Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Immobilien erfüllen mehrere strategische Zwecke für die rechtsextreme Szene. In Häusern, die unter rechtsextremer Kontrolle stehen oder zu denen diese Szene ungehinderten Zugang hat, können sich Neonazis ungestört treffen, Veranstaltungen oder Liederabende abhalten, Aktionen planen oder sogar gemeinsam wohnen. Auch Tattoo-, Musik- und Kampfsportstudios, Kneipen, Restaurants oder Bekleidungsgeschäfte sind wichtige Elemente der rechtsextremen Erlebniswelt. Gerade im vorpolitischen Raum sind solche Objekte wichtige Orte für die Rekrutierung, Einbindung und ideologische Festigung von Nachwuchs. Auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung rechtsextremer Politik sind Immobilien relevant. Dabei wirken diese Orte nicht nur in die Szene, sondern beeinflussen auch die jeweiligen Sozialräume negativ. Wo Neonazis sich ausbreiten und verankern, wird die demokratische Alltagskultur zerstört. Queere, schwarze, jüdische, muslimische, migrantisierte oder linke Menschen bekommen diese Verschiebung am bedrohlichsten zu spüren. Die Liste der betreffenden Objekte ist lang, aber einige Bespiele verdeutlichen das Problem: Im sachsen-anhaltischen Schnellroda sitzen der „Antaios-Verlag“, die Zeitschrift „Sezession“ sowie die Unternehmen „Menschenpark“ und „Metapolitik“, beides Nachfolgeorganisationen des seit 2024 verbotenen „Instituts für Staatspolitik“. Schnellroda ist dadurch ein wichtiger Ort der bundesweiten Vernetzung und Schulung der extremen Rechten. Regelmäßig kommen hier Neonazis, AfD-Funktionäre und Anhänger der sogenannten Neuen Rechten zusammen.
Im thüringischen Eisenach hat die rechtsextreme Szenekneipe „Bulls Eye“ überregionale Anziehungskraft entwickelt (vgl. www.tagesschau.de/investigat iv/mdr/rechtsextreme-netzwerke-neonazis-merchandise-lagerverkauf-10 0.html).
In Ostritz (Sachsen) haben Neonazis seit April 2018 mehrfach ein Hotelgrundstück für Rechtsrockfestivals und Kampfsportveranstaltungen angemietet (vgl. runtervondermatte.noblogs.org/der-kampf-der-nibelungen-2018-eine-erste-aus wertung).
Auch die rechtsextreme „Identitäre Bewegung“ (IB) erwirbt zunehmend Immobilien, so etwa in Chemnitz (www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-12/identitaere-bewegung-sachsen-immobilien-rechtsextrem-chemnitz). Daneben und offenbar deutlich weniger auf dem Radar der Sicherheitsbehörden betreiben unterschiedliche völkische und esoterische Gruppen Siedlungsprojekte, wie beispielsweise die antisemitische „Anastasia-Bewegung“ (https://ta z.de/Voelkische-Anastasia-Bewegung/!5939445/). Vor allem in Mecklenburg-Vorpommern und zunehmend in Niedersachsen, aber auch in Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Schleswig-Holstein konnten sich zahlreiche völkische Siedlungen etablieren (www.belltower.news/rechtse xtreme-immobilientraeume-die-eigenen-vier-waende-102399/; www.zeit.de/n ews/2023-06/22/beobachtungen-voelkische-initiative-zusammenruecken; https://taz.de/Rechtsextreme-Initiative-Zusammenruecken/!5942410/).
Vorbemerkung der Bundes regierung
Die Bundesregierung gibt zu verdeckt geführten Ermittlungsverfahren aus der Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) keine Auskünfte. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege begrenzt. Jegliches Bekanntwerden von eventuellen Ermittlungsverfahren wäre geeignet, den Erfolg der Ermittlungen zu gefährden. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt daher das Informationsinteresse des Parlaments hinter die ebenfalls berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer effektiven Strafrechtspflege und Strafverfolgung zurück. Zu Strafverfahren, Ordnungswidrigkeiten und anderen Sachverhalten, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden, gibt die Bundesregierung aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung keine Auskünfte.
1Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Besitz von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen, Unternehmen oder Gewerben, die der extrem rechten Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort sowie Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
2Welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung wiederholt bzw. dauerhaft von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen, „Bewegungsunternehmern“ oder Gewerben genutzt, die der extrem rechten Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort sowie Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzungsweise, Partei bzw. Verein bzw. Organisation bzw. Einzelperson und Szenezugehörigkeit auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bundesweit 261 Objekte (Stand: 12. Juni 2025) als rechtsextremistisch genutzte Immobilien einzustufen. Bei der Erfassung fanden nur solche Immobilien Berücksichtigung, bei denen Rechtsextremisten über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht (d. h. Eigentums- oder Besitzverhältnis) oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen. Weitere Erfassungskriterien sind die politisch ziel- und zweckgerichtete sowie die wiederkehrende Nutzung durch Rechtsextremisten.
Bei 97 Objekten (37 Prozent) haben Rechtsextremisten als Eigentümer und bei 74 Objekten (29 Prozent) als Mieter oder Pächter Zugriff und Verfügungsgewalt. In den übrigen Fällen beruht die Zugriffsmöglichkeit auf einem Kenn- oder Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen oder ist nicht näher zu bestimmen.
Die rechtsextremistisch genutzten Immobilien verteilen sich auf die einzelnen Bundesländer wie folgt:
Baden-Württemberg (22), Bayern (17), Berlin (7), Brandenburg (24), Bremen (0), Hamburg (1), Hessen (5), Mecklenburg-Vorpommern (34), Niedersachsen (4), Nordrhein-Westfalen (17), Rheinland-Pfalz (9), Saarland (3), Sachsen (36), Sachsen-Anhalt (52), Schleswig-Holstein (8), Thüringen (22).
Zu den aus Anlage 1 ersichtlichen 107 Immobilien liegen offen verwertbare Informationen vor, wenngleich die Nennung von Details zu den Eigentums-/Besitzverhältnissen zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen kann.*
Zu weiteren 154 Immobilien liegen den Verfassungsschutzbehörden geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Eine Beantwortung muss für diesen Teilbereich trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Kenntnisse über diese rechtsextremistisch genutzten Immobilien haben in der Regel nur eine überschaubare und bestimmbare Zahl von Personen. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Anfrage könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere zu einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen, führen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Durch die Beantwortung der Frage würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in Bezug auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu Immobilien, die nur im kleinsten Kreis bekannt sind und damit zu dem möglichen Einsatz von Vertrauensleuten (V-Leuten) des BfV könnte zudem durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Gewinnung von nachrichtendienstlichen Quellen erschwert oder verhindert werden, Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) der betroffenen Personen führen. Auch dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
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Welche Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 für Personen, Parteien, Vereine, Organisationen, Unternehmen oder Gewerbe, die der extrem rechten Szene zugeordnet werden, erteilt (bitte nach Ort sowie Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4Welche Immobilien und Liegenschaften (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft oder regelmäßig von folgenden Organisationen und Szenen genutzt :
4a„Die Heimat“ (vormals „NPD“) und „JN“,
4b„Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ),
4c„Der Dritte Weg“,
4d„Die Rechte“,
4e„Alternative für Deutschland“,
4f„Generation Deutschland“,
4g„Freie Sachsen“,
4h„Menschenpark Veranstaltung UG“, (vormals „Institut für Staatspolitik“),
4i„MetaPol Verlag & Medien“,
4j„Identitäre Bewegung Deutschland (IBD)“,
4k„Ein Prozent“,
4l„Zukunft Heimat e. V.“,
4m„Sturmvogel – deutscher Jugendbund“,
4n„Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff),
4o„Freibund – Bund Heimattreuer Jugend“,
4p„Gedächtnisstätte e. V.“,
4q„Jung und Stark“,
4r„Elblandrevolte“,
4s„Pforzheim Revolte“,
4t„Deutsche Jugend voran“,
4u„Der Störtrupp“,
4v„Gersche Jugend“,
4wvölkische und bzw. oder germanische Siedler (beispielsweise „Anastasia Bewegung“, „Zusammenrücken in Mitteldeutschland“, „Fair Teilen“ e. V.) und
Die Fragen 4 bis 4w werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 bzw. deren Anlage 1, Rubrik „Nutzer“ verwiesen.* Zu der Frage 4w liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. In Bezug auf die in den Fragen 4m und 4o erbetenen Informationen zu etwaigen von den Landesämtern für Verfassungsschutz beobachteten Organisationen und Personen und somit zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung keine Auskünfte erteilen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter (bitte unter Angabe von Ort sowie Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns und derzeitiger Nutzung auflisten)?
Das „Königreich Deutschland“ (KRD) und das dazu gehörende „LEUCHT-TURM“-Team führte bis zu ihrem Verbot am 13. Mai 2025 bundesweit kostenpflichtige Schulungen, Seminare und sogenannte „Vernetzungswanderungen“ durch. Diese wurden in verschiedenen Immobilien, die als „Staatsgebiet“ angesehen und sowohl zu Wohn- und Siedlungszwecken als auch für geschäftliche Aktivitäten und Veranstaltungen genutzt wurden, durchgeführt. Nach dem Verbot sind keine derartigen Veranstaltungen mehr bekannt geworden.
Darüber hinaus liegen in einigen wenigen Fällen Hinweise auf die Nutzung von Immobilien durch sogenannte Reichsbürger und Selbstverwalter vor. Konkrete Nutzungshintergründe sind nicht bekannt.
Eine weitergehende Beantwortung der Fragen muss trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Kenntnisse über diese rechtsextremistisch genutzten Immobilien haben in der Regel nur eine überschaubare und bestimmbare Zahl von Personen. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Anfrage könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere zu einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG), der betroffenen Personen, führen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Durch die Beantwortung der Frage würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des BfV in Bezug auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel des BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu Immobilien, die nur im kleinsten Kries bekannt sind und damit zu dem möglichen Einsatz von V-Leuten des BfV, könnte zudem durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Gewinnung von nachrichtendienstlichen Quellen erschwert oder verhindert werden, Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) der betroffenen Personen, führen. Auch dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme zum Erkenntnisstand des BfV auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Welche Veranstaltungen seit dem 1. Januar 2025 sind der Bundesregierung in den in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien bekannt (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Datum und Titel bzw. Thema der Veranstaltung, Veranstalterin bzw. Veranstalter, Anmelderin bzw. Anmelder, beteiligten Organisationen, Rednern, Bands sowie Teilnehmerzahl auflisten)?
Von größerer Bedeutung sind einzelne Immobilien, die zur Verflechtung der rechtsextremistischen Szene beitragen und/oder eine multifunktionale Nutzung gestatten. Darunter fallen etwa das „Flieder Volkshaus“ in Eisenach (Thüringen), welches im fraglichen Zeitraum für Musikveranstaltungen genutzt wurde, das „Rittergut Guthmannshausen“ (Thüringen) als Tagungsstätte, die Bundesgeschäftsstelle der Partei „Die Heimat“ in Berlin, das „Partei- und Bürgerbüro“ der Partei „Der III. Weg“ in Plauen (Sachsen) oder die Gaststätte „Eiserner Löwe“ in Auengrund (Thüringen).
Die in diesen Immobilien stattfindenden Veranstaltungen sind – insbesondere wegen ihrer Rekrutierungs- und Bindungsfunktion – ein wichtiger Bestandteil des Rechtsextremismus in Deutschland. Ferner kann die Durchführung von Veranstaltungen auch zur Finanzierung der rechtsextremistischen Szene dienen.
Im Übrigen kann eine Aufschlüsselung der Veranstaltungen aus den bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen nicht erfolgen. Es wird auf die dortigen Verweigerungsgründe verwiesen.
Welche Ordnungswidrigkeiten und bzw. oder Straftaten sind der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 im Zusammenhang mit den in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien bekannt (bitte nach Datum der Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, Strafvorwurf bzw. Art der Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
Der GBA führt ein Ermittlungsverfahren gegen 31 Beschuldigte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung „Deutsche Jugend Voran“ („DJV“), davon gegen 16 als Rädelsführer nach § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 StGB, und weitere Straftaten. Am 6. Mai 2026 fanden zeitgleich mit den Ermittlungen gegen Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Jung&Stark“ umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen von insgesamt 47 Objekten in zwölf Bundesländern statt. Auf die Pressemitteilung des GBA vom 6. Mai 2026 wird Bezug genommen. Einige Beschuldigte der „DJV“ nutzten für einzelne Vereinigungstreffen bisher auch die Bundesgeschäftsstelle der Partei „Die Heimat“ (laufende Nummer 18 der zu Fragen 1, 2 und 4 aufgeführten Immobilienübersicht). Die Ermittlungen dauern an.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 9 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15091 mit der Maßgabe verwiesen, dass die dort bezeichneten Immobilien nunmehr die laufende Nummer 91 (Gaststätte „Bull`s Eye“) und die laufende Nummer 92 („Flieder Volkshaus“) der zu Fragen 1, 2 und 4 aufgeführten Immobilienübersicht betreffen. In dem Strafverfahren gegen Leon R. und andere ist das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2024 in Teilen rechtskräftig. In dem gegen Patrick W. und andere geführten Strafverfahren hat das Thüringer Oberlandesgericht die Angeklagten mit Urteil vom 1. April 2026 zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten und 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der GBA hat dagegen Revision eingelegt. Eine Entscheidung darüber steht noch aus.
7In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 Personen festgenommen, die einer Straftat verdächtig waren und bzw. oder per Haftbefehl gesucht wurden (bitte nach Datum und Ort der Festnahme, Tatvorwurf und möglichem Haftbefehlsvollzug auflisten)?
8In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2025 Hausdurchsuchungen durchgeführt (bitte nach Datum und Ort der Durchsuchung, Ermittlungsanlass, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
9In welchen der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 Schusswaffen, Waffenteile, Munition, Sprengstoff oder Sprengvorrichtungen beschlagnahmt (bitte nach Datum und Ort der Beschlagnahme, beschlagnahmten Gegenständen, Strafvorwurf, Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens auflisten)?
Die Fragen 7 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Eine automatisierte Auswertung von Straftaten bzw. strafprozessualen Maßnahmen ist nicht möglich.
Welche der in den Fragen 1 bis 3 genannten Immobilien standen nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 aus welchem Anlass im Zusammenhang mit Ermittlungen oder waren seither als Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz (GwG) der Financial Intelligence Unit (FIU), dem Zollkriminalamt (ZKA) oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bekannt (bitte nach Jahr des Ermittlungsbeginns, Strafvorwurf und möglichem Organisationsnamen auflisten)?
Eine Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der Financial Intelligence Unit (FIU) unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein öffentliches Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
Die Verschlusssache wird den Fragestellern zur Einsicht übermittelt (Anlage 2).*
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Verbotsverfügungen gegen rechtsextreme Vereinigungen seit dem 1. Januar 2025 Immobilien beschlagnahmt oder eingezogen bzw. waren von einer Verfallsanordnung betroffen, und welchen weiteren Verwendungen wurden diese Objekte zugeführt (bitte nach Ort und Datum des Maßnahmenvollzugs sowie Namen der Vereinigung auflisten)?
Im Zuge des Verbots des Vereins „Königreichs Deutschland“ vom 13. Mai 2025, wurden mit dem „Kanzleihlehngut Halsbrücke“ (Sachsen), dem „Kneipp-Kurhotel Wiesenbeek“ in Bad Lauterberg im Harz (Niedersachsen) und dem „Käseturm“ in Gera (Thüringen) insgesamt drei Immobilien beschlagnahmt.
12Wurden vonseiten der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2025 weitere Präventionsmaßnahmen, auch in Abstimmung und Austausch mit den Bundesländern, ergriffen, um die vom Erwerb und der Nutzung von Immobilien durch Angehörige der extrem rechten Szene betroffenen Gemeinden und Körperschaften zu unterstützen, und wenn ja, von welcher Stelle des Bundes?
12aExistieren diesbezüglich Weiterbildungsangebote (beispielsweise zu Tarn- und Raumaneignungsstrategien)?
12bExistieren Handreichungen zum Thema (beispielsweise für Verwaltung, Politik und Polizei)?
Die Fragen 12 bis 12b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung der entsprechenden Fragen der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11534 verwiesen. Mit dem Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden weiterhin verschiedene Maßnahmen gefördert, die auch Unterstützung bei Fragen der Nutzung von Immobilien durch Angehörige der extrem rechten Szene bieten. Dazu gehören u. a. im Rahmen der Förderung der Landesdemokratiezentren die Mobilen Beratungsangebote insbesondere gegen Rechtsextremismus und Unterstützungsangebote durch einzelne Projekte. Die in den letzten Jahren erarbeiteten Handreichungen sind online verfügbar.
12cIst der im Rahmen der Sicherheitskooperation Ost als Absicht gefasste Handlungsleitfaden zur Abwehr rechtsextremistischer Nutzungsabsichten mittlerweile erarbeitet worden, wenn ja, wo kann dieser eingesehen werden, und wie wird er genutzt?
12dWelche dieser Maßnahmen haben sich nach Einschätzung der Bundesregierung als besonders wirksam erwiesen?
Die Fragen 12c bis 12d werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Sicherheitskooperation Ost (SiKoop) ist ein ständiger politischer (Innenministerien) und behördlicher (Landeskriminalämter) Verbund der ostdeutschen Länder. Der erfragte Handlungsleitfaden „Rechtsextremistisch genutzte Immobilien in Ostdeutschland. Lagebild und Handlungsempfehlungen für Kommunen und Immobilienbesitzer“ wurde am 17. Juni 2014 durch das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht und ist im Internet frei zugänglich. Die Bundesregierung bewertet keine Publikationen, für die sie nicht federführend verantwortlich ist.
Inwiefern bewertet die Bundesregierung die Arbeit der im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ geförderten Beratungs- und Vernetzungsstrukturen als relevant für die Prävention gegen die Verankerung extrem rechter Netzwerke über Immobilien?“
Die Bundesregierung bewertet die Arbeit der im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ geförderten Beratungsstrukturen als sehr relevant für die Prävention gegen die Verankerung extrem rechter Netzwerke über Immobilien.“
Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) in Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung der „Identitären Bewegung Deutschland“ zugerechnet (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
Der „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD) werden folgende Immobilien zugerechnet: Ein im Jahr 2021 in Schkopau (Sachsen-Anhalt) eingerichtetes gemeinschaftliches Wohnprojekt und das im November 2023 in Chemnitz (Sachsen) offiziell eingeweihte Hausprojekt, das sog. „Zentrum Chemnitz“. Letzteres versteht sich als Ort neurechter Zusammenkünfte und erhebt den Anspruch, mehrmals im Monat offene Veranstaltungen auszurichten.
Die Bundesregierung gelangt nach einer sorgfältigen Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts einerseits mit den involvierten grundrechtlichen Belangen andererseits zu der Auffassung, dass eine konkretere Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Schutzes der Grundrechte Dritter unterbleiben muss. Den Informationsansprüchen des Parlaments stehen hier Grundrechte Dritter gegenüber, die bei einer Beauskunftung verletzt würden. Im vorliegenden Fall würden durch eine namentliche Benennung der Besitzer bzw. Betreiber sensible Daten von Dritten veröffentlicht werden. Die Beauskunftung würde daher das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Betroffenen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf die Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Personen, insbesondere der Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) nicht in Kauf genommen werden.
14Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) wurden seit dem 1. Januar 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung für vergleichbare Veranstaltungen und Treffen wie dem durch Veröffentlichungen des Recherchenetzwerks „CORRECTIV“ bekannt gewordenen Treffen im Potsdamer Hotel Adlon am 25. November 2023 genutzt (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer und Betreiberin bzw. Betreiber auflisten)?
15Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung von Immobilienkäufen oder Nutzungsverträgen für Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume oder Grundstücke im Ausland durch Personen, Parteien, Vereine, Organisationen, Unternehmer oder Gewerbe, die der extrem rechten Szene in Deutschland zugeordnet werden (bitte nach Ort, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzerin bzw. Besitzer, Betreiberin bzw. Betreiber und Finanzierung auflisten)?
16Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung der in Frage 15 erfragten Immobilien durch Personen, Parteien, Vereine, Organisationen oder Gewerbe, die der extrem rechten Szene in Deutschland zugeordnet werden (bitte nach Ort, Nutzungsart und Nutzer aus Deutschland auflisten)?
17Wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.) in Deutschland, die von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben der extrem rechten Szene genutzt werden, wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung über Geldflüsse aus dem Ausland bzw. durch ausländische Geldgeber und bzw. oder Gruppen finanziert (bitte nach Bundesland, Organisation und Finanzierungsquellen aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.