Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Der deutsche Mietwohnungsmarkt wird überwiegend von privaten Kleinvermietern getragen. Eine gesetzlich einheitliche Definition des Kleinvermieters besteht nicht. Statistisch zählt als privater Vermieter jede Wohnung im Eigentum einer oder mehrerer Privatpersonen, im Unterschied zu Wohnungsunternehmen und Genossenschaften; eine feste Grenze der Wohnungszahl gibt es nicht. In der Regel handelt es sich um die vermietete Eigentumswohnung, das geerbte Elternhaus oder die Einliegerwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus. Diese Vermieter halten ihr Eigentum vielfach zur Altersvorsorge oder zum Vermögenserhalt.
Ihre Gewichtung ist erheblich. Rund 5,5 Millionen private Vermieter stellen mit etwa 16,1 Millionen Wohnungen 64,4 Prozent des gesamten Mietwohnungsbestands in Deutschland (Institut der deutschen Wirtschaft, Private Vermieter in Deutschland, 2025, S. 4 und 9, www.iwkoeln.de/studien/christian-ob erst-pekka-sagner-michael-voigtlaender-private-vermieter-in-deutschlan d.html, abgerufen am 12. August 2026). Der Markt ist kleinteilig strukturiert: 58 Prozent der privaten Vermieter besitzen nur eine einzige vermietete Wohnung, weitere 19 Prozent besitzen zwei; rund drei Viertel vermieten höchstens zwei Wohnungen (Institut der deutschen Wirtschaft/Deutschland.Immobilien AG, Vermieterreport 2026, www.iwkoeln.de/studien/michael-voigtlaender-pe kka-sagner-deutschlandimmobilien-vermieterreport-2026.html, abgerufen am 12. August 2026).
Die Ertragslage dieser Vermieter ist häufig schmal. Über 60 Prozent erzielen aus der Vermietung einen Gewinn (vor Steuern) von weniger als 7 500 Euro im Jahr, rund 9 Prozent schreiben Verluste (Institut der deutschen Wirtschaft, Private Vermieter in Deutschland, 2025, S. 13 f., Angaben für 2022). Zugleich steigen die staatlich vorgegebenen Anforderungen: Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) schätzt den jährlich erforderlichen Investitionsbedarf für energetische Sanierungen des Wohngebäudebestands auf mehr als 70 Mrd. Euro; rechnerisch entfielen davon entsprechenden ihrem Bestandsanteil mehr als 25 Mrd. Euro auf private Vermieter. (Institut der deutschen Wirtschaft, Private Vermieter in Deutschland, 2025, S. 28). Bei energetischen Sanierungen sind über die Modernisierungsumlage zudem nur noch 8 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegbar (§ 559 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).
Der Anteil privater Vermieter am Mietwohnungsbestand ist zwischen 2011 und 2022 bundesweit um 1,5 Prozentpunkte gesunken (von 65,9 auf 64,4 Prozent); in den sieben größten Metropolen betrug der Rückgang 5,6 Prozentpunkte (Institut der deutschen Wirtschaft, Private Vermieter in Deutschland, 2025, S. 22). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bedeutung breit gestreuten Wohnungseigentums für das Angebot bezahlbaren Wohnraums in Stadt und Land richten die Fragesteller die nachstehenden Fragen an die Bundesregierung.
Vorbemerkung der Bundesregierung
In Deutschland gab es laut Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus zum Erhebungsstichtag 15. Mai 2022 insgesamt 43,1 Millionen Wohnungen. Darunter befinden sich rund 25 Millionen Mietwohnungen. Im Vergleich zu den Zahlen des Zensus 2011 ist der Wohnungsbestand insgesamt um rund 2,6 Millionen Wohnungen gewachsen – dabei handelt es sich mit knapp 2 Millionen Einheiten zum größten Teil um Mietwohnungen. Differenziert nach Art des Eigentümers ist die absolute Zahl der Mietwohnungen sowohl im Eigentum von Privatpersonen als auch im Eigentum institutioneller Anbieter gestiegen. Die Zahl der durch Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen hat sich im Zeitraum von 2011 bis 2022 von 13 884 193 auf 14 461 925 Wohnungen erhöht. Von einem Rückzug der privaten Vermieter kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Für weitere Informationen wird auf den Fünften Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2024 auf Bundestagsdrucksache 21/2170 verwiesen.
Die Bundesregierung setzt auf den Neubau durch alle Vermietergruppen, um Wohnen bezahlbar, verfügbar und umweltverträglich zu gestalten. Hierbei berücksichtigt die Bundesregierung die Wohnung als Sozialgut und als Investitionsgut. Dieser Rahmen ermöglicht einen fairen Interessenausgleich zur Schaffung eines ausreichenden Wohnungsangebotes zu bezahlbaren Preisen.
Zum Zweck der Schaffung neuen Wohnraums hat der Bund mit dem Bau-Turbo kommunale Verfahren bereits spürbar entlastet und massiv beschleunigt. Mit dem Baugesetzbuch-Upgrade soll die Handlungsfähigkeit der Kommunen beim dringend benötigten Wohnungsbau weiter gestärkt werden. Hinzu kommen neben dem Sozialen Wohnungsbau etwa die Neubauförderprogramme für den klimafreundlichen Neubau und zum Abbau des Bauüberhangs.
Verfügt die Bundesregierung über eigene erhobene Daten zur Zahl und zum Wohnungsbestand privater Kleinvermieter, oder stützt sie sich auf Erhebungen Dritter wie die des Instituts der deutschen Wirtschaft oder des Statistischen Bundesamtes (bitte Quelle und Stand angeben), und wenn sie keine eigenen Daten erhebt, warum nicht?
Die Bundesregierung verfügt über die Informationen zur Eigentümerstruktur und zum Wohnungsbestand, die das Statistische Bundesamt im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählungen des Zensus 2011 und Zensus 2022 erhoben hat. Darüber hinaus hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in einem Forschungsprojekt eine repräsentative Befragung zu Privateigentümern von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Deutschland durchgeführt und hierbei umfassende Informationen erhoben. Die Ergebnisse wurden im Jahr 2025 veröffentlicht (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichunge n/bbsr-online/2025/bbsr-online-029-2025.html).
Bestätigt die Bundesregierung, dass private Vermieter rund 64,4 Prozent des Mietwohnungsbestands stellen, und auf welche eigene Datengrundlage stützt sie eine etwaige abweichende Angabe?
Laut der Gebäude- und Wohnungszählung befanden sich zum Erhebungsstichtag des Zensus 2022 63,5 Prozent der 23,06 Millionen zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen im Eigentum von Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern. Zu diesen Wohnungen kommt ein Anteil bei den leerstehenden Wohnungen hinzu, bei denen eine Zuteilung nach Mietwohnungen und von Eigentümern selbst genutzten Wohnungen nicht eindeutig möglich ist.
Ab welcher Zahl vermieteter Wohnungen zählt ein Vermieter aus Sicht der Bundesregierung nicht mehr zu den privaten Kleinvermietern, und auf welche Definition stützt sie wohnungspolitische Maßnahmen, die auf diese Gruppe zielen?
Das in der Antwort zu Frage 1 genannte Forschungsprojekt des BBSR nähert sich den privaten Vermietern über eine juristische Definition an, die von natürlichen (Einzel-)Personen ausgeht, die alleine, zusammen mit dem Ehepartner oder als Mitglieder von Erbengemeinschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Immobilieneigentum haben.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 5 und die Definitionen des Statistischen Bundesamtes für die Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus.
Welche wohnungspolitische Bedeutung misst die Bundesregierung privaten Kleinvermietern für die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum bei, und welche konkreten Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihre Gesetzgebung?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und zugleich den Wohnungsbau zu stärken sowie Investitionen in zusätzlichen Wohnraum anzuregen. Ein ganz wichtiger Baustein sind hierbei auch die vielen privaten Vermieter, die Wohnraum zur Verfügung stellen. Die Bundesregierung denkt daher bei allen wohnungspolitischen Maßnahmen die Bedeutung der privaten Vermieter stets mit.
Wie hat sich der Anteil privater Vermieter nach Kenntnis der Bundesregierung am Mietwohnungsbestand seit 2011 entwickelt, welche (auch eigene) Datengrundlage nutzt die Bundesregierung hierfür, und liegt eine Fortschreibung über den Zensus 2022 hinaus vor (bitte tabellarisch, nach Jahren und Bundesländern differenziert angeben)?
Laut Gebäude- und Wohnungszählungen des Zensus 2011 und Zensus 2022 hat sich der prozentuale Anteil der Privatpersonen und der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern an den zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen von 65,5 Prozent auf 63,5 Prozent verringert. Eine Fortschreibung über den Zensus 2022 hinaus liegt der Bundesregierung nicht vor.
Die folgende Tabelle zeigt den prozentualen Anteil der Privatpersonen und der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern an den zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen in den Bundesländern zu den Erhebungsstichtagen Zensus 2011 und Zensus 2022:
| Bundesland | 2011 | 2022 |
|---|---|---|
| Anteil Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern an den zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (in Prozent) | ||
| Baden-Württemberg | 79,7 | 78,0 |
| Bayern | 73,7 | 73,0 |
| Berlin | 40,5 | 33,6 |
| Brandenburg | 40,3 | 39,0 |
| Bremen | 54,9 | 54,9 |
| Hamburg | 45,9 | 40,0 |
| Hessen | 72,3 | 68,9 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 38,2 | 37,1 |
| Niedersachsen | 74,2 | 73,5 |
| Nordrhein-Westfalen | 71,6 | 68,9 |
| Rheinland-Pfalz | 80,8 | 80,8 |
| Saarland | 83,9 | 84,5 |
| Sachsen | 51,1 | 48,1 |
| Sachsen-Anhalt | 44,8 | 43,1 |
| Schleswig-Holstein | 66,8 | 64,1 |
| Thüringen | 49,3 | 46,0 |
Datenbasis: Gebäude- und Wohnungszählungen Zensus 2011 und Zensus 2022, Statistisches Bundesamt
Die absolute Zahl der durch Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen hat sich von 2011 bis 2022 hingegen von 13 884 193 auf 14 461 925 Wohnungen erhöht.
Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der durch Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen in den Bundesländern zu den Erhebungsstichtagen Zensus 2011 und Zensus 2022:
| Bundesland | 2011 | 2022 |
|---|---|---|
| Anzahl der durch Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen | ||
| Baden-Württemberg | 1 834 575 | 2 002 209 |
| Bayern | 2 138 739 | 2 366 048 |
| Berlin | 617 713 | 558 411 |
| Brandenburg | 268 949 | 275 576 |
| Bremen | 113 471 | 124 907 |
| Hamburg | 312 203 | 304 238 |
| Hessen | 1 064 010 | 1 117 833 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 192 651 | 191 876 |
| Niedersachsen | 1 260 871 | 1 423 741 |
| Nordrhein-Westfalen | 3 480 044 | 3 631 742 |
| Rheinland-Pfalz | 680 582 | 752 028 |
| Saarland | 152 691 | 172 760 |
| Sachsen | 716 539 | 674 070 |
| Sachsen-Anhalt | 305 197 | 283 717 |
| Schleswig-Holstein | 454 226 | 495 567 |
| Thüringen | 291 732 | 266 202 |
Datenbasis: Gebäude- und Wohnungszählungen Zensus 2011 und Zensus 2022, Statistisches Bundesamt
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Ursachen des überdurchschnittlichen Rückgangs des Anteils privater Vermieter in den großen Metropolen vor?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 5.
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, an welche Erwerbergruppen private Kleinvermieter ihre Wohnungen bei einem Marktaustritt veräußern, insbesondere zu welchem Anteil an institutionelle und börsennotierte Wohnungsunternehmen (bitte, soweit verfügbar, tabellarisch aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Betrachtet die Bundesregierung den anhaltenden Rückgang des Anteils privater Vermieter als wohnungspolitisches Problem, ab welchem Ausmaß sieht sie die Wohnraumversorgung gefährdet, und welche Maßnahmen leitet sie daraus ab?
Für die Wohnraumversorgung und das Angebot an bezahlbaren Wohnungen sind alle Eigentümergruppen von Bedeutung. So steht beispielsweise der Soziale Wohnungsbau allen Investorengruppen offen, das heißt sowohl öffentlichen und kommunalen Wohnungsunternehmen als auch privaten Bauherren wie privaten Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und privaten Einzelvermietern oder auch Stiftungen und gemeinwohlorientierten Trägern.
Wie bewertet die Bundesregierung den Befund, dass über 60 Prozent der privaten Vermieter jährliche Nettomieteinnahmen von weniger als 7 500 Euro erzielen und rund 9 Prozent Verluste schreiben?
Die Bundesregierung führt über die durchschnittlichen Nettomieteinnahmen und möglicherweise damit zusammenhängenden Überschüssen/Verlusten privater Vermieter keine Statistik und kann insoweit keine Bewertung hierzu vornehmen.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie sich gestiegene Finanzierungs- und Baukosten auf die Bereitschaft privater Kleinvermieter auswirken, ihren Bestand zu halten und in ihn zu investieren?
Es gibt entsprechende Studien, wie zum Beispiel den Vermieterreport 2026 vom Institut der Deutschen Wirtschaft (www.iwkoeln.de/studien/michael-voigtl aender-pekka-sagner-deutschlandimmobilien-vermieterreport-2026.html) sowie eine PwC-Befragung von PricewaterhouseCoopers (www.pwc.de/de/pressemitt eilungen/2026/pwc-befragung-hohe-kosten-und-unklare-regulierung-belasten-p rivate-vermieterinnen-und-vermieter.html), die der Bundesregierung bekannt sind.
Hält die Bundesregierung die Begrenzung der umlagefähigen Modernisierungskosten für wirtschaftlich tragfähig, und wird sie diese Grenze angesichts gestiegener Sanierungskosten überprüfen, wenn ja, in welchem Rahmen, und wenn nein, aus welchen Gründen?
Der Koalitionsvertrag enthält folgende Aussage: „Über eine Änderung der Modernisierungsumlage werden wir dafür Sorge tragen, dass zum einen wirtschaftliche Investitionen in die Wohnungsbestände angereizt werden und zum anderen die Bezahlbarkeit der Miete künftig besser als jetzt gewährleistet bleiben kann. So lösen wir das Vermieter-Mieter-Dilemma auf.“ Die Bundesregierung prüft, wie die Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt werden kann.
Die ebenfalls vereinbarte Anhebung der Wertgrenze bei Kleinmodernisierungen für das vereinfachte Verfahren für Mieterhöhungen auf 20 000 Euro ist Bestandteil des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete, der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet.
Welche Investitionskosten je Wohnung hat die Bundesregierung ihren Regelungen (Gebäudeenergiegesetz, Wärmeplanungsgesetz) zugrunde gelegt, und auf welche Modellrechnungen stützt sie diese Annahmen?
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Im Übrigen wird für die Beantwortung der Frage auf den im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich dargestellten Erfüllungsaufwand verwiesen (Bundestagsdrucksache 21/6278).
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Wärmepläne erstellt werden, sowie Wärmenetzbetreiber zur Dekarbonisierung ihrer Netze. Es enthält keine gebäude- oder wohnungsbezogenen Vorgaben und befasst sich daher auch nicht mit entsprechenden Kosten.
Wie viele Wohnungen privater Kleinvermieter sind nach Informationen der Bundesregierung von energetischen Sanierungs- und Austauschpflichten betroffen, und auf welcher Datengrundlage beruht diese Schätzung?
Wie viele Wohneinheiten oder -gebäude privater Vermieter von energetischen Anforderungen an bestehende Gebäude tatsächlich betroffen sind, ist individuell abhängig von bestimmten auslösenden Faktoren, Ausnahmetatbeständen und Härtefallregelungen. Der bedeutendste Auslösetatbestand ist die Änderung eines bestehenden Gebäudes. Für diesen Fall legt das GModG energetische Anforderung an geänderte Bauteile oder an das geänderte Gebäude fest. Daneben gibt es Anforderungen an die oberste Geschossdecke sowie an Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in vielen Fällen erst bei einem Eigentümerwechsel zum Tragen kommen. Wegen des Zusammenspiels unterschiedlicher Auslöse- und Ausnahmetatbestände sowie der möglichen Inanspruchnahme von Härtefallregelungen sind Angaben zu pauschalen Betroffenheiten nicht möglich.
Wie viele Anträge privater Vermieter wurden in den Jahren 2021 bis 2025 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude und ihren Vorgänger- und Ergänzungsprogrammen bewilligt, und in welcher Höhe wurden dafür Zuschüsse, Kredite und Tilgungszuschüsse gewährt (einzubeziehen sind die Einzelmaßnahmenförderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Wohngebäudeförderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der im Jahr 2022 eingestellten Varianten, die Heizungsförderung, die Ergänzungskredite und die Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ sowie die Förderung des Seriellen Sanierens und der Energieberatung für Wohngebäude; bitte tabellarisch nach Jahren, Programm sowie getrennt nach selbst nutzenden Eigentümern und Vermietern und, soweit erfasst, nach Vermietern von ein bis zwei Wohnungen und Vermietern von drei und mehr Wohnungen aufschlüsseln)?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist ein Klimaschutzprogramm, dessen Ziel es ist, die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich in Deutschland zu senken. Der Fokus des Programms liegt somit nicht auf der Unterstützung bestimmter Zielgruppen oder einzelner Wirtschaftszweige. Die BEG steht allen Antragstellergruppen offen, auch den angesprochenen privaten Vermietern. Diese Gleichbehandlung ist auch maßgeblich für die EU-Beihilfefreiheit. Die BEG funktioniert als objektbezogene Förderung. Daher werden im Rahmen der BEG zur Frage der privaten Vermietung in der Regel keine Daten erfasst. Ausnahme ist die „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (458). In diesem Programm gibt es gesonderte Boni für selbstnutzende Eigentümer, daher werden für diesen Programmteil weitergehende Daten erhoben. Die Heizungsförderung gibt es seit Februar 2024.
| 2024 | 2025 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Priv. Eigennutzer | Priv. Vermieter | Priv. Eigennutzer | Priv. Vermieter | ||||
| Anzahl Zusagen | Volumen in T Euro | Anzahl Zusagen | Volumen in T Euro | Anzahl Zusagen | Volumen in T Euro | Anzahl Zusagen | Volumen in T Euro |
| 157 916 | 2 091 910 | 8 545 | 80 510 | 268 585 | 3 554 260 | 17 962 | 171 130 |
Die Bundesförderung Serielle Sanierung (Richtlinie für die Förderung von Pilotprojekten der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen, Laufzeit von 23. April 2021 bis 31. Dezember 2023) war dagegen ein Angebot außerhalb des Rahmens der BEG. Durch das Förderprogramm sollten technische und konzeptionelle Innovationen zur Seriellen Sanierung entstehen, indem Bauunternehmen, Zulieferunternehmen oder handwerkliche Betriebe neue Lösungen anbieten, weiterentwickeln und eine Kostendegression erzielen. Deshalb richtete es sich an Unternehmen, private Vermieter waren nicht antragsberechtigt.
Die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) erfasst private Vermieter statistisch seit 2023.
| EBW/Vermieter als Privatperson | ||
|---|---|---|
| Anzahl Wohneinheiten | Anzahl von bewilligten Förderanträgen | Summe des bewilligten Fördervolumens |
| Antragsjahr 2023 | ||
| 1–2 Wohneinheiten | 1 | 1 300 Euro |
| Mehr als 2 Wohneinheiten | 1 | 1 700 Euro |
| Antragsjahr 2024 | ||
| 1–2 Wohneinheiten | 8 | 8 450 Euro |
| Mehr als 2 Wohneinheiten | 12 | 17 000 Euro |
| Antragsjahr 2025 | ||
| 1–2 Wohneinheiten | 2 458 | 1 597 700 Euro |
| Mehr als 2 Wohneinheiten | 2 957 | 2 513 050 Euro |
| Gesamtergebnis | 5 437 | 4 139 200 Euro |
| EBW/Privatperson; kein Vermieter (Selbstnutzer) | ||
|---|---|---|
| Anzahl Wohneinheiten | Anzahl von bewilligten Förderanträgen | Summe des bewilligten Fördervolumens |
| Antragsjahr 2023 | ||
| 1–2 Wohneinheiten | 21 692 | 28 211 100 Euro |
| Mehr als 2 Wohneinheiten | 4 420 | 7 511 700 Euro |
| Antragsjahr 2024 | ||
| 1–2 Wohneinheiten | 98 990 | 113 817 630 Euro |
| Mehr als 2 Wohneinheiten | 20 822 | 31 510 450 Euro |
| Antragsjahr 2025 | ||
| 1–2 Wohneinheiten | 71 530 | 46 608 950 Euro |
| Mehr als 2 Wohneinheiten | 11 927 | 10 185 450 Euro |
Falls eine Aufschlüsselung nach der Zahl der vermieteten Wohnungen nicht vorliegt, warum erhebt die Bundesregierung hierzu keine Daten, obwohl es um diejenige Vermietergruppe geht, die rund drei Viertel aller privaten Vermieter stellt, und wie beurteilt sie ohne diese Kenntnis, ob ihre Förderprogramme diese Gruppe erreichen, und welche konkreten Auswirkungen auf die Ertragslage privater Kleinvermieter erwartet die Bundesregierung durch Mietpreisbremse, Kappungsgrenzen und die Aufteilung der CO -Kosten zwischen Mieter und Vermieter?
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Mietpreisbremse, Kappungsgrenzen und die Aufteilung der CO -Kosten sind 2 wichtige Instrumente, um Mietende vor starken Anstiegen ihrer Wohnkosten und gegebenenfalls einer Verdrängung zu schützen. Die Mietpreisbremse betrifft neue Vertragsabschlüsse und lässt in ihrem Anwendungsbereich in angespannten Wohnungsmärkten grundsätzlich eine Miethöhe bei Mietbeginn zu, die bis zu 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Kappungsgrenzen erlauben in bestehenden Mietverhältnissen moderate Mietsteigerungen und schützen Mietende vor starken Kostensprüngen. Mit der Aufteilung der CO -Kosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Energieeffi-2 zienz von Mietwohnungen von den Entscheidungen der Vermietenden abhängt, und ein entsprechender Anreiz für mehr Energieeffizienz geschaffen. Die Auswirkungen auf die Ertragslage der Vermietenden sind einzelfallabhängig, wobei viele Faktoren eine Rolle spielen. Dabei sind auch die Möglichkeiten zur staatlichen Förderung für energieeffiziente Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Regelungen bewirken insgesamt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Vermieterseite an einer auskömmlichen Rendite und dem Schutz der Mietenden vor starken Kostensteigerungen.
Hat die Bundesregierung eine gesonderte Folgenabschätzung der genannten Regelungen speziell für private Kleinvermieter durchgeführt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Angesichts des hohen Anteils privater Vermieter am Mietwohnungsbestand werden diese bei allen Überlegungen einbezogen. Es bedarf daher keiner gesonderten Betrachtung speziell für private Vermieter oder Teile dieser Vermietergruppe.
Plant die Bundesregierung gezielte steuerliche oder regulatorische Entlastungen, um den Rückzug privater Kleinvermieter zu stoppen, wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan, und wenn nein, wie will sie den Erhalt dieses Wohnungsangebots sichern?
Die absolute Zahl der durch Privatpersonen und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen hat sich von 2011 bis 2022 von 13 884 193 auf 14 461 925 Wohnungen erhöht. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung keine gezielten Maßnahmen in diesem Bereich.