Fragen zur politischen Zuordnung von Propagandadelikten u.a.

Drucksache 21/794Antwortauf die Kleine Anfrage 21/54207.07.20258 Seiten14 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere Sicherheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Mit einem Anteil von 37,1 Prozent an den Gesamtfallzahlen sind Propagandadelikte im Jahr 2024 phänomenübergreifend erneut die am häufigsten gemeldeten Delikte der Politisch motivierten Kriminalität (PMK). In diesem Deliktsbereich wurden 31 229 Taten registriert, was einem Anstieg von mehr als der Hälfte (56,9 Prozent) entspricht. Mit einem Anteil von 84,3 Prozent entfielen dabei die mit Abstand meisten Propagandadelikte auf den Phänomenbereich PMK-rechts, wie das Bundeskriminalamt (BKA) mitteilt (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahlen202 4_node.html#doc246848bodyText1).

Zuletzt erfolgten Änderungen in der Erfassung: Bis zum 31. Dezember 2023 galten bei der Erfassung von antisemitischen und fremdenfeindlichen Straftaten, für die es keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu einem der konkreten Phänomenbereiche gab, Sonderregelungen, nach denen diese dem Phänomenbereich PMK-rechts zugeordnet wurden (vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 des Abgeordneten Martin Hess auf Bundestagsdrucksache 20/10926).

Text vor der ersten Frage

Politisch motivierte Straftaten werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus Tätermerkmalen (insbesondere äußeres Erscheinungsbild), verwendeter Sprache/verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen (aktuelle politische/gesellschaftliche Ereignisse) ergeben. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- (bis zum 31. Dezember 2022 bezogen auf die Tatzeit: PMK -nicht zuzuordnen-) zu wählen.

Frage 1 Seite 2

Welche vom BKA ausgegebene „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK)“ ist die derzeit aktuelle Fassung, und ist eine Neufassung geplant (vgl. dazu https://polizei.thueringen.de/fileadmin/tlka/statistik/PMK/Anlage_0 3_Ausfuellanleitung_zur_KTA-PMK.pdf), und wenn ja, warum?

Antwort

Die derzeit gültige Fassung ist die „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK) Stand: 30. Oktober 2024 – gültig ab 1. Januar 2025. Die Ausfüllanleitung unterliegt stetiger Evaluierung und wird bei Bedarf aktualisiert. Den Bedarf besprechen die Länder mit dem BKA in der „Arbeitsgruppe Qualitätskontrolle PMK“ (AGQ) als Beratungsgremium der Kommission Staatsschutz.

Frage 2 Seite 2

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität nach wie vor zutreffend, dass von Unbekannten verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung und Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS-Runen, bundesweit dem Phänomenbereich PMK-rechts zuzuordnen sind, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen (vgl. dazu https://polizei.thueringen.de/fileadmin/tlka/statistik/PMK/Anlage_0 3_Ausfuellanleitung_zur_KTA-PMK.pdf, S. 8)?

Antwort

In der derzeit gültigen Fassung der Ausfüllanleitung zur KTA-PMK heißt es: „Von Unbekannt verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung und Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS-Runen, sind dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen.“ (Punkt 12, Seite 21, 3. Anstrich)

Frage 2a Seite 2

Wenn ja, handelt es sich hierbei in Bezug auf Propagandadelikte und PMK-rechts auch um eine Sonderregelung wie die angesprochene Sonderregelung in der Vorbemerkung der Fragesteller, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die auf kriminalistischen Erfahrungswerten der vergangenen Jahre beruht und in der Praxis weiterhin Bestätigung findet.

Frage 2b Seite 3

Existieren derartige Zuordnungsregeln bei unbekannten Tätern und keinen gegenteiligen Anhaltspunkten zu deren Motivlage ggf. auch in Bezug auf andere Phänomenbereiche, und wenn ja, bei welchen, welchen Deliktsgruppen und welchen Sachverhalten?

Antwort

Weitere Sonderregelungen, bei denen Fälle mit unbekannten Tatverdächtigen einem vorher festgelegtem Phänomenbereich zugeordnet werden, existieren in der Ausfüllanleitung zur KTA-PMK nicht.

Frage 2c Seite 3

Wenn ja, führt dieser Umstand dazu, dass ein von Unbekannten angebrachtes Hakenkreuz auf einem Wahlplakat der CDU/CSU, der SPD oder auch der FDP dazu, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen, dass diese Straftat automatisch dem Phänomenbereich PMK-rechts zugeordnet wird?

Antwort

Grundsätzlich wird verfahren, wie in der Vorbemerkung dargestellt. Soweit keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen, werden von Unbekannt verübte rechte Propagandadelikte, insbesondere die Verbreitung verbotener nationalsozialistischer Symbole, wie z. B. Hakenkreuze und SS-Runen dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet. Auch bei den in der Frage aufgeführten Sachverhalten erfolgt zunächst eine Einzelfallprüfung. Ergeben sich hieraus keine Ansätze für eine andere Motivlage, ist der Phänomenbereich PMK -rechts- zu nennen.

Frage 2d Seite 3

Wenn ja, verhält es sich bei einem AfD-Wahlplakat, das mit einem Hakenkreuz versehen wird, genauso wie unter der Frage 2 beschrieben?

Antwort

Grundsätzlich gilt auch hier die zuvor genannte Regelung (siehe Antwort zu Frage 2c).

Frage 3 Seite 3

Wie viele rechte Propagandadelikte wurden jeweils in den Jahren 2023 und 2024 erfasst, bei denen die Täter gänzlich unbekannt im Sinne von Frage 2 gewesen sind und, soweit eine Aufschlüsselung möglich ist, bei denen eine Zuordnung entsprechend der Ausfüllanleitung in Frage 2 erfolgte (bitte in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil ausweisen)?

Antwort

Den nachstehenden Tabellen kann die Anzahl der gemeldeten Propagandadelikte Gesamt und des Phänomenbereichs PMK -rechts- im Jahr 2023 und 2024, bei denen der oder die Tatverdächtigen unbekannt sind, entnommen werden.

Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Anzahl Tatverdächtiger „0“, PHB „PMK -rechts-“, DK „Propagandadelikte“, Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.

Tabelle auf Seite 3 · 1 Zeilen × 4 Spalten
Tatzeit: 2023PMK -rechts-GesamtAnteil in Prozent
Propagandadelikte9.99310.85092,1
Tabelle auf Seite 3 · 1 Zeilen × 4 Spalten
Tatzeit: 2024PMK -rechts-GesamtAnteil in Prozent
Propagandadelikte16.17517.49792,44

Eine Auswertung, in wie vielen Fällen die in Antwort zu Frage 2 genannte Regelung angewandt wurde, ist nicht möglich, da Begründungen bezüglich der phänomenologischen Zuordnung im KPMD-PMK grundsätzlich nicht dokumentiert werden.

Frage 4 Seite 4

Wie viele rechte Propagandadelikte wurden jeweils in den Jahren 2023 und 2024 erfasst, bei denen Wahlplakate mit NS-Symbolen oder anderweitigen verfassungswidrigen bzw. verbotenen Kennzeichen aus dem rechten Spektrum, bzw. im Sinne von § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB), versehen worden sind, und in wie vielen Fällen waren die Täter gänzlich unbekannt im Sinne von Frage 2 (bitte in absoluten Zahlen sowie prozentualen Anteilen und auch jeweils nach den im Deutschen Bundestag vertretenen betroffenen Parteien aufschlüsseln und etwaige weitere Parteien unter „sonstige Parteien“ ausweisen)?

Antwort

Den nachfolgenden Tabellen kann die Anzahl der gemeldeten Propagandadelikte, bei denen Wahlplakate mit verfassungswidrigen bzw. verbotenen Kennzeichen aus dem rechten Spektrum, bzw. im Sinne von § 86a des Strafgesetzbuches (StGB), gesamt und durch unbekannte Tatverdächtige versehen wurden, entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit: 2023LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Verwenden von Kennz.10420093145
Verwenden von Kennz. & unbekannt TV9380091138
Prozentualer Anteil90,0090,48--97.8595,17
Tabelle auf Seite 4 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit: 2024LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Verwenden von Kennz.455562076679
Verwenden von Kennz. & unbekannt TV435332074652
Prozentualer Anteil95,5596,86100-97,3796,02

Die differenzierte Aufstellung nach Parteien ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen. Hier sind nur Fälle aus den vorstehenden Tabellen aufgeführt, bei denen mindestens eine Partei als Unterangriffsziel (UAZ) genannt wurde. Die Gesamtsummen können abweichen, da nicht in jedem Fall eine Partei als UAZ genannt worden sein muss.

Die Tabellen sind nach PMK-Gesamt und Phänomenbereich PMK -rechts- sowie nach den angegriffenen Parteien aufgeschlüsselt.

Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, UAZ „Wahlplakat“ und Nennung mindestens einer Partei als UAZ, Anzahl Tatverdächtiger „0“, Deliktskategorie „Verwenden von Kennzeichen“, PHB „PMK -rechts-“ und Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.

Tatzeit 2023:

Tabelle auf Seite 4, 5 · 9 Zeilen × 4 Spalten
UnterangriffszielRechtsGesamtAnteil in Prozent
AfD2336,06
Bündnis 90/Die Grünen153938,46
CDU51241,66
CSU41822,22
Die Linke4666.66
FDP2728,57
Sonstige Partei82532,00
SPD92437,50
Gesamtsumme4114428,47

Tatzeit 2024:

Tabelle auf Seite 5 · 9 Zeilen × 4 Spalten
UnterangriffszielRechtsGesamtAnteil in Prozent
AfD116816,17
Bündnis 90/Die Grünen17219588,20
CDU12813594,81
CSU2450,00
Die Linke666897,95
FDP526283,87
Sonstige Partei789086,66
SPD22526086,54
Gesamtsumme55567781,98
Frage 5 Seite 5

Wie viele Propagandadelikte der jeweiligen Phänomenbereiche hatten im Vergleich zur jeweiligen Gesamtzahl an Propagandadelikten jeweils in den Jahren 2023 und 2024 einen Bezug zum Internet als Begehungsort (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und jeweiligem prozentualen Anteil aufschlüsseln)?

Antwort

Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Deliktskategorie „Propagandadelikte “, mit bzw. ohne UTM „Internet“, Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.

Tabelle auf Seite 5 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit 2023:LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Propagandadelikte11716.6984601742.45619.905
Propagandadelikte & UTM „Internet“:242.7302181397263.837
Prozentualer Anteil20,5116,3547,3979,8829,5619,28
Tabelle auf Seite 5 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit: 2024LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Propagandadelikte23426.3181.2415232.91331.229
Propagandadelikte & UTM „Internet“:526.0925064128397.901
Prozentualer Anteil22,2223,1440,7778,7828,8025,30
Frage 6 Seite 6

Wie viele dieser Propagandadelikte (vgl. Frage 5) mit Internetbezug wurden nicht von Privatpersonen angezeigt, und wie viele mit Internetbezug wurden über staatlich finanzierte oder mitfinanzierte Meldestellen (z. B. Meldestellen gegen Hass und Hetze im Netz) bzw. über entsprechende Anlaufstellen der Zivilgesellschaft gemeldet (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?

Antwort

Eine automatisierte Auswertung im Sinne der Anfrage ist nicht möglich.

Hilfsweise wurde eine Abfrage in der Fallzahlenanwendung des BKA mit den Parametern Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, UTM „Internet“, Anzahl TV „0“, Sachverhalt enthält „ZMI-Produktiv“, Zähldelikt „§ 86a StGB“, PHB „PMK -rechts-“ und Stichtag „31.01. des Folgejahres“ durchgeführt.

Das Schlagwort „ZMI-Produktiv“ steht in der Abfrage für alle über die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) gemeldeten Fälle.

Um der Hasskriminalität im Internet ein wirkungsvolles Instrument entgegenzusetzen, hat die ZMI auf Grundlage der Zentralstellenfunktion des BKA gemäß § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ihren Wirkbetrieb mit freiwilligen Kooperationspartnern aufgenommen. Hierdurch stammt ein Großteil der mit dem Schlagwort „ZMI-Produktiv“ erfassten Fälle von Kooperationspartnern. Auch durch Privatpersonen gegenüber dem BKA angezeigte Straftaten werden durch die ZMI an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Eine differenzierte Darstellung der meldenden Stellen bzw. Personen ist nicht möglich.

Den nachstehenden Tabellen kann die Zahl der Propagandadelikte im Internet, die über die ZMI gemeldet wurden, entnommen werden.

Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Deliktskategorie „Propagandadelikte“, UTM „Internet“, mit bzw. ohne „ZMI-Produktiv“ im Sachverhalt und Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.

Tabelle auf Seite 6 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit 2023:LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Propagandadelikte & Internet242.7302181397263.837
Propagandadelikte & „ZMI-Produktiv“111.15313892231.534
Prozentualer Anteil45,8342,2363,302,1630,7239,98
Tabelle auf Seite 6 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit 2024:LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Propagandadelikte & Internet526.0925064128397.901
Propagandadelikte & „ZMI-Produktiv“303.2092561482713.914
Prozentualer Anteil57,6952,6762,1435,9232,3049,54
Frage 7 Seite 7

Wie viele Volksverhetzungen der jeweiligen Phänomenbereiche hatten im Vergleich zur Gesamtzahl an Volksverhetzungen jeweils in den Jahren 2023 und 2024 einen Bezug zum Internet als Begehungsort (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?

Antwort

Den nachstehenden Tabellen kann die Anzahl der gemeldeten Volksverhetzungen Gesamt als auch unter Verwendung des UTM „Internet“, sowie den prozentualen Anteil der Internetdelikte zu der Anzahl der Volksverhetzungen Gesamt für die Jahre 2023 bzw. 2024 entnommen werden.

Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Deliktskategorie „Volksverhetzung (1.15)“, mit bzw. ohne UTM „Internet“ und Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.

Tabelle auf Seite 7 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit 2023:LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Volksverhetzung425.3678042631.1897.665
Volksverhetzung & Internet193.1553721107524.408
Prozentualer Anteil45,2458,7846,2741,8263,2557,51
Tabelle auf Seite 7 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit 2024:LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Volksverhetzung576.6391.0111841.2319.122
Volksverhetzung & Internet173.0274191206004.183
Prozentualer Anteil29,8245,5941,4465,2248,7445,86
Frage 8 Seite 7

Wie viele dieser Volksverhetzungen mit Internetbezug (vgl. Frage 7) wurden nicht von Privatpersonen angezeigt, und wie viele mit Internetbezug wurden über staatlich finanzierte oder mitfinanzierte Meldestellen (z. B. Meldestellen gegen Hass und Hetze im Netz) gemeldet (bitte nach Phänomenbereichen in absoluten Zahlen und nach prozentualem Anteil aufschlüsseln)?

Antwort

Eine automatisierte Auswertung im Sinne der Anfrage ist nicht möglich. Hilfsweise wurde jedoch eine Abfrage in der Fallzahlenanwendung des BKA mit dem Parameter „ZMI-Produktiv“ im Sachverhalt durchgeführt. Siehe hierzu die Erläuterung bei Frage 6.

Den nachstehenden Tabellen kann die Zahl der Volksverhetzungen im Internet, die über die ZMI BKA gemeldet wurden, entnommen werden.

Tatzeit „2023“ bzw. „2024“, Deliktskategorie „Volksverhetzung“, UTM „Internet“, mit bzw. ohne „ZMI-Produktiv“ im Sachverhalt und Stichtag „31. Januar des Folgejahres“.

Tabelle auf Seite 7, 8 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit 2023:LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Volksverhetzung & Internet193.1553721107524.408
Volksverhetzung & „ZMI-Produktiv“31.48082132571.835
Prozentualer Anteil15,7946,9122,0411,8234,1741,63
Tabelle auf Seite 8 · 3 Zeilen × 7 Spalten
Tatzeit 2024:LinksRechtsAusländische IdeologieReligiöse IdeologieSonstige ZuordnungSumme
Volksverhetzung & Internet173.0274191206004.183
Volksverhetzung & „ZMI-Produktiv“21.052115261021.297
Prozentualer Anteil11,7634,7527,4421,6717,0031,00
Frage 9 Seite 8

Gibt es ein Erkenntnisinteresse der Bundesregierung, sofern zu den Fragen 6 und 8 keine statistische Erfassung vorliegt, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Entfällt.

Frage 10 Seite 8

Ist die Aufhebung der Sonderregelung, z. B. bei der Erfassung von antisemitischen Straftaten, zumindest eine maßgebliche Mitursache für den erheblichen Rückgang des Anteils von antisemitischen Straftaten im Bereich PMK-rechts (von 58,75 Prozent im Jahr 2023 auf 48,36 Prozent; vgl. Bundesweite Fallzahlen 2024 – Politisch motivierte Kriminalität, S. 13 und Bundesweite Fallzahlen 2023 – Politisch motivierte Kriminalität, S. 12), und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

Antwort

Die Anzahl der antisemitischen Delikte im Phänomenbereich PMK -rechtssank leicht von 3 034 Fällen im Jahr 2023 auf 3 016 Fälle im Jahr 2024. Die prozentuale Verschiebung am Gesamtanteil lässt sich vor allem mit einer Steigerung der Anzahl an antisemitischen Delikten in den weiteren Phänomenbereichen (insbesondere politisch motivierte Straftaten im Kontext des Nahost-Konflikts) begründen. Die Aufhebung der Sonderregel hat statistisch daher keine Auswirkungen auf die Erfassung gehabt.