Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen im 2. Halbjahr 2025

Drucksache 21/6578Antwortauf die Kleine Anfrage 21/597518.06.202612 Seiten30 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernInnere SicherheitMedien, Kommunikation und Informationstechnik
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit einigen Jahren erfragt die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag Zahlen zu einer Reihe von Mitteln der informationstechnischen Überwachung im Rahmen von polizeilicher Gefahrenabwehr und strafprozessualer Ermittlungen. Folgt man der Kategorisierung von Grundrechtseingriffen des Forschungsberichts „Überwachungsgesamtrechnung für Deutschland“ der Pilotstudie des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht vom Januar 2025 (im Folgenden: Überwachungsgesamtrechnung; mpg.de vom 6. Mai 2025, Deutsche Sicherheitsgesetze auf dem Prüfstand), vereint diese Kategorie unterschiedlich intensive Grundrechtseingriffe, die aber immer in ihrem Zusammenwirken betrachtet werden müssen. So vereinen manche der Maßnahmen Kennzeichen einer erhöhten Persönlichkeitsrelevanz, haben aber zugleich lediglich eine mittlere Streubreite (beispielsweise der Einsatz von IMSI-Catchern [IMSI = International Mobile Subscriber Identity), andere erhobene Daten sind auf erhöhte Art persönlichkeitsrelevant, und die für den Eingriff genutzten Mittel haben eine geringe Streubreite (Erhebung von Zugangsdaten). Damit der Gesetzgeber angesichts der zu erwartenden Entwürfe für eine Neufassung des Bundespolizei- und ggf. des Bundeskriminalamtsgesetzes über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bei der Bewertung neuer Eingriffsbefugnisse im Sinne der verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungsgesamtrechnung verfügt, werden die erfragten Daten benötigt. Für die öffentlich geführte Auseinandersetzung über die Verhältnismäßigkeit von straf- und gefahrenabwehrrechtlichen Befugnissen bzw. der entsprechenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind diese Angaben ebenfalls bedeutsam, etwa um die Reichweite neuer Eingriffsbefugnisse abschätzen zu können. Lediglich die pauschale Behauptung, es ginge nicht um Massenüberwachung, ist hier nicht ausreichend. Die Fragestellerinnen und Fragesteller hoffen, dass die neue Bundesregierung wieder zu einer offeneren Beantwortung der gestellten Fragen bereit ist, statt wie ihre Vorgängerin sämtliche Antworten durch Einstufung als Verschlusssache einer öffentlichen Kenntnisnahme und Bewertung zu entziehen.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung einzelner Fragen dieser Kleinen Anfrage in offener Form nicht erfolgen kann.

Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und somit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft.

Daher sind die Antworten zu den Fragen 1 bis 4, 9 und 10 für die Nachrichtendienste des Bundes „Geheim“ bzw. „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.

Die Beantwortung der Fragen (bzw. Unterfragen) 2 und 6 bis 11 dieser Kleinen Anfrage betrifft in Teilen solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Durch eine Offenlegung der angefragten Informationen würden Einzelheiten zur konkreten Methodik der Nachrichtendienste des Bundes, des Zolls, des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Bundeswehr bekannt, die die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu Verfahren zur Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen im Ausland im Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Nachrichtendienste und der Bundeswehr zulassen. Dadurch könnte die Fähigkeit, Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und der Bundeswehr jedoch unerlässlich.

Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Derartige Erkenntnisse dienen insbesondere auch der Beurteilung der Sicherheitslage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses Material wäre eine solche Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich, da das Sicherheitslagebild zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von Informationen, die durch die technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt wird. Das sonstige Informationsaufkommen der Nachrichtendienste und der Bundeswehr ist nicht ausreichend, um ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu den – aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen – spezifischen technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste und der Bundeswehr bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste und der verfassungsrechtliche Auftrag der Bundeswehr nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Auch eine eingestufte Beantwortung dieser Fragen würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen.

Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) werden die fragegegenständlichen Informationen zu den Fragen 1 bis 4 (einschließlich Unterfragen) sowie zu Frage 9 statistisch nicht erfasst, sodass insoweit eine Beantwortung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Zur Beantwortung wäre die händische Sichtung und einzelfallbezogene Auswertung aller in dem fragegegenständlichen Zeitraum geführten Ermittlungsverfahren des GBA erforderlich, was die Ressourcen der betroffenen Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungstätigkeit zum Erliegen bringen würde.

Die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 sind in Teilen als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.

Die erbetenen Auskünfte sind aus Gründen des Staatswohls in Teilen eingestuft zu beantworten, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann.

Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 4

1Wie oft haben welche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2025 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht (bitte nach Halbjahren auflisten)?

1aWelche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?

1bWie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

Antwort

Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.

Das BKA hat im Anfragezeitraum in einem Fall den „WLAN-Catcher“ eingesetzt.

Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum von dem besagten Verfahren in eigener Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht.

WLAN-Catcher-Einsätze werden für den Zoll in Amtshilfe von der Bundespolizei vorgenommen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*

Frage 1c + 1d Seite 4

1cWie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?

1dWie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2022 sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?

Antwort

Die Fragen 1c und1d werden gemeinsam beantwortet.

Grundsätzlich obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Es wurden keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) durchgeführt.

Betroffene der fragegegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen sind gemäß § 9 Absatz 4 Satz 7, § 8b Absatz 7 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) in Verbindung mit § 12 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) zu unterrichten.

Im Übrigen wird auf den als „VS-Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.**

Frage 1e Seite 4

Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2023 ergeben?

Antwort

Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich.

Frage 1f Seite 5

Inwiefern haben die Maßnahmen im fragegegenständlichen Zeitraum aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1f auf Bundestagsdrucksache 21/1520 verwiesen.

Frage 2 Seite 5

Welche Bundesbehörden haben im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2025 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt?

Antwort

Das BKA hat im Anfragezeitraum 75 Maßnahmen durchgeführt.

Die Bundespolizei hat den IMSI-Catcher im Jahr 2025 insgesamt in 34 Fällen eingesetzt.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 2a Seite 5

Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?

Antwort

Der Zoll verfügt über eigene IMSI-Catcher. Neben den eigenen IMSI-Catchern wurden im ersten Halbjahr 2025 IMSI-Catcher Einheiten der Bundespolizei und der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein im Rahmen der Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingesetzt.

Darüber hinaus wurden im zweiten Halbjahr 2025 IMSI-Catcher der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen im Rahmen der Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingesetzt.

Frage 2b Seite 5

Welche Bundesbehörden haben im zweiten Halbjahr 2025 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt?

Antwort

Im zweiten Halbjahr 2025 wurde das Einsatzmittel IMSI-Catcher von der Bundespolizei 15 Mal zum Einsatz gebracht.

Das BKA hat im Anfragezeitraum 41 Maßnahmen durchgeführt.

Im Übrigen wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*

Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich.

Frage 2c Seite 6

Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

Antwort

Der Einsatz des „IMSI-Catcher“ durch das BKA betraf im zweiten Halbjahr 2025 43 Personen in 22 Ermittlungsverfahren.

Die Maßnahme wurde insgesamt in 29 bundespolizeilichen Ermittlungsverfahren im Jahr 2025 durchgeführt. In Bezug auf die Anzahl betroffener Personen erhebt die Bundespolizei keine statistischen Daten.

Im Übrigen wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*

Frage 2d + 2e Seite 6

2dWie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?

2eWie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?

Antwort

Die Fragen 2d und 2e werden gemeinsam beantwortet.

Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG durchgeführt.

Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) werden gemäß § 9 Absatz 4 Satz 7, § 8b Absatz 7 Satz 1 (BVerfSchG) i. V. m. § 12 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) unterrichtet.

Darüber hinaus wird auf den als „VS-Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.**

Frage 2f Seite 6

Inwiefern haben die Maßnahmen im fragegegenständlichen Zeitraum aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2f auf Bundestagsdrucksache 21/1520 verwiesen.

Frage 2g Seite 6

Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte wurden seitens der Bundesregierung im vergangenen Jahr Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt?

Antwort

Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*

Frage 2h Seite 7

Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren Auftrag) im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit welchen Geräten, Techniken und Methoden erfolgte dies, und wer wurde jeweils als Betreiber der Anlagen ausfindig gemacht?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2h auf Bundestagsdrucksache 21/1520 verwiesen.

Frage 3 + 3a Seite 7

3Welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste des Bundes sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte stille SMS zum Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder zum Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem ersten Halbjahr 2025 ergeben?

3aWelche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „stillen SMS“ eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte die beteiligten Behörden benennen)? e) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand und zur Auswertung von „stillen SMS“ genutzt bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem zweiten Halbjahr 2025 ergeben?

Antwort

Die Fragen 3, 3a und 3e werden gemeinsam beantwortet.

Es haben sich keine Änderungen seit der letzten Beantwortung im Sinne der Fragestellung ergeben. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als „VS-Geheim“ eingestuften Antwortteil verwiesen.*

Frage 3b Seite 7

Wie viele „stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen im zweiten Halbjahr 2025 insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamtes nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?

Antwort

Die Bundespolizei hat im zweiten Halbjahr 2025 6 605 „stille SMS“ versandt.

Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“** sowie „VS‑Geheim“* eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 3c Seite 7

Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

Antwort

Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine statistischen Daten. Eingesetzt wurden „stille SMS“ im zweiten Halbjahr 2025 in 33 strafprozessualen Ermittlungsverfahren der Bundespolizei.

Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“** sowie „VS‑Geheim“* eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden.

Frage 3d Seite 8

Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?

Antwort

Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG durchgeführt.

Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine statistischen Daten.

Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV sind betroffene Personen entsprechend § 12 G 10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen.

Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 4 + 4a + 4b + 4c + 4d + 4e + 4f Seite 8

4Wie viele Maßnahmen des sogenannten IP-Catchings (vgl. Die Überwachungsmaßnahme, die geheim bleiben soll; netzpolitik.org vom 29. April 2025) haben welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste des Bundes im zweiten Halbjahr 2025 jeweils vorgenommen?

4aWelche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen zum IP-Catching eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?

4bWie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen?

4cDurch welche Gerichte oder Gremien wurden Maßnahmen zum IP-Catching angeordnet oder zugelassen?

4dWie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

4eWie viele Betroffene der Maßnahmen aus den Jahren 2024 und 2025 sind darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?

4fInwiefern haben die Maßnahmen aus dem zweiten Halbjahr 2025 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Erforschung oder Abwehr von Gefahren beitrugen?

Antwort

Die Fragen 4 bis 4f werden gemeinsam beantwortet.

Durch den Zoll wurden im zweiten Halbjahr 2025 keine Maßnahmen des sogenannten IP-Catching durchgeführt.

Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte Verfahren nicht eingesetzt.

Das BKA führt keine Statistik zu „IP-Catching“-Maßnahmen.

Diese Maßnahme ist generell geeignet, um Ermittlungen zu führen und weitere Erkenntnisse im Rahmen der Strafverfolgung zu gewinnen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 5 + 5a + 5b + 5c Seite 9

5Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes im zweiten Halbjahr 2025 vorgenommen (bitte wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)?

5aWelche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?

5bWie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen?

5cWelche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt?

Antwort

Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.

In Ermittlungsverfahren des GBA wurden im zweiten Halbjahr 2025 keine Funkzellenauswertungen veranlasst.

Der Zoll führte Funkzellenabfragen ausschließlich im Auftrag der Staatsanwaltschaften durch.

Über die Zahl der betroffenen Anschlüsse können bezüglich des Zolls mangels statistischer Erfassung keine Angaben gemacht werden.

Die Bundespolizei erhebt hierzu keine statistischen Daten.

Das BKA hat zwölf Maßnahmen der Funkzellenauswertung im zweiten Halbjahr 2025 durchgeführt.

Es waren in zwei Ermittlungsverfahren, fünf Anschlüsse und vier Personen betroffen. Keine der vom BKA durchgeführten Maßnahmen wurde vom Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof angeordnet.

Im Übrigen wird den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*

Frage 5d Seite 9

Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

Antwort

Seitens des GBA sind mangels Veranlassung von Funkzellenauswertungen im zweiten Halbjahr 2025 keine nachträglichen Benachrichtigungen im Sinne der Fragestellung erfolgt.

Es wurden keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG seitens des BKA durchgeführt.

Hinsichtlich des Zolls und der Bundespolizei obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist nicht bekannt. Die Maßnahmen wurden ausschließlich im Bereich der Strafverfolgung eingesetzt.

Frage 5e Seite 10

Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2024 und 2025 sind darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?

Antwort

Seitens des GBA sind bislang keine nachträglichen Benachrichtigungen im Sinne der Fragestellung erfolgt.

Seitens des BKA fanden keine nachträglichen Benachrichtigungen statt.

Frage 5f Seite 10

Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2025 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. zur Erforschung oder Abwehr von Gefahren beitrugen?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5f auf Bundestagsdrucksache 21/1520 verwiesen.

Frage 6 Seite 10

In welchem Umfang haben Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2025 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme erfragt (bitte nach Halbjahren getrennt für Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz und Zollkriminalamt darstellen)?

Antwort

Die Bundespolizei hat im benannten Zeitraum keine geolokalisierten Standortbestimmungen durchgeführt.

Das BKA hat im Anfragezeitraum in keinem abgeschlossenen Verfahren geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte, bzw. der Betriebssysteme abgefragt.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.*

Frage 7 Seite 10

Inwiefern sind Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes sowie die Nachrichtendienste und das militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2023 ergeben?

Antwort

Derartige Maßnahmen werden vom BKA nicht durchgeführt.

Der GBA verfügt nicht über die in der Fragestellung beschriebene Technik.

Im Übrigen wird die Vorbemerkung der Bundesregierung und den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.*

Frage 8 + 8a + 8b Seite 10

8Inwiefern haben Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes und das militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr im zweiten Halbjahr 2025 Programme bzw. Anwendungen zur Durchführung von Fernzugriffen auf digitale Geräte (Online-Durchsuchung, Quellen-TKÜ [TKÜ = Telekommunikationsüberwachung] etc.) eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Halbjahren und Behörden aufschlüsseln)?

8aÜber welche und wie viele solcher Programme bzw. Anwendungen verfügen die genannten Behörden derzeit, und wie weit sind Anstrengungen gediehen, sie selbst zu entwickeln und aktuell zu halten?

8bIn welchem Umfang wurde für die genannten Behörden im zweiten Halbjahr 2025 der Einsatz der fragegegenständlichen Anwendungen angeordnet, und in wie vielen Fällen konnte die Anordnung umgesetzt werden?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.

Hinsichtlich der Nachrichtendienste und des Zolls wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Die Fragen 8 bis 8d werden für das BKA und die Bundespolizei jeweils zusammen beantwortet.

Die Anzahl der Anordnungen wird beim BKA nicht statistisch erhoben. Die Beauskunftung der erlassenen Anordnungen liegt gemäß § 101b der Strafprozessordnung in der Zuständigkeit der Justiz. Das BKA beauskunftet lediglich die im eigenen Zuständigkeitsbereich durchgeführten Maßnahmen.

Im Übrigen wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*

Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung bei einem Gerät und eine Onlinedurchsuchung bei einem Gerät durchgeführt. Die Leistungen wurden in Amtshilfe vom Bundeskriminalamt erbracht.

Die Maßnahme wurde in einem Ermittlungsverfahren bei einem Beschuldigten durchgeführt.

Angaben über nachträgliche Benachrichtigungen obliegen den zuständigen und sachleitenden Strafverfolgungsbehörden.

Im Übrigen wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*

Die Fragen 8 bis 8b werden für den GBA zusammen beantwortet.

Im zweiten Halbjahr 2025 sind in acht Ermittlungsverfahren des GBA insgesamt 23 Anordnungen des Einsatzes der fragegegenständlichen Programme bzw. Anwendungen erfolgt, die in 15 Fällen umgesetzt werden konnten.

Bei den genannten Programmen bzw. Anwendungen handelt es sich um Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung, wobei durch den GBA Anstrengungen, diese Software selbst zu entwickeln, nicht unternommen werden.

Frage 8c Seite 11

Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Anordnungen und den tatsächlich durchgeführten Einsätzen der genannten Anwendungen insgesamt betroffen (bitte für jedes Halbjahr nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?

Antwort

In den zuvor aufgeführten Verfahren des GBA betrafen die Anordnungen und die tatsächlich durchgeführten Einsätze im zweiten Halbjahr 2025 insgesamt 17 Personen.

Frage 8d Seite 12

Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?

Antwort

Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV werden Betroffene der o. g. Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 12 G 10 unterrichtet.

Durch den GBA sind keine nachträglichen Benachrichtigungen erfolgt.

Frage 8e Seite 12

Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 2f verwiesen.

Frage 9 Seite 12

Inwiefern haben Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes im zweiten Halbjahr 2025 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang zu Nutzer-Accounts bei den Messenger-Diensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen?

Antwort

Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

Frage 10 Seite 12

In welchem Umfang haben die Polizeien des Bundes und das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im zweiten Halbjahr 2025 Online-Accounts genutzt, deren Zugangsdaten sie sich beschafft haben, und inwiefern werden diese auch in anderen Ermittlungsverfahren genutzt werden als in jenen, in deren Rahmen sie erlangt wurden?

Antwort

Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte Verfahren nicht eingesetzt.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 11 Seite 12

Welche Soft- und Hardware hat die Bundesregierung für die nachgeordneten Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste und das militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr für die Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im Internet beschafft bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2024 ergeben?

Antwort

Hinsichtlich des BKA haben sich keine Änderungen ergeben.

Für den GBA erfolgten keine Beschaffungen im fragegegenständlichen Sinne.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*