Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente (Bundestagsdrucksache 21/7864) beschlossen, mit dem Kinder zukünftig ein Startkapital für die eigene Altersvorsorge erhalten sollen. Monatlich werden aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Kind ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt. Ziel ist es, die Finanzkompetenz bei Kindern und Eltern zu stärken und einen Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen.
Nach Auffassung der Fragestellenden weist der Gesetzentwurf jedoch erhebliche Schwachstellen auf, die den definierten Zielen teilweise entgegenstehen. So sehen die Fragestellenden Benachteiligungen zwischen Kindern in der kollektiven Anlage gegenüber Kindern mit individuellen Depots, insbesondere, was den Bildungseffekt angeht. Außerdem profitiert eine zu begrenzte Zielgruppe: Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang 2020, also mit den im Jahr 2026 Sechsjährigen, ältere Jahrgänge gehen leer aus. Diese Eingrenzung ist aus Sicht der Fragestellenden weder nachvollziehbar noch sinnvoll mit Blick auf das Ziel der Frühstartrente. Zudem fehlt der Zugang zum öffentlich verwalteten Standarddepot.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Frühstartrente auf zertifizierte Standarddepot-Verträge der im März 2026 vom Deutschen Bundestag reformierten staatlich geförderten privaten Altersvorsorge aufbaut, um so einen nahtlosen Übergang ab Volljährigkeit zu ermöglichen. Dies begrüßen die Fragestellenden mit Blick auf den gewünschten langfristigen Aufbau von Altersvorsorgevermögen. Allerdings entfallen mit der Volljährigkeit nicht nur jegliche Schutzvorschriften, die für Minderjährige gelten. Es fehlen Regelungen, die verhindern, dass die jungen Erwachsenen mit Volljährigkeit in teure, provisionsorientierte, nicht bedarfsgerechte Altersvorsorgeverträge gelenkt werden, ohne dass sie die Kosten und Risiken ausreichend überblicken können.
Gleichzeitig werden Synergieeffekte zwischen der reformierten staatlich geförderten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente von der Bundesregierung nicht genutzt, sondern nur eine Prüfung jener angekündigt (vgl. ebd. S. 23). Unklar bleibt auch, wie der Bildungsauftrag der Frühstartrente erfüllt werden soll. Vorgesehen ist, dass „Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte Informationen bereitstellen, sodass Eltern und Kinder nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge spielen“ (vgl. § 26 Absatz 2 des Frühstartrentengesetzes (FrühStRG)). Bei den zu übermittelnden Informationen seitens der Anbieter ist aktuell aber weder eine Standardisierung vorgesehen, die private Produkte besser vergleichbar machen würde, noch werden spezifische Qualitätskriterien definiert. Dies birgt nach Ansicht der Fragestellenden die Gefahr, dass Informationen und Bildungsangebote seitens der Anbieter nicht neutral, sondern interessengeleitet und zu Werbezwecken eingesetzt werden. Eine unabhängige Bildungsbegleitung ist nicht vorgesehen. Gleichzeitig wird nicht klar, wie der Bildungsauftrag der Frühstarte diejenigen Kinder erreicht, deren Frühstartrente in der Kollektivanlage landet. Vor diesem Hintergrund muss auch die angekündigte Finanzbildungsstrategie zügig umgesetzt werden.
1Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Anspruch auf die Frühstartrente auf die Geburtsjahrgänge ab 2020 beschränkt und ältere sowie jüngere Jahrgänge ab Geburt von der Frühstartrente komplett ausgeschlossen?
3Gab oder gibt es innerhalb der Bundesregierung die Überlegung, allen Kindern ab Geburt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch minderjährig sind, ab diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Frühstartrente in Höhe von 10 Euro monatlich bereitzustellen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 und 3 werden zusammen beantwortet.
Der Regierungsentwurf zur Einführung einer Frühstartrente setzt die Vorgaben des Koalitionsvertrages der 21. Legislatur um.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass durch die Beschränkung der Frühstartrente auf die Geburtsjahrgänge ab 2020 das Ziel, in der Breite die Finanzkompetenz bei Kindern und Eltern zu stärken und einen Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen, deutlich eingeschränkt wird?
Nein.
Der Regierungsentwurf zur Einführung einer Frühstartrente stellt sicher, dass alle begünstigten Kinder die Förderung grundsätzlich über einen Zeitraum von 12 Jahren erhalten. Bei einer kapitalgedeckten Altersvorsorge ist ein möglichst langer Anlagehorizont von Bedeutung.
Bei einem kürzeren Anlagehorizont können sich Kursschwankungen stärker auf das Anlageergebnis auswirken, zudem fällt der Zinseszinseffekt geringer aus. Kinder, die die Förderung nicht erhalten, können aber dennoch vom neu geschaffenen Standarddepot-Vertrag profitieren. Die Erträge auf Einzahlungen beispielsweise der Eltern in diesen Verträgen sind – wie bei einem anspruchsberechtigten Kind – bis zum Beginn der Auszahlungsphase der Altersvorsorge steuerfrei. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert.
4Hat die Bundesregierung Berechnungen oder anderweitige Abschätzungen bezüglich der verteilungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs vorgenommen oder geplant, insbesondere hinsichtlich möglicher Unterschiede zwischen unterschiedlichen Einkommensschichten in der aktiven Inanspruchnahme individueller Depots für ihre Kinder?
4aWenn ja, was waren die Ergebnisse?
4bWenn nein, warum nicht?
Die Evaluation im Jahr 2031 wird die Inanspruchnahme der individuellen und kollektiven Lösung nach sozialen und wirtschaftlichen Gruppen einbeziehen.
5Ging oder geht die Bundesregierung in ihren Planungen oder Wirkungsanalysen davon aus, dass Kinder aus Haushalten mit geringeren Einkommen und Vermögen unter anderem aufgrund einer geringeren finanziellen Bildung überproportional häufig in der durch die Deutsche Bundesbank verwalteten kollektiven Anlage (Auffanglösung) verbleiben?
5aWenn ja, was waren oder sind Pläne der Bundesregierung, um diesem Umstand etwas entgegenzusetzen?
5bWenn nein, warum nicht?
Forschungsergebnisse legen einen Zusammenhang zwischen geringem Einkommen, geringerer finanzieller Bildung und geringerer Kapitalmarktteilhabe nahe. Die für individuelle Verträge der Frühstartrente zur Verfügung stehenden Standarddepot-Verträge sind besonders einfache fondsbasierte Sparpläne, die zudem einem Kostendeckel unterliegen. Ergänzend werden zum Schutze der minderjährigen Anspruchsberechtigten weitere Voraussetzungen bestimmt, insbesondere dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten auf die staatliche Förderung erhoben werden.
Standarddepot-Verträge eignen sich daher für Menschen mit wenig Erfahrung am Kapitalmarkt. Um sicherzustellen, dass alle Kinder eines anspruchsberechtigten Jahrgangs von der Frühstartrente profitieren, wird die Frühstartrente für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag für sie schließen, kollektiv angelegt.
6Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung darauf verzichtet, Synergieeffekte zwischen der Frühstartrente, der geplanten Kapitalrente in der gesetzlichen Rente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge zu nutzen und entsprechende sinnvolle Verzahnungen, beispielsweise bei Verwaltungs- und Kapitalanlagestrukturen, im Gesetz zu verankern?
7Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung das öffentlich verwaltete Standarddepot für die Frühstartrente ausgeschlossen, sodass Eltern sich demnach nicht aktiv für dieses Produkt entscheiden können?
8Inwiefern gab oder gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, das öffentlich verwaltete Standardprodukt in Zukunft für die Frühstartrente zugänglich zu machen, und wenn ja, welche konkreten Überlegungen oder Hürden wurden dabei identifiziert?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente liegt dem Deutschen Bundestag zur Beratung vor. Eine Verzahnung der kollektiven Anlage der Frühstartrente mit der Kapitalrente wird im Zuge der später anstehenden Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission zu prüfen sein. Alle Standarddepot-Verträge Altersvorsorge können auch in der Frühstartrente angeboten werden. Ergänzend werden zum Schutze der minderjährigen Anspruchsberechtigten weitere Voraussetzungen bestimmt, insbesondere dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten auf die staatliche Förderung erhoben werden. Das würde insoweit auch für einen öffentlich angebotenen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge gelten.
9Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die Frühstartrente für alle Kinder, deren Eltern nicht selbst aktiv werden, als kollektive Anlage (Auffanglösung) anzulegen, anstatt individuelle Konten für jedes Kind beim öffentlichen Träger des Standarddepots Altersvorsorge zu eröffnen?
10Welche konkreten rechtlichen und technischen Wege sieht die Bundesregierung, um die oben dargestellte Lösung einer automatischen Eröffnung individueller Konten für jedes Kind beim öffentlichen Träger des Standarddepots Altersvorsorge rechtssicher umzusetzen?
11Welcher konkrete Mehraufwand, sowohl faktisch (z. B. Verwaltung, IT-Infrastruktur, Personal) als auch finanziell (z. B. Kosten für die Verwaltung, Anbieter, Haushaltsbelastung), würde nach Einschätzung der Bundesregierung entstehen, wenn die Frühstartrente nicht über eine kollektive Anlage, sondern automatisch über individuelle Konten beim öffentlichen Träger des Standarddepots Altersvorsorge umgesetzt würde?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Anspruchsberechtigte Kinder, für die kein individueller Vertrag durch die Eltern geschlossen wurde, sind nicht namentlich bekannt. Die Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgt durch Abschluss eines individuellen Vertrags. Dadurch ist ein effizientes und bürokratiearmes Verfahren sichergestellt. Durch eine beträchtliche Anzahl von Zu- und Wegzügen würde bei laufender Nachhaltung aller Anspruchsberechtigten erheblicher und unverhältnismäßiger Mehraufwand entstehen. Die Aneignung der Mittel erfordert eine Vertragsunterzeichnung des gesetzlichen Vertreters des anspruchsberechtigten Kindes oder der volljährigen anspruchsberechtigten Person. Ansonsten könnte ein erheblicher Anteil der Konten unabgerufen bleiben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 hingewiesen.
Welche internationalen Beispiele gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, die die Lösung einer automatischen Eröffnung individueller Konten für jedes Kind umgesetzt haben, und wie wurde dies rechtlich und technisch umgesetzt?
Das Beispiel des „Child Trust Fund“ aus Großbritannien zeigt, dass ein erheblicher Anteil von Konten, die für Kinder geführt wurden, deren Eltern kein Konto für sie eröffneten, nicht in Anspruch genommen worden ist. Das Führen individueller Konten im Rahmen einer staatlichen Auffanglösung löst das Problem der Inanspruchnahme nicht.
13Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, tatsächlich von ihrem Anspruch auf Übertragung des kollektiv angelegten Kapitals (bis zum 35. Lebensjahr) erfahren und diesen auch nutzen?
14Ist vorgesehen, dass die Anspruchsberechtigten in der kollektiven Auffanglösung regelmäßig persönlich über den Stand ihres Vermögens und die Möglichkeit der Übertragung informiert werden, wenn ja, zu welchen Zeitpunkten, in welchem Turnus, und auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht?
24Wie wird sichergestellt, dass die vorgesehene öffentliche Berichterstattung der Bundesbank zur kollektiven Anlage von Eltern und Kindern tatsächlich wahrgenommen wird?
Die Fragen 13, 14 und 24 werden zusammen beantwortet.
Über die Ansprüche aus der kollektiven Kapitalanlage werden fortlaufend Informationen bereitgestellt, um den finanziellen Bildungsauftrag umsetzen zu können.
15Aus welchen Gründen soll das nicht abgerufene Kapital aus der kollektiven Auffanglösung mit Vollendung des 35. Lebensjahres in den Bundeshaushalt zurückfallen (bitte begründen), und inwiefern wurden andere Möglichkeiten geprüft, zum Beispiel
15adie automatische Übertragung in die geplante gesetzliche Kapitalrente gemäß den Vorschlägen der Alterssicherungskommission (bitte begründen),
15bdie automatische Übertragung in ein individuelles Depot, sobald das Kind volljährig wird, was den Übergang in die private Altersvorsorge erleichtern würde (bitte begründen)?
Inwiefern wird verhindert, dass Anbieter nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Sparerinnen und Sparer die Frühstartrente zum Anlass nehmen, um teure oder unpassende Anschlussprodukte zu vermitteln (bitte begründen)?
Eine Verpflichtung zum Wechsel in ein anderes Altersvorsorgeprodukt oder zum Abschluss eines Anschlussprodukts besteht nicht, da der bestehende Standarddepot-Vertrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortgeführt werden kann. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres treffen Altersvorsorgende ihre Entscheidungen zur Ausgestaltung der privaten Altersvorsorge eigenverantwortlich. Daher sieht § 12 Absatz 2 des Gesetzentwurfs vor, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Übertragung auf andere zertifizierte Altersvorsorgeverträge möglich ist. Diese Regelung soll es erwachsenen Altersvorsorgenden ermöglichen, eine eigenständige Entscheidung zur Ausrichtung der privaten Altersvorsorge zu treffen, die ihrer Risikobereitschaft und individuellen Bedürfnissen entsprechen. Tragende Prinzipien der privaten Altersvorsorge sind Freiwilligkeit und Entscheidungsfreiheit. Bei einem Anbieter- oder Vertragswechsel gelten die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vorgegebenen Kostenbegrenzungen.
17Inwiefern erlaubt der Regierungsentwurf den Anbietern, auf den auf Eigenbeiträgen beruhenden Vertragsteil Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben (bitte begründen)?
18Inwiefern erlaubt der Regierungsentwurf den Anbietern, ab dem 18. Lebensjahr Abschluss- oder Vertriebskosten zu erheben, auch wenn kein aktiver Vertragswechsel (z. B. zu einem anderen Anbieter oder Produkt) stattfindet (bitte begründen)?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Der Regierungsentwurf sah für die Frühstartrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigen keine Abschluss- und Vertriebskosten vor.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind Abschluss- und Vertriebskosten hingegen zulässig. Wurden Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über die Ansparphase verteilt, dürfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres die verbleibenden Anteile vom Anbieter erhoben werden. Die Anteile bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss der Anbieter selbst tragen.
Als Ergebnis des Weiteren parlamentarischen Verfahrens soll das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten auf die Frühstartrentenförderung begrenzt werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Begrenzung der Effektivkosten auf 1 Prozent für Standarddepot-Verträge permanent eingehalten werden muss, kann so vermieden werden, dass unterschiedliche rechtliche Regelungen für die verschiedenen Vertragsphasen gelten, woraus zusätzliche Bürokratie entstehen würde.
Wie wird sichergestellt, dass Rückforderungen nach § 14 FrühStRG (z. B. bei fehlender Anspruchsberechtigung) nur auf das noch vorhandene Frühstartrente-Vermögen begrenzt bleiben und nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für Familien oder junge Erwachsene führen?
Die Rückforderung erfolgt nach § 14 Absatz 3 FrühStRG-E grundsätzlich aus dem vorhandenen Vertragsguthaben. Reicht das Guthaben auf dem Vertrag der anspruchsberechtigten Person zur Zahlung des zurückgeforderten Betrags nicht aus, kann der verbleibende Differenzbetrag gemäß § 14 Absatz 4 FrühStRG‑E gegenüber der anspruchsberechtigten Person festgesetzt und zurückgefordert werden. Zum Schutz der Minderjährigen entfällt eine Rückforderung, die über das Vertragsguthaben hinausgeht, wenn die anspruchsberechtigte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wie werden Eigenbeiträge Dritter in das Frühstartrentendepot bei der Auszahlung steuerlich behandelt (bitte erläutern für eine Auszahlung vor dem Renteneintritt und für eine Auszahlung nach Renteneintritt und die steuerlichen Behandlungen bitte begründen)?
Eigenbeiträge Dritter werden steuerlich nicht gefördert und können mit den darauf entfallenden Erträgen grundsätzlich auch vor Beginn der Auszahlungsphase (wieder) entnommen werden. Während der Ansparphase erfolgt bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, somit auch bei einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG-E begünstigten Vertrag, keine Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen; dies gilt gleichermaßen für Erträge und Wertsteigerungen, die auf nicht geförderten Beiträgen oder auf der Frühstartrente beruhen. Nach § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG) richtet sich der Umfang der Besteuerung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen in der Auszahlungsphase danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert worden sind. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.
Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf der Frühstartrente sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen. Die Besteuerung von Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen (u. a. die Eigenbeiträge von Dritten), richtet sich nach der Art der vertraglich vereinbarten Leistung (z. B. Rentenleistung oder Leistung im Rahmen eines Auszahlungsplans). Grundsätzlich erfolgt eine Ertragsanteilsbesteuerung. Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zugunsten seines Altersvorsorgevertrags geleistet, sind die daraus resultierenden Leistungen in der Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen.
Welche Unterschiede in der steuerrechtlichen Behandlung bestehen zwischen zusätzlichen Eigenbeiträgen seitens Dritter in die Frühstartrente und der Beiträge seitens Dritter auf ein reguläres Wertpapierdepot für Minderjährige („Kinderdepot“)?
Bei einem regulären Wertpapierdepot für Minderjährige werden Kapitalerträge grundsätzlich nach § 20 EStG besteuert. Hierbei greift u. a. der jährliche Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG. Bei einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG-E begünstigten Vertrag bleiben die innerhalb des Vertrags erzielten Erträge und Wertsteigerungen zunächst steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich erst nachgelagert ab Beginn der Auszahlungsphase. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 hingewiesen.
22Wie wird sichergestellt, dass die Pflicht der Anbieter zur zielgruppengerechten Information über die Frühstartrente (Wertentwicklung, Kosten etc.) neutral und unabhängig erfolgt und nicht zu Werbezwecken genutzt wird?
25Inwiefern ist eine standardisierte Berichterstattung auch für die privaten Standarddepot-Verträge der Frühstartrente vorgesehen, um Eltern den Vergleich der Anbieterangebote zu ermöglichen (bitte begründen und darlegen, inwiefern automatisierte Schnittstellen oder andere technische Lösungen eingesetzt werden sollen)?
Die Fragen 22 und 25 werden zusammen beantwortet.
Die jährlichen Informationspflichten des § 7a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) werden im neuen Absatz 2 (Artikel 6 Nummer 2 FrühStRG‑E) um eine Informationspflicht speziell für die minderjährigen Anspruchsberechtigten bei der Frühstartrente ergänzt. Adressatengerecht sollen diese Informationen leicht verständlich und niedrigschwellig aufbereitet werden, beispielsweise durch eine einfache grafische Darstellung der Wertentwicklung des individuellen Vertragsvermögens und eine Darstellung der Kosten- und Gebührenstruktur des Vertrags in leicht verständlicher Form. Eine darüber hinausgehende standardisierte Berichterstattung ist nicht vorgesehen.
Mit welchem Zeitplan und welchen Eckpunkten möchte die Bundesregierung die Finanzbildungsstrategie umsetzen?
Das Bundesministerium der Finanzen plant, die Finanzbildungsstrategie des Bundes dem Bundeskabinett im Herbst zur Verabschiedung vorzulegen. Der Entwurf der Finanzbildungsstrategie des Bundes befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Darüber hinaus wird er derzeit mit den Ländern und Stakeholdern konsultiert. Abrufbar unter [www.mitgeldundverstand.de/fibi/Co ntent/DE/Downloads/finanzbildungsstrategie-entwurf.pdf?__blob=publicationF ile&v=6].
26Warum hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf auf konkrete Vorgaben zur Anlagestrategie der kollektiven Auffanglösung verzichtet (bitte begründen)?
27Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der Anlage der Mittel für die kollektive Anlage Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen?
27aWenn ja, welche, und warum wurde davon abgesehen, neben Rendite, Sicherheit und Liquidität auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz gesetzlich zu verankern?
27bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Übergeordnete Aspekte wie die Anlagegrundsätze sind in § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E geregelt, untergesetzliche Anlagerichtlinien werden deren Vorgaben konkretisieren.
28Ist es im Rahmen der Berichterstattung durch die Bundesbank gemäß § 24 FrühStRG auch geplant, über die Nachhaltigkeitsleistung des Portfolios zu berichten?
28aWenn ja, in welcher Form, und mit welchen Kernkennzahlen?
28bWenn nein, warum nicht?
Es ist vorgesehen, aus Gründen der Finanzbildung die Anlagestrategie der kollektiven Anlage darzustellen. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit würde je nach Ausgestaltung der Anlagestrategie ebenfalls dargestellt werden.
Wie wird sichergestellt, dass die durch das Bundesministerium der Finanzen zu erarbeitenden Anlagerichtlinien der kollektiven Anlage nicht durch politische Interessen beeinflusst werden?
Die im Regierungsentwurf hinterlegten Anlagegrundsätze der kollektiven Anlage in § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E stellen sicher, dass ausschließlich im Interesse der anspruchsberechtigten Kinder gehandelt wird. Die untergesetzlichen Anlagerichtlinien werden die Vorgaben konkretisieren. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird angekündigt, dass die Anlagerichtlinien veröffentlicht werden
Wie wird sichergestellt, dass Produkt-, Verwaltungs- und sonstige Kosten bei der kollektiven Anlage auf ein Minimum begrenzt werden, um die Rendite für die Sparerinnen und Sparer zu maximieren?
In § 20 des Bundesbankgesetzes ist festgehalten, dass die Deutsche Bundesbank bei Geschäften u. a. mit dem Bund keine Kosten und Gebühren berechnen darf. Daher werden der Deutschen Bundesbank für die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens keine Kosten erstattet. Es werden lediglich die Kosten für die Kapitalanlage (Drittgebühren) in voller Höhe von der Deutschen Bundesbank weitergegeben und mit dem Ertrag verrechnet. Die Deutsche Bundesbank erbringt nahezu alle benötigten Dienstleistungen für die Vermögensverwaltung im eigenen Haus. Nur ein kleiner Anteil muss extern am Markt beschafft werden.
31Inwiefern hält die Bundesregierung es für sinnvoll, die Evaluierung des Gesetzes 2031 um folgende weitere Aspekte zu erweitern (bitte jeweils begründen)
31aNutzung von Synergieeffekten zwischen der reformierten staatlich geförderten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente,
31bWertentwicklung der Verträge nach Kosten,
31cAnzahl der Anbieter- und Vertragswechsel (inklusive Gründe für einen Wechsel),
31dQualität und Kosten der Anschlussprodukte nach Erreichen der Volljährigkeit,
31eUmsetzung der kollektiven Anlage (Verwaltung, Anlage- und Verwaltungskosten, Wertentwicklung, Diversifikation)?
Die in der Begründung zu § 31 FrühStRG‑E genannten Themenschwerpunkte für die Evaluierung sind nicht abschließend und können, wenn es zum gegebenen Zeitpunkt sinnvoll erscheint, erweitert werden.