Kolonialrechtliche Diskriminierung, Staatsangehörigkeitsfragen und behördliches Handeln am Beispiel der Familie Liebl aus Togo

Drucksache 21/7345Antwortauf die Kleine Anfrage 21/655327.07.202612 Seiten32 FragenFraktion Die LinkeBeauftragter der Bundesregierung für Kultur und MedienEntwicklungspolitikKultur
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Aufarbeitung der deutschen Kolonialherrschaft gehört weiterhin zu den zentralen Herausforderungen deutscher Erinnerungspolitik. Während die historischen und rechtlichen Folgen des Nationalsozialismus umfassend untersucht und aufgearbeitet wurden, wirken zahlreiche Rechtsfragen aus der deutschen Kolonialzeit bis heute fort. Dies betrifft insbesondere die Behandlung von Nachkommen deutscher Staatsangehöriger in den ehemaligen Kolonien des Deutschen Reiches.

Historikerinnen und Historiker haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die deutsche Kolonialpolitik von rassistischen Vorstellungen geprägt war. Dies galt insbesondere für den Umgang mit Beziehungen und Ehen zwischen deutschen Kolonialangehörigen und Angehörigen der einheimischen Bevölkerung. Die koloniale Verwaltung erschwerte oder verhinderte zunehmend die rechtliche Anerkennung sogenannter Mischehen und schuf damit rechtliche Benachteiligungen, deren Auswirkungen teilweise bis in die Gegenwart reichen.

Vor diesem Hintergrund wirft der Fall der Familie Liebl aus Togo grundsätzliche Fragen zum Umgang der Bundesrepublik Deutschland mit den fortwirkenden Folgen kolonialen Unrechts auf. Nach vorliegenden Informationen der Presse (Siegener Zeitung: „Familie Liebl aus Siegen: Abschiebung, weil ein Stempel von Kaiser Wilhelm fehlt?“, online vom 24. Mai 2026, www.siegene r-zeitung.de/lokales/siegerland/siegen/familie-liebl-aus-siegen-droht-die-absch iebung-wegen-eines-fehlenden-stempels-von-kaiser-wilhelm-JGSQXYSMFF HHVCQD6F3SBRVKNQ.html; https://taz.de/Folgen-des-deutschen-Koloniali smus/%215638341/; https://taz.de/Gerson-Liebl-streitet-fuer-deutschen-Pass/%215858491/; www.welt.de/vermischtes/article6a27cc8c29fcf2207deb19b5/n rw-du-bist-nicht-mehr-deutsche-familie-verliert-deutsche-paesse-wegen-hochz eit-aus-dem-kaiserreich.html) heiratete der deutsche Arzt Friedrich Karl Georg Liebl aus Straubing im Jahr 1908 im damaligen deutschen Schutzgebiet Togo die Häuptlingstochter Edith Kokoé Ajavon nach örtlichem traditionellem Recht. Die Eheschließung soll durch verschiedene Dokumente belegt sein, darunter Bescheinigungen traditioneller Autoritäten in Togo, Erklärungen staatlicher Stellen der Republik Togo sowie Akten der deutschen Kolonialverwaltung. Aus der Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor.

Besonders bemerkenswert erscheint dabei, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo nach Kenntnis der Fragestellenden noch keine deutschen Standesämter bestanden, die eine Registrierung der Ehe hätten vornehmen können. Die überlieferten deutschen Personenstandsregister in Togo beginnen erst mehrere Jahre später. Eine Eintragung ins deutsche Eheregister oder die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde war daher möglicherweise bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Nach Presseberichten und den im Bundesarchiv verwahrten Unterlagen der deutschen Kolonialverwaltung wurde Friedrich Karl Georg Liebl in einer sogenannten Mulattenliste als Vater und Unterhaltspflichtiger geführt. Die Akten dokumentieren demnach, dass die Kolonialverwaltung Kenntnis von der familiären Beziehung hatte und Dr. Liebl für Mutter und Kind Unterhaltsleistungen erbrachte.

Hinzu kommt, dass die deutsche Kolonialverwaltung Ehen zwischen Deutschen und Afrikanerinnen beziehungsweise Afrikanern zunehmend ablehnte und deren rechtliche Anerkennung erschwerte oder verhinderte. Die Fragestellenden halten daher die Frage für aufklärungsbedürftig, ob die Bundesrepublik Deutschland heute staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile aus dem Fehlen einer formellen Anerkennung oder Registrierung einer Ehe ableiten darf, wenn eine solche Anerkennung zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich nicht möglich oder aufgrund kolonialer Verwaltungspraxis faktisch ausgeschlossen gewesen sein könnte.

Besondere Aufmerksamkeit verdient ferner das Verhalten deutscher Behörden im Umgang mit den Nachkommen Friedrich Liebls. Nach Presseberichten (ebd.) wurden verschiedenen Angehörigen der Familie über Jahrzehnte hinweg deutsche Ausweisdokumente und Reisepässe ausgestellt. Die deutsche Botschaft in Lomé stellte demnach noch in jüngerer Zeit deutsche Reisepässe aus, mit denen Familienangehörige legal in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Einzelne Angehörige nahmen darüber hinaus an Bundestagswahlen teil. Später wurden die ausgestellten Dokumente jedoch wieder eingezogen und die deutsche Staatsangehörigkeit infrage gestellt.

Die Fragestellenden sehen hierin erhebliche Fragen des Vertrauensschutzes. Bürgerinnen und Bürger müssen sich grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit von durch deutsche Behörden ausgestellten Ausweisdokumenten verlassen können. Fehler staatlicher Stellen dürfen nicht ohne Weiteres den Betroffenen zugerechnet werden, wenn diese auf die Entscheidungen deutscher Behörden vertraut und auf dieser Grundlage ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet haben.

Nach Presseberichten (ebd.) leben Angehörige der Familie seit mehreren Jahren in Siegen. Die Kinder besuchen dort Schulen und sind sozial integriert. Ein Familienvater ist seit Jahren berufstätig und wird von seinem Arbeitgeber als für den Betrieb wichtige Arbeitskraft beschrieben. Gleichwohl sehen sich Teile der Familie mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen konfrontiert, die zu einer Trennung der Familie, zum Verlust schulischer Perspektiven sowie zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen könnten. Darüber hinaus werfen Presseberichte die Frage auf, ob Angehörige der Familie infolge ihrer Behandlung als deutsche Staatsangehörige ihre bisherige togoische Staatsangehörigkeit verloren haben oder von ihrem Herkunftsstaat nicht mehr als eigene Staatsangehörige anerkannt werden. Sollte dies zutreffen, stellt sich die Frage nach einer möglichen Staatenlosigkeit sowie nach der tatsächlichen und rechtlichen Durchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

Der Fall der Familie Liebl geht damit über den konkreten Einzelfall hinaus. Er berührt grundsätzliche Fragen des Umgangs mit kolonialem Unrecht, des Vertrauensschutzes gegenüber staatlichem Handeln, des Staatsangehörigkeitsrechts, der behördlichen Praxis bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Prüfungen und der Vermeidung von Staatenlosigkeit sowie des Schutzes von Ehe und Familie.

Frage 1 Seite 3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den historischen Fall des deutschen Kolonialarztes Friedrich Liebl und dessen Nachkommen vor (bitte ausführen)?

Antwort

Im Bundesarchiv liegt Archivgut in Form von Digitalisaten zu dem historischen Fall vor. Es handelt sich hierbei um Personalmeldungen und Unterlagen zum Regierungsrat Dr. Friedrich Liebl (Bundesarchivsignatur: R 1001/4261; R 1001/4257; R 1001/4013).

Daneben verfügt das Bundesarchiv über Reproduktionen eines Teils der im Nationalarchiv von Togo verwahrten lokalen deutschen Kolonialakten (Bestand R 150 – R 150/1170).

Die benannten Digitalisate sind frei verfügbar und können online eingesehen werden. Die im Bundesarchiv verfügbaren Akten deutscher Kolonialbehörden stehen gemäß Bundesarchivgesetz jeder Person frei zur Recherche zur Verfügung, der allergrößte Teil davon online in Form von Digitalisaten. Der Zugang erfolgt über die Recherche-Anwendung invenio (https://invenio.bundesarchi v.de/invenio/login.xhtml). Die überlieferten Unterlagen des Reichskolonialamtes sind bereits vollständig digitalisiert und unbeschränkt über invenio einsehbar (https://invenio.bundesarchiv.de/invenio/direktlink/a20bd5c9-c80b-4714-8e 01-9ae9b1e22f1e/).

Frage 2 Seite 3

Liegen der Bundesregierung oder den Bundesarchiven Unterlagen vor, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob Friedrich Karl Georg Liebl auch nach dem Ende der deutschen Kolonialherrschaft in Togo weiterhin Unterhaltsleistungen für seine Familie erbracht hat (bitte ausführen)?

Antwort

Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts sind keine einschlägigen Unterlagen der Kolonialverwaltung des Deutschen Reichs überliefert, da diese im Bundesarchiv verwahrt werden. Unterlagen, die Rückschlüsse auf Unterhaltszahlungen von Friedrich Karl Georg Liebl nach dem Ende der deutschen Kolonialherrschaft zulassen, konnten in den Beständen des Bundesarchivs nicht ermittelt werden.

Frage 3 Seite 3

Welche rechtlichen Vorschriften galten im Jahr 1908 für Eheschließungen zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen der einheimischen Bevölkerung im Schutzgebiet Togo?

Antwort

Es handelt sich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht Bestandteil der Kontrollfunktion des parlamentarischen Fragewesens ist.

Frage 4 + 5 + 6 + 7 Seite 3

4Welche behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen waren hierfür erforderlich?

5Welche Rolle spielte dabei die kolonialpolitische Zielsetzung, sogenannte Mischehen zu verhindern oder deren Rechtswirkungen einzuschränken?

6Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo überhaupt eine rechtliche Möglichkeit bestand, eine Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer einheimischen Frau vor deutschen Behörden registrieren oder beurkunden zu lassen?

7Welche deutschen Standesämter oder sonstigen deutschen Personenstandsbehörden waren im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo für die Registrierung oder Beurkundung von Eheschließungen zuständig?

Antwort

Die Fragen 4 bis 7 werden zusammenhängend beantwortet.

Aufgrund des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts hat die Bundesregierung alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die Fragen 4 bis 7 betreffen die Rechtslage im Jahre 1908. Hierzu etwaige vorhandene Akten der Regierung können im Wege der Selbstinformation der Fragestellenden ggf. im Bundesarchiv eingesehen werden.

Frage 8 Seite 4

Hält die Bundesregierung es für rechtsstaatlich vertretbar, staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile aus dem Fehlen einer deutschen Registrierung oder Anerkennung einer Ehe abzuleiten, wenn eine solche Registrierung zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich nicht möglich war oder aufgrund kolonialer Verwaltungspraxis verweigert worden wäre (bitte begründen)?

Antwort

Es handelt sich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht Bestandteil der Kontrollfunktion des parlamentarischen Fragewesens ist.

Frage 9 Seite 4

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei dem Umstand bei, dass die deutsche Kolonialverwaltung die rechtliche Anerkennung sogenannter Mischehen nach historischem Forschungsstand systematisch erschwerte oder verhinderte?

Antwort

Es handelt sich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht Bestandteil der Kontrollfunktion des parlamentarischen Fragewesens ist.

Frage 10 Seite 4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die damalige koloniale Praxis von rassistischen Vorstellungen geprägt war, und wenn nein, bitte begründen?

Antwort

Ja. Die Bundesregierung stellt sich der aus der deutschen Kolonialherrschaft erwachsenden historischen Verantwortung, begangenes Unrecht aufzuarbeiten.

Frage 11 Seite 4

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer historischen Bewertung der Praxis der deutschen Kolonialverwaltung für heutige staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren (bitte ausführen)?

Antwort

Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu den Fragen 10 und 31 bis 34.

Frage 12 Seite 4

In wie vielen der Bundesregierung bekannten Fälle wurden seit 1949 staatsangehörigkeitsrechtliche Ansprüche von Nachkommen deutscher Kolonialangehöriger mit Verweis auf die Nichtanerkennung kolonialer Ehen verneint, welche zumindest ungefähre Einschätzung hat die Bundesregierung gegebenenfalls zu dieser Frage?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da zu dem der Fragestellung zu Grunde liegenden Sachverhalt keine statistischen Erhebungen erfolgt sind.

Frage 13 Seite 5

Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung zunächst deutsche Staatsangehörigkeitsausweise oder Reisepässe, die später wegen einer abweichenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung wieder entzogen wurden (gegebenenfalls bitte zumindest ungefähre Einschätzungen zu dieser Frage nennen)?

Antwort

Zu etwaigen Passentziehungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da die Kompetenz für die Anordnung dieser Maßnahmen in der Zuständigkeit der Behörden der Länder beziehungsweise der deutschen Auslandsvertretungen als Pass-/Ausweisbehörde liegt. Etwaige, von Pass- oder Personalausweisbehörden erlassene Verfügungen werden nur lokal erfasst, jedoch nicht bundesweit.

An den deutschen Auslandsvertretungen werden Gründe für Passentziehungen nicht statistisch erfasst. Ob und wie viele Personen zunächst deutsche Staatsangehörigkeitsausweise erhielten, die später wegen einer abweichenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung wieder eingezogen wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt, da hierzu keine statistischen Erhebungen erfolgen.

Frage 14 Seite 5

Wann wurden Angehörigen der Familie Liebl erstmals deutsche Ausweisdokumente oder sonstige Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit ausgestellt, und welche Behörden waren daran beteiligt?

Antwort

Eine Beantwortung kann nicht erfolgen, da dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft aus einzelnen Verwaltungsverfahren, die Angehörige des genannten Personenkreises betreffen, einschließlich (u. a.) der dort eingeflossenen personenbezogenen Daten und vorgelegten Dokumente, wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss.

Frage 15 Seite 5

Welche Prüfungen wurden vor der Ausstellung dieser Dokumente durchgeführt, und aus welchen Gründen gelangten die zuständigen Behörden zunächst zu der Auffassung, die Betroffenen seien deutsche Staatsangehörige?

Antwort

Eine Beantwortung kann nicht erfolgen, da dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft aus einzelnen Verwaltungsverfahren, die Angehörige des genannten Personenkreises betreffen, einschließlich (u. a.) der dort eingeflossenen personenbezogenen Daten und vorgelegten Dokumente, wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss.

Frage 16 Seite 6

Aus welchen Gründen wurde diese Einschätzung später geändert, und welche Bundes- und Landesbehörden waren nach Kenntnis der Bundesregierung an der Neubewertung beteiligt?

Antwort

Eine Beantwortung kann nicht erfolgen, da dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft aus einzelnen Verwaltungsverfahren, die Angehörige des genannten Personenkreises betreffen, einschließlich (u. a.) der dort eingeflossenen personenbezogenen Daten und vorgelegten Dokumente, wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss.

Frage 17 Seite 6

In welchem Umfang wurden historische Akten des Bundesarchivs, des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts oder sonstige Archivbestände in diesem Zusammenhang ausgewertet?

Antwort

Inwieweit deutsche Behörden in der Staatsangehörigkeitsfrage historische Akten ausgewertet haben, ist für das Bundesarchiv nicht abschließend feststellbar. Durch die Online-Stellung der Unterlagen ist Nutzenden ein freier Zugang zu den Akten möglich, ohne dass eine vorherige Anmeldung im Bundesarchiv erforderlich ist. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung erfolgte durch das Bundesverwaltungsamt nicht, im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.

Frage 18 Seite 6

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in Presseberichten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erwähnten kolonialen Personenlisten und Nachweisen über die Vaterschaft Friedrich Liebls bei?

Antwort

Welche Bedeutung den in der Fragestellung genannten Nachweisen zukommt, bleibt der Prüfung des konkreten Einzelfalles durch die zuständige Behörde in einem Verwaltungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen.

Frage 19 Seite 6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Ausstellung deutscher Reisepässe durch deutsche Auslandsvertretungen bei den Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet (wenn nein, bitte begründen), und welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in Fällen wie dem der Familie Liebl bei (bitte ausführen)?

Antwort

Deutsche Pässe werden ausgestellt, wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen und passversagende Gründe nicht bestehen. Das passbehördliche Handeln erfolgt stets mit der gebotenen Sorgfalt, ist aber auf die Mitwirkung des Passbewerbers angewiesen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Passgesetzes). Wird nachträglich bekannt, dass einzelne Antragsvoraussetzungen wie beispielsweise die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bestanden, prüft die Passbehörde die Umstände des Einzelfalls erneut. Das Ergebnis dieser Prüfung kann dazu führen, dass aufgrund signifikanter, auch nicht nachträglich behebbarer Mängel an den Antragsvoraussetzungen der Pass eingezogen wird (§ 11 Absatz 1 Nummer 2, § 12 des Passgesetzes). Bei der Prüfung werden auch Umstände des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Aussagen zum hier gegenständlichen Einzelfall können durch die Bundesregierung nicht getroffen werden.

Frage 20 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Angehörige der Familie Liebl nach Ausstellung deutscher Dokumente nach Deutschland eingereist sind und hier ihren Lebensmittelpunkt begründet haben?

Antwort

Eine Einschätzung der in der Fragestellung genannten Sachverhalte ist nicht von dem parlamentarischen Fragewesen umfasst.

Frage 21 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass einzelne Angehörige der Familie Liebl an Bundestagswahlen teilgenommen haben?

Antwort

Der Bundesregierung liegen zur Teilnahme einzelner Angehöriger der Familie an Bundestagswahlen keine eigenen Erkenntnisse vor. Wahlunterlagen sind grundsätzlich spätestens 60 Tage vor der Wahl eines neuen Deutschen Bundestages zu vernichten (s. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung), Wählerverzeichnisse grundsätzlich nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl (s. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung).

Frage 22 Seite 7

Teilt die Bundesregierung die rechtliche Einordnung von Angehörigen der Familie Liebl als „unerlaubt eingereiste Ausländer“ durch beteiligte Ausländerbehörden, obwohl die Einreise nach Presseberichten mit gültigen deutschen Reisepässen erfolgte, die von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt worden waren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wie bewertet sie diesen Vorgang, und welche Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls hieraus?

Antwort

Eine Einschätzung der in der Fragestellung genannten Sachverhalte ist nicht von dem parlamentarischen Fragewesen umfasst.

Frage 23 Seite 7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Personen, die mit von deutschen Behörden ausgestellten und zum Zeitpunkt der Einreise gültigen deutschen Reisepässen in das Bundesgebiet eingereist sind, grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Dokumente vertrauen dürfen, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.

Frage 24 Seite 7

Hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um mögliche Fehler staatlicher Stellen im Fall der Familie Liebl aufzuklären, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Nein, dies fällt nicht in den Aufgabenbereich der Bundesregierung.

Frage 25 Seite 7

Liegen der Bundesregierung oder bundesdeutschen Behörden Erkenntnisse darüber vor, ob Angehörige der Familie Liebl die deutsche und/oder die togolesische Staatsangehörigkeit besitzen oder besitzen könnten (bitte ausführen)?

Antwort

Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 16.

Frage 26 Seite 8

Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse oder Einschätzungen dazu, ob Angehörige der Familie Liebl infolge der Ausstellung deutscher Reisepässe und der damit verbundenen Behandlung als deutsche Staatsangehörige die togolesische Staatsangehörigkeit verloren haben oder von den Behörden der Republik Togo nicht mehr als togolesische Staatsangehörige anerkannt werden, und was folgt nach Auffassung der Bundesregierung daraus gegebenenfalls in Bezug auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für eine etwaige Abschiebung der Betroffenen nach Togo oder in einen anderen Staat (bitte ausführen)?

Antwort

Die rechtliche Gestaltung der eigenen Staatsangehörigkeit ist das souveräne Recht eines jeden Staates. Es liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierungen zu beurteilen, ob bei einer Person der Erwerb oder der Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit stattgefunden hat.

Frage 27 Seite 8

Stand die Bundesregierung in dem Fall der Familie Liebl in einem diplomatischen Austausch mit Vertretern Togos, und wenn ja, wann, und was war gegebenenfalls das Ergebnis dieses Austauschs?

Antwort

Ein Austausch im Sinne der Fragestellung hat nicht stattgefunden.

Frage 28 Seite 8

Liegen der Bundesregierung konkrete Erkenntnisse darüber vor, ob die Republik Togo bereit wäre, Angehörige der Familie Liebl als eigene Staatsangehörige wieder aufzunehmen, und welche Konsequenzen hat dies gegebenenfalls für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen die Betroffenen (bitte ausführen)?

Antwort

Die Bundesregierung verweist auf die Antworten zu den Fragen 16 und 26.

Frage 29 Seite 8

Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer faktischen oder rechtlichen Staatenlosigkeit im vorliegenden Fall, gegebenenfalls auch infolge des Handelns deutscher Behörden (bitte ausführen)?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen nicht Stellung; im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 26 verwiesen

Frage 30 Seite 8

Welche Schutzmechanismen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Personen, die aufgrund staatsangehörigkeitsrechtlicher Neubewertungen von Staatenlosigkeit bedroht oder betroffen sind, und welche Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang dem Kindeswohl bei, wenn minderjährige Betroffene beispielsweise bereits über Jahre hinweg in Deutschland leben und deutsche Schulen besuchen?

Antwort

Nach Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention und Artikel 24 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta muss das Wohl des Kindes bei allen staatlichen Entscheidungen, die ein Kind betreffen, im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden. Die Bewertung von Einzelfällen liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung.

Frage 31 + 32 + 33 + 34 Seite 9

31Hält die Bundesregierung, auch angesichts des Falls der Familie Liebl, eine gesetzliche Regelung für erforderlich, die verhindert, dass Nachkommen deutscher Kolonialangehöriger noch heute Nachteile aus rassistisch motivierten Entscheidungen oder Strukturen der Kolonialverwaltung erleiden, insbesondere im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, vergleichbar etwa gesetzlicher Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder geschlechterdiskriminierender Regelungen im Staatsangehörigkeitsrecht (bitte begründen)?

32Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um fortwirkende Folgen kolonialer Diskriminierung im Staatsangehörigkeitsrecht aufzuarbeiten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

33Nimmt die Bundesregierung insbesondere den Fall der Familie Liebl zum Anlass einer grundsätzlichen Überprüfung der diesbezüglichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen und Praxis, und wenn nein, warum nicht?

34Hat die Bundesregierung mit den Bundesländern Gespräche über einen einheitlichen Umgang mit Fällen wie dem der Familie Liebl geführt, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?

Antwort

Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 31 bis 34 gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung hält den bestehenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsrahmen für ausreichend, der den grundgesetzlichen Anforderungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit umfassend Rechnung trägt und auch bei in vorkonstitutioneller Zeit entstandenen Fallgestaltungen angemessene Erwerbsmöglichkeiten vorhält, ohne in die Personalhoheit anderer Staaten einzugreifen. Die Bundesregierung verweist hierzu auf die einschlägigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften und auf die den Ländern zur sachgerechten Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Verfügung gestellten Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern – AH-StAG 2025 –.

Soweit geschlechterdiskriminierende Regelungen maßgebend dafür waren, dass vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder deutscher Väter und nichtdeutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten, besteht für die unter Geltung des Grundgesetzes geborenen Kinder und ihre Abkömmlinge nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und für vorkonstitutionell geborene Kinder und deren Abkömmlinge die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung im Inland nach § 8 StAG als Abkömmlinge eines Deutschen.

Frage 35 Seite 9

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insgesamt aus dem Fall der Familie Liebl für den Umgang mit den fortwirkenden Folgen der deutschen Kolonialgeschichte?

Antwort

Der Bundesregierung ist die erinnerungskulturelle Aufarbeitung der Kolonialvergangenheit Deutschlands ein wichtiges Anliegen.

Fortwirkende Folgen kolonialer Gewalt und Ungleichheit können auch in gegenwärtigen rechtlichen Konstellationen individuell als belastend erlebt werden.

Frage 36 Seite 10

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, wenn aufenthaltsrechtliche Maßnahmen faktisch dazu führen, dass Ehegatten und minderjährige Kinder ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt verlieren oder räumlich voneinander getrennt werden (bitte ausführen)?

Antwort

Es handelt sich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht Bestandteil der Kontrollfunktion des parlamentarischen Fragewesens ist.

Frage 37 Seite 10

Hält die Bundesregierung es mit dem Kindeswohl für vereinbar, wenn Schülerinnen und Schüler kurz vor dem Erwerb schulischer Abschlüsse aufgrund aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen ihre bisherige Bildungsbiografie nicht fortsetzen können, und wenn ja, mit welcher Begründung?

Antwort

Auch bei aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gilt, dass die Auswirkungen auf das Kindeswohl immer nur im konkreten Einzelfall geprüft werden und die Bewertung nicht in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegt.

Frage 38 Seite 10

Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Erweiterung aufenthaltsrechtlicher Bleiberechtsregelungen mit Blick auf den Fall der Familie Liebl, die seit Jahren ihren Lebensunterhalt selbst sichert, am gesellschaftlichen Leben teilnimmt und deren Kinder erfolgreich die Schule besuchen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?

Antwort

Es bedarf keiner Erweiterung aufenthaltsrechtlicher Bleiberechtsregelungen, da das deutsche Aufenthaltsrecht bereits Mechanismen wie die Härtefallkommission der Bundesländer (§ 23a des Aufenthaltsgesetzes) oder Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§§ 25a, 25b des Aufenthaltsgesetzes) bietet. Es handelt sich daher nicht um ein strukturelles Gesetzgebungsdefizit, sondern vielmehr um eine Frage der behördlichen Ermessenausübung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Spielräume vor Ort.