Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Zur Umsetzung der Verabredungen von CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag, Zurückweisungen an den Grenzen auch dann vorzunehmen, wenn ein Asylgesuch geäußert wurde, hat der neue Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, laut Pressemeldungen umfangreiche Personalentscheidungen getroffen. Laut einer Meldung der AFP vom 10. Mai 2025 („Dobrindt will an Grenzen mehr Polizisten einsetzen“) sollten weitere sechs Hundertschaften der Bereitschaftspolizei des Bundes sowie Einheiten der „Mobilen Überwachungs- und Kontrolleinheiten“ (MÜK) an die Grenze verlegt werden. Zudem müssen die derzeit bereits in den Grenzinspektionen beschäftigten Beamtinnen und Beamten Zwölfstundenschichten leisten, und es findet keine Ablösung der Beamtinnen und Beamten durch frische Kräfte statt. Laut einer Meldung des „Stern“ (7. Mai 2025, „Bericht: Dobrindt will 3 000 weitere Bundespolizisten an die Grenze schicken“) solle das Personal insgesamt um 3 000 Beamtinnen und Beamte auf dann 14 000 aufgestockt werden.
Diese Kräfteverlegung und die Erhöhung der Tagesarbeitszeit bedeutet nach Ansicht der Fragesteller nicht nur eine deutlich steigende Belastung für die eingesetzten Beamtinnen und Beamten. Damit geht auch eine wesentliche Mehrbelastung für den Bundeshaushalt einher, da in größerem Umfang Reisegeld, Trennungsgeld und Unterbringung finanziert werden müssen. Bereits mit den am 15. Oktober 2023 an den Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Österreich und der Schweiz und am 15. September 2024 an den Landgrenzen zu Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und Dänemark wiedereingeführten „temporären Binnengrenzkontrollen“, die am 12. Februar 2025 mit Wirkung vom 15. März 2025 um weitere sechs Monate verlängert wurden, sind entsprechende Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt entstanden.
Wie hoch war der Personalmehrbedarf nach Ausweitung der Grenzkontrollen an allen Landgrenzen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 16. September 2024 bzw. seit der Ausweitung der Grenzkontrollen auf die Landgrenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz seit dem 16. Oktober 2023, und mit welchen Maßnahmen wurde der Personalmehrbedarf für diese Ausweitung der Grenzkontrollen gedeckt?
Der Grenzschutz ist dauerhafte Kernaufgabe der Bundespolizei. Hierfür hat die Bundespolizei entlang der nationalen Grenzen ständig rund 9 800 Einsatzkräfte dauerhaft im Einsatz. Wie bisher trifft die Bundespolizei darüber hinaus alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen (VWBGK) zu gewährleisten.
Sofern einsatztaktisch erforderlich, werden diese einsatzführenden Dienststellen der Bundespolizei auch weiterhin von Unterstützungskräften, insbesondere der Direktion Bundesbereitschaftspolizei, personell verstärkt. Maßnahmen zur temporären Kräfteintensivierung werden hierbei stetig ge- und überprüft und umgesetzt. Derzeit sind zur Gewährleistung der VWBGK zusätzliche 3 000 bis 4 000 Einsatzkräfte, u. a. Mobile Kontroll- und Überwachungseinheiten der Bundespolizeidirektionen bzw. Aufrufeinheiten (sogenannte Alarmzüge) sowie Einsatzzüge von der Direktion Bundesbereitschaftspolizei, im Einsatz.
Die Bundespolizeidienststellen entscheiden im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des polizeifachlichen Bedarfs selbständig und lageabhängig über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Einsatzkräften.
2Wie viele Beamtinnen und Beamte
2aauf Lebenszeit,
2bauf Probe,
2cauf Widerruf wurden und werden für die verstärkten Grenzkontrollen eingesetzt (bitte getrennt für den Zeitraum nach dem 15. September 2024 und nach dem 7. Mai 2025 angeben)?
Die Bundespolizei erhebt hierzu keine statistischen Daten.
3In welchem Umfang wurden aufgrund der Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 7. Mai 2025 gegenüber der Bundespolizei zum Kräfteaufwuchs für die Grenzkontrollen
3aSchichtdienste auf zwölf Stunden verlängert (bitte die Zahl der betroffenen Beamtinnen und Beamten angeben),
3bBeamtinnen und Beamte aus dem bereitschaftspolizeilichen Dienst an die Landgrenzen verlegt, und für welche Dauer erfolgt diese Verlegung,
3cBeamtinnen und Beamte der Mobilen Überwachungs- und Kontrolleinheiten an die Landgrenzen verlegt?
Die Bundespolizei erhebt hierzu keine statistischen Daten. Die Bundespolizeidienststellen entscheiden im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des polizeifachlichen Bedarfs selbständig und lageabhängig über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Einsatzkräften.
Wie hoch waren die Ausgaben der Bundespolizei in den Jahren 2022, 2023 und 2024 für Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen (bitte, soweit möglich, differenzieren und nach Monaten auflisten)?
Die folgenden Angaben entsprechen der Rechnung über den Haushalt des Einzelplans 06 für das jeweilige abgeschlossene Haushaltsjahr nach Artikel 114 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 80 der Bundeshaushaltsordnung – BHO – (sogenannte Rechnungslegung) für Titel 453 01 im Kapitel 0625 der Bundespolizei. Die Auswertung ist nur für das gesamte jeweilige Haushaltsjahr (HHJ) möglich und betrifft – unabhängig von den VWBGK – alle Personalmaßnahmen in der gesamten Bundespolizei. Weitergehende Differenzierungsmöglichkeiten bestehen nicht.
| Ist | davon Umzugskosten1 | |
|---|---|---|
| HHJ 2022 | 41.936,6 T EUR | 2.141,2 T EUR |
| HHJ 2023 | 40.889,5 T EUR | 2.190,4 T EUR |
| HHJ 2024 | 31.407,1 T EUR | 1.815,0 T EUR |
¹ Eine Differenzierung ist lediglich hinsichtlich der von der Bundespolizei selbst zahlbar gemachten Umzugskostenvergütungen möglich. Steuerpflichtige, über das Bundesverwaltungsamt zahlbar gemachte Beträge können aufgrund der Verwendung eines einheitlichen Zulagenschlüssels für Trennungsgeld und Umzugskosten im Bezügeabrechnungsverfahren nicht differenziert ausgewertet werden. Diese Anteile finden sich jedoch in der Spalte „Ist“.
Aus welchen anderen Haushaltstiteln wurden Mehrausgaben in diesem Haushaltstitel (Kapitel 0625, Titel 45301) gegenfinanziert?
Die folgenden Angaben entsprechen der Rechnung über den Haushalt des Einzelplans 06 für das jeweilige abgeschlossene HHJ nach Artikel 114 GG i. V. m. § 80 BHO (sogenannte Rechnungslegung) für Titel 453 01 im Kapitel 0625 der Bundespolizei.
| Ist | Soll | Verstärkung | aus | |
|---|---|---|---|---|
| HHJ 2022 | 41.936,6 T EUR | 27.078,0 T EUR | 14.858,6 T EUR | Titel 428 01 |
| HHJ 2023 | 40.889,5 T EUR | 22.078,0 T EUR | 18.811,5 T EUR | Titel 428 01, Titel 518 01 |
| HHJ 2024 | 31.407,1 T EUR | 22.078,0 T EUR | 9.329,1 T EUR | Titel 428 01 |
In welcher Höhe sind für das laufende Haushaltsjahr Mittel für Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskosten im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung vorgesehen (bitte so weit wie möglich differenzieren)?
Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 wird erst nach Beginn des Haushaltsjahres 2025 verkündet. Bis zu diesem Zeitpunkt richtet sich die vorläufige Haushaltsführung nach Artikel 111 GG. Grundlage bilden gemäß Nummer 1.2 des aktualisierten Haushaltsführungsrundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Juni 2025 (Gz.: II A 2 - H 1200/02795/006/006) die Ansätze des ersten Regierungsentwurfs 2025 in der Fassung des Zuleitungsexemplars (Bundestagsdrucksache 20/12400 vom 16. August 2024) zuzüglich der vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen der begonnenen Beratungen zum Haushaltsentwurf 2025 bereits gefassten Beschlüsse für einzelne Einzelpläne. Gemäß Nummer 1.3 des v. g. Rundschreibens stehen Mittel bis zur Höhe von 70 Prozent der nach Nummer 1.2 maßgeblichen Obergrenze zur Verfügung.
Der erste Regierungsentwurf 2025 sieht für den Titel 453 01 im Kapitel 0625 der Bundespolizei einen Ansatz in Höhe von 22 078 000 Euro vor. Gemäß dem v. g. Rundschreiben des BMF stehen der Bundespolizei somit 15 454 600 Euro zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass dieser Verfügungsrahmen bis zur Höhe der nach Nummer 1.2 maßgeblichen Obergrenze (22 078 000 Euro) überschritten werden darf, wenn dies zur Erfüllung einer vor dem 1. Januar 2025 rechtlich begründeten Verpflichtung notwendig ist.
In welcher Höhe wird dieser Mittelansatz durch die Verlegung von Personal und die Verlängerung von Schichten im grenzpolizeilichen Dienst voraussichtlich (nach derzeitigem Planungsstand) überschritten?
Ob der Mittelansatz durch die Verlegung von Personal und die Verlängerung von Schichten im grenzpolizeilichen Dienst überschritten wird, kann derzeit noch nicht bewertet werden.
In welchem Umfang wurde der Mittelansatz im Haushalt der Bundespolizei für Dienstreisen (ohne Flugsicherheitsbegleiter) für das Haushaltsjahr 2024 überschritten (bitte mit Soll- und Ist-Angaben angeben und die Kosten nach Monaten auflisten)?
Im Haushaltsjahr 2024 waren bei Titel 527 01 „Dienstreisen“ im Kapitel 0625 Ausgabemittel in Höhe von 24 176 000 Euro veranschlagt. Gemäß Rechnungslegung (siehe einleitende Ausführungen in der Antwort zu Frage 4) wurden rund 63 303 300 Euro verausgabt. Somit wurde der Ansatz um rund 39 427 300 Euro überschritten.
Differenzierung der Ausgaben auf die Monate im Jahr 2024.
| Monat | Ist |
|---|---|
| Januar | 8.196,8 T EUR |
| Februar | 4.496,0 T EUR |
| März | 5.471,1 T EUR |
| April | 3.635,6 T EUR |
| Mai | 6.563,1 T EUR |
| Juni | 2.865,1 T EUR |
| Juli | 7.526,6 T EUR |
| August | 7.767,7 T EUR |
| September | 2.538,7 T EUR |
| Oktober | 3.558,4 T EUR |
| November | 4.651,2 T EUR |
| Dezember | 6.333,1 T EUR |
| Summe | 63.603,3 T EUR |
Aus welchen anderen Haushaltstiteln wurden Mehrausgaben für diesen Titel (Kapitel 0625, Titel 52701) gegenfinanziert?
Die Mehrausgaben in Höhe von rund 39 427 400 Euro (vgl. Antwort zu Frage 8) wurden wie folgt gedeckt:
| Titel | Deckungsbetrag |
|---|---|
| überplanmäßige Ausgabe nach Artikel 112 GG | 24.083,7 T EUR |
| Mehreinnahmen aus Titel 111 03 | 1.343,1 T EUR |
| Minderausgaben beim Titel 812 01 | 10.000,0 T EUR |
| Minderausgaben beim Titel 812 04 | 4.000,0 T EUR |
| haushaltstechnische Verrechnung bei Titel 381 03 | 0,5 T EUR |
| Summe | 39.427,3 T EUR |
In welchem Umfang sind im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung Dienstreisekosten für die Bundespolizei vorgesehen?
Auf den ersten Absatz der Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Der erste Regierungsentwurf 2025 sieht für den Titel 527 01 im Kapitel 0625 der Bundespolizei einen Ansatz in Höhe von 46 626 000 Euro vor. Gemäß dem in der Antwort zu Frage 6 angeführten Rundschreiben des BMF stehen der Bundespolizei somit 32 638 200 Euro zur Verfügung. Dabei ist – wie bei Titel 453 01 (s. Antwort zu Frage 6) – zu beachten, dass dieser Verfügungsrahmen bis zur Höhe der nach Nummer 1.2 maßgeblichen Obergrenze (32 638 200 Euro) überschritten werden darf, wenn dies zur Erfüllung einer vor dem 1. Januar 2025 rechtlich begründeten Verpflichtung notwendig ist.
In welcher Höhe wird dieser Mittelansatz durch die Verlegung von Personal an die Landgrenzen voraussichtlich (nach derzeitigem Planungsstand) überschritten?
Unter Berücksichtigung der aktuellen Einsatzplanungen und unter der Annahme, dass der Ansatz bei Titel 527 01 vom Haushaltsgesetzgeber in dieser Höhe veranschlagt wird, erwartet die Bundespolizei Mehrausgaben bei Titel 527 01 in Höhe von 3 500 000 Euro.
In welchem Umfang wurden nach dem 15. September 2024 und nach dem 15. Oktober 2024 an den jeweiligen Grenzabschnitten durch die Bundespolizei Hotels und andere Übernachtungsmöglichkeiten nach der Weisung zum Kräfteaufwuchs neu angemietet?
Im September 2024 und im Oktober 2024 wurden Kräfte im Rahmen der temporären Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Landbinnengrenzen von der Südgrenze an die Westgrenze verlagert. Im September 2024 erfolgten in diesem Zusammenhang lediglich Einzelbuchungen, über die keine Statistik geführt wurde. Ab Oktober 2024 wurden 170 Übernachtungsmöglichkeiten pro Tag neu angemietet. Im Gegenzug entfielen Übernachtungen an der Südgrenze.
Wie haben sich die Kosten für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit der Unterbringung im Jahr 2024 entwickelt (bitte Soll- und Ist-Stand sowie die Entwicklung der Ausgaben nach Monaten auflisten)?
Die nachstehende Tabelle umfasst Ausgabetitel, die der Unterbringung der Bundespolizei im weiteren Sinne zugeordnet werden können. Eine konkrete Zuordnung der Kosten ausschließlich zum Zweck der Unterbringung im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes (grenzpolizeiliche Aufgaben) ist nicht möglich.
| Haushaltsjahr 2024 – Titel und Zweckbestimmung | Soll (in T EUR) | Ist (in T EUR) |
|---|---|---|
| Titel 518 02 Mieten und Pachten im Zusammenhang. mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement | 217.963,0 | 217.012,3 |
| Titel 517 01 Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude, Räume | 83.864,0 | 108.848,3 |
| Titel 518 01 Mieten und Pachten (bezogen auf Liegenschaften). Soll-Ansatz und Ist-Ausgabe beziehen sich jeweils auf den Anteil gemäß interner Aufteilung des Titelansatzes für den Bereich der liegenschaftsbezogenen Mieten und Pachten in Abgrenzung zur Anmietung von Gerät. | 4.849,0 | 6.593,4 |
| Titel 519 01 Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen | 3.530,0 | 2.275,9 |
| Titel 671 04 Erl. 1 (Überlassung von Flächen) Erstattung von Selbstkosten nach § 62 BPolG, § 8 LuftSiG | 26.041,0 | 44.468,0 |
| 2024 (in T EUR) | 518 02 | 517 01 | 518 01 (Liegenschaften) | 519 01 | 671 04 Erl. 1 |
|---|---|---|---|---|---|
| Januar | 25.124,5 | 13.224,7 | 556,4 | 101,2 | 3.440,9 |
| Februar | 44.229,6 | 22.331,5 | 953,3 | 215,4 | 4.542,4 |
| März | 62.251,2 | 32.321,8 | 1.639,5 | 306,4 | 6.272,9 |
| April | 87.491,4 | 43.581,3 | 2.080,5 | 471,2 | 8.878,8 |
| Mai | 105.067,9 | 52.893,1 | 2.764,1 | 564,9 | 9.885,1 |
| Juni | 119.502,3 | 63.497,9 | 3.103,0 | 782,2 | 25.099,8 |
| Juli | 136.807,4 | 73.393,1 | 3.616,9 | 941,0 | 30.727,2 |
| August | 158.364,5 | 83.639,9 | 4.403,9 | 1.196,8 | 33.552,3 |
| September | 175.592,2 | 94.655,5 | 4.724,6 | 1.264,8 | 35.214,5 |
| Oktober | 193.478,0 | 105.606,7 | 5.099,4 | 1.409,2 | 37.664,1 |
| November | 211.263,1 | 104.421,6 | 5.977,8 | 1.707,4 | 97.472,0 |
| Dezember | 217.012,3 | 108.832,2 | 6.593,4 | 2.275,9 | 44.468,0 |
Aus welchen anderen Haushaltstiteln wurden Mehrausgaben in diesem Bereich (Kapitel 0625, Titel 51802) gegenfinanziert?
Im Haushaltsjahr 2024 sind keine Mehrausgaben bei Titel 518 02 entstanden, die durch eine Verstärkung aus anderen Ausgabebereichen gegenfinanziert wurden.
In welchem Umfang wurden nach dem 7. Mai 2025 durch die Bundespolizei Hotels und andere Übernachtungsmöglichkeiten nach der Weisung zum Kräfteaufwuchs neu angemietet?
Seit dem 8. Mai 2025 wurden aufgrund des Kräfteaufwuchses zusätzliche 600 Betten wöchentlich benötigt und entsprechend gebucht.
In welcher Höhe sind für Mieten und Pachten Mittel im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für 2025 vorgesehen gewesen, und um welchen Betrag wird dieser Mittelansatz voraussichtlich (nach derzeitigem Stand der Planung) überschritten?
Auf den ersten Absatz der Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die während der vorläufigen Haushaltsführung zur Verfügung stehenden Beträge analog der Darstellung in der Antwort zu Frage 6 auch für die Ansätze des in der Antwort zu Frage 14 dargestellten Titels. Der Anteil von 70 Prozent ist derzeit nicht überschritten, eine Prognose bis zum Ende der vorläufigen Haushaltsführung ist nicht valide möglich.
Bleibt es dabei, dass die Bundesregierung keine Schaffung von eigenen Unterkunftsmöglichkeiten plant, da formal die Anordnung von Binnengrenzkontrollen nur „vorübergehend“ ist?
Es ist nicht beabsichtigt, aus Anlass der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen eigene Unterkunftskapazitäten zu schaffen.
Was ist hierzu an die Beschäftigten der Bundespolizei, insbesondere die vom Marschbefehl betroffenen Beamtinnen und Beamten, über die Länge des verstärkten Einsatzes an den Landgrenzen kommuniziert worden?
Es wurden innerhalb der Bundespolizei keine Prognosen über die mögliche Länge des temporär verstärkten Einsatzes an den Landgrenzen kommuniziert.
19Welche Auswirkungen haben die seit 7. Mai 2025 verstärkten Grenzkontrollen auf den Ausbildungsbetrieb der Bundespolizei?
19aWerden aktuell Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende oder Studierende zur Bewältigung der Grenzkontrollen und nachfolgender Verwaltungsakte eingesetzt?
Die Fragen 19 und 19a werden zusammen beantwortet.
Die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die sich im zweiten Dienstjahr befinden, werden im Rahmen von (u. a. auch im Bereich Grenzschutz abzuleistenden) Einsatzpraktika in die bestehenden Einsatzeinheiten integriert und u. a. in der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung eingesetzt. Parallel dazu werden auch die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen ihrer Praktika in operativen Aufgabenbereichen der Bundespolizei einschließlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung eingesetzt.
Werden aktuell Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende oder Studierende zur Bewältigung von Einsatzlagen im Inland, für die regelmäßig die Bundesbereitschaftspolizei eingesetzt wird, eingesetzt?
Nein.
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es im Zuge der verstärkten Grenzkontrollen zum Einsatz von Anwärterinnen und Anwärtern bzw. Studierenden der Bundespolizei kommen wird (bitte erläutern)?
Auf die Antworten zu den Fragen 19a und 19b wird verwiesen.
In welchem Umfang konnten ab dem 7. Mai 2025 Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten der Bundespolizei nicht in Anspruch genommen werden, weil die Betroffenen zu den verstärkten Grenzkontrollen abkommandiert wurden oder durch andere Abkommandierungen der Regelbetrieb ihrer Dienststellen nicht aufrechterhalten werden können (bitte nach Monaten und Lehrgängen auflisten)?
Angesichts der aktuellen erhöhten Anforderungen passt die Bundespolizei den dienststelleninternen Fortbildungsbetrieb temporär entsprechend an. Die zentrale Fortbildung für Spezialisten, Multiplikatoren und Führungskräfte an der Bundespolizeiakademie und in den angeschlossenen Aus- und Fortbildungszentren kann im Wesentlichen wie geplant stattfinden. Lediglich einzelne Fortbildungen müssen verschoben werden. Lehrgangsanmeldungen werden nur in geringem Umfang kurzfristig zurückgezogen. Die zeitweilige Priorisierung der dienststelleninternen Fortbildung ermöglicht es, die hohe Präsenz der Bundespolizei im Rahmen der VWBGK aufrechtzuerhalten. Die Anpassungen sind zeitlich begrenzt und werden regelmäßig überprüft, um eine schnellstmögliche Wiederaufnahme des regulären Fortbildungsbetriebs zu ermöglichen.
Wurden die zuständigen Personalräte der Bundespolizei im Rahmen der Planung und Umsetzung der erweiterten Grenzkontrollen ab dem 7. Mai 2025 gemäß Bundespersonalvertretungsgesetz beteiligt?
Ja.
Wie hoch war der Stand der Über- und Mehrarbeitsstunden vor Beginn der verstärkten Grenzkontrollen (bitte nach Bundespolizeiinspektionen auflisten)?
Die Überstunden der Bundespolizei stellen sich wie folgt dar:
• 31. Dezember 2023: 2 112 360 Überstunden,
• 31. Dezember 2024: 2 458 482 Überstunden,
• 31. Mai 2025: 2 775 132 Überstunden.
Eine Auflistung nach Bundespolizeidirektionen ist der Anlage* zu entnehmen. Eine Darstellung nach Bundespolizeiinspektionen ist aus technischen Gründen nicht möglich. In der Auswertung werden die Überstunden pro Monat im Zeitraum von Januar 2023 bis Mai 2025 dargestellt. Die Angaben berücksichtigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Verwaltungsbeamtinnen und -beamte und Tarifbeschäftigte. Die Überstunden umfassen drei Arbeitszeitkonten: Gleitzeit- und Überarbeitszeitsalden, Mehrarbeit nach § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes und Mehrarbeit nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes. Die dargestellten Überstunden beruhen auf den fortgeschriebenen Salden aller Arbeitszeitkonten zum genannten Stichtag und enthalten sowohl geleistete als auch bereits abgebaute Überstunden. Die Auswertung bildet seit Jahresbeginn 2025 die Überstunden der gesamten Bundespolizei ab. Die zuvor nicht berücksichtigten Flughafendienststellen an den Flughäfen Frankfurt/Main und München sind seither auch in der Auswertung enthalten.
PDF-Seiten 11–19 (9 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Konnten und können während der verstärkten Grenzkontrollen Über- und Mehrarbeitsstunden durch Freizeit ausgeglichen werden?
Da das System ausschließlich fortlaufend saldierte Überstunden ausweist und nicht zwischen aufgebauten und abgebauten Stunden unterscheidet, kann keine Aussage darüber getroffen werden, in welchem Umfang in einem Zeitraum ein Ausgleich durch Freizeit tatsächlich erfolgt ist.
In welchem Umfang wurden in diesem Jahr Überstunden durch Ausgleichszahlungen ausgeglichen, und in welcher Höhe (bitte Gesamtsummen nach Monaten und die jeweilige Höhe pro Überstunde in den einzelnen Besoldungsgruppen auflisten)?
Auszahlungsfähig sind die Mehrarbeitsstunden nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes. Im Jahr 2025 wurden diese wie folgt durch Ausgleichszahlungen abgegolten.
| Jan 25 | Feb 25 | Mrz 25 | Apr 25 | Mai 25 | Jun 25 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Std. | 1.500 | 1.170 | 4.018 | 1.258 | 1.414 | 3.508 |
| Betrag (EUR) | 40.492,21 | 27.520,08 | 104.388,74 | 36.052,92 | 36.697,82 | 93.244,67 |
Die Vergütung beträgt je Stunde*:
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 15,42 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 18,22 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 25,03 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 34,46 Euro.
Unter welchen Voraussetzungen wird durch das Bundesministerium des Innern oder die Bundespolizei dienstlicher Rechtsschutz gewährt, wenn gegen Einsatzkräfte im Zusammenhang mit Grenzkontrollen Beschwerden oder Anzeigen eingehen?
Beamten der Bundespolizei kann auf Antrag behördlicher Rechtsschutz nach dem „Rundschreiben über die Gewährung von Rechtsschutz für Bundesbedienstete“ vom 2. Dezember 2005 – D I 3 - 211 481/1 – gewährt werden. Der Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz wird in jedem Einzelfall geprüft. Eine pauschale Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung von Rechtsschutz ist nicht möglich.
In welchem Umfang wurde dienstlicher Rechtsschutz im Zusammenhang mit Grenzkontrollen seit Oktober 2024 beantragt, abgelehnt oder bewilligt (bitte nach Monaten auflisten)?
Im Zusammenhang mit den VWBGK liegen der Bundespolizei keine Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz vor.
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass gegen einzelne Beamtinnen und Beamte zivilrechtliche Ansprüche wegen (ex post) verwaltungsgerichtlich festgestellter rechtswidriger Zurückweisungen oder der Nichtannahme von Asylgesuchen geltend gemacht werden könnten (bitte begründen)?
Zu zivilrechtlichen Forderungen gegen Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei im Zusammenhang mit Zurückweisungen liegen der Bundespolizei keine Erkenntnisse vor.
Sind Schulungen oder Informationsblätter vorgesehen oder durchgeführt bzw. verteilt worden, in denen den Beamtinnen und Beamten im Grenzkontrolldienst die möglichen dienst-, zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Zurückweisungspraxis erläutert werden, und wenn ja, was ist genau der Inhalt der Informationsblätter, bzw. wie lange dauern diese Schulungen, wie sind sie inhaltlich aufgebaut, und wie viele Beamtinnen und Beamte haben ggf. diese Blätter erhalten bzw. an solchen Schulungen teilgenommen?
Das Wissen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung ist ein wesentlicher Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei. Neben den Lehrplänen in der Ausbildung bzw. im Studium werden jährliche Fortbildungen in den Einsatzbehörden zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung durchgeführt. Momentan werden den Einsatzkräften bei Bedarf gezielt Schulungen im Zusammenhang mit den aktuellen Herausforderungen angeboten und durchgeführt. Dies erfolgt durch kurzfristig angesetzte Schulungen in Form von Unterrichtungen bzw. Online-Formaten innerhalb der Bundespolizeibehörden.
Welche Maßnahmen sind geplant oder ergriffen worden, um psychosoziale Belastungen und Burn-out-Risiken durch die Intensivierung der Grenzkontrollen und die verschärfte Zurückweisungspraxis zu thematisieren und ggf. mit den Personalvertretungen geeignete Entlastungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu verhandeln?
Der Sozialwissenschaftliche Dienst der Bundespolizei bietet im Rahmen seiner Beratungs- und Betreuungsaufgaben auch zur Thematik verstärkte Grenzkontrollen und Zurückweisungen entsprechende Hilfen in Form von Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung und bei extrem belastenden Einsätzen auch von psychosozialer Notfallversorgung an. Regional werden auch präventive Maßnahmen wie „Burnoutprophylaxe“ und „Resilienzstärkung“ angeboten.