Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Studien über gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit verweisen auf negative Einstellungen eines beträchtlichen Teils der Bevölkerung gegenüber Musliminnen und Muslimen. Die regelmäßig durchgeführte Mitte-Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung dokumentiert entsprechende Einstellungsmuster in der deutschen Gesellschaft. Dies machen sich nach Einschätzung der Bundeszentrale für politische Bildung rechtspopulistische und rechtsextreme Bewegungen und Parteien zunutze, um mit muslimfeindlichen Kampagnen in die gesellschaftliche Mitte vorzudringen. Die antimuslimische Agitation ist dabei vielfach nichts anderes als ein neu verpackter Hass auf Migrantinnen und Migranten (Muslimfeindlichkeit als rechtsextremes Einfallstor | bpb; www.bp b.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/180773/muslimfeindlichkeit-als-r echtsextremes-einfallstor). Die in Teilen der Bevölkerung verankerte Muslimfeindlichkeit äußert sich in einer Vielzahl von Übergriffen, Drohungen und Beleidigungen gegen Muslime sowie in Anschlägen auf Moscheen. Zivilgesellschaftliche Organisationen und staatliche Stellen dokumentieren kontinuierlich entsprechende Vorfälle. Seit Januar 2017 gilt die Erweiterung des Themenfeldkatalogs der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) beim Oberthema „Hasskriminalität“ um das Unterthema „Islamfeindlichkeit“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10322). Für das gesamte Jahr 2025 erfasste das Bundeskriminalamt (BKA) vorläufig insgesamt 1 543 islamfeindliche Straftaten, darunter 53 Angriffe auf Moscheen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4441). Die anhaltend große Diskrepanz zwischen BKA-Daten und zivilgesellschaftlichen Dokumentationen – CLAIM zählte für 2024 bereits 3 080 Vorfälle gegenüber 1 848 BKA-Fällen – verweist auf ein strukturelles Dunkelfeld, das die Überwachung der Quartalsentwicklung umso notwendiger macht. (Pressemitteilung: Alarmierende Jahresbilanz antimuslimischer Übergriffe | CLAIM; www.claim-allianz.de/aktuelles/news/pressemitteil ung-alarmierende-jahresbilanz-antimuslimischer-uebergriffe-und-diskriminier ungen-in-deutschland-2024-ueber-3-000-dokumentierte-vorfaelle-mehr-als-8-f aelle-jeden-tag/, PMK‑2024 Übersicht | BMI; www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25053_pmk-2024-uebers icht.pdf?__blob=publicationFile&v=5).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch die Länder Themenfeldern (u. a. dem Unterthemenfeld (UTF) „Islamfeindlich“ im Oberthemenfeld (OTF) „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten Phänomenbereich abgebildet.
Politisch motivierte Straftaten werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus Tätermerkmalen (insbesondere äußeres Erscheinungsbild), verwendeter Sprache/verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen (aktuelle politische/gesellschaftliche Ereignisse) ergeben. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK – rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen.
Die genannten Fallzahlen aus dem Jahr 2026 haben vorläufigen Charakter und sind durch Nach-/Änderungsmeldungen Veränderungen unterworfen.
Aufgrund der Vorbereitungsmaßnahmen zur technischen Weiterentwicklung des KPMD-PMK wurden für das laufende Tatzeitjahr 2026 bislang weniger Sachverhalte als in den Vorjahren durch die Länder an das BKA gemeldet und werden seit der technischen Umstellung seit 1. Juni 2026 sukzessive nachgemeldet; daher ist eine Vergleichbarkeit zum Vorjahreszeitraum nicht gegeben.
Welche und wie viele islamfeindliche oder muslimfeindliche Veranstaltungen (Demonstrationen, Kundgebungen, Aufmärsche, Mahnwachen) einschließlich Proteste gegen Moscheenbauprojekte oder gegen eine angeblich drohende „Islamisierung“ fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Quartal 2026 statt (bitte alle Veranstaltungen mit mindestens zehn Teilnehmenden sowie alle Veranstaltungen mit explizit islamfeindlicher Programmatik unabhängig von der Teilnehmerzahl angeben (jeweils mit Datum, Ort, Teilnehmerzahl, Anlass, Thema und Veranstalter aufschlüsseln), und wenn keine Veranstaltungen bekannt sind, welche Bundes- oder Landesbehörden sind für die Erfassung derartiger Veranstaltungen zuständig, und erfolgt diese Erfassung systematisch?
Im genannten Zeitraum sind der Bundesregierung keine Aufmärsche oder Proteste im Sinne der Fragestellung bekannt geworden.
Wie viele mutmaßlich antimuslimisch oder islamfeindlich motivierten Straftaten wurden im ersten Quartal 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit verübt (bitte mit Tattag, Tatort, Bundesland, Delikt, Phänomenbereich, Anzahl der Tatverdächtigen und Anzahl der Opfer aufschlüsseln sowie das Angriffsziel Moschee einzeln ausweisen)?
Eine Auswertung zu der Motivation „antimuslimisch“ ist nicht möglich, da dieser Begriff keinen recherchierbaren Katalogwert im Rahmen des KPMD-PMK darstellt. Es werden nachfolgend Fälle mit Nennung des UTF „Islamfeindlich“ beauskunftet.
Bei dem Angriffsziel „Moschee“ in der Fallzahlenanwendung des BKA handelt es sich um einen bundesweiten Katalogwert des KPMD-PMK.
Angriffsziel einer politisch motivierten Straftat ist das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder Person), welches aufgrund einer festgestellten oder sich aus Phänomenbereich und ggf. Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/oder (unter Beachtung der verletzten Rechtsnormen) inhaltlich gezielt angegriffen wird.
Der Bundesregierung wurden im ersten Quartal 2026 mit Stichtag 30. April 2026 bislang insgesamt 104 Fälle mit Nennung des UTF „Islamfeindlich“ gemeldet. Eine Übersicht der Fälle befindet sich in der Anlage 1.*
Vier Straftaten wurden aus einer islamfeindlichen Motivation heraus gegen das Angriffsziel „Moschee“ begangen. Sie sind ebenfalls der Anlage 1 zu entnehmen.*
PDF-Seiten 12–34 (23 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
3Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Quartal 2026 bei Überfällen mit mutmaßlich antimuslimischer oder islamfeindlicher Motivation
3aleicht verletzt,
3bschwer verletzt bzw.
3cgetötet (bitte mit Tatdatum, Tatort, Bundesland, Delikt und Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Im ersten Quartal 2026 wurden mit Stichtag: 30. April 2026 insgesamt drei Personen bei Delikten mit Nennung des UTF „Islamfeindlich“ als leicht verletzt gemeldet. Es gab keine schwer verletzten Personen und keine Todesopfer. Alle drei Fälle wurden im Phänomenbereich PMK -rechts- registriert, je ein Fall in Brandenburg, Bayern und Hamburg.
4aWelcher materielle Schaden entstand nach Kenntnis der Bundesregierung bei islamfeindlichen Straftaten im ersten Quartal 2026 (bitte mit Tatdatum, Tatort, Schadenshöhe, Delikt und Bundesland aufschlüsseln)?
4bFalls der Bundesregierung hierzu keine Angaben vorliegen, plant die Bundesregierung angesichts der allein im vierten Quartal 2025 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4441) amtlich dokumentierten Sachbeschädigungen (§ 303 und § 304 des Strafgesetzbuches (StGB)) sowie der vollendeten schweren Brandstiftung auf eine Moschee in Magdeburg vom 16. November 2025 (§ 306a StGB) eine Änderung ihrer Position zur Schadenserfassung im Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK), und wenn nein, wie begründet sie die fehlende Erfassungsnotwendigkeit bei derartigen Straftaten von offenkundig enormer materieller Schadensrelevanz?
Die Fragen 4a und 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Zu den materiellen Schäden durch islamfeindliche Straftaten liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. Im Rahmen der Fallzahlenerhebung der PMK ergibt sich aktuell keine Notwendigkeit zur separaten Erhebung von materiellen Schadensfällen. Eine zukünftige Erfassung ist nicht geplant.
5Wie viele Tatverdächtige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen mutmaßlich antimuslimischer und islamfeindlicher Straftaten im ersten Quartal 2026
5aermittelt,
5bfestgenommen,
5cgegen wie viele wurden Haftbefehle erlassen,
5dwie verteilen sich die erfragten Tatverdächtigen auf die einzelnen Tatvorwürfe (bitte tabellarisch nach Bundesland, Delikt und Phänomenbereich und Geschlecht aufschlüsseln)?
Eine konkrete Beantwortung zu Tatverdächtigen aktiv laufender strafrechtlicher Ermittlungen unter Nennung von Tatdatum, Tatort, Land, Delikt und Phänomenbereich erfolgt von Seiten der Bundesregierung nicht. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Die gewünschte Auskunft würde weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Im Falle von strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt werden: Würde eine verneinende Auskunft erteilt, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten bei anderen Verfahren geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung immer nur dann erfolgt, wenn tatsächlich Ermittlungen geführt werden. Zu möglichen strafrechtlichen Ermittlungen in Zuständigkeit der Länder (Aufschlüsselung nach Ländern), kann die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft erteilen. Die Frage wird deshalb in bereits zuletzt zugelieferter Form beantwortet.
Zu den für das erste Quartal 2026 mit Stichtag 30. April 2026 erfassten 104 politisch motivierten Straftaten mit Nennung des UTF „Islamfeindlich“ wurden bislang 57 Tatverdächtige ermittelt. Es wurden keine Personen festgenommen und keine Haftbefehle erlassen.
Die entsprechenden Fallzahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Tatzeit: 1. Quartal 2026, UTF Islamfeindlich, Stichtag: 30. April 2026 alle Phänomenbereiche (PHB) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Land Kürzel | Gesamt | männlich | weiblich | divers | Festnahmen | Haftbefehl |
| BB | 8 | 6 | 2 | 0 | 0 | 0 |
| BE | 2 | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| BW | 3 | 2 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| BY | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HB | 3 | 2 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| HE | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HH | 15 | 15 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| MV | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| NI | 4 | 2 | 2 | 0 | 0 | 0 |
| NW | 2 | 2 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| RP | 7 | 5 | 2 | 0 | 0 | 0 |
| SH | 4 | 3 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| SL | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SN | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| ST | 4 | 4 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| TH | 3 | 3 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Gesamtsumme | 57 | 47 | 10 | 0 | 0 | 0 |
| PMK-R | ||||||
| Land Kürzel | Gesamt | männlich | weiblich | divers | Festnahmen | Haftbefehl |
| BB | 8 | 6 | 2 | 0 | 0 | 0 |
| BE | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BW | 2 | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| BY | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HB | 2 | 2 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HE | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HH | 14 | 14 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| MV | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| NI | 4 | 2 | 2 | 0 | 0 | 0 |
| NW | 2 | 2 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| RP | 7 | 5 | 2 | 0 | 0 | 0 |
| SH | 2 | 2 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SL | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SN | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| ST | 4 | 4 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| TH | 3 | 3 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Gesamtsumme | 50 | 43 | 7 | 0 | 0 | 0 |
| PMK-AI | ||||||
| Land Kürzel | Gesamt | männlich | weiblich | divers | Festnahmen | Haftbefehl |
| BB | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BE | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BW | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BY | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HB | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HE | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HH | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| MV | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| NI | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| NW | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| RP | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SH | 2 | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| SL | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SN | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| ST | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| TH | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Gesamtsumme | 3 | 2 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| PMK-SZ | ||||||
| Land Kürzel | Gesamt | männlich | weiblich | divers | Festnahmen | Haftbefehl |
| BB | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BE | 2 | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| BW | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BY | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HB | 1 | 0 | 1 | 0 | 0 | 0 |
| HE | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HH | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| MV | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| NI | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| NW | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| RP | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SH | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SL | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SN | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| ST | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| TH | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Gesamtsumme | 3 | 1 | 2 | 0 | 0 | 0 |
| PMK-RI | ||||||
| Land Kürzel | Gesamt | männlich | weiblich | divers | Festnahmen | Haftbefehl |
| BB | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BE | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BW | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| BY | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HB | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HE | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| HH | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| MV | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| NI | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| NW | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| RP | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SH | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SL | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| SN | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| ST | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| TH | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Gesamtsumme | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Welche konkreten Fallzahlen zu eingeleiteten Ermittlungsverfahren, Verfahrenseinstellungen und Verurteilungen wegen islamfeindlicher Straftaten ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus der in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4441 angekündigten, kurz vor der Veröffentlichung stehenden Hate-Crime-Statistik für das Berichtsjahr 2024 (bitte tabellarisch nach Bundesländern, Delikt bzw. Tatvorwurf, Phänomenbereich, Einstellungsgründen sowie Art der Strafe aufschlüsseln)?
Die HCr-Statistik wird jährlich erhoben und auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz mit der Möglichkeit des kostenlosen Downloads veröffentlicht: (www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.h tml#AnkerDokument226620). Die Zahlen für das Berichtsjahr 2024 sind dort abrufbar.
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass dem Parlament und der Zivilgesellschaft eine zeitnahe Überprüfung der justiziellen Strafverfolgung islamfeindlicher Gewalttäter aufgrund der zeitlichen Verzögerung der Hate-Crime-Statistik (aktueller Vollstand laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4441: Berichtsjahr 2023) wesentlich erschwert wird, und plant sie vor dem Hintergrund der in der InRa-Studie geforderten Transparenz behördlicher Entscheidungen und justizieller Entscheidungsprozesse (vgl. InRa-Studie, Zentrale Handlungsempfehlungen Nummer 10, S. 12, S. 183) strukturelle Reformen zur zeitnaheren Erfassung von Verurteilungen in diesem Phänomenbereich?
Das Bundesamt für Justiz führt aufgrund der Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (JuMiKo) aus den Jahren 2016 und 2017 die bei den Landesjustizverwaltungen erhobenen Daten zu einer „HCr-Statistik“ zusammen. Die Daten werden von den Staatsanwaltschaften erhoben, in den dortigen Geschäftsstellenautomationsprogrammen registriert und mit den entsprechenden „Markern“ für Hasskriminalität erfasst. Es handelt sich daher um Daten der Länder. Wie auch bei den amtlichen Justizstatistiken des Statistischen Bundesamtes kann es noch zu zeitlichen Verzögerungen kommen, insbesondere durch die erforderliche Prüfung der Daten, die Klärung etwaiger Unstimmigkeiten sowie Korrekturmeldungen der Länder. Es ist geplant, künftig die Statistik jährlich möglichst im Herbst des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu veröffentlichen. Sollte es in Einzelfällen zu technischen Problemen bei der Datenerhebung kommen, ist zudem künftig vorgesehen, die Statistik zunächst ohne die noch fehlenden Daten zu veröffentlichen und diese zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der strafrechtlichen Verfolgung (insbesondere Anklageerhebung, Verurteilung oder Verfahrenseinstellung) bei den durch das BKA im vierten Quartal 2025 amtlich erfassten schwersten islamfeindlichen Gewaltdelikten, namentlich dem zweifachen versuchten Mord in Friedberg vom 2. Oktober 2025 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4441, Anlage 1) sowie der schweren Brandstiftung auf eine Moschee in Magdeburg vom 16. November 2025 (vgl. Bundestagsdrucksache 21/4441, Anlage 1), und hat der Generalbundesanwalt in diesen Fällen die Ermittlungen aufgrund der besonderen Schwere und potenziell staatsgefährdenden Bedeutung an sich gezogen?
Die Bundesregierung gelangt nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis, dass sie zu (Ermittlungs-)Verfahren aus der Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) keine Auskünfte erteilen kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle eines laufenden (Ermittlungs-)Verfahrens wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass der GBA kein (Ermittlungs-)Verfahren führt: Würde im Falle einer Nichteinleitung bzw. Nichtübernahme eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung bzw. Übernahme hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet oder übernommen worden ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren des GBA wäre dann nicht mehr möglich.
Auskünfte zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht.
9Welche bundesweiten oder länderübergreifenden Ermittlungskomplexe wegen islamfeindlicher Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Quartal 2026 durch das Bundeskriminalamt (BKA) im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion koordiniert?
9aWie oft waren islamfeindliche Straftaten, Bestrebungen oder Netzwerke im ersten Quartal 2026 expliziter Gegenstand von Sitzungen oder Lagebesprechungen im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)?
9bWie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass ihr ausweislich in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4441 bundesweit keinerlei Erkenntnisse über koordinierte polizeiliche Maßnahmen gegen islamfeindliche Strukturen vorliegen, und inwiefern plant sie, die systematische Erfassung solcher Strukturermittlungen durch das BKA zu verbessern, um rechtsextreme und islamfeindliche Netzwerke effektiver aufhellen zu können?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die Thematik von islamfeindlichen Bestrebungen generell wurde in verschiedenen Zusammenhängen des GETZ-R erörtert bzw. besprochen. Gleichwohl kann eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgen, da eine entsprechende Erhebung nicht automatisiert zu generieren ist. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
Aufgrund der grundgesetzlich festgelegten Kompetenzverteilung sind die Länder für entsprechende polizeiliche Maßnahmen zuständig. Das BKA unterstützt im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Zentralstellenfunktion.
Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die aktualisierten Gesamtfallzahlen wegen islamfeindlicher Straftaten für die gesamten Jahre 2025 und 2024 zum aktuellen Stichtag dar (bitte tabellarisch nach Quartalen bzw. Gesamtjahr auflisten und lediglich die aktualisierten, absoluten Gesamtzahlen inklusive aller bisherigen Nach- und Änderungsmeldungen angeben)?
Die Gesamtfallzahlen im UTF „Islamfeindlich“ für den angefragten Zeitraum mit Stichtag 30. April 2026 stellen sich wie folgt dar.
| Zeitraum: | Anzahl: |
|---|---|
| Gesamtzahlen 2024: | 2.115 |
| 1. Quartal: | 431 |
| 2. Quartal: | 667 |
| 3. Quartal: | 603 |
| 4. Quartal: | 414 |
| Gesamtzahlen 2025: | 1.828 |
| 1. Quartal: | 554 |
| 2. Quartal: | 477 |
| 3. Quartal: | 467 |
| 4. Quartal: | 330 |
Wie viele islamfeindliche Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) gab es im ersten Quartal 2026 sowie ganzjährig 2025 bundesweit zum aktuellen Stichtag (bitte analog zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4220 vorab die gebündelte Gesamtsumme der Taten im Online- bzw. Offlinebereich für die erfragten Zeiträume explizit benennen sowie zusätzlich tabellarisch einzelfallbezogen mit Tattag, Tatort, Postleitzahl, Bundesland, Delikt, Phänomenbereich, Anzahl der Tatverdächtigen, Anzahl der Opfer und der Kennzeichnung von Moscheenangriffen aufschlüsseln und dabei Taten im Onlinebereich, analog zu Anlage 4 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4441, in der Tabelle grau hinterlegen)?
Für das erste Quartal 2026 wurden 104 Fälle mit dem UTF „Islamfeindlich“ gemeldet wovon 50 Fälle mit dem Untertatmittel (UTM) „Internet“ begangen wurden. Die Fälle sind der Anlage 1 zu entnehmen.*
Für das erste Quartal 2026 wurden vier Fälle mit dem UTF „Islamfeindlich“ und dem Unterangriffsziel (UAZ) „Moschee“ gemeldet. Die Fälle sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Es wurde kein Fall mit dem UTM Internet gemeldet.
Tatzeit erstes Quartal 2026, UTF Islamfeindlich, UAZ Moschee, Stichtag: 30. April 2026
| lfd. Nr.: | Tatzeit | Tatort | Land Kürzel | Delikt Beschreibung | PHB | Anzahl Tatverdächtige | Anzahl Opfer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 19.01.2026 | Landshut | BY | Beleidigung § 185 StGB | Rechts | 0 | 0 |
| 2 | 13.02.2026 | Augsburg | BY | Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten § 104 StGB | Sonstige Zuordnung | 0 | 0 |
| 3 | 22.03.2026 | Nürtingen | BW | Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB | Religiöse Ideologie | 1 | 0 |
| 4 | 27.03.2026 | Hamburg | HH | Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB | Rechts | 6 | 0 |
Für das gesamte Jahr 2025 sind mit Stichtag 30. April 2026 insgesamt 1.828 Fälle erfasst, wovon 879 Fälle mit dem UTM „Internet“ begangen wurden. Taten mit dem UTM „Internet“ sind entsprechend grau hinterlegt. Die Fälle sind der Anlage 2 zu entnehmen.*
Für das gesamte Jahr 2025 sind mit Stichtag 30. April 2026 insgesamt 58 Fälle erfasst (UTF Islamfeindlich und UAZ Moschee), wovon 21 Fälle mit dem UTM „Internet“ begangen wurden. Taten mit dem UTM „Internet“ sind entsprechend grau hinterlegt Die Fälle sind der Anlage 2 zu entnehmen.*
PDF-Seiten 35–141 (107 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie stellt das Bundeskriminalamt (BKA) bei der Zuordnung zum Definitionssystem „Politisch motivierte Kriminalität“ (PMK) sicher, dass fehlerhafte Ersteinschätzungen systematisch evaluiert werden können, wenn die Bundesregierung laut eigener Aussage (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/4441) keinen revisionssicheren Nachhalt über geänderte PMK-Zuordnungen pflegt, und wie bewertet die Bundesregierung diese fehlende Nachverfolgbarkeit vor dem Hintergrund der in der InRa-Studie explizit geforderten kritischen Überprüfung behördlicher Kategorisierungsprozesse bei den Sicherheitsbehörden (vgl. InRa-Studie, Handlungsempfehlung: Kategorisierungsprozessen entgegensteuern, S. 68)?
Die Arbeitsgruppe (AG) „Qualitätskontrolle PMK“ ist eine ständige Arbeitsgruppe der Kommission Staatsschutz (KST). Es handelt sich um eine kriminalpolizeifachliche Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Sachbearbeiterebene mit festen Mitgliedern, bestehend aus Vertretern von neun Landeskriminalämtern (LKÄ) und des BKA. Die Geschäftsführung/Vorsitz liegt beim BKA.
Die AG „Qualitätskontrolle PMK“ tagt in der Regel zweimal in Jahr und anlassbezogen. Sie hat die Aufgabe, die Unterlagen für den KPMD-PMK in der Praxis zu beobachten, ständig weiter zu entwickeln und der aktuellen Lage anzupassen. Die Vorschläge der AG „Qualitätskontrolle PMK“ werden in die KST eingebracht und müssen vor der Umsetzung von dort und ggf. von der Arbeitsgruppe Kripo bzw. den nächst höheren Gremien (Arbeitskreis II und Innenministerkonferenz) genehmigt werden.