Lage der christlichen Minderheit in Nigeria im Kontext anhaltender Gewalt durch Terrorgruppen, Milizen und organisierte Kriminalität

Drucksache 21/7618Antwortauf die Kleine Anfrage 21/718913.08.202612 Seiten16 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale Beziehungen1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die anhaltende Gewalt in Nigeria führt nach Berichten internationaler und lokaler Organisationen zu hohen Opferzahlen unter der christlichen Bevölkerung (vgl. weiter unten). Die UnitedStates Commission on International Religious Freedom (USCIRF) empfiehlt seit Jahren die Einstufung Nigerias als Country of Particular Concern wegen schwerwiegender, anhaltender und nach Einschätzung der USCIRF teilweise unzureichend bekämpfter Verletzungen der Religionsfreiheit; eine entsprechende Einstufung durch das US-Außenministerium erfolgte zuletzt nicht dauerhaft (www.uscirf.gov/news-room/relea ses-statements/naming-nigeria-country-particular-concern-important-step-adv ance?__cf_chl_f_tk=x2OY1xXxK8Sak_eUw0s_tkNWrdEk3dhKU_zXa0tpD Eg-1782913536-1.0.1.1-qt9HxRIumnJSw6eAz9cLo2sdAlsd6XwVh1Tj6rX bNGo).

Das christliche Hilfswerk Open Doors führt Nigeria in der World Watch List 2026 unter den Ländern mit besonders hoher Gewalt gegen Christen und nennt für den Berichtszeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 insgesamt 3 490 getötete Christen (www.opendoors.org/en-US/persecution/countrie s/nigeria/).

Die nigerianische Organisation International Society for Civil Liberties and Rule of Law (Intersociety) dokumentiert für das Jahr 2025 Schätzungen von rund 7 500 getöteten und über 8 500 entführten Christen sowie für die ersten Monate 2026 weitere hohe Opferzahlen (https://intersociety-ng.org/wp-conten t/uploads/2026/02/Africa-Tsunamic-Islamic-Jihadism-Sweeping-And-Menaci ngly-Threatening-Africas-750m-Christians-Targeting-To-Obliterate-Them-Fr om-2100AD-To-2125AD-1.pdf). Diese Angaben liegen teilweise deutlich über internationalen Schätzungen und bedürfen nach Auffassung der Fragesteller einer unabhängigen Einordnung.

Nigeria ist seit Jahren von einer komplexen Sicherheitskrise geprägt, in der sich terroristische Gewalt, ethnische Konflikte, Landnutzungskonflikte sowie organisierte Kriminalität überlagern. Besonders betroffen sind Regionen im Norden sowie im sogenannten Middle Belt (u. a. die Bundesstaaten Benue, Plateau und Kaduna). Aktuelle Medienberichte dokumentieren konkrete Vorfälle, darunter Angriffe auf Kirchen und christliche Gemeinden mit zahlreichen Todesopfern, etwa im Bundesstaat Plateau oder Benue (https://apnew s.com/article/nigeria-plateau-attack-2025 sowie www.theguardian.com/world/2025/may/benue-nigeria-killings).

Internationale Analysen, etwa von Christian Solidarity International (CSI; https://csi-de.de/laender/nigeria/) zeigen, dass Gewaltakteure wie Boko Haram, der Islamische Staat Westafrika Provinz (ISWAP), bewaffnete Gruppen mit Bezug zu Fulani-Hirtenmilieus sowie kriminelle Bandengruppen für zahlreiche Angriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich sind. Dabei kommt es wiederholt zu Überfällen auf Dörfer, Entführungen, Massentötungen sowie Angriffen auf religiöse Einrichtungen.

Die United States Commission on International Religious Freedom stellt fest, dass diese Gewalt sowohl Christen als auch andere religiöse Gruppen betrifft, die Ausübung der Religionsfreiheit in weiten Teilen des Landes erheblich eingeschränkt ist und staatliche Schutzmaßnahmen häufig unzureichend greifen (www.uscirf.gov/sites/default/files/2025-07/2025 Prozent20Nigeria%20Count ry%20Update_1.pdf).

Nach Angaben von Open Doors gehört Nigeria zu den Ländern mit der weltweit höchsten Gewalt gegen Christen. Besonders im Norden und im Middle Belt sind christliche Gemeinden von Angriffen betroffen, darunter Kirchenzerstörungen, Entführungen und Tötungsdelikte (www.opendoors.org/en-US/p ersecution/countries/nigeria/ [Stand: 21. Mai 2026] sowie www.opendoors.or g/persecution/reports/Nigeria-Media_Advocacy_Dossier-ODI-2025.pdf).

Die Kleine Anfrage dient der parlamentarischen Kontrolle, inwieweit die Bundesregierung diese Berichte kennt, diese gegebenenfalls in ihre Lageeinschätzung einbezieht und welche konkreten Maßnahmen sie im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe und in internationalen Foren möglicherweise ergreift, um die Religionsfreiheit und den Schutz christlicher Bevölkerungsgruppen zu fördern. Angesichts der deutschen Entwicklungs- und Stabilisierungszusammenarbeit mit Nigeria ist Transparenz über die Berücksichtigung religiöser Verfolgungslagen nach Auffassung der Fragesteller geboten.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die nigerianische Bevölkerung ist nahezu hälftig zwischen Islam (mehrheitlich im Norden) und Christentum (mehrheitlich im Süden) geteilt. Das Recht auf freie Religionsausübung ist verfassungsrechtlich garantiert. Nach der Verfassung darf keine Religion als Staatsreligion etabliert werden. Die Sicherheitslage in Nigeria ist in weiten Teilen des Landes schlecht (siehe auch Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts zu Nigeria). Zahlreiche Berichte, darunter Berichte der Organe der Vereinten Nationen (VN), befassen sich mit Sicherheitslage, Menschenrechtsverletzungen und religiös geprägter bzw. religiös überlagerter Gewalt in Nigeria. Die VN beschreiben dabei die Lage überwiegend nicht als Religionskonflikt, sondern als ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren und Konfliktlinien, wie Terrorismus, Banditentum, ethnischen Spannungen, Ressourcen- und Landkonflikten. Die Sicherheitslage führt auch zur Einschränkung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Christinnen und Christen, Musliminnen und Muslime und Angehörige anderer Religionen leiden massiv unter Gewalt und Terrorismus. Auch gezielte Angriffe auf Kirchen, kirchliche Einrichtungen und Geistliche finden statt. Besonders im Fokus standen dabei zuletzt die Angriffe auf Schulen und Kirchen in den Bundesstaaten Kwara, Niger und Kebbi im November 2025.

Die Gewaltakteure in Nigeria sind vielfältig und umfassen u. a. Banditengruppen und organisierte Kriminalität (insbesondere im Nordwesten), dschihadistische Gruppen wie Boko Haram oder Ableger des Islamischen Staates (insbesondere im Nordosten) sowie sezessionistische Bewegungen (insbesondere im Südosten). Im Zentrum des Landes (sogenannte Middle Belt) führen auch klimatisch bedingte Ressourcenkonflikte zwischen sesshaften Bauern (mehrheitlich christlich) und teilnomadischen Viehhirten (mehrheitlich muslimisch) zu Gewalt.

Frage 1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 + 7 Seite 3

1Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die aktuelle Sicherheitslage von Christen in Nigeria vor, insbesondere seit 2023?

2In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen in Nigeria Opfer von Gewalt, Entführungen oder gezielten Übergriffen (bitte nach Jahren von 2023 bis 2026, Bundesstaaten und Tätergruppen differenzieren)?

3Sind der Bundesregierung Berichte über die Opferzahlen bekannt, wenn ja, hat sie sich zu deren Belastbarkeit eine Positionierung erarbeitet, und wie lautet diese gegebenenfalls?

4Welche belastbaren Daten oder Berichte liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen auf Kirchen, kirchliche Einrichtungen oder Geistliche in Nigeria vor?

5Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Rolle islamistischer Gruppen wie Boko Haram und ISWAP bei Angriffen auf christliche Gemeinden?

6Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Beteiligung bewaffneter Gruppen mit Bezug zu Fulani-Hirtenmilieus an Gewalt gegen christliche Bevölkerungsgruppen?

7Liegen der Bundesregierung Hinweise dazu vor, dass religiöse Zugehörigkeit bei Angriffen in Nigeria ein gezieltes Auswahlkriterium für Opfer darstellt?

Antwort

Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.

Die Reise des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit Thomas Rachel vom 25. bis 28. April 2026 nach Nigeria (Abuja und Bundesstaat Benue), in deren Rahmen Gespräche mit staatlichen Stellen, Vertretern von Religionsgemeinschaften, Zivilgesellschaft und internationalen Partnern stattfanden, verdeutlichte exemplarisch die in der Vorbemerkung dargelegten komplexen Herausforderungen in Nigeria in den Bereichen Sicherheitslage sowie Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Darüber und über die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Berichte hinaus liegen der Bundesregierung keine weitergehenden eigenen Erkenntnisse vor.

Frage 8 Seite 3

Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob in Nigeria ein Genozid an Christen stattfindet (vgl. z. B. www.genocide watch.com/single-post/genocide-in-nigeria-2024-u-s-options-to-preventit; bitte begründen), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

Antwort

Der Bundesregierung ist die in der Frage aufgeführte Nichtregierungsorganisation Genocide Watch und ihre Einordnung Nigerias bekannt. Die Bundesregierung folgt dieser Einordnung nicht.

Frage 9 Seite 4

Welche internationalen Berichte (z. B. von USCIRF, Open Doors, Human Rights Watch, Armed Conflict Location & Event Data, International Crisis Group) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage heran?

Antwort

Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 wird verwiesen.

Frage 10 Seite 4

Liegen der Bundesregierung Informationen über die Einstufung Nigerias als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Christen durch internationale Organisationen vor, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung ist die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte World Watch List der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Eine Einstufung Nigerias durch eine internationale Organisation im Sinne der Fragestellung ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 11 Seite 4

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über regionale Unterschiede (Nordnigeria, Middle Belt, Süden) hinsichtlich der Gefährdung von Christen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Antwort

Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

Frage 12 + 13 Seite 4

12Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu Nigeria, um auf die Einhaltung der Religionsfreiheit hinzuwirken?

13In welcher Form engagiert sich gegebenenfalls die Bundesregierung im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. der Vereinten Nationen, Europäischen Union) oder in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern wie den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. https://csi-de.de/arti kel/nigeria-praesident-trump-schaltet-sich-ein-doch-die-angriffe-auf-chri sten-gehen-weiter/) für den Schutz religiöser Minderheiten in Nigeria?

Antwort

Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.

Die Bundesregierung setzt sich bilateral und im Rahmen internationaler Organisationen für internationale Menschenrechtsnormen, einschließlich des Schutzes religiöser Minderheiten und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ein. Der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit Thomas Rachel reiste vom 25. bis 28. April 2026 nach Nigeria, um dort Gespräche zu führen; hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen.

Frage 14 Seite 4

Welche humanitären Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommen derzeit gegebenenfalls auch christlichen Gemeinden oder Organisationen in Nigeria zugute (bitte jeweils nach Haushaltstitel, Projekt bzw. Vorhabentitel, Förderzeitraum, Zuwendungssumme, Durchführungs- und Trägerorganisation aufschlüsseln)?

Antwort

Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden.

Frage 15 Seite 5

Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von Entwicklungs-, Stabilisierung- und Krisenpräventionsmitteln für Nigeria?

Antwort

Die Bundesregierung misst dem Schutz religiöser Minderheiten in Nigeria hohe Bedeutung bei. Im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sowie der Maßnahmen zur Krisenprävention und Stabilisierung werden insbesondere Projekte unterstützt, die Rechtsstaatlichkeit, Minderheitenschutz, inklusives Regierungshandeln und soziale Kohäsion stärken. Dabei orientiert sich die Bundesregierung an internationalen menschenrechtlichen Standards, den Leitlinien der Europäischen Union (EU) zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie an kontextspezifischen Analysen zur Lage von besonders gefährdeten Gruppen, wozu auch religiöse Minderheiten gehören. Eine Förderung erfolgt bedarfsorientiert und unabhängig von parteipolitischen oder religionsbezogenen Kriterien, mit dem Ziel, Diskriminierung vorzubeugen, Gewaltkonflikte zu entschärfen und den Zugang aller Bevölkerungsgruppen zu grundlegenden Dienstleistungen zu verbessern. Bei der Vergabe von Geldern wird des Weiteren auf einen „Do no harm“-Ansatz geachtet.

Frage 16 Seite 5

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über Fluchtbewegungen christlicher Bevölkerungsteile innerhalb Nigerias oder in die Nachbarstaaten vor?

Antwort

Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) sind in Nigeria aktuell 3,6 Millionen Menschen binnenvertrieben, rund 400.000 Nigerianerinnen und Nigerianer suchen in Nachbarländern Schutz. Eine Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit erfolgt dabei nicht.

Frage 17 Seite 5

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten in Nigeria zu verbessern?

Antwort

Die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen in Nigeria erfolgt durch nationale Stellen, wie die „National Human Rights Commission“. Zudem unterstützt die Bundesregierung das VN-Hochkommissariat für Menschenrechte sowie die Sondermechanismen des VN-Menschenrechtsrats. Zuletzt besuchte z. B. die VN-Sonderberichterstatterin für Religions- und Weltanschauungsfreiheit des VN-Menschenrechtsrats Nazila Ghanea Nigeria im Juni 2026 und wird ihren Bericht zur dortigen Lage voraussichtlich im Frühjahr 2027 vorstellen.

Frage 18 Seite 5

Erkennt die Bundesregierung die Fähigkeit und den politischen Willen der nigerianischen Regierung, die christliche Bevölkerung wirksam vor Angriffen zu schützen (bitte ausführen)?

Antwort

Die nigerianische Regierung hat sich glaubhaft zum friedlichen Zusammenleben der Religionen in Nigeria bekannt. Die Bundesregierung nimmt wahr, dass die nigerianische Regierung Gewaltvorfälle sehr ernst nimmt und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage ergreift. Darunter fallen u. a. verstärkte Bemühungen zur Befreiung von entführten Nigerianerinnen und Nigerianern sowie angekündigte materielle und personelle Verstärkungen der nigerianischen Armee und Polizei, durch die auch eine stärkere Präsenz der nigerianischen Sicherheitskräfte in entlegenen Regionen ermöglicht werden soll.

Frage 19 Seite 6

Inwieweit macht die Bundesregierung gegebenenfalls die Gewährung von Entwicklungszusammenarbeit oder sicherheitspolitischer Kooperation mit Nigeria von Fortschritten beim Schutz religiöser Minderheiten abhängig?

Antwort

Die Bundesregierung legt bei der Ausgestaltung der Entwicklungszusammenarbeit mit Nigeria, wie auch in ihrem sicherheitspolitischen Engagement, großen Wert auf die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie des Schutzes vulnerabler Gruppen. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Fortschritte in diesen Bereichen fließen in die regelmäßigen politischen Dialoge und Lagebewertungen ein und werden bei Programmplanung, Schwerpunktsetzung und der Ausgestaltung einzelner Vorhaben berücksichtigt.

Frage 20 + 20a Seite 6

20Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur

20aAnzahl der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017 (bitte nach Jahren aufschlüsseln),

Antwort

Die Anzahl der Asylanträge von Personen mit nigerianischer Staatsangehörigkeit kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6 · 10 Zeilen × 4 Spalten
JahrAsylanträge von Perso­ nen mit nigerianischer Staatsangehörigkeitdavon Erstanträgedavon Folgeanträge
20178.2617.811450
201811.07310.168905
201910.5339.0701.463
20204.2233.303920
20213.2992.508791
20223.0162.363653
20233.0252.357668
20242.5232.069454
20251.7161.379337
2026 (Zeitraum 01.01 bis 30.06.2026)665512153
Frage 20b Seite 6

Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017,

Antwort

Die erbetenen Informationen können der Anlage 1* entnommen werden.

AnlageAnlage 1

PDF-Seite 11 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 20c Seite 6

Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017 (bitte gegebenenfalls jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln),

Antwort

Die Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6, 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2017Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre1.826945881
von vier bis unter sechs Jahre203102101
von sechs bis unter elf Jahre214105109
von elf bis unter 16 Jahre612734
von 16 bis unter 18 Jahre814140
von 18 bis unter 25 Jahre2.2101.1391.071
von 25 bis unter 30 Jahre1.5681.003565
von 30 bis unter 35 Jahre1.132762370
von 35 bis unter 40 Jahre606398208
von 40 bis unter 45 Jahre23917564
von 45 bis unter 50 Jahre845628
von 50 bis unter 55 Jahre23185
von 55 bis unter 60 Jahre770
von 60 bis unter 65 Jahre523
65 Jahre und älter211
Gesamt8.2614.7813.480
Tabelle auf Seite 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2018Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre3.4051.6951.710
von vier bis unter sechs Jahre1718982
von sechs bis unter elf Jahre258129129
von elf bis unter 16 Jahre593227
von 16 bis unter 18 Jahre654025
von 18 bis unter 25 Jahre2.6361.1721.464
von 25 bis unter 30 Jahre2.0201.244776
von 30 bis unter 35 Jahre1.345871474
von 35 bis unter 40 Jahre716502214
von 40 bis unter 45 Jahre25317479
von 45 bis unter 50 Jahre1057530
von 50 bis unter 55 Jahre30264
von 55 bis unter 60 Jahre743
von 60 bis unter 65 Jahre220
65 Jahre und älter101
Gesamt11.0736.0555.018
Tabelle auf Seite 7 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2019Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre3.8261.8981.928
von vier bis unter sechs Jahre1739578
von sechs bis unter elf Jahre232113119
von elf bis unter 16 Jahre603426
von 16 bis unter 18 Jahre582632
von 18 bis unter 25 Jahre2.0121.024988
von 25 bis unter 30 Jahre1.7991.108691
von 30 bis unter 35 Jahre1.261863398
von 35 bis unter 40 Jahre708496212
von 40 bis unter 45 Jahre26520857
von 45 bis unter 50 Jahre967422
von 50 bis unter 55 Jahre28217
von 55 bis unter 60 Jahre981
von 60 bis unter 65 Jahre532
65 Jahre und älter101
Gesamt10.5335.9714.562
Tabelle auf Seite 8 · 15 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2020Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre2.1841.0591.125
von vier bis unter sechs Jahre804040
von sechs bis unter elf Jahre943955
von elf bis unter 16 Jahre17134
von 16 bis unter 18 Jahre261115
von 18 bis unter 25 Jahre397241156
von 25 bis unter 30 Jahre533329204
von 30 bis unter 35 Jahre445304141
von 35 bis unter 40 Jahre25718671
von 40 bis unter 45 Jahre13810533
von 45 bis unter 50 Jahre372710
von 50 bis unter 55 Jahre871
von 55 bis unter 60 Jahre550
von 60 bis unter 65 Jahre220
Gesamt4.2232.3681.855
Tabelle auf Seite 8 · 15 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2021Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre1.766925841
von vier bis unter sechs Jahre934548
von sechs bis unter elf Jahre583028
von elf bis unter 16 Jahre1138
von 16 bis unter 18 Jahre633
von 18 bis unter 25 Jahre22112596
von 25 bis unter 30 Jahre419233186
von 30 bis unter 35 Jahre325224101
von 35 bis unter 40 Jahre22616264
von 40 bis unter 45 Jahre1098623
von 45 bis unter 50 Jahre42375
von 50 bis unter 55 Jahre16142
von 55 bis unter 60 Jahre440
von 60 bis unter 65 Jahre330
Gesamt3.2991.8941.405
Tabelle auf Seite 8, 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2022Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre1.212616596
von vier bis unter sechs Jahre1176354
von sechs bis unter elf Jahre1035350
von elf bis unter 16 Jahre432221
von 16 bis unter 18 Jahre281810
von 18 bis unter 25 Jahre23015476
von 25 bis unter 30 Jahre422253169
von 30 bis unter 35 Jahre366245121
von 35 bis unter 40 Jahre26918683
von 40 bis unter 45 Jahre1309832
von 45 bis unter 50 Jahre594811
von 50 bis unter 55 Jahre25223
von 55 bis unter 60 Jahre1082
von 60 bis unter 65 Jahre101
65 Jahre und älter101
Gesamt3.0161.7861.230
Tabelle auf Seite 9 · 15 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2023Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre874432442
von vier bis unter sechs Jahre1498069
von sechs bis unter elf Jahre1095752
von elf bis unter 16 Jahre352411
von 16 bis unter 18 Jahre23176
von 18 bis unter 25 Jahre24417074
von 25 bis unter 30 Jahre445291154
von 30 bis unter 35 Jahre463295168
von 35 bis unter 40 Jahre334234100
von 40 bis unter 45 Jahre20515550
von 45 bis unter 50 Jahre928111
von 50 bis unter 55 Jahre362610
von 55 bis unter 60 Jahre1284
65 Jahre und älter440
Gesamt3.0251.8741.151
Tabelle auf Seite 9 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2024Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre674333341
von vier bis unter sechs Jahre1215170
von sechs bis unter elf Jahre1155461
von elf bis unter 16 Jahre431924
von 16 bis unter 18 Jahre352411
von 18 bis unter 25 Jahre15610452
von 25 bis unter 30 Jahre330188142
von 30 bis unter 35 Jahre366238128
von 35 bis unter 40 Jahre30821494
von 40 bis unter 45 Jahre19715146
von 45 bis unter 50 Jahre1159124
von 50 bis unter 55 Jahre46379
von 55 bis unter 60 Jahre1183
von 60 bis unter 65 Jahre541
65 Jahre und älter110
Gesamt2.5231.5171.006
Tabelle auf Seite 9, 10 · 16 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Jahr 2025Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre503236267
von vier bis unter sechs Jahre673532
von sechs bis unter elf Jahre1356669
von elf bis unter 16 Jahre371819
von 16 bis unter 18 Jahre23158
von 18 bis unter 25 Jahre786216
von 25 bis unter 30 Jahre18811078
von 30 bis unter 35 Jahre23213498
von 35 bis unter 40 Jahre17410866
von 40 bis unter 45 Jahre1528567
von 45 bis unter 50 Jahre735914
von 50 bis unter 55 Jahre30237
von 55 bis unter 60 Jahre19154
von 60 bis unter 65 Jahre110
65 Jahre und älter422
Gesamt1.716969747
Tabelle auf Seite 10 · 15 Zeilen × 4 Spalten
Antragsteller mit nigeriani­ scher Staatsangehörigkeit im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2026Asylanträge Gesamtmännlichweiblich
bis unter vier Jahre1708486
von vier bis unter sechs Jahre341816
von sechs bis unter elf Jahre643331
von elf bis unter 16 Jahre1798
von 16 bis unter 18 Jahre1174
von 18 bis unter 25 Jahre28199
von 25 bis unter 30 Jahre733835
von 30 bis unter 35 Jahre904743
von 35 bis unter 40 Jahre764828
von 40 bis unter 45 Jahre553619
von 45 bis unter 50 Jahre32275
von 50 bis unter 55 Jahre1394
von 55 bis unter 60 Jahre110
von 60 bis unter 65 Jahre110
Gesamt665377288
Frage 20d Seite 10

Rückführungsquote der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017 (bitte gegebenenfalls nach Religionszugehörigkeit und Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 AsylG genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.