Steuerliche Implikationen eines europäischen "28. Regimes" für Unternehmen

Drucksache 21/6728Antwortauf die Kleine Anfrage 21/646125.06.20264 Seiten6 FragenFraktion der AfDBundesministerium der FinanzenWirtschaftÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Europäische Kommission hat am 18. März einen Legislativvorschlag für ein sogenanntes 28. Regime (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the 28th Regime Coprporate legal Framework – ‘EU INC’; eudoxap.bundestag.btg:8443/eudox/dokumentInhalt?id=48 1574&latestVersion=true&type=5) vorgelegt.

Dieser optionale unionsweite Unternehmensrahmen berührt potenziell finanz- und wirtschaftspolitische Fragestellungen. Dies betrifft insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Standortwahl von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union, auf die Nutzung und Bedeutung bestehender nationaler Rechtsformen sowie auf die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus können sich aus den im Vorschlag vorgesehenen Regelungen zur Sitzwahl, zur Unternehmensstruktur und zur grenzüberschreitenden Tätigkeit mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf das Steueraufkommen sowie auf die Haushalte von Bund und Ländern ergeben.

Vor diesem Hintergrund stellen sich den Fragestellern finanzpolitische Fragen zur Bewertung des Vorschlags sowie zu möglichen Auswirkungen auf nationale Gestaltungsspielräume und den Standortwettbewerb.

Frage 1 + 2 Seite 1

1Auf welcher konkreten Prüfungs- und Bewertungsgrundlage ist die Bundesregierung zu den in ihrer im November 2025 an die Europäische Kommission übermittelten Stellungnahme zum „28. Regime“ enthaltenen Einschätzungen gelangt, vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Legislativvorschlag vorlag („Stellungnahme zur 28. Gesellschaftsform“; BReg Dok 393/2025; eudoxap.bundestag.btg:8443/eud ox/dokumentInhalt?id=422563)?

2Welche fachlichen Beiträge hat das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Ressortabstimmung zu der Stellungnahme der Bundesregierung an die Europäische Kommission zum „28. Regime“ eingebracht, insbesondere im Hinblick auf die darin enthaltene Bezugnahme auf das Steuerrecht, und welche finanz- oder steuerpolitischen Fragestellungen wurden dabei ausdrücklich als prüfbedürftig benannt?

Antwort

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Vorschriften im 28. Regime fortlaufend.

In Bezug auf die steuerliche Behandlung der EU Inc. gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze und Rahmenbedingungen des Unternehmenssteuerrechts des jeweiligen Mitgliedstaates. Unternehmen unterliegen mit ihren Gewinnen dort der Besteuerung, wo sie steuerlich ansässig sind. Das schließt neue Rechtsformen mit ein. So unterliegen Kapitalgesellschaften in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.

Frage 3 Seite 2

Ab welchem Stadium des europäischen Entscheidungsprozesses beabsichtigt die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag in die weitere Willensbildung zum „28. Regime“ einzubeziehen?

Antwort

Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag zuletzt mit der Umfassenden Bewertung zu dem Vorschlag der EU-Kommission zu der EU Inc. (Bundestagsdrucksache 21/5443 Abschnitt A Nummer 1) beteiligt.

Frage 4 + 5 Seite 2

4Hat die Bundesregierung geprüft, ob die im Legislativvorschlag vorgesehene freie Wahl des Sitzstaates und die unionsweite Nutzbarkeit der Gesellschaftsform strukturelle Anreize für Standort- und Rechtswahlentscheidungen schaffen können, die sich auf die steuerliche Zuordnung von Unternehmen auswirken, und welche Einschätzung liegt hierzu vor?

5Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen Auswirkungen der geplanten „EU Inc.“ auf die Bedeutung bestehender deutscher Rechtsformen, insbesondere der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG; haftungsbeschränkt), sowie die daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.

Frage 6 Seite 2

Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der im Legislativvorschlag vorgesehenen freien Wahl des Sitzstaates eine Auffassung gebildet zum möglichen Risiko, dass Unternehmen durch entsprechende Standortentscheidungen deutsche Mitbestimmungsregelungen umgehen, wenn ja, wie lautet diese, und wurden mögliche Auswirkungen auf die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland geprüft?

Antwort

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Vorschriften im 28. Regime fortlaufend. Es wird auf den Berichtsbogen und die Umfassende Bewertung für den Bundestag zum Vorschlag der EU-Kommission (Bundestagsdrucksache 21/5443 Abschnitt A Nummer 1) verwiesen.

Frage 7 + 8 Seite 3

7Welche möglichen Auswirkungen auf das Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden – insbesondere auf die Gewerbesteuer – hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit den im Legislativvorschlag vorgesehenen Regelungen zur Sitzwahl, Unternehmensstruktur und grenzüberschreitenden Tätigkeit bislang gegebenenfalls geprüft oder als prüfbedürftig identifiziert?

8Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu möglichen Auswirkungen des vorgelegten Legislativvorschlags auf den steuerlichen Standortwettbewerb innerhalb der Europäischen Union, wenn ja, welche ist dies, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für die Ausgestaltung und Belastungswirkung des deutschen Unternehmensteuerrechts?

Antwort

Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.

Frage 9 + 10 Seite 3

9Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur Ausgestaltung des Legislativvorschlags als Verordnung im Hinblick auf nationale Gestaltungsspielräume, insbesondere vor dem Hintergrund der im Vorschlag vorgesehenen Regelungen zur Sitzwahl und Unternehmensstruktur, wenn ja, wie lautet diese, und woran macht sie diese Bewertung fest?

10Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem vorliegenden Legislativvorschlag für ein „28. Regime“, und von welchen Kriterien macht sie ihre Bewertung sowie eine mögliche Zustimmung abhängig?

Antwort

Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.