Die Westsahara und die Haltung der Bundesregierung zu EU-Abkommen mit Marokko

Drucksache 21/7703Antwortauf die Kleine Anfrage 21/751224.08.20268 Seiten13 FragenFraktion Die LinkeAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale BeziehungenAußenwirtschaftRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Abkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko gewinnen im Hinblick auf die Westsahara besondere völkerrechtliche und politische Relevanz. Die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) wird von mehreren Staaten anerkannt, und die Polisario-Front wird von den Vereinten Nationen als Vertreterin bzw. Gesprächspartner für die Anliegen des sahrauischen Volkes angesehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit EU-Abkommen mit Marokko mit den einschlägigen völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar sind und welche Rolle den sahrauischen Vertretungsakteuren dabei zukommt. Die Westsahara gilt völkerrechtlich als „nicht selbstverwaltetes Territorium“, und dem sahrauischen Volk steht nach den Resolutionen der Vereinten Nationen ein Recht auf Selbstbestimmung zu. Dennoch schloss die Europäische Union Handels- und Fischereiabkommen mit Marokko, die auch auf die Westsahara Anwendung finden sollten.

Nach den Urteilen des Gerichts der Europäischen Union bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 4. Oktober 2024 die Nichtigerklärung der Ratsbeschlüsse über die im Jahr 2019 geschlossenen Landwirtschafts- und Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko, soweit diese auf die Westsahara Anwendung fanden. Der Gerichtshof stellte fest, dass die erforderliche Zustimmung des Volkes der Westsahara als Träger des Selbstbestimmungsrechts nicht vorlag und dass die betreffenden Ratsbeschlüsse deshalb für nichtig zu erklären waren, da sie unter Verstoß gegen die Grundsätze der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von Verträgen geschlossen worden waren. Zugleich bekräftigte der EuGH, dass die Westsahara gegenüber Marokko einen gesonderten und unterschiedlichen völkerrechtlichen Status besitzt und dass die fraglichen Übereinkünfte nicht bedeuten, dass die Europäische Union die von Marokko geltend gemachten Souveränitätsansprüche anerkennt.

Vereinbarungen der Europäischen Union, die die Westsahara erfassen, bedürfen daher grundsätzlich der Zustimmung des Volkes der Westsahara. Ausnahmsweise kann ein Abkommen auch ohne ausdrückliche Zustimmung rechtmäßig sein, wenn es für dieses Volk keine Verpflichtungen begründet und ihm zugleich präzise, konkrete, substanzielle und überprüfbare Vorteile aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen des Gebiets in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Nutzung verschafft, was nach Auffassung des EuGH bei den streitigen Abkommen nicht der Fall war. Die Verfahren betrafen insbesondere die verbundenen Rechtssachen C‑778/21 P und C‑798/21 P sowie C‑779/21 P und C‑799/21 P (https://apnews.com/article/eu-morocco-fis h-agriculture-agreements-sahara-dc36fb518b36ebea2f34d04541428079, www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-10-2025-000008_DE.html).

Ungeachtet dieser Rechtsprechung bemühten sich die Europäische Union und Marokko seit 2025 um eine Neuordnung ihrer Handelsbeziehungen. Ein neues Handelsarrangement wurde verhandelt und ist in Kraft getreten, jedoch bisher ohne Zustimmung des EU-Parlaments, das auch Agrarprodukte aus der Westsahara erfassen sollte. Vorgesehen ist unter anderem die verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Erzeugnisse aus den Regionen Laâyoune-Sakia El Hamra und Dakhla-Oued Eddahab. Die Europäische Kommission vertrat die Auffassung, dass wirtschaftliche Vorteile und differenzierte Kennzeichnung zur Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben beitragen könnten. Kritikerinnen und Kritiker, darunter Vertreterinnen und Vertreter der Polisario-Front sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, bezweifelten hingegen, dass dies die vom EuGH geforderte Zustimmung des sahrauischen Volkes ersetzen kann (https://wsrw.org/en/news/eus-labelling-chaos-already-hitting-supermarkets). Ein Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 vom 2. Oktober 2025 und eine Delegierte Verordnung (EU) 2025/2652 sehen die Angabe der „Region des Ursprungs“ vor. Nach Einschätzung zivilgesellschaftlicher Organisationen und Beobachter kann dies den völkerrechtlich ungeklärten Status der Westsahara verschleiern (www.reuters.com/world/africa/morocco-eu-reach-new-trade-deal-includingwestern-sahara-farming-products-2025-10-02/ und https://eur-lex.europa.eu/le gal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A52025XC05416&utm und https://wsrw.org/en/news/meps-shocked-by-commissions-western-sahara-byp ass?utm).

Am 14. Januar 2026 erteilten die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission ein Mandat für Verhandlungen über ein neues Fischereiabkommen mit Marokko. Das bisherige Protokoll war im Jahr 2023 ausgelaufen, nachdem der Gerichtshof frühere Abkommen aufgehoben hatte, weil sie die Westsahara ohne Zustimmung des sahrauischen Volkes einbezogen.

In Bezug auf frühere Handelsabkommen argumentiert die Kommission mit Arbeitsplätzen. Sie verweist auf einen Bericht zu den Auswirkungen des Abkommens von 2018, wonach die durch die Handelspräferenzen geschaffenen Arbeitsplätze mehr als 18 Prozent der aktiven Bevölkerung der Westsahara entsprechen. Zugleich räumt sie ein, dass es keine statistischen Daten und Belege für die Schaffung von Arbeitsplätzen für die Sahrauis gibt (https://politiq ue.pappers.fr/question/provisional-application-of-the-new-eu-morocco-agreem ent-to-western-sahara-in-contradiction-with-court-of-justice-of-the-rulings-an d-at-the-explicit-request-of-parliament-QECR1013132?utm_source=chatgp t.com).

Im Jahr 2026 intensivierten die Europäische Union und Marokko ihre politische Zusammenarbeit. Beim 15. EU‑Marokko-Assoziationsrat im Januar 2026 bekräftigten Kaja Kallas und Nasser Bourita die strategische Partnerschaft sowie die Unterstützung der EU für den VN‑geführten Prozess. Dabei nahm die EU Bezug auf die Autonomieinitiative Marokkos als möglichen Ansatz im Rahmen dieses Prozesses. Auch bei einem Treffen im April 2026 wurde der Ausbau der Partnerschaft bekräftigt (www.consilium.europa.eu/en/press/pres s-releases/2026/01/29/communique-conjoint-de-la-haute-representante-kaja-k allas-et-du-ministre-des-affaires-etrangeres-du-maroc-nasser-bourita-suite-a-l a-tenue-du-quinzieme-conseil-d-association-ue-maroc/ und www.eeas.europ a.eu/eeas/joint-communiqu%C3%A9-following-visit-high-representativevicepresident-kaja-kallas-minister-foreign_en?).

Frage 1 Seite 3

Hat die Bundesregierung wie zuvor im Falle des vom EuGH am 4. Oktober 2024 annullierten Abkommens erneut Vorbehalte angegeben, und wenn nein, was hat die rechtlichen Bedenken aus Sicht der Bundesregierung beim nun verhandelten Abkommen ausgeräumt?

Antwort

Die Bundesregierung hat keine Vorbehalte angegeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.

Frage 2 + 3 Seite 3

2Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Europäische Kommission Vertreterinnen oder Vertreter der DARS oder der Frente Polisario zu irgendeinem Zeitpunkt (vor, während oder nach der Neuverhandlung des Abkommens und seiner Paraphierung am 15. September 2025) zu Gesprächen eingeladen hat?

3Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die dänische Ratspräsidentschaft, der Rat der EU, die EU-Mitgliedstaaten oder die Bundesregierung die Europäische Kommission dazu aufgefordert haben?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.

Der Rat der Europäischen Union ermächtigte die Europäische Kommission am 10. September 2025, Verhandlungen mit dem Königreich Marokko zur Änderung der Protokolle des EU‑Marokko-Assoziierungsabkommens aufzunehmen. Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen geführt. Zu Einzelheiten der geführten Konsultationen wird auf die federführenden Kommissionsdienststellen verwiesen.

Frage 4 Seite 3

Wie schätzt die Bundesregierung die angeführte Dringlichkeit zur Abweichung von der gängigen Praxis ein, eine vorläufige Anwendung vor der Zustimmung des Parlaments zu vermeiden?

Antwort

Gemäß Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) obliegt die Genehmigung der vorläufigen Anwendung einer Übereinkunft dem Rat. Die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments bleiben während der vorläufigen Anwendung des Abkommens nach den Maßgaben des Artikels 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 AEUV gewahrt.

Frage 5 Seite 3

Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, inwiefern das neue EU-Marokko-Abkommen die vom Europäischen Gerichtshof festgelegte Anforderung nach „Vorteilen“ für das sahrauische Volk erfüllt?

Antwort

Die Europäische Kommission hat bestätigt, dass das neue Abkommen die in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C‑779/21 P und C‑799/21 P aufgestellten Bedingungen in vollem Umfang erfüllt. Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.

Frage 6 Seite 4

Wie funktioniert der Kontrollmechanismus des neuen EU-Marokko-Abkommens, der laut Urteil des EuGH (§ 153) eingerichtet werden muss, um zu überprüfen, dass die Vorteile wirklich bei dem sahrauischen Volk ankommen– sofern ein solcher existiert – in der Praxis?

Antwort

Die Fragen 6 und 8 werden zusammen beantwortet.

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EU einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits sieht vor, einen „Mechanismus für die regelmäßige Kontrolle“ einzurichten. Zu der praktischen Umsetzung dieser Vorgabe liegen der Bundesregierung bislang keine eigenen Erkenntnisse vor.

Frage 7 Seite 4

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich der Vereinbarkeit des neuen EU-Marokko-Abkommens mit dem Urteil des Gerichtshofs?

Antwort

Nach Ansicht der Bundesregierung ist das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C‑779/21 P und C‑799/21 P vereinbar.

Frage 8 Seite 4

Welchen Einfluss haben mögliche fehlende Kontrollmechanismen auf das Abstimmungsverhalten der Bundesregierung über den Abschluss neuer Abkommen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.

Frage 9 Seite 4

Welche Unternehmen und Betriebe, deren Tätigkeiten im Agrar- und Fischereisektor unter das neue Abkommen zwischen der EU und Marokko fallen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte unter Angabe des Firmennamens, des Registrierungsortes und der eingetragenen Anschrift auflisten)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine eigenen Informationen im Sinne der Fragestellung zu Unternehmen und Betrieben aus dem Agrar- und Fischereisektor vor.

Frage 10 Seite 4

Erfüllt nach Ansicht der Bundesregierung die Verwendung der marokkanischen Herkunftsregionen die Anforderung an die Ursprungskennzeichnung, Verbraucher eindeutig über den Ursprung des Produktes zu informieren, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Region „Laayoune-Sakia El Hamra“ neben Teilen der Westsahara auch Teile des marokkanischen Staatsgebiets enthält (beispielsweise die Provinz Tarfaya)?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.

Frage 11 Seite 5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gesamtbeschäftigungseffekte der EU-Handels- und Kooperationsabkommen mit Marokko in der Westsahara, und auf welche Datenquellen stützen sich diese Angaben?

Antwort

Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor.

Frage 12 Seite 5

Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viel Prozent der Arbeitsplätze in der Westsahara von Einwohnern der Westsahara sahrauischer Herkunft besetzt werden?

Antwort

Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Informationen vor.

Frage 13 Seite 5

Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viel der monatlichen oder jährlichen Exporteinnahmen direkt dem Volk der Westsahara zugutekamen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Informationen vor.

Frage 14 Seite 5

Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Projekte in den Bereichen Wasser bzw. Bewässerung, Energie und Bekämpfung der Wüstenbildung vor, die im Rahmen von EU-Programmen in der Westsahara gefördert werden, und welche Akteure bzw. Durchführungspartner sind nach Kenntnis der Bundesregierung daran beteiligt?

Antwort

Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Informationen vor.