Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle

Drucksache 21/6259Antwortauf die Kleine Anfrage 21/539102.06.202616 Seiten45 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium für Wirtschaft und EnergieEnergie
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Energieeffizienz ist zentraler Bestandteil der europäischen Energie- und Klimapolitik und bildet eine wesentliche Grundlage für die Erreichung verbindlicher unionsrechtlicher Zielvorgaben. Die novellierte Europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED; EU 2023/1791) ist seit dem 10. Oktober 2023 in Kraft. Damit sind alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die Bestimmungen in nationales Recht zu überführen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der novellierten Energieeffizienzrichtlinie maßgeblich über das Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Das im Jahr 2023 verabschiedete EnEfG enthielt noch keine Anpassungen, an die im selben Jahr reformierte Europäische Energieeffizienzrichtlinie. Ein später angestoßener Reformprozess kam infolge der vorgezogenen Neuwahlen nicht zum Abschluss. Vor diesem Hintergrund wird ein offizieller Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) erwartet. Dieser soll sowohl der Umsetzung der europäischen Vorgaben dienen als auch nationale Regelungen auf das aus Sicht des Bundesministeriums erforderliche europäische Mindestmaß zurückführen.

Allerdings ist der aktuelle Umsetzungsstand Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission wegen unzureichender EED-Umsetzung. Angesichts der bislang vorgesehenen Maßnahmen ist nach Ansicht der fragestellenden Fraktion absehbar, dass Deutschland die verbindlichen EU-Energieeffizienzziele verfehlt. Zudem stellt die Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zentrale, im Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) vorgesehene Instrumente der Energieeffizienz faktisch infrage oder verzögert ihre Umsetzung. Dies betrifft insbesondere die Gebäudemodernisierung und energetische Sanierung, verpflichtende Energie- und Umweltmanagementsysteme sowie die Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen. Dabei ist besonders kritisch, dass wesentliche Teile dieser Instrumente nicht bloß politische Optionen sind, sondern bereits unionsrechtlich vorgegeben bzw. durch die Energieeffizienzrichtlinie verbindlich angelegt sind. Weiter bleibt offen, wie die im NECP identifizierten Ziellücken geschlossen werden sollen und ob die Bundesregierung rechtzeitig zusätzliche Schritte einleitet. Aktuelle Analysen verweisen insbesondere auf erhebliche ungenutzte Effizienzpotenziale in der Industrie: Durch Investitionen in Effizienztechnologien könnten Unternehmen bis zu 40 Prozent ihres jährlichen Endenergiebedarfs einsparen, Energiekosten von rund 29 Mrd. Euro pro Jahr vermeiden und dies bei einmaligen Investitionen von etwa 104 Mrd. Euro (Amortisation drei bis vier Jahre; https://umweltinstitut.org/wp-content/uploads/202 5/10/Energieeffizienz_Kurzstudie-Bellona-UIM-DUH-HN.pdf).

Aktuelle geopolitische Entwicklungen zeigen indessen einen klaren Handlungsbedarf für beschleunigte und ambitioniertere Energieeinsparungen auf. Angesichts der engen Fristen, der laufenden europarechtlichen Verfahren und der Bedeutung der Energieeffizienz für die Erreichung nationaler und europäischer Klimaziele besteht ein besonderes Interesse an Transparenz über den Stand, die Ausrichtung und die weitere Zeitplanung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie in Deutschland.

Frage 1 Seite 2

Welche Rolle misst die Bundesregierung Energieeffizienzmaßnahmen angesichts der aktuellen Energiepreisentwicklungen infolge der geopolitischen Eskalation im Nahen Osten bei, welche Potenziale sieht sie in diesem Bereich, und wird Energieeffizienz vor diesem Hintergrund im Gesetzgebungsverfahren höher priorisiert, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Bundesregierung misst Energieeffizienz eine wichtige Rolle in der deutschen Energiepolitik bei. Energieeffizienz ist für die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland unabdingbar und entscheidend für die kosteneffiziente Erreichung der deutschen und europäischen Energie- und Klimaziele. Zudem leistet Energieeffizienz einen wichtigen Beitrag für mehr Versorgungssicherheit und geringere Energiepreise.

Deutschland ist in der aktuellen Krise bis jetzt ausschließlich von erhöhten Preisen betroffen. Deshalb geht es gegenwärtig darum, Verbraucher und Wirtschaft zu entlasten und Schäden von der Konjunktur abzuwenden. Dazu hat die Koalition bereits Maßnahmen ergriffen, u. a. das „Kraftstoffmaßnahmenpaket“ und die vorübergehende Senkung der Energiesteuer bei Diesel und Benzin.

Ein sparsamer Umgang mit Energie ist angesichts der Lage gefordert. Dazu trägt auch die weitere Umsetzung der novellierten EU‑Energieeffizienzrichtlinie (EED) bei. Zahlreiche gesetzliche und nachgelagerten Maßnahmen sind in Kraft und damit große Teile der EED bereits national umgesetzt. Diese tragen zu den deutlichen Effizienzfortschritten der letzten Jahre erheblich bei. Mit der anstehenden Novelle des Energieeffizienzgesetzes werden weitere Teile der EED umsetzt.

Frage 2 Seite 2

Wie bewertet die Bundesregierung die im aktualisierten NECP dokumentierte Ziellücke von rund 20 985 Kilotonnen Öleinheiten (ktoe; ≈ 879 Petajoule [PJ]; d. h. –22,4 Prozent statt –26,5 Prozent im Jahr 2030 gegenüber 2008) bei den kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 EED bis 2030, und wie hat sich diese seit Veröffentlichung verändert?

Antwort

Die Bundesregierung prüft regelmäßig den Zielerreichungsstand und strebt ein ausreichendes Maßnahmenportfolio zur Zielerreichung an.

Frage 3 + 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 19 + 21 Seite 3

3Welche zusätzlichen Maßnahmen sind vorgesehen, um die Lücke zur Erfüllung von Artikel 4 EED vollständig zu schließen?

4Welche konkreten Nachbesserungen plant die Bundesregierung in ihrer Energieeffizienz-Politik, um die Einsparungsziele der EED von 23,6 Prozent Endenergie bis 2030 (in Bezug auf 2008) zu erreichen?

5In welchem Umfang (sowohl qualitativ als auch in ktoe und PJ) tragen die geplanten Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der Einsparungsziele der EED bei?

6Wie begründet die Bundesregierung, dass die Vorgaben aus Artikel 8 EED in Verbindung mit § 5 EnEfG bislang nicht erfüllt werden, und welche Maßnahmen hat sie im Jahr 2025 zur Erreichung der daraus resultierenden jährlichen Einsparvorgaben beschlossen?

7Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfüllung der jährlichen Energieeinsparverpflichtungen, und wie stellt sie deren Umsetzung im Hinblick auf Verbindlichkeit, Zielgenauigkeit und langfristige Einsparwirkung sicher?

8Wenn die Bundesregierung zusätzliche alternative Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 8 EED plant, wie werden diese so ausgestaltet, dass sie die durch Energieeinsparverpflichtungen (Energy Efficiency Obligation Scheme –EEOS) erwarteten jährlichen Einsparziele sicher erreichen, welche Modellrechnungen, Monitoring-Indikatoren und ggf. Sanktionsmechanismen sieht die Bundesregierung hierfür vor, und wie erbringt sie den nach den Anhängen der Richtlinie erforderlichen materiellen Nachweis der Einsparungen?

19Welche Alternativen hält die Bundesregierung für geeignet, die an die Stelle der Energiemanagementsystem-Pflicht nach § 8 EnEfG treten könnten, wenn die Schwellen hierfür abgeschwächt werden sollen, und inwiefern stehen hierfür zusätzliche Fördermittel zur Verfügung oder sind Verschärfungen des Ordnungsrechts für Unternehmen geplant?

21Welche anderen alternativen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfüllung von Artikel 8 EED, sollten Energieeinsparverpflichtungen nicht angewandt und die EMS-Schwelle angehoben werden?

Antwort

Die Fragen 3 bis 8, 19 und 21 werden gemeinsam beantwortet.

Deutschland verfügt über ein breites und wirksames Portfolio langjährig etablierter Energieeffizienzmaßnahmen. Dieses stützt sich auf die Bereiche Regulierung (u. a. Energieeffizienzgesetz), Förderung (u. a. Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – EEW) und Information (u. a. Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke – IEEKN).

Zu erwarten sind zudem zukünftig steigende Effizienzgewinne aufgrund des fortwährenden technologischen Umbruchs, der volkswirtschaftlich wesentlich höhere Effizienzsteigerungen ermöglicht als in der Vergangenheit. Die CO -Be-2 preisung, die ab 2028 in den ETS II übergeht, kann bei ausreichenden Preissignalen längerfristig einen zusätzlichen Anreiz zum effizienteren Umgang mit Energie setzen.

Auch die bestehenden Maßnahmen unter Artikel 8 EED tragen zur Erreichung der Verbrauchsziele unter Artikel 4 EED bei. Das deutsche Maßnahmenportfolio hat sich über einen langen Zeitraum entwickelt und deckt eine Vielzahl unterschiedlicher Bereiche ab. Regelmäßige Berechnungen stellen sicher, dass die Maßnahmen langlebige Endenergieeinsparungen generieren. Die Bundesregierung arbeitet an einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Maßnahmen, so dass diese auch weiterhin den hohen Verbrauchsreduktionserwartungen entsprechen. Die Bundesregierung behält sich darüber hinaus die Planung weiterer Maßnahmen vor.

Frage 9 Seite 4

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die fristgerechte und vollständige Umsetzung der EED in deutsches Recht sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf personelle Ressourcen, Ressortkoordination, Zeitplanung und Folgenabschätzung, und welche Termine und Zuständigkeiten sind hierfür vorgesehen?

Antwort

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und weitere beteiligte Ressorts halten die für die vollständige Umsetzung der EED in deutsches Recht notwendigen Ressourcen vor. Mit dem 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz wurden wesentliche Anforderungen aus der EED-Novelle frühzeitig national umgesetzt.

Frage 10 Seite 4

Welche Artikel oder Abschnitte der EED sind bereits vollständig in nationales Recht umgesetzt (bitte zu konkreten Paragrafen bzw. Gesetzen und Datum des Inkrafttretens zuordnen)?

Antwort

Große Teile der EED wurden von der Bundesregierung in deutsches Recht umgesetzt. Zentrale EED-Vorgaben wurden durch das im November 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ins deutsche Recht umgesetzt, z. B. im Bereich der unternehmensbezogenen Pflichten (Artikel 11 EED) durch die Vorschriften, die Unternehmen mit Blick auf verschiedene Pflichten zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten (§ 8 f. EnEfG). Durch das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG), das zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurden zudem die Artikel 25 und 26 EED in großen Teilen in deutsches Recht umgesetzt.

Frage 11 Seite 4

Welche Artikel oder Abschnitte der EED sind nach Auffassung der Bundesregierung noch nicht umgesetzt, welche Gründe bestehen jeweils für die ausstehende Umsetzung, insbesondere etwa aufgrund von Komplexität, Ressortabstimmung oder notwendigen Folgeregelungen, und welcher Status, welches zuständige Ressort und welcher geplante Umsetzungszeitpunkt sind diesen jeweils zugeordnet (bitte tabellarisch angeben)?

Antwort

Die Bundesregierung arbeitet mit Priorität an einer vollständigen Umsetzung der EED.

Die Umsetzung der Richtlinie stieß jedoch zu einem kritischen Zeitpunkt auf erhebliche Hindernisse. Im November 2024 zerbrach die damalige Regierungskoalition, in der Folge unterfielen die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der EED der Diskontinuität.

Die Novelle des EnEfG sowie des Energiedienstleistungsgesetzes befindet sich aktuell in Ressortabstimmung. Sie verankert weitere Vorgaben der EED – etwa den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (Artikel 3 EED) – gesetzlich, setzt Bestimmungen des Artikels 26 EED zur Durchführung einer Kosten‑Nutzen‑Analyse sowie Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge aus Artikel 7 EED um.

Im BMWSB wird ein Gesetz zur Umsetzung von Artikel 6 EED erarbeitet, welches den Gebäuden öffentlicher Einrichtungen eine Vorbildfunktion im Bereich der energetischen Sanierung sowie der Erfassung dieser Gebäude zuweist und zeitnah in die Ressortabstimmung gehen soll.

Zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 EED sind im Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung Maßnahmen enthalten, die vulnerable Gruppen adressieren. Das Programm steht unter www.bundesumweltministerium.de/do wnload/klimaschutzprogramm-ksp-2026 zur Verfügung.

Die Kälteplanung nach Artikel 25 Absatz 6 EED wird mit der Novelle des Wärmeplanungsgesetzes kurzfristig eingeführt.

Frage 12 Seite 5

Was ist Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission wegen der Nichtumsetzung der EED, welche Artikel sind davon jeweils betroffen, und welche Anmerkungen oder Beanstandungen hat die EU-Kommission hierzu jeweils erhoben?

Antwort

Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist die Nichtmitteilung der EED-Umsetzung zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2025. Hintergrund ist, dass am 10. Oktober 2025 keine vollständige Umsetzung der EED in Deutschland erfolgt und gegenüber der EU-Kommission notifizierbar war.

Frage 13 Seite 5

Gegen welche der relevanten Richtlinien im Bereich Energieeffizienz und Wärme (EED, EnEfG, Erneuerbare-Energien-Richtlinie [RED], Governance-Verordnung) laufen aktuell Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, und welchen Gegenstand haben sie jeweils?

Antwort

Gegen die Bundesrepublik Deutschland laufen in den abgefragten Bereichen derzeit die folgenden Vertragsverletzungsverfahren:

• EED: VVV 2025/0306 (Nichtmitteilung Umsetzung RL 2023/1791 zur Energieeffizienz und Änderung der Verordnung (EU) 2023/955)

• Strommarkt-RL: VVV 2021/0028 (Nichtmitteilung Umsetzung RL 2019/944/EU – gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [Strommarkt-RL])

• Elektrizitätsmarktdesign: VVV 2025/0127 (Nichtmitteilung Umsetzung RL 2024/1711 – Elektrizitätsmarktdesign [EMD])

• RED:

• VVV 2024/0217 (Nichtmitteilung Umsetzung RL 2023/2413/EU – Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen [RED III] – UFrist 1. Juli 2024)

• VVV 2025/0209 (Nichtmitteilung Umsetzung RL 2023/2413/EU – Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen [RED III] – UFrist 21. Mai 2025)

Frage 14 Seite 5

Welche Fristen hat die Bundesregierung von der EU-Kommission erhalten, um die Verfahren zu beheben, und mit welchen Konsequenzen rechnet sie bei fortgesetzter Nichterfüllung?

Antwort

In den in Frage 13 abgefragten Bereichen hat die EU-Kommission der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend dargestellten Fristen gesetzt:

• Im VVV 2025/0306 hat die Europäische Kommission der Bundesregierung am 21.11.2025 ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der EED übermittelt. Die Bundesregierung hat im Januar 2026 fristgerecht hierauf geantwortet. Die Europäische Kommission prüft derzeit die Antwort der Bundesregierung. Sollte die EED nach Auffassung der Europäischen Kommission weiterhin nicht vollständig umgesetzt sein, kann die Europäische Kommission eine begründete Stellungnahme beschließen. Nach Ablauf der zweimonatigen Antwortfrist der Bundesregierung ist dann jederzeit Klagebeschluss durch die Europäische Kommission möglich, dem dann die Klageerhebung beim EuGH folgen würde.

• Im VVV 2021/0028 hat die Europäische Kommission am 06. April 2022 eine begründete Stellungnahme wegen Nichtumsetzung der Richtline 2019/944 der Bundesregierung übermittelt. Mit Mitteilung vom 03. Juni 2022 hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission die vollständige Richtlinienumsetzung mitgeteilt. Seitdem steht die Bundesregierung im Austausch mit der Europäischen Kommission. Ziel ist die Einstellung des Verfahrens.

• Im VVV 2025/0127 hat die Europäische Kommission der Bundesregierung am 27. März 2025 ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2024/1711 übermittelt. Die Bundesregierung hat im Mai 2025 fristgerecht hierauf geantwortet und im Februar 2026 die vollständige Richtlinienumsetzung gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert. Die Bundesregierung erwartet die Einstellung des Verfahrens.

• RED:

• Im VVV 2024/0217 hat die Europäische Kommission der Bundesregierung am 26.09.2024 ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der Regelungen zur Umsetzungsfrist 01. Juli 2024 der RED III übermittelt. Die Bundesregierung hat im November 2024 fristgerecht hierauf geantwortet. Die Europäische Kommission prüft derzeit die Antwort der Bundesregierung. Sollten die Regelungen zur Umsetzungsfrist 01. Juli 2024 nach Auffassung der Europäischen Kommission weiterhin nicht vollständig umgesetzt sein, kann die Europäische Kommission eine begründete Stellungnahme beschließen. Nach Ablauf der zweimonatigen Antwortfrist der Bundesregierung ist dann jederzeit Klagebeschluss durch die Europäische Kommission möglich, dem dann die Klageerhebung beim EuGH folgen würde.

• Im VVV 2025/0209 hat die Europäische Kommission der Bundesregierung am 24. Juli 2025 ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der Regelungen zur Umsetzungsfrist 21. Mai 2025 der RED III übermittelt. Die Bundesregierung hat im Oktober 2025 fristgerecht hierauf geantwortet. Die Europäische Kommission prüft derzeit die Antwort der Bundesregierung. Sollten die Regelungen zur Umsetzungsfrist 21. Mai 2025 nach Auffassung der Europäischen Kommission weiterhin nicht vollständig umgesetzt sein, kann die Europäische Kommission eine begründete Stellungnahme beschließen. Nach Ablauf der zweimonatigen Antwortfrist der Bundesregierung ist dann jederzeit Klagebeschluss durch die Europäische Kommission möglich, dem dann die Klageerhebung beim EuGH folgen würde.

Frage 15 Seite 6

Wie verteilen sich die Energieeinsparpotenziale auf die Sektoren Strom, Gebäude, Industrie, Verkehr sowie weitere relevante Sektoren (jeweils in ktoe und PJ)?

Antwort

In allen Endverbrauchssektoren gibt es Potenzial für weitere Energieeffizienzfortschritte. Im aktualisierten deutschen Nationalen Energie- und Klimaplan hat die Bundesregierung, entsprechend der Vorgaben aus Artikel 4 EED, im August 2024 indikative sektorspezifische Zielpfade für Primär- und Endenergieverbräuche bis 2030 vorgelegt (vgl.: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redak tion/DE/Publikationen/Energie/20240820-aktualisierung-necp.pdf?__blob=pub licationFile&v=1, S. 80).

Frage 16 + 16a + 16b + 16c Seite 7

16Welche quantitativen Folgen (in PJ und relativ) für die Zielerreichung ergeben sich, wenn folgende im NECP berücksichtigte Maßnahmen nicht wie dort eingereicht umgesetzt werden:

16aAbschaffung oder Anpassung § 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG; „65 Prozent erneuerbare Heizungen“),

16bPflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (EMS) im EnEfG nach „Rückführung auf EU-Recht“, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt,

16cdie im NECP ausgewiesenen bedingten Sanierungspflichten nach GEG,

Antwort

Verlässliche Quantifizierungen können erst nach Abschluss der laufenden Beratungen bzw. parlamentarischen Verfahren erfolgen.

Frage 16d Seite 7

die in der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSiMiMaV) noch enthaltene Umsetzungspflicht für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen in Unternehmen (>10 Gigawattstunden [GWh]; ca. 2 000 ktoe, Schätzung), die nicht in das EnEfG überführt wurde,

Antwort

Die EnSiMiMaV wurde als Maßnahme unter Artikel 8 EED im finalen NECP-Update berücksichtigt. Eine Überführung der Umsetzungspflicht für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen in Unternehmen in das EnEfG wurde nicht im finalen NECP-Update gemeldet.

Frage 16e Seite 7

die Einsparungen aus der Stromsteuer nach deren Absenkung auf das EU-Mindestmaß,

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu aktuell keine Zahlen vor.

Frage 16f Seite 7

die Sanierungspflichten für öffentliche Gebäude (Artikel 6 EED),

Antwort

Die geplante Umsetzung von Artikel 6 EED wurde nicht als Maßnahme zur Artikel 8 EED Umsetzung im finalen NECP-Update gemeldet.

Frage 16g Seite 7

die im NECP 2024 aufgeführte Maßnahme GEG „Rest“, und was verbirgt sich dahinter?

Antwort

Wie im finalen NECP-Update erläutert, bezieht sich die Maßnahme „GEG-Novelle – Rest“ auf die Sanierungspflichten und entspricht damit der Maßnahme zu Frage 16c.

Frage 17 Seite 7

Ab welchem Jahresenergieverbrauch sind Energiemanagementsysteme wirtschaftlich vorteilhaft für Unternehmen?

Antwort

Die Wirtschaftlichkeit hängt von einer Vielzahl von Faktoren im Einzelfall ab und unterscheidet sich zusätzlich nach Art des konkreten Energiemanagementsystems. Ein pauschaler, allgemeingültiger Jahresverbrauch, ab dem die Einrichtung eines Energiemanagementsystems uneingeschränkt wirtschaftlich vorteilhaft für das jeweilige Unternehmen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 18 + 18a + 18b Seite 8

18Betrachtet die Bundesregierung die aktuelle Schwelle im EnEfG für unwirtschaftlich?

18aWenn ja, differenziert sie nach Gruppen von Unternehmen, und welche?

18bWelche Anpassung plant sie?

Antwort

Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.

Die Wirtschaftlichkeit hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, daher wird insofern zu Frage 17 verwiesen.

Frage 20 Seite 8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion, dass die Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 8 EED in ihrer Ambition notwendigerweise über einzelne EU-Mindestanforderungen und Standards hinausgehen müssen, und inwiefern kann bei Anforderungen, die darüber hinausgehen, wie im Fall der Anforderungen an Energiemanagementsysteme im EnEfG, überhaupt von „Goldplating“ die Rede sein, wenn sie der Zielerfüllung dienen?

Antwort

Artikel 8 EED überlässt es im Grundsatz den Mitgliedstaaten, in welchen Bereichen sie Einsparmaßnahmen erbringen wollen. Sie können Einsparungen auf verschiedenen Wegen erbringen, zum Beispiel im Wege der Förderung, der Besteuerung oder eben auch der Regulierung, solange sie nur die für die Anrechnung geltenden Anforderungen beachten. Erbringen die Mitgliedstaaten ihre Einsparungen im Wege der Regulierung, so können im Grundsatz nur solche Einsparungen angerechnet werden, die über verbindliches Unionsrecht hinaus gehen (Anhang V Nr. 2 Buchstabe c Satz 1).

Frage 22 Seite 8

Wie viel Einsparungen von Endenergie und Primärenergie wird in Unternehmen durch die Einführung eines typischerweise EMS nach DIN 50001 erwirkt (bitte jeweils in ktoe und PJ nach Branche aufschlüsseln)?

Antwort

Die Zahlen basieren auf der „Studie zur Wirkung von Energiemanagementsystemen“ des BAFA vom 17. November 2022. In der zugrunde liegenden Studie ist keine differenzierte Darstellung einzelner Wirtschaftszweige (WZ-Ebene) enthalten, sondern lediglich eine Aggregation auf Sektorcluster (GHD sowie Industriecluster E1–E3). Eine weitergehende differenzierte Auswertung nach einzelnen Wirtschaftszweigen ist auf dieser Datenbasis daher nicht möglich.

Frage 23 Seite 9

Wie groß ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist des § 8 Absatz 2 EnEfG am 18. Juli 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der verpflichteten Unternehmen, die noch kein Energiemanagementsystem eingeführt haben, und wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtzahl der verpflichteten Unternehmen (bitte ggf. auf Grundlage von Schätzungen oder Hochrechnungen aus Stichproben angeben)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Frage 24 Seite 9

Wann wird das Energieeffizienzregister für Rechenzentren samt individueller Einträge öffentlich einsehbar sein?

Antwort

Der öffentliche zugängliche Teil des Energieeffizienzregisters für Rechenzentren wird voraussichtlich im Juni 2026 einsehbar sein.

Frage 25 Seite 9

Wie viele Rechenzentren gibt es aktuell in Deutschland (bitte nach Größe der installierten Leistung: <500 Kilowatt [kW], <1 Megawatt [MW], <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW aufschlüsseln)?

Antwort

Nach Angaben von Borderstep (www.bitkom.org/sites/main/files/2024-11/241 121-studie-rechenzentrumsmarkt.pdf; zuletzt abgerufen am 6. Mai 2026) gibt es etwa 2.000 Rechenzentren mit mehr als 100 kW IT-Anschlussleistung, darunter rund 100 mit über 5 MW.

Frage 26 Seite 9

Wie viele Rechenzentren haben für das Jahr 2024 Daten an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermittelt (bitte nach Größe der Rechenzentren [installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW] aufschlüsseln)?

Antwort

Für 2024 liegen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Meldungen für 116 Rechenzentren <500 kW, 86 Rechenzentren <1 MW, 180 Rechenzentren <5 MW, 37 Rechenzentren <10 MW, 39 Rechenzentren <50 MW, 2 Rechenzentren <100 MW und 0 Rechenzentren >= 100 MW an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren vor.

Frage 27 + 27a + 27b Seite 9

27Wie viele Rechenzentren haben für das Jahr 2024 keine Daten an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermittelt, bitte

27anach Größe der Rechenzentren (installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW) aufschlüsseln,

27bgemäß dem Land des Hauptsitzes der letztlichen Muttergesellschaft (finale juristische Person gemäß Transparenzregister), unterschieden nach Deutschland, EU-Ausland, USA und sonstigem Ausland, aufschlüsseln?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Frage 28 Seite 9

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Pflicht zur Übermittlung von Daten an das Energieeffizienzregister eingehalten wird?

Antwort

Die Bundesregierung stellt umfangreiche Informationen auf den Webseiten des BAFA und des BMWE bereit, damit Unternehmen ihren Pflichten nachkommen können. Im Fall von Verstößen gegen die Pflicht zur Übermittlung von Daten an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren gemäß§ 13 Absatz 1 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) kann das BAFA gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 6 EnEfG Bußgelder verhängen.

Frage 29 Seite 10

Wie viele Bußgeldverfahren gemäß § 19 EnEfG wurden bereits eröffnet (bitte gemäß der zugrunde liegenden Vorschrift und bei Bußgeldern gemäß den §§ 11 und 13 EnEfG gemäß der Größe der Rechenzentren [installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW] aufschlüsseln)?

Antwort

Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden insgesamt gegen sechs Betreiber von Rechenzentren Bußgeldverfahren gemäß auf § 19 Absatz 1 Nummer 6 EnEfG eröffnet. Diese betreffen 39 Rechenzentren in den folgenden Leistungsklassen.

Tabelle auf Seite 10 · 6 Zeilen × 2 Spalten
LeistungsklasseAnzahl Rechenzentren
<500 kW2
<1 MW4
<5 MW11
<10 MW7
<50 MW13
<100 MW2
Frage 30 + 30a + 30b + 30c + 30d Seite 10

30Sofern die Bundesregierung im Zuge einer Rückführung des § 8 EnEfG auf EU-Recht die unionsrechtliche Unternehmensdefinition zugrunde legt, die ggf. auch grenzüberschreitend verbundene Unternehmen (z. B. große Dienstleistungsunternehmen) erfassen kann,

30awelche Definition von „Unternehmen“ (einschließlich Kriterien zur Abgrenzung verbundener Unternehmen oder Unternehmensgruppen) beabsichtigt die Bundesregierung, für die Anwendung des § 8 EnEfG heranzuziehen,

30bwelche zusätzlichen Unternehmen (Anzahl sowie Branchen und Größenklassen) wären nach dieser Definition infolge der Anhebung des Schwellenwertes von 7,5 auf 23,6 GWh verpflichtet, zusätzliche Energiemanagementsysteme einzuführen,

30cmit welchen zusätzlichen Energieeinsparungen (in GWh pro Jahr) rechnet die Bundesregierung durch die Verpflichtung dieser Unternehmen, insbesondere, soweit es sich um nicht energieintensive Unternehmen handelt, und auf welche Daten oder Annahmen stützt sie diese Schätzung,

30dwelcher zusätzliche bürokratische Aufwand (z. B. einmalige und laufende Kosten, Personalaufwand, Nachweis- und Auditaufwand) entsteht nach Einschätzung der Bundesregierung durch diese Verpflichtung, und wie wird dieser Aufwand quantifiziert?

Antwort

Die Bundesregierung stellt grundsätzlich sicher, dass die Anwendung nationalen Rechts unionsrechtskonform erfolgt. Weder das Energieeffizienzgesetz noch die EED enthalten eine Definition für den Begriff „Unternehmen“.

Durch die Anhebung des Schwellwerts werden weniger Unternehmen verpflichtet.

Die Bundesregierung rechnet durch die Änderung des § 8 EnEfG nicht mit zusätzlichen Energieeinsparungen.

Durch die geplante Änderung des § 8 EnEfG entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Aufwand.

Frage 31 Seite 11

Plant die Bundesregierung eine Vereinfachung der Anforderungen an Unternehmen durch eine Harmonisierung von Berichtspflichten im Rahmen von CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), Energie- und Klimabeihilfen und Energiemanagementsystemen, und ist eine zentrale Meldeplattform angedacht?

Antwort

Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich für eine Vereinfachung von Berichtspflichten ein, hierzu gehört auch die Rückführung von Berichtspflichten im Energieeffizienzgesetz auf das zur Umsetzung der Vorgaben der EED erforderliche Maß. Eine zentrale Meldeplattform ist nicht geplant.

Frage 32 Seite 11

Welche Mindereinsparungen würden nach Einschätzung der Bundesregierung entstehen, wenn der CO -Preispfad im Brennstoffemissions-

Antwort

2

Frage 32 (Forts.) Seite 11

handelsgesetz ab 2026 weniger ambitioniert ausgestaltet würde als ursprünglich geplant?

Antwort

Die erwartete Einsparwirkung des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetzes wurde im finalen NECP-U im Rahmen der Maßnahme „CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme“ quantifiziert (siehe: www.bundeswirtsch aftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/20240820-aktualisieru ng-necp.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Anhang). Abweichende Preispfade wurden im Hinblick auf die Energieeinsparungen nicht berechnet.

Frage 33 Seite 11

Inwieweit prüft die Bundesregierung dabei im Vorfeld, ob Effizienz- und Demand-Response-Maßnahmen als gleichwertige Alternative ausgeschrieben werden können, wie es das Prinzip Efficiency First gemäß Artikel 3 Absatz 3 EED verlangt, wenn nein, warum geht die Bundesregierung davon aus, dass dieses Prinzip bei der Ausschreibung von Kraftwerksstrategien nicht gilt, und wurde dies mit der EU-Kommission abgestimmt?

Antwort

Die Kraftwerksstrategie umfasst mehrere gestufte Ausschreibungen. Kapazitäten auf Angebots- und Nachfrageseite, darunter auch Demand-Response-Maßnahmen, werden in den Jahren 2027 und 2029 ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibungen können sich alle Technologieklassen (Kraftwerke und Erzeugungsanlagen, Speicher und flexible Nachfragelasten) bewerben – sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Je nach Investitionsbedarf erhalten erfolgreiche Bieter Kapazitätszahlungen über unterschiedlich lange Zeiträume, von einem Jahr bis zu 15 Jahren bei Neuanlagen mit hohen Investitionsbedarfen. Damit setzt die Bundesregierung die zur Kraftwerksstrategie im Januar 2026 mit der EU-Kommission erzielte Grundsatzeinigung um.

Frage 34 + 34a + 34b + 34c Seite 11

34Wie setzt die Bundesregierung die in Artikel 3 der revidierten EED verankerte Vorgabe des Prinzips „Efficiency first“ („Energieeffizienz an erster Stelle“) in nationales Recht und in die Praxis von Politikgestaltung und Infrastrukturplanung um (bitte darstellen,

34ain welchen Rechtsakten und Verwaltungsverfahren das Prinzip verbindlich verankert wurde oder wird,

34bwelche methodischen Leitlinien oder Prüfschemata für Behörden, Netzplaner und Investoren existieren, um Effizienzoptionen systematisch zu bewerten, und

34cwelche Kontrollmechanismen sicherstellen, dass das Prinzip bei Investitionsentscheidungen im Energieinfrastrukturbereich tatsächlich Anwendung findet)?

Antwort

Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (Artikel 3 EED) soll in der Novelle des EnEfG umgesetzt werden, die sich aktuell in der Ressortabstimmung befindet.

Frage 35 Seite 12

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zur Erreichung des im Affordable Energy Action Plan der Europäischen Kommission (COM/2025/79) genannten Ziels einer Verdopplung des Marktes für Energiedienstleister beizutragen?

Antwort

Die Europäische Kommission hat mit dem Affordable Energy Action Plan eine Kommunikation vorgelegt, mit der sie die „Mission Letter“ von EU-Energiekommissar Jørgensen ausdefiniert. In diesem Rahmen wurde eine Reihe von Maßnahmen auf EU-Ebene angekündigt (siehe Affordable Energy Action Plan, Action 4 „Energy efficiency – dilvering energy savings“), um das von ihr gesetzte Ziel einer europaweiten Verdopplung des Marktes für Energiedienstleister zu erreichen. Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher Ebene sind nicht vorgesehen.

Frage 36 Seite 12

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Zugang zu qualifizierten Energiedienstleistungen (Audits, Contracting, Energiemanagement) erhalten, welche Maßnahmen wurden in der Vergangenheit dazu getroffen, und mit welcher Wirkung?

Antwort

Hierzu verfügt die Bundesregierung über ein breites Maßnahmenpaket, u. a. aus der Bereitstellung von Informationen und gezielter, finanzieller Anreize durch Förderprogramme sowie regulatorischer Vorgaben. In den Bundesförderprogrammen „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) und Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) sind Investoren, darunter auch kleine und mittlere Unternehmen antragsberechtigt. In der BEG werden neben dem Heizungstausch weitere energetische Sanierungsmaßnahmen wie z. B. Dämmung oder Fenstertausch und ganzheitliche Sanierungen auf ein Effizienzhausniveau gefördert. In der EBN ist u. a. ein Energieaudit nach DIN EN 16247 förderfähig. In der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) werden u. a. Softwarelösungen zur Unterstützung von Energiemanagementsystemen sowie für die externe Erstellung von Energieeinsparkonzepten gefördert. In der EEW sind Contractoren in allen Modulen antragsberechtigt und können Dienstleistungen anbieten. Diese Maßnahmen wurden zur Stärkung von KMU entwickelt, die Wirkung wird regelmäßig im Zuge der Evaluation geprüft. Derzeit wird das Jahr 2024 evaluiert. Detaillierte Informationen zu den Förderprogrammen sind abrufbar auf den entsprechenden Webseiten der Bundesregierung und bei den Durchführern BAFA und KfW. Nach der Evaluation für die BEG Einzelmaßnahmen für das Förderjahr 2024 wurden Contracting-Modelle in moderatem Umfang mit rund 1.700 Förderfällen genutzt. Alle Förderfälle entfallen auf gewerbliche Antragstellende. Im Jahr 2025 wurden rd. 2.000 Förderfälle bewilligt. In der EBN wurden 2025 insgesamt rd. 1.800 Anträge von KMU gestellt.

Frage 37 Seite 13

Welche Rolle sollen digitale Plattformen, Standardverträge und Ausschreibungsmodelle spielen, um den Markt zu professionalisieren und Transaktionskosten zu senken?

Antwort

Informations- sowie Arbeitsmaterialien stehen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 5 EED unter www.dena.de/kompetenzzentrum-contracting/zur Verfügung.

Frage 38 Seite 13

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Energiedienstleistungsmarkt sein volles Potenzial für die Erreichung der Energieeinsparziele nach Artikel 8 EED entfalten kann?

Antwort

Die Bundesregierung nutzt regulatorische Vorgaben, Förderprogramme und marktunterstützende Maßnahmen, um den Energiedienstleistungsmarkt zu stärken. Zentrale Instrumente sind das Energieeffizienzgesetz sowie das Energiedienstleistungsgesetz mit Pflichten zu Energieaudits und Energiemanagementsystemen. Ergänzend werden Investitionen in Effizienzmaßnahmen durch Förderprogramme, beispielsweisedie EEW, unterstützt. Durch Studien und Analysen, wie beispielsweise die jährliche Studie zum Energiedienstleistungsmarkt (Studie für das Jahr 2025, zuletzt abgerufen am 11. Mai 2025, abrufbar unter: www.bfee-onli-ne.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Energiedienstleistunge n/edl26_endbericht_2025.html?nn=1438896), die Informationen bereitstellen und den Markt transparenter machen, wird der Markt gestärkt.

Frage 39 Seite 13

Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen, um die Verpflichtungen der EED zur Minderung von Energiearmut umzusetzen (z. B. Beratung, Förderinstrumente, Energy-Checks, gezielte Renovierungsförderung für Haushalte mit geringem Einkommen; bitte mit Programmnamen, Budgetgrößen und Evaluationsständen auflisten)?

Antwort

Die Bundesregierung hat der EU-Kommission im Fortschrittsbericht im März 2025 eine Maßnahme zur Umsetzung der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 3 EED gemeldet. Dabei handelt es sich um den „Stromspar-Check“. Das Budget des Stromspar-Check stieg von rund 13 Mio. Euro im Jahr 2025 auf rund 18 Mio. Euro im Jahr 2026. Bis 2029 dürfte das Budget auf rund 60 Mio. Euro schrittweise ansteigen. Die Maßnahme wird regelmäßig evaluiert, zunächst im Rahmen der Nationalen Klimaschutz-Initiative (NKI) und aktuell in einer eigenständigen Evaluation. Die letzte Evaluation im Rahmen der NKI steht unter www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/dokumente/0_Ge samtbericht%20NKI-Evaluation_2021.pdf zur Verfügung. Die aktuelle Evaluation wird in Kürze veröffentlicht.

Eine gezielte Renovierungsförderung für Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen ist zudem der Einkommensbonus für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Frage 40 Seite 13

Welche Zusatzmaßnahmen sind geplant, um sicherzustellen, dass soziale Schutzmaßnahmen nicht durch Kostenumlage oder regulative Lücken unterlaufen werden (z. B. Schutz vor Kostenweitergabe, soziale Tarife, Direktförderungen für Effizienzmaßnahmen)?

Antwort

Im Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung sind Informationen zur sozial gerechten Ausgestaltung von Maßnahmen enthalten. Das Programm steht unter www.bundesumweltministerium.de/download/klimaschutzprogram m-ksp-2026 zur Verfügung.

Zudem sind Kostenumlagen z. B. für Modernisierungen in Form der Modernisierungsumlage aus sozialen Gründen begrenzt.

Frage 41 Seite 14

Inwiefern hält die Bundesregierung ein Instrument wie etwa Social Contracting, bei dem ein Energiedienstleister in finanzielle Vorleistung geht, um Effizienzmaßnahmen an Gebäuden sowie in der Wärmeversorgung von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen zu ermöglichen, für geeignet, zu der in Artikel 8 EED geforderten Linderung der Energiearmut beizutragen, und wie begründet sie diese Einschätzung in rechtlicher, finanzieller und verwaltungstechnischer Hinsicht?

Antwort

Der Vorteil von „Social Contracting“ ist, dass die Investition ganz oder teilweise von einem Dienstleister getragen wird. Dies kann Haushalten helfen, die aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen nicht in der Lage sind, eine entsprechende Investitionssumme aufzubringen. Die Investitionskosten werden im Zeitverlauf durch die Haushalte über die Wärmekosten refinanziert. Zu bedenken ist, dass hierbei auch Kosten für den Energiedienstleister anfallen. Daher hat sich die Bundesregierung entschieden, den Heizungstausch umfassend zu unterstützen, bei Haushalten mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro mit einem Bonus von 30 Prozent und einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent. Würde „Social Contracting“ als Komponente in bestehende Förderprogramme oder als eigenständiges Bundesförderprogramm aufgenommen, wäre die Einhaltung von festzulegenden sozialen Kriterien als Fördervoraussetzung zu überprüfen. Insbesondere im vermieteten Mehrfamilienhausbereich bestehen erhebliche Hürden, eine entsprechende Förderberechtigung aufzusetzen, nachzuweisen und zu prüfen, der bürokratische Aufwand wäre erheblich. Ob mit einem solchen Programm die in Artikel 8 EED geforderten Energieeinsparungen im Bereich Energiearmut erfüllt werden könnten, kann nicht abschließend beurteilt werden.

Frage 42 Seite 14

Plant die Bundesregierung Förder- oder Erprobungsprogramme für Social Contracting oder ähnliche Instrumente (Pilotprojekte, Standardverträge, Qualitätsanforderungen, Verbraucherschutz, Monitoring; und wenn ja, bitte Ausgestaltung und Finanzierung nennen)?

Antwort

Die Bundesregierung plant in diesem Kontext keine Einführung der genannten Förderinstrumente. Es bestehen bereits umfangreiche Förderprogramme z. B. in den Bereichen Sanierung, Heizungstausch, Neubau, Sozialer Wohnungsbau und Energie- und Effizienzberatung.

Frage 43 Seite 14

Welche strategischen Maßnahmen wird die Bundesregierung explizit bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und Menschen in Sozialwohnungen einführen?

Antwort

Im Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung sind strategische Maßnahmen enthalten, die u. a. vulnerable Gruppen adressieren. Das Programm steht unter www.bundesumweltministerium.de/download/klimaschutzprogram m-ksp-2026 zur Verfügung. Beispielsweise können durch energetische Modernisierung im Sozialen Wohnungsbau die Bewohner von Energiekosteneinsparungen profitieren.

Auch im Klimasozialplan wird Deutschland solche Maßnahmen aufnehmen, die auf benachteiligte Haushalte gemäß Artikel 8 KSF-VO ausgerichtet sind.

Frage 44 Seite 15

Wie versteht die Bundesregierung die Maßgabe der EED, dass bei der Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Schritte unternommen werden müssen, um negative Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Haushalte abzumildern?

Antwort

Die Bundesregierung setzt die Maßgabe der EED zur Abmilderung von negativen Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Haushalte bei der Gestaltung der Energieeffizienzmaßnahmen um. Beispielhaft kann der BEG-Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch genannt werden. Allgemeine Informationen zur sozialen Folgewirkungen von verschiedenen Klimaschutzmaßnahmen stehen unter www.bundesumweltministeriu m.de/download/klimaschutzprogramm-ksp-2026 zur Verfügung.

Frage 45 Seite 15

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die in der EED (u. a. Artikel 26 und 27) geforderte Gleichstellung und faire Wettbewerbsbedingungen für Energiedienstleister sicherzustellen, insbesondere im Vergleich zu Energieversorgern und Netzbetreibern?

Antwort

Die Bundesregierung setzt hier insbesondere auf regulatorische Vorgaben, u. a. ist die Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen (Energieverteiler, Verteilnetzbetreiber und Energielieferanten, § 2 Nummer 13 EDL-G) nach § 5 EDL-G verboten. Zu weiteren, ergänzenden Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.

Frage 46 Seite 15

Welche Hindernisse bestehen derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung für Energiedienstleister beim Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen, Förderprogrammen, Verbrauchsdaten oder Mess- und Abrechnungsinformationen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese abzubauen?

Antwort

Nach dem Bericht „Empirische Untersuchung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Jahr 2025“ der BfEE werden beispielsweisehäufige Änderungen der gesetzlichen Vorgaben und das Abwarten von Kunden auf zukünftige gesetzliche Vorgaben als Hemmnisse genannt.

Der neue Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermöglicht mehr Technologieoffenheit und Flexibilität u. a. bei Gebäudesanierung und Heizungstausch. Die Bundesregierung erwartet, dass jetzt eine Vielzahl von Sanierungsprojekten in Angriff genommen wird und damit auch eine deutliche Belebung von Heizungsbranche und Handwerk einsetzt.

Frage 47 Seite 15

In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die Rolle unabhängiger Energiedienstleister (z. B. Contractoren, ESCOs) bei der Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 EED zu stärken?

Antwort

Hierzu gibt es derzeit keine zusätzlichen Bestrebungen.