Behördenunabhängige Asylverfahrensberatung

Drucksache 21/6231Antwortauf die Kleine Anfrage 21/561801.06.202625 Seiten20 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatte in der letzten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt.

Ziel der behördenunabhängigen Beratung (§ 12a des Asylgesetzes (AsylG)) ist es, Asylsuchende bereits vor der Antragstellung zu informieren, Verfahren zu beschleunigen und besonders schutzbedürftige Personen besser zu unterstützen. Dieser Form der Unterstützung und Beratung wird im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Artikel 19 der Asylverfahrens-Verordnung und Artikel 21 der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung Rechnung getragen.

Ebenso gelten besondere Verfahrensgarantien für besonders schutzbedürftige Personen – etwa traumatisierte Geflüchtete, Opfer sexualisierter Gewalt oder queere Personen –, die frühzeitig identifiziert werden sollen, um ihre Bedürfnisse im Asylverfahren und bei der Unterbringung berücksichtigen zu können.

Das Bundesministerium des Innern hat den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege im März 2026 mitgeteilt, die unabhängige Beratung Schutzsuchender im Asylverfahren einschließlich der besonderen Rechtsberatung für vulnerable Schutzsuchende ab 2027 nicht mehr finanzieren zu wollen (siehe www.rnd.de/politik/asyl-streit-ministerium-will-beratungs-foerderung-streichen-verbaendefassungslos-DNH32QTXHRGNLED72JQCWATKYE.html), und begründete die Entscheidung mit dem Ergebnis einer Evaluation der Forschungsstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Letztere ist Teil der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, wurde aber bislang weder veröffentlicht noch dem Parlament oder den Trägern zugänglich gemacht. Gerade vor dem Hintergrund der ab Juni 2026 anstehenden Änderungen im Asylrecht durch die GEAS-Reform – etwa Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, verschärfte Mitwirkungspflichten und beschleunigte Verfahren mit verkürzten Rechtsmittelfristen – bedarf es aus Sicht der Fragestellenden einer qualifizierten, unabhängigen Beratung, die für effiziente und rechtsstaatliche Asylverfahren unverzichtbar und rechtlich zwingend vorzusehen ist.

Frage 1 + 23 Seite 2

1Plant die Bundesregierung, die unabhängige, individuelle Asylverfahrensberatung zukünftig abzuschaffen oder anzupassen, und wenn ja, in welcher Form sollen Änderungen erfolgen?

23Wie viele Mittel plant das Bundesministerium des Innern für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a des Asylgesetzes für das Haushaltsjahr 2027 bereitzustellen, um die unabhängige und individuelle Beratung nach § 12a AsylG bzw. die in Artikel 19 der Asylverfahrensverordnung normierte unentgeltliche Rechtsauskunft oder unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung umzusetzen?

Antwort

Die Fragen 1 und 23 werden gemeinsam beantwortet.

Die Höhe der Förderung für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung ist auf die vom Gesetzgeber bewilligten Haushaltsmittel beschränkt, vgl. Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/4327, S. 33. Der Bundeshaushalt ist aktuell erheblichen Konsolidierungsbedarfen ausgesetzt. Dies macht grundsätzlich eine Prioritätensetzung in der Haushaltsplanung erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern (BMI) nach eingehender Prüfung Einsparpotentiale identifiziert. Dieses Potenzial sieht BMI auch bei den Mitteln für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung. Die regierungsinterne Beratung und Prüfung zum weiteren Vorgehen, auch mit Blick auf die Aufstellung des Bundeshaushalts 2027 ff., dauert weiter an.

Frage 2 Seite 2

Warum wurde das Ergebnis der Evaluierung der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung durch die Forschungsstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bislang weder veröffentlicht noch den Trägern der Beratung zugänglich gemacht?

Antwort

Der Bericht zur Evaluation der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung wird derzeit finalisiert. Nach jetzigem Planungsstand wird das BAMF den Bericht voraussichtlich im Verlauf des zweiten Quartals 2026 veröffentlichen.

Frage 3 + 4 Seite 2

3Kann das Bundesministerium des Innern bestätigen, dass den Projektträgern mitgeteilt wurde, dass das Bundesministerium des Innern die unabhängige Beratung ab 2027 nicht mehr finanzieren möchte?

4Hat das Bundesministerium des Innern darüber hinaus den Projektträgern mitgeteilt, dass dies aufgrund der Ergebnisse der Evaluation erfolgt sei?

Antwort

Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.

Den Trägern der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB) wurde die Entscheidung des BMI, ab 2027 keine Haushaltsmittel anzumelden, in einem Gespräch am 9. März 2026 durch den zuständigen Staatssekretär mitgeteilt.

Dabei wurde auch auf die vom Forschungszentrum BAMF durchgeführte Evaluation Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 5 Seite 3

Liegen der Bundesregierung die Ergebnisse der Evaluation der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG vor, die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ergebnisoffen durchzuführen war, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Evaluation, insbesondere mit Blick auf die Wirksamkeit der spezialisierten Beratung für besonders schutzbedürftige Gruppen, und warum wurden diese Ergebnisse bislang nicht veröffentlicht?

Antwort

Die Ergebnisse liegen dem BMI vor. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 6 Seite 3

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Wirkungsanalyse der unabhängigen Asylverfahrensberatung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (verfügbar unter www.bagfw.de/fileadmin/user_ upload/2026/2026-03-06_BAGFW-Expertise_AVB.pdf), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Wirkungsanalyse?

Antwort

Das BMI hat Kenntnis von der Wirkungsanalyse der unabhängigen Asylverfahrensberatung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege. Das BMI verkennt nicht, dass eine Entscheidung, keine Haushaltsmittel für die buAVB bereitzustellen, Auswirkungen auf die freien Träger in diesem Bereich hätte. Für Schutzsuchende bleibt aber eine Beratung zum Asylverfahren gewährleistet.

Frage 7 + 8 Seite 3

7In welcher Form werden die Vorgaben aus Artikel 19 Asylverfahrens-Verordnung und Artikel 21 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung umgesetzt (bitte jeweils nach Artikel 19 Absatz 1 bis 5)?

8Wie will die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 19 der Asylverfahrensverordnung, sicherstellen, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft sowie Rechtsberatung und Rechtsvertretung zukünftig umgesetzt werden?

Antwort

Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.

Zu Artikel 19 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung und Artikel 21 Absatz 3 der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO):

Die unentgeltliche Rechtsauskunft bzw. Rechtsberatung und -vertretung erfolgen durch nach nationalem Recht hierfür zugelassene Rechtsberater, sonstige Berater oder Nichtregierungsorganisationen. Unter „sonstige Berater“ fallen dabei auch staatliche Akteure.

Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) ein neuer § 12b des Asylgesetzes (AsylG) eingeführt, wonach auch das BAMF künftig im Rahmen des behördlichen Asylverfahrens und des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens auf Ersuchen der Antragstellenden eine amtliche unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) erbringt.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung bei Prozesskostenhilfe nach § 166 Absatz 1 Satz 1, 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese allein durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen in § 166 Absatz 1 Satz 2 VwGO genannten Berufsträger erfolgt, welcher allerdings in Asylsachen nicht zur Beiordnung in Betracht kommen dürfte. Durch wen Beratungshilfe gewährt wird, folgt aus § 3 des Beratungshilfegesetzes (BerHG).

Zu Artikel 19 Absatz 2 Asylverfahrensverordnung und Artikel 21 Absatz 5 AMM-VO:

Das Verfahren zur Inanspruchnahme der neu eingeführten unentgeltlichen Rechtsauskunft durch das BAMF im Verwaltungsverfahren ist in § 12b Absatz 1 AsylG geregelt, wonach die Rechtsauskunft auf formloses Ersuchen des Antragstellers gewährt wird. Das Verfahren zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen außergerichtlichen Rechtsberatung im Asylverfahren ist insbesondere in den §§ 1 ff. BerHG geregelt.

Zu Artikel 19 Absatz 3 Asylverfahrensverordnung und Artikel 21 Absatz 7 AMM-VO:

Die Festlegung von Ausschlussgründen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsauskunft durch das BAMF erfolgt mit § 12b Absatz 2 AsylG. Die Ausschlussgründe für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe ergeben sich insbesondere aus § 1 BerHG.

Zu Artikel 19 Absatz 4 Asylverfahrensverordnung (keine unmittelbare Entsprechung in AMM-VO):

Die Möglichkeit einer finanziellen oder zeitlichen Beschränkung der unentgeltlichen Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren ist im nationalen Recht nicht näher geregelt und im Einzelfall durch das BAMF zu prüfen. Die Möglichkeit der Beschränkung der Rechtsvertretung im Rechtsbehelfsverfahren erfolgt nach Maßgabe von § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 ZPO (Bewilligung separat je Instanz); die finanzielle Begrenzung kommt u. a. in § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den § 120, 123 ZPO und dem allgemeinen Bedürftigkeitsprinzip zum Ausdruck. Die Voraussetzungen der Bedürftigkeit im Sinne des BerHG ergeben sich insbesondere aus § 1 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 BerHG. Vom Antragsteller ist zudem eine Gebühr von 15 Euro zu entrichten (vgl. § 8 Absatz 1 BerHG, § 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. Nummer 2500 VV RVG).

Zu Artikel 19 Absatz 5 Asylverfahrensverordnung (keine unmittelbare Entsprechung in AMM-VO):

Die Möglichkeit der Kostenrückerstattung ist im nationalen Recht durch § 116 Absatz 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den § 120a, 124 ZPO geregelt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung einer gewährten Beratungshilfe sind in § 6a BerHG geregelt.

Frage 9 Seite 4

Plant die Bundesregierung eine Änderung des § 12a AsylG, und wenn ja, in welcher Form?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Sofern künftige Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers hinsichtlich der Mittelbereitstellung für die buAVB dies erfordern sollten, wird die Bundesregierung gegebenenfalls erforderliche Rechtsänderungen prüfen.

Frage 10 Seite 4

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung in Bezug auf die Empfehlungen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) (Practical Guide), dass Rechtsauskunft- und Rechtsberatung unabhängig, frei von Interessenkonflikten und vertraulich stattfinden müssen (siehe S. 39, www.euaa.europa.eu/publications/practical-guide-free-legal-counsel ling)?

Antwort

Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass Neutralität und Vertraulichkeit zentrale Elemente der unentgeltlichen Rechtsauskunft darstellen. Zur Wahrung dieser Grundsätze und zur Vermeidung von Interessenskonflikten im Rahmen der Rechtsauskunft nach dem neu eingeführten § 12b AsylG soll die auRA ausschließlich von BAMF-Mitarbeitenden erteilt werden, die im Übrigen nicht in das Asylverfahren der zu beauskunftenden Person (insbesondere Anhörung sowie Entscheidung über den Asylantrag) involviert sind. Die auRA umfasst dabei insbesondere auch Informationen zu Vulnerabilitäten und deren Berücksichtigung im Rahmen des Asylverfahrens. Die Rechtsberatung erfolgt – wie bisher – durch unabhängige Personen.

Frage 11 Seite 5

Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Auffassung des Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE), dass Rechtsberatung und Rechtsauskunft von unabhängigen Personen und nicht von staatlichen Behörden erbracht werden sollte (siehe CCBE Guide for Bars & Lawyers on the New Pact on Migration and Asylum, S. 25; abrufbar unter www.ordevanvlaamsebalies.be/nl/fetch-asset?path=ovb/20251127_ CCBE-Guide-for-lawyers-on-the-New-Pact-on-Migration-and-Asylu m.pdf), und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dieser?

Antwort

Die Erbringung der auRA durch das BAMF als staatlicher Behörde erfolgt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und unter Wahrung der Grundsätze der Neutralität und Vertraulichkeit. Es wird insoweit und im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 7 und 10 verwiesen.

Frage 12 Seite 5

In welcher Höhe wurden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 die vorgesehenen Haushaltsmittel (Titel 684 62 – 219 im Einzelplan 06) für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a des Asylgesetzes verausgabt und umgesetzt (bitte differenziert nach Projektträger, Verband, Projektstandort, Bundesland, Projektzeitraum und Anzahl der beratenden Personen angeben)?

Antwort

Auf das Tabellenblatt zu Frage 12 der Anlage wird verwiesen.*

AnlageAnlage zu KA 21/5618

PDF-Seiten 12–24 (13 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 13 Seite 5

In welcher Höhe wurden im Haushaltstitel 684 62 – 219 des Einzelplans 06 für das Jahr 2026 Verpflichtungsermächtigungen für die Haushaltsjahre 2027, 2028 und 2029 in Anspruch genommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2027 bis 2029 wurden nicht in Anspruch genommen.

Frage 14 Seite 5

Welche finanziellen Folgen hätte nach Ansicht der Bundesregierung eine Beendigung der Finanzierung der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung für die Haushaltsjahre 2027, 2028 und 2029 vor dem Hintergrund bereits eingegangener rechtlicher Verpflichtungen?

Antwort

Mangels in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2027 bis 2029 hätte die Einstellung der Förderung der buAVB keine finanziellen Auswirkungen vor dem Hintergrund bereits eingegangener rechtlicher Verpflichtungen.

Frage 15 Seite 6

Wie hoch ist der Anteil der Bundesförderung an der Gesamtfinanzierung je Träger bzw. Standort der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung, und in welchem Umfang bestehen ergänzende Finanzierungen durch die Bundesländer, die geeignet sind, einen Wegfall der Bundesförderung ganz oder teilweise zu kompensieren (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

Antwort

Auf das Tabellenblatt zu Frage 15 der Anlage wird verwiesen.* Die Angaben beziehen sich auf sämtliche Projekte der buAVB und beinhalten keine Angaben zu den Zentralstellen selbst. Aus den hier abgebildeten Daten zur Kofinanzierung sind keine ergänzenden Finanzierungen seitens der Länder ersichtlich. Darüber hinausgehende Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 16 Seite 6

Welche Beratungsangebote, die spezifisch auf die Bedarfe besonders schutzbedürftiger Personengruppen im Sinne von Artikel 24 der EU-Aufnahmerichtlinie 2024/1346/EU ausgerichtet sind (insbesondere LSBTIQ*-Personen, Betroffene geschlechtsspezifischer und sexualisierter Gewalt, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen), werden aktuell durch Bundesmittel gefördert, und welche Träger erhalten diese Förderung in welcher Höhe (bitte aufgeschlüsselt nach Träger, Zielgruppe und Fördersumme angeben)?

Antwort

Für das Haushaltsjahr 2025 wird auf das Tabellenblatt zu Frage 16 der Anlage verwiesen.* Entsprechende Daten für das Haushaltsjahr 2026 liegen noch nicht vor.

Frage 17 Seite 6

Wann erhielten die geförderten Projektträger der Asylverfahrensberatung ihren Bewilligungsbescheid (bitte differenziert für die Jahre 2023 bis 2025 und ggf. für das erste Quartal 2026 angeben)?

Antwort

Für die Haushaltsjahre 2023 bis 2025 und das erste Quartal 2026 wird auf das Tabellenblatt zu Frage 17 der Anlage verwiesen.* Seit dem 1. April 2026 sind für das Haushaltsjahr 2026 insgesamt 105 Zuwendungsentscheidungen, Stand: 12. Mai 2026, an die Träger übermittelt worden.

Frage 18 Seite 6

Konnte – nach Einschätzung der Bundesregierung – allen Asylsuchenden ein Angebot für eine unabhängige, individuelle Beratung vor Stellung eines Asylantrages gemacht werden, und wenn nein, in welchen Standorten konnte ein solches Angebot bisher nicht gefördert werden (bitte nach Standort der Aufnahmeeinrichtung und Bundesland differenzieren)?

Antwort

Außer an bundesweit zwei Standorten in den Ländern Bayern (Deggendorf) und Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) konnte im Jahr 2025 allen Asylsuchenden ein Angebot für eine unabhängige, individuelle Beratung vor Stellung eines Asylantrages gemacht werden.

Frage 19 Seite 7

Wie viele Asylsuchende haben im Jahr 2025 und 2026 (erstes Quartal) einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach Bundesland, Erstaufnahmestandort, Herkunftsland und Geschlecht differenzieren)?

Antwort

Die Anzahl der jeweils angegebenen Asylerstanträge entspricht der Anzahl der Personen, die einen Asylerstantrag gestellt haben. Bei den Angaben handelt es sich um Daten der behördlichen Asylgeschäftsstatistik.

Tabelle auf Seite 7 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Asylerstanträge im Jahr 2025 nach Ländern
Gesamt113 236
Baden-Württemberg13 523
Bayern14 768
Berlin7 320
Brandenburg4 195
Bremen1 142
Hamburg3 412
Hessen9 281
Mecklenburg-Vorpommern2 312
Niedersachsen10 345
Nordrhein-Westfalen22 091
Rheinland-Pfalz5 998
Saarland1 717
Sachsen6 217
Sachsen-Anhalt3 732
Schleswig-Holstein3 708
Thüringen3 291
Unbekannt184
Tabelle auf Seite 7 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Asylerstanträge vom 01.01.–31.03.2026 nach Ländern
Gesamt22 491
Baden-Württemberg2 884
Bayern2 748
Berlin1 457
Brandenburg822
Bremen235
Hamburg643
Hessen1 332
Mecklenburg-Vorpommern440
Niedersachsen2 143
Nordrhein-Westfalen4 767
Rheinland-Pfalz1 353
Saarland298
Sachsen1 171
Sachsen-Anhalt742
Schleswig-Holstein811
Thüringen603
Unbekannt42

Da die Auswertung nach Erstaufnahmestandorten nicht möglich ist, erfolgt stattdessen die folgende Auswertung nach Außenstellen des BAMF.

Tabelle auf Seite 7, 8 · 49 Zeilen × 2 Spalten
Asylerstanträge im Jahr 2025 nach Außenstellen des BAMF
Gesamt113 236
AS Hamburg im AZ, LAS3 348
AS Bremen im AZ, LAS1 173
AS Neumünster, LAS3 714
AS Friedland, LAS1 334
AS Braunschweig1 075
AS Braunschweig2 im AZ2 766
AS Bramsche im AZ3 683
AS Oldenburg1 577
AS Bochum, LAS3 635
AS Unna im AZ2 466
AS Bielefeld im AZ4 719
AS Düsseldorf2 753
AS Mönchengladbach im AZ2 280
AS Essen3 108
AS Bonn im AZ3 108
AS Berlin, LAS5 479
AS Berlin im AZ1 886
AS Eisenhüttenstadt, LAS4 149
AS Chemnitz im AZ, LAS2 260
AS Leipzig im AZ2 057
AS Dresden in AnkER1 905
AS Schwerin im AZ, LAS2 316
Dienstleistungszentrum Abt. 54
AS Gießen im AZ, LAS6 758
AS Büdingen1 699
AS Frankfurt/Flughafen154
AS Neustadt565
AS Jena/Hermsdorf, LAS548
AS Suhl im AZ2 768
AS Halberstadt im AZ, LAS3 695
AS Karlsruhe, LAS2 940
AS Heidelberg im AZ5 195
AS Ellwangen1 314
AS Freiburg1 535
AS Sigmaringen2 283
AS Trier, LAS4 251
AS Speyer1 810
AS Lebach in AnkER, LAS2 056
AS München2 711
AS Manching in AnkER1 072
AS Bamberg in AnkER2 011
AS Augsburg in AnkER1 868
AS Zirndorf in AnkER2 128
AS Regensburg in AnkER1 464
AS Deggendorf in AnkER1 228
AS Schweinfurt in AnkER2 164
Zentrale222
Unbekannt2
Tabelle auf Seite 8, 9 · 48 Zeilen × 2 Spalten
Asylerstanträge vom 01.01.–31.03.2026 nach Außenstellen des BAMF
Gesamt22 491
AS Hamburg im AZ, LAS647
AS Bremen im AZ, LAS239
AS Neumünster, LAS807
AS Friedland, LAS397
AS Braunschweig257
AS Braunschweig2 im AZ551
AS Bramsche im AZ662
AS Oldenburg280
AS Bochum, LAS517
AS Unna im AZ562
AS Bielefeld im AZ1 248
AS Düsseldorf672
AS Mönchengladbach im AZ734
AS Essen713
AS Bonn im AZ316
AS Berlin, LAS1 147
AS Berlin im AZ318
AS Eisenhüttenstadt, LAS816
AS Chemnitz im AZ, LAS442
AS Leipzig im AZ398
AS Dresden in AnkER338
AS Schwerin im AZ, LAS447
AS Gießen im AZ, LAS745
AS Büdingen402
AS Frankfurt/Flughafen36
AS Neustadt157
AS Jena/Hermsdorf, LAS95
AS Suhl im AZ499
AS Halberstadt im AZ, LAS729
AS Karlsruhe, LAS690
AS Heidelberg im AZ1 369
AS Ellwangen139
AS Freiburg388
AS Sigmaringen317
AS Trier, LAS912
AS Speyer449
AS Lebach in AnkER, LAS313
AS München372
AS Manching in AnkER155
AS Bamberg in AnkER308
AS Augsburg in AnkER345
AS Zirndorf in AnkER444
AS Regensburg in AnkER186
AS Deggendorf in AnkER375
AS Schweinfurt in AnkER541
Zentrale15
Unbekannt2

Die Auswertung nach Herkunftsländern erfolgt bezüglich der 15 häufigsten Herkunftsländer.

Tabelle auf Seite 9, 10 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Asylerstanträge im Jahr 2025 nach Herkunftsländern
Gesamt113 236
Afghanistan23 972
Syrien, Arabische Republik23 256
Türkei11 919
Somalia4 340
Irak3 860
Russische Föderation3 100
Eritrea2 490
Iran, Islamische Republik2 271
Guinea1 994
Vietnam1 938
Venezuela1 801
Unbekannt1 751
Algerien1 664
Georgien1 663
China1 658
Sonstige25 559
Tabelle auf Seite 10 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Asylerstanträge vom 01.01.–31.03.2026 nach Herkunftsländern
Gesamt22 491
Afghanistan5 957
Syrien, Arabische Republik3 042
Türkei1 857
Somalia1 203
Irak831
Russische Föderation592
Iran, Islamische Republik525
Eritrea477
Vietnam470
Georgien351
Venezuela335
Algerien332
Guinea329
Ungeklärt312
China307
Sonstige5 571
Tabelle auf Seite 10 · 3 Zeilen × 2 Spalten
Asylerstanträge im Jahr 2025 nach Geschlecht
Gesamt113 236
Männlich67 241
Weiblich45 995
Tabelle auf Seite 10 · 3 Zeilen × 2 Spalten
Asylerstanträge vom 01.01.–31.03.2026 nach Geschlecht
Gesamt22 491
Männlich13 004
Weiblich9 487
Frage 20 Seite 10

Wie viele Asylsuchende konnten nach Kenntnis der Bundesregierung davon im Jahr 2025 und im ersten Quartal 2026 über die behördenunabhängige Asylverfahren beraten werden (bitte in absoluten Zahlen und im Verhältnis zur Zahl der gestellten Asylerstanträge differenzieren und jeweils differenziert nach Bundesländern, Standort der Aufnahmeeinrichtung oder Projektstandort und Verband darstellen)?

Antwort

Die absolute Anzahl der beratenen Personen für das Haushaltsjahr 2025 ist dem Tabellenblatt zu Frage 20 der Anlage zu entnehmen.* Die Differenzierung erfolgt nach Projektstandorten und Verbänden sowie nach Ländern. Entsprechende Daten für das erste Quartal 2026 liegen noch nicht vor.

Sowohl Anteilsgrößen als auch weitergehende Differenzierungen in absoluten Zahlen können weder für das Jahr 2025 noch für das Jahr 2026 ermittelt werden, da den Asylerstantragszahlen und den Beratungszahlen unterschiedliche Datenquellen zugrunde liegen. Die Asylerstantragszahlen basieren auf der behördlichen Asylgeschäftsstatistik und bilden personenbezogene Daten ab. Die Beratungszahlen basieren auf nicht personenbezogenen Angaben der Träger und werden u. a. wegen des fehlenden Personenbezugs nicht in der behördlichen Asylgeschäftsstatistik abgebildet. Aufgrund des fehlenden personenbezogenen Datenzusammenhangs können weder Anteilsgrößen von Asylerstantrags- und Beratungszahlen gebildet noch weitergehende Differenzierungen der absoluten Zahlen vorgenommen werden.

Frage 21 Seite 11

Wie viele Schutzsuchende konnten durch spezialisierte Beratungsgespräche nach Kenntnis der Bundesregierung durch die besondere Rechtsberatung für vulnerable Gruppen in den Jahren 2023 bis 2026 (erstes Quartal) beraten werden (bitte differenziert nach Projektträger, Verband, Projektstandort, Bundesland, Projektzeitraum, Anzahl der Beratungsgespräche und Anzahl der beratenden Personen angeben)?

Antwort

Für die Haushaltsjahre 2023 bis 2025 wird auf das Tabellenblatt zu Frage 21 der Anlage verwiesen.* Entsprechende Daten für das erste Quartal 2026 liegen noch nicht vor.

Frage 22 Seite 11

Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, wie sich die Inanspruchnahme spezialisierter behördenunabhängiger Beratung auf die Anerkennungsquoten von LSBTIQ*-Geflüchteten und Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgewirkt hat, und wenn ja, wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die These, dass das Wegfallen dieser Beratung dazu führen kann, dass schutzrelevante Belange mangels hinreichenden Vortrags nicht anerkannt werden?

Antwort

Aufgrund der Nichterhebung personenbezogener Daten im Rahmen des Beratungsgeschehens verfügt die Bundesregierung über keine Erkenntnisse, wie sich die Inanspruchnahme spezialisierter behördenunabhängiger Beratung auf die Anerkennungsquoten von geflüchteten und betroffenen Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans-, intergeschlechtlichen sowie queeren Menschen geschlechtsspezifischer Gewalt auswirkt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.