Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Private Parkraumbewirtschafter verwenden digitale Systeme zur Erfassung von Fahrzeugen und ermitteln über das Pkw-Zulassungszeichen beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegebenenfalls den Halter eines Pkws (www.verbrau cherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/abzocke/knoellchen-auf-dem-su permarktparkplatz-regeln-fuer-private-strafzettel-28016).
Die Zulassungszeichen werden in der Regel durch Kameras erfasst. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, insbesondere hinsichtlich der DS-GVO-Regelungen (DS-GVO = Datenschutz-Grundverordnung; www.dah ag.de/c/ratgeber/verkehrsrecht/verkehrsrecht-von-a-z/parkverstoesse-auf-priva tparkplaetzen).
Es kommt jedoch auch zu fehlerhaften oder unvollständigen Kameraaufzeichnungen, die zu unberechtigten Strafzahlungsaufforderungen dem Kfz-Halter gegenüber führen (nachrichten.ostfriesischer-kurier.de/nachrichten/freispruchnach-technikfehler-4057.html).
1Ist der Bundesregierung bekannt, dass es durch fehlerhafte Aufzeichnungen durch die Kamerasysteme privater Parkraumbewirtschafter zu unberechtigten Forderungen von Unternehmen gegenüber Fahrzeughaltern kommt?
3Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der auf diesen Abfragen beruhenden Fälle später aufgrund von Fehlern bei der Kameraaufzeichnung vom Fahrzeughalter angefochten wurden (wenn ja, bitte ausführen)?
4Ist der Bundesregierung bekannt, ob es bestimmte private Parkraumbewirtschafter gibt, deren Zahlungsaufforderungen besonders häufig angefochten werden, und wenn ja, welche Unternehmen sind in dieser Weise besonders aufgefallen?
5Ist der Bundesregierung bekannt, ob es als Ursachen der in dieser Kleinen Anfrage beleuchteten Probleme systematische, also schon im Funktionsprinzip angelegte Mängel in den digitalen Systemen von privaten Parkraumbewirtschaftern gibt, und wenn ja, um welche Mängel handelt es sich?
Die Fragen 1 und 3 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Wie viele Abfragen zu Kfz-Kennzeichen auf Grundlage von § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Rahmen privater Parkraumbewirtschaftung hat das Kraftfahrt-Bundesamt seit dem Jahr 2000 erhalten (bitte in Jahresscheiben angeben)?
Es werden weder Aufzeichnungen über die Anzahl der Anfragen geführt, die das Kraftfahrt-Bundesamt insgesamt erreicht haben, noch welche über die Anzahl der Anfragen, die nicht zu einer Auskunftserteilung führten. Die Rechtsnorm des § 39 Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt insbesondere die Erteilung von Auskünften für die Verfolgung von straßenverkehrsbezogenen Rechtsansprüchen, wobei diese sehr vielfältig sein können und der Anspruchsteller im In- oder Ausland ansässig bzw. der Anspruch im In- oder Ausland entstanden sein kann.
In wie vielen dieser Abfragen hat das Kraftfahrt-Bundesamt Halterdaten übermittelt (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)?
Es werden Aufzeichnungen über die Auskünfte geführt, die auf Grundlage der Rechtsvorschrift des § 39 Absatz 1 und 2 StVG insgesamt erteilt wurden. Eine Differenzierung nach den Anfragenden und dem Anfragezweck findet nicht statt. Da die geschäftsstatistischen Aufzeichnungen periodisch vernichtet werden, können nachfolgend nur Angaben ab 2010 gemacht werden.
Anzahl der insgesamt nach § 39 Absatz 1 und 2 StVG erteilten Auskünfte
| 2010 | 170.675 |
| 2011 | 194.377 |
| 2012 | 231.095 |
| 2013 | 371.862 |
| 2014 | 375.626 |
| 2015 | 373.298 |
| 2016 | 611.054 |
| 2017 | 848.189 |
| 2018 | 1.025.379 |
| 2019 | 1.208.355 |
| 2020 | 1.343.216 |
| 2021 | 1.564.528 |
| 2022 | 2.365.502 |
| 2023 | 3.247.752 |
| 2024 | 3.898.073 |
In wie vielen dieser Abfragen hat das Kraftfahrt-Bundesamt keine Halterdaten übermittelt, und aus welchen Gründen (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)?
Auskünfte werden nicht erteilt, wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hier also, wenn der geltend gemachte Anfragegrund oder die Aktivlegitimation des Anfragenden nicht ausreichend dargelegt (§ 39 Absatz 1 StVG) oder glaubhaft (§ 39 Absatz 2 StVG) gemacht worden ist. Wie in der Antwort zu Frage 2a ausgeführt, werden Angaben im Sinne der Fragestellung nicht numerisch erfasst.
Welche Kosten zur Ermittlung der Halter sind angefallen und wurden den privaten Parkraumbewirtschaftern in Rechnung gestellt (bitte seit dem Jahr 2000 in Jahresscheiben angeben)?
Entsprechend § 6a Absatz 1 StVG werden für Registerauskünfte, die nach dem Straßenverkehrsgesetz erfolgen, Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich dem Grunde und der Höhe nach aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Für eine beantragte Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister ist in den Fällen des § 39 StVG eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro je Fahrzeug oder Anhänger festzusetzen (Gebühren-Nr. 141.3 des Gebührentarifs zur GebOSt).