Perspektiven für die weidgerechte Jagd - Prüfstand des Gesetzentwurfs des Bundesrats zu Nachtzielgeräten und Lichtquellen an Jagdwaffen auf Bundestagsdrucksache 21/893

Drucksache 21/8344Antwortauf die Kleine Anfrage 21/819805.10.20264 Seiten8 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere SicherheitLandwirtschaft und Ernährung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 13. Juni 2025 hat der Bundesrat in seiner 1055. Sitzung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Aufnahme von Nachtzieltechnik (Bundestagsdrucksache 21/893) beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheins künftig auch Nachtzielgeräte sowie an der Jagdwaffe montierte Lichtquellen für jagdliche Zwecke verwenden dürfen. Hintergrund ist die nach Darstellung des Bundesrates inkonsistente und für Jäger schwer nachvollziehbare geltende Rechtslage: Während Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze bereits erlaubt sind, bleibt der Einsatz technisch vergleichbarer Nachtzielgeräte verboten. Auch die feste Montage von Lichtquellen an der Jagdwaffe – etwa zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) – ist derzeit untersagt.

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf eine Prüfung der Vorschläge angekündigt. Aus Sicht der Fragesteller ist dabei von besonderem Interesse, ob und inwieweit die vorgeschlagenen Änderungen zu einer effizienteren und tierschutzgerechteren Jagd sowie zu einer verbesserten Seuchenprävention beitragen können.

Frage 1 + 5 + 6 Seite 1

1Welchen Sachstand hat die von der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf angekündigte Prüfung der Vorschläge zur Aufnahme von Nachtzielgeräten und montierbaren Lichtquellen in die Ausnahmeregelungen für Jagdscheininhaber, und bis wann ist mit einem Abschluss dieser Prüfung zu rechnen?

5Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur jagdpraktischen Argumentation des Bundesrates, wonach montierte Lichtquellen oder integrierte Nachtzielgeräte die Handhabung bei der Nachtjagd – etwa im Rahmen der Bejagung von Schwarzwild – erleichtern und dadurch zu einer sichereren Schussabgabe und damit zu einer tierschutzgerechteren Jagd betragen können, und wenn ja, wie lautet ihre Auffassung?

6Hat sich die Bundesregierung überdies eine Auffassung erarbeitet zur Aufnahme von Lasern oder Zielpunktprojektoren in die waffenrechtliche Ausnahme für jagdliche Zwecke, insbesondere für eng begrenzte Einsatzlagen wie Fangschüsse auf verletztes oder seuchenverdächtiges Wild – auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf eine solche Erweiterung nicht vorsieht –, und wenn ja, wie lautet ihre Auffassung?

Antwort

Die Fragen 1, 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.

CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten umfassend zu evaluieren (Zeile 2664 des Koalitionsvertrages zwischen CSU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode). Das Bundesministerium des Innern hat den Prozess der Evaluierung Anfang September 2025 mit einer Einladung an verschiedene Interessenverbände aus einem breiten Spektrum unterschiedlicher Bereiche, darunter Verbände von Jägern und Sportschützen, dem Hersteller-, Händler- und Sammlerwesen, aber auch Opferverbänden ebenso wie den kommunalen Spitzenverbänden, sowie den Ländern mit ihren rund 550 Waffenbehörden und den Sicherheitsbehörden und weiteren Bundesbehörden gestartet. In einem ersten Schritt wurden die Beteiligten gebeten, die aus ihrer Sicht wichtigsten Themenbereiche, die in der Evaluierung untersucht werden sollen, zu benennen. Als Gegenstand der Evaluierung ist dabei auch die Prüfung einer etwaigen Erweiterung der Ausnahme in § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes um weitere Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 und 1.2.4.2 zum Waffengesetz für Jagdscheininhaber für jagdliche Zwecke seitens der Beteiligten eingebracht worden. Auf der Grundlage der erfolgten Rückmeldungen hat das Bundesministerium des Innern die Evaluierungsgegenstände ermittelt und den nächsten Beteiligungsschritt eingeleitet. Derzeit findet eine detaillierte Befragung der Beteiligten bis Herbst diesen Jahres statt. Eine Fortentwicklung des Waffenrechts ist vom Koalitionsvertrag erst auf der Grundlage der zuvor erfolgten Evaluierung vorgesehen.

Frage 2 Seite 2

Wurde der Gesetzentwurf nach seiner Zuleitung an den Deutschen Bundestag seitens der Bundesregierung oder des federführenden Bundesministeriums des Innern bereits zum Gegenstand einer Kabinettsbefassung oder Ressortabstimmung gemacht, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Nach Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes leitet die Bundesregierung Gesetzesvorlagen des Bundesrates dem Bundesrat unter Darlegung ihrer Auffassung innerhalb von sechs Wochen zu. Eine weitergehende Befassung der Bundesregierung und damit eine Kabinettbefassung ist in den das Gesetzgebungsverfahren regelnden Vorschriften des Grundgesetzes nicht vorgesehen.

Frage 3 Seite 2

Welche fachlichen oder sicherheitspolitischen Gesichtspunkte zieht die Bundesregierung bei ihrer Prüfung heran, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzentwurf ausführt, die jüngste Evaluation des Waffenrechts habe keine sicherheitspolitischen Bedenken ergeben?

Antwort

Bei der im Gesetzentwurf des Bundesrats in Bezug genommenen Evaluierung handelt es sich um die Evaluierung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 2020, S. 166). Gegenstand der genannten Evaluierung waren ausschließlich die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz erfolgten Änderungen des Waffengesetzes, hingegen nicht darüberhinausgehende weitere Regelungsüberlegungen.

Mit Artikel 1 Nummer 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 2020, S. 166) ist § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes eingeführt worden. Die zu § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes untersuchten Aspekte bezogen sich daher ausschließlich auf die Wirksamkeit der Regelung in Ansehung des Regelungsziels, nämlich die effizientere Bekämpfung der überwiegend nachaktiven Schwarzwildpopulation (siehe Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG), Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 88). Im Übrigen wird hinsichtlich der erfolgenden Prüfung der im Gesetzentwurf des Bundesrates enthaltenen Regelungsvorschläge auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 4 Seite 3

Haben sich aus Sicht der Bundesregierung seit der im Gesetzentwurf genannten Evaluation des Waffenrechts neue sicherheitspolitische Bedenken gegen eine Erweiterung der Nachtzieltechnik für Jagdscheininhaber ergeben, und wenn ja, welche?

Antwort

Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.

Frage 7 Seite 3

Teilt die Bundesregierung die im Gesetzentwurf dargelegte Einschätzung, dass die geltende Rechtslage, wonach Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Jagdscheininhaber erlaubt sind, technisch vergleichbare Nachtzielgeräte jedoch nicht, inkonsistent und für Jäger schwer nachvollziehbar ist, und wenn nein, worin besteht aus ihrer Sicht der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung?

Antwort

Die Rechtslage wird derzeit evaluiert. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 8 Seite 3

Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über voneinander abweichende landesjagdrechtliche Ausnahmeregelungen zur Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd vor, und hat sie sich eine eigene Auffassung erarbeitet zu dem Umstand, dass solche landesrechtlichen Freigaben in der Praxis mit den fortbestehenden Verboten des Bundeswaffengesetzes kollidieren können, und wenn ja, wie lautet ihre Auffassung?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse über gegebenenfalls voneinander abweichende landesrechtliche Regelungen zur Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd vor. Im Übrigen ist es Sache der Länder, ihre Vorschriften so auszugestalten, dass sie mit bundesrechtlichen Vorgaben, für die dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zusteht, wie im Waffenrecht, vereinbar sind.

Frage 9 Seite 3

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um eine vollständige rechtliche Harmonisierung zwischen dem Bundeswaffengesetz und dem Bundesjagdgesetz bezüglich des Einsatzes moderner Nachtzieltechnik und Zielbeleuchtungen herbeizuführen und damit – nach Einschätzung der Fragesteller – eine bundeseinheitlich verständliche und praxistaugliche Regelung für Jagdscheininhaber zu schaffen?

Antwort

Die Regelungen des Waffengesetzes (WaffG) und des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) regeln den Einsatz von Vorrichtungen zum Beleuchten des Ziels, Nachtzielgeräte und Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze übereinstimmend; sie sind grundsätzlich verboten (vgl. § 2 Absatz 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1. und Nummer 1.2.4.2. zum Waffengesetz; § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes). Auch die Ausnahme von diesem Verbot nach § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG für Nachtsichtvorsätze und Nachsichtaufsätze für Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt ausweislich der ausdrücklichen Anordnung des § 40 Absatz 3 Satz 5 WaffG nur, soweit keine jagdrechtlichen Verbote oder Beschränkungen bestehen. Dies ermöglicht eine jagdrechtlich auf die jeweilige Fallgestaltung differenzierte Zulassung. So ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätzen für die Jagd auf den Wolf im Einzelfall zulassungsfähig (§ 22d Absatz 4 Nummer 4 BJagdG).

Frage 10 Seite 4

Welche wildbiologischen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu den Auswirkungen einer Ausweitung der Nachtjagd auf nächtliche Ruhephasen des Wildes vor, und inwieweit fließen diese Erkenntnisse in die Prüfung des genannten Gesetzentwurfs ein?

Antwort

Relevante wildbiologische Erkenntnisse der Bundesregierung fließen in die Prüfung der unterbreiteten Regelungsvorschläge im Rahmen der Evaluierung des Waffenrechts ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.