Zukunft des Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)

Drucksache 21/8306Antwortauf die Kleine Anfrage 21/802801.10.20268 Seiten15 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzSport, Freizeit und Tourismus
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) hat sich seit seiner Einführung im Jahr 2021 zu einem wichtigen Baustein des Verbraucherschutzes im Tourismus entwickelt. Der gesetzliche Auftrag des DRSF geht auf die EU-Pauschalreiserichtlinie (2015/2302) zurück, die alle Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines wirksamen Insolvenzsicherungssystems für Reisende verpflichtet hat (vgl. https://drsf.reise/ueber-uns/). Anlass hierfür war unter anderem die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook, die deutliche Lücken in der Absicherung von Pauschalreisen offenlegte. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umgesetzt. Auf dieser Grundlage sind größere Reiseveranstalter mit einem absicherungspflichtigen Jahresumsatz ab 10 Mio. Euro gesetzlich zur Absicherung beim DRSF verpflichtet, wodurch der Verbraucherschutz für Pauschalreisende verbindlich geregelt ist und ein angemessener Schutz für Pauschalreisende geschaffen wurde (vgl. ebd.). Mittlerweile wurden über den Fonds erfolgreich sowohl kleinere als auch größere Insolvenzen innerhalb der Reisebranche abgewickelt (vgl. https://drsf.reise/pressemeldungen/fti-insolvenz-drsf-zieht-vorl aeufige-schlussbilanz/). Gleichzeitig konnten nach Erreichen der angestrebten finanziellen Meilensteine in der Aufbauphase des Fonds im vergangenen Jahr auch die Entgelte für die Reiseunternehmen gesenkt werden. Eine weitere Senkung der Entgelte für die abgesicherten Reiseveranstalter ist zum Start des neuen Absicherungsjahres zum 1. November 2026 angekündigt (vgl. www.rei sevor9.de/inside/deutscher-reisesicherungsfonds-halbiert-entgelte-ab-nove mber). Der Fonds und seine Strukturen haben sich in den letzten Jahren bewährt und sind ein Erfolgsmodell für den Verbraucherschutz im Tourismus. Gleichzeitig bleibt es entscheidend, dass der Fonds nach seiner insgesamt erfolgreichen Startphase auch künftig so aufgestellt bleibt, dass er den Verbraucherschutz für Reisende weiterhin in hohem Maße gewährleistet. Hierzu existieren aktuell sowohl innerhalb der Branche als auch im politischen Raum zahlreiche Reformideen.

Frage 1 + 2 Seite 2

1Wie hoch ist das aktuelle Fondsvolumen des Deutschen Reisesicherungsfonds (bitte nach Fondsvermögen aus Entgelten, Sicherheitsleistungen und Kreditmittellinien aufschlüsseln)?

2Wie hoch war das Fondsvolumen des Deutschen Reisesicherungsfonds zum 1. November 2025 (bitte nach Fondsvermögen aus Entgelten, Sicherheitsleistungen und Kreditmittellinien aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.

Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als Aufsichtsbehörde wird über die Höhe des Fondsvermögens der Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) quartalsweise berichtet. Daraus ergeben sich die folgenden Werte:

Tabelle auf Seite 2 · 2 Zeilen × 4 Spalten
30. September 202531. Dezember 202530. Juni 2026
Fondsvermögen825 235 318,26 Euro919 775 695,06 Euro961 717 257,56 Euro
Kreditmittellinie200 000 000,00 Euro200 000 000,00 Euro325 000 000,00 Euro

Inwieweit das Fondsvermögen aus Entgelten der Reiseanbieter, aus Gegenleistungen für die Übernahme fortbestehender Einstandspflichten und aus Kapitalerträgen des DRSF besteht, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Die kumulierte Höhe der von den beim DRSF abgesicherten Reiseanbietern geleisteten Sicherheiten betrug am 30. Juni 2026 rund 1,769 Mrd. Euro.

Frage 3 Seite 2

Wie hoch ist die angestrebte Höhe des Zielkapitals zum Start des neuen Absicherungsjahres am 1. November 2026 (bitte nach Fondsvermögen aus Entgelten, Sicherheitsleistungen und Kreditmittellinien aufschlüsseln)?

Antwort

Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes (RSG) muss der Reisesicherungsfonds in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital).

Das so definierte Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Bei der Bemessung des Zielkapitals kann der Reisesicherungsfonds Sicherheitsleistungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 RSG berücksichtigen. Das hiernach vom DRSF zum 1. November 2026 zu bildende Zielkapital beläuft sich auf rund 996 Mio. Euro. Aufgrund von Veränderungen während des Absicherungsjahres verändert sich auch das Zielkapital unterjährig.

Frage 4 Seite 2

Inwieweit wurde der DRSF im aktuellen Absicherungsjahr durch Insolvenzen oder sonstige Verpflichtungen finanziell belastet bzw. reduziert (bitte einzeln nach Art und Höhe der Belastung angeben)?

Antwort

Im aktuellen Absicherungsjahr wurde ein beim DRSF abgesicherter Reiseanbieter zahlungsunfähig. Die Sicherheitsleistung dieses Reiseanbieters deckte die an Reisende zu erstattenden Vorauszahlungen vollständig ab, sodass das Fondsvermögen nicht belastet wurde. Im Übrigen sind die davor eingetretenen Haftungsfälle noch nicht vollständig erledigt und belasten das Fondsvermögen fortlaufend. Gleiches gilt für die laufenden Verwaltungskosten des DRSF. Eine auf das Absicherungsjahr bezogene Aufstellung der Mittelabflüsse liegt der Bundesregierung nicht vor.

Frage 5 + 6 Seite 3

5Wie wurden Insolvenzen von Reiseveranstaltern in der Vergangenheit entschädigt, und welchen Anteil machten hierbei jeweils die Sicherheitsleistungen, das Fondsvermögen und die Kreditmittellinien aus (bitte einzeln pro Insolvenzfall angeben)?

6In welcher Höhe und in welcher Reihenfolge der Inanspruchnahme wurden die Sicherheitsleistungen, das Fondsvermögen und die Kreditmittellinien jeweils genutzt (bitte einzeln pro Insolvenzfall angeben)?

Antwort

Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.

Zum Berichtsstichtag 30. Juni 2026 wurden die Haftungsfälle bisher wie folgt abgewickelt:

Tabelle auf Seite 3 · 3 Zeilen × 9 Spalten
Schnieder Reisen – CARA Tours GmbHTour mit Kultur Reise GmbHAttika Reisen GmbH & Co. KGFTI Touristik GmbHBigXtra Touristik GmbHWe- Flytour GmbHAby GmbHCarl Duisberg Centren Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erstattungen und Repatriierungskosten (in Mio. Euro)0,000,420,03237,5143,862,350,770,02
Sicherheitsleistungen, (in Mio. Euro)0,480,120,92195,0322,381,200,190,37
Belastung des Fondsvermögens0,000,300,0042,4821,481,150,580,00

In allen Haftungsfällen können weiterhin Ansprüche gegen den DRSF geltend gemacht werden, die dann zu einer weiteren Inanspruchnahme der Sicherheitsleistungen oder des Fondsvermögens führen würden. Weiterhin sind in der Darstellung die Projektkosten nicht enthalten.

Die Sicherheitsleistungen der Reiseanbieter wurde bis zur Höhe der Erstattungen und Repatriierungskosten und, wenn diese die Sicherheitsleistungen überschritten haben, in voller Höhe in Anspruch genommen. Die dem DRSF gewährte Kreditmittellinie wurde zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen.

Frage 7 Seite 3

Zieht die Bundesregierung aus der Abwicklung der ersten Insolvenzfälle (z. B. FTI oder BigXtra) durch den DRSF Lehren für mögliche zukünftige Fälle, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die bisher durch den DRSF bearbeiteten Haftungsfälle, insbesondere diejenigen nach Zahlungsunfähigkeit der FTI Touristik GmbH und der BigXtra Touristik GmbH haben bewiesen, dass die im Jahr 2021 eingeführte Insolvenzabsicherung gut funktioniert. Sie erfüllt die Anforderungen der EU-Pauschalreiserichtlinie an einen effektiven Insolvenzschutz der Reisenden. Es hat sich allerdings gezeigt, dass die Übermittlung der für die Repatriierung und Erstattung erforderlichen Daten vom Reiseveranstalter an den DRSF verbessert werden sollte. Dadurch würde der DRSF nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters in die Lage versetzt, die Ansprüche der Reisenden noch schneller und zielgerichteter zu erfüllen.

Über mögliche Wege, wie die Datenlieferung der Reiseanbieter an den DRSF verbessert werden kann, wurde bereits im Rahmen einer Veranstaltung im BMJV am 17. Dezember 2025 mit Vertretern der Reisebranche, der Versicherungsbranche und des Verbraucherschutzes diskutiert. Die Reisebranche hat sich dafür ausgesprochen, eine Lösung ohne regulatorische Vorgaben zu entwickeln. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 8 + 8a + 8b + 18 + 19 + 20 + 21 + 22 Seite 4

8Plant die Bundesregierung, im Zuge einer möglichen Reformierung oder Anpassung des DRSF ein Expertengremium einzusetzen, und wenn ja,

8awelche Akteure sollen beteiligt werden, und anhand welcher Kriterien erfolgt deren Auswahl,

8bmit welchem Zeitplan und mit welcher Zielsetzung soll dieser Prozess erfolgen?

18Plant die Bundesregierung eine Anpassung der Beitragsregelungen für Veranstalter (vgl. ebd.), die in den letzten Monaten neu in den DRSF aufgenommen wurden oder künftig Teil des Fonds werden, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

19Inwiefern plant die Bundesregierung eine Anpassung des Sicherheitenkonzepts des DRSF mit einer Differenzierung nach unterschiedlichen Geschäftsmodellen der Reiseveranstalter (z. B. saisonale, nichtsaisonale, untypische Geschäftsmodelle) zur genaueren Abbildung der Unternehmensprofile sowie saisonaler Umsatz- und Sicherheitenverläufe (vgl. ebd.), und hält sie einen solchen Ansatz mit den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen des DRSF für vereinbar?

20Inwiefern plant die Bundesregierung eine Anpassung des Sicherheitenkonzepts des DRSF mit einer Differenzierung anhand aktueller Buchungs- und Anzahlungsdaten zur genaueren Abbildung der Unternehmensprofile sowie saisonaler Umsatz- und Sicherheitenverläufe (vgl. ebd.), und hält sie einen solchen Ansatz mit den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen des DRSF für vereinbar?

21Plant die Bundesregierung eine höhere Kreditmittelquote zu erlauben (vgl. ebd.), und wenn ja, aus welchen Gründen, und mit welcher angestrebten maximalen Höhe der Kreditmittelquote?

22Welche Auswirkungen hat eine hohe Kreditmittelquote des DRSF auf den risikominimierenden Anreiz für Reiseunternehmen, eine Mittelverwendung des branchenübergreifenden Fonds und Beitragserhöhungen für alle Unternehmen nach Möglichkeit zu vermeiden?

Antwort

Die Fragen 8 und 18 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung wird die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Neugestaltung der Insolvenzsicherung umfassend evaluieren. Dabei soll neben Möglichkeiten zur weiteren Stärkung der Insolvenzabsicherung und zur Entlastung der Reiseanbieter auch untersucht werden, ob künftig mehreren Reisesicherungsfonds die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt werden kann oder sogar eine komplette Marktöffnung möglich ist. Mit der Untersuchung soll ein Expertenteam im Wege eines Vergabeverfahrens beauftragt werden. Es wird damit gerechnet, dass die Ergebnisse dieser Evaluierung bis Mitte 2028 vorliegen werden.

Frage 9 Seite 5

Erkennt die Bundesregierung ein Problem in der aktuellen Doppelfunktion des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), das sowohl als Rechtsaufsicht als auch als Genehmigungsbehörde für die Höhe der zu entrichtenden Entgelte auftritt, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Nein. Das BMJV führt die Aufsicht nach Maßgabe des § 19 RSG. Demnach nimmt die Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse zur Verhinderung und gegebenenfalls Beseitigung von Missständen nur im öffentlichen Interesse wahr. Zudem obliegt es der Aufsichtsbehörde nach § 21 RSG, vom DRSF beabsichtigte Änderungen der allgemeinen Absicherungsbedingungen zu genehmigen. Die Genehmigungsfähigkeit der vom DRSF beabsichtigten Änderungen seiner allgemeinen Absicherungsbedingungen beurteilt sich allein nach den gesetzlichen Vorgaben.

Frage 10 + 11 Seite 5

10Plant die Bundesregierung, hinsichtlich der Aufsichtsbehörde des Fonds Veränderungen vorzunehmen, wenn ja, welche Institutionen oder Behörden kommen aus ihrer Sicht hierfür infrage, und aus welchen Gründen?

11Plant die Bundesregierung, auf eine Anpassung der Trägerschaft des DRSF hinzuwirken, und wenn ja, wie soll die künftige Gesellschafterstruktur aufgestellt werden?

Antwort

Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.

Diese Fragen sollen im Rahmen der Evaluierung untersucht werden.

Frage 12 Seite 5

Plant die Bundesregierung, die Vorteile der Pauschalreise sowie die damit verbundene Schutzfunktion des DRSF in der öffentlichen Wahrnehmung stärker zu verankern, und wenn ja, welche Rolle spielt dabei die Einführung eines einheitlichen Siegels für Pauschalreisen (vgl. www.reis evor9.de/inside/studie-zeigt-staerken-und-schwaechen-der-pauschalr eise)?

Antwort

Die Vermarktung des Produkts Pauschalreise obliegt allein der Reisebranche und den jeweiligen Interessenvertretungen. Der DRSF entscheidet in eigener Verantwortung, ob und gegebenenfalls wie er Reisenden seinen Leistungsumfang darlegt.

Frage 13 Seite 5

Inwiefern ist die Prüfung einer Weiterentwicklung der Vorgaben für die Anforderungen an die Liquidierbarkeit des Fondsvermögens im DRSF und die Erweiterung der Assetklassen (z. B. in Form von Aktien) bereits fortgeschritten (vgl. Schriftliche Frage 90 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 21/5846), und zu welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit einer Entscheidung (vgl. https://drsf.reis e/pressemeldungen/deutscher-reisesicherungsfonds-entlastet-die-reisebra nche-mit-senkung-der-entgelte-und-sicherheitsleistungen-zum-1-novemb er-2026-deutlich/?utm_source=chatgpt.com)?

Antwort

Das BMJV als Aufsichtsbehörde und der DRSF befinden sich weiterhin im Austausch über eine mögliche Anpassung der in § 10 der Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV) enthaltenen Vorgaben zur Anlage des Fondsvermögens.

Es ist damit zu rechnen, dass über die wesentlichen Kriterien zur Änderung der Vorgaben noch im Jahr 2026 Einvernehmen mit dem DRSF erzielt werden kann. Anschließend soll das Verfahren zur Änderung der RSFAV eingeleitet werden.

Frage 14 Seite 6

Auf welchen Anlagekriterien basiert die aktuelle Verwaltung des Fondsvermögens durch den DRSF, und wie, d. h. mit welchen methodischen Ansätzen und mit welcher Entscheidungsrelevanz, werden ESG-Kriterien hierbei angewandt?

Antwort

§ 10 Absatz 2 RSFAV regelt, in welchen Schuldtiteln der wesentliche Teil des Fondsvermögens anzulegen ist. Die konkrete Ausgestaltung der Vermögensanlage ist in dem zwischen dem DRSF und dem nach § 10 Absatz 4 RSFAV beauftragten Finanzdienstleistungsinstitut geschlossenen Vertrag geregelt.

Frage 15 Seite 6

Inwieweit gab es im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Tarifierungsmodells unterschiedliche Auffassungen zwischen den Gesellschaftern, dem Beirat und der Aufsichtsbehörde (BMJV) hinsichtlich der erneuten Absenkung der Entgelte für abgesicherte Reiseveranstalter von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent zum 1. November 2026 (vgl. https://drsf.rei se/pressemeldungen/deutscher-reisesicherungsfonds-entlastet-die-reisebr anche-mit-senkung-der-entgelte-und-sicherheitsleistungen-zum-1-novem ber-2026-deutlich/)?

Antwort

Der Bundesregierung sind keine unterschiedlichen Auffassungen bekannt.

Frage 16 Seite 6

Inwiefern nutzen die zuständigen Akteure unterschiedliche Berechnungs- und Szenarienmodelle zur Einschätzung der grundsätzlichen Entwicklung des DRSF und des Fondsvermögens, und welche Kriterien und Szenarien lagen den Entscheidungen zu den vergangenen Absenkungen der Entgelte jeweils zugrunde (bitte jeweils einzeln beantworten)?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 15 verwiesen.

Bei der Ermittlung des nach § 4 Absatz 1 RSG zu bemessenden Zielkapitals werden regelmäßig verschiedene Annahmen über die Entwicklung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten des DRSF angestellt.

Dabei werden unterschiedliche Umsatzentwicklungen der bei der Bemessung des Zielkapitals zu berücksichtigenden Reiseanbieter sowie mögliche Anpassungen der gegebenenfalls anzurechnenden Sicherheitsleistungen antizipiert.

Frage 17 Seite 6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des ehemaligen DRSF-Geschäftsführers Prof. Dr. Ali Arnaout, dass eine Senkung der Entgelte auf 0,1 Prozent grundsätzlich möglich wäre (vgl. „Vorschläge zur Weiterentwicklung der Reisepreisabsicherung durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)“, Ausschussdrucksache 21(20)37), und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Der DRSF hat entschieden, die bei ihm abgesicherten Reiseanbieter durch ein Gesamtpaket zu entlasten. Dieses Gesamtpaket besteht aus der Halbierung der Entgelte von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent und einer gravierenden Reduzierung der von den Reiseanbietern zu leistenden Sicherheiten. Der kleinste Sicherheitenfaktor wird von 5 Prozent auf 1 Prozent reduziert. Das wirkt sich vor allem für bonitätsstarke Reiseanbieter positiv aus. Zugleich wird der Ausgangswert des Sicherheitenfaktors von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt, was sich für nahezu alle Reiseanbieter positiv auswirkt.

Frage 23 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung die Transparenz des DRSF im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung von Kreditzusagen, die Eigenkapitalquote sowie die verfolgte Anlagestrategie?

Antwort

Der DRSF steht in regelmäßigem Austausch mit dem Beirat, der die Interessen der Reisebranche, des Verbraucherschutzes, der Kreditwirtschaft, der Versicherungswirtschaft, des Bundes und der Länder vertritt. Darüber hinaus informiert der DRSF die bei ihm abgesicherten Reiseanbieter bei Bedarf in Form von Webinaren und im unmittelbaren Austausch. Die Bundesregierung hält dies für ein hinreichend transparentes Vorgehen des DRSF.