-Brandenburg für die Betriebsprüfung bei der DRV Bund, ist die Zuständigkeit im Wege der Abstimmung nach § 28p Absatz 2 Satz 2 SGB IV bestimmt worden, und wurde hierbei erwogen, einen anderen Träger der Rentenversicherung mit der Prüfung zu befassen?

Antwort

Grundsätzlich ist für die sachliche Zuständigkeit von Betriebsprüfungen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung die Endziffer der Betriebsnummer des Hauptbetriebes (= Arbeitgeber, der Entgeltunterlagen selbst führt und Beitragsschuldner ist) bzw. die einer etwaigen Abrechnungsstelle, in der auch die Prüfung stattfinden soll, maßgebend.

Abweichend von der Endziffernregelung für die Prüfzuständigkeit gilt für die Prüfung der Rentenversicherungsträger untereinander folgende Regelung:

Sämtliche Regionalträger werden durch die DRV Bund geprüft; die DRV Bund wird durch die DRV Berlin-Brandenburg geprüft (Beschluss des Fachausschusses Versicherung und Rente –- FAVR der Sitzung 5/95 am 7. November 1995, TOP 6.1). Diese Festlegung ist in die Betriebsprüfungs-Richtlinien der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeflossen. Die Betriebsprüfungs-Richtlinien fassen in weiten Teilen Beratungsergebnisse der Gremien der Deutschen Rentenversicherung und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zusammen.

Aufgrund dieser klaren Festlegung besteht keine Notwendigkeit für anderweitige Erwägungen.

Frage 6 Seite 4

Wie wird sichergestellt, dass die Prüfung eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und Auftraggeber durch einen anderen Träger derselben Rentenversicherung unbefangen erfolgt, insbesondere angesichts der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der DRV Bund nach § 138 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d und e SGB VI, deren Entscheidungen zur Klärung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen in den Bereichen Beitrag und Beitragsüberwachung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für die Träger der Rentenversicherung verbindlich sind, und sieht die Bundesregierung insoweit Regelungsbedarf, auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung nach § 28p Absatz 9 SGB IV?

Antwort

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die DRV Bund und die DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig (§ 126 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI).

Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28p SGB IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten, Arbeitslosenversicherung) und den Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung gilt für alle Rentenversicherungsträger gleichermaßen. Die Prüfung der DRV Bund in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber durch einen Regionalträger hat nach den für alle Betriebsprüfungen geltenden Maßstäben zu erfolgen.

Die Unbefangenheit des Regionalträgers bei der Prüfung ergibt sich im Übrigen schon aus der Qualität der Träger als eigenständige, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eigenverantwortliche Rechtssubjekte (§ 29 Abs. 3 SGB IV) sowie aus der Beteiligung der Träger an der Willensbildung der DRV Bund im Rahmen des § 138 SGB VI.

Zudem prüfen nach § 28q Abs. 5 Satz 1 SGB IV die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre deren Aufgabenerfüllung im Hinblick auf § 28p SGB IV. Auf der Grundlage der Prüfverpflichtung nach § 28q Abs. 5 SGB IV haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit gemeinsame Richtlinien für die Prüfung bei den Trägern der Rentenversicherung erstellt. Sie sollen gewährleisten, dass alle Träger einheitlich behandelt werden. Zielrichtung ist, die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV festzustellen. Da die Regelung nur zwischen den genannten Trägern anzuwenden ist, hat sie keine Außenwirkung gegenüber den Arbeitgebern und den Beschäftigten. Diese sind nicht an dem Verfahren zu beteiligen, d. h. sie haben diesbezüglich keine eigenen Rechte.

Frage 7 Seite 5

Wird die aufsichtsrechtliche Bewertung des BAS, in die nach dessen Ankündigung die Erkenntnisse der von der DRV Bund selbst beantragten „Sonderbetriebsprüfung nach § 28p SGB IV“ einfließen sollen, bis zum Abschluss dieser Prüfung zurückgestellt, auf welcher Rechtsgrundlage hält die Bundesregierung die Kopplung der eigenen, spätestens seit dem 31. Januar 2025 laufenden Rechtsaufsicht an das Ergebnis einer von der beaufsichtigten Stelle selbst beantragten Prüfung mit dem Grundsatz zügiger und effektiver Aufsichtsführung für vereinbar, und inwieweit kann eine Prüfung, die nach § 28p Absatz 1 SGB IV auf die Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten des Arbeitgebers gerichtet ist, die aufsichtsrechtliche Bewertung der Vertragsgestaltung durch das BAS überhaupt vorbereiten?

Antwort

Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen sie in ein Verfahren einbezieht und wie sie ein aufsichtsrechtliches Verfahren konzipiert. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, den Abschlussbericht zur Sonderbetriebsprüfung in ihr Verfahren einzubeziehen, ist vertretbar und daher nicht zu beanstanden.

Frage 8 Seite 5

Hat das BAS im Rahmen der laufenden Prüfung von seinem Vorlage- und Auskunftsrecht nach § 88 Absatz 2 SGB IV gegenüber der DRV Bund Gebrauch gemacht, insbesondere hinsichtlich der EVB IT-Dienstverträge, der zugehörigen Leistungsbeschreibungen sowie der internen Verfahrens- und Prozessregelungen zum Statusfeststellungsverfahren, und wenn einzelne Unterlagen nicht angefordert oder nicht vorgelegt wurden, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Aufgrund einer dem BAS vorgetragenen Beschwerde zu bestimmten Verfahrens- und Prozessregelungen bei Statusfeststellungsverfahren hat das BAS die DRV Bund um grundsätzliche Stellungnahme gebeten und den Rentenversicherungsträger damit gemäß § 88 Abs. 2 SGB IV in die Pflicht genommen. Nach Auswertung der Stellungnahme entscheidet das BAS, ob darüber hinaus weitere Unterlagen angefordert werden. Die Stellungnahme der DRV Bund zu der genannten Beschwerde bleibt abzuwarten. Der Beschwerdeführer wurde über diesen Umstand informiert.

Frage 9 Seite 5

Welche der aufsichtsrechtlichen Instrumente nach den § 88 und § 89 SGB IV hat das BAS im vorliegenden Verfahren bislang eingesetzt oder geprüft, ab welchem Zeitpunkt hat es die Rechtsanwendung der DRV Bund als noch vertretbar oder als rechtsverletzend eingeordnet, und wenn eine solche Einordnung bislang nicht erfolgt ist, welche weiteren Ermittlungen hält es hierfür für erforderlich?

Antwort

Es wurden Stellungnahmen und Unterlagen bei der DRV Bund angefordert und aufsichtsrechtlich bewertet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.

Frage 10 Seite 5

Ist dem BAS bekannt, ob die von der DRV Bund abgeschlossenen Rahmenverträge zur Bereitstellung von externem IT-Personal Kündigungs-, Anpassungs- oder Rückabwicklungsklauseln für den Fall einer aufsichtsrechtlichen Beanstandung oder einer festgestellten Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung enthalten, und wenn dem BAS dies nicht bekannt ist, hat es entsprechende Unterlagen angefordert?

Antwort

Dem BAS als Aufsichtsbehörde liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Sofern fehlerhafte Statusfeststellungen im Rahmen der Sonderbetriebsprüfung festgestellt werden sollten, werden diese zu korrigieren sein. Die Frage der Rahmenverträge bleibt insoweit unberührt.

Frage 11 + 12 Seite 6

11Wie beurteilt die Bundesregierung im Rahmen der dem BMAS nach § 94 Absatz 2 Satz 2 SGB IV obliegenden Aufsicht über das BAS sowohl die bisherige Dauer als auch die inhaltliche Bearbeitung der aufsichtsrechtlichen Prüfung, auf welche Weise hat sich das BMAS seit dem 31. Januar 2025 über den Fortgang der Prüfung unterrichten lassen, und hat es von der Möglichkeit allgemeiner Weisungen im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 3 SGB IV Gebrauch gemacht oder dies erwogen?

12Zu welchen der Fragen 1 bis 11 verfügt die Bundesregierung nicht über die erfragten Angaben, hat sie diese in diesen Fällen jeweils beim Bundesamt für Soziale Sicherung erfragt, und wenn nein, aus welchem Grund hat sie hiervon jeweils abgesehen?

Antwort

Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.

Das BAS ist gemäß § 94 Absatz 1 SGB IV eine selbständige Bundesoberbehörde. Bei der Aufsicht des BAS über die DRV Bund handelt es sich um Rechtsaufsicht nach § 87 Absatz 1 SGB IV. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht ist das BAS lediglich an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden. Bei diesen handelt es sich um generell abstrakte Richtlinien zur Ausübung des Aufsichtsrechts. Daraus ergibt sich, dass im konkreten Einzelfall eine begleitende Überprüfung eines aufsichtsrechtlichen Vorgehens des BAS durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht zulässig ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde über den Stand des betreffenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens durch das BAS jedoch informiert.