Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 24. Oktober 2025 (10 CN 1.25 bis 10 CN 4.25) die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts genügt § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung wegen unzureichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und stellt daher keine wirksame Grundlage für die Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete durch die Länder dar. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung kann diesen Mangel nicht beheben, da sie keine Außenwirkung besitzt (www.bverwg.de/pm/2025/82). Seither haben mehrere Bundesländer ihre nach § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung gestützten Landesverordnungen aufgehoben oder den Vollzug der zusätzlichen Anforderungen, einschließlich Kontrolle und Sanktionierung, ausgesetzt. Damit besteht seit Herbst 2025 für die zusätzlichen Anforderungen in den bislang ausgewiesenen belasteten Gebieten weitgehend ein Regelungs- und Vollzugsdefizit.
Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat am 20. März 2026 in Bad Reichenhall beschlossen: „Der Bund wird gebeten, bis zur Herbst-AMK 2026 ein ausgearbeitetes Konzept vorzulegen, um möglichst bis zum Beginn der Düngesaison 2027 die entsprechende notwendige rechtliche Sicherheit zu gewährleisten“ (www.agrarministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-a mk-bad-reichenhall-2026.pdf). Für die Erarbeitung des Konzepts sollte eine hochrangige Arbeitsgruppe unter Führung des Bundes eingerichtet werden (ebd.).
Und auch der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 die Bundesregierung aufgefordert, umgehend eine Verordnung zur Gebietsausweisung zu erlassen und die Bund-Länder-Arbeitsgruppe umgehend einzuberufen (www.bundesrat.de/Shar edDocs/drucksachen/2026/0201-0300/251-26(B).pdf?__blob=publicationFile &v=1).
Ein Sprecher des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat am 26. Mai 2026 gegenüber „Tagesspiegel Background“ erklärt, der Entwurf einer entsprechenden Verordnung befinde sich „noch in der hausinternen Abstimmung“ (https://background.tagesspiegel.de/agrar-und-ernaehrung/briefing/bund-plant-reform-der-gebietsausweisungsverordnung-verursacherpri nzip-bleibt-ungeklaert). Auf dem Deutschen Bauerntag in Freiburg im Juni 2026 hat Bundesminister Alois Rainer einen „regionalisierten Ansatz“ ins Gespräch gebracht, bei dem die Länder über die Ausweisung belasteter Gebiete selbst entscheiden (www.agrarzeitung.de/nachrichten/politik/rote-gebiete-rain er-prueft-regionalisierte-duengepolitik-157879).
Die bayerische Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, Michaela Kaniber, hat in einem Interview mit „top agrar“ Anfang August 2026 erklärt, das Bundesministerium habe in einem Gespräch auf Staatssekretärsebene eine dritte Variante vorgestellt, die eine generelle Abschaffung der mit Nitrat belasteten Gebiete und den Wegfall der um 20 Prozent reduzierten Stickstoffdüngung vorsehe, während die übrigen Auflagen auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ausgeweitet würden. Schriftlich liege den Ländern dazu nichts vor (www.topagrar.com/betriebsleitung/ne ws/kaniber-eine-neue-dungeverordnung-ist-bis-2027-zu-schaffen-b-2002727 3.html).
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 146 der Abgeordneten Ina Latendorf auf Bundestagsdrucksache 21/6244 mitgeteilt, das Forschungsvorhaben „Multiparametrisches Monitoring von Nitratfrachten in der Landwirtschaft“ (MoNi) des Julius Kühn-Instituts weise darauf hin, dass einzelne Stickstoffbedarfswerte der Düngeverordnung zu überprüfen seien; diesem Prüfauftrag solle im Rahmen der geplanten Anpassung der Düngeverordnung nachgekommen werden. Aus Sicht der Fragestellenden muss die Überprüfung insbesondere klären, ob die geltenden Stickstoffbedarfswerte angesichts der verbesserten Stickstoffeffizienz noch fachlich angemessen sind und ob einzelne Werte abgesenkt werden müssen.
Nach Auffassung der Fragestellenden ist die zeitliche Dimension hier von eigenständiger Bedeutung: Liegt zum Beginn der Düngesaison 2027 keine wirksame Rechtsgrundlage vor, entfallen die Anforderungen für belastete Gebiete ein weiteres Jahr, ohne dass darüber je eine Entscheidung von Kabinett, Deutschem Bundestag oder Bundesrat getroffen worden wäre. Den ohnehin beeinträchtigten Flächen droht somit zusätzliche Belastung.
Unabhängig von der kurzfristig erforderlichen rechtssicheren Regelung halten die Fragestellenden die derzeitige Orientierung der zusätzlichen Anforderungen an der Gebietszuweisung für unzureichend. Aus ihrer Sicht bedarf es mittelfristig einer konsequent am Verursacherprinzip ausgerichteten Regelung. Hierfür sollte eine verpflichtende, bundesweit geltende und weiterentwickelte Hoftorbilanz eingeführt und durch geeignete Wirkungsindikatoren ergänzt werden. So könnten Betriebe mit hohen Nährstoffüberschüssen – auch außerhalb bislang als belastet ausgewiesener Gebiete – gezielt identifiziert, wirksam in die Verantwortung genommen und bei Bedarf mit verbindlichen Auflagen und Sanktionen belegt werden. Während Betriebe mit geringem Beitrag zur Gewässerbelastung nicht allein aufgrund ihrer Lage zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Die gebietsbezogenen Maßnahmen zum Schutz belasteter Gewässer sollten dabei als notwendige Schutzvorkehrung erhalten und wirksam fortentwickelt werden.
Die Fragestellenden weisen darauf hin, dass die Fragen 22 bis 24 die Abstimmung mit der Europäischen Kommission betreffen und gegenüber den übrigen Fragen abtrennbar sind. Sollte deren Beantwortung zusätzliche Zeit erfordern, wird um vorgezogene Beantwortung der Fragen 1 bis 21 innerhalb der Frist des § 104 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gebeten.
1Zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Bundesregierung, dem Kabinett eine Rechtsverordnung zur Regelung der Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zur Beschlussfassung vorzulegen, und für welche Sitzung des Bundesrates ist die Befassung mit der zustimmungsbedürftigen Verordnung vorgesehen?
2Bis zu welchem Zeitpunkt müsste die Bundesregierung spätestens den Entwurf einer Änderungsverordnung zur Düngeverordnung beschließen und dem Bundesrat zuleiten, damit die Verordnung nach Abschluss des Bundesratsverfahrens rechtzeitig vor dem Ende der Sperrfrist am 31. Januar 2027 im Bundesgesetzblatt verkündet und von den Ländern rechtzeitig zum Beginn der Düngesaison 2027 umgesetzt werden kann?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Regelungen des Düngerechts sowie deren Neuausrichtung werden derzeit intensiv mit den Agrarressorts der Länder abgestimmt. Im Anschluss sind weitere Abstimmungen insbesondere mit den betroffenen Bundesressorts und der Europäischen Kommission zu führen. Ein konkreter Zeitpunkt kann daher gegenwärtig noch nicht genannt werden.
Hat die Bundesregierung geprüft, die Verordnung nach § 15 Absatz 3 des Düngegesetzes zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, um vor Beginn der Düngesaison 2027 Rechtssicherheit herzustellen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Der Erlass einer Eilverordnung nach § 15 Absatz 3 des Düngegesetzes wurde vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) geprüft, im Ergebnis jedoch nicht weiterverfolgt. Dies beruhte insbesondere auf verfahrenstechnischen Gründen. Eine nach § 15 Absatz 3 des Düngegesetzes erlassene Eilverordnung ist auf sechs Monate befristet. Ungeachtet dessen wäre das reguläre Verordnungsgebungsverfahren einschließlich der Verfahrensschritte einer Strategischen Umweltprüfung durchzuführen. Ein verfahrensmäßiger Vorteil gegenüber dem Erlass einer regulären Ministerverordnung ergibt sich daraus nicht.
Wann wurde die von der Agrarministerkonferenz am 20. März 2026 beschlossene Bund-Länder-Arbeitsgruppe konstituiert, und an welchen Terminen hat sie seither getagt?
Die Vorabstimmungen und Vorgespräche zwischen Bund und Ländern erfolgten im Nachgang der Frühjahrs-AMK und die konstituierende Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) zur Neuregelung der Düngeverordnung auf Ebene der Amtschefinnen und Amtschefs fand im Anschluss am 9. Juli 2026 statt. Eine weitere Sitzung auf dieser Ebene fand am 20. August 2026 statt.
Begleitend wurde eine BLAG zur Neuregelung der Düngeverordnung auf Fachebene einberufen, die am 25. Juni, 22. Juli und 2. September 2026 tagte.
Zu welchem Termin wird das von der Agrarministerkonferenz erbetene ausgearbeitete Konzept vorliegen, und auf welchem Weg wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag darüber unterrichten?
Das im Rahmen der BLAG erarbeitete Eckpunktepapier wurde der Herbst-Agrarministerkonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt. Eine Unterrichtung des Deutschen Bundestages kann über den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erfolgen.
6Verfolgt die Bundesregierung ein zweistufiges Vorgehen, bei dem zunächst eine Verordnung zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Düngesaison 2027 in Kraft tritt und diese anschließend auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe überarbeitet wird, und wenn nein, welches Vorgehen verfolgt sie stattdessen?
7Falls ein einstufiges Vorgehen verfolgt wird, bis zu welchem Datum müssen die Ergebnisse der Arbeitsgruppe vorliegen, damit eine daraus abgeleitete Regelung vor Beginn der Düngesaison 2027 in Kraft treten kann?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Konkrete Angaben zum weiteren Verfahren und zum hierfür maßgeblichen Zeitplan können daher derzeit noch nicht gemacht werden.
8Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bei der Festlegung zusätzlicher Düngebeschränkungen künftig stärker die individuelle Nährstoffbilanz und den tatsächlichen Beitrag eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Gewässerbelastung zu berücksichtigen, anstatt pauschal alle Betriebe innerhalb eines belasteten Gebiets mit zusätzlichen Anforderungen zu belegen?
9Plant die Bundesregierung, die in Frage 8 gesehenen Möglichkeiten umzusetzen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Ziel der Bundesregierung ist es, das Düngerecht so weiterzuentwickeln, dass es den EU-Vorgaben zum Gewässerschutz genügt, das Verursacherprinzip stärker berücksichtigt und landwirtschaftliche Betriebe von unnötiger Bürokratie entlastet. Über die dafür in Frage kommenden Instrumente wird derzeit noch beraten.
Welche Rechtslage gilt nach Auffassung der Bundesregierung in der Düngesaison 2027, wenn bis zum 31. Januar 2027 weder eine wirksame bundesrechtliche Grundlage noch wirksame Landesverordnungen vorliegen, und trifft es zu, dass in den betroffenen Grundwasserkörpern dann keine über die allgemeinen Vorgaben der Düngeverordnung hinausgehenden Anforderungen gelten?
Die Düngeverordnung gilt unverändert fort. Da die Länder die Landesdüngeverordnungen zur Umsetzung des § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung aufgehoben oder deren Kontrolle ausgesetzt haben, gelten derzeit die Grundanforderungen der Düngeverordnung auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen in Deutschland.
Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Zustand im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/60/EG?
Die Bundesregierung ist bestrebt, einen wirksamen Gewässerschutz hinsichtlich der Nährstoffbelastung aus landwirtschaftlichen Quellen weiterhin sicherzustellen, die diesbezüglichen Gewässerschutzziele zu erreichen, und dafür die düngerechtlichen Anforderungen schnellstmöglich weiterzuentwickeln. Die geltenden Anforderungen der Düngeverordnung auf allen landwirtschaftlichen Flächen sind weiterhin einzuhalten. Im Übrigen arbeitet die Bundesregierung an einer Überarbeitung der düngerechtlichen Anforderungen, die den EU-Vorgaben zum Gewässerschutz entsprechen und mit denen ein wirksamer Beitrag zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen in die Gewässer geleistet werden soll, um die Gewässerschutzziele zu erreichen.
12Welche der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 3. November 2022 getroffenen Regelungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung aus Rechtsgründen in eine Rechtsverordnung mit Außenwirkung überführt werden?
13Beschränkt sich der Änderungsbedarf, den die Bundesregierung aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ableitet, auf Rechtsform und Außenwirkung, oder besteht darüber hinaus fachlicher Änderungsbedarf an den Ausweisungskriterien (bitte für jeden der folgenden Punkte gesondert angeben, ob fachlicher Änderungsbedarf gesehen wird: Messstellendichte, Eignungskriterien für Messstellen, Regionalisierungsverfahren, Bezugsraum der Abgrenzung, Behandlung steigender Trends, Kriterien für eutrophierte Gebiete, Überprüfungsturnus, Beteiligung der Wasserwirtschaftsverwaltungen)?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2025 – 10 CN 1.25 – 10 CN 4.25) fehlt es für die rechtssichere Ausweisung der belasteten Gebiete an einer hinreichend bestimmten und wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich festgestellt, dass die wesentlichen grundrechtsrelevanten Vorgaben für die Festlegung der belasteten Gebiete durch eine Rechtsnorm mit Außenwirkung geregelt werden müssen. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Vorgaben für das Ausweisungsmessnetz und die Messstellendichte, die Vorgaben für das Verfahren zur Abgrenzung unbelasteter und belasteter Gebiete sowie die Regelungen dazu, ob und in welchem Maße auch unbelastete Flächen im Randbereich belasteter Gebiete einbezogen werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen die aus seiner Sicht maßgeblichen Anforderungen an die rechtliche Ausgestaltung der Ausweisung belasteter Gebiete konkretisiert. Die Bundesregierung berücksichtigt diese Vorgaben bei der laufenden Neuregelung des Düngerechts.
Ob und in welchem Umfang darüber hinaus fachlicher Änderungsbedarf bei den einzelnen Ausweisungskriterien besteht, ist Gegenstand der derzeit laufenden Beratungen mit den Agrarressorts der Länder und innerhalb der Bundesregierung. Eine abschließende Bewertung der in der Frage genannten Einzelkriterien liegt daher derzeit noch nicht vor.
Trifft es zu, dass Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Juli 2026 in einem Gespräch auf Staatssekretärsebene mit den Ländern einen von den bisher erörterten Ansätzen abweichenden Regelungsansatz vorgestellt haben, an welchem Datum fand dieses Gespräch statt, und ist der Ansatz den Ländern inzwischen schriftlich zugeleitet worden?
Im Rahmen der konstituierenden Sitzung der BLAG hat das BMLEH einen Vorschlag zur Neuregelung der Düngeverordnung in die Beratungen mit den Agrarressorts der Länder eingebracht. Dieser wurde den Ländern zur Vorbereitung auf die nachfolgenden Sitzungen schriftlich zugeleitet. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
15Trifft es zu, dass der in Frage 14 genannte Ansatz vorsieht, auf die Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete und damit auf die Vorgabe einer um 20 Prozent unter dem ermittelten Düngebedarf liegenden Stickstoffdüngung zu verzichten und stattdessen die übrigen bisher in belasteten Gebieten geltenden Auflagen auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche auszudehnen, und wenn nein, welcher Ansatz wurde vorgestellt?
16Welche Modellrechnungen, Gutachten oder fachlichen Abschätzungen zur Wirkung eines solchen Ansatzes auf Stickstoffüberschüsse und Nitratkonzentrationen im Grundwasser liegen der Bundesregierung vor, und wenn keine vorliegen, auf welcher fachlichen Grundlage wurde der Ansatz den Ländern vorgestellt, und bis wann sollen entsprechende Abschätzungen erstellt werden?
17Wie bewertet die Bundesregierung den von den Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt zur Frühjahrs-Agrarministerkonferenz 2026 eingebrachten Vorschlag, die Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete durch einen Abgleich zwischen ermitteltem Düngebedarf und tatsächlicher Düngung auf Betriebsebene sowie durch betriebliche Obergrenzen für Stickstoff und Phosphor zu ersetzen?
18Auf welcher Datengrundlage soll nach Einschätzung der Bundesregierung nach dem Wegfall der Stoffstrombilanz nach § 11a des Düngegesetzes ein Abgleich zwischen dem ermittelten Düngebedarf und der tatsächlichen Düngung auf Betriebsebene erfolgen, und wie soll dieser Abgleich durch die zuständigen Behörden kontrolliert werden?
19Mit welchem zusätzlichen Kontroll- und Verwaltungsaufwand für die Länder rechnet die Bundesregierung infolge des vorgesehenen Abgleichs zwischen dem ermittelten Düngebedarf und der tatsächlichen Düngung auf Betriebsebene?
20Müsste nach Auffassung der Bundesregierung eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Stickstoffbedarfswerte der Anlage 4 Tabelle 2 der Düngeverordnung vor, gleichzeitig mit oder nach einer möglichen Umstellung auf ein betriebsbezogenes System erfolgen?
21Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft eines Abgleichs zwischen Düngebedarf und tatsächlicher Düngung, solange die in der Antwort auf die Schriftliche Frage 146 der Abgeordneten Ina Latendorf auf Bundestagsdrucksache 21/6244 angekündigte Überprüfung nicht abgeschlossen ist?
Die Fragen 15 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Sobald die Details für die geplante Änderung der Düngeverordnung feststehen, ist vorgesehen, verschiedene Arbeitsgruppen einzurichten. Diese sollen sich unter anderem mit den Stickstoffbedarfswerten, den Anrechnungsfaktoren bei der Düngebedarfsermittlung, den Gewässerabständen und den Datenmeldungen sowie dem jeweils erforderlichen Änderungsbedarf befassen.
Die konkrete Ausgestaltung der künftigen Regelungen, einschließlich der erforderlichen Datengrundlagen und Kontrollmechanismen, soll im weiteren Verfahren fachlich geprüft und innerhalb der Bundesregierung, mit den Ländern sowie der Europäischen Kommission abgestimmt werden.
An welchen Terminen, auf welcher Ebene und mit welchen Generaldirektionen hat die Bundesregierung seit dem 24. Oktober 2025 Gespräche mit der Europäischen Kommission über eine Neuordnung des deutschen Düngerechts geführt, und wurde der Kommission ein Konzept übermittelt?
Im Frühjahr 2026 führte die Bundesregierung auf verschiedenen Ebenen Gespräche mit der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission zu Fragen des deutschen Düngerechts. Ein konkretes Konzept zur Neuregelung der Düngeverordnung wurde der Europäischen Kommission in diesem Rahmen nicht vorgestellt.
Hat die Europäische Kommission gegenüber der Bundesregierung erklärt, ob ein Verzicht auf die flächenbezogene Ausweisung mit Nitrat belasteter Gebiete grundsätzlich mit der Richtlinie 91/676/EWG vereinbar wäre?
Die Richtlinie 91/676/EWG (EU-Nitratrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, belastete Gebiete flächenbezogen auszuweisen. Deutschland hat sich bei der Umsetzung der Richtlinie für einen flächendeckenden Ansatz nach Artikel 3 Absatz 5 entschieden. Die sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderungen an den Gewässerschutz sind daher grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet einzuhalten. Zusätzlich wurde bisher als verstärkte Maßnahme festgelegt, nach § 13a Absatz 1 der Düngeverordnung mit Nitrat belastete sowie eutrophierte Gebiete auszuweisen, um die Gewässerschutzziele zu erreichen.
Welche Auskunftsersuchen, Mahnschreiben oder sonstigen Schreiben zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG hat die Kommission seit dem 24. Oktober 2025 an die Bundesregierung gerichtet (bitte Datum und Verfahrensnummer angeben), und welche Anforderungen muss eine Neuregelung nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllen, um mit der Richtlinie und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2018 (Rechtssache C‑543/16) vereinbar zu sein?
Im erbetenen Zeitraum liegen der Bundesregierung keine offiziellen Auskunftsersuchen, Mahnschreiben oder sonstigen Schreiben der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG im Bereich des deutschen Düngerechts vor. Hinsichtlich der zu erfüllenden Anforderungen an eine künftige Neuregelung wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.