Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

Drucksache 21/7967Antwortauf die Kleine Anfrage 21/738509.09.202639 Seiten34 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernEuropapolitik und Europäische UnionMigration und Aufenthaltsrecht1 Anlage als PDFBerichtszeitraum: 1. Halbjahr 2026
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2025 bei 31,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 21/4911). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2025 vor allem an Griechenland, Italien und Kroatien gerichtet (zusammen über die Hälfte aller 35 942 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen 2025 nach Frankreich, Spanien und Kroatien (zusammen knapp die Hälfte aller 5 377 Überstellungen). Nach Ungarn wurden 2025 zwei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Verstößen gegen EU-Asylrecht ausgesetzt. Nach Italien wurde eine Person überstellt; Italien lehnt seit Ende 2022 Überstellungen mit der Begründung eigener „Überlastung“ ab (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/5868). Nach Griechenland wurden 26 Schutzsuchende überstellt, bis 2022 gab es jahrelang keine Überstellungen nach Griechenland wegen der systematischen Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem.

Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (23 912) lag die sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2025 bei 22,5 Prozent (2024: 13,1 Prozent; vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Ohne Berücksichtigung Italiens, das Überstellungen pauschal verweigerte, hätte die Überstellungsquote 30,4 Prozent betragen, 99,2 Prozent der Zustimmungen Italiens basierten auf nicht oder nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2025 77 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, bei Überstellungen nach Griechenland betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten 48,3 Prozent. Zu berücksichtigen ist, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).

411 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2026 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 377 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2025 4 865 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das bedeutet im Ergebnis eine reale Umverteilung von 512 Personen nach fast 36 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2025 durchschnittlich 2,1 Monate (2024: 2,8 Monate). Kommt es nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 18,8 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2025 35 240 Asylsuchende.

In Griechenland als schutzbedürftig Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprech ungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-pers onen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und bzw. oder in der sogenannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch (vgl. z. B. VG Hannover 15 B 2836/25, Beschluss vom 5. Mai 2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24). Christian Jakob schilderte in der „taz.die tageszeitung“ (https://ta z.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland: Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“ werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h., dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/15133).

Mehr als 15 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2025 einen Asylantrag in Deutschland (2024: 25 000), Ende 2025 waren knapp 15 000 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als unzulässig zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als unzulässig abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Im Jahr 2025 wurden 46,2 Prozent der Verfahren als unzulässig bewertet. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als unzulässig sind demgegenüber weniger arbeitsintensiv zu begründen. 2025 gab es neben 26 Überstellungen weitere 785 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.

Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“ (Eurodac = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer nicht zu rechnen ist (z. B. unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac bislang nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum). Zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regeln auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Geflüchteten bestehen. Zu 42,8 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2025 ein Eurodac-Treffer vor, 25,1 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 15,6 Prozent der Asylanträge wurden für hier geborene Kinder gestellt.

Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2025 übte das BAMF nach Überprüfungen der meist aufwendig dokumentierten Kirchenasyl-Fälle in nur sechs Fällen sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 274 Ablehnungen und 911 sonstige Erledigungen gegenüber.

Soweit seit dem 12. Juni 2026 infolge neuen EU-Rechts in Bezug auf Dublin-Verfahren zum Teil geänderte Begrifflichkeiten bzw. Rechtsgrundlagen gelten (neu: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351), wird gebeten, Angaben entsprechend der bis dahin geltenden, meist vergleichbaren Rechtslage zu machen.

Frage 1 Seite 3

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2026 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), und wie viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesem Zeitraum?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 3 · 1 Zeilen × 5 Spalten
AsylerstanträgeAufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an die Mitgliedstaaten gesamtProzentualer Anteil der Ersuchen zu den AsylerstanträgenProzentualer Anteil der Ersuchen mit EURODAC-Treffer
1. Halbjahr 202639.64611.74529,6 Prozent63,0 Prozent
Tabelle auf Seite 3 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Aufnahme – und Wiederaufnahmegesuche mit EURODAC-Treffern
1. Halbjahr 2026
EURODAC-Treffer gesamt7.017
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung5.439
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung829
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung749

Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer (European Asylum Dactyloscopy Database) nach der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.

Tabelle auf Seite 4 · 1 Zeilen × 3 Spalten
EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgennach Artikel 9 EURODAC-Verordnungnach Artikel 14 EURODAC-Verordnung
1. Halbjahr 20268.4361.000
Frage 1a Seite 4

Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Zahl der Asylerstanträge im 1. Halbjahr 2026 betrug 39.646. Weitere Angaben zu bestimmten Gruppen von Asylantragstellenden können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 4 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2026 (soweit verfügbar)AnzahlAnteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder6.96217,6 Prozent
VIS-Treffer*5.68919,8 Prozent
visafreie Einreise3.0847,8 Prozent
Altersgruppe unter 14 Jahre15.33838,7 Prozent

* Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis April 2026 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 28.971.

* Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis April 2026 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 28.971.

Frage 1b Seite 4

Zu wie vielen der ab 14‑jährigen Asylantragstellenden lag ein Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das erste Halbjahr 2026 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und ab wann werden auch unter 14‑jährige Asylsuchende in Eurodac erfasst?

Antwort

Aufgrund der GEAS-Reform werden seit dem 12. Juni 2026 ab dem Alter von 6 Jahren Asylsuchende ED-behandelt. Diese Änderung ist mit der Eurodac-Statistik ab dem Berichtsmonat Juli 2026 implementiert.

Tabelle auf Seite 4 · 17 Zeilen × 4 Spalten
1. Halbjahr 2026 nach StaatsangehörigkeitenAsylerstantragstellende mit EURODAC-Treffer der Kategorie 1 od. 2Asylantragstellende ab 14Anteil mit EURODAC-Treffer an Asylantragstellende ab 14 in Prozent
Gesamt9.43624.30838,8
darunter:
Afghanistan3.5475.71862,0
Türkei5892.35025,1
Syrien1.0801.99554,1
Somalia9911.72957,3
Vietnam178841,9
Amerika08040,0
China636949,1
Iran16968124,8
Irak31263049,5
Russische Föderation37755967,4
Algerien35155962,8
Georgien7946816,9
Venezuela64571,3
Ukraine3835010,9
Unbekannt03390,0
Frage 2 Seite 5

Welche waren im ersten Halbjahr 2026 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 5 · 19 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2026Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche
Ersuchen an Mitgliedstaatenabsolutin Prozent
gesamt11.745100,0 Prozent
darunter:
Griechenland2.08517,8 Prozent
Italien1.75715,0 Prozent
Kroatien1.58513,5 Prozent
Frankreich1.27910,9 Prozent
Spanien8647,4 Prozent
Niederlande6585,6 Prozent
Schweiz5564,7 Prozent
Bulgarien4543,9 Prozent
Österreich4263,6 Prozent
Polen3262,8 Prozent
Belgien2692,3 Prozent
Schweden2642,2 Prozent
Lettland1881,6 Prozent
Ungarn1631,4 Prozent
Dänemark1241,1 Prozent
Zypern770,7 Prozent
Malta420,4 Prozent
Tabelle auf Seite 5 · 17 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2026Aufnahme und Wiederaufnahmegesuche
nach Herkunftslandabsolutin Prozent
gesamt11.745100,0 Prozent
darunter:
Afghanistan1.40311,9 Prozent
Türkei1.0458,9 Prozent
Somalia8247,0 Prozent
Russische Föderation8136,9 Prozent
Algerien8016,8 Prozent
Syrien7176,1 Prozent
Irak4503,8 Prozent
Iran3883,3 Prozent
Marokko3392,9 Prozent
Libyen3042,6 Prozent
Ägypten2522,1 Prozent
Sudan2432,1 Prozent
Armenien2362,0 Prozent
Guinea2251,9 Prozent
Nigeria2241,9 Prozent
Frage 3 Seite 6

Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierungen nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffenem Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?

Antwort

Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.

AnlageAnlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385

PDF-Seiten 26–38 (13 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 4 Seite 6

Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2026 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 6 · 21 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2026Überstellungen
an Mitgliedstaatenabsolutin Prozent
gesamt1.698100,0
darunter:
Frankreich30217,8
Kroatien29617,4
Spanien25615,1
Niederlande1629,5
Schweiz1297,6
Österreich1076,3
Schweden754,4
Bulgarien724,2
Belgien643,8
Polen553,2
Portugal331,9
Slowenien211,2
Tschechien160,9
Norwegen160,9
Finnland150,9
Malta80,5
Griechenland20,1
Zypern10,1
Ungarn00,0
Tabelle auf Seite 6, 7 · 17 Zeilen × 3 Spalten
1. Halbjahr 2026Überstellungen
Herkunftsländerabsolutin Prozent
gesamt1.698100,0
darunter:
Türkei18711,0
Afghanistan17710,4
Algerien1679,8
Russische Föderation1549,1
Syrien1267,4
Guinea724,2
Marokko603,5
Somalia573,4
Irak442,6
Ungeklärt442,6
China432,5
Iran382,2
Nigeria331,9
Jordanien321,9
Ukraine281,6
Frage 5 Seite 7

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte nach den zehn quantitativ wichtigsten Status differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2026 hielten sich 13.334 Personen in Deutschland auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sogenannten Dublin-III-VO abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen waren zum Stichtag 6.035 ausreisepflichtig. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 7 · 12 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt13.3346.035
darunter:
Afghanistan1.416597
Syrien1.082392
Russische Föderation1.012610
Türkei965410
Irak923245
Nigeria901299
Somalia594338
Iran587214
Guinea442222
Algerien294202
Tabelle auf Seite 7, 8 · 12 Zeilen × 3 Spalten
MitgliedstaatAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt13.3346.035
darunter:
Italien4.3731.676
Kroatien1.8871.131
Frankreich1.252724
Spanien732396
Polen710299
Bulgarien621237
Schweden536213
Niederlande467243
Österreich327155
Schweiz284175
Tabelle auf Seite 8 · 12 Zeilen × 3 Spalten
AufenthaltsstatusAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt13.3346.035
davon:
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG3.6423.406
Aufenthaltsgestattung3.516112
kein Aufenthaltsrecht1.427946
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt586586
Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt5602
nach § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer)4440
nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot)3851
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente295295
nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil)2340
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt203203
Tabelle auf Seite 8 · 6 Zeilen × 3 Spalten
SchutzstatusAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt13.3346.035
davon:
Kein Schutzstatus13.0346.035
Als Asylberechtigter anerkannt30
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG1890
subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt1080
Frage 6 Seite 8

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)? Wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2026 nach Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland?

Antwort

Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.

Frage 7 Seite 9

Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2026 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragstellende vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.

Daten zu Asylantragstellenden im ersten Halbjahr 2026, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Aufschlüsselung nach Monat der Antragstellung; Abfragestand: 1. Juli 2026):

Tabelle auf Seite 9 · 8 Zeilen × 8 Spalten
1.Halbjahr 2026AfghanistanSyrienIrakSomaliaUngeklärtSonstigeGesamt
gesamt4.1197451731451382115.531
davon:
Januar777243223035421.149
Februar866175253321441.164
März969124162425491.207
April7627733392329963
Mai5287557152734736
Juni21751204713312

Anmerkung: Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.

Frage 8 Seite 9

Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?

Antwort

Entscheidungen im ersten Halbjahr 2026 zu Asylantragstellenden, denen bereits in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 9 · 1 Zeilen × 8 Spalten
HKL gesamt
PersonenJan.Feb.MärzAprilMaiJuniHalbjahr 2026 gesamt
Entscheidungen3.4343.2182.9772.1951.9131.64815.385

Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann.

Mit Stand 30. Juni 2026 waren rund 7.723 Verfahren von durch Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängig.

Frage 8a Seite 9

Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2026 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und differenzieren nach den vier üblichen Schutzstatus, nach Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstigen Verfahrenserledigungen – und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten machen)?

Antwort

Die Daten für das erste Halbjahr 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

In absoluten Zahlen

Tabelle auf Seite 10 · 15 Zeilen × 7 Spalten
Entscheidungen 1. Halbjahr 2026 (Stand 30.06.2026)GesamtAfghanistanSyrienIrakSomaliaUngeklärt
Anerkennung17130000
Flüchtlingsschutz8.3327.6802325200138
subsidiärer Schutz345106101696
Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG1.66427692718716720
abgelehnt2.9193671.6275743883
o. u. abgelehnt199164188622
formelle Verfahrenserledigung1.909896418175116135
davon:
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG20737111181317
sonstige Einstellung32219712
Unzulässig (§ 29 I Nummer 1 AsylG)100100
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG)1.418763245959391
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG)238934247925
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nummer 5 AsylG)1311700
Gesamt15.3859.2583.0971.049543494

In relativen Zahlen

Tabelle auf Seite 10 · 15 Zeilen × 7 Spalten
Entscheidungen 1. Halbjahr 2026 in Prozent (Stand 30.06.2026)GesamtAfghanistanSyrienIrakUngeklärtSomalia
Anerkennung0,1 Prozent0,1 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent
Flüchtlingsschutz54,2 Prozent83,0 Prozent0,7 Prozent2,4 Prozent36,8 Prozent27,9 Prozent
subsidiärer Schutz2,2 Prozent0,1 Prozent2,0 Prozent0,0 Prozent2,9 Prozent19,4 Prozent
Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG10,8 Prozent3,0 Prozent29,9 Prozent17,8 Prozent30,8 Prozent4,0 Prozent
abgelehnt19,0 Prozent4,0 Prozent52,5 Prozent54,7 Prozent7,0 Prozent16,8 Prozent
o. u. abgelehnt1,3 Prozent0,2 Prozent1,3 Prozent8,4 Prozent1,1 Prozent4,5 Prozent
formelle Verfahrenserledigung12,4 Prozent9,7 Prozent13,5 Prozent16,7 Prozent21,4 Prozent27,3 Prozent
davon:0,0 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG1,3 Prozent0,4 Prozent3,6 Prozent1,7 Prozent2,4 Prozent3,4 Prozent
sonstige Einstellung0,2 Prozent0,0 Prozent0,6 Prozent0,7 Prozent0,2 Prozent0,4 Prozent
Unzulässig (§ 29 I Nummer 1 AsylG)0,0 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent0,1 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG)9,2 Prozent8,2 Prozent7,9 Prozent9,1 Prozent17,1 Prozent18,4 Prozent
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG)1,5 Prozent1,0 Prozent1,4 Prozent4,5 Prozent1,7 Prozent5,1 Prozent
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nummer 5 AsylG)0,1 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent0,7 Prozent0,0 Prozent0,0 Prozent
Gesamt100,0 Prozent100,0 Prozent100,0 Prozent100,0 Prozent100,0 Prozent100,0 Prozent
Frage 8b Seite 11

Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2026 nach Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort
Tabelle auf Seite 11 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Abschiebungen nach Griechenland im ersten Halbjahr 2026 (Drittstaatsangehörige)
Gesamt269
Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten
1. Syrien103
2. Afghanistan81
3. ungeklärt50
4. Irak18
5. Iran5
6. Jemen3
7. Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)2
8. Indien2
9. Somalia2
10. Pakistan, Albanien, Ukraineje 1
Frage 8c Seite 11

Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort
Tabelle auf Seite 11 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Durchschnittliche Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten in Monate 1. Halbjahr 2026 (Stand: 30. Juni 2026)
Gesamt14,6
darunter:
Afghanistan10,0
Syrien22,1
Irak23,0
Somalia17,7
Ungeklärt19,3
Frage 9 Seite 11

Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten Halbjahr 2026 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2026 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen)? In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort

Die Daten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 11, 12 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Klagen insgesamt 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026)Personen
darunter:
Syrien1.538
Afghanistan988
Irak681
Ungeklärt153
Somalia105
Iran82
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)54
Kongo, Demokratische Republik26
Jemen22
Türkei20
Tabelle auf Seite 12 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Gerichtsentscheidungen insgesamt 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026)FlüchtlingsschutzSubsidiärer SchutzAbschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthGAblehnungformelle Verfahrenserledigun- genGesamt
Gesamt
darunter:
Afghanistan11266268
Irak16110117
Syrien26466
Somalia3333
Ungeklärt32629
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)11617
Türkei1212
Jemen88
Sudan77
Iran77
Tabelle auf Seite 12 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.–31.05.2026 (Stand 15.07.2026)563
davon:
aufgehoben; neuer Bescheid206
sonstige Einstellung194
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG)112
Prozesserledigungen17
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG16
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG)9
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nummer 5 AsylG)6
kein Wiederaufnahmeverfahren3

In 154 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine stattgebende Bundesamtentscheidung getroffen.

Tabelle auf Seite 12 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.–31.05.2026) gesamt154
davon:
Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG93
Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG27
Familienflüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG22
subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG7
anerkannt Artikel 16a4
subsidiärer Fam.Schutz1
Frage 10 Seite 13

Gibt es noch aktive Verhandlungen mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland, die im Juli 2021 begonnen haben, oder sind diese Verhandlungen nach jahrelang ergebnislosem Verlauf faktisch gescheitert (bitte ausführen; die Bundesregierung wollte sich trotz vieler Nachfragen zum Stand dieser Verhandlungen unter Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht konkret äußern, vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/4911; dieses Antwortverhalten wurde von Dr. Sebastian Roßner in einem Artikel kritisch bewertet; zumindest müsse die Bundesregierung Auskunft geben, ob überhaupt noch aktiv verhandelt wird oder die Verhandlungen gescheitert sind, vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundestag-klein e-anfrage-fragerecht-pflicht-antwort)?

Antwort

Die Bunderegierung steht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung und der EU-Kommission. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) sowie vom 23. Oktober 2025 (BVerwG 1 C 11/25) entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen.

Frage 11 Seite 13

Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr 2026 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im ersten Halbjahr 2026?

Antwort

Die Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug im ersten Halbjahr 2026 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 13. Juli 2026):

Tabelle auf Seite 13 · 7 Zeilen × 7 Spalten
MonatAnzahl der gemeldeten Kirchen-Asylfälledazu bisher eingegangene DossiersErgebnisse der bisherigen Dossier-Prüfungensonstige Erledigungenin Bearbeitung
SER ausgeübtkein SER ausgeübt
Januar 2026867517040
Februar 20261119408941
März 202611910019720
April 2026917106515
Mai 20269273157015
Juni 202610648021027
Gesamtergebnis60546133991148

Die Verteilung der Kirchenasylmeldungen mit Dublin-Bezug auf die Länder im ersten Halbjahr 2026 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 13, 14 · 17 Zeilen × 2 Spalten
LandAnzahl
Nordrhein-Westfalen205
Bayern109
Hessen52
Rheinland-Pfalz38
Niedersachsen28
Sachsen-Anhalt27
Berlin25
Brandenburg22
Baden-Württemberg20
Thüringen20
Hamburg16
Mecklenburg-Vorpommern11
Bremen9
Sachsen9
Schleswig-Holstein8
Saarland6
Gesamtergebnis605

Das BAMF prüfte im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 14 Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug. Eine statistische Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht.

Frage 12 Seite 14

In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026, in wie vielen Fällen wurde seit dem 12. Juni 2026 eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch das BAMF festgestellt bzw. verfügt, und welche genaueren Angaben lassen sich für diese Zeiträume machen zu den Gründen für die Verlängerung bzw. zu den jeweiligen Verlängerungszeiträumen (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

Antwort

Angaben zum Fristende verknüpft mit Angaben zu den Gründen für eine etwaige Verlängerung der Überstellungsfrist sind BAMF-systemseitig nicht auswertbar und damit nicht statistisch ermittelbar.

Frage 13 Seite 14

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 14 · 1 Zeilen × 6 Spalten
ZeitraumEntscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig (nach § 29 I Nummer 1 AsylG)davon Einstellungen
1. Halbjahr 2026120.18922.0346.3262.39710
Tabelle auf Seite 14 · 1 Zeilen × 4 Spalten
ZeitraumEntscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
1. Halbjahr 2026120.18922.0342.253
Frage 14 Seite 15

Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2026 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.

Frage 15 Seite 15

Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2026 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der Dublin-Verordnung (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach Mitgliedstaaten)?

Antwort

Die Angaben zu Zustimmungen durch Fristablauf können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 15, 16 · 31 Zeilen × 11 Spalten
1. Halbjahr 2026Bestätigungen und Zustimmungen der MitgliedstaatenBestätigungen und Zustimmungen Deutschlands
Alle Bestätigun- gen und ZustimmungendarunterdarunterAlle Bestätigungen und Zustimmun- gendarunterdarunter
Artikel 22 Absatz 7 Dublin IIIArtikel 25 Absatz 2 Dublin IIIArtikel 22 Absatz 7 Dublin IIIArtikel 25 Absatz 2 Dublin III
absolutin Prozentabsolutin Prozentabsolutin Prozentabsolutin Prozent
Österreich24410,400,019600,000,0
Belgien18973,710,576300,000,0
Bulgarien32220,610,31500,000,0
Schweiz29510,300,051900,020,4
Zypern800,000,0700,000,0
Tschechien4100,000,02600,000,0
Dänemark9200,000,05300,000,0
Estland1400,000,000-0-
Griechenland28517,91346,435051,400,0
Spanien62481,330,53900,012,6
Finnland1600,000,01600,016,3
Frankreich91511913,0566,11.37800,020,1
Kroatien1.37100,080,63800,000,0
Ungarn12900,000,0600,000,0
Irland600,0233,312000,021,7
Island4250,000,0600,000,0
Italien1.7531.25971,843324,716600,010,6
Liechtenstein00-0-600,000,0
Litauen3900,000,0300,000,0
Luxemburg2000,000,06100,000,0
Lettland17900,063,4300,000,0
Malta4100,000,0400,000,0
Niederlande49330,610,280700,020,2
Norwegen4500,024,44212,400,0
Polen28400,000,01400,000,0
Portugal8045,056,33300,000,0
Rumänien6100,011,6400,000,0
Schweden21700,010,55100,000,0
Slowenien5100,000,01900,000,0
Slowakei3000,000,01000,000,0
Gesamt7.5911.41118,65337,04.75560,1110,2
Frage 16 Seite 16

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2026 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 16, 17 · 29 Zeilen × 4 Spalten
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026)abgelehntstattgegebenGesamt
Gesamt1.5313841.915
davon:
Belgien26632
Bulgarien7167138
Dänemark14216
Estland404
Finnland909
Frankreich24722269
Griechenland101
Italien144161305
Kroatien39542437
Lettland33336
Litauen172441
Luxemburg505
Malta819
Niederlande76581
Norwegen12113
Österreich48250
Polen641781
Portugal37138
Rumänien28634
Schweden44751
Schweiz53053
Slowakei13518
Slowenien12012
Spanien1426148
Tschechien808
Zypern303
Keine Angabe17623
Tabelle auf Seite 17 · 20 Zeilen × 3 Spalten
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand: 04.08.2026) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin- Verfahren 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026)darunter Stattgabe in der Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im Dublin-Verfahren
Gesamt19327
davon:
Belgien20
Bulgarien1410
Dänemark21
Frankreich180
Italien3110
Kroatien541
Lettland10
Malta10
Niederlande51
Norwegen10
Österreich2
Polen72
Portugal6
Rumänien1
Schweiz8
Slowakei1
Spanien371
Keine Angabe21

Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz 5, 7, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.

Frage 17 Seite 17

In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?

Antwort

Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der Fälle, in denen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Griechenlands vorliegen und ein Übernahmeersuchen an Griechenland gerichtet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats erst mit dessen Zustimmung feststeht.

Tabelle auf Seite 17, 18 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2026
Herkunftsländer gesamt:2.085
darunter:
Afghanistan568
Syrien270
Türkei238
Somalia195
Irak151
Libyen129
Armenien93
Sudan86
Iran64
Ägypten42

Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland nach Auffassung des BAMF zuständig wäre, das Bundesamt jedoch das Selbsteintrittsrecht (SER) ausgeübt hat.

Tabelle auf Seite 18 · 6 Zeilen × 2 Spalten
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Halbjahr 20265
Herkunftsländer gesamt
davon:
Afghanistan2
Sierra Leone2
Armenien1
Frage 18 Seite 18

Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2026, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 18 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten
1. Halbjahr 20261,8
Tabelle auf Seite 18 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in MonatenAnzahl Entscheidungen
1. Halbjahr 202618,313.022
darunter:
Syrien18,96.209
Afghanistan16,11.254
Türkei19,0977
Russische Föderation13,3821
Irak37,3388
Nigeria28,3246
Ungeklärt28,1242
Somalia15,7239
Guinea15,6237
Iran26,7225
Tabelle auf Seite 19 · 12 Zeilen × 8 Spalten
1. Halbjahr 2026AnerkennungFlüchtlings- schutzsubsidiärer SchutzAbschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthGAblehnungsonst. Verfahrenserle- digungenEntscheidungen gesamt
Gesamt218952628399.7671.23813.022
darunter:
Syrien040985495.2223006.209
Afghanistan24435516061471.254
Türkei0226186088977
Russische Föderation214152636152821
Irak02243424088388
Nigeria0811617150246
Ungeklärt0902209238242
Somalia33314936432239
Guinea33381115131237
Iran0883510128225

Anmerkung: Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. D. h., dass die reguläre Verfahrensdauer beim Bundesamt gemäß § 24 des Asylgesetzes (AsylG) erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem Deutschland zuständig wurde. Die Fragestellung weicht hiervon ab, da auf die Dauer ab dem Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird.

Frage 19 Seite 19

Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2026, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 19 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Ersuchen von Griechenland an Deutschland1. Halbjahr 2026
gesamt:312
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III33
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III5
Artikel 8 Absatz 3 Dublin III1
Artikel 9 Dublin III191
Artikel 10 Dublin III28
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III44
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 2 Dublin III2
Tabelle auf Seite 19 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Bestätigungen und Zustimmungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland1. Halbjahr 2026
gesamt350
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III22
Artikel 8 II Dublin III1
Artikel 9 Dublin III246
Artikel 10 Dublin III23
Artikel 17 II Dublin III47
Tabelle auf Seite 20 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Ablehnungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland1. Halbjahr 2026
gesamt69
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III15
Artikel 8 II Dublin III10
Artikel 9 Dublin III24
Artikel 10 Dublin III2
Artikel 17 II Dublin III14
Tabelle auf Seite 20 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland1. Halbjahr 2026
gesamt396
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III19
Artikel 8 II Dublin III2
Artikel 9 Dublin III294
Artikel 10 Dublin III20
Artikel 16 I Dublin III2
Artikel 17 II Dublin III50
Frage 20 Seite 20

Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten Halbjahr 2026 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle auf Seite 20 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Remonstrationen von Griechenland1. Halbjahr 2026
gesamt101
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III12
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III5
Artikel 9 Dublin III57
Artikel 10 Dublin III4
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III23
Tabelle auf Seite 20 · 7 Zeilen × 3 Spalten
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
1. Halbjahr 2026AblehnungenBestätigungen und Zustimmungen
gesamt2494
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III84
Artikel 8 II Dublin III40
Artikel 9 Dublin III370
Artikel 10 Dublin III06
Artikel 17 II Dublin III913
Frage 21 Seite 21

In wie vielen Fällen scheitere im ersten Halbjahr 2026 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auflisten)?

Antwort

Im ersten Halbjahr 2026 fanden keine fristgerechten Überstellungen bei 10.718 Personen statt, die aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollten (Abfragestand 30. Juni 2026). Die Gründe können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 21 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach Gründen (Stand: 30. Juni 2026)10.718
davon:
untergetaucht2.850
Mitgliedstaat2.213
(Untätigkeit) ABH989
Organisatorisches786
nicht angetroffen774
Kirchenasyl753
Fehlende Entscheidungsreife513
prozessuale Gründe508
Hoheitsgebiet der MS verlassen478
Sonstiges295
SER255
fehlende Flugverbindung129
Reiseunfähigkeit/Krankheit126
Renitenz38
Fehlende Begleitung/Untersuchung10
Suizidversuch/Selbstverletzung1
Tabelle auf Seite 21 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach Herkunftsland (Stand: 30. Juni 2026)10.718
darunter:
Afghanistan1.416
Syrien, Arabische Republik1.357
Türkei962
Russische Föderation919
Algerien432
Irak430
Somalia393
Iran, Islamische Republik348
Nigeria310
Marokko303
Tabelle auf Seite 21, 22 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand: 30. Juni 2026)10.718
darunter:
Italien2.775
Kroatien2.291
Frankreich922
Spanien765
Bulgarien632
Polen579
Österreich340
Niederlande327
Schweiz275
Schweden252
Frage 22 Seite 22

Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München für das erste Halbjahr 2026, wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz des Projekts im Jahr 2025, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, und inwiefern wurde bzw. wird das Pilotprojekt trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden (d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen; zum Teil werden insoweit unbeantwortet gebliebene Fragen in Frage auf Bundestagsdrucksache 21/4911 wiederholt)?

Antwort

Die Bundespolizei führt im Sinne der Fragestellung eine Statistik über Personen, die im Pilotprojekt zum beschleunigten Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (bis 11. Juni 2026: Dublin-Verfahren) in Haft genommen wurden. Im Zeitraum von Januar 2026 bis zum Juli 2026 wurden 9 Personen in Haft genommen. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 6 Überstellungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO, bis 11. Juni 2026: Dublin-III-VO) aus der Haft heraus in einen anderen Mitgliedstaat der EU vollzogen.

Frage 23 Seite 22

Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?

Antwort
Tabelle auf Seite 22 · 6 Zeilen × 4 Spalten
Übersicht Personal-Einsatz Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV), Referate 32A-F mit Stand: 01.07.2026
KennzahlmDgDhD
Soll in VZÄ277,1303,928,3
Personal-Einsatz Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV) gesamt184,3208,516,5
dezentral (ZBV-Zentren 32D, 32E, 32F, o. B.) 81,081,0123,75,6
ZBV-Referate (32A, 32B, 32C)103,484,810,9
Vakante Stellen in VZÄ92,895,411,8
Personalplanung*3,05,0

Leiharbeitnehmende sind in der Tabelle nicht inbegriffen, da es sich bei diesen nicht um originäre Mitarbeitende des Bundesamtes handelt. * Aktuell sind drei VZÄ (davon null unbefristet) im mD und fünf VZÄ (davon einer unbefristet) im gD in Ausschreibung. Die zukünftige Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche Aussage kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Anmerkung: Aufgrund der Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hat sich eine terminologische Veränderung ergeben. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV) ersetzt seit dem 12. Juni 2026 das frühere Dublin-Verfahren.

Frage 24 Seite 23

In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2026 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen (AnkER: Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückkehr) gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach Einrichtung)?

Antwort

Die Bundespolizei hat im Sinne der Anfrage für das 1. Halbjahr 2026 in insgesamt 40 Fällen Amtshilfe geleistet. Die Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 23 · 3 Zeilen × 2 Spalten
EinrichtungAnzahl der Fälle
Landesunterkunft Für Flüchtlinge in Boostedt18
Landesverwaltungsamt Saarland16
Aufnahmeeinrichtung Schönefeld6
Frage 25 Seite 23

Welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu wichtigen Punkten der neuen Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung sieht die Bundesregierung, und wie ist jeweils ihre Rechtsauffassung bzw. der Stand der Rechtsprechung zu diesen Fragen?

Antwort

Die Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) wird von der Bundesregierung fortlaufend evaluiert. Die genannten Regelungen sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste Erfahrungen in der Umsetzung. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch keine Auskunft über klärungsbedürftige Rechtsfragen gegeben werden.

Frage 26 Seite 23

Wie viele „Unzulässigkeitsbescheide“ des BAMF enthielten im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 (bitte differenzieren) den Passus „Die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU) 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zu ständigen Stellen abzustimmen“ (oder ähnlich; bitte auch nach Zielländern aufschlüsseln)? In welchen Fallkonstellationen wurde bzw. wird ein solcher (oder ähnlicher) Hinweis in einen Ablehnungsbescheid aufgenommen, und wie ist die diesbezügliche Praxis des BAMF nach Inkrafttreten der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung am 12. Juni 2026 (bitte so differenziert und genau wie möglich darstellen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung zur Anzahl der Unzulässigkeitsbescheide, die einen Hinweis in diesem Sinne enthalten, vor, da eine statistische Auswertung nicht möglich ist. Der Hinweis wird dann in einen Bescheid im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufgenommen, wenn einer Überstellung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. An dieser Praxis wird nach Anwendung der AMM-VO festgehalten.

Frage 27 Seite 24

Welche Ausführungen kann die Bundesregierung machen zum Verfahren, zu Problemen, den Rechtsgrundlagen und ersten Erfahrungen mit freiwilligen Überstellungen aufgrund der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage (bitte ausführen)?

Antwort

Das Funktionieren des Überstellungssystems nach der AMM-VO ist ein wichtiger Baustein des neuen GEAS. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat sich daher erfolgreich für neue Überstellungsregeln nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Durchführungsverordnung (AMM-DVO) eingesetzt. Dazu gehört die freiwillige Überstellung als effektive Überstellungsform. Die genannten Regelungen sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste Erfahrungen in der Umsetzung. Eine tiefergehende Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht möglich.

Frage 28 Seite 24

Wie bewertet die Bundesregierung die ersten Erfahrungen mit den seit dem 12. Juni 2026 geltenden Regelungen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, insbesondere zu Verfahren bei Ersuchen, Rückmeldungen, Überstellungen usw., und liegen hierzu bereits erste empirische Daten vor (bitte ausführen)?

Antwort

Die genannten Regelungen sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste Erfahrungen in der operativen Umsetzung. Eine tiefergehende Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht möglich.

Frage 29 + 29a + 29b + 29c Seite 24

29Von wann ist die Argumentationshilfe („Non-Paper“), auf das die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verwiesen hat, wer hat sie auf wessen Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie verschickt (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 30a auf Bundestagsdrucksache 21/4911)?

29aMachen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch Behördenmitarbeitende in Dublin-Fällen ungültig gestempelt wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes strafbar (bitte begründen), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 30c auf Bundestagsdrucksache 21/4911)?

29bWelche Konsequenzen hat die Erteilung von sogenannten Dublin-Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf das Geldwäschegesetz (GwG) das nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG eine Identifizierung der Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte (bitte ausführen; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 30d auf Bundestagsdrucksache 21/4911)?

29cWas hat die Bundesregierung bislang konkret unternommen, um „der Entscheidung des BayVGH [Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs] entgegen- und auf entsprechende Judikate von BVerwG und EuGH hinzuwirken“, was in dem von der Bundesregierung verlinkten „Non Paper“ als „im Interesse von Bund und Ländern erforderlich“ bezeichnet wird (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?

Antwort

Die Fragen 29 bis 29c werden gemeinsam beantwortet:

Die in Bezug genommene Argumentationshilfe zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2025 ist im Bundesministerium des Innern erstellt und an die Länder versandt worden, nachdem die Entscheidung und die möglichen Auswirkungen bekannt geworden sind. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Fragen 30 bis 30d der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verweisen.