Neue Erkenntnisse zur möglichen Verbreitung neurechten Gedankengutes am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck

Drucksache 21/7415Antwortauf die Kleine Anfrage 21/711829.07.20264 Seiten8 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernStaat und Verwaltung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist die zentrale Ausbildungsstätte des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes. S. M. lehrt dort als W3‑Professor Sicherheitspolitik und nimmt damit Einfluss „auf einen besonders sensiblen Bereich. Ihm obliegt die Ausbildung des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes einer der größten Sicherheitsbehörden Deutschlands. In der Lübecker Hochschuleinrichtung studiert die künftige Führungselite der Bundespolizei, darunter auch Angehörige von Spezialeinheiten, wie der GSG 9.“ (vgl. Peter/Lemke: „Ethno-religiöse Brückenköpfe“, „postheroische Handlungseunuchen“ und die „Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form“ – Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors S. M., S. 91).

Im August 2025 wandte sich die Gewerkschaft der Polizei (GdP) an den Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt und äußerte „Bedenken, dass hier ein ausgewiesener Extremist an zentraler Stelle der Werteorientierung des Führungsnachwuchses der Bundespolizei tätig sei“. Die Gewerkschaft hat ein Gutachten zu Texten von S. M. erstellen lassen, das in diesen zentrale Gedanken des rassistischen „Ethnopluralismus“ nachweist (https://fragdenstaat.de/do kumente/272614-gutachten-ueber-stephan-maninger-im-auftrag-der-gewerksc haft-der-polizei-gdp/).

Im Jahrbuch öffentliche Sicherheit untersuchten Daniel Peters und Matthias Lemke 2023 Texte von S. M. mit folgendem Schluss: „Die in seinen Texten entfalteten Standpunkte ordnen wir auf der Grundlage unserer Textinterpretation als rassistisch und autoritär ein; wir verorten diese Positionen aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO).“ (https://matthiaslemke.com/wp-content/uploads/202 6/02/maninger-studie.pdf). Die Bundespolizei gab daraufhin eine Begutachtung des Textes in Auftrag. Auf diese Gutachten bezieht sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der damaligen Abgeordneten Martina Renner (Die Linke) und macht sich deren Einschätzung von S. M.s Texten zu eigen, „dass die Kritik der Autoren nicht nachvollziehbar sei und sich durch Unkenntnis der diesbezüglichen wissenschaftlichen Debatte auszeichne.“ (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/externes-gutachten-zur-studi e-neurechte-positionen-und-ihre-verbreitungsstrategie-in-den-schriften-des-bu ndespolizei-professors-stephan-maninger-1/#nachricht-913519 sowie Bundestagsdrucksache 20/14954). Das Landgericht Lübeck kam jedoch zu dem Schluss, dass das im Text des Jahrbuchs Öffentliche Sicherheit verwandte Quellenmaterial „ganz überwiegend nicht zu beanstanden ist“ und wies die entsprechende Klage von M. in weiten Teilen ab (vgl. www.ndr.de/nachrichte n/schleswig-holstein/luebeck_herzogtum-lauenburg_ostholstein/klage-von-lue becker-polizei-professor-abgewiesen,regionluebecknews-1248.html).

Frage 1 Seite 2

Ist S. M. bereits zum Professor auf Lebenszeit berufen worden, wenn ja, wann geschah dies, wenn nein, steht diese Entscheidung noch aus, und wann ist damit zu rechnen?

Antwort

Im Mai 2026 wurden die sieben zur Entfristung anstehenden Professoren am Fachbereich Bundespolizei, darunter auch Prof. Dr. M., entfristet.

Frage 2 Seite 2

Warum wird S. M. nicht unter den Lehrenden des Fachbereichs Bundespolizei auf der Seite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung aufgeführt?

Antwort

Es steht allen Dozenten frei, sich auf der genannten Homepage aufführen zu lassen; im Fachbereich Bundespolizei sind aktuell 75 Dozenten tätig, wovon nur 25 auf der Homepage angegeben sind.

Frage 3 Seite 2

Geht die Bundesregierung davon aus, dass S. M. die Gewähr für Verfassungstreue bietet und für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsteht?

Antwort

Im Ergebnis einer umfangreichen Untersuchung hat sich Prof. Dr. M. weder straf- noch disziplinarrechtlich relevant verhalten bzw. geäußert.

Frage 4 Seite 2

Wie bewertet die Bundesregierung den Brief der Gewerkschaft der Polizei vom August 2025, und welche Konsequenzen wurden aus diesem Brief gezogen?

Antwort

In dem Brief werden bekannte und aufgeklärte Vorwürfe wiederholt.

Frage 5 Seite 2

Kennt die Bundesregierung das von der GdP in Auftrag gegebene Gutachten, und hat sie diesbezüglich eine Bewertung?

Antwort

Das Gutachten weist laut wissenschaftlicher Begutachtung durch zwei Politikwissenschaftler gravierende methodische und wissenschaftliche Mängel auf. Der Autor erklärt zudem selbst, dass sein Gutachten weder wissenschaftlich noch juristisch zu werten sei.

Frage 6 Seite 3

Teilt die Bundesregierung auch im Lichte der Entscheidung des Landgerichtes Lübeck weiterhin die Einschätzung, „dass die Kritik der Autoren [Lemke und Peters] nicht nachvollziehbar sei und sich durch Unkenntnis der diesbezüglichen wissenschaftlichen Debatte auszeichne.“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14954, S. 45)?

Antwort

Das Landgericht Lübeck führt zu diesem Aspekt in seiner Entscheidung 15 O 173/24 aus: „Ob diese hieraus gezogenen Schlussfolgerungen (politik-) wissenschaftlich ‚richtig‘, ‚vertretbar‘ oder ‚falsch‘ sind, ist hingegen, wie bereits ausgeführt, nicht Aufgabe des Gerichts.“

Frage 7 Seite 3

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Landgerichtes Lübeck?

Antwort

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Frage 8 Seite 3

Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2025 (BVerwG 2 A 6.24), in dem die Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs durch einen W3-Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Nachrichtendienste als Dienstpflichtverletzung gewertet wurde, die Äußerungen von S. M. ebenfalls für Dienstpflichtverletzungen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.