Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundesamt für Justiz hat die Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung für das Jahr 2024 veröffentlicht (www.bund esjustizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2026/2026062 6.html). Demnach hat der Generalbundesanwalt im Jahr 2024 acht Einsätze der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nach richterlichem Beschluss durchgeführt. Zudem hat der Generalbundesanwalt im Jahr 2024 in zwei Fällen Einsätze der Online-Durchsuchung durchgeführt.
kret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben in der TKÜ-Statistik zu den tatsächlich durchgeführten Eingriffen die Anzahl der Verfahren (und nicht „Einsätze“ oder „Fälle“) wiedergeben. Der GBA hat demnach in acht von vierzehn Verfahren Maßnahmen der Quellen-TKÜ und in zwei von vier Verfahren Maßnahmen der Online-Durchsuchung tatsächlich durchgeführt, wobei in einigen dieser Verfahren sowohl Maßnahmen zur Quellen-TKÜ als auch Online-Durchsuchungen angeordnet wurden. Letzteres wird der Beantwortung von Frage 7 zugrunde gelegt.
Welche Anlassstraftaten nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) sind den Anordnungen und Eingriffen von Quellen-TKÜ jeweils zugeordnet?
Den Anordnungen und Eingriffen im Sinne der Fragestellung waren jeweils in einem Fall Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h StPO, § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe u StPO und § 100a Absatz 2 Nummer 6 StPO sowie in fünf Fällen Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StPO zugeordnet. In den übrigen Fällen waren ihnen Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d StPO zugeordnet.
In welchen Fällen wurde gemäß § 100a Absatz 2 Satz 3 StPO mittels Quellen-TKÜ auch auf gespeicherte Kommunikation zugegriffen?
Die Anordnungen der Quellen-TKÜ gestatteten jeweils Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO. Eine Ausdifferenzierung danach, auf welche angefallenen Daten entweder nach der einen oder der anderen Rechtsgrundlage zugegriffen wurde, ist technisch nicht möglich.
In welchem Verfahrensstand (polizeiliche Ermittlungen laufen noch oder sind abgeschlossen, Anklage ist erhoben, erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung oder andere Erledigung) befanden sich die Verfahren jeweils zum Zeitpunkt der Anordnung des Eingriffs und befinden sie sich jetzt (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung beantworten)?
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Eingriffe handelte es sich jeweils um laufende Ermittlungsverfahren. Zwei Verfahren, in denen sowohl Maßnahmen zur Quellen-TKÜ als auch Online-Durchsuchungen angeordnet wurden, wurden inzwischen eingestellt; in einem weiteren solchen Verfahren ist inzwischen ein erstinstanzliches Urteil ergangen. In drei Verfahren, in denen lediglich Maßnahmen zur Quellen-TKÜ angeordnet wurden, wurde inzwischen Anklage erhoben und in drei weiteren solchen Verfahren ist inzwischen ein erstinstanzliches Urteil ergangen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen
In welchen Kalenderwochen wurden jeweils die Anordnungen einerseits erlassen und andererseits die Maßnahmen durchgeführt (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung beantworten)?
Die erbetenen Informationen sind Ermittlungsdaten, die gegebenenfalls Rückschlüsse auf einzelne Maßnahmen zulassen, daher können hier keine Angaben gemacht werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Welche Art von Geräten und welche Betriebssysteme waren jeweils Ziel der Maßnahmen, und welche Daten wurden erfasst (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung beantworten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 26. September 2025 zu Frage 5 der Kleinen Anfrage „Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen‑Telekommunikationsüberwachung („Staatstrojanern“)“ (Bundestagsdrucksache 21/1840) verwiesen.
Wie viele Geräte von wie vielen betroffenen Personen wurden jeweils in den Anordnungen benannt, und wie viele waren von den durchgeführten Maßnahmen betroffen (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung beantworten)?
In den Anordnungen wurden jeweils eine Person und ein Gerät benannt, die von den durchgeführten Maßnahmen betroffen waren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Aus welchen Gründen wurde jeweils eine genehmigte Anordnung nicht umgesetzt, und waren dafür im Einzelnen technische, rechtliche, ermittlungstaktische oder andere Gründe ausschlaggebend (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung beantworten)?
In vier Verfahren wurden Anordnungen der Quellen-TKÜ und in zwei Verfahren sowohl Anordnungen der Quellen-TKÜ als auch Online-Durchsuchungen aufgrund technischer und ermittlungstaktischer Gründe nicht umgesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Welche Ursache hat es, dass der Generalbundesanwalt ursprünglich kleinere Zahlen angeordneter und durchgeführter Quellen-TKÜ für 2024 gemeldet hatte (https://media.frag-den-staat.de/files/foi/1141393/2025-06-0 5-gba-100a-2024.pdf) und später eine Korrektur nach oben erfolgte (https://media.frag-den-staat.de/files/foi/1141393/2025-09-17-gba-korrek tur-100a-2024.pdf)?
Aufgrund eines Versehens wurden durch den GBA zunächst zu niedrige Zahlen im Sinne der Fragestellung gemeldet, die nach Bekanntwerden des Versehens von Amts wegen korrigiert wurden.
Welchen Anlass hatte die seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Juni 2025 durchgeführte Befragung der Bundesländer zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts „Trojaner II“ (https://fragdenstaat.de/anfrage/laenderumfrage-zum-bverfg-besc hluss-trojaner-ii/), und welches Ergebnis ergab sich daraus?
Die Abfrage diente zur Vorbereitung der gesetzlichen Änderungen, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025, 1 BvR 180/23 – Trojaner II – erforderlich geworden sind. Die Antworten lieferten einen Überblick über die Anlassstraftaten von Quellen-Telekommunikationsüberwachungen im Jahr 2024.
10Wie viel Geld hat die Bundesregierung jeweils in den Jahren seit 2021 aufgewendet für Beschaffung, Entwicklung und Betrieb einschließlich Wartung und Schulung für Technologie und Personal?
10aWelche Kosten sind dabei jeweils durch den Erwerb von Software zur Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
10bWie viel Geld für derartige Zwecke ist im aktuellen Entwurf des Bundeshaushalts für 2027 für das Jahr 2027 und gegebenenfalls weitere Jahre vorgesehen?
Die Fragen 10 bis 10b) werden gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Auskünfte sind besonders geheimhaltungsbedürftig und berühren in besonders hohem Maße das Staatswohl, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden des Bundes (Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt und Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich) stehen. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass auch das geringfügige Risiko ihrer Offenlegung nicht getragen werden kann. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der genannten Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung der betroffenen Behörden des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vergleiche BVerfGE 124, 78 [139]).
Schon die grundsätzliche Angabe, ob beziehungsweise welche Produkte im Bereich der informationstechnischen Überwachung genutzt wurden oder werden beziehungsweise mit welchen Herstellern entsprechende Fachgespräche durchgeführt wurden oder werden, lässt Rückschlüsse auf taktische und technische Fähigkeiten beziehungsweise Fähigkeitslücken der betroffenen Behörden des Bundes zu. Gleiches gilt für Informationen über Kosten und eingesetzte Finanzmittel für Beschaffung, Entwicklung und den Betrieb entsprechender Produkte. Auch hierdurch können Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der Fähigkeiten der betroffenen Behörden des Bundes im Bereich der informationstechnischen Überwachung gezogen werden. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des polizeilichen Adressaten führen, wodurch eine Informationserhebung auf technischen Wegen erschwert bis unmöglich werden könnte.
Dies ist nicht hinnehmbar, da die Gewinnung von Informationen durch eine IT‑gestützte Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendig ist für die gesetzliche Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Organisierten Kriminalität und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen zurückstehen.
Beim GBA und der Bundespolizei sind keine Kosten im Sinne der Fragestellungen angefallen.
Wie viele Anträge auf Exportgenehmigung von Abhör- und Überwachungstechnik (beispielsweise Einzelausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter in den Güterlistenpositionen 4A005, 4D004, 4E001c, 5D001e) welcher juristischer Personen wurden mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt seitens der Bundesregierung in der 21. Wahlperiode bisher genehmigt (vgl. Schriftliche Frage 98 der Abgeordneten Donata Vogtschmidt auf Bundestagsdrucksache 21/469), und welche dieser Anträge betreffen Technik, die sich auch zur Quellen-TKÜ oder zur Online-Durchsuchung eignet?
Seit dem 22. September 2025 wurden insgesamt 54 Einzelvorgänge in den Güterlistenpositionen 4A005, 4D004, 4E001c, 5D001e mit Abhör- und Überwachungstechnik für endgültige Ausfuhren genehmigt, davon zwei Vorgänge, die für die Quellen-TKÜ oder Onlinedurchsuchung geeignet sind. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 16. Oktober 2025 zu Frage 5 der Kleinen Anfrage „Risiken für die IT-Sicherheit bei Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung („Staatstrojanern“)“ (Bundestagsdrucksache 21/2289) verwiesen.