Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Viele Menschen in den queeren Communitys sind besorgt, nachdem der Fall eines Angriffs auf den queeren Sänger Leopold bei einem Grindr-Date bundesweit für Schlagzeilen gesorgt hat (www.siegessaeule.de/news/saenger-leop old-auf-grindr-date-%C3%BCberfallen-und-queerfeindlich-angegriffen/). Zuletzt kam es vermehrt zu Übergriffen auf schwule Cruising-Spots (www.tag esspiegel.de/berlin/gezielte-jagd-auf-schwule-manner-in-berlin-erneut-queerfe indlicher-angriff-in-cruising-area-im-volkspark-friedrichshain-1566190 0.html) sowie zu Angriffen über schwule Dating-Plattformen wie Grindr (www.hessenschau.de/panorama/jugendliche-locken-queere-in-hinterhalt-verd aechtige-sollen-ueberfall-video-an-schule-gezeigt-haben-v1,schueler-jagen-ho mosexuelle-100.html). Eine neue ARD-Dokumentation des team.recherche macht deutlich, wie verbreitet das Phänomen ist: Hier wurden neben Berlin u. a. Fälle aus Frankfurt (Oder), Buchholz, Bochum, Beeskow, München, Aschaffenburg oder Lüneburg in der Recherche verarbeitet (www.ardmediathe k.de/video/jagd-auf-schwule-wer-steckt-hinter-den-fake-dates/jagd-auf-schwu le-wer-steckt-hinter-den-fake-dates-oder-team-recherche/sr/Y3JpZDovL3NyL mRlL0pBU0ZEXzE3MjY0OQ). Auch international finden sich Berichte zu dem Phänomen. Das Parlament des australischen Bundesstaats Victoria etwa untersucht derzeit entsprechende Fälle (www.parliament.vic.gov.au/antilgbtqi ahatecrimes?utm_source=chatgpt.com). Das Problem ist keineswegs neu: Human Rights Watch hat bereits im Jahr 2023 einen umfassenden Bericht darüber veröffentlicht, wie queere Menschen in Afrika und im Mittleren Osten zum Ziel u. a. von organisierten Gangs z. B. auf Dating-Plattformen werden (www.hrw.org/report/2023/02/21/all-terror-because-photo/digital-targeting-an d-its-offline-consequences-lgbt). Diesen Fällen scheint in all ihrer Unterschiedlichkeit gemein zu sein, dass die Täter – es handelt sich offenbar vor allem um Männer – koordiniert vorgehen, um primär schwule Männer in einen Hinterhalt zu locken und sie zu überfallen, sie schwulenfeindlich herabzuwürdigen und/oder ihnen anderweitig Gewalt anzutun. Ein Fall in Berlin hat zuletzt für Aufmerksamkeit gesorgt, nachdem ein Täter, der wiederholt Männer über die App Grindr in Hinterhalte gelockt und ausgeraubt hat, zu fünf Jahren Haft verurteilt wurde (www.siegessaeule.de/news/daniel-f-wurde-f%C3%BC r-die-ueberfaelle-auf-schwule-maenner-zu-fuenf-jahren-haft-verurteilt/). Ein zweiter Verdächtiger ist in Zusammenhang mit diesem Fall kürzlich gefasst worden (www.tagesspiegel.de/berlin/manner-bei-dates-ausgeraubt-zweiter-ver dachtiger-wurde-in-berlin-gefasst-15817146.html). Zeitgleich zu der Debatte rund um Dating-Überfalle und Sicherheit gibt es Diskussionen über Cruising-Orte, in denen Konflikte überbetont und schwulenfeindliche Ressentiments geschürt werden (www.queer.de/detail.php?article_id=58326).
Wie viele Fälle von Angriffen auf queere Menschen im Zusammenhang mit schwulen bzw. queeren Dating-Apps oder an schwulen bzw. queeren Cruising-Orten seit Januar 2025 sind der Bundesregierung bundesweit bekannt (bitte nach Art des Angriffs und nach Bundesländern getrennt auflisten), wie verteilen sich diese geografisch (z. B. im Verhältnis Stadt/Land), und über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung darüber hinaus über das Phänomen?
Die Erfassung und Einordnung von Straftaten liegen in der Zuständigkeit der Länder. Allgemeine Erkenntnisse zur kriminalitätsbezogenen Sicherheit von homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie non-binären Menschen lassen sich dem entsprechenden Lagebericht des BKA entnehmen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 11 verwiesen.
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass organisierte Netzwerke über schwule bzw. queere Dating-Apps oder an schwulen bzw. queeren Cruising-Orten Angriffe auf schwule Männer bzw. queere Menschen ausführen, und darüber, welche (politischen) Motive neben allgemeiner Queerfeindlichkeit bei diesen Angriffen eine Rolle spielen bzw. welchen politischen oder religiösen Hintergrund die Angreifenden haben?
Das beschriebene Phänomen tritt oftmals unter dem Begriff des sogenannten „Pedo-Huntings“ auf.
Hierbei handelt es sich um die gezielte „Jagd“ auf angebliche Pädophile durch Einzelpersonen oder Personengruppen. Unter dem Vorwand, Pädophilie zu bekämpfen, werden von Personen des rechten Spektrums regelmäßig Straftaten zum Nachteil von homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie non-binären Menschen begangen.
Zu religiösen Hintergründen der Angreifer liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Inwieweit für die Begehung des „Pedo-Huntings“ auch auf schwule bzw. queere Dating-Apps zurückgegriffen wird, kann seitens der Bundesregierung nicht abschließend beurteilt werden.
Inwiefern spielen die „Pedo-Hunter“-, die „Menosphere“- oder vergleichbare Szenen sowie rechtsextreme Jugendgruppen oder rechtsterroristische Netzwerke bei diesen Überfällen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rolle, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um gegen schwulen- bzw. queerfeindliche, kriminelle Aktivitäten aus diesen Szenen und Netzwerken vorzugehen?
Inwiefern spielen die salafistische, die dschihadistische oder vergleichbare islamistische Szenen oder Netzwerke bei diesen Überfällen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rolle (www.verfassungsschutz.de/Sh aredDocs/hintergruende/DE/islamismus-und-islamistischer-terrorismus/q ueerfeindlichkeit-im-islamismus.html), und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um gegen schwulen- bzw. queerfeindliche, kriminelle Aktivitäten aus diesen Szenen und Netzwerken vorzugehen?
Aus islamistischer Sicht stellen homo- und bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie non-binäre Personen oder diejenigen, die sich mit ihnen solidarisieren, ein festes, dem Glauben widersprechendes, zu bekämpfendes Feindbild dar.
Grundsätzlich fallen Maßnahmen der Extremismusprävention und Gefahrenabwehr in die Zuständigkeit der Länder. Ergänzend fördert der Bund über das Kompetenzzentrum des Bundes für Islamismusprävention und Deradikalisierung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bundesweite Angehörigenberatung, mehrere Dialogformate und Modellprojekte zur Deradikalisierung. Dies trägt unter anderem dazu bei, die Bereitschaft zur Gewaltanwendung aus islamistischen Motiven zu reduzieren.
5Gibt es hinsichtlich der Angriffe über schwule bzw. queere Dating-Apps nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen der Angreifenden in islamistische Szenen oder Netzwerke, und inwiefern kommt es zu lokaler oder überregionaler Zusammenarbeit zwischen rechtsextremen und islamistischen Personen bei schwulen- bzw. queerfeindlichen Angriffen über Dating-Apps (www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/sioe-eint-der-s chwulenhass-junge-neonazis-verbunden-sich-mit-migrantischen-jugendli chen-15510196.html)?
6Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen Angriffen über schwule bzw. queere Dating-Apps und der Chemsex-Szene, etwa mit Blick auf Beschaffungskriminalität oder Gewaltakte, die im Rausch begangen werden?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Es wird auf die Zuständigkeit der Länder bei der Erfassung und Einordnung von Straftaten verwiesen.
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Überschneidungen bei der Gruppe der Angreifenden, die ihre Taten über schwule bzw. queere Dating-Apps und an schwulen bzw. queeren Cruising-Orten ausführen, und bestehen darüber hinaus personelle bzw. strukturelle Überschneidungen beispielsweise zu rechtsextremen Mobilisierungen gegen Christopher Street Days (CSDs)?
Vereinzelt konnten Personen festgestellt werden, welche sich sowohl (vor allem virtuell) im Rahmen des „Pedo-Hunting“ betätigt haben als auch Teilnehmer von Gegenveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Christopher Street Day waren. Inwieweit hierbei auch auf schwule bzw. queere Dating-Apps zurückgegriffen wird, kann seitens der Bundesregierung nicht abschließend beurteilt werden.
Inwiefern gibt es Verbindungen der Angreifenden, die in Deutschland aktiv sind, zu internationalen rechtsextremen Netzwerken oder ausländischen Gruppen (etwa der „Pedo-Hunter“-Szene in Österreich), nachdem u. a. die frühere russische Gruppe „Okkupay-pedofilyay“ Nachahmung im Ausland gefunden hatte (etwa die spanische Gruppe „Proyecto pillapilla“)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Welche Rolle spielt das Phänomen des Doxing nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Angriffen, die über schwule bzw. queere Dating-Apps verübt werden?
Fälle des Doxing treten vor allem im Zusammenhang mit dem bereits beschriebenen Phänomen des „Pedo-Huntings“ auf. Häufig finden sich die Täter in größeren Social-Media-Gruppen zusammen, die sich neben einer Hauptgruppe in mehrere Untergruppen aufgliedern, welche jeweils als regionale Ableger fungieren.
Häufig werden innerhalb der Gruppen personenbezogene Daten vermeintlich pädophiler Personen geteilt. Daran anknüpfend folgt sodann die Mobilisierung regionaler Mitglieder mit dem Aufruf, die „gedoxxten“ Personen verbal oder anderweitig zu attackieren und die Aktionen gegebenenfalls zu filmen. In einzelnen Fällen kommt es im Rahmen realweltlicher Zusammentreffen zu körperlicher Gewalt.
Inwieweit hierbei auch auf schwule bzw. queere Dating-Apps zurückgegriffen wird, kann seitens der Bundesregierung nicht abschließend beurteilt werden.
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass das Tatmotiv der Schwulen- bzw. Queerfeindlichkeit bei Angriffen über schwule bzw. queeren Dating-Apps sowohl in Statistik als auch in Ermittlungen angemessen gegenüber anderen möglichen Tatmotiven wie Raub berücksichtigt und transparent gemacht wird?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Es wird auf die Zuständigkeit der Länder bei der Erfassung und Einordnung von Straftaten verwiesen.
Inwiefern behandelt die seit Mitte 2025 zur Verfügung stehende Handreichung „Erfassung LSBTIQ*-feindliche Hasskriminalität im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD‑PMK) – Bewertung und Fallbeispiele“ des Bundesministeriums des Innern konkret die Problematik der schwulen- bzw. queerfeindlichen Angriffe über Dating-Apps sowie beim Cruising, und welche Erfolge konnten bisher durch die Handreichung in diesem Zusammenhang erzielt werden, bzw. wo sieht die Bundesregierung Bedarf zur Weiterentwicklung?
Zur Förderung der bundesweiten Einheitlichkeit bei der Bewertung von Mustersachverhalten wurde die in der Fragestellung genannte Handreichung geschaffen. Die Bewertung der Realsachverhalte erfolgt, in Abhängigkeit von der strafrechtlichen Würdigung der zuständigen Staatsanwaltschaft und der bewährten Systematik des KPMD‑PMK folgend, einzelfallbezogen in Zuständigkeit des jeweiligen Landes.
Die Beispielsachverhalte stellen Fallkonstellationen aus der Praxis dar, welche sich regelmäßig durch einen Mangel an Detailinformationen auszeichnen (z. B. fehlende konkrete Täterhinweise, Mangel an phänomenologisch eindeutig zuordnenbaren Äußerungen/Symbolen/Gruppenzugehörigkeiten). Das Vorliegen ergänzender Anhaltspunkte (z. B. zur Tätermotivation) bzw. zum Beispielssachverhalt abweichender Erkenntnisse in Echtfällen indiziert eine entsprechende Modifikation der Bewertung.
Die bewusst allgemeingehaltene Darstellung der Lebenssachverhalte soll auf Herausforderungen bei der Bewertung bestimmter Aspekte fokussieren. Bei der Erstellung der Fallbeispiele war insbesondere die Verschiedenartigkeit möglicher Motive und Modi Operandi handlungsleitend.
Hierbei wurde insbesondere bei der Darstellung von Modi Operandi und Motiv ein besonderes Augenmerk auf eine große Vielfalt gelegt. Die Spezifikation „schwulen- bzw. queerfeindliche Angriffe über Dating-Apps sowie beim Cruising“ findet sich in der Handreichung daher nicht.
Die Handreichung beinhaltet keine Komponenten der Prävention, Straftatenverhütung, Gefahrenabwehr bzw. der Repression. Es handelt sich um ein Hilfsmittel bei der Bewertung politisch motivierter Straftaten im KPMD‑PMK, weshalb keine Messbarkeitsfaktoren im Sinne der Fragestellung entwickelt werden können.
Sind der Bundesregierung Maßnahmen von Polizei oder Ordnungsämtern gegen Cruising-Orte bzw. Cruisende bekannt, und wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich, vor welchem Hintergrund bzw. auf welcher Grundlage sind diese Maßnahmen durchgeführt worden, und wie bewertet die Bundesregierung den Effekt der Maßnahmen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Es wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.
13Inwiefern tragen öffentliche Skandalisierung von schwulem bzw. queerem Cruising durch Politik oder Behörden und schwulen- bzw. queerfeindliche Diskurse (insbesondere solche, die männliche Homosexualität mit Pädophilie oder Kindeswohlgefährdung in Verbindung bringen) nach Ansicht der Bundesregierung dazu bei, die Sicherheit von Cruisenden und Dating-App-Nutzern zu gefährden?
14Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Konflikte zu befrieden, die im Zusammenhang mit Cruising hinsichtlich der Interessen von Anwohnenden der Cruising-Gebiete, dem Schutz von Grünanlagen, Naturschutz und anderweitig gelagerten Konfliktsituationen auftreten können, ohne die Cruising-Kultur als solche zu gefährden, mit Stigmata zu belegen oder verächtlich zu machen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von dem in der Fragestellung angenommenen kausalen Zusammenhang zwischen der Sicherheit von Cruisenden sowie Dating-App-Nutzenden und queerfeindlichen Diskursen. Die erwähnten Interessenskonflikte, wiewohl sie vorkommen mögen, sind in den Nachbarschaften selbst und mithin auf kommunaler Ebene zu lösen. Hierzu existieren vielfältige Formen der institutionalisierten sowie niedrigschwelligen Streitbeilegung.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Anzeigebereitschaft von Menschen, die im Zusammenhang mit schwulem bzw. queerem Dating und Cruising Opfer von Übergriffen und Gewalt werden, und welche Faktoren können nach Ansicht der Bundesregierung dazu beitragen, dass besagte Menschen sich vor allem in diesem konkreten Kontext gegebenenfalls nicht an Polizei oder Staatsanwaltschaften wenden?
Belastbare Zahlen zum Dunkelfeld liegen der Bundesregierung nicht vor. Um die Anzeigebereitschaft zu erhöhen, arbeiten die Sicherheitsbehörden der Länder mit Anlauf- und Beratungsstellen zusammen. Weiterführende Informationen finden sich im Abschlussbericht des Arbeitskreises zur Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt von 2023 und dem Factsheet Germany des LGBTIQ-Survey III der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) von 2024.
Wie wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die ausbleibende Fortsetzung des Nationalen Aktionsplan „Queer leben“ auf das Problem der Gewalt in Bezug auf queeres Dating und Cruising aus, nachdem dieser explizit auch ein Handlungsfeld „Sicherheit“ beinhaltete und nachdem die Arbeitsgruppe Gewaltschutz im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ein Empfehlungspapier vorgelegt hat, das u. a. qualitative und quantitative Forschung beispielsweise zu den Erfahrungen queerer Bürgerinnen und Bürger in Bezug zur Polizei, eine Bundes-Beschwerdestelle zur Untersuchung polizeilichen Fehlverhaltens oder die Implementierung von Meldestellen außerhalb der Polizei angeregt hat?
Die im Aktionsplan „Queer leben“ der letzten Legislaturperiode genannten Handlungsbereiche und Arbeitsfelder werden im Rahmen der jeweiligen Ressortzuständigkeiten, der jeweiligen ressortpolitischen Schwerpunktsetzung und haushälterischer Möglichkeiten von den Bundesministerien in der 21. Legislaturperiode weiterhin bearbeitet.
Im 2026 veröffentlichten Evaluationsbericht zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen des Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“ hält das Bundesministerium des Innern fest, dass bei der statistischen Erfassung von queerfeindlichen Straftaten, der Etablierung von polizeilichen Ansprechstellen sowie in der Fortbildung und Sensibilisierung bei Bundespolizei, BKA und insbesondere auch in den Polizeien der Länder substanzielle Fortschritte seit der Verabschiedung der Handlungsempfehlungen im Jahr 2023 erzielt worden sind.
Plant die Bundesregierung, parallel zur Einrichtung der Berliner Fachstelle QueerSafe Berlin gegen queerfeindliche digitale Gewalt eine vergleichbare Struktur auf Bundesebene einzurichten, und wenn nein, warum nicht?
„QueerSafe Berlin“ ist ein zivilgesellschaftliches Projekt des LSVD+- Verband Queere Vielfalt e. V. Berlin-Brandenburg und keine Einrichtung des Landes Berlin.
Die Bundesregierung plant keine staatliche Einrichtung zur Meldung von gegen homo- und bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie non-binäre Menschen gerichtete digitale Gewalt und sieht dazu auch keine Veranlassung, da sich jede Person – ohne Ansehen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität – an die Polizei wenden kann, um eine Straftat zu melden.
Befindet sich die Bundesregierung in Gesprächen mit dem Berliner Senat, um zu erörtern, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung ergreifen kann, um auf die bundesweit erste Landesstrategie für queere Sicherheit und gegen Queerfeindlichkeit des Landes Berlin aufzubauen, Synergieeffekte zu nutzen und bundesweit vergleichbare Strategien auf den Weg zu bringen (gegebenenfalls bitte Ergebnisse der Gespräche darstellen)?
Die Bundesregierung befindet sich mit der Berliner Landesregierung im Sinne der Fragestellung nicht in Gesprächen.
Frau Bundesministerin Dr. Hubig hat am 26. August 2026 an der Sondersitzung des Runden Tischs „Schutz vor queerfeindlicher Hasskriminalität“ der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung sowie der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der queeren Community, Verbänden und Organisationen teilgenommen.
Hat die Bundesregierung in der Vergangenheit das Gespräch mit Unternehmen gesucht, die schwule bzw. queere Dating-Apps betreiben, um über Fälle schwulen- bzw. queerfeindlicher Hasskriminalität im Zusammenhang mit ihren Plattformen zu beraten (gegebenenfalls bitte Ergebnisse der Gespräche darstellen), und wie bewertet die Bundesregierung allgemein die Risiken mit Blick auf solche Apps, etwa bezüglich fehlender Authentifizierung von Nutzern?
Die Bundesregierung hat die Risiken von schwulen bzw. queeren Dating-Apps im Hinblick auf schwulen- bzw. queerfeindliche Hasskriminalität nicht bewertet und auch keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Authentifizierungspflicht als mögliche Abhilfemaßnahme gezogen. Unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wird derzeit das Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorbereitet, dass auch der Bekämpfung von Hasskriminalität dient. Danach sollen unter anderem Personen, deren Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum durch bestimmte strafbare Inhalte verletzt sind, von Anbietern von Hosting-Diensten und Online-Plattformen und Anbietern von Internetzugangsdiensten einfacher und weitergehender Auskunft über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten können als dies bisher der Fall war.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit der Einführung von Nutzer-Authentifizierung (sowohl durch die Plattformen selbst als auch möglicherweise durch Drittanbieter) vor dem Hintergrund der Sensibilität der Nutzer-Daten hinsichtlich der sexuellen und geschlechtlichen Identität der Nutzer und der Tatsache, dass Plattformen wie Grindr in der Vergangenheit für Mängel bei der Datensicherheit kritisiert wurden, etwa mit Blick auf den HIV-Status von Nutzern?
Es gibt innerhalb der Bundesregierung derzeit keine Überlegungen zu entsprechenden Authentifizierungspflichten und daher auch keine Bewertung vor dem Hintergrund einer gegebenenfalls mangelhaften Datensicherheit bei bestimmten Anbietern und der Gewährleistung des Schutzes sensibler Daten. Dating-Portale sind digitale Dienste und fallen unter das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). § 19 Absatz 2 TDDDG bestimmt, dass Anbieter von digitalen Diensten die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen haben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Nutzer und Nutzerinnen von digitalen Diensten sind über diese Möglichkeit zu informieren. Im geltenden Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, die Anonymität im Internet grundsätzlich zu wahren.
Welche Maßnahmen sollten Unternehmen, die einschlägigen Plattformen betreiben, nach Ansicht der Bundesregierung ergreifen, um Nutzer besser zu schützen, und welche Spielräume sieht die Bundesregierung, die Plattformen zu entsprechenden Maßnahmen zu verpflichten?
Der Digital Services Act (DSA) enthält zahlreiche Sorgfalts-, Transparenz- und Informationspflichten für Online-Plattformen und schützt die Nutzerinnen und Nutzer, u. a. durch klare Meldeverfahren bei rechtswidrigen Inhalten sowie durch Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen. Die Bunderegierung setzt sich für eine konsequente Durchsetzung des DSA ein. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator, DSC) ist die zentrale Anlaufstelle für die Durchsetzung der Regeln des DSA in Deutschland und ist zuständig für die Aufsicht über Anbieter mit Sitz oder einem gesetzlichen Vertreter in Deutschland.
Welche gesetzlichen Regelungsbedarfe sieht die Bundesregierung mit Blick auf queere Dating-Apps, um eine sichere Nutzung zu gewährleisten?
Der Rechtsrahmen für in der EU tätige Online-Plattformen ist durch den DSA vollharmonisiert geregelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Inwiefern bietet der Digital Services Act (insbesondere Artikel 34 und 35) nach Ansicht der Bundesregierung einen angemessenen Rechtsrahmen, um dem Problem schwulen- bzw. queerfeindlicher Angriffe über Dating-Apps zu begegnen?
Der DSA zählt in Artikel 34 Absatz 1 lit. d DSA „alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt“ zu den sogenannten systemischen Risiken auf, die von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen (Very Large Online Platforms (VLOP)/Very Large Online Search Engines (VLOSE)) zu bewerten sind und zu deren Minderung sie nach Artikel 35 Maßnahmen ergreifen müssen. Zuständig für die Aufsicht und Durchsetzung der Verpflichtungen des DSA zu systemischen Risiken gegenüber diesen sehr großen Online-Plattformen und -Suchmaschinen ist die Europäische Kommission. Der DSC hat insoweit keine Durchsetzungsbefugnisse. Bislang wurde keine Dating-App als VLOP von der Europäischen Kommission benannt. Voraussetzung dafür sind durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktive monatlich Nutzende in der Europäischen Union.
Fördert die Bundesregierung Projekte der Opferberatung und Selbsthilfe (etwa Selbstverteidigungskurse) aus den queeren Communitys, um Anlaufstellen und Hilfe jenseits der Polizei zu gewährleisten, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung fördert keine Projekte der Opferberatung und Selbsthilfe im Sinne der Fragestellung.
Welche Möglichkeiten haben Opfer, nach einem Angriff schnell und unkompliziert die passende psychologische Betreuung und Therapieangebote zu bekommen?
Das im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) kodifizierte Soziale Entschädigungsrecht enthält als Teil der „Schnellen Hilfen“ auch Leistungen der Traumaambulanz.
Nach einem Angriff können Betroffene dort schnell und unkompliziert psychotherapeutische Leistungen nach den §§ 31 ff. SGB XIV in Verbindung mit der Traumaambulanzverordnung erhalten. Leistungsberechtigte können auf Wunsch spätestens fünf Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten.
Der Leistungsanspruch umfasst bei Erwachsenen 15, bei Kindern und Jugendlichen 18 Sitzungen. Für die ersten beiden Sitzungen ist kein Antrag erforderlich; dieser ist nur zu stellen, wenn eine Behandlung darüber hinaus gewünscht wird. Dieser Antrag wird in einem sogenannten „Erleichterten Verfahren“ (§ 115 SGB XIV) geprüft. Dabei können die ersten fünf Sitzungen (bzw. acht bei Kindern und Jugendlichen) auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat. Teilt die Traumaambulanz der zuständigen Behörde mit, dass nach diesen fünf bzw. acht Sitzungen weiterer Behandlungsbedarf besteht und entscheidet die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, sind die weiteren zehn Sitzungen, soweit erforderlich, auch ohne Entscheidung der Behörde zu erbringen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Verzögerungen in der Antragsbearbeitung nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.
Besteht nach Abschluss der Behandlung in der Traumaambulanz weiterhin psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, haben Geschädigte für anerkannte Schädigungsfolgen nach §§ 41, 42 SGB XIV Anspruch auf Krankenbehandlung. Hierzu gehören psychotherapeutische Leistungen entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Reichen die regulären psychotherapeutischen Leistungen im Einzelfall nicht aus, können darüber hinaus nach § 43 SGB XIV ergänzende bzw. besondere psychotherapeutische Leistungen erbracht werden. Diese gehen über die im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Behandlungsverfahren und die geltenden Höchstgrenzen für die Zahl der Therapiestunden hinaus. Unter bestimmten Voraussetzungen ist außerdem eine Behandlung durch Therapeutinnen und Therapeuten möglich, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Damit wird gewährleistet, dass sich an die Akutbehandlung in der Traumaambulanz eine längerfristige psychotherapeutische Versorgung anschließen und das Entstehen von Versorgungslücken vermieden werden kann.
Sind seitens der Bundesregierung Aufklärungsmaßnahmen (etwa auf den Websites der zuständigen Behörden, durch Beiträge in queeren Medien oder Flyer) geplant, um die queeren Communitys hinsichtlich der Risiken und des Selbstschutzes im Zusammenhang mit Online-Dating und Cruising zu sensibilisieren?
Die Bundesregierung plant keine solchen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt ist mit Betroffenen, Vereinen und Behörden zum Sachverhalt im Gespräch. Das spiegelt sich auch in der eigenständigen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Beauftragten wider. Ob es weitere Maßnahmen der Beauftragten im Sinne der Fragestellung geben wird, ist derzeit in Prüfung.
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich die COVID‑19-Pandemie auf Betriebe mit Cruising-Angeboten ausgewirkt hat (z. B. Bars, Clubs, Saunen, Badehäuser etc.), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie würde sich die Einführung eines sogenannten Sexkaufverbots nach Einschätzung der Bundesregierung auf den Betrieb von Darkrooms, die planungsrechtlich oft als „bordellartige Betriebe“ klassifiziert werden, oder auf queere Cruising-Kultur allgemein vor dem Hintergrund auswirken, dass es bei Cruising sowohl zu unentgeltlichen als auch zu entgeltlichen sexuellen Handlungen kommen kann?
Ein sogenanntes „Sexkaufverbot“ würde nach allgemeinem Verständnis die Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt verbieten bzw. unter Strafe stellen. Freiwillige, einvernehmliche, nicht-entgeltliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen wären demnach nicht davon erfasst.
Grundsätzlich käme es aber entscheidend darauf an, wie ein Sexkaufverbot konkret ausgestaltet würde und wie eine jeweilige Cruising-Vereinbarung zwischen den Beteiligten bzw. der Betrieb von Dark Rooms geregelt würde.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass sich Angriffe über schwule bzw. queere Dating-Apps gezielt gegen Sexarbeitende richten?
Zu gezielten Angriffen oder Anfeindungen gegenüber Menschen, die in der Prostitution tätig sind, im Zusammenhang mit schwulen bzw. queeren Dating-Apps, liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten vor. Allgemeine Erkenntnisse zur kriminalitätsbezogenen Sicherheit von homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie non-binären Menschen lassen sich dem entsprechenden Lagebericht des BKA aus dem Jahr 2024 entnehmen.