Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Irak gehört nach Einschätzung internationaler Beobachtungsstellen zu den Staaten mit den weltweit schwerwiegendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit. Das Land wurde 2026 erstmals neu auf die sogenannte Special Watch List gesetzt, u. a. wegen zunehmender Diskriminierung religiöser Minderheiten und rückläufiger Standards bei Registrierungsgesetzen und Blasphemie-Vorschriften (vgl. Annual Report 2026 der United States Commission on International Religious Freedom [USCIRF], Iraque Chapter).
Die traditionellen Kirchen – die Assyrische Kirche des Ostens, die Syrisch-Orthodoxe Kirche, die Syrisch-Katholische Kirche, die Chaldäisch-Katholische Kirche und die Armenisch-Orthodoxe Kirche – sind stark von Gewalt, Intoleranz und Diskriminierung betroffen. Christen mit muslimischem Hintergrund erfahren den größten Druck aus dem eigenen familiären Umfeld und halten ihren Glauben häufig geheim, weil ihnen der Verlust von Erb- und Eherechten droht. Seit der Zurückdrängung des sogenannten Islamischen Staats (IS) setzen vor allem vom Iran unterstützte schiitische Milizen die Christen im Irak unter Druck; der IS selbst hat seine Angriffe auf Zivilisten, Infrastruktur und Sicherheitskräfte 2023 sowie in geringerem Maße 2024 und 2025 fortgesetzt (www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderpr ofile/irak).
Die christliche Bevölkerung des Irak schrumpft dramatisch: Von rund 1,5 Millionen Christen Anfang der 1990er-Jahre ist nach Angaben von Open Doors kaum mehr als ein Zehntel übriggeblieben; im Distrikt Tel Keppe etwa sank ihre Zahl von rund 5 000 im Jahr 2014 auf nur noch etwa 150. Als Ursachen werden neben den Gewaltwellen der 1980er- bis 2010er-Jahre auch gezielte Landkäufe durch schiitische Gruppen in der Ninive-Ebene sowie mangelnde wirtschaftliche Perspektiven genannt (www.opendoors.de/nachrichten/aktuell e-meldungen/irak-zahl-der-christen-dramatisch-gesunken). Eine gesonderte Befragung des katholischen Hilfswerks Kirche in Not unter Christen in der Ninive-Ebene ergab zudem, dass sich 100 Prozent der Befragten dort aktuell unsicher fühlen, 87 Prozent davon „spürbar“ oder „deutlich“ unsicher; 69 Prozent nannten diese Bedrohungslage als Hauptgrund, über eine Auswanderung nachzudenken (www.kirche-in-not.de/allgemein/aktuelles/irak-christen-weiter hin-von-ausloeschung-bedroht/).
Die anhaltende institutionelle Bedrängnis der Kirchen im Irak zeigt sich auch am Umgang mit dem chaldäisch-katholischen Patriarchen Kardinal Louis Sako, dem die irakische Präsidentschaft 2023 im Streit um Landrechte der Christen in der Ninive-Ebene die staatliche Anerkennung entzog und der im März 2026 unter anhaltendem Druck von seinem Amt zurücktrat (www.csi-schweiz. ch/news/irak-csi-informiert-europaeischen-parlament-ueber-christen-irak). Der Deutsche Bundestag hatte bereits am 19. Januar 2023 die Verbrechen des IS an den Jesiden im Irak einstimmig als Völkermord anerkannt und dabei auch die fortdauernde Verfolgung und Diskriminierung religiöser Minderheiten im Irak festgestellt (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw03de-jesiden-927032).
Die Kleine Anfrage dient für die Fragesteller der parlamentarischen Kontrolle, inwieweit die Bundesregierung diese Berichte kennt, sie in ihre Lageeinschätzung einbezieht und welche konkreten Maßnahmen sie im Rahmen der bilateralen Beziehungen, der Entwicklungszusammenarbeit und internationaler Foren ergreift, um die Religionsfreiheit und den Schutz christlicher sowie anderer religiöser Bevölkerungsgruppen im Irak zu fördern. Angesichts der deutschen Entwicklungs- und Stabilisierungszusammenarbeit mit dem Irak ist Transparenz über die Berücksichtigung religiöser Verfolgungslagen nach Auffassung der Fragesteller geboten.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Der Irak blickt auf eine lange, von religiöser Vielfalt geprägte Geschichte zurück. Die Verfassung von 2005 spiegelt dieses geschichtliche Erbe wider. Religionsfreiheit ist im Irak verfassungsrechtlich verankert. Vor dem Hintergrund der Gräueltaten des sogenannten Islamischen Staates (IS) misst der irakische Staat dem friedlichen Zusammenleben unterschiedlicher Religionen eine besondere Bedeutung zu. Im irakischen Parlament sind neun der 329 Sitze für Minderheiten-Vertreter reserviert, fünf für Christen, zwei für Jesiden, jeweils einer für Mandäer und Faily-Kurden. Im kurdischen Regionalparlament sind aktuell fünf der 100 Sitze für Vertreter der Minderheiten reserviert, drei für Christen und zwei für (schiitische) Turkmenen.
Ausgehend von derzeit über 46 Millionen Einwohnern wird der Anteil der Muslime an der irakischen Gesamtbevölkerung auf 95 bis 98 Prozent geschätzt, davon mehrheitlich (ca. 60–65 Prozent) arabische Schiiten und circa 30 bis 35 Prozent arabische und kurdische Sunniten. Die Anzahl der Christen wird auf 170.000 geschätzt, die der Jesiden auf bis zu 350.000, ein Großteil von ihnen in der Region Kurdistan-Irak (RKI). Es gibt im Irak circa 400.000 Kaka’i, 5.000 Mandäer und 2.000 Bahá’í. Die jüdische Gemeinde zählt nur wenige Einzelpersonen. Zuverlässige Zahlen über Konvertiten liegen nicht vor, da Konversionen von staatlichen Stellen nicht erfasst werden. Außerdem existiert eine kleine Gruppe von Atheisten.
Trotz öffentlicher politischer Bekenntnisse zur friedlichen Koexistenz stehen religiöse Minderheiten im Irak unter Druck. Systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden finden nicht statt, politische und wirtschaftliche Instabilität und das unzureichende Gewaltmonopol des Staates führen aber dazu, dass ihre Rechte und Sicherheit nicht überall vollumfänglich gewährleistet sind. Spannungen zwischen religiösen Gruppen stellen eine große Herausforderung dar, die in der Vergangenheit zu Konflikten, Fragilität und Diskriminierung geführt haben. Besonders gravierend waren die Auswirkungen des Terrors des sog. IS, dessen Gräueltaten an den Jesiden vom Deutschen Bundestag 2023 als Genozid anerkannt wurden. Auch die gezielte Verfolgung und Gewalt gegen weitere religiöse Minderheiten haben zu massiven Fluchtbewegungen und zu Migration geführt. Neben der jesidischen war auch die christliche Bevölkerung in hohem Maße betroffen. Diese Ereignisse haben tiefe Spuren hinterlassen. Die Aufarbeitung der Verbrechen, eine Entschädigung der Überlebenden und der Wiederaufbau der betroffenen Gebiete (vor allem Provinz Ninive, Distrikt Sinjar) bleiben eine große nationale Herausforderung.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die aktuelle Sicherheitslage von Christen und anderen religiösen Minderheiten im Irak vor, insbesondere seit 2023?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind die christliche Gemeinschaft und andere religiöse Minderheiten gegenwärtig und auch bereits seit 2023 von denselben wesentlichen lokalen und regionalen sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen betroffen wie die restliche Bevölkerung Iraks. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts zur Sicherheitslage in Irak verwiesen.
In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen im Irak Opfer von Verhaftungen, Verurteilungen oder anderen staatlichen Repressionsmaßnahmen wegen ihres Glaubens (bitte nach Jahren von 2023 bis 2026, Ländern sowie Art der Repressionen differenzieren)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die besondere rechtliche und gesellschaftliche Lage von Konvertiten muslimischer Herkunft im Irak, insbesondere hinsichtlich des drohenden Verlusts von Erb- und Eherechten sowie der Bedrohungen durch das eigene familiäre Umfeld?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung wird Konversion in der Regel vor allem aus Sorge vor Druck und Ausgrenzung nicht öffentlich bekannt gemacht. Wird sie dennoch im engeren sozialen Umfeld bekannt, etwa innerhalb der Familie oder des Freundeskreises, kann dies zu sozialer Marginalisierung oder Übergriffen führen. In einzelnen Fällen soll das Bekanntwerden einer Abkehr vom Islam zu Todesdrohungen geführt haben.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die strafrechtliche Verfolgung christlicher Konvertiten im Irak?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die fortgesetzte Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat für Christen und andere religiöse Minderheiten im Irak?
Der sog. IS im Irak ist nachhaltig geschwächt. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist die Zahl der dem sog. IS zugerechneten Anschläge im Irak in den letzten Jahren rückläufig. In den Fällen, in denen es dem sog. IS gelang, Anschläge zu verüben, richteten sich diese überwiegend gegen irakische Sicherheitskräfte und Infrastruktur.
Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Anerkennung des Völkermords an den Jesiden durch den Deutschen Bundestag (Beschluss vom 19. Januar 2023) eine Auffassung dazu gebildet, ob auch andere religiöse Minderheiten im Irak, insbesondere Christen, während der Herrschaft des IS Opfer genozidaler Gewalt wurden, und welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls für die aktuelle Schutzpraxis daraus?
Die Bundesregierung verurteilt die vom sog. IS begangenen schwersten Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen auf das Schärfste. Sie setzt sich im Irak unter anderem für den Schutz religiöser Minderheiten, Versöhnung sowie die Aufarbeitung der vom sog. IS begangenen Verbrechen ein.
In jedem Asylverfahren erfolgt eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung aller individuellen Aspekte des Falls einschließlich der Verfolgungssituation des jeweiligen Antragstellenden. Der sog. IS im Irak besitzt inzwischen keine Gebietsherrschaft mehr und ist somit nicht mehr in der Lage, systematisch gegen religiöse Minderheiten vorzugehen. Die Schutzpraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge berücksichtigt zugleich, dass es noch immer zu vereinzelten Übergriffen durch den im Untergrund agierenden sog. IS gegenüber Minderheiten kommt.
Welche internationalen Berichte (z. B. von USCIRF, Open Doors, Human Rights Watch, Armed Conflict Location and Event Data, Kirche in Not, International Crisis Group) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Irak heran?
Zur Bewertung der Lage religiöser Minderheiten im Irak zieht die Bundesregierung verschiedene Berichte und Erkenntnisquellen heran. Neben regelmäßigen Gesprächen mit Vertretern religiöser Gruppen im Irak und Deutschland zählen hierzu unter anderem Berichte und regelmäßige Veröffentlichungen der Organe der Vereinten Nationen (VN), der Europäischen Union (EU) und verschiedener Nichtregierungsorganisationen. Auch Berichte christlicher Hilfsorganisationen finden Beachtung.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über regionale Unterschiede hinsichtlich der Gefährdung religiöser Minderheiten im Irak, insbesondere zwischen der Kurdistan-Region und der Ninive-Ebene bzw. dem Zentralirak?
Insbesondere in den ethnisch heterogenen Provinzen Kirkuk, Diyala, Ninive und Salah ad-Din existieren nach wie vor Unsicherheit und Misstrauen zwischen den verschiedenen Gruppen. Dies kann sich im Alltag in der gesellschaftlichen Diskriminierung von religiösen Minderheiten widerspiegeln, etwa in Form von populistischer Rhetorik, Einschüchterungen und Hassrede.
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über den anhaltenden Rückgang der christlichen Bevölkerung im Irak (Schätzungen reichen von rund 150 000 bis 265 000 Personen gegenüber rund 1,5 Millionen Anfang der 1990er-Jahre; im Distrikt Tel Keppe sank die Zahl von rund 5 000 im Jahr 2014 auf nur noch etwa 150, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und hat sie sich zu den berichteten Ursachen, u. a. gezielte Landkäufe und Vertreibungsdruck durch schiitische Milizen in der Ninive-Ebene, eine eigene Positionierung erarbeitet (wenn ja, welche)?
Infolge der Terroranschläge auf Kirchen nach dem Irakkrieg 2003, der Ausrufung des sog. „IS-Kalifats“ in Mossul 2014 und damit einhergehender systematischer Verfolgung haben viele Christen den Irak verlassen. Ihre Zahl hat sich laut Schätzungen von 1,5 Millionen im Jahr 2003 auf ungefähr 170.000 reduziert. Die Bundesregierung setzt sich in bilateralen Gesprächen und im Rahmen ihrer Stabilisierungsmaßnahmen und Entwicklungszusammenarbeit dafür ein, dass rechtsstaatliche wie menschenrechtliche Grundsätze gestärkt und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt und geschützt werden. Zu diesen Rechten gehören auch Land- und Eigentumsrechte, die eine wichtige Voraussetzung für nachhaltige Rückkehr und Wiederaufbau darstellen.
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zum Irak gegebenenfalls, um auf den Schutz religiöser Minderheiten und die Einhaltung der Religionsfreiheit hinzuwirken?
Die Bundesregierung setzt sich in Gesprächen mit der irakischen Zentralregierung und der Regionalregierung der RKI sowie Vertretern der verschiedenen ethnisch-konfessionellen Gruppen und mit entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen für die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und den Schutz von Minderheiten im Irak ein. Im Fokus steht dabei die Wahrung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und der Rechte religiöser Minderheiten, einschließlich des Schutzes vor Diskriminierung, die Förderung der politischen Teilhabe und die Schaffung wirtschaftlicher Perspektiven sowie die Förderung von Dialog und Verständigung.
In welcher Form engagiert sich die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. der Vereinten Nationen, der Europäischen Union) oder in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern für den Schutz religiöser Minderheiten im Irak?
Das Auswärtige Amt verfolgt die Lage von bedrängten Religionsgemeinschaften weltweit aufmerksam und führt dazu regelmäßig Gespräche im In- und Ausland, beispielsweise auf Ebene des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Zusätzlich zu bilateralen Bemühungen engagiert sich das Auswärtige Amt regelmäßig in einschlägigen multilateralen Foren außerhalb der VN, wie zum Beispiel in der Internationalen Kontaktgruppe für Religions- und Weltanschauungsfreiheit und im Rahmen der Internationalen Allianz für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Innerhalb des VN‑Rahmens unterstützt die Bundesregierung die einschlägigen Aktivitäten zum Schutz religiöser Minderheiten einschließlich der Arbeit der VN-Sonderberichterstatterin für Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Darüber hinaus stehen die deutschen Auslandsvertretungen vor Ort in regelmäßigem Austausch mit Vertretern religiöser Minderheiten sowie den zuständigen staatlichen und internationalen Stellen.
Ziel der Entwicklungszusammenarbeit mit dem Irak ist es, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft zu politischer, sozialer und wirtschaftlicher Stabilität beizutragen und Grundlagen für ein friedliches und inklusives Zusammenleben zu schaffen. Unter anderem werden Gemeinschaften aller ethno-religiösen Bevölkerungsgruppen bei einer selbstbestimmten Beteiligung an der Aufarbeitung der Vergangenheit und an Friedens- und Versöhnungsprozessen sowie bei einer gewaltfreien Konfliktbearbeitung unterstützt.
Welche humanitären Hilfmaßnahmen der Bundesregierung kommen derzeit gegebenenfalls auch christlichen und anderen religiösen Gemeinden oder Organisationen im Irak zugute (bitte nach Ländern, Haushaltstiteln, Projekt- bzw. Vorhabentiteln, Förderzeiträumen, Zuwendungssummen sowie Durchführungs- und Trägerorganisationen aufschlüsseln)?
Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden.
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von Entwicklungs-, Stabilisierungs- und Wiederaufbaumitteln für den Irak, insbesondere für die Ninive-Ebene?
Die RKI bleibt im Fokus des Stabilisierungsengagements und der Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung in Irak. In Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung, der Regionalregierung der RKI, internationalen Organisationen, zivilgesellschaftlichen Partnern und Nichtregierungsorganisationen unterstützt die Bundesregierung Maßnahmen, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Rückkehr und Reintegration von Binnenvertriebenen und Geflüchteten, den Wiederaufbau, Deradikalisierung, Traumaverarbeitung, Resilienzstärkung, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sowie den Schutz und die Teilhabe besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen fördern.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten im Irak zu verbessern?
Die Bundesregierung sieht Möglichkeiten zur Verbesserung der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten im Irak insbesondere in der weiteren Unterstützung des Iraks beim Ausbau und der Stärkung staatlicher und unabhängiger Menschenrechtsinstitutionen, der Zivilgesellschaft, rechtsstaatlicher Strukturen und lokaler Dokumentationsarbeit.
Erkennt die Bundesregierung die Fähigkeit und den politischen Willen der Regierung in Bagdad sowie der Regionalregierung Kurdistan-Irak, religiöse Minderheiten wirksam vor Angriffen zu schützen?
Die Bundesregierung erkennt die Bemühungen der irakischen Zentralregierung und der Regionalregierung der RKI zum Schutz religiöser Minderheiten an. Nach dem territorialen Sieg über den sog. IS ist das gesellschaftliche Bewusstsein für Minderheiten gewachsen. Der Besuch des Papstes im März 2021 sowie die Wiedereröffnung der vom sog. IS zerstörten syrisch-orthodoxen Kirche des Heiligen Thomas und der chaldäischen Al-Tahira-Kirche in Mossul im Oktober 2025 sind wichtige Zeichen. Defizite bestehen aber fort, etwa bei der Prävention bzw. Verfolgung von Diskriminierung, Hassrede, Bedrohungen, gewalttätigen Übergriffen, Entführungen, der Klärung von Eigentumsverhältnissen und uneingeschränkten gesellschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten.
Inwieweit macht die Bundesregierung gegebenenfalls die Gewährung von Entwicklungszusammenarbeit oder diplomatischer bzw. sicherheitspolitischer Kooperation mit dem Irak von Fortschritten beim Schutz religiöser Minderheiten abhängig?
In der bilateralen Zusammenarbeit achtet die Bundesregierung stets auch auf die Menschenrechtssituation. Staatliche Pflichten zur Achtung, zum Schutz und zur Gewährleistung der Menschenrechte einschließlich des Schutzes von religiösen Minderheiten spricht die Bundesregierung regelmäßig gegenüber der irakischen Regierung an.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über aktuelle Fluchtbewegungen christlicher und anderer religiöser Minderheiten aus dem Irak nach Deutschland oder in Nachbarstaaten vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über aktuelle Fluchtbewegungen christlicher oder anderer religiöser Minderheiten aus Irak nach Deutschland oder in Nachbarstaaten vor. Die volatile Sicherheitslage in der Region, wirtschaftliche Perspektivlosigkeit und schwindende Lebensgrundlagen durch den Klimawandel tragen allerdings zur Abwanderungsbewegung der lokalen Bevölkerung, darunter auch Mitglieder religiöser Minderheiten, bei.
18Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zu
18ader Anzahl der Asylbewerber aus dem Irak seit 2017 (bitte nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln),
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Jahr | Asylanträge von Personen mit irakischer Staatsange hörigkeit |
|---|---|
| 2017 | 23.605 |
| 2018 | 18.074 |
| 2019 | 15.348 |
| 2020 | 11.068 |
| 2021 | 16.872 |
| 2022 | 16.328 |
| 2023 | 12.360 |
| 2024 | 9.046 |
| 2025 | 4.907 |
| Januar bis Juni 2026 | 2.099 |
der Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus dem Irak seit 2017,
Die Angaben zu Religionszugehörigkeiten beruhen auf freiwilligen Angaben der Asylbewerber während des Asylverfahrens und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2017 | |
|---|---|
| Gesamt | 23.605 |
| Christentum | 886 |
| Islam | 10.282 |
| Konfessionslos | 493 |
| Jesiden | 11.200 |
| Sonstige | 147 |
| Unbekannt | 597 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2018 | |
|---|---|
| Gesamt | 18.074 |
| Christentum | 595 |
| Islam | 7.877 |
| Konfessionslos | 426 |
| Jesiden | 8.004 |
| Sonstige | 101 |
| Unbekannt | 1.071 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2019 | |
|---|---|
| Gesamt | 15.348 |
| Christentum | 495 |
| Islam | 7.583 |
| Konfessionslos | 402 |
| Jesiden | 5.812 |
| Sonstige | 108 |
| Unbekannt | 948 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2020 | |
|---|---|
| Gesamt | 11.068 |
| Christentum | 292 |
| Islam | 6.070 |
| Konfessionslos | 311 |
| Jesiden | 3.445 |
| Sonstige | 134 |
| Unbekannt | 816 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2021 | |
|---|---|
| Gesamt | 16.872 |
| Christentum | 317 |
| Islam | 11.028 |
| Konfessionslos | 288 |
| Jesiden | 4.309 |
| Sonstige | 63 |
| Unbekannt | 867 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2022 | |
|---|---|
| Gesamt | 16.328 |
| Christentum | 321 |
| Islam | 10.994 |
| Konfessionslos | 358 |
| Jesiden | 3.761 |
| Sonstige | 69 |
| Unbekannt | 825 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2023 | |
|---|---|
| Gesamt | 12.360 |
| Christentum | 288 |
| Islam | 7.441 |
| Konfessionslos | 282 |
| Jesiden | 3.692 |
| Sonstige | 43 |
| Unbekannt | 614 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2024 | |
|---|---|
| Gesamt | 9.046 |
| Christentum | 168 |
| Islam | 3.771 |
| Konfessionslos | 149 |
| Jesiden | 4.434 |
| Sonstige | 53 |
| Unbekannt | 471 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im Jahr 2025 | |
|---|---|
| Gesamt | 4.907 |
| Christentum | 114 |
| Islam | 2.362 |
| Konfessionslos | 108 |
| Jesiden | 1.981 |
| Sonstige | 26 |
| Unbekannt | 316 |
| Asylanträge von Antragstellern mit irakischer Staatsangehörigkeit nach Religionszugehörig keit im 1. Halbjahr 2026 | |
|---|---|
| Gesamt | 2.099 |
| Christentum | 29 |
| Islam | 1.055 |
| Konfessionslos | 50 |
| Jesiden | 852 |
| Sonstige | 8 |
| Unbekannt | 105 |
der Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus dem Irak seit 2017 (bitte jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 4.957 | 2.563 | 2.394 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 1.103 | 591 | 512 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 2.615 | 1.319 | 1.296 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 2.292 | 1.204 | 1.088 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 909 | 548 | 361 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 3.138 | 1.988 | 1.150 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 2.372 | 1.477 | 895 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 1.876 | 1.011 | 865 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 1.457 | 753 | 704 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 1.042 | 544 | 498 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 731 | 369 | 362 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 418 | 218 | 200 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 243 | 90 | 153 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 223 | 87 | 136 |
| 65 Jahre und älter | 229 | 93 | 136 |
| Summe | 23.605 | 12.855 | 10.750 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2018 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 4.045 | 2.072 | 1.973 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 856 | 440 | 416 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 1.946 | 1.011 | 935 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 1.885 | 999 | 886 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 767 | 409 | 358 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 2.101 | 1.337 | 764 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 1.624 | 1.049 | 575 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 1.321 | 768 | 553 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 1.093 | 562 | 531 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 880 | 454 | 426 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 649 | 340 | 309 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 413 | 202 | 211 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 212 | 95 | 117 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 163 | 84 | 79 |
| 65 Jahre und älter | 119 | 55 | 64 |
| Summe | 18.074 | 9.877 | 8.197 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2019 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 3.870 | 2.026 | 1.844 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 687 | 381 | 306 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 1.678 | 905 | 773 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 1.406 | 766 | 640 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 577 | 326 | 251 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 2.021 | 1.361 | 660 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 1.454 | 948 | 506 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 1.114 | 680 | 434 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 884 | 499 | 385 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 622 | 338 | 284 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 426 | 247 | 179 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 280 | 157 | 123 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 157 | 81 | 76 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 99 | 50 | 49 |
| 65 Jahre und älter | 73 | 33 | 40 |
| Summe | 15.348 | 8.798 | 6.550 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 3.291 | 1.662 | 1.629 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 470 | 240 | 230 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 1.140 | 589 | 551 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 938 | 502 | 436 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 351 | 202 | 149 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 1.279 | 894 | 385 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 1.008 | 675 | 333 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 831 | 542 | 289 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 660 | 387 | 273 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 467 | 296 | 171 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 276 | 158 | 118 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 164 | 107 | 57 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 95 | 46 | 49 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 50 | 26 | 24 |
| 65 Jahre und älter | 48 | 24 | 24 |
| Summe | 11.068 | 6.350 | 4.718 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2021 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 3.631 | 1.861 | 1.770 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 524 | 286 | 238 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 1.575 | 856 | 719 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 1.238 | 660 | 578 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 442 | 252 | 190 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 3.302 | 2.591 | 711 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 2.165 | 1.592 | 573 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 1.389 | 915 | 474 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 966 | 594 | 372 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 633 | 368 | 265 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 465 | 267 | 198 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 271 | 151 | 120 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 144 | 70 | 74 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 63 | 27 | 36 |
| 65 Jahre und älter | 64 | 36 | 28 |
| Summe | 16.872 | 10.526 | 6.346 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 3.774 | 1.909 | 1.865 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 544 | 285 | 259 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 1.393 | 748 | 645 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 1.214 | 655 | 559 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 511 | 337 | 174 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 2.893 | 2.256 | 637 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 2.018 | 1.449 | 569 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 1.439 | 924 | 515 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 969 | 575 | 394 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 665 | 400 | 265 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 405 | 241 | 164 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 222 | 127 | 95 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 126 | 75 | 51 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 61 | 27 | 34 |
| 65 Jahre und älter | 94 | 42 | 52 |
| Summe | 16.328 | 10.050 | 6.278 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 3.008 | 1.556 | 1.452 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 342 | 173 | 169 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 797 | 433 | 364 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 725 | 382 | 343 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 343 | 229 | 114 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 2.422 | 1.902 | 520 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 1.663 | 1.228 | 435 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 1.064 | 733 | 331 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 741 | 466 | 275 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 469 | 289 | 180 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 308 | 202 | 106 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 219 | 133 | 86 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 116 | 54 | 62 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 61 | 29 | 32 |
| 65 Jahre und älter | 82 | 34 | 48 |
| Summe | 12.360 | 7.843 | 4.517 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 2.307 | 1.201 | 1.106 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 266 | 148 | 118 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 630 | 343 | 287 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 551 | 307 | 244 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 273 | 188 | 85 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 1.669 | 1.195 | 474 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 1.145 | 763 | 382 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 802 | 479 | 323 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 490 | 312 | 178 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 338 | 183 | 155 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 225 | 115 | 110 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 148 | 79 | 69 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 88 | 45 | 43 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 57 | 19 | 38 |
| 65 Jahre und älter | 57 | 21 | 36 |
| Summe | 9.046 | 5.398 | 3.648 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 1.903 | 979 | 924 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 153 | 80 | 73 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 290 | 161 | 129 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 259 | 154 | 105 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 108 | 71 | 37 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 543 | 371 | 172 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 500 | 315 | 185 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 361 | 212 | 149 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 262 | 148 | 114 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 176 | 101 | 75 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 115 | 68 | 47 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 85 | 51 | 34 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 60 | 32 | 28 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 39 | 14 | 25 |
| 65 Jahre und älter | 53 | 18 | 35 |
| Summe | 4.907 | 2.775 | 2.132 |
| Antragsteller mit irakischer Staatsangehörigkeit im Zeit raum 01.01. bis 30.06.2026 | Asylanträge Gesamt | männlich | weiblich |
|---|---|---|---|
| bis unter vier Jahre | 749 | 407 | 342 |
| von vier bis unter sechs Jahre | 76 | 31 | 45 |
| von sechs bis unter elf Jahre | 122 | 62 | 60 |
| von elf bis unter 16 Jahre | 82 | 42 | 40 |
| von 16 bis unter 18 Jahre | 42 | 28 | 14 |
| von 18 bis unter 25 Jahre | 235 | 152 | 83 |
| von 25 bis unter 30 Jahre | 262 | 161 | 101 |
| von 30 bis unter 35 Jahre | 183 | 103 | 80 |
| von 35 bis unter 40 Jahre | 121 | 81 | 40 |
| von 40 bis unter 45 Jahre | 78 | 46 | 32 |
| von 45 bis unter 50 Jahre | 49 | 34 | 15 |
| von 50 bis unter 55 Jahre | 35 | 19 | 16 |
| von 55 bis unter 60 Jahre | 25 | 11 | 14 |
| von 60 bis unter 65 Jahre | 17 | 6 | 11 |
| 65 Jahre und älter | 23 | 10 | 13 |
| Summe | 2.099 | 1.193 | 906 |
der statistischen Erfassung der Anzahl somalischer Asylbewerber seit 2017, die „religiöse Verfolgung“ als Fluchtgrund nannten (bitte nach Jahren aufschlüsseln),
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gründe für das Stellen von Asylanträgen werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht erfasst.
der Rückführungsquote der Asylbewerber aus dem Irak seit 2017 (bitte nach Herkunftsländern, Religionszugehörigkeiten und Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.