Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing

Drucksache 21/7903Antwortauf die Kleine Anfrage 21/770507.09.20268 Seiten21 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium für Wirtschaft und EnergieEnergie
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Erneuerbare Energien erlauben es, selbst aktiv zu werden: Seit den frühen Tagen der Energiewende sind es maßgeblich engagierte Bürgerinnen und Bürger, die sie voranbringen. In ganz Deutschland wurden Energiegenossenschaften gegründet, gemeinsam Solaranlagen installiert, Wärmenetze betrieben oder Windparks mit der Beteiligung der Menschen vor Ort errichtet. Ihr Engagement für eine gemeinsame, zukunftsfähige Energieversorgung stärkt lokale Gemeinschaften, hält Wertschöpfung in der Region und verringert die Rechnung, die in unserem Land an fossile Großkonzerne gezahlt werden muss (www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/iran-krieg-preisefuer-gas-und-oel-steigen-nach-weiteren-angriffen-massiv/100209824.html). Als Teilbereich der Bürgerenergie hat in den vergangenen Jahren insbesondere das Energy Sharing an Aufmerksamkeit gewonnen: Das Teilen von aus Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugtem Strom unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes (vgl. § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes [EnWG]). Trotz einiger Fortschritte bleibt eine Reihe von Hürden bestehen, die den Einsatz engagierter Menschen in diesem Bereich aus Sicht der Fragestellenden unnötig frustrierend macht. Hinzu kommt, dass die zuletzt bekannt gewordenen Änderungen, die die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) plant und in Form der vorliegenden Kabinettsentwürfe konkretisiert hat, nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche negative Effekte insbesondere für den Ausbau der Photovoltaik-Anlagen auf privaten Dächern und damit die Möglichkeit des lokalen Energy Sharings haben werden.

Frage 1 Seite 2

Bis wann ist nach Ansicht der Bundesregierung „abzuwarten, welche Modelle sich entwickeln und umgesetzt werden“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf Bundestagsdrucksache 21/6325), bevor die Prüfung und gegebenenfalls Erarbeitung konkreter gesetzlicher Nachbesserungen zur Schaffung eines Rahmens für ein massentaugliches Energy-Sharing-Geschäftsmodell durch die Bundesregierung erfolgen soll?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/6325 verwiesen. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Regelungen erst im Dezember 2025 in Kraft getreten sind. Die Bundesnetzagentur hat mit ihrer Mitteilung eine funktionierende Umsetzungsvariante für das Energy Sharing vorgestellt. Die Bundesregierung wird die Umsetzung weiterhin verfolgen.

Frage 2 Seite 2

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Energy Sharing mit starkem lokalem Bezug – insbesondere innerhalb des 4,5-km-Radius gemäß § 9 des Stromsteuergesetzes (StromStG) – gezielt gefördert wird, und sieht sie diesen Radius als geeigneten Maßstab, um netzdienliches Verhalten anzureizen?

Antwort

Mit § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurden im Dezember 2025 die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, die das Energy Sharing erleichtern. Insbesondere sind die Netzbetreiber verpflichtet, eine gemeinsame Nutzung der Elektrizität seit dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets sicherzustellen. Netzbetreiber sind weiterhin verpflichtet, für „Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme“ zu schaffen. Frage der Anreize im Zusammenhang mit der Netzdienlichkeit liegen in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur.

Frage 3 Seite 2

Bis wann plant die Bundesregierung, die Umsetzung des § 42c EnWG in der Praxis zu verfolgen, und wann wird sie weitere Regelungen prüfen, insbesondere die Aufhebung der Begrenzung auf eine Anlage pro Energy-Sharing-Gemeinschaft, sodass Kombinationen mehrerer Anlagen unterhalb der Leistungsgrenzen von 30 Kilowatt (kW) bzw. 100 kW möglich werden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf Bundestagsdrucksache 21/6325)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/6325 verwiesen.

Frage 4 + 4a + 4b Seite 2

4Prüft die Bundesregierung eine Reduktion weiterer Preisbestandteile – insbesondere Konzessionsabgabe (1,32 bis 2,39 Cent pro Kilowattstunde [ct/kWh]), Offshore-Netzumlage (0,816 ct/kWh) und Aufschlag für besondere Netznutzung (1,558 ct/kWh) – für Energy-Sharing-Teilnehmende, um die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing zu ermöglichen?

4aWenn ja, bis wann ist mit einem Ergebnis dieser Prüfung zu rechnen?

4bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 4 bis 4b werden zusammen beantwortet.

Nein. Bei den genannten Preisbestandteilen handelt es sich um solche, die einen Zusammenhang zur Nutzung des öffentlichen Netzes aufweisen. Dieses wird auch beim Energy Sharing genutzt.

Frage 5 + 6 + 6a + 6b Seite 3

5Welche weiteren Regelungsmöglichkeiten sind der Bundesregierung bekannt, welche die Attraktivität von Energy Sharing für teilnehmende Letztverbraucher erhöhen könnten?

6Plant die Bundesregierung die Umsetzung einer oder aller dieser in Frage 5 beschriebenen Regelungsmöglichkeiten?

6aWenn ja, bis wann?

6bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 5 bis 6b werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung ist stets daran gelegen, die Attraktivität von Energy Sharing zu erhöhen. Dabei wird auch die Förderseite in den Blick genommen. So können Anlagenbetreiber seit Inkrafttreten der EnWG-Novelle 2025 flexibel aus dem Energy Sharing in die EEG-Förderung und zurück wechseln und genießen seither große Entscheidungsspielräume bei der Veräußerung des Stroms.

Die Maßnahmen sind bereits umgesetzt.

Frage 7 + 7a + 7b Seite 3

7Beabsichtigt die Bundesregierung, § 14a EnWG für gemeinschaftlich betriebene steuerbare Anlagen wie Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur im Rahmen von Energy Sharing zu öffnen, um Bürgerenergiegemeinschaften den Zugang zu Netzentgeltreduktionen von bis zu 60 Prozent zu ermöglichen?

7aWenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende Regelung?

7bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet.

Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit einer Änderung des § 14a EnWG. Der Bundesnetzagentur obliegt es, technische Vorgaben oder Netzentgeltreduzierungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen zu regeln. Die geltende Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a EnWG adressiert direkt die jeweilige steuerbare Verbrauchsanlage oder – falls an einem Hausanschluss mehrere steuerbare Geräte betrieben – die Gesamtleistung am Hausanschluss. Da es beim stabilen Stromnetzbetrieb um die physische Einspeisung dieser Anlage an einer bestimmten Stelle im Netz geht, muss sich die Regelung immer auf die konkrete angeschlossene Anlage beziehen.

Frage 8 + 8a + 8b Seite 3

8Warum beschränkt § 42c EnWG Energy Sharing bislang auf Peer-to-Peer-Modelle, und plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass auch Pooling-Modelle, also die gemeinschaftliche Bündelung von Erzeugung, Verbrauch und Speicherung, als Energy Sharing gelten und möglich sind?

8aWenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende Klarstellung?

8bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.

Der Gesetzestext formuliert in § 42c Absatz 1 EnWG die Rechte und Pflichten des Betreibers einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie. Eine maximal zulässige Anzahl von betriebenen Anlagen für die Teilnahme am Energy Sharing ist nicht als Kriterium definiert. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer von den Fragestellern zitierten Mitteilung ausdrücklich formuliert, dass auch die Einbindung mehrerer Anlagen nicht ausgeschlossen ist.

Frage 9 + 9a + 9b Seite 4

9Plant die Bundesregierung weitere rechtliche Schritte, um Energiegemeinschaften die Bündelung und markt- und systemdienliche Vermarktung von Flexibilitäten aus Demand Response, Erzeugungssteuerung und Speicherbewirtschaftung zu ermöglichen?

9aWenn ja, welche, und bis wann plant die Bundesregierung die Umsetzung?

9bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 9 bis 9b werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 10 + 10a + 10b Seite 4

10Plant die Bundesregierung, Energy-Sharing-Teilnehmende beim Rollout intelligenter Messsysteme prioritär zu berücksichtigen oder ihnen die Nutzung des „Smart Meter Light“ zu ermöglichen, um eine breite Teilhabe von Energy Sharing zu ermöglichen?

10aWenn ja, durch welche konkreten Vorgaben an Messstellenbetreiber?

10bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 10 bis 10b werden zusammen beantwortet.

Das BMWE bereitet derzeit eine Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes vor, die auf eine Beschleunigung der Digitalisierung der Energiewende abzielt. Dabei werden auch die Anforderungen verschiedener energiewirtschaftlicher Anwendungen berücksichtigt.

In der Energiewirtschaft besteht aus Sicht der Bundesregierung bislang kein einheitliches Verständnis darüber, wie „Smart Meter Light“ ausgestaltet werden sollten. Dies wird derzeit geprüft.

Frage 11 Seite 4

Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass auch Mieterinnen und Mieter, einkommensschwache Haushalte und vulnerable Verbrauchergruppen diskriminierungsfrei an Energy-Sharing-Gemeinschaften teilnehmen können?

Antwort

§ 42c EnWG beschreibt abstrakt die Rahmenbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Energie aus EE-Anlagen. Die Regelungen stehen allen Verbrauchergruppen offen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass für die in der Frage dargestellten Gruppen Hindernisse, die einer Teilnahme am Energy Sharing entgegenstünden, bestehen.

Frage 12 Seite 5

Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung nicht den Aufbau einer bundesweiten Beratungsstelle für Energy Sharing – etwa bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) oder in Kooperation mit lokalen Energieagenturen – analog zur österreichischen Koordinations- und Beratungsagentur für Energiegemeinschaften (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf Bundestagsdrucksache 21/6325)?

Antwort

Im Rahmen des Diskussionsprozesses zur Einführung des § 42c EnWG fand auch ein Austausch mit Österreich statt. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Rahmenbedingungen in Deutschland und Österreich nicht identisch sind, u. a. was die Rolle der Netzbetreiber im österreichischen System betrifft. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/6325 verwiesen.

Frage 13 Seite 5

Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass auch vulnerable Verbrauchergruppen – insbesondere Mieterinnen und Mieter sowie einkommensschwache Haushalte – von den im Citizen Energy Package avisierten Preisvorteilen profitieren?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 14 Seite 5

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Verfügbarkeit von Anbietern der Prozessabwicklung für das Energy Sharing von kleinen Solaranlagen (<25 Kilowatt Peak [kW p]) vor?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.

Frage 15 Seite 5

Teilt die Bundesregierung die in einem Medienbericht wiedergegebene Einschätzung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), dass Teilnehmende an Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (GGV) oder Mieterstrom-Modellen von der Teilnahme an Energy-Sharing-Konzepten ausgeschlossen seien (www.golem.de/news/bundesnetza gentur-energy-sharing-durch-provisionsmodell-komplett-unattraktiv-260 7-210639.html)?

Antwort

Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche internen Dokumente des BDEW in dem zitierten Artikel in Bezug genommen werden oder wie aktuell die in Bezug genommen Dokumente sind. Eine Äußerung ist daher nicht möglich.

Frage 16 Seite 5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, Strommengen im Rahmen des Energy Sharings als ausgeglichen anzusehen und nicht zu bilanzieren, um Energy Sharing zu vereinfachen?

Antwort

§ 42c EnWG soll Letztverbrauchern ermöglichen, auch unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung, Strom aus Erneuerbaren Energien gemeinsam zu nutzen. Die Vorschrift gibt einen Rahmen vor und verpflichtet die Akteure, die technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung steigert die Komplexität erheblich und erfordern die Gewährleistung der Erfüllung der im Rahmen des Netzzugangs notwendigen Pflichten und ordnungsgemäße Abrechnungen. Im Übrigen verfügt die Bundesnetzagentur über eine umfassende Kompetenz, Vorgaben zu den Bedingungen des Netzzugangs im Wege einer Festlegung nach § 29 EnWG zu erlassen. Sowohl in der Entscheidung, ob und wann sie tätig wird als auch in Bezug auf den Inhalt eventueller Festlegungen handelt die Bundesnetzagentur in diesem Bereich unabhängig.

Frage 17 Seite 6

Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung von Energy Sharing mit virtuellen Bilanzierungsgebieten?

Antwort

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) verfügt nach § 20 Absatz 3 EnWG über eine umfassende Kompetenz, Vorgaben zu den Bedingungen des Netzzugangs im Wege der Festlegung nach § 29 EnWGzu erlassen. Sowohl in der Entscheidung, ob und wann sie tätig wird als auch in Bezug auf den Inhalt eventueller Festlegungen, handelt die BNetzA in diesem Bereich unabhängig. § 42c EnWG gibt die Spielräume, dass sich unterschiedliche Energy Sharing Modelle in der Praxis etablieren können.

Frage 18 + 18a + 18b Seite 6

18Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Umsetzung des Energy Sharings mit virtuellen Bilanzierungsgebieten grundsätzlich als möglichen Weg erachtet, ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Kenntnis der Fragestellenden die überwiegende Mehrheit der Netzbetreiber eine entsprechende Umsetzung nicht ermöglicht?

18aWenn ja, prüft die Bundesregierung gesetzliche Regelungen, um virtuelle Bilanzierungsgebiete zu stärken?

18bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 18 bis 18b werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu Frage zu 17 verwiesen.

Frage 19 + 19a + 19b Seite 6

19Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Formulierung in § 42c EnWG, ein Anlagenbetreiber könne „die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern […] gemeinsam nutzen“, nicht eindeutig festlegt, ob eine Kommune oder ein Gewerbe mit sich selbst Strom teilen darf (beispielsweise zwischen Kita und Rathaus in der Hand einer Kommune oder im Falle eines Gewerbetreibenden mit mehreren Filialen)?

19aWenn ja, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass eine gemeinsame Nutzung von Strom in den oben beschriebenen Szenarien möglich ist?

19bWenn nein, darf eine Kommune oder ein Gewerbe nach Einschätzung der Bundesregierung mit sich selbst Strom teilen?

Antwort

Die Fragen 19 bis 19b werden zusammen beantwortet.

§ 42c EnWGregelt die Rahmenbedingungen, unter denen Energy Sharing durchgeführt werden kann. Fragen der Rechtsauslegung und der Rechtsanwendung sind zunächst durch die rechtsanwendenden Behörden zu klären.

Frage 20 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung die Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur, insbesondere mit Blick auf die Aussage der Bundesnetzagentur, dass zu Energy Sharing kein weiterer Handlungsbedarf bestehe und das aktuelle, Bilanzkreismodell bzw. Dienstleistermodell ausreiche (www.bu ndesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_81_GPKE_GeL i/Mitteilung_Nr_73/MitteilungNr73.html?nn=861126)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.

Frage 21 Seite 7

Steht diese Mitteilung aus Sicht der Bundesregierung im Widerspruch zu den Überlegungen, die die Bundesregierung zur Erarbeitung und Erlassung von § 42c EnWG veranlasst haben, und wenn ja, welche Schritte prüft die Bundesregierung zur Klarstellung des Widerspruches?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.

Frage 22 + 22a + 22b Seite 7

22Sieht die Bundesregierung das Recht des Kunden, seinen Lieferanten frei wählen zu kommen, gefährdet, wenn im aus Sicht der Bundesnetzagentur ausreichenden Bilanzkreismodell der Reststromlieferant gleich sein und bleiben muss?

22aWenn ja, welche Schritte prüft die Bundesregierung, um die Wahlfreiheit der Letztverbraucher bezüglich ihrer Lieferanten wiederherzustellen?

22bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 22 bis 22b werden zusammen beantwortet.

Mit dem so genannten „Dienstleistungs-Modell“ kann Energy Sharing nach der Mitteilung Nr. 73 der BNetzA bereits innerhalb des bestehenden Marktmodells sachgerecht abgebildet werden. Das geltende System der Lieferante- und Bilanzkreiszuordnung stellt gemäß dieser Mitteilung insbesondere die erforderliche Zuordnung aller erzeugenden und verbrauchenden Marktlokationen für die Abrechnung und Bilanzierung der Energiemengen sowie eine transparente Verantwortungszuweisung zwischen den Marktrollen sicher. Im Rahmen des „Dienstleistungs-Modells“ sind darüber hinaus auch komplexere Konstellationen möglich ohne die Grundlogik der Bilanzkreisbewirtschaftung aufzuheben. Lieferanten sind gemäß der Mitteilung der BNetzA jedoch nicht verpflichtet, Sharing-Dienstleistungen anzubieten. Bietet der bisherige Lieferant die jeweils erforderliche Dienstleistung nicht an, kann ein neuer Vertrag mit einem frei gewählten Anbieter geschlossen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.