Finanzierung der parteinahen Stiftungen im Jahr 2024

Drucksache 21/681Antwortauf die Kleine Anfrage 21/48526.06.202511 Seiten5 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernPolitisches Leben, Parteien2 Anlagen als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit Ende 2023 ist die Finanzierung der parteinahen Stiftungen im Stiftungsfinanzierungsgesetz geregelt. Gemäß § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes müssen die Zuwendungen grundsätzlich in dem Verhältnis verteilt werden, das den Durchschnitt der Ergebnisse widerspiegelt, welches die jeweils nahestehenden politischen Parteien bei den letzten vier Bundestagswahlen erreicht hat. Die folgenden Absätze 4 bis 6 regeln, inwiefern von diesem Grundschlüssel abgewichen werden soll. Laut Auskunft der Bundesregierung (Antworten auf die Schriftlichen Fragen 14 und 15 auf Bundestagsdrucksache 21/19) weichen die Zuwendungen an parteinahen Stiftungen im Jahr 2024 deutlich von dem in § 3 Absatz 3 festgelegten Schlüssel ab. So erhielt die Friedrich-Ebert-Stiftung etwa 31,1 Prozent der Mittel, während ihr laut Grundschlüssel, je nach Lesart, lediglich 23,7 oder 25,4 Prozent zugestanden hätten. Die Förderung im Jahr 2024 scheint nach Ansicht der Fragesteller ausweislich der Antwort auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/15078 auch mit Blick auf die Gesamthöhe von der Förderpraxis der 20. Legislaturperiode abzuweichen, da sie deutlich niedriger auszufallen scheint als in den Vorjahren. Von den insgesamt 3,5 Mrd. Euro, die in der 20. Legislaturperiode an die parteinahen Stiftungen ausgereicht wurden, entfallen lediglich 562,6 Mrd. Euro auf das Jahr 2024.

Frage 1 Seite 1

Welche Anteile der Fördermittel entfallen gemäß § 3 Absatz 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes in der 21. Legislaturperiode auf die verschiedenen parteinahen Stiftungen, und welchen Effekt hat die Nichtberücksichtigung der nicht in den Deutschen Bundestag eingezogenen Parteien und der AfD auf den Verteilungsschlüssel?

Antwort

Gemäß § 2 Absatz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes (StiftFinG) sind politische Stiftungen formal antragsberechtigt, wenn Abgeordnete der einer jeweils Die Verteilung der Fördermittel auf die politischen Stiftungen erfolgt nach Maßgabe der Vorgaben in § 3 Absatz 3 StiftFinG, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Danach ergeben sich im Ergebnis der Bundestagswahl 2025 ab dem Haushaltsjahr 2026 folgende Anteile für die formal antragsberechtigten politischen Stiftungen, vorbehaltlich der Erfüllung der materiellen Fördervoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 4 und 5 StiftFinG: Auf die Konrad-Adenauer-Stiftung entfallen 27,6 Prozent, die Friedrich-Ebert-Stiftung 23,8 Prozent, die Heinrich-Böll-Stiftung 11,8 Prozent, die Friedrich-Naumann-Stiftung 8,4 Prozent, die Hanns-Seidel-Stiftung 6,7 Prozent, die Rosa-Luxemburg-Stiftung 8,5 Prozent und die Desiderius-Erasmus-Stiftung 13,2 Prozent.

Frage 2 Seite 2

Wie kommt es zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Abweichungen bei den Mittelzuwendungen im Jahr 2024 (bitte für jede Stiftung nachvollziehbar darlegen, welche Summe und welcher Anteil ihr laut Grundschlüssel zusteht und welche Abweichungen aus welchem Grund vorgenommen wurden)?

Antwort

Gemäß § 3 Absatz 4 StiftFinG erfolgt die Gewährung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (Kapitel 0601 Titel 685 12) mit der Maßgabe, dass alle förderberechtigten Stiftungen je 1 Prozent des Gesamtbetrages als Sockelförderung erhalten. Die übrigen Mittel werden nach dem geltenden Verteilungsschlüssel verteilt. Abweichungen wurden nicht vorgenommen. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Investitionen an öffentlichen Einrichtungen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (Kapitel 0601 Titel 894 12) wird ebenfalls der geltende Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt, wobei bei Bauvorhaben von dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 abgewichen werden kann. Bauliche Einzelmaßnahmen fallen nicht bei allen Stiftungen gleichzeitig an, weshalb Abweichungen zulässig sind, soweit sachliche Gründe dies erforderlich machen. Diese sollen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Haushaltsaufstellung dokumentiert werden.

Aus Haushaltstitel 0502 68727 erhielten die politischen Stiftungen im Haushaltsjahr 2024 Zuwendungen in exakt der Höhe der nach der Förderquote gemäß § 3 Absatz 3 StiftFinG auf die jeweilige Stiftung entfallenden Anteil des Mittelansatzes. Die Heinrich-Böll-Stiftung klammerte den auf sie in Anwendung der Förderquoten entfallenden Anteil an der aus dem Haushaltstitel zu erbringenden Globalen Minderausgabe (GMA) in Höhe von 187 500 Euro bereits im Rahmen der Beantragung von Projekten aus, insofern liegt die Summe der Zuwendung entsprechend unter dem nach Förderquote auf sie entfallenden Anteil. Die übrigen Stiftungen erbrachten ihren Anteil an der GMA durch entsprechende Einsparungen im Rahmen der bewilligten Zuwendungen.

Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann vom Verteilungsschlüssel gemäß § 3 Absatz 3 StiftFinG für die Begabtenförderung im Inland bei der Verteilung der Zuwendungsmittel je politischer Stiftung um bis zu drei Prozentpunkte abgewichen werden. Die im Haushaltsjahr 2024 zur Vermeidung von Härten bei der Anwendung des StiftFinG vorgenommenen Abweichungen im Haushaltstitel 3002 681 10 (Zuschüsse an Begabtenförderungswerke) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 2, 3 · 6 Zeilen × 5 Spalten
Zuwendungsempfänger§ 3 Absatz 3 StiftFinG§ 3 Absatz 6 StiftFinGDifferenzAbweichung (Summe)
Friedrich-Ebert-Stiftung27,5 %26,0 %-1,5 %-1 650 000 Euro
Friedrich-Naumann-Stiftung12,0 %10,5 %-1,5 %-1 650 000 Euro
Heinrich-Böll-Stiftung12,5 %12,5 %0,0 %-
Hanns-Seidel-Stiftung7,3 %10,3 %3,0 %3 300 000 Euro
Konrad-Adenauer-Stiftung30,9 %27,8 %-3,1 %-3 410 000 Euro
Rosa-Luxemburg-Stiftung9,9 %12,9 %3,0 %3 300 000 Euro

Bei den Mittelzuwendungen aus dem Haushaltstitel 2302 68704 wurden die Finanzmittel nach dem zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel verteilt.

Frage 3 Seite 3

Wie hoch waren die Zuwendungen, die die parteinahen Stiftungen aus den Haushaltstiteln 0601 685 12, 0601 894 12, 0502 687 27, 2302 687 04, 3002 681 10 in der 20. Legislaturperiode jeweils erhielten (bitte die Ist-Werte nach Jahren, Titeln und Zuwendungsempfängern aufschlüsseln)?

Antwort

Die Höhe der Zuwendungen aus den Haushaltstiteln 0601 685 12, 0601 894 12, 0502 687 27, 2302 687 04, 3002 681 10 an die politischen Stiftungen sind der als Anlage 1* beigefügten Tabelle zu entnehmen.

AnlageAnlage 1 zu Frage 3

PDF-Seiten 4–6 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 4 + 5 Seite 3

4Gab es weitere Haushaltstitel, aus denen die parteinahen Stiftungen in diesem Zeitraum Gelder erhielten?

5Wenn Frage 4 bejaht wurde, aus welchen Titeln sind in welcher Höhe zusätzliche Mittel an die parteinahen Stiftungen geflossen (bitte die Ist-Werte nach Jahren, Titeln und Zuwendungsempfängern aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.

Die Höhe der zusätzlichen Mittel im Rahmen von Zuwendungen an die politischen Stiftungen ist der als Anlage 2* zu den Fragen 4 und 5 beigefügten Tabelle zu entnehmen. Insoweit keine abweichenden titelbezogenen Vermerke im jeweiligen Haushaltsgesetz enthalten sind, handelt es sich hierbei um öffentliche Fördermittel, die sich nicht spezifisch an die politischen Stiftungen richten und dem Grunde nach auch sonstigen Antragstellern zugänglich sind. Sie unterliegen nicht dem genannten Verteilungsschlüssel nach dem StiftFinG.

AnlageAnlage 2 zu Fragen 4 und 5

PDF-Seiten 7–10 (4 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 6 Seite 3

Aus welchem Grund, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck erhielt die Friedrich-Ebert-Stiftung in der 20. Legislaturperiode 609,94 Mio. Euro aus dem Etat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, siehe die Antwort auf Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/15078), und wieso reichte das BMWK Mittel an die Friedrich-Ebert-Stiftung, nicht aber an die anderen parteinahen Stiftungen aus?

Antwort

Die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 der Abgeordneten Gerrit Huy auf Bundestagsdrucksache 20/15078 genannten Zahlungen sind Projektfördermittel in Höhe von 609 940 Euro (also rund 610 T Euro), d. h. Zuwendungen im Sinne von § 44 der Bundeshaushaltsordnung, die unter der Förderbekanntmachung der Internationalen Klimaschutzinitiative im Wettbewerb für das Projekt „Green Youth labs: Trainingsprogramm für Innovation und eine sozial gerechte Energiewende (GreenYOU)“ zweckgebunden bewilligt wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.