Kommunen entlasten, Veranstaltungen sichern - Einsatzmöglichkeiten des Technischen Hilfswerks bei der Absicherung kommunaler Großveranstaltungen

Drucksache 21/6287Antwortauf die Kleine Anfrage 21/609303.06.20264 Seiten10 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere Sicherheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Sicherheitsanforderungen an kommunale Großveranstaltungen wie Volksfeste, Stadtfeste, Karnevalsumzüge oder ähnliche öffentliche Ereignisse sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Hintergrund sind veränderte Gefährdungslagen, insbesondere durch terroristische Bedrohungen, die erhöhte Anforderungen an Sicherheitskonzepte, Zugangskontrollen und technische Sicherungsmaßnahmen stellen (vgl. Bundesministerium des Innern (BMI), Verfassungsschutzbericht 2024). Für Kommunen und Veranstalter führt dies zunehmend zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Belastungen. Insbesondere kleinere Kommunen und ehrenamtlich organisierte Veranstaltungen sehen sich teilweise nicht mehr in der Lage, die gestiegenen Sicherheitsanforderungen eigenständig zu erfüllen, was zunehmend zu einer Gefährdung des kulturellen Brauchtums führt (www.nrz.de/niederrhein/article409062536/t eure-sicherheit-wie-veranstaltungen-gerettet-werden-sollen.html?utm_source= chatgpt.com). Das Technische Hilfswerk (THW) ist eine Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und leistet auf Anforderung technische Unterstützung. Rechtlich ist zwischen Einsätzen im Rahmen der Katastrophenhilfe und Leistungen der Amtshilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem Umfang das THW bereits nach geltender Rechtslage zur Absicherung kommunaler Veranstaltungen eingesetzt werden kann und welche finanziellen sowie rechtlichen Spielräume zur Entlastung der Kommunen bestehen.

Frage 1 Seite 2

In welchem Umfang kann das Technische Hilfswerk bereits nach geltender Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 GG, §§ 4 ff. VwVfG) zur technischen Unterstützung bei der Absicherung kommunaler Großveranstaltungen eingesetzt werden, sofern keine Katastrophenlage vorliegt?

Antwort

Die Bundesanstalt Technische Hilfswerk (THW) kann im Rahmen der Amtshilfe grundsätzlich Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr in Ergänzung zu den Maßnahmen der örtlichen Ressourcen der anfordernden Stellen (z. B. Feuerwehr) leisten.

Beispielhaft sei hier aufgezählt: Ausleuchten von Arbeitsstellen/Bereitstellungsräumen, Sicherstellung der Stromversorgung von Einrichtungen der Gefahrenabwehr (z. B. Behandlungsplätze/Betreuungsplätze).

Das THW leistet ferner Führungsunterstützung in der Einsatzleitung, im Fernmeldebetrieb, bei der Führung von Bereitstellungsräumen und in der Fachberatung.

Frage 2 Seite 2

Welche konkreten Fallkonstellationen (z. B. fehlende technische Ausstattung, personelle Engpässe oder besondere Gefährdungslagen) rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung ein Amtshilfeersuchen an das THW bei Veranstaltungen wie Volksfesten oder Umzügen?

Antwort

Grundsätzlich sind die Länder und Kommunen (z. B. Städte/Landkreise) für die Vorhaltung der Ressourcen für die Herausforderungen der örtlichen Gefahrenabwehr zuständig. Sollten für größere Ereignisse die Ressourcen nicht ausreichen oder Spezialgeräte benötigt werden (insbesondere Geräte, bei denen eine Vorhaltung innerhalb der örtlichen Gefahrenabwehr unverhältnismäßig wäre), unterstützt das THW im Rahmen der Amtshilfe. Beispielhaft seien hier aufgezählt: Netzersatzanlagen, Bagger, Radlader, Beleuchtungsausstattung im größeren Umfang, mobile Führungsstellen.

Frage 3 Seite 2

Wie grenzt die Bundesregierung zulässige technische Unterstützungsleistungen des THW (z. B. Beleuchtung, Stromversorgung, logistische Infrastruktur oder mobile Barrieren) von originären Aufgaben der Gefahrenabwehrbehörden ab?

Antwort

Das THW wird regelmäßig zur technischen Unterstützungsleistung angefordert. Das technische Arsenal des THW wird dabei entsprechend des jeweiligen Einsatzauftrags eingesetzt. Die jeweilige originäre Gefahrenabwehrbehörde bleibt Herrin des Verfahrens. Das THW unterstützt hier mit eigener Expertise bei der Entscheidungsfindung. Das THW wird also nicht eigenständig tätig, sondern nur auf Anforderung einer Behörde. Die Ausübung unmittelbarer hoheitlicher Befugnisse wird dabei, unter Berücksichtigung von Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG), vorgenommen. Dies bedeutet insbesondere, dass z. B. Anwendung unmittelbaren Zwangs durch das THW ausgeschlossen ist.

Frage 4 Seite 2

Sieht die Bundesregierung rechtliche Hindernisse für eine regelmäßig geplante Einbindung des THW in kommunale Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen unterhalb der Katastrophenschwelle, und wenn ja, welche?

Antwort

Das THW darf im Zuge der technischen Unterstützung nicht aktiv in das Wirtschaftsgeschehen eingreifen und darf insbesondere andere Anbieter ähnlicher Leistungen nicht aus dem Wettbewerb drängen. Im Zweifel bedarf es einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Frage 5 Seite 3

In welchem Umfang können nach § 6 des THW-Gesetzes bei Amtshilfeleistungen gegenüber Kommunen auf eine Kostenerstattung verzichtet werden, insbesondere wenn die Absicherung von Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt?

Antwort

Der Umfang ist, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und nach Maßgabe der freien Kapazitäten des THW, grundsätzlich unbegrenzt. Ab einer bestimmten Betragshöhe muss das THW das Bundesministerium des Innern bei der Kostenentscheidung beteiligen.

Frage 6 Seite 3

Unter welchen Voraussetzungen bewertet die Bundesregierung die Unterstützung kommunaler Veranstaltungen als „überwiegendes öffentliches Interesse“ im Sinne des § 6 des THW-Gesetzes?

Antwort

Billigkeit und überwiegendes öffentliches Interesse sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer jeweils fallbezogenen Auslegung bedürfen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der Durchführung der technischen Unterstützung besteht.

Frage 7 Seite 3

Welche Spielräume bestehen, um Kommunen und Veranstalter durch einen erweiterten oder systematisierten Gebührenverzicht bei THW-Einsätzen finanziell zu entlasten?

Antwort

Das Einfordern oder Erstatten von Gebühren ist eine Einzelfallentscheidung, welche auf Basis der THW-Abrechnungsverordnung (THWAbrV) in Verbindung mit den Vorschriften der THW-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (THWAbrVV) getroffen wird.

Frage 8 Seite 3

Plant die Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des THW im Bereich der präventiven Gefahrenvorsorge bei Großveranstaltungen zu konkretisieren oder anzupassen, um Kommunen stärker zu unterstützen?

Antwort

Die bestehenden Regularien (THW-Gesetz, THWAbrV, THWAbrVV) haben sich in der langjährigen THW-Praxis bewährt.

Frage 9 Seite 3

Wird geprüft, bundeseinheitliche Leitlinien oder Handreichungen für Kommunen zu entwickeln, um den Einsatz des THW im Rahmen der Amtshilfe rechtssicher und planbar zu ermöglichen?

Antwort

Über Broschüren hinaus bietet das THW eingehende Fachberatungen an, die auch auf Besonderheiten bei der jeweiligen Anforderung eingehen können.

Frage 10 Seite 4

Wie bewertet die Bundesregierung die zunehmende finanzielle Überforderung von Kommunen und Veranstaltern durch verschärfte Sicherheitsanforderungen infolge veränderter Gefährdungslagen, und welchen Beitrag kann das Technische Hilfswerk nach ihrer Auffassung zur Entlastung leisten?

Antwort

Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zur finanziellen Lage von Kommunen und Veranstaltern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen.