Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7569 ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller in wesentlichen Teilen unzureichend.
So werden konkrete Teilfragen nicht oder nur teilweise beantwortet. Dies betrifft insbesondere die Tätigkeiten und Rollen der für den Unterauftragnehmer FGS Global benannten Personen, die Prüfung möglicher Mandats- und Interessenkonflikte, konkrete Termine und Teilnehmerkreise sowie die Kriterien zur Abgrenzung ministerieller Öffentlichkeitsarbeit von persönlicher Image- und Reputationspflege. Die Fragen 29 bis 31 zu FGS Global und der Investmentgesellschaft KKR werden lediglich mit einem Verweis auf die Antwort zu Frage 9 beantwortet, obwohl diese keine Angaben zu KKR enthält. Auch auf die ausdrückliche Frage nach Sanktionen bei nicht oder nicht vollständig offengelegten Interessenkonflikten werden keine konkreten Sanktionen genannt.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller hatten bereits in der ursprünglichen Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7141 ausdrücklich darum gebeten, eine vollständige oder teilweise Nichtbeantwortung zu begründen und schutzbedürftige Angaben gegebenenfalls anonymisiert oder aggregiert mitzuteilen. Eine entsprechende Begründung ist bei mehreren offenen Punkten nicht erfolgt. Die Antwort erfolgte zudem nach einer dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewährten Fristverlängerung.
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161, Randnummer 123). Verweigert die Bundesregierung eine Antwort ganz oder teilweise, muss sie dies hinreichend begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert und nicht lediglich formelhaft darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –).
Soweit eine öffentliche Beantwortung einzelner Angaben aus Geheimschutzgründen nicht möglich sein sollte, wird um Beantwortung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages gebeten.
Vor diesem Hintergrund sehen sich die Fragestellerinnen und Fragesteller veranlasst, die nicht oder nicht vollständig beantworteten Fragen erneut zu stellen und weitere sich aus der Antwort der Bundesregierung ergebende Fragen zu formulieren.
1Welche konkreten Leistungen von FGS Global wurden seit Beginn der Rahmenvereinbarung für oder zugunsten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) beauftragt, und welche dieser Leistungen wurden bereits erbracht (bitte nach Einzelabruf, Datum, Gegenstand, Leistungszeitraum und Arbeitsergebnis aufschlüsseln)?
1aWelche sogenannten Stakeholder-Strategien hat FGS Global im Rahmen dieser Einzelabrufe erstellt oder an deren Erstellung mitgewirkt?
1bWelche Themen, Zielsetzungen und Stakeholdergruppen waren jeweils Gegenstand dieser Strategien?
2Welche konkreten Leistungen erbringt bzw. erbrachte der in der Vorbemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7141 genannte Partner von FGS Global persönlich im Rahmen des Auftrags (bitte nach Einzelabruf, Zeitraum, Gegenstand, Funktion und Arbeitsergebnis aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Einzelabrufe werden über den Rahmenvereinbarungspartner „Scholz & Friends Berlin GmbH“ vergeben. Ein Einzelabruf an „FGS Global (Europe) GmbH“ wurde nicht vergeben. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Welche Funktionen, Zuständigkeiten und konkreten Aufgaben haben die zwei dem BMWE als Teil des Beratungsteams benannten Personen von FGS Global?
Die beiden benannten Personen sind für die Entwicklung von Stakeholder-Strategien und Kommunikation sowie für die operative Steuerung vorgesehen.
4Hat das BMWE der Einbindung von FGS Global als Unterauftragnehmer ausdrücklich zugestimmt?
4aWenn ja, wann, durch welche Stelle, und auf welcher vertraglichen Grundlage erfolgte diese Zustimmung?
4bWenn nein, auf welcher konkreten Grundlage ist FGS Global gleichwohl als Unterauftragnehmer für Leistungen zugunsten des BMWE tätig?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die „Rahmenvereinbarung über die Kommunikationsagentur für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)“ wurde 2025 über ein nichtoffenes Verfahren gemäß § 16 der Vergabeverordnung (VgV) ausgeschrieben. Den Zuschlag hat das Unternehmen „Scholz & Friends Berlin GmbH“ erhalten, weil es das wirtschaftlichste Angebot eingereicht hatte. Damit besteht eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das BMWE ausschließlich mit dem Unternehmen „Scholz & Friends Berlin GmbH“, nicht jedoch mit dessen Unterauftragnehmern. Im Rahmen des Vergabeverfahrens hat die „Scholz & Friends Berlin GmbH“ mit ihrem Teilnahmeantrag vom 21. Oktober 2025 und in ihrem Angebot vom 6. Januar 2026 das Unternehmen „FGS Global (Europe) GmbH“ für Stakeholder-Strategien sowie „Syzygy Deutschland GmbH“ für Mediaplanungen als Unterauftragnehmer benannt. Mit der Zuschlagserteilung auf das Angebot der „Scholz & Friends Berlin GmbH“ ist der Zugriff auf Leistungen des Unterauftragnehmers automatisch verbunden, weil dieser integrale Bestandteil des bezuschlagten Angebots sind.
Welche Einzelabrufe wurden seit Beginn der Rahmenvereinbarung erteilt (bitte nach Datum, Gegenstand, Auftragswert, Leistungszeitraum, beteiligtem Unterauftragnehmer und Arbeitsergebnis aufschlüsseln)?
Der Rahmenvereinbarungspartner ist die „Scholz & Friend Berlin GmbH“, an die die jeweiligen Abrufe gerichtet werden. Eine Auflistung der einzelnen Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
| Datum | Gegenstand | Auftragswert (netto in Euro) | Leistungs zeitraum | Unterauftrag nehmer | Arbeitsergebnis |
|---|---|---|---|---|---|
| 05.02.2026 | Grundleistungen Geschäftsbetrieb/ Projektbüro | 334 099,98 | 02.–08.2026 | Projektbüro, Strategieentwicklung Themen Energie, Mittelstand und Start-ups, Ausarbeitung Kampagne | |
| 30.07.2026 | Grundleistungen Geschäftsbetrieb/ Projektbüro | 222 733,32 | 09.–12.2026 | Projektbüro, Strategieentwicklung Themen Energie, Mittelstand und Start-ups, Ausarbeitung Kampagne | |
| 01.03.2026 | Message House | 196 000,00 | 03.–08.2026 | FGS | Narrativentwicklung, Stakeholder-Engagement, Equity-Story zur Steigerung der Reichweite, Wirkung und Überzeugungskraft der Kampagne |
| 31.03.2026 | Grobkonzept Kampagne/Workshop Energie | 32 182,00 | 09.–12.2026 | Ausarbeitung Themenstrang Energie | |
| 21.05.2026 | Energiemonitor | 22 000,00 | 06.–08.2026 | CIVEY | Umfrage inklusive Datenanalyse zum Themenbereich Energie |
| 24.07.2026 | Energiemonitor – Verlängerung | 19 900,00 | 09.–11.2026 | CIVEY | Erneute Umfrage inklusive Datenanalyse zum Themenbereich Energie |
| 02.07.2026 | Newsroom, Landingpage/Storytelling, Performance | 332 208,00 | 07.–12.2026 | SYZYGY | Begleitkommunikation Themenstrang Energie |
| 04.08.2026 | Kampagne Startups/Scale-ups | 551 392,00 | 06.–12. 2026 | FGS/SYZYGY | Ausarbeitung Themenstrang Start-up/Scaleup |
| 04.08.2026 | Pretesting Kampagnenmotive Info GmbH | 19 000,00 | 08.2026 | Info GmbH | qualitativer Pretest der Kampagnenmotive inklusive Auswertung |
| 20.07.2026 | Social Media Start-up/Scale-up | 4 115,50 | 07.2026 | Social Media Beiträge Start-up/Scale-up | |
| 07.08.2026 | Logoentwicklung Plattform 4.0 | 31 020,00 | 08.–12.2026 | Logo für Plattform 4.0 mit neuem Schwerpunkt Industrial AI |
Wie hoch
Zu den einzelnen Fragen nimmt das BMWE wie folgt Stellung:
ist der geschätzte Auftragswert der Rahmenvereinbarung,
Der kalkulierte Auftragswert der Rahmenvereinbarung bis zum Ende der Grundlaufzeit (bis Februar 2028) liegt bei 4 435 200 Euro (netto).
ist der maximal mögliche Gesamtwert, einschließlich sämtlicher Verlängerungsoptionen,
Der kalkulierte Gesamtwert bei Nutzung der Grundlaufzeit zzgl. der zwei möglichen Verlängerungsoptionen bis Februar 2030 liegt bei 8 870 400 Euro (netto).
sind die bislang aus der Rahmenvereinbarung entstandenen Ausgaben beziehungsweise rechtlich verbindlichen Verpflichtungen, und
Bislang wurden aus der Rahmenvereinbarung Leistungen im Wert von 3 261 691,50 Euro (netto) beauftragt.
ist der Anteil der bislang vergebenen beziehungsweise vorgesehenen Auftragssummen, der nach Kenntnis des BMWE auf FGS Global und weitere Unterauftragnehmer entfällt (bitte die Angaben zu den Fragen 6a bis 6c jeweils netto und brutto ausweisen)?
Der Anteil der Leistungen von Unterauftragnehmern an den bislang erteilten Einzelabrufen gemäß c) ist wie folgt:
SYZYGY: 367 098 Euro (netto)
FGS: 376 422 Euro (netto)
Weitere Leistungsabrufe sind derzeit nicht kalkulierbar.
6eFalls dem BMWE zu Frage 6d keine Angaben vorliegen, aufgrund welcher vertraglichen Regelungen kann das BMWE entsprechende Angaben vom Auftragnehmer verlangen?
7Hat das BMWE über die Prüfung von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hinaus geprüft, ob bei FGS Global mögliche Mandats-, Lobby- oder sonstige Interessenkonflikte bestehen?
7aWenn ja, welche Sachverhalte wurden geprüft, und zu welchem Ergebnis kam die Prüfung?
7bWenn nein, weshalb wurde angesichts des Aufgabenbereichs „Stakeholder-Strategien“ keine entsprechende Prüfung vorgenommen?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Eine über die §§ 123 f. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hinausgehende Prüfung ist vergaberechtlich nicht vorgeschrieben. Das BMWE hat über die vergaberechtlichen Verpflichtungen hinaus vorsorglich zusätzliche Verpflichtungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten in den Vertrag aufgenommen. Hierzu wird auf Bundestagsdrucksache 21/7569 (Antwort zu den Fragen 10 bis 14 und 32) verwiesen.
Welche konkreten Angaben aus dem Lobbyregistereintrag von FGS Global hat das BMWE vor der Zuschlagserteilung beziehungsweise vor der Einbindung des Unternehmens geprüft (bitte insbesondere nach Interessenbereichen, Regelungsvorhaben und Auftraggebern differenzieren)?
Der Eintrag von „FGS Global (Europe) GmbH“ in das Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung (Lobbyregister) wurde dem BMWE vor Zuschlagserteilung mitgeteilt. Das BMWE hat diesen Eintrag geprüft. Hierzu wird auf Bundestagsdrucksache 21/7569 (Antwort zu den Fragen 10 bis 14) verwiesen.
9Hat das BMWE geprüft, ob sich Auftraggeber, Mandate, Interessenbereiche oder Regelungsvorhaben von FGS Global mit Zuständigkeiten des BMWE überschneiden?
9aWenn ja, welche Überschneidungen wurden festgestellt, und welche Schutzmaßnahmen oder sonstigen Konsequenzen wurden daraus abgeleitet?
9bWenn nein, auf welcher konkreten Tatsachen- und Prüfgrundlage schließt die Bundesregierung entsprechende Mandats- oder Interessenkonflikte aus?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen wird auf Bundestagsdrucksache 21/7569 (Antwort zu Frage 14) verwiesen.
10Musste FGS Global gegenüber Scholz & Friends oder dem BMWE offenlegen, für welche Auftraggeber das Unternehmen in Politikfeldern tätig ist, die Zuständigkeiten des BMWE berühren können?
10aWenn ja, wann, in welcher Form, und gegenüber welcher Stelle erfolgte diese Offenlegung?
10bWurde die Vollständigkeit der Angaben überprüft, und wenn ja, durch welche Stelle, und mit welchem Ergebnis?
10cWenn nein, weshalb wurde eine solche Offenlegung nicht verlangt?
Die Fragen 10 bis 10c werden gemeinsam beantwortet.
Nein, das musste „FGS Global (Europe) GmbH“ nicht offenlegen. Eine derartige Offenlegung ist seitens BMWE nicht angezeigt.
Welche Vorkehrungen bestehen, um während der Vertragslaufzeit neu entstehende Mandats-, Lobby- oder sonstige Interessenkonflikte bei Scholz & Friends, FGS Global und weiteren Unterauftragnehmern zu erkennen (bitte insbesondere die bestehenden Meldepflichten, die zuständige Prüfstelle sowie Art und Umfang der Dokumentation entsprechender Prüfungen angeben)?
Hierzu wird auf Bundestagsdrucksache 21/7569 (Antwort zu Frage 14) verwiesen.
Welche konkreten vertraglichen Folgen sind vorgesehen, wenn Scholz & Friends, FGS Global oder weitere Unterauftragnehmer einen bestehenden oder möglichen Interessenkonflikt nicht, verspätet oder unvollständig offenlegen (bitte insbesondere angeben, ob Vertragsstrafen, Kündigungs- oder Rücktrittsrechte, Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche, ein Ausschluss von weiteren Einzelabrufen oder ein Ausschluss von Folgeaufträgen vorgesehen sind)?
Der Vertrag zur Rahmenvereinbarung über die Kommunikationsagentur für das BMWE sieht folgende Regelungen zum Datenschutz und Vertraulichkeit vor:
– Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben und dazu, Informationen und Unterlagen, die er aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages erhält, unbefristet vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten oder gesetzlich vorgeschrieben – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
– Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht an Tätigkeiten mitzuwirken, durch die die Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden können. In Zweifelsfällen obliegt dem Auftragnehmer eine Anzeigepflicht gegenüber dem Auftraggeber.
– Die Regelungen der Bundesregierung zur Korruptionsprävention und zur Gewährleistung von Integrität sind sinngemäß zu beachten, insbesondere die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention und den Verhaltenskodex gegen Korruption. Die Anzeige von möglichen Interessenkonflikten erfolgt an den Auftraggeber. Die Information erfolgt unter Wahrung sonstiger Verschwiegenheitspflichten, denen der Auftragnehmer ggf. unterliegt. Der Auftragnehmer wird durch geeignete vertragliche Abreden und organisatorische Vorkehrungen dafür sorgen, dass die Verpflichtungen aus den vorherigen Ziffern auch für bei dem Auftragnehmer tätige Arbeitnehmer und für beauftragte Dritte gilt und die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung auch sichergestellt ist.
Zudem gilt, dass der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.
Aus welchem Grund wurde Frage 32 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7141 lediglich mit einem Verweis auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 14 beantwortet, obwohl dort keine konkreten Sanktionen für den Fall nicht oder nicht vollständig offengelegter Interessenkonflikte genannt werden?
Ergänzend hierzu wird auf die vertraglichen Regelungen als Sanktionsmaßnahmen hingewiesen. Das BMWE hat einseitig das Recht zur jederzeitigen, ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Daneben besteht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
14Welche Kenntnisse lagen dem BMWE im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung über die Eigentümer- und Beteiligungsstruktur von FGS Global vor, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der Investmentgesellschaft KKR?
15Welche Kenntnisse lagen dem BMWE im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung und einer etwaigen Prüfung möglicher Interessenkonflikte über Beteiligungen, Investitionen oder sonstige wirtschaftliche Interessen von KKR in Zuständigkeitsbereichen des BMWE vor, insbesondere in den Bereichen fossile Energien, Energieerzeugung und Energieversorgung, Energieinfrastruktur, Industrie und industrielle Transformation sowie Klimaschutz und Dekarbonisierung?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Es besteht keine vergaberechtliche Verpflichtung, die Eigentümer- und Beteiligungsstruktur von Unterauftragnehmern vor einer Zuschlagserteilung an einen Auftraggeber zu prüfen. Daher wurde die Eigentümer- und Beteiligungsstruktur des Unternehmens „FGS Global (Europe) GmbH“ vor der Zuschlagserteilung an die „Scholz & Friends Berlin GmbH“ nicht geprüft.
16Hat das BMWE im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung geprüft, ob FGS Global, KKR oder mit ihnen verbundene Unternehmen in Zuständigkeitsbereichen des BMWE Beteiligungen, Mandate oder sonstige wirtschaftliche Interessen bei Unternehmen oder Organisationen haben, die von Entscheidungen, Förderprogrammen oder sonstigen Maßnahmen des BMWE betroffen sein können?
16aWenn ja, wann, und durch welche Stelle erfolgte diese Prüfung?
16bWelche Überschneidungen wurden festgestellt?
16cWelche Schutzmaßnahmen oder Auflagen wurden daraus abgeleitet?
16dWenn nein, weshalb wurde keine entsprechende Prüfung vorgenommen?
Die Fragen 16 bis 16d werden gemeinsam beantwortet.
Nein, eine solche umfassende Prüfung bei Unterauftragnehmern ist vergaberechtlich nicht vorgesehen.
17Aus welchem Grund wurden die Fragen 29 bis 31 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7141 ausschließlich mit einem Verweis auf die Antwort zu Frage 9 beantwortet, obwohl die Antwort zu Frage 9 keine Angaben zu KKR, zur Eigentümerstruktur von FGS Global oder zu möglichen wirtschaftlichen Verflechtungen enthält?
17aHält die Bundesregierung die Fragen 29 bis 31 weiterhin für vollständig beantwortet?
17bWenn ja, an welcher konkreten Stelle ihrer Antwort finden sich jeweils die erfragten Angaben?
17cWenn nein, weshalb wurden die fehlenden Angaben nicht beantwortet?
Die Fragen 17 bis 17c werden gemeinsam beantwortet.
Eine umfassende Eignungsprüfung nach § 42 Absatz 1 der Vergabeverordnung und § 122 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie sie bei dem Auftragnehmer erfolgt, sieht das Vergaberecht für Unterauftragnehmer nicht vor.
Wie viele der in der Antwort zu den Fragen 15 bis 19 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7141 genannten „einzelnen Besprechungen“ haben seit Vertragsbeginn stattgefunden (bitte getrennt nach Besprechungen mit Scholz & Friends, FGS Global und weiteren Unterauftragnehmern angeben)?
Es finden jeweils wöchentliche Jour-Fixe mit dem Auftragnehmer statt. Die Besprechungen finden auf Arbeitsebene (Bedarfsträger entspricht dem Referat Öffentlichkeitsarbeit) statt.
19An welchen Besprechungen, Sitzungen oder sonstigen Abstimmungen haben Vertreterinnen oder Vertreter von FGS Global seit Vertragsbeginn teilgenommen (bitte jeweils nach Datum, Anlass, Thema, beteiligten Organisationseinheiten des BMWE sowie Funktionen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufschlüsseln)?
20An welchen der in Frage 19 erfragten Termine hat der in der Vorbemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7141 genannte Partner von FGS Global teilgenommen?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Über das Vergabeverfahren hat die „Scholz & Friends Berlin GmbH“ mit ihrem Teilnahmeantrag vom 21. Oktober 2025 u. a. das Unternehmen „FGS Global (Europe) GmbH“ für Stakeholder-Strategien als Unterauftragnehmer benannt. Das BMWE benötigt als zentrale Schnittstelle zwischen Politik, Wirtschaft, Verbänden, Sozialpartnern und Zivilgesellschaft eine strategische Stakeholderkommunikation, um Reformvorhaben frühzeitig abzustimmen, widerstreitende Interessen zu identifizieren und eine kohärente Außendarstellung sicherzustellen. Diese Tätigkeit umfasst dabei insbesondere die beratende Unterstützung bei Stakeholderfragen in Form (unverbindlicher) Empfehlungen sowie die mündliche Abstimmung von Positionen. Auf dieser Grundlage hat „FGS Global (Europe) GmbH“ mit Herrn Joachim Koschnicke vereinzelt an nicht regelmäßigen Besprechungen, Arbeitstreffen und Rücksprachen mit dem Referat für Öffentlichkeitsarbeit teilgenommen. Die Termine wurden nicht förmlich protokolliert, eine vollständige Aufschlüsselung nach Datum, Anlass, Thema und Funktionen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne der Fragestellung ist daher nicht in allen Einzelheiten möglich.
Haben Vertreterinnen oder Vertreter von FGS Global seit Vertragsbeginn an einzelnen, nicht regelmäßig stattfindenden Gesprächen oder Besprechungen mit der Bundesministerin, Parlamentarischen oder beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Mitgliedern des Leitungsstabs oder anderen Angehörigen der Hausleitung teilgenommen (wenn ja, bitte nach Datum, Teilnehmerkreis, Anlass und Thema aufschlüsseln)?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Die aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Welche Unterlagen und nicht öffentlich verfügbaren Informationen des BMWE wurden seit Vertragsbeginn Scholz & Friends zugänglich gemacht, und welche davon wurden FGS Global oder weiteren Unterauftragnehmern zugänglich gemacht beziehungsweise an diese weitergegeben (bitte nach Art der Unterlage beziehungsweise Information, Zeitraum, Empfängerunternehmen und Zweck aufschlüsseln und dabei insbesondere angeben, ob Leitungsvorlagen, Vermerke, Termindossiers, Kommunikationspläne, Medienanalysen, Gesprächsvorbereitungen, Argumentationspapiere oder Informationen zu Fördermaßnahmen, Entscheidungsständen, Zeitplänen oder strategischen Kommunikationslinien betroffen waren)?
Hierzu wird auf Bundestagsdrucksache 21/7569 (Antwort zu den Fragen 21 bis 24) verwiesen.
23Nach welchen konkreten Kriterien grenzt das BMWE fachliche Regierungsarbeit und zulässige ministerielle Öffentlichkeitsarbeit von parteipolitischer Kommunikation sowie persönlicher Image-, Reputations- oder Karrierepflege eines Mitglieds der Bundesregierung ab?
23aWelche Stelle ist für die Prüfung zuständig, ob ein Einzelabruf aus der Rahmenvereinbarung der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit des BMWE und nicht parteipolitischen Zwecken oder der persönlichen Image-, Reputations- oder Karrierepflege der Bundesministerin dient?
23bFindet eine solche Prüfung bei jedem Einzelabruf statt?
23cWie wird diese Prüfung dokumentiert?
23dAuf welcher Ebene erfolgt die Freigabe des jeweiligen Einzelabrufs?
Die Fragen 23 bis 23d werden gemeinsam beantwortet.
Die Öffentlichkeitsarbeit des BMWE dient alleine den Sachthemen des Ministeriums. Eine Prüfung zu 23b findet jeweils bei jedem Einzelabruf statt und wird zu 23c mit dem Kostenvoranschlag dokumentiert und beauftragt. Die Freigabe erfolgt auf Ebene der Referatsleitung.
Es wird zudem auf Bundestagsdrucksache 21/7569 (Antwort zu den Fragen 25 bis 27) verwiesen.
24Umfasst die Rahmenvereinbarung Leistungen zur Krisenkommunikation, Reputationskommunikation oder strategischen Kommunikationsberatung im Zusammenhang mit der Amtsführung, politischen Positionierung oder öffentlichen Wahrnehmung der Bundesministerin?
24aWenn ja, welche entsprechenden Leistungsarten sieht die Rahmenvereinbarung vor?
24bWenn nein, durch welche vertraglichen Regelungen sind solche Leistungen ausgeschlossen?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Nein, die Rahmenvereinbarung umfasst nicht derartige Leistungen. Diese wurden vorab in der Leistungsbeschreibung zum Ausschreibungsverfahren veröffentlicht. Es wird zudem auf Bundestagsdrucksache 21/7569 (Antwort zu den Fragen 25 bis 27) verwiesen.
25Wurden seit Beginn der Rahmenvereinbarung Einzelabrufe zu Krisenkommunikation, Reputationskommunikation oder strategischer Kommunikationsberatung im Zusammenhang mit
25aKritik an der Amtsführung der Bundesministerin,
25bihrer politischen Positionierung,
25cihrer öffentlichen Wahrnehmung,
25dkonkreten Medienberichten,
25eparlamentarischen Debatten oder
25fsonstigen öffentlichen Kontroversen erteilt (wenn ja, bitte jeweils nach Einzelabruf, Datum, Anlass, Auftragsgegenstand, beteiligtem Unternehmen und Arbeitsergebnis aufschlüsseln)?
Nein, Einzelabrufe zu den Punkten a bis f wurden nicht erteilt.