Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Im Regierungsentwurf des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Bundestagsdrucksache 21/7300) sind in Kapitel 23 04 des Einzelplans 23 rund 1,36 Mrd. Euro für Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken veranschlagt. Der Bundesrechnungshof hat am 19. September 2025 festgestellt, dass an dieselben Organisationen auch aus anderen Titeln gezahlt wird und sich die Summe der Mittel je Organisation dem Einzelplan 23 nicht entnehmen lasse (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bericht e/2025/einzelplan-2026/23-volltext.pdf, S. 8 und 15). Für die Titel 687 01 und 687 03 rügt er die fehlende Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen nach Jahresbeträgen (§ 16 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung [BHO]). Die erfragten Angaben liegen dem Bund aus Beitrittsurkunden, Zeichnungserklärungen und den Berichten der von ihm gestellten Exekutivdirektoren vor; die Kleine Anfrage beschränkt sich auf die abgeschlossenen Haushaltsjahre von 2020 bis 2025.
Welche Beträge hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 jeweils an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation, die Internationale Finanz-Corporation, die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, die Afrikanische Entwicklungsbank, den Afrikanischen Entwicklungsfonds, die Asiatische Entwicklungsbank, den Asiatischen Entwicklungsfonds, den Sonderfonds für Technische Hilfe, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und deren Sonderfonds, die Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft, den Multilateralen Investitionsfonds, die Karibische Entwicklungsbank und deren Sonderfonds, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und ihre Sonderfonds, die Entwicklungsbank des Europarates sowie die Asian Infrastructure Investment Bank gezahlt (bitte in maschinenlesbarer Form, etwa als Excel- oder CSV-Datei, je Institution, Haushaltsjahr und Haushaltstitel getrennt und mit den Spalten Institution, Einzelplan, Kapitel, Titel, Haushaltsjahr, Ist-Betrag in Euro sowie Art der Zahlung, unterschieden nach Kapitaleinzahlung, Fondswiederauffüllung, Treuhandfondseinzahlung und sonstiger Zahlung, darstellen)?
Die Beiträge zu den o. g. Institutionen sowie ihren Sonderfonds sind in den Bundeshaushalten der Jahre 2020 bis 2025 öffentlich einsehbar. Nicht alle haben in dem Zeitraum Zahlungen erhalten. Im Folgenden sind die jeweiligen institutionellen Haushaltstitel angegeben. Die Bundeshaushaltspläne 2020 bis 2025 sind über den folgenden Internetlink einzusehen: www.bundeshaushal t.de/DE/Download-Portal/download-portal.html. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 9 verwiesen.
• Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung: Einzelplan (Epl.) 23, 2304, 687 01, Kapitaleinzahlung
• Internationale Entwicklungsorganisation: Epl. 23, 2304, 687 01, Fondswiederauffüllung
• Internationale Finanz-Corporation: Epl. 23, 2304, 687 01, Kapitaleinzahlung
• Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur: Epl. 23, 2304, 687 01, Kapitaleinzahlung
• Afrikanische Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 03, Kapitaleinzahlung
• Afrikanischer Entwicklungsfonds: Epl. 23, 2304, 687 03, Fondswiederauffüllung
• Asiatische Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 02, Kapitaleinzahlung
• Asiatischer Entwicklungsfonds und Sonderfonds für Technische Hilfe der Asiatischen Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 02, Fondswiederauffüllung
• Inter-Amerikanische Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 04, Kapitaleinzahlung
• Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 04, Fondswiederauffüllung
• Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft: Epl. 23, 2304, 687 04, Kapitaleinzahlung
• Multilateraler Investitionsfonds: Deutschland ist kein Anteilseigner, keine Beiträge
• Karibische Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 05, Kapitaleinzahlung
• Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 05, Fondswiederauffüllung • Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und ihre Sonderfonds: Epl. 60, 6002, 836 23, Kapitaleinzahlung
• Entwicklungsbank des Europarates: Epl. 60, 6002, 836 22, Kapitaleinzahlung
• Asian Infrastructure Investment Bank: Epl. 60, 6002, 836 25, Kapitaleinzahlung
• Sonderfonds der Asiatischen Infrastruktur- und Investitionsbank: Epl. 60, 6002, 68725, Fondswiederauffüllung
Aus welchen Haushaltstiteln außerhalb des Kapitels 23 04 des Einzelplans 23 hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 Zahlungen an die in Frage 1 genannten Institutionen geleistet, und welche Gesamtsumme je Institution und Haushaltsjahr ergibt sich daraus (bitte die Gesamtsumme je Institution als eigene Tabelle ausweisen und nicht durch einen Verweis auf Einzellisten ersetzen)?
Der Bund hat außerhalb des Kapitels 2304 des Einzelplans 23 in den Haushaltsjahren 2020 bis 2025 Zahlungen aus den folgenden Kapiteln an die o. g. Institutionen geleistet:
• Epl. 09 Kapitel 0903 Titel 532 45/Epl. 16 Kapitel 1601 Titel 532 05/Epl. 16 Kapitel 1604 Titel 53205/Beiträge an die Weltbankgruppe (WB-Gruppe) (2021: 0,88 Mio. Euro; 2022: 0,59 Mio. Euro; 2023: 1,75 Mio. Euro; 2024: 0,75 Mio. Euro; 2025: 0,1 Mio. Euro).
• Epl. 23 Kapitel 2301 Titel 89603/Epl. 09 Kapitel 0903 Titel 532 45. Beiträge an ADB (2022: 1,2 Mio. Euro; 2023: 1,71 Mio. Euro).
• Epl. 23 Kapitel 2310 Titel 896 31. Beiträge an die AfDB (2023: 2,05 Mio. Euro, 2024: 1 Mio. Euro, 2025: 0,49 Mio. Euro).
• Epl. 23 Kapitel 2303 Titel 687 01/Epl. 23 Kapitel 2310 Titel 896 32/Epl. 09 Kapitel 0903 Titel 896 41/Epl. 16 Kapitel 1602 Titel 896 05/Epl. 60 Kapitel 6092 Titel 896 02. Beiträge an IDB/IDB Invest (2020: 0,91 Mio. Euro; 2021: 2,79 Mio. Euro; 2022: 1,1 Mio. Euro; 2023: 0,63 Mio. Euro; 2024: 6,3 Mio. Euro; 2025: 6,44 Mio. Euro).
• Epl. 05 Kapitel 0501 Titel 687 34/Epl. 16 Kapitel 1605 Titel 532 05. Beiträge an EBRD (1 Mio. Euro 2022; 1 Mio. Euro 2025).
• Epl. 05 Kapitel 0501 Titel 687 14 Beiträge an CEB (2023: 2 Mio. Euro; 2025: 1,5 Mio. Euro).
• Epl. 60 Kapitel 6002: siehe die Antwort zu Frage 1.
Für Beiträge zu Treuhandfonds, die von den o. g. Institutionen verwaltet werden oder bei ihnen angesiedelt sind, wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
3Wie verteilen sich die bei den Titeln 687 01 und 687 03 des Kapitels 23 04 des Einzelplans 23 im Regierungsentwurf 2027 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen auf die einzelnen Fälligkeitsjahre?
3aAus welchen Gründen weist die Bundesregierung diese Jahresbeträge abweichend von § 16 Satz 2 BHO nicht im Haushaltsplan aus?
3bBeabsichtigt die Bundesregierung, die Jahresbeträge künftig im Haushaltsplan auszuweisen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Im Regierungsentwurf 2027 (siehe Bundestagsdrucksache 21/7300) sind in den genannten Titeln 687 01 und 687 03 des Kapitels 2304 des Einzelplans 23 keine Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.
Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen in folgenden Haushaltsjahren erfolgt konform zur Bundeshaushaltsordnung.
Wie hoch waren zum Stichtag 31. Dezember 2025 je Institution nach Frage 1 das von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnete Kapital, das davon eingezahlte Kapital und das abrufbare Kapital sowie der deutsche Stimmrechtsanteil (bitte je Institution in der Bilanzwährung der Institution und in Euro angeben)?
Es wird auf die nachfolgend aufgelisteten, öffentlich abrufbaren Finanziellen Jahresberichte und Informationen verwiesen:
Asiatische Entwicklungsbank AsDB:
www.adb.org/sites/default/files/institutional-document/1136771/adb-financial-r eport-2025.pdf; S. 67
Asiatischer Entwicklungsfonds:
www.adb.org/sites/default/files/publication/27766/ger-2025.pdf; S. 1
Technical Assistance Special Fund:
www.adb.org/sites/default/files/publication/27766/ger-2025.pdf; S. 1
Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB):
www.afdb.org/en/documents/2025-financial-report; S. 114
Afrikanischer Entwicklungsfonds:
www.afdb.org/en/documents/2025-financial-report; S. 226
Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB):
https://publications.iadb.org/en/publications/english/viewer/Inter-American-De velopment-Bank-Annual-Report-2025-Financial-Statements.pdf; S. 127
IDB Invest:
https://sapfnidbinvestrm.blob.core.windows.net/atidocs/English/EZSHARE-14 19805423-453/2025%20IDB%20Invest%20Audited%20Financial%20Stateme nts%20English.pdf; S. 37
Karibische Entwicklungsbank (CDB):
www.caribank.org/publications-and-resources/resource-library/annual-reports/c db-annual-report-2025; S. 208
Special Development Fund:
https://thedocs.worldbank.org/en/doc/cc4e2d45e7d107cf6f79b218012f1b39-00 40012026/original/IBRD-Financial-Statements-June-2026.pdf; S. 33 Weltbankgruppe:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD):
https://thedocs.worldbank.org/en/doc/cc4e2d45e7d107cf6f79b218012f1b39-00 40012026/original/IBRD-Financial-Statements-June-2026.pdf; S. 96
https://thedocs.worldbank.org/en/doc/a16374a6cee037e274c5e932bf9f88c6-03 30032021/original/IBRDCountryVotingTable.pdf
Internationale Entwicklungsorganisation (IDA):
https://thedocs.worldbank.org/en/doc/d05b55552fd3b09c79fa12db977228c1-0 340022026/original/Final-Credit-Opinion-International-Development-17Feb20 26.pdf; S. 8
https://thedocs.worldbank.org/en/doc/c89cb290d3ddb1edf2accc9c1409e03f-03 30032025/original/IDACountryVotingTable.pdf
Internationale Finanz-Corporation (IFC):
www.ifc.org/content/dam/ifc/doc/2026/fy26-ifc-annual-md-a-and-fs.pdf; S. 68
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA):
https://thedocs.worldbank.org/en/doc/569dd95ea1da3949a1dbeb8dd431de39-0 330032021/original/MIGACountryVotingTable.pdf; S. 1
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB):
www.aiib.org/en/about-aiib/financial-statements/.content/index/pdf/AIIB-Finan cial-Statements-2025-Final.pdf; S. 35
www.aiib.org/en/about-aiib/governance/members-of-bank/index.html
Entwicklungsbank des Europarates (CEB):
https://coebank.org/documents/1818/CEB_Financial_Report_2025.pdf?expire s=1790171889; S. 65
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD):
www.ebrd.com/content/dam/ebrd_dxp/assets/pdfs/communications-departmen t/financial-report/2025/ebrd-financial-report-2025-english.pdf; S. 87
Dollar/Eurokurs: 1 USD = 0,8510 Euro (Kurs am 31. Dezember 2025)
Unit of Account (entspricht Sonderziehungsrecht)/Eurokurs: 1 UA = 1 SZR = 1,165530 Euro
5Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren kann das abrufbare Kapital je Institution nach Frage 1 abgerufen werden?
5aIn welchen Fällen ist ein solcher Abruf seit dem 1. Januar 1990 erfolgt?
5bWelche Vorsorge trifft der Bundeshaushalt für den Fall eines Abrufs, und bei welchem Einzelplan, Kapitel und Titel wäre eine solche Zahlung zu leisten?
5cBedarf ein Abruf der Zustimmung des Deutschen Bundestages, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Unvorhergesehene Abrufe von Mitteln durch multilaterale Entwicklungsbanken sind seit der Gründung der Weltbank vor 80 Jahren bei keiner der hier betrachteten Entwicklungsbanken vorgekommen. Aufgrund der derzeit geringen Wahrscheinlichkeit eines Abrufs sind aktuell keine Barmittel bzw. Ausgaben im Haushalt und in der Finanzplanung vorgesehen bzw. etatisiert. Käme es zu einem entsprechenden Abruf, wäre der Einzelplan 32, Kapitel 3208, Titel 876 01 – Entschädigungen und Kosten aus auslandsbezogenen Gewährleistungen und Umschuldungen, Zahlungen zur Abwendung oder Minderung von Schäden betroffen. Sollten im Fall eines Abrufs keine ausreichenden Mittel im Kapitel 3208 verfügbar sein, würde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 112 des Grundgesetzes das Verfahren für überplanmäßige Ausgaben mit den hierfür vorgesehenen parlamentarischen Beteiligungen greifen.
Für die WB-Gruppe, AsDB, AfDB, IDB und EBRD:
Auf Empfehlung einer von den G20 im Jahr 2022 in Auftrag gegebenen unabhängigen Untersuchung haben die Multilateralen Entwicklungsbanken (Weltbankgruppe, Afrikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank und Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) gemeinsam mit Anteilseignern (neben Deutschland haben sich u. a. USA, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Japan beteiligt) Regelungen und Prozesse für den Abruf von Haftungskapital aufgearbeitet und transparent gemacht – sowohl auf Seiten der Banken als auch auf Seiten der Anteilseigner. Die Ergebnisse wurden von den Banken veröffentlicht und sind hier verlinkt: www.bmz.de/de/ministerium/internationale-organisationen/weltb ankgruppe/erklaerung-anteilseigner-entwicklungsbanken-207226.
Für AIIB, CDB und CEB:
AIIB:
Das Gründungsabkommen beinhaltet die nachfolgenden für den Kapitalabruf maßgeblichen Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 2.
www.aiib.org/en/about-aiib/basic-documents/articles-of-agreement/index.html
Karibische Entwicklungsbank:
Nach dem Agreement Establishing the Caribbean Development Bank sind die Voraussetzungen für den Abruf des Haftungskapitals in Article 7, Absatz 6 geregelt und im Bericht über Haftungskapital beschrieben.
www.caribank.org/publications-and-resources/resource-library/investors-and-fi nancing-documents/report-callable-capital
Entwicklungsbank des Europarates:
Die Articles of Agreement der Entwicklungsbank des Europarates sind öffentlich zugänglich und enthält in Artikel IV Sec 2d. Regelungen zur Kapitalanpassung.
https://coebank.org/documents/1777/CEB_Articles_of_Agreement_December_ 2025.pdf
Institutionen ohne Haftungskapital:
Internationale Entwicklungsorganisation, Internationale Finanz-Corporation, Asiatischer Entwicklungsfonds, Sonderfonds für Technische Hilfe, Afrikanischer Entwicklungsfonds, Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank, Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft, Multilateraler Investitionsfonds, Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank.
Auf welchem Abkommen und welchem deutschen Zustimmungsgesetz beruht die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland bei den in Frage 1 genannten Institutionen jeweils (bitte je Institution mit Datum des Abkommens, Fundstelle im Bundesgesetzblatt und in den seither ergangenen Änderungsgesetzen angeben)?
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Abkommen:
• Abkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank
Zustimmungsgesetz:
• Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank vom 2. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1510)
Änderungen:
• Keine
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Abkommen:
• 22.07.1944, Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 1952 II S. 664
Zustimmungsgesetz:
• 28.07.1952, Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 1952 II S. 637
Änderungen:
• 30.07.1965, Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 1965 II S. 1089
• 30.07.1987, Bekanntmachung der Änderung des Artikels VIII Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 1992 II S. 1134
• 30.01.2009, Bekanntmachung der Änderung des Artikels V Abschnitt 3 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 2013 II S. 1039
• 10.07.2023, Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 2025 II Nr. 63
Internationale Entwicklungsorganisation
Abkommen:
• 26.01.1960, Abkommen von Washington über die Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association), BGBl. 1960 II S. 2138
Zustimmungsgesetz:
• 18.08.1960, Gesetz zu dem Abkommen vom 26.01.1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation, BGBl. 1960 II S. 2137 Internationale Finanz-Corporation
Abkommen:
• 11.04.1955, Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 1956 II S. 749
Zustimmungsgesetz:
• 12.07.1956, Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds, BGBl. 1956 II S. 747
Änderungen:
• 21.09.1961, Gesetz über die Ermächtigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Finanz-Corporation zur Stimmenabgabe für eine Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 1961 II S. 1149
• 30.07.1965, Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 1965 II S. 1089
• 21.12.1992, Gesetz über die Ermächtigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Finanz-Corporation zur Stimmabgabe für eine Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (IFC-Abkommensänderungsgesetz), BGBl. 1992 II S. 1228
• 07.08.2013, Gesetz zur Änderung des Abkommens vom 11.04.1955 über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 2013 II S. 1122
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur
Abkommen:
• 11.10.1985, Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, BGBl. 1987 II S. 455
Zustimmungsgesetz:
• 20.08.1987, Gesetz zu dem Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen), BGBl. 1987 II S. 454
Änderungen:
• 06.12.2011, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, BGBl. 2011 II S. 1261
Afrikanische Entwicklungsbank
Abkommen:
• 04.08.1963, Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (unter Berücksichtigung der im Gouverneursrat genehmigten Änderungen Entschließung 05-79), BGBl. 1981 II S. 254
Zustimmungsgesetz:
• 01.06.1981, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 04.08.1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1981 II S. 253 Änderungen:
• 13.07.1999, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1999 II S. 554
• 06.12.2011, Zweites Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 04.08.1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 2011 II S. 1266
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Abkommen:
• 29.11.1972, Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. 1973 II S. 1794
Zustimmungsgesetz:
• 21.12.1973, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29.11.1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. 1973 II S. 1793
Änderungen:
• 06.12.2011, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. 2011 II S. 1280
• 24.04.2025, Gesetz zu der Entschließung vom 23.05.2023 zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. 2025 II Nr. 142
Asiatische Entwicklungsbank
Abkommen:
• 04.12.1965, Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank, BGBl. 1966 II S. 618
Zustimmungsgesetz:
• 01.08.1966, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 04.12.1665 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank, BGBl. 1966 II S. 617
Änderungen:
• 21.06.1976, Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 04.12.1665 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank, BGBl. 1976 II S. 1002
• 03.12.1997, Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Asiatische Entwicklungsbank, BGBl. 1997 II S. 2024
Asiatischer Entwicklungsfonds
Abkommen:
• Errichtung durch Steuerungsgremien der Asiatischen Entwicklungsbank im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 04.12.1965, BGBl. 1966 II S. 618
Zustimmungsgesetz:
• Siehe Asiatische Entwicklungsbank
Sonderfonds für Technische Hilfe der Asiatischen Entwicklungsbank
Abkommen:
• Errichtung durch Steuerungsgremien der Asiatischen Entwicklungsbank im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 04.12.1965, BGBl. 1966 II S. 618 Zustimmungsgesetz:
• Siehe Asiatische Entwicklungsbank
Interamerikanische Entwicklungsbank
Abkommen:
• 08.04.1959, Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1976 II S. 38
Zustimmungsgesetz:
• 22.12.1975, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 08.04.1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1976 II S. 37
Änderungen:
• 01.02.1983, Bekanntmachung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (Entschließung AG-1/77), BGBl. 1983 S. 119
• 16.05.1988, Bekanntmachung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (Entschließung AG-8/87), BGBl. 1988 S. 574
• 21.03.2013, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 2013 S. 338
Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Abkommen:
• Errichtung im Rahmen des Übereinkommens vom 08.04.1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1976 II S. 38
Zustimmungsgesetz:
• Siehe Interamerikanische Entwicklungsbank
Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft
Abkommen:
• 19.11.1984, Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, BGBl. 1986 II S. 751
Zustimmungsgesetz:
• 10.07.1986, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.11.1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, BGBl. 1986 II S. 750
Änderungen:
• 31.03.2013, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, BGBl. 2013 II S. 348
Multilateraler Investitionsfonds
Abkommen:
• 11.02.1992, Übereinkommen zur Errichtung des Multilateralen Investitionsfonds, geschlossen zwischen den Geberländern und der Interamerikanischen Entwicklungsbank Nachfolgeübereinkommen: MIF II (2007), MIF III (2017), MIF IV (2025) Zustimmungsgesetz:
• Ein Vertragsgesetz ist nicht ergangen. Der Fonds ist ein von der Interamerikanischen Entwicklungsbank verwaltetes Treuhandvermögen, die deutsche Beteiligung erfolgt über Gebervereinbarungen mit der Interamerikanischen Entwicklungsbank.
Karibische Entwicklungsbank
Übereinkommen:
• 18.10.1969, Übereinkommen zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank, BGBl. 1989 II S. 299
Zustimmungsgesetz:
• 20.03.1989, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18.10.1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank, BGBl. 1989 II S. 299
Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank
Übereinkommen:
• Errichtung im Rahmen des Übereinkommens vom 18.10.1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank
Zustimmungsgesetz:
• Siehe Karibische Entwicklungsbank
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Übereinkommen:
• Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Zustimmungsgesetz:
• 29.05.1990, Beitritt als Gründungsmitglied, Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 1 vom 12.01.1991 S. 183
Änderungen:
• 05.01.2005, Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 1 vom 12.01.2005 S. 3
• 11.05.2012, Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 15 vom 18.05.2012 S. 450
• 26.04.2013, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 13 07.06.2013 S. 582
• 18.05.2023, Gesetz zu den Änderungen des Übereinkommens vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 71 vom 23.02.2024
Entwicklungsbank des Europarates
Übereinkommen und Zustimmungsgesetz:
• Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Gründungsmitgliedern der Entwicklungsbank des Europarates in 1956, vgl. Zustimmungsgesetz (BGBl II Nr. 10 von 11.04.1963 S. 237).
Änderungen:
• Keine
Welche Kapitalerhöhungen und Wiederauffüllungen hat der Bund bei den in Frage 1 genannten Institutionen seit dem 1. Januar 2019 zugesagt (bitte je Zusage mit Institution, Datum des Beschlusses, deutschem Zusagebetrag in Euro, Rechtsform der Zusage, vereinbartem Zahlungsplan nach Jahren sowie der Angabe darstellen, ob und mit welcher Bundestagsdrucksache der Deutsche Bundestag beteiligt wurde)?
Es wird auf Anlage 1 verwiesen.*
PDF-Seiten 19–21 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
8Welche Regelungen zu Kündigung oder Austritt enthalten die Abkommen der in Frage 1 genannten Institutionen jeweils?
8aWelche Fristen gelten dabei?
8bWelche Rechtsfolgen träten für das eingezahlte und für das abrufbare deutsche Kapital ein?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Das Gründungsabkommen der AIIB ist öffentlich zugänglich und enthält in Artikel 37 und Artikel 39 Regelungen für den Austritt bzw. die Kündigung und Abrechnung einer Mitgliedschaft. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:
Das IBRD Articles of Agreement ist öffentlich zugänglich und regelt in Article VI (Section 1–4) den Austritt aus der Institution und die Abrechnung. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Internationale Entwicklungsorganisation:
Das IDA Articles of Agreement ist öffentlich zugänglich und regelt in Article VII (Section 4) den Austritt aus der Institution und die Abrechnung. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Internationale Finanz-Corporation:
Das IFC Articles of Agreement ist öffentlich zugänglich und regelt in Article V (Section 4) den Austritt aus der Institution und die Abrechnung. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur:
Die MIGA Convention ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 51 und Article 53 den Austritt aus der Agentur und die Abrechnung. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Afrikanische Entwicklungsbank:
Das Agreement Establishing the African Development Bank ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 43 und Article 45 den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt. Afrikanischer Entwicklungsfonds:
Das Agreement Establishing the African Development Fund ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 37 und 39 den Austritt und Abrechnung aus dem Fonds. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Asiatische Entwicklungsbank:
Das Agreement Establishing the Asian Development Bank ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 41 und 43 den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Asiatischer Entwicklungsfonds:
Die Regulations of the Asian Development Fund sind öffentlich zugänglich und regeln in Article V den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Sonderfonds für Technische Hilfe:
Die Regulations of the Technical Assistance Special Fund sind öffentlich zugänglich und regeln in Article 5 den Austritt und Abrechnung aus dem Fonds. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Interamerikanische Entwicklungsbank:
Das Agreement Establishing the Inter-American Development Bank ist öffentlich zugänglich und regelt in Article IX den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank:
Der Sonderfonds der IDB (Fund for Special Operations – FSO) wird durch Artikel V des Agreement Establishing the Inter-American Development Bank etabliert, der Austritt ist in Section 11 geregelt. Die Mitgliedschaft kann nicht gesondert gekündigt werden, solange der Staat Mitglied der Bank ist; der Austritt aus der IDB umfasst zugleich die Mitgliedschaft im FSO. Im Austrittsfall gelten die Abrechnungsvorschriften des Article IX auch für den FSO.
Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft:
Das Agreement Establishing the Inter-American Investment Corporation ist öffentlich zugänglich und regelt in Article V den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Multilateraler Investitionsfonds:
Das Agreement Establishing the Multilateral Investment Fund ist öffentlich zugänglich und regelt in Article VI Section 4 den Austritt und Abrechnung aus dem Fonds. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Karibische Entwicklungsbank:
Das Agreement Establishing the Caribbean Development Bank ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 40 und 42 den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.
Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank:
Der Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank ist im Agreement Establishing the Caribbean Development Bank verankert (Article 8). Dessen Vorschriften (s. o.) gelten auch für Sonderfonds.
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:
Das Gründungsabkommen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist öffentlich zugänglich und enthält in Artikel 37 Regelungen zum Austrittsrecht und in Artikel 39 Regelungen zur Abrechnung mit den früheren Mitgliedern. Die Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls aufgeführt.
Entwicklungsbank des Europarates:
Die Articles of Agreement der Entwicklungsbank des Europarates sind öffentlich zugänglich und enthalten in Artikel XV Regelungen zum Austrittsrecht und zur Abrechnung mit ehemaligen Mitgliedern. Die Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls aufgeführt.
Welche vom Bund finanzierten Treuhandfonds werden bei den in Frage 1 genannten Institutionen geführt (bitte je Treuhandfonds mit Bezeichnung, verwaltender Institution, Einzelplan, Kapitel und Titel, eingezahltem Betrag je Haushaltsjahr von 2020 bis 2025 in Euro, dem Stand der noch nicht abgeflossenen Mittel zum 31. Dezember 2025 sowie der von der Institution einbehaltenen Verwaltungsgebühr in Prozent und in Euro darstellen; Treuhandfonds mit einem deutschen Beitrag von weniger als 1 Mio. Euro je Haushaltsjahr können zusammengefasst ausgewiesen werden)?
Es wird auf Anlage 2 verwiesen.*
PDF-Seiten 22–26 (5 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Rückflüsse hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2024 von den in Frage 1 genannten Institutionen erhalten (bitte je Institution, Haushaltsjahr und Einnahmetitel getrennt nach Gewinnausschüttungen, Kapitalrückzahlungen und sonstigen Rückflüssen in Euro angeben)?
Bei den in Frage 1 aufgeführten Finanzinstituten gab es keine Rückflüsse, Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen.
Einzige Ausnahme sind Tilgungszahlungen im Rahmen der Konferenz für Internationale Wirtschaftliche Zusammenarbeit (KIWZ) von 1977. Die Rückflüsse können in den Haushaltsplänen der jeweiligen Jahre eingesehen werden (Epl. 23 2304 186 06).
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Geschäftsjahren von 2020 bis 2025 die Verwaltungsaufwendungen der in Frage 1 genannten Institutionen jeweils, und wie hoch war jeweils die Zahl ihrer Beschäftigten (bitte je Institution und Geschäftsjahr in der Bilanzwährung der Institution angeben)?
Die angefragten Informationen sind pro Geschäftsjahr öffentlich einsehbar:
AsDB:
https://data.adb.org/search/content/tags/adb-annual-report-117/topics/asian-dev elopment-bank-134?keys=ADB%20Annual%20Report&sort_by=field_update_ date&sort_order=DESC
AfDB:
www.afdb.org/en/knowledge/publications/annual-report
IDB:
www.iadb.org/en/how-we-can-work-together/public-sector/financing-offerings/financial-information IDB Invest:
https://idbinvest.org/en/how-we-work/institutional-information/idb-invest-finan cial-information
CDB:
www.caribank.org/publications-and-resources/resource-library/annual-reports
Weltbankgruppe (IBRD, IDA, IFC, MIGA):
https://financesone.worldbank.org/summaryinfo/overview (Financial Statements)
www.worldbank.org/en/about/annual-report/one-world-bank-group?dropid=pe ople-places (Jahresbericht der Weltbank 2025)
AIIB:
www.aiib.org/en/about-aiib/financial-statements/index.html
www.aiib.org/en/news-events/annual-report/overview/index.html
CEB:
https://coebank.org/en/investor-relations/financial-reporting/
EBRD:
www.ebrd.com/home/news-and-events/publications/financial-report.html
Wie viele Personen hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 an die in Frage 1 genannten Institutionen entsandt oder dort mitfinanziert, und welche Kosten sind dem Bund dafür entstanden (bitte je Institution, Haushaltsjahr und Funktion, unterschieden nach Exekutivdirektor, Vertreter des Exekutivdirektors, sonstigem entsandten Personal und beigeordneten Sachverständigen, mit Personenzahl, Kosten in Euro sowie Einzelplan, Kapitel und Titel darstellen)?
Im Zeitraum 2020 bis 2025 hat die Bundesregierung folgende Posten durch konsekutive Entsendungen besetzt:
| Organisation | Position | Kostenübernahme durch Bund |
|---|---|---|
| Afrikanische Entwicklungsbank | 1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin bzw. 1 Senior Advisor | Keine, Bankeigener Vertrag |
| Asiatische Entwicklungsbank | 1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin bzw. Alternate Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin | Keine, Bankeigener Vertrag |
| Karibische Entwicklungsbank | 1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin (50 Prozent) | Sekundierung durch das BMZ, siehe nachfolgende Tabelle |
| Inter-Amerikanische Entwicklungsbank | 1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin bzw. Alternate Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin | Keine, Bankeigener Vertrag |
| Weltbankgruppe | 1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin sowie 1 Stellv., 1 Senior Advisor, 3 Advisor | Keine, Bankeigene Verträge |
| Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung | 1 Exekutivdirektorin/Exekutivdirektorin und 1 Advisor | Keine, Bankeigene Verträge |
| Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung | 1 Stellvertretender Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin | rotierende Sekundierung durch AA und BMWE |
Im Zeitraum 2020 bis 2025 entstanden Bruttopersonalkosten für die Zuweisungen als Advisor im Büro des deutschen Exekutivdirektors/der deutschen Exekutivdirektorin bei der Weltbank (50 Prozent) in Ergänzung zur Position des Exekutivdirektors/der Exekutivdirektorin (ED) bei der Karibischen Entwicklungsbank (CDB) in Doppelfunktion mit Sitz in Washington D. C./USA.
Anzahl Personen im Gesamtzeitraum: 3
| Haushaltsjahr | Bewirtschafter | Einzelplan/Kapitel | Titel | Summe in Euro |
|---|---|---|---|---|
| 2020 | 03087698 | 2312 | 422010 | 144 205,92 |
| 2021 | 03087698 | 2312 | 422010 | 143 006,78 |
| 2022 | 03087698 | 2312 | 422010 | 151 822,23 |
| 2023 | 03087698 | 2312 | 422010 | 25 585,77 |
| 2023 | 03087702 | 2312 | 428016 | 174 786,57 |
| 2024 | 03087702 | 2312 | 428016 | 212 516,47 |
| 2025 | 03087702 | 2312 | 428016 | 118 654,31 |
| 2025 | 03087698 | 2312 | 422010 | 97 109,62 |
| 2025 | 03087698 | 2312 | 453018 | 1 365,20 |
Im Zeitraum 2020 bis 2025 entstanden weiterhin Personalkosten für die Entsendung hochqualifizierter deutscher Nachwuchskräfte über das Programm Beigeordnete Sachverständige (Junior Professional Officer, JPO). Die Finanzierung erfolgt aus dem Titel Kap. 2305 Tit. 686 03.
| Asiatische Entwicklungsbank | Interamerikanische Entwicklungsbank | Weltbankgruppe | Eur. Bank für Wiederaufbau u. Entwicklung | |
|---|---|---|---|---|
| Anzahl der Personen im Gesamtzeitraum | 8 | 3 | 20 | 5 |
| Kosten pro Haushaltsjahr in Euro | ||||
| 2020 | 576 607 | 64 795 | 2 104 123 | 183 184 |
| 2021 | 367 546 | 99 528 | 1 176 537 | 123 050 |
| 2022 | 252 901 | 0 | 830 303 | 168 608 |
| 2023 | 286 139 | 57 337 | 1 058 579 | 258 923 |
| 2024 | 469 535 | 154 794 | 1 573 344 | 278 886 |
| 2025 | 567 040 | 199 732 | 659 307 | 0,00 |
| Gesamtsumme | 2 489 941 | 576 186 | 6 742 886 | 1 012 615 |
Seitens der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) waren im Auftrag der Bundesregierung in folgendem Umfang Personen an in Frage 1 genannten Institutionen entsandt:
| GIZ-Entsendungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Institution | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
| Afrikanische Entwicklungsbank | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 |
| Asian Development Bank (ADB) | 1 | 3 | 3 | 3 | 2 | 3 |
| Entwicklungsbank des Europarates (CEB) | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 1 |
| Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB) | 1 | 0 | 1 | 1 | 1 | 0 |
| Weltbank | 2 | 1 | 6 | 12 | 10 | 11 |
| Summe | 4 | 4 | 10 | 16 | 14 | 16 |
Seitens GIZ sind dafür im angefragten Gesamtzeitraum Lohnkosten in Höhe von 4 083 803,30 Euro angefallen. GIZ-Entsendungen sind Teil von Projektkosten und werden aus datenschutzrechtlichen Gründen kumulativ angegeben.
Welche Vorrechte und Befreiungen genießen die in Frage 1 genannten Institutionen und deren Beschäftigte nach den jeweiligen Abkommen im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung der Bezüge?
Allgemein gilt: Anwendbare Vorrechte und Befreiungen werden aus dem für die jeweilige internationale Organisation geltenden Gründungs- sowie dem Sitzabkommen hergeleitet, die im Rahmen eines Vertragsgesetzes im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes beziehungsweise einer Rechtsverordnung in das deutsche Recht umgesetzt werden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/15900, Vorbemerkung der Bundesregierung, wird verwiesen.
In welchem Umfang kann der Bundesrechnungshof nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwendung der vom Bund geleisteten Mittel bei diesen Institutionen prüfen?
Die Grundsätze und das Verfahren der Aufgabenerfüllung des Bundesrechnungshofes sind öffentlich zugänglich. Sie ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Bundeshaushaltsordnung und der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes.
Welche Vereinbarungen über Prüfungs- und Einsichtsrechte hat der Bund mit diesen Institutionen geschlossen?
Die Kontrolle erfolgt bei den Multilateralen Entwicklungsbanken grundsätzlich kollektiv über die Governance-Organe und nicht individuell über einzelne Mitgliedstaaten. Die Beitrittsabkommen verpflichten die Institutionen zur Erstellung von Jahresabschlüssen, Berichten und zur Bereitstellung von Informationen an die Mitgliedstaaten. Durch den Gouverneurs-/Verwaltungsrat und das Exekutivdirektorium üben die Mitgliedstaaten die Aufsicht über die Institution aus. Als Governance-Instrumente dienen auch die jeweiligen bankeigenen, unabhängigen Evaluierungs- und Rechenschaftsmechanismen der Institutionen. Die Banken sind gegenüber den Anteilseignern generell auskunftspflichtig.
14Welche der in den Fragen 6 bis 9 erfragten Abkommen, Zusagen und Treuhandfondsvereinbarungen sind nicht öffentlich zugänglich?
14aAus welchen Gründen sind sie nicht öffentlich zugänglich?
14bIst die Bundesregierung bereit, sie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zuzuleiten, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Alle Abkommen sind öffentlich einsehbar. Bezüglich Zusagen und Treuhandfondsvereinbarungen ist die Bundesregierung nicht verpflichtet, dem Wunsch von Abgeordneten, Ausschüssen oder Fraktionen des Deutschen Bundestages nach Herausgabe von Unterlagen eines Bundesministeriums nachzukommen. Dem Deutschen Bundestag bzw. seinen Ausschüssen oder einzelnen Abgeordneten steht – ungeachtet des Rechts auf Fremdinformation durch Befragung der Bundesregierung – ein Aktenvorlagerecht nicht zu, sofern dies nicht in der Verfassung selbst angelegt ist. Aus dem parlamentarischen Fragerecht ergibt sich lediglich ein Anspruch gegen die Bundesregierung auf Beantwortung gestellter Fragen, aber kein Recht auf Vorlage von Dokumenten.
Welchen Zeitaufwand veranschlagt bzw. schätzt die Bundesregierung für die Beantwortung je Frage dieser Kleinen Anfrage?
Die Bundesregierung ist stets bemüht, Fragen aus dem Parlament substantiell und umfassend zu beantworten. Aus dem Umfang der Fragen ergeben sich individuelle Zeitaufwände.