Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Neurotechnologien sind technische Systeme, die an der Schnittstelle zwischen menschlichem Gehirn und Computer arbeiten. Sie können neuronale Signale erfassen, analysieren oder zur Beeinflussung von Gehirnfunktionen eingesetzt werden (www.unesco.de/themen/ethik-neuer-technologien/neurotechnologie/). Eine Systematisierung neurotechnologischer Anwendungen nach ihrer Eingriffstiefe nimmt die Studie „Auf dem Weg in ein hybrides Zeitalter?“ (www. bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/s/wechselseitige-entgrenzung-lan g.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 13, 66 ff.) des damaligen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF; heute Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt [BMFTR]) aus dem Jahr 2022 vor. Sie unterscheidet nichtinvasive, einseitig ableitende oder stimulierende Verfahren – etwa Elektroenzephalographie (EEG) sowie transkranielle Magnet- und Gleichstromstimulation – von invasiven und perspektivisch bidirektionalen Schnittstellen, beispielsweise Brain-to-Machine-, Brain-to-Brain- und Brain-to-Cloud-Systemen.
Neurotechnologien entwickeln sich von einer rein medizinischen Anwendung zu einer Querschnittstechnologie mit Bedeutung für Medizin, Arbeitswelt, Bildung, Sicherheit, Militär und Konsumgüterindustrie. Die United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO) verzeichnet einen Anstieg der Investitionen in Neurotechnologie-Unternehmen zwischen 2014 und 2021 um 700 Prozent (www.unesco.org/en/articles/ethics-neurotech nology-unesco-adopts-first-global-standard-cutting-edge-technology). Auch die Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) betont bereits seit 2019 das erhebliche wirtschaftliche Potenzial der Technologie (www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2019/10/responsibl e-innovation-in-neurotechnology-enterprises_2d346c46/9685e4fd-en.pdf), und nach Marktanalysen von Fortune Business Insights soll der globale Markt von rund 19 Mrd. US-Dollar im Jahr 2026 auf über 32 Mrd. US-Dollar bis 2034 wachsen (www.fortunebusinessinsights.com/neurotechnology-market-11 5830).
In Deutschland ordnet das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) die Neurotechnologie derzeit in einer aktualisierten TA‑Kompakt-Studie ein, die an eine TAB-Studie von 2016 anschließt und unter anderem die Position Deutschlands im internationalen Wettbewerb sowie mögliche Regulierungslücken untersucht (www.tab-beim-bundestag.de/pr ojekte_entwicklungspotenziale-und-technologische-folgenabschatzung-invasi ver-und-nichtinvasiver-neuroelektrischer-schnittstellen.php).
Mit der Verbreitung dieser Technologien, insbesondere neuartiger Brain-to-Brain-, Brain-to-Machine- und Brain-to-Cloud-Technologien, stellen sich weitreichende ethische, rechtliche und gesellschaftliche Fragen. Als Ausdruck dieser Erkenntnis hat sich für den Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung rund um das Gehirn mittlerweile der Begriff „Neuroethik“ etabliert (www.iwe.uni-bonn.de/de/forschung_publikationen/neuroethik).
Wie wichtig eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesen ethischen Fragen ist, zeigt sich nach Auffassung der Fragesteller unter anderem daran, dass laut einer Untersuchung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2024 78 Prozent der kommerziellen Neurotech-Unternehmen sich in ihren Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, anonymisierte Hirndaten an Dritte weiterzuverkaufen (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2024/757807/EP RS_STU(2024)757807_EN.pdf). Łukasz Szoszkiewicz und Rafael Yuste warnen in einer 2025 in „EMBO Reports“ veröffentlichten Analyse, dass neuronale Daten die Grenze zwischen mentaler Aktivität und digitalen Daten auflösen, und fordern einen Regulierungsrahmen auf Basis von Nutzerautonomie, Datensolidarität und Vorsorgeprinzip (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/P MC12287510/pdf/44319_2025_Article_505.pdf).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Der Bereich der Neurotechnologien entwickelt sich dynamisch und bietet vielfältige Chancen für Patientinnen und Patienten, Verbraucherinnen und Verbraucher auf der einen, sowie für neue Wachstumsmärkte für deutsche und europäische Unternehmen auf der anderen Seite. Diese Chancen gehen unter anderem mit erheblichen Risiken für den Schutz potentiell höchstpersönlicher Daten und der konkreten Gefahr unfreiwilliger Einflussnahme einher. Viele Risiken werden durch bereits bestehende europa- und bundesrechtliche Regelungen adressiert und die Betroffenen sind bereits durch Grundrechte vor staatlichen Gefahren geschützt. Dessen ungeachtet nehmen die Bundesregierung und ihre internationalen Partner die Entwicklungen im Bereich der Neurotechnologien sehr ernst, entwickeln gemeinsame Standards und beobachten die weitere Dynamik genau. So hat zum Beispiel die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) am 10. Juli 2026 einen Workshop zu Neurotechnologien im Rahmen ihres Strategic Foresights unter Beteiligung der maßgeblich betroffenen Ressorts ausgerichtet. Sobald die medizinischen Hintergründe und technologischen Möglichkeiten in ihrer Kontur besser erkennbar sind, können entsprechend konkrete nationale, europäische und internationale Regelungen für Unternehmen, Staat und Bürgerinnen und Bürger auf den Weg gebracht werden. Nach Auffassung der Bundesregierung ist dieser Punkt in vielen Aspekten der Neurotechnologien aktuell noch nicht erreicht.
Hat die Bundesregierung sich zum Begriff „Neurotechnologie“ eine Arbeitsdefinition erarbeitet, wenn ja, wie lautet diese, und welche Technologien fasst sie darunter (bereits bestehende und solche, die noch Gegenstand von Forschung und Entwicklung sind)?
Die Bundesregierung hat an den Definitionen der UNESCO (Empfehlung zum ethischen Umgang mit Neurotechnologien) und der OECD (Empfehlung zu verantwortungsvoller Innovation in den Neurotechnologien) mitgewirkt. Die Bundesregierung hat den Begriff der „Neurotechnologie“ nicht nochmals für sich gesondert definiert.
Seit wann und in welcher Form befasst sich die Bundesregierung mit Neurotechnologien als eigenständigem Politik- und Technologiefeld?
Eine Erfassung von eigenständigen und nicht eigenständigen Feldern nimmt die Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung ist mit der Entwicklung neuer Technologien dauerhaft befasst. Hierzu zählen auch die Vorläufer der aktuellen Entwicklung im Bereich der Neurotechnologie.
Welche Bundesressorts sind mit welchen Zuständigkeiten aktuell mit Fragen der Neurotechnologie befasst, und existiert eine ressortübergreifende Koordinierung?
Die Bundesregierung ist entlang ihrer bestehenden Zuständigkeiten unter anderem für Gesundheit, Wirtschaft, Verbraucherschutz und Forschung mit Fragen der Neurotechnologie befasst und stimmt sich unter den zuständigen Stellen vorgangsbezogen ab.
Sind der Bundesregierung die Inhalte der öffentlichen Anhörung des Deutschen Ethikrates vom 19. März 2026 zu „Neue Neurotechnologien – Ethik, Recht und Gesellschaft“ (www.ethikrat.org/veranstaltungen/anhoe rungen/neue-neurotechnologien-ethik-recht-und-gesellschaft/) bekannt, und wie bewertet sie deren Ergebnisse?
Die Inhalte der öffentlichen Anhörung des Deutschen Ethikrates sind der Bundesregierung bekannt. Nach Kenntnis der Bundesregierung erarbeitet der Deutsche Ethikrat derzeit eine Stellungnahme zum Thema. Eine der Grundlagen ist unter anderem die angeführte öffentliche Anhörung. Eine inhaltliche Befassung der Bundesregierung mit der Stellungnahme erfolgt nach Veröffentlichung.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Marktentwicklung von Neurotechnologien in Deutschland, Europa, den USA und China, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher Chancen für den Innovationsstandort Deutschland?
Die Bundesregierung beobachtet kontinuierlich die dynamischen Marktentwicklungen im Bereich der Neurotechnologien weltweit und erkennt das Potenzial von Neurotechnologie als wichtiges Innovationsfeld, insbesondere in der Medizintechnik. Auch für den Standort Deutschland bieten sich hier wirtschaftliche Chancen. Die Stärkung des Forschungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschlands in Hochtechnologiebereichen erfolgt im Rahmen der allgemeinen Technologie- und Innovationsförderung.
Ist der Bundesregierung bekannt, dass in der öffentlichen Debatte auch Behauptungen über den missbräuchlichen Einsatz neurotechnologischer beziehungsweise angeblicher „Mind-Control“-Verfahren gegenüber Einzelpersonen kursieren, insbesondere unter den Stichwörtern „Voice-to-Skull“, „gezielte elektronische Belästigung“ und „Gang-Stalking“ (https://targetedjustice.com/ oder www.army-technology.com/features/fe aturebrain-computer-interfacing-military-mind-control/?cf-view), und liegen ihr eigene Erkenntnisse oder Einschätzungen zur wissenschaftlichen beziehungsweise technischen Belastbarkeit solcher Behauptungen vor?
Die Bundesregierung verfolgt aufmerksam öffentliche Debatten zum Einsatz von Neurotechnologien. Es liegen der Bundesregierung jedoch keine belastbaren Hinweise auf einen etwaig missbräuchlichen Einsatz neurotechnologischer Verfahren vor. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik gibt es keine verifizierbaren Erkenntnisse darüber, dass aktuell Technologien existieren, die eine Fernsteuerung („Mind Control“) oder gezieltes Eindringen ins menschliche Bewusstsein über Distanz im behaupteten Sinne ermöglichen.
Welche Chancen sieht die Bundesregierung gegebenenfalls in der medizinischen Anwendung von Neurotechnologien, etwa zur Behandlung neurologischer Erkrankungen, zur Wiederherstellung von Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeit oder in der Depressions- und Parkinsonbehandlung (https://cordis.europa.eu/article/id/457204-adaptive-neurotec h-aims-to-restore-body-and-brain-functions/de)?
Die Bundesregierung sieht in der medizinischen Anwendung von Neurotechnologien erhebliche Chancen, die Lebensqualität von Patientinnen und Patienten mit neurologischen Erkrankungen fundamental zu verbessern. Diese Technologien ermöglichen nicht nur die Behandlung von Symptomen, sondern zielen darauf ab, verloren gegangene Funktionen wie Bewegung und Kommunikation wiederherzustellen.
Ein zentraler Anwendungsbereich ist die Behandlung von Bewegungsstörungen, insbesondere bei Parkinson. Durch adaptive Systeme, die Hirnsignale in Echtzeit analysieren und stimulieren, können Symptome wie Zittern oder Bewegungsarmut effektiver gelindert werden als mit herkömmlichen, statischen Methoden. Dies führt zu einer stabileren Symptomkontrolle und weniger Nebenwirkungen.
Auch bei der Wiederherstellung von Kommunikations- und Bewegungsfähigkeit nach Schlaganfällen oder bei Querschnittslähmungen bieten Neurotechnologien Möglichkeiten.
Im Bereich der psychiatrischen Erkrankungen wie der Depression, eröffnen neuartige Stimulationsverfahren, etwa die tiefe Hirnstimulation oder transkranielle Magnetstimulation, neue Therapieoptionen für schwer depressive Patienten und Patientinnen, die auf herkömmliche Medikamente nicht ansprechen.
Die Chancen liegen somit in einer personalisierten, oft rehabilitativen Medizin, die über die reine Symptomlinderung hinausgeht und die Wiederherstellung von Funktionen zum Ziel hat. Der Deutsche Ethikrat befasst sich aktuell fundiert mit Chancen und Risiken der Neurotechnologie, die Ergebnisse sind abzuwarten.
8Welche wirtschaftlichen Chancen sieht die Bundesregierung gegebenenfalls in nichtmedizinischen Anwendungsfeldern, beispielsweise Wellness, Gaming, Marketing, Arbeitsplatz und Bildung
8agenerell weltweit,
8bfür Europa und
8cfür Deutschland?
Die Neurotechnologien gewinnen in vielen Bereichen zunehmend an Bedeutung.
Aufgrund des klaren regulatorischen Rahmens für Neurotechnologien im Bereich Wellness, die dem Anhang XVI der europäischen Medizinprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2017/745, MDR) unterliegen, sind die wirtschaftlichen Chancen für Europa grundsätzlich positiv zu bewerten.
Im Bereich Gaming ist die Nutzung von Neurotechnologien noch nicht so weit verbreitet, dass eine belastbare Beurteilung der wirtschaftlichen Chancen möglich wäre. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam beobachten.
9Welche Risiken sieht die Bundesregierung gegebenenfalls insbesondere hinsichtlich
9ades Schutzes neuronaler Daten und der mentalen Privatsphäre,
9bder Manipulation von Verhalten, Persönlichkeit und Identität,
9cder informierten Einwilligung bei vulnerablen Gruppen, insbesondere Kindern, Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen und schwer kranken Patienten, und
9dsozialer Ungleichheit beim Zugang zu kognitiv, mental und physisch verbessernden Verfahren (Neuroenhancement)?
Neuronale Daten sind je nach Erhebungskontext und Rückschlussmöglichkeit auf den Gesundheitszustand als „Gesundheitsdaten“ oder „biometrische Daten“ nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) besonders geschützt. In beiden Fällen gilt damit nach europäischem Datenschutzrecht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d. h. die Verarbeitung ist im Grundsatz untersagt und nur in engen Ausnahmefällen erlaubt.
Bei Neurotechnologien, die der MDR unterliegen, muss der Hersteller im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass die Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllen. Der Hersteller muss ein spezielles Qualitätsmanagementsystem etablieren, das unter anderem die Durchführung eines Verfahrens des Risikomanagements (Minimierung von Risiken) und einer klinischen Bewertung sicherstellt. Das Konformitätsbewertungsverfahren muss für diese Produkte mit Beteiligung einer privatrechtlich tätigen unabhängigen Prüf- und Zertifizierungsstelle (Benannte Stelle) erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass die individuellen Produktrisiken im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Produktes über den gesamten Produktlebenszyklus vertretbar sind und das Produkt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.
Sollten Anwendungen der Brain-Machine Interfaces (BMI) bzw. Brain-Computer Interfaces (BCI) zudem KI-Systeme gemäß der EU KI-Verordnung darstellen, ist auch das Verbot der unterschwelligen Manipulation zu beachten (Artikel 5 EU KI-Verordnung).
Wie bewertet die Bundesregierung das sicherheits- und verteidigungspolitische Risiko einer militärischen Nutzung von Neurotechnologien, etwa im Zusammenhang mit gedankengesteuerten Waffensystemen (https://int ernational-review.icrc.org/sites/default/files/reviews-pdf/2025-06/mergin g-man-and-machine-a-legal-assessment-of-brain%E2%88%92computer-i nterfaces-in-armed-conflict-928.pdf), der Überwachung der kognitiven Belastung von Soldaten (www.intechopen.com/chapters/1232800) oder Gehirn-zu-Gehirn-Kommunikation (www.happyneuron.de/wissenschaftli che-themen/verbindung-von-zwei-menschlichen-gehirnen-uber-eine-sch nittstelle), und welche Erkenntnisse liegen ihr zu entsprechenden Entwicklungen in anderen Staaten vor?
BMI bzw. BCI sowie ihre Kombination zu Brain-to-Brain Interfaces (BBI) befinden sich in einem sehr frühen Stadium der Erforschung und technologischen Umsetzung. Im Rahmen der Wehrtechnischen Vorausschau (WTV) beobachtet das Bundesministerium der Verteidigung weltweit naturwissenschaftliche und technische Zukunftsentwicklungen sowie deren potenzielle militärische Relevanz in regelmäßigen Abständen. Die gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern finanzierte Cyberagentur unterhält ein Forschungsprogramm im Bereich BCI.
Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich dabei kein sicherheits- und verteidigungspolitisches Risiko aus den Entwicklungen von BMI ableiten.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zur Verbreitung und dem zunehmenden Einsatz von Neurotechnologie-Wearables weltweit, in Europa und in Deutschland (bitte nach Anwendungsbereichen aufschlüsseln)?
Neurotechnologische Wearables (z. B. EEG-Headsets zur Schlafanalyse, Meditation oder Konzentrationssteigerung) sind ein wachsendes Marktsegment im Bereich der elektronischen Konsumgüter. Eine amtliche Erfassung der Verkaufs- oder Nutzungszahlen nach einzelnen Anwendungsbereichen erfolgt durch die Bundesregierung nicht.
Welche besonderen Risiken sieht die Bundesregierung gegebenenfalls für Kinder und Jugendliche durch den zunehmenden Einsatz von Neurotechnologie-Wearables, und leitet sie daraus einen besonderen Regulierungsbedarf ab?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
13Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Anbieter kommerzieller Neurotechnologieprodukte personenbezogene Hirndaten an Dritte weiterverkaufen oder für Werbezwecke nutzen, und welche Maßnahmen will sie gegebenenfalls dagegen ergreifen?
14Wie bewertet die Bundesregierung die sich aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Untersuchung des Europäischen Parlaments ergebende Erkenntnis, dass 78 Prozent der Neurotech-Unternehmen sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten, anonymisierte Hirndaten an Dritte weiterzuverkaufen (www.europarl.europ a.eu/RegData/etudes/STUD/2024/757807/EPRS_STU(2024)757807_E N.pdf)?
Die Fragen 13 und 14 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse der Studie zur Kenntnis genommen. Hirndaten sind je nach Erhebungskontext und Rückschlussmöglichkeit auf den Gesundheitszustand als „Gesundheitsdaten“ oder „biometrische Daten“ nach Artikel 9 der DSGVO besonders geschützt. Ihre Verarbeitung ist im Grundsatz untersagt und nur in engen Ausnahmefällen nach Artikel 9 Absatz 2 DSGVO erlaubt.
Bei einer Anonymisierung ist der Personenbezug so entfernt worden, dass er nicht mehr wiederhergestellt werden kann. In diesem Falle handelt es sich nicht mehr um personenbezogene Daten, so dass das Datenschutzrecht keine Anwendung mehr findet. Sollte aber eine Re-Identifizierung von Personen zum Beispiel anhand von Gehirnmustern möglich sein, handelt es sich weiterhin um personenbezogene Daten, auf die das europäische Datenschutzrecht vollumfänglich Anwendung findet. Die Aufsicht über die Einhaltung obliegt den unabhängigen Datenschutzbehörden der Länder und des Bundes.
Welche Forschungsprojekte im Bereich Neurotechnologie wurden in den vergangenen zehn Jahren mit Bundesmitteln gefördert (bitte nach Projektbezeichnung, zuständigem Ressort, Fördersumme und Laufzeit auflisten)?
Im Bereich der Neurotechnologie fördert die Bundesregierung unter anderem die Forschungsprojekte in der tabellarischen Übersicht in der Anlage*.
PDF-Seiten 17–28 (12 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Mittel hat der Bund insgesamt für Forschung im Bereich Neurotechnologie, Gehirn-Computer-Schnittstellen und verwandte Technologien seit 2015 jährlich bereitgestellt, und welche Mittel sind im Bundeshalt 2027 und in der mittelfristigen Finanzplanung dafür vorgesehen?
Die Bundesregierung hat in den Jahren 2015 bis 2026 (für das Jahr 2026 vorläufig) folgende Mittel bereitgestellt. Bei den Planungen zu künftigen Haushaltsjahren handelt es sich um ein internes Planungsinstrument der Bundesregierung.
| Ressort: | Jahr: | Summe in EURO: |
|---|---|---|
| BMFTR | 2015: | 3.233.797,00 |
| 2016: | 4.402.927,00 | |
| 2017: | 8.118.866,00 | |
| 2018: | 8.878.728,00 | |
| 2019: | 10.966.256,00 | |
| 2020: | 8.651.398,00 | |
| 2021: | 9.831.607,00 | |
| 2022: | 13.825.936,00 | |
| 2023: | 8.591.274,00 | |
| 2024: | 8.493.972,00 | |
| 2025: | 9.210.990,00 | |
| 2026 (vorläufig): | 7.284.182,00 |
Neben diesen gelisteten Forschungsprojekten fördert das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) auch das Deutsche Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e. V. (DZNE) jährlich institutionell. Eine konkrete jährliche Mittelangabe für Neurotechnologieforschung lässt sich im Sinne des Fragenstellers im Rahmen der Forschungsbereichsübergreifenden Arbeit des DZNE nicht bestimmen.
Welche konkreten Förderprogramme oder Förderlinien existieren derzeit gegebenenfalls, über die Forschungsvorhaben zu Neurotechnologien beantragt werden können, und welches Ressort ist jeweils zuständig?
Im Bereich der Neurotechnologie fördert die Bundesregierung unter anderem die Förderrichtlinien KMU-innovativ – Medizintechnik (BMFTR) sowie Klinische Validierung innovativer medizintechnischer Lösungen (BMFTR).
Sind Ethikkommissionen in die Genehmigung klinischer Studien im Bereich invasiver Neurotechnologien eingebunden, und hält die Bundesregierung die bestehenden Prüfmaßstäbe angesichts der Eingriffstiefe solcher Verfahren für ausreichend?
Ärztinnen und Ärzte, die sich an einem Forschungsprojekt beteiligen, sind aufgrund der für sie geltenden berufsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich verpflichtet, sich vor Beginn des Vorhabens durch die für sie zuständige Ethik-Kommission beraten zu lassen.
Sofern im Rahmen eines Forschungsvorhabens die Sicherheit oder Leistung eines Medizinprodukts bewertet werden soll, das noch nicht CE-gekennzeichnet ist, oder sofern das Medizinprodukt außerhalb der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung angewendet werden soll, können darüber hinaus die regulatorischen Anforderungen an eine klinische Prüfung zur Anwendung kommen. In diesen Fällen darf mit der klinischen Prüfung grundsätzlich erst begonnen werden, wenn eine zustimmende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission vorliegt und die erforderliche Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde erteilt wurde. Durch beide Instanzen erfolgt eine detaillierte Prüfung des geplanten Forschungsvorhabens.
Der ethischen Bewertung liegen insbesondere die in der Deklaration von Helsinki niedergelegten ethischen Grundsätze sowie die Grundsätze der Good Clinical Practice zugrunde. Für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten werden diese insbesondere durch die DIN EN ISO 14155 konkretisiert. Die Prüfmaßstäbe werden von der Bundesregierung fortlaufend bewertet.
Wie viele klinische Prüfungen mit Brain-Computer-Interfaces beziehungsweise vergleichbaren invasiven Neurotechnologien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland gegebenenfalls durchgeführt oder sind derzeit aktiv (bitte gegebenenfalls nach Standort, Indikation und zuständiger Ethikkommission auflisten)?
Der Bundesregierung sind die nachfolgenden klinischen Studien der vergangenen 10 Jahre bekannt, bei denen es sich um klinische Prüfungen von Medizinprodukten handelt, die gemäß der MDR in Verbindung mit dem Medizinprodukte-Durchführungsgesetz einer Anzeige- oder Genehmigungspflicht bei der Bundesoberbehörde unterliegen. Die Auflistung enthält auch klinische Prüfungen zur tiefen Hirnstimulation:
| Standort | Indikation | Ethik-Kommission | Genehmigt | Beendet |
|---|---|---|---|---|
| Beta Klinik, Bonn | Behandlung von Bewegungsstörungen | Ärztekammer Nordrhein | 2018 | 2022 |
| Universitätsklinikum Würzburg | M. Parkinson | Universität Würzburg | 2018 | 2026 |
| Universitätsklinikum Freiburg | Medikamentenrefraktäre fokaler Epilepsie | Universität Freiburg | 2018 | 2023 |
| Universitätsklinikum Freiburg | Medikamentenrefraktäre fokaler Epilepsie | Universität Freiburg | 2019 | 2023 |
| Universitätsklinikum Würzburg | M. Parkinson | Universität Würzburg | 2021 | 2025 |
In welchem Verhältnis steht die deutsche beziehungsweise europäische Forschungsförderung im Bereich Neurotechnologie zu den Investitionen anderer Staaten, insbesondere der USA und Chinas (quantitativ und qualitativ)?
Eine systematische und vollständige Erfassung von Mitteln für die Forschungsförderung im Bereich der Neurotechnologie erfolgt nicht.
Auch ein direkter quantitativer Vergleich mit den USA und China ist aufgrund unterschiedlicher Förderstrukturen nur eingeschränkt möglich. Die verfügbaren Daten zeigen, dass die USA und China Neurotechnologien zunehmend als strategisches Technologiefeld adressieren. Europa verfügt über eine starke wissenschaftliche Basis und langjährig angelegte, kooperative Forschungsprogramme. Qualitativ unterscheiden sich die Förderansätze insbesondere in ihrer Ausrichtung: Während Europa stärker auf wissenschaftliche Exzellenz, Verbundforschung und Forschungsinfrastrukturen setzt, verfolgen die USA einen stärker missions- und technologieorientierten Ansatz und China eine besonders strategisch koordinierte Verbindung von Forschung, Technologieentwicklung und industrieller Anwendung.
Plant die Bundesregierung, die Forschungsförderung im Bereich Neurotechnologie in den kommenden Jahren auszuweiten, wenn ja, in welchem Umfang, und mit welchen Schwerpunkten?
Neurotechnologien sind derzeit in unterschiedlichsten Schwerpunkten förderfähig. Auch in Zukunft wird die Bundesregierung Maßnahmen umsetzten, die Forschung im Bereich der Neurotechnologien unterstützt. Eine speziell auf Neurotechnologien ausgerichtete Forschungsförderung ist nicht in Planung. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Welche Rolle spielt die Neurotechnologieforschung gegebenenfalls in der Hightech-Agenda beziehungsweise in anderen strategischen Rahmenprogrammen der Bundesregierung quantitativ und qualitativ, insbesondere im Zukunftsfeld „Mensch-Technik-Interaktion“ (www.bmftr.bun d.de/SharedDocs/Bekanntmachungen/DE/2019/08/2574_bekanntmachun g.html)?
Die Neurotechnologieforschung ist in der Hightech Agenda Deutschland und in anderen strategischen Rahmenprogrammen implizit als Gesundheitstechnologie bzw. Medizintechnik enthalten.
Welche Rolle spielt die Neurotechnologieforschung nach Kenntnis der Bundesregierung im europäischen Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe beziehungsweise in anderen Forschungsförderungsprogrammen der EU-Kommission quantitativ und qualitativ, insbesondere im Zukunftsfeld „Mensch-Technik-Kooperation“?
Neurotechnologie ist in Horizont Europa nicht als eigenständiger, horizontaler Förderbereich ausgewiesen. Sie wird in mehreren Programmteilen und thematischen Ausschreibungen indirekt oder ausdrücklich gefördert. Da dieses Thema größtenteils in Projekten in offenen Calls behandelt wird und die thematischen Zuordnungen nicht systematisch erfasst werden, lässt sich keine Angabe zur Anzahl der Projekte machen, in denen neurotechnologische Fragen bearbeitet werden. In der EU-Projektdatenbank CORDIS finden sich Projekte insbesondere in den Bereichen European Research Council (ERC), Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA), European Innovation Council (EIC) sowie – in einzelnen Fällen – Cluster Digital, Industry and Space und Cluster Health.
Welche ethischen Grundsätze legt die Bundesregierung derzeit gegebenenfalls ihrer Förder- und Regulierungspraxis im Bereich Neurotechnologie zugrunde, und wie wird deren Einhaltung gegebenenfalls überprüft?
Neurotechnologie-spezifische ethische Grundsätze für die Förder- und Regulierungspraxis ergeben sich unter anderem durch die UNESCO-Empfehlung zum ethischen Umgang mit Neurotechnologien und der OECD-Empfehlung zu verantwortungsvoller Innovation in den Neurotechnologien.
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, eigenständige „Neurorechte“ (https://ethz.ch/de/news-und-veranstaltungen/eth-news/news/2021/1 0/menschenrechte-auf-die-neurotechnologie-ausweiten.html), etwa kognitive Freiheit, mentale Privatsphäre, geistige Unversehrtheit und psychologische Kontinuität, als ethische beziehungsweise rechtliche Kategorie zu verankern, und wenn ja, in welcher Form?
Die Argumentation im zitierten Artikel ist nicht rechtlicher, sondern ethischer Art. Die bestehenden Grundrechte bieten in rechtlicher Hinsicht bereits einen umfassenden Schutz. Die Bundesregierung beobachtet die Lage weiter eng und kontinuierlich und verweist im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung.
Hat sich die Bundesregierung zur im November 2025 von der UNESCO-Generalkonferenz verabschiedeten „Recommendation on the Ethics of Neurotechnology“ (www.unesco.org/en/legal-affairs/recommendation-et hics-neurotechnology) eine eigene Positionierung erarbeitet, wenn ja, welche, und in welcher Form beabsichtigt sie gegebenenfalls deren Umsetzung auf nationaler Ebene?
Die Bundesregierung hat sich umfassend in die Erarbeitungs- und Abstimmungsprozesse der Empfehlung eingebracht. Die meisten der dort formulierten Werte und Prinzipien sind in der deutschen Rechtsordnung tief verankert. Zentrale Prinzipien der Empfehlung (wie Schutz von Gesundheit, Autonomie, Gedankenfreiheit, Gleichberechtigung, der mentalen Privatsphäre und personenbezogener Daten) genießen in Deutschland umfassenden grundrechtlichen Schutz.
In Absprache mit dem Auswärtigen Amt hat die Deutsche UNESCO-Kommission Ende des Jahres 2025 ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses untersucht, inwieweit die Anforderungen der UNESCO-Empfehlung zur Ethik der Neurotechnologie in Deutschland bereits umgesetzt sind und in welchen Bereichen weiterer Handlungsbedarf besteht.
Das im Frühjahr des Jahres 2026 veröffentlichte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Deutschland die Anforderungen der Empfehlung für die Entwicklung und Anwendung von Neurotechnologien im medizinischen Bereich bereits im Wesentlichen erfüllt. Die Ergebnisse des Gutachtens und der sich daraus gegebenenfalls noch ergebende Handlungsbedarf wird derzeit geprüft. Ergänzend hierzu plant das Bundesministerium für Gesundheit aktuell ein eigenes Gutachten zu vergeben, um die gesundheitsspezifischen Umsetzungsbedarfe aus den UNESCO-Empfehlungen für Deutschland zu prüfen und mögliche Wissenslücken zu schließen.
Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls die Empfehlungen der OECD zu verantwortungsvoller Innovation im Bereich Neurotechnologie („Responsible Innovation in Neurotechnology“, 2019) in ihrer eigenen Förder- und Regulierungspraxis?
Die Empfehlungen werden im Förderschwerpunkt des BMFTR zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten in den Lebenswissenschaften adressiert. Unter anderem wurden zwei Förderrichtlinien veröffentlicht (Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für multinationale Forschungsprojekte zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Neurowissenschaften im Rahmen des ERA‑NET NEURON vom 10. Januar 2023 und Förderrichtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Neurowissenschaften vom 6. Oktober 2021), deren Ziel es auch war, Umsetzungsbeiträge zu liefern.
Hat sich die Bundesregierung zu der Forderung von United Nations International Children’s Emergency Fund (UNICEF), Kinderrechte (www.unicef.org/innocenti/reports/neurotechnology-and-childrens-ri ghts) ausdrücklich in Regulierungsrahmen für Neurotechnologie einzubeziehen, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung teilt das Anliegen, die Rechte von Kindern und Jugendlichen im digitalen und technologischen Raum besonders zu schützen. Die UN-Kinderrechtskonvention bildet hierfür die Grundlage. Die Interessen Minderjähriger werden bereits im Rahmen bestehender Schutzbestimmungen im Datenschutz-, Produktsicherheits- und Jugendschutzrecht berücksichtigt.
Welche bestehenden gesetzlichen Regelungen sieht die Bundesregierung derzeit als einschlägig für den Einsatz von Neurotechnologien in Deutschland?
Spezialgesetzlich werden Neurotechnologien abhängig von ihrer Zweckbestimmung durch verschiedene gesetzliche Regelung adressiert. Für den Gesundheitsbereich finden sich rechtliche Vorgaben insbesondere für Neurotechnologien, die Medizinprodukte sind, in der MDR, dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Für die Erhebung und Auswertung neuronaler Daten gelten die DSGVO sowie das Bundesdatenschutzgesetz. Soweit Neurotechnologien Künstliche Intelligenz einsetzen ist auch die europäische KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) relevant.
30Hält die Bundesregierung den bestehenden Rechtsrahmen für ausreichend, um neuronale Daten als besonders sensible personenbezogene Daten zu schützen, oder sieht sie Regelungslücken?
31Plant die Bundesregierung ein eigenständiges Gesetz oder eine Novellierung bestehender Gesetze speziell zur Regulierung von Neurotechnologien, und wenn ja, mit welchem Zeitplan?
32Hat sich die Bundesregierung hinsichtlich der Einführung eigenständiger „NeuroRights“-Gesetze in einzelnen US-Bundesstaaten (Colorado Privacy Act, General Assembly of the State of Colorado § 24‐1058,” (2024) oder www.techpolicy.press/neural-data-and-consumer-privacy-california s-new-frontier-in-data-protection-and-neurorights/) sowie zur Verankerung von Neurorechten in der chilenischen Verfassung im Jahr 2021 (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC11491849/) eine eigene Auffassung gebildet, wie lautet diese gegebenenfalls, und sieht sie darin gegebenenfalls Vorbilder für mögliche Regelungsansätze für Deutschland?
33Hat sich die Bundesregierung zu einer möglichen EU-weiten Regulierung von Neurotechnologien, etwa im Rahmen des KI-Rechts (AI Act; KI = Künstliche Intelligenz, englisch: AI = Artificial Intelligence), der Medizinprodukteverordnung (MDR) oder eines eigenständigen Rechtsakts, eine eigene Position erarbeitet, wie lautet diese gegebenenfalls, und in welchen Gremien bringt sie sich hierzu gegebenenfalls ein?
Die Fragen 30 bis 33 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das einschlägige Datenschutz-, Produktsicherheits- und Gesundheitsrecht bietet bereits einen technologieneutralen und wirksamen Rahmen. Neuronale Daten, die physiologische und gesundheitliche Informationen offenbaren, fallen unter Artikel 9 DSGVO und genießen damit den höchsten Schutzstandard. Die Bundesregierung prüft kontinuierlich, ob sich im Zuge des technologischen Fortschritts regulatorischer Auslegungs- oder Anpassungsbedarf ergibt. Verfassungs- und datenschutzrechtliche Gesetzgebungsinitiativen anderer Staaten werden aufmerksam verfolgt.
Die MDR-Revision wird derzeit in Brüssel verhandelt. Aktuelle Verhandlungspositionen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht kommentiert werden. Im sogenannten KI-Omnibus, einem Gesetzgebungspaket zur Anpassung der europäischen Regeln für künstliche Intelligenz, wurden Neurotechnologien nicht ausdrücklich berücksichtigt.
Inwiefern sieht die Bundesregierung gegebenenfalls Parallelen zwischen den in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5713 dargestellten Herausforderungen bei KIgestützten und telemedizinischen Anwendungen im Gesundheitswesen – insbesondere hinsichtlich Datenschutz, IT-Sicherheit und Medizinprodukterecht – und den in dieser Kleinen Anfrage aufgeworfenen Fragen zur Regulierung von Neurotechnologien (vgl. Vorfragen), und plant sie eine konsistente regulatorische Behandlung beider Technologiefelder?
Wie in der Antwort zu Frage 29 dargestellt, unterliegen Neurotechnologien, die Medizinprodukte sind, den einschlägigen europäischen Anforderungen, einschließlich Anforderungen an den Datenschutz und der Cybersicherheit.
Die Europäische Kommission hat einen Reformvorschlag zur Änderung des europäischen Medizinprodukterechts mit einem Bündel an Maßnahmen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung vorgelegt. Unter anderem wird eine Vereinheitlichung von Anforderungen aus der europäischen KI-Verordnung für Medizinprodukte vorgeschlagen. Zudem soll eine Pflicht eingeführt werden, Cybersicherheitsvorfälle, die weder die öffentliche Gesundheit noch die Patientensicherheit gefährden, zu melden, damit die nationalen Computer-Notfallteams (CSIRTs) und die europäische Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) ein besseres Lagebild erhalten. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel einer konsistenten, technologieneutralen und ethisch fundierten Regulierung digitaler Gesundheitsanwendungen.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/316 zu Problemen bei der Umsetzung der EU-Medizinprodukteverordnung beschriebenen Engpässen bei „Benannten Stellen“ und Zertifizierungsverfahren, und welche Auswirkungen erwartet sie hieraus gegebenenfalls für die Zulassung neuartiger Hochrisiko-Neurotechnologieprodukte, etwa Hirnimplantate?
Die Europäische Kommission hat mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/977 auf strukturelle Herausforderungen reagiert, was zu einer Harmonisierung der Anforderungen an Benannten Stellen beitragen wird. Zudem hat die Europäische Kommission mit dem Reformvorschlag zur Änderung des europäischen Medizinprodukterechts (siehe Antwort zu Frage 34) auch Vereinfachungen und Entbürokratisierungen im Hinblick auf Benannte Stellen vorgeschlagen. Ziel ist es die Vorhersehbarkeit und die Kosteneffizienz des Zertifizierungsverfahrens durch Benannten Stellen zu verbessern.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf Engpässe bei Benannten Stellen und Zertifizierungsverfahren. Insgesamt sieht sie keine Funktionsdefizite im Zertifizierungssystem für die kommenden Jahre.
Welchen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls speziell für den Verkauf und die Nutzung von Neurotechnologie-Konsumgüterprodukten außerhalb des Medizinprodukterechts, beispielsweise Wellness- und Gaming-Anwendungen?
Konsumgüter unterliegen dem allgemeinen Produktsicherheits- und Verbraucherschutzrecht sowie den europäischen Vorgaben für den Binnenmarkt. Sofern von nicht-medizinischen Geräten keine direkten Gesundheitsgefahren ausgehen, sieht die Bundesregierung derzeit keinen unmittelbaren bereichsspezifischen Gesetzgebungsbedarf, beobachtet den Konsumgütermarkt jedoch aufmerksam.
In Bezug auf Gaming wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Die weitere Entwicklung wird auch im Hinblick auf den Regelungsbedarf aufmerksam beobachtet.
37Hält die Bundesregierung gesetzliche Vorgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit neurotechnologischen Wearables und mit Anwendungen im Bildungsbereich für notwendig?
37aWenn ja, arbeitet sie bereits an einem Gesetzentwurf, und wann wird dieser gegebenenfalls vorliegen?
37bWenn nein, aus welchen Gründen hält sie zusätzliche gesetzliche Regelungen für nicht notwendig?
Die Bundesregierung hält die bestehenden bereichsspezifischen Schutzregelungen im Jugendschutzrecht, Datenschutzrecht sowie im Schul- und Bildungsrecht der Länder derzeit für ausreichend. Spezifische Gesetzentwürfe für neurotechnologische Wearables sind aktuell nicht geplant.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls zum Stand von Forschung und Entwicklung für Anwendungen des sogenannten Neuroenhancement weltweit, und sieht sie diesbezüglich bereits Regulierungsbedarf auf nationaler und internationaler Ebene?
Die Bundesregierung verfolgt die aktuellen wissenschaftlichen Entwicklungen und Fortschritte in den Neurotechnologien, zu denen auch das Thema Neuroenhancement gehört. Das Thema war zuletzt ein Aspekt bei den Abstimmungen zur UNESCO-Empfehlungen in den Neurotechnologien. Auf Regulierungsbedarf wird die Bundesregierung reagieren.
Anwendungen des „Neuroenhancement“, im Sinne pharmakologischer oder technologisch basierter Steigerung kognitiver Leistungen ohne therapeutischen Anlass, bewegen sich derzeit überwiegend im Bereich der akademischen Forschung sowie in Nischenanwendungen des Konsummarktes. Soweit Arzneimittel oder Medizinprodukte zulassungsüberschreitend genutzt werden („Off-Label-use“), greifen die bestehenden arzneimittel-, medizinprodukt- und apothekenrechtlichen Bestimmungen. Ein gesonderter Regulierungsbedarf für das technologische Neuroenhancement wird im Zuge des technologischen Fortschritts fortlaufend geprüft.
Es wird darüber hinaus auf die Antwort zu den Fragen 2 und 33 verwiesen.
Welche Genehmigungs- und Zulassungsverfahren gelten in Deutschland derzeit für invasive Neurotechnologien wie Hirnimplantate, und sieht die Bundesregierung hier Anpassungsbedarf angesichts der rapiden Fortschritte in der technologischen Entwicklung?
Für das Inverkehrbringen von Medizinprodukte gilt in Europa die MDR und in Deutschland zusätzlich das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz. Das danach geltende Medizinprodukterecht gewährleistet für invasive Neurotechnologien aufgrund ihrer Einstufung in die höchste Risikoklasse III ein hohes regulatorisches Schutzniveau.
Welche Risikoklassifizierung sieht die Medizinprodukteverordnung derzeit für invasive Hirn-Computer-Schnittstellen vor, und hält die Bundesregierung diese Einstufung angesichts der Eingriffstiefe und der Sensibilität neuronaler Daten für sachgerecht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen.
Werden nichtinvasive Neurotechnologien, etwa EEG-basierte Anwendungen, als Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassen oder befinden sich entsprechende Anträge derzeit im Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)?
Entsprechende Anwendungen waren bisher nicht im Antragsverfahren und sind daher auch nicht im Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA)-Verzeichnis gelistet. Ob eine solche Anwendung im Verzeichnis gelistet werden könnte, wäre im Einzelfall anhand des konkreten Produkts, der in Anspruch genommenen positiven Versorgungseffekte und der vorgelegten Daten im Abgleich mit den gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu prüfen.
Werden neue neurotechnologische Verfahren, insbesondere invasive Hirn-Computer-Schnittstellen, derzeit einer Frühbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) nach § 137h SGB V unterzogen, wenn ja, in wie vielen Verfahren, und mit welchem Ergebnis?
Gemäß § 137h Sozialgesetzbuch (SGB) V werden neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung gestellt wird und wenn die Methode ein neues theoretischwissenschaftliches Konzept aufweist, vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) bewertet. Das Nähere zum Verfahren regelt der GBA in seiner Verfahrensordnung, weitere Informationen sind im Internetangebot des GBA abrufbar.
Die vom GBA gemäß § 137h SGB V durchgeführten Verfahren sind transparent im Internetangebot veröffentlicht. In der dort angebotenen Übersicht finden sich die Beschlüsse, Bekanntmachungen und Verfahrensstände zu allen neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse, zu denen der GBA eine Beratung gemäß § 137h Absatz 6 SGB V oder eine Bewertung gemäß § 137h Absatz 1 SGB V durchführt oder bereits vorgenommen hat.
Welche berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen bestehen derzeit für Ärzte, die invasive neurotechnologische Eingriffe vornehmen oder Neuroenhancement-Leistungen außerhalb einer medizinischen Indikation anbieten?
Grundlagen zum Verständnis neurotechnologischer Verfahren werden bereits im Rahmen des Medizinstudiums vermittelt. Die Durchführung invasiver neurotechnologischer Eingriffe erfordert hingegen Handlungskompetenz, die üblicherweise erst im Rahmen der ärztlichen Fort- und Weiterbildung erworben wird. Für die ärztliche Fort- und Weiterbildung sowie Fragen der Berufsausübung sind die Länder zuständig, die ihre Zuständigkeit auf die Landesärztekammern übertragen haben.
Nach welchen Kriterien erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Erstattungsfähigkeit neurotechnologischer Behandlungen (z. B. Neurofeedback) durch die gesetzliche Krankenversicherung, und sieht die Bundesregierung hier gegebenenfalls Regelungsbedarf angesichts der technologischen Entwicklung?
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Versorgung. Die Versorgung muss zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss wirtschaftlich erbracht werden. Die Vertragsärzte sind im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet. Jeder Vertragsarzt hat die vertragsärztlichen Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Kenntnisse zu erbringen. Neurotechnologische Behandlungen können je nach Ausgestaltung, Zweckbestimmung und Anwendungsort unterschiedlichen Leistungsbereichen der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet sein.
Für neurotechnologische Produkte zur Eigenanwendung in der Häuslichkeit der Versicherten kommt eine Erstattungsfähigkeit nach § 33 Absatz 1 SGB V in Betracht. Voraussetzung ist, dass sie der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dienen oder dazu bestimmt sind, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen. Dies kann beispielsweise bei neurotechnologischen Kommunikations- oder Steuerungshilfen für Menschen mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen der Fall sein. § 33 Absatz 1 SGB V ist dabei grundsätzlich technologieoffen konzipiert und erlaubt auch die Versorgung mit innovativen Produkten. Ist ein Produkt untrennbar mit einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode verbunden, ist für die Erstattungsfähigkeit zunächst eine positive Bewertung dieser Methode durch den GBA erforderlich.
Sieht die Bundesregierung angesichts der zunehmenden Verbreitung von Neuroenhancement-Angeboten Bedarf für eine berufsrechtliche oder gesetzliche Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Ärzte solche nicht indikationsgebundenen Verfahren anbieten dürfen, vergleichbar bestehenden Regelungen im Arzneimittel- und Dopingrecht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
Existieren spezifische Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit und Betreuung nicht einwilligungsfähiger Patientinnen und Patienten – insbesondere Kinder, Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen und schwer kranke Patienten – bei der Anwendung invasiver Neurotechnologien, und sieht die Bundesregierung hier Regelungslücken gegenüber den allgemeinen betreuungsrechtlichen Vorgaben?
In Hinblick auf die Anwendung invasiver Neurotechnologien existieren keine spezifischen Anforderungen. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklungen und den sich daraus etwaig ergebenen Anpassungsbedarf kontinuierlich.
Welche Regelungen des Patientendatenschutzes, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, finden nach Auffassung der Bundesregierung auf neuronale Daten Anwendung, und hält sie diese für ausreichend, um der besonderen Sensibilität solcher Daten gerecht zu werden?
Neuronale Daten, die Auskunft über den Gesundheitszustand einer natürlichen Person geben können, unterliegen dem allgemeinen und bereichsspezifischen Datenschutzrecht. Werden neuronale Daten im Rahmen der medizinischen Versorgung erhoben und in der elektronischen Patientenakte (ePA) verarbeitet, gelten die strengen Anforderungen des SGB V (§§ 334 ff.). Diese Regelungen garantieren den Schutz der Grundrechte der Betroffenen und gewähren den Patientinnen und Patienten umfassende Souveränität und Zugriffskontrolle über ihre Daten. Die Bundesregierung hält diesen Rechtsrahmen für geeignet, der besonderen Sensibilität neuronaler Daten Rechnung zu tragen.