Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches in den Jahren 2023 und 2024

Drucksache 21/6154Antwortauf die Kleine Anfrage 21/525426.05.202628 Seiten57 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzInnere SicherheitRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) (Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten. Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.

Text vor der ersten Frage

lange tritt das Informationsinteresse des Parlaments daher hinter die ebenso berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 2

1Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte aus welchen Vereinigungen wurden im Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität (PMK)-links in den Jahren 2023 und 2024 entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben (bitte jeweils nach Jahren getrennt beantworten)?

1aIn wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt?

1bIn wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt?

Antwort

Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.

Im Jahr 2023 wurde durch den GBA kein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.

Im Jahr 2024 wurde durch den GBA ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Das Ermittlungsverfahren betraf die Vereinigung „Vulkane/Vulkangruppen“.

Frage 1c Seite 2

In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung von Mitgliedern“ für eine terroristische Vereinigung?

Antwort

In keinem der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 1b genannten Ermittlungsverfahren.

Frage 1d Seite 2

Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?

Antwort

Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Frage 1e + 1f + 1g + 1h Seite 2

1eIn wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V‑Leuten?

1fIn wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten?

1gIn wie vielen dieser Fälle erfolgte die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihres Umfelds, und wie viele Personen waren davon jeweils betroffen (bitte aufschlüsseln)?

1hWie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon betroffen, und was wurde beschlagnahmt?

Antwort

Die Fragen 1e bis 1h werden gemeinsam beantwortet.

Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht erfasst.

Frage 2 + 2a + 2b Seite 3

2In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) in den Jahren 2023 und 2024 Untersuchungshaft verhängt?

2aWie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft?

2bWie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (bitte Anzahl der Jahre bzw. Monate angeben) verurteilt?

Antwort

Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.

Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung wurde nicht verhängt.

Frage 3 + 3a + 3b Seite 3

3In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2023 und 2024 zur Einstellung der in Frage 1 erfragten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

3aIn wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen?

3bWie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung von Mitgliedern?

Antwort

Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.

Einstellungen im Sinne der Fragestellung sind nicht erfolgt.

Frage 4 Seite 3

In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links?

Antwort

In den Jahren 2023 und 2024 wurde in einem Ermittlungsverfahren Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.

Frage 4a Seite 3

Gegen wie viele Angeklagte wurde im Einzelnen Anklage erhoben?

Antwort

Die Anklage richtete sich gegen zwei Angeschuldigte.

Frage 4b + 4c Seite 3

4bIn wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils nur nach § 129a StGB angeklagt bzw. in wie vielen Fällen auch nach § 129a StGB?

4cWie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte hatten ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand?

Antwort

Die Fragen 4b und 4c werden gemeinsam beantwortet.

In dem in der Antwort zu Frage 4 genannten Verfahren wurden neben § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) weitere Anklagevorwürfe erhoben. Die Anklage hatte demnach nicht ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand.

Frage 5 Seite 3

In wie vielen dieser Anklageerhebungen wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links wurden in den Jahren 2023 und 2024 auch nach § 129a StGB die Anklagen zugelassen und wurde das Hauptverfahren eröffnet?

Antwort

Eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Fragestellung ist nicht ergangen.

Frage 6 + 6a + 6b + 6c + 6d + 6e + 6f + 6g + 7 + 9 + 9a + 9b Seite 4

6Welchen Ausgang nahmen die gerichtlichen Verfahren in den Jahren 2023 und 2024, bitte auflisten nach

6aFreisprüchen,

6bEinstellung des Verfahrens bzw. Teileinstellung hinsichtlich der Tatvorwürfe nach § 129a StGB,

6cVerurteilung insgesamt (bitte aufschlüsseln, ob jeweils nur oder auch nach § 129a StGB sowie jeweils ausschließlich wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung eine Verurteilung erfolgte),

6dVerurteilung zu einer Geldstrafe,

6eVerurteilung zu einer Jugendstrafe,

6fVerurteilungen zu einer Freiheitsstrafe (bitte nach Verfahren mit der Höhe der Strafen auflisten; auch Bewährungsstrafen angeben),

6gund in wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

7In wie vielen Fällen wurden nach der in Frage 6 erfragten erstinstanzlichen Entscheidung in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt welche Rechtsmittel von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung) mit jeweils welchem Erfolg eingelegt?

9In wie vielen Fällen wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inklusive Unterstützung und Werbung) in den Jahren 2023 und 2024 wurden die in Frage 6 erfragten verurteilten Strafgefangenen mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?

9aNach welchen Vorschriften, bzw. aufgrund welchen Akts?

9bNach Verbüßung welcher Strafzeit?

Antwort

Die Fragen 6, 7 und 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.

In den Jahren 2023 und 2024 ergingen keine gerichtlichen Entscheidungen im Sinne der Fragestellungen.

Frage 8 Seite 4

In wie vielen und welchen Fällen wurden bei Verfahren nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK‑links in den Jahren 2023 und 2024 Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Frage 10 Seite 4

In wie vielen und welchen Fällen wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation der wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten inhaftierten Beschuldigten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Frage 11 Seite 5

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 1d verwiesen.

Frage 12 Seite 5

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts in den Jahren 2023 und 2024?

Antwort

Zu den Unterfragen 1 bis 1b:

Im Jahr 2023 wurden 13 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 26 Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigung „Sächsische Separatisten“ und unbenannte Vereinigungen.

Im Jahr 2024 wurden sieben Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 14 Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigung „Knockout 51“ und unbenannte Vereinigungen.

Zu Unterfrage 1c:

In fünf Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in vier Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. In keinem Ermittlungsverfahren lautete der Vorwurf auf Werben von Mitgliedern für eine terroristische Vereinigung.

Zu Unterfrage 1d:

Von den im Jahr 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden zehn und von den im Jahr 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren zwei an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.

Zu den Unterfragen 1e bis 1h:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu den Unterfragen 2 bis 2b:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde gegen insgesamt sieben Beschuldigte Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungshaft dauert jeweils seit einem Jahr und sechs Monaten an. Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Fragestellung ergingen nicht.

Zu den Unterfragen 3 bis 3b:

Einstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Zu den Unterfragen 4 bis 4c:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde in einem Ermittlungsverfahren Anklage gegen eine Angeschuldigte im Sinne der Fragestellung erhoben. Gegenstand der Anklage waren neben § 129a StGB weitere Tatvorwürfe. Die Anklage hatte demnach nicht ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand.

Zu Unterfrage 5:

Eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Fragestellung erging nicht.

Zu Unterfrage 6a:

Ein Angeklagter wurde freigesprochen.

Zu Unterfrage 6b:

Gerichtliche Einstellungen erfolgten nicht.

Zu den Unterfragen 6c und 6d:

In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt elf Angeklagte in zwei gerichtlichen Verfahren im Sinne der Fragestellung jeweils zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Vier Verurteilungen erfolgten nur und sieben auch nach § 129a StGB. Zwei Verurteilungen erfolgten jeweils ausschließlich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.

Zu Unterfrage 6e:

In einem gerichtlichen Verfahren wurde eine Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt.

Zu Unterfrage 6f:

Es wurden folgende Freiheitsstrafen verhängt:

Tabelle auf Seite 6 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der VerurteilungenRechtsfolge
1ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
2zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1vier Jahre Freiheitsstrafe
1vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
1sechs Jahre Freiheitsstrafe

Zu Unterfrage 6g:

Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.

Zu Unterfrage 7:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde nach den in der Antwort zu Frage 12 Unterfragen 6c und 6d genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in acht Fällen von der Verteidigung Revision eingelegt. Die Rechtsmittel blieben jeweils erfolglos.

Zu Unterfrage 8:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 9:

Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Zu Unterfrage 10:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 11:

Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.

Frage 13 Seite 7

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-sonstige Zuordnung in den Jahren 2023 und 2024?

Antwort

Zu den Unterfragen 1 bis 1b:

Im Jahr 2023 wurden zwölf Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 59 Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.

Im Jahr 2024 wurden 54 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 57 Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.

Sämtliche Ermittlungsverfahren betrafen unbenannte Vereinigungen.

Zu Unterfrage 1c:

In fünf Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in 45 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. In keinem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in einem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Werben von Mitgliedern für eine terroristische Vereinigung.

Zu Unterfrage 1d:

Von den im Jahr 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden neun und von den im Jahr 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren 47 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.

Zu den Unterfragen 1e bis 1h:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 2:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde in zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt fünf Beschuldigte Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung verhängt.

Zu Unterfrage 2a:

Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft stellt sich wie folgt dar:

Tabelle auf Seite 7 · 3 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der BeschuldigtenDauer
1drei Jahre und zwei Monate (andauernd)
1zwei Jahre und ein Monat (andauernd)
3zwei Jahre und elf Monate (andauernd)

Zu Unterfrage 2b:

Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Fragestellung ergingen nicht.

Zu Unterfrage 3:

In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt fünf Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung eingestellt.

Zu Unterfrage 3a:

In zwei dieser Verfahren beschränkte sich der Tatvorwurf ausschließlich auf § 129a StGB.

Zu Unterfrage 3b:

Drei dieser Verfahren wurden wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und ein weiteres Verfahren wegen des Vorwurfs der Gründung einer terroristischen Vereinigung geführt.

Zu Unterfrage 4:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde insgesamt in vier Ermittlungsverfahren Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.

Zu Unterfrage 4a:

Die Anklagen richteten sich gegen insgesamt 32 Angeschuldigte.

Zu Unterfrage 4b:

In den in der Antwort zu Frage 13 Unterfrage 4 genannten Verfahren wurden neben § 129a StGB weitere Anklagevorwürfe erhoben.

Zu Unterfrage 4c:

In keinem Verfahren war Gegenstand der Anklage ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB.

Zu Unterfrage 5:

Die Anklagen der in der Antwort zu Frage 13 Unterfrage 4 genannten Verfahren wurden jeweils in den Jahren 2023 und 2024 auch nach § 129a StGB zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Zu den Unterfragen 6 und 7:

In den Jahren 2023 und 2024 sind keine gerichtlichen Entscheidungen im Sinne der Fragestellung ergangen.

Zu Unterfrage 8:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 9:

Es wird auf die Antwort zu Frage 13 Unterfragen 6 und 7 verwiesen.

Zu Unterfrage 10:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 11:

Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 11 verwiesen.

Frage 14 Seite 8

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie in den Jahren 2023 und 2024?

Antwort

Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Frage 15 Seite 8

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie in den Jahren 2023 und 2024?

Antwort

Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Frage 16 Seite 9

Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung; bitte nach Möglichkeit aufschlüsseln, inwieweit durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde)?

Antwort

Zu den Unterfragen 1 bis 1b:

Im Jahr 2023 wurden vier Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigung „Knockout 51“ und eine unbenannte Vereinigung.

Im Jahr 2024 wurden zehn Ermittlungsverfahren gegen 41 Beschuldigte im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen „Knockout 51“, „Königreich Deutschland“ und eine unbenannte Vereinigung.

Zu Unterfrage 1c:

In zwei Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. In keinem Ermittlungsverfahren lautete der Vorwurf auf Werben von Mitgliedern für eine terroristische Vereinigung.

Zu Unterfrage 1d:

Ein im Jahr 2024 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben.

Zu den Unterfragen 1e bis 1h:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 2:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde in sieben Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 15 Beschuldigte Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung verhängt.

Zu Unterfrage 2a:

Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft stellt sich wie folgt dar:

Tabelle auf Seite 9 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der BeschuldigtenDauer
1fünf Monate
1sieben Monate
1zehn Monate
1ein Jahr und fünf Monate (andauernd)
1ein Jahr und sechs Monate (andauernd)
2ein Jahr und sieben Monate, davon einmal andauernd
2ein Jahr und zehn Monate
3zwei Jahre
1zwei Jahre und drei Monate
1zwei Jahre und zehn Monate
1drei Jahre

Zu Unterfrage 2b:

Von den in der Antwort zu Frage 16 Unterfrage 2 genannten Beschuldigten wurden elf wie folgt verurteilt.

Tabelle auf Seite 10 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der AngeklagtenRechtsfolge
1ein Jahr und zwei Monate Freiheitstrafe auf Bewährung
1zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung
1zwei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe
2zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1drei Jahre und
1vier Jahre Freiheitsstrafe
2fünf Jahre Freiheitsstrafe
1fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe

Zu den Unterfragen 3 bis 3b:

Es wurden insgesamt zwei Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung eingestellt. Tatvorwurf war jeweils ausschließlich die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.

Zu Unterfrage 4:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde insgesamt drei Ermittlungsverfahren Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.

Zu Unterfrage 4a:

Die Anklagen richteten sich gegen zehn Angeschuldigte.

Zu Unterfrage 4b:

In jedem der in der Antwort zu Frage 16 Unterfrage 4 genannten Verfahren wurden weitere Anklagevorwürfe erhoben.

Zu Unterfrage 4c:

In keinem Verfahren war Gegenstand der Anklage ausschließlich § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB.

Zu Unterfrage 5:

Die Anklagen in der Antwort zu Frage 16 Unterfrage 4 genannten Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 auch nach § 129 StGB zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Zu Unterfrage 6a:

Ein Freispruch erfolgte nicht.

Zu Unterfrage 6b:

Gerichtliche Einstellungen erfolgten nicht.

Zu den Unterfragen 6c bis 6f:

In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt acht Angeklagte in drei gerichtlichen Verfahren im Sinne der Fragestellung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegenstand des Schuldspruchs war in keinem Fall ausschließlich die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.

Es wurden folgende Freiheitsstrafen verhängt.

Tabelle auf Seite 10, 11 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der VerurteilungenRechtsfolge
1ein Jahr und ein Monat Freiheitsstrafe auf Bewährung
1ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
1ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
1zwei Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe
1zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1drei Jahre Freiheitsstrafe
1drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
1fünf Jahre und drei Monate

Zu Unterfrage 6g:

Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.

Zu Unterfrage 7:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde nach den zu Frage 16 Unterfragen 6c bis 6f genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in insgesamt acht Fällen Revision eingelegt, davon in sechs Fällen von der Verteidigung und in zwei Fällen vom GBA. Die Revisionen der Verteidigung blieben in zwei Fällen erfolglos. In vier Fällen führten die Revisionen der Verteidigung jeweils zur Änderung des Schuldspruchs, wobei in zwei Fällen infolge der Schuldspruchänderung die Strafaussprüche aufgehoben wurden.

Die Revision des GBA führte in einem Fall zur Festsetzung von höheren Einziehungsbeträgen. In einem weiteren Fall blieb die Revision des GBA erfolglos.

Zu Unterfrage 8:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 9:

Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Zu Unterfrage 10:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 11:

Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 11 verwiesen.

Frage 17 Seite 11

Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) im Phänomenbereich PMK-links in den Jahren 2023 und 2024 jeweils?

Antwort

Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Frage 18 Seite 11

Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) im Phänomenbereich PMK-rechts in den Jahren 2023 und 2024 jeweils?

Antwort

Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Frage 19 Seite 11

Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) im Phänomenbereich PMK-sonstige Zuordnung) in den Jahren 2023 und 2024 jeweils?

Antwort

Zu den Unterfragen 1 bis 1b:

Im Jahr 2023 wurden vier Ermittlungsverfahren gegen insgesamt vier Beschuldigte im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.

Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen „Bewegung 23. März/Demokratische Republik Kongo“, „Gambia Freedom League“, „Gorilla Fighters“, „Indigenous People of Biafra“ und „Niger Delta Avengers – NDA“.

Im Jahr 2024 wurden zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt zwei Beschuldigte im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen jeweils die Vereinigung „M23“.

Zu Unterfrage 1c:

In keinem dieser Ermittlungsverfahren lautete der Vorwurf im Sinne der Fragestellung.

Zu Unterfrage 1d:

Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Zu den Unterfragen 1e bis 1h:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu den Unterfragen 2 bis 2b:

Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung wurde nicht verhängt.

Zu Unterfrage 3:

In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt sechs Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung eingestellt.

Zu Unterfrage 3a:

In fünf dieser Verfahren beschränkte sich der Tatvorwurf ausschließlich auf § 129b StGB.

Zu Unterfrage 3b:

Die eingestellten Verfahren wurden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung geführt.

Zu den Unterfragen 4 bis 5:

Anklagen im Sinne der Fragestellung wurden nicht erhoben.

Zu den Unterfragen 6 und 7:

Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Fragestellung sind nicht ergangen.

Zu Unterfrage 8:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 9:

Es wird auf die Antwort zu Frage 19 Unterfragen 6 und 7 verwiesen.

Zu Unterfrage 10:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 11:

Es wird auf die Antwort zu Frage 19 Unterfrage 1d verwiesen.

Frage 20 Seite 13

Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie in den Jahren 2023 und 2024 jeweils?

Antwort

Zu den Unterfragen 1 bis 1b:

Im Jahr 2023 wurden 176 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 203 Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.

Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen „Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)“, „Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“, „Volksrepublik Donezk“, „Volksrepublik Lugansk“ und „Yekîneyên Parastina Gel (YPG)“.

Im Jahr 2024 wurden 113 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 120 Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen „Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)“, „Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“, „Volksrepublik Donezk“, „Volksrepublik Lugansk“, „Yekîneyên Parastina Gel (YPG)“ und „Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H)“.

Zu Unterfrage 1c:

In 75 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in 44 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

In keinem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in zwei Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Werben von Mitgliedern für eine ausländische terroristische Vereinigung.

Zu Unterfrage 1d:

Von den im Jahr 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden 13 und von den im Jahr 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren 16 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.

Zu den Unterfragen 1e bis 1h:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 2:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde in sechs Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben Beschuldigte Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung verhängt.

Zu Unterfrage 2a:

Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft stellt sich wie folgt dar.

Tabelle auf Seite 13 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der BeschuldigtenDauer
1sechs Monate
1acht Monate
1ein Jahr
1ein Jahr und acht Monate (andauernd)
1ein Jahr und zehn Monate
1zwei Jahre und ein Monat
1zwei Jahre und elf Monate

Zu Unterfrage 2b:

Die in der Antwort zu Frage 20 Unterfrage 2 genannten Beschuldigten wurden wie folgt verurteilt.

Tabelle auf Seite 14 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der AngeklagtenRechtsfolge
1ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung
1ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
1zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung
1vier Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
1vier Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe
1fünf Jahre Freiheitsstrafe
1sechs Jahre Freiheitsstrafe

Zu Unterfrage 3:

In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt 249 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung eingestellt.

Zu Unterfrage 3a:

In 214 dieser Verfahren beschränkte sich der Tatvorwurf ausschließlich auf § 129b StGB.

Zu Unterfrage 3b:

146 Verfahren im Sinne der Fragestellung wurden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, 102 Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und ein Verfahren wegen des Vorwurfs des Werbens von Mitgliedern für eine ausländische terroristische Vereinigung geführt.

Zu Unterfrage 4:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde insgesamt in fünf Ermittlungsverfahren Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.

Zu Unterfrage 4a:

Die Anklagen richteten sich gegen neun Angeschuldigte.

Zu Unterfrage 4b:

In vier der in der Antwort zu Frage 20 Unterfrage 4 genannten Verfahren beschränkte sich der Anklagevorwurf auf § 129b StGB. In einem Verfahren wurden daneben weitere Anklagevorwürfe erhoben.

Zu Unterfrage 4c:

In keinem Verfahren war Gegenstand der Anklage ausschließlich § 129b, § 129a Absatz 5 StGB.

Zu Unterfrage 5:

Zwei Anklagen von den in der Antwort zu Frage 20 Unterfrage 4 genannten Verfahren wurden im Jahr 2023 auch nach § 129b StGB zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Zu Unterfrage 6a:

Ein Freispruch erfolgte nicht.

Zu Unterfrage 6b:

Gerichtliche Einstellungen erfolgte nicht.

Zu den Unterfragen 6c bis 6f:

In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt zwei Angeklagte in zwei gerichtlichen Verfahren im Sinne der Fragestellung zu Freiheitstrafen von vier Jahren und fünf Monaten sowie von fünf Jahren verurteilt. Die Verurteilungen erfolgten ausschließlich wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

Zu Unterfrage 6g:

Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.

Zu Unterfrage 7:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde nach den zu Frage 20 Unterfragen 6c bis 6f genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in beiden Fällen von der Verteidigung Revision eingelegt. In einem Fall wurde die Revision zurückgenommen und in einem weiteren Fall blieb das Rechtsmittel erfolglos.

Zu Unterfrage 8:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 9:

Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Zu Unterfrage 10:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 11:

Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 11 verwiesen.

Frage 21 Seite 15

Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie in den Jahren 2023 und 2024 jeweils?

Antwort

Zu den Unterfragen 1 bis 1b:

Im Jahr 2023 wurden 493 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 529 Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen „Ahrar al-Sham (AaS)“, „Hai'at Tahrir al-Sham (HTS)“, „Hizb Allah/Hisbollah“, „Islamischer Staat (IS)“, „Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK)“, „,Jabhat-al-Nusra (JaN)“, „Junud-al-Sham (JaS)“, „Katibat Abu Bakr al-Siddiq“, „Liwa al-Tauhid in Aleppo“, „Liwa Jund al-Rahman“ und „Taliban“.

Im Jahr 2024 wurden 174 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 187 Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen „Brigade N'Hamedu Deutschland“, „Hai'at Tahrir al-Sham (HTS)“, „Hamas“, „Huthi-Bewegung/Ansar Allah“, „Islamischer Staat (IS)“, „Islamischer Staat in der Großsahara (ISGS)“, „Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK)“, „Jabhat-al-Nusra (JaN)“, „Jabhat-Fath-al-Sham (Nachfolgeorganisation der Jabhat-al-Nusra)“, „Palästinensischer Islamischer Jihad“ und „Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP)“.

Zu Unterfrage 1c:

In 375 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in 55 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

In einem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in acht Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Werben von Mitgliedern für eine ausländische terroristische Vereinigung.

Zu Unterfrage 1d:

Von den im Jahr 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden 247 und von den im Jahr 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren 61 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.

Zu den Unterfragen 1e bis 1h:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 2:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde in 40 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 71 Beschuldigte Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung verhängt.

Zu Unterfrage 2a:

Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft stellt sich wie folgt dar.

Tabelle auf Seite 16 · 28 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der BeschuldigtenDauer
5ein Monat
2zwei Monate
2drei Monate
3vier Monate
4fünf Monate
1sechs Monate
1sieben Monate
1acht Monate
1neun Monate
1zehn Monate
1elf Monate
7ein Jahr, davon einmal andauernd
3ein Jahr und ein Monat
1ein Jahr und drei Monate
3ein Jahr und vier Monate
1ein Jahr und fünf Monate
3ein Jahr und sechs Monate
7ein Jahr und sieben Monate
4ein Jahr und neun Monate
4ein Jahr und zehn Monate, davon viermal andauernd
5zwei Jahre, davon dreimal andauernd
2zwei Jahre und ein Monat, davon einmal andauernd
1zwei Jahre und zwei Monate (andauernd)
3zwei Jahre und fünf Monate, davon dreimal andauernd
1zwei Jahre und acht Monate
1zwei Jahre und neun Monate
2drei Jahre
1fünf Jahre und zehn Monate

Zu Unterfrage 2b:

45 der in der Antwort zu Frage 21 Unterfrage 2 genannten Beschuldigten wurden wie folgt verurteilt.

Tabelle auf Seite 17 · 25 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der AngeklagtenRechtsfolge
1ein Jahr und ein Monat Freiheitsstrafe auf Bewährung
2zwei Jahre Freiheitsstrafe davon einmal auf Bewährung
2zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
2zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
2drei Jahre Freiheitsstrafe
2drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
4drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe
1drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1vier Jahre Freiheitsstrafe
1vier Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe
3vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
3vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1vier Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe
2fünf Jahre Freiheitsstrafe
1fünf Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe
1fünf Jahre vier Monate Freiheitsstrafe
3fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
5sechs Jahre Freiheitsstrafe
1sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1sieben Jahre Freiheitsstrafe
1acht Jahre Freiheitsstrafe
2acht Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1neun Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1vierzehn Jahre Freiheitsstrafe

Zu Unterfrage 3:

Es wurden insgesamt 266 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung eingestellt.

Zu Unterfrage 3a:

In 70 Verfahren im Sinne der Fragestellung beschränkte sich der Tatvorwurf ausschließlich auf § 129b StGB.

Zu Unterfrage 3b:

78 Verfahren im Sinne der Fragestellung wurden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und 188 Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung geführt.

Zu Unterfrage 4:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde insgesamt in 24 Ermittlungsverfahren Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.

Zu Unterfrage 4a:

Die Anklagen richteten sich gegen 44 Angeschuldigte.

Zu Unterfrage 4b:

In zwölf der in der Antwort zu Frage 21 Unterfrage 4 genannten Verfahren beschränkte sich der Anklagevorwurf auf § 129b StGB. In zwölf Verfahren wurden daneben weitere Anklagevorwürfe erhoben.

Zu Unterfrage 4c:

In keinem Verfahren war Gegenstand der Anklage ausschließlich § 129b, § 129a Absatz 5 StGB.

Zu Unterfrage 5:

17 Anklagen von den in der Antwort zu Frage 21 Unterfrage 4 genannten Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 auch nach § 129b StGB zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Zu Unterfrage 6a:

Ein Freispruch erfolgte nicht.

Zu Unterfrage 6b:

Gerichtliche Einstellungen ergingen nicht.

Zu den Unterfragen 6c und 6d:

In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt 20 Angeklagte in 15 gerichtlichen Verfahren im Sinne der Fragestellung jeweils zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Neun Verurteilungen erfolgten ausschließlich wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

Zu Unterfrage 6e:

Es wurden folgende Jugendstrafen verhängt.

Tabelle auf Seite 18 · 4 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der VerurteilungenRechtsfolge
2ein Jahr und ein Monat Jugendstrafe auf Bewährung
1zwei Jahre und sechs Monate Jugendstrafe
1drei Jahre und drei Monate Jugendstrafe
2drei Jahre und sechs Monate Jugendstrafe

Zu Unterfrage 6f:

Es wurden folgende Freiheitsstrafen verhängt.

Tabelle auf Seite 18 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl der VerurteilungenRechtsfolge
2zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung
1zwei Jahre und neun Monate Freiheitstrafe
1drei Jahre Freiheitsstrafe
1drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1vier Jahre Freiheitsstrafe
2vier Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe
2fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
2sechs Jahre Freiheitsstrafe
1acht Jahre und sechs Monate
1neun Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe

Zu Unterfrage 6g:

Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.

Zu Unterfrage 7:

In den Jahren 2023 und 2024 wurde nach den zu Frage 21 Unterfragen 6c und 6d genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in insgesamt elf Fällen Revision eingelegt, davon in allen Fällen von der Verteidigung. Die Revisionen blieben in fünf Fällen erfolglos. In einem Fall führte die Revision zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. In fünf Fällen wurde die Revision zurückgenommen.

Zu Unterfrage 8:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 9:

Ein Strafgefangener mit einem Strafmaß von zwei Jahren und neun Monaten wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe nach § 57 Absatz 1 StGB vorzeitig aus der Haft entlassen.

Zu Unterfrage 10:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Zu Unterfrage 11:

Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 11 verwiesen.

Frage 22 Seite 19

Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB in den Jahren 2023 und 2024?

Antwort

Die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB in den Jahren 2023 und 2024 richteten sich gegen folgende ausländische Gruppierungen:

– Ahfad Al Rasoul Brigaden

– Ahfad Al-Rasul

– Ahrar al Tabqa

– Ahrar al-Sham (AaS)

– Ajnad al-Kavkaz

– Al Qaida (AQ)

– Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAH)

– Al Qaida im Irak/Zweistromland

– Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM)

– Al-Assir-Gruppe

– Al-Bunyan al-Marsous

– Allied Democratic Forces (ADF)

– Al-Shabab

– Al-Shahid Al-Naqib Nimr

– Ansar Allah

– Ansar al-Sharia in Derna

– Ansar-al-Sharia

– Armee des Südostens/Volksrepublik Lugansk

– Babbar Khalsa International (BKI) – Bataillone der Streitkräfte 21

– Bataillon Izz ad-Din al-Qassam

– Bewegung 23. März/Demokratische Republik Kongo

– Boko Haram

– Brigade N’Hamedu Deutschland

– Dark Shadow

– Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)

– EPP (Ejército del Pueblo Paraguayo)

– FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda)

– Gambia Freedom League

– Gorilla Fighters

– Hai'at Tahrir al-Sham (HTS)

– Hamas

– Hizb Allah/Hisbollah/Hizbollah

– Huthi-Bewegung

– Indigenous People of Biafra

– Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee

– Islamische Jihad Union (IJU)

– Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG

– Islamischer Staat in der Großsahara (ISGS)

– Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)

– Islamischer Staat Libyen

– Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK)

– Jabhat-al-Nusra (JaN)

– Jabhat-Fath-al-Sham, Nachfolgeorganisation der Jabhat-al-Nusra (JaN)

– Jaish Al-Musta Al-Islami

– Jaish-e-Mohammed (JeM)

– Jama'at Nusrat Al-Islam Wal-Muslimin (JNIM)

– Jamaat-ud-Dawa (JuD)

– Junud-al-Sham (JaS)

– Kaniyat-Brigade

– Kata'ib al-Zintan

– Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman

– Katiba Muhammed Ibn Abd Allah

– Katiba Thuwwar Tarabulus

– Katibat Abu Bakr al-Siddiq

– Katibat al-Muwaqqi'un bil-damm

– Khalistan Zindabad Force (KZF)

– Lashkar-e-Islam (LeI) – Lashkar-e-Jhangwi

– Lashkar-e-Taiba (LeT)

– Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)

– Libya Shield Forces Nr. 1

– Liwa al-Madina al-Munawara

– Liwa al-Tauhid in Aleppo

– Liwa al-Tawhid

– Liwa Jund al-Rahman

– Liwa Owais Al-Qorani

– Liwa Thuwar Khan Shaikhun

– M23

– Nationalgarde der Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee

– Niger Delta Avengers – NDA

– Palästinensischer Islamischer Jihad

– Partiya Azadiya Jina Kurdistan (PJAK)

– Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)

– People's Defense Force (PDF)

– Saraya al-Furat

– Schützengarde 020 e. V.

– Schützengarde Deutschland

– Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP)

– Taliban

– Tanzim Hurras al-Din (THD)

– Tradition und Ordnung

– Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist/Kommunistische Partei der Türkei (TKP-ML)

– Verein der Völkerfreundschaft e. V.

– Volksrepublik Donezk

– Volksrepublik Lugansk

– Yekîneyên Parastina Gel (YPG)

– Yekineyen Parastina Jin (YPJ)

– Yekineyên Parastina Sivil (YPS)

– Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H)

Frage 22a Seite 21

Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die in den Jahren 2023 und 2024 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden seit wann von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt?

Antwort

Die aktuelle Liste der Organisationen und Personen, die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliegen, kann unter dem Link www.sanctions map.eu eingesehen werden.

Frage 22b Seite 22

Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die in den Jahren 2023 und 2024 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht seit wann in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz?

Antwort

Gegen die Harakat al-Muqawama al-Islamiyya („HAMAS“) einschließlich des Bataillon Izz ad-Din al-Qassam besteht in Deutschland seit dem 2. November 2023 ein Betätigungsverbot nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22b der Kleinen Anfrage „Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches in den Jahren 2021 und 2022“ auf Bundestagsdrucksache 20/8353 verwiesen.

Frage 23 + 24 + 25 Seite 22

23In wie vielen und welchen Fällen waren in den Jahren 2023 und 2024 ein Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB?

24In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB in den Jahren 2023 und 2024 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?

25Wie viele der in den Jahren 2023 und 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen wie viele mutmaßliche Angehörige welcher ausländischen Gruppierungen gehen auf Hinweise bzw. Informationsübermittlung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zurück?

Antwort

Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.

Ergänzend wird zu Frage 24 mitgeteilt, dass im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus grundsätzlich je nach Erfordernis eine Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden stattfindet.

Frage 26 Seite 22

Wie viele und welche wann erteilten Verfolgungsermächtigungen in welchem Umfang gegen welche ausländischen Vereinigungen nach § 129b StGB bestanden in den Jahren 2023 und 2024?

Antwort

Die Beantwortung bezieht sich auf Verfahren, in denen eine Strafverfolgungsermächtigung auf Antrag des GBA erteilt wurde.

Seit Inkrafttreten des § 129b StGB bis Ende 2022 wurden auf Antrag des GBA in insgesamt 169 Fällen Strafverfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erteilt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 26 bis 26b der Kleinen Anfrage „Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches in den Jahren 2021 und 2022“ auf Bundestagsdrucksache 20/8353 verwiesen.

In den Jahren 2023 und 2024 wurden auf Antrag des GBA in 30 Fällen nachfolgende Strafverfolgungsermächtigungen durch das BMJV zu folgenden Zeitpunkten erteilt.

Tabelle auf Seite 22, 23 · 30 Zeilen × 3 Spalten
NummerName der terroristischen Vereinigung / BetätigungErteilt am:
1Jaish Al-Mu’ta Al-Islami / Mitgliedschaft13. Januar 2023
2Ahfad al-Rasul-Brigaden / Mitgliedschaft13. Januar 2023
3Liwa Jund al-Rahman / Rädelsführerschaft20. Januar 2023
4Liwa Jund al-Rahman / Mitgliedschaft20. Januar 2023
5Liwa Jund al-Rahman / IS Mitgliedschaft24. Februar 2023
6Liwa Jund al-Rahman / Mitgliedschaft24. Februar 2023
7Hizb Allah / Unterstützung21. Februar 2023
8Gorilla Fighters / Mitgliedschaft30. Mai 2023
9Ahfad al-Rasul-Brigaden / Mitgliedschaft21. Juni 2023
10Hizb Allah / Unterstützung15. Dezember 2023
11Hizb Allah / Unterstützung21. Februar 2024
12Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft15. Mai 2024
13Ah-fad al-Rasul-Brigaden / Mitgliedschaft25. April 2024
14Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft6. Mai 2024
15Bataillone der Streitkräfte 21 / Mitgliedschaft6. Mai 2024
16Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft7. Mai 2024
17Ajnad al-Kavkaz / Mitgliedschaft7. Mai 2024
18Palästinensischer Islamischer Jihad / Mitgliedschaft13. Mai 2024
19Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft15. Mai 2024
20PKK / Unterstützung30. Juli 2024
21Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft15. Mai 2024
22Huthi-Bewegung bzw. Ansar Allah / Mitgliedschaft6. August 2024
23PKK / Mitgliedschaft1. August 2024
24Liwa Thuwar Khan Shaikhun / Mitgliedschaft28. August 2024
25PKK / Unterstützung30. August 2024
26PKK / Mitgliedschaft11. September 2024
27Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee / Mitgliedschaft23. September 2024
28Armee des Südostens/Volksrepublik Lugansk / Mitgliedschaft15. Oktober 2024
29PKK / Mitgliedschaft11. Oktober 2024
30PKK / Mitgliedschaft4. November 2024

Ermächtigungen können für den konkreten Einzelfall sowie generell für künftige Taten, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen, erteilt werden. Die Taten werden in der Ermächtigung nicht näher beschrieben. Der räumliche Wirkungskreis der Verfolgungsermächtigung ergibt sich aus § 129b StGB, wonach die zugrundeliegende Straftat im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuches begangen sein muss oder der Täter oder das Opfer Deutscher sein oder sich im Inland befinden muss.

Frage 26a Seite 23

In wie vielen und welchen Fällen wurden bestehende Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB gegen welche ausländischen Vereinigungen in den Jahren 2023 und 2024 aus welchen Gründen zurückgenommen, eingeschränkt oder erweitert (bitte Einschränkung oder Erweiterung jeweils konkretisieren)?

Antwort

Im Jahr 2023 wurde die am 29. April 2004 erteilte allgemeine Ermächtigung hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung „HAMAS“ mit ausdrücklichem Bezug zu einer Tatbegehung oder einem Aufenthalt des Täters im Inland auf sämtliche Taten der „HAMAS“ erweitert. Darüber hinaus sind bestehende Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB in den Jahren 2023 und 2024 weder zurückgenommen noch eingeschränkt oder erweitert worden.

Frage 26b Seite 24

In wie vielen und welchen Fällen wurden in den Jahren 2023 und 2024 neue Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB im welchem Umfang gegen welche ausländischen Vereinigungen erteilt?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.

Frage 26c Seite 24

In wie vielen und welchen Fällen wurde in den Jahren 2023 und 2024 dem Antrag auf neue Verfolgungsermächtigungen oder die Rücknahme oder Einschränkung oder Erweiterung bestehender Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB vonseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht stattgegeben?

Antwort

In den Jahren 2023 und 2024 wurde in einem Fall dem Antrag des GBA auf Erteilung einer neuen Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB nicht stattgegeben. Dieser Fall betraf die Vereinigung Liwa al-Madina al-Munawara.

Frage 27 Seite 24

Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-links von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?

Antwort

Es wurden 34 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen insgesamt 58 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.

Frage 27a Seite 24

In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023 und 2024 Anklage erhoben?

Antwort

In einem Verfahren im Sinne der Fragestellung wurde Anklage erhoben. Auf die Pressemitteilung des GBA vom 8. Oktober 2024 wird Bezug genommen.

Frage 27b Seite 24

In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023 und 2024 welche Urteile?

Antwort

Urteile im Sinne der Fragestellung ergingen nicht.

Frage 27c Seite 24

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

Antwort

Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Frage 27d Seite 24

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 aus welchen Gründen eingestellt?

Antwort

Verfahrenseinstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Frage 28 Seite 24

Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-rechts von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?

Antwort

Es wurden 23 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen insgesamt 63 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.

Frage 28a Seite 25

In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023 und 2024 Anklage erhoben?

Antwort

In fünf Verfahren im Sinne der Fragestellung wurde Anklage erhoben. Auf die Pressemitteilungen des GBA vom 18. Januar, 15. Mai, 21. Juli und 13. November 2023 sowie vom 4. April 2024 wird Bezug genommen.

Frage 28b Seite 25

In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023 und 2024 welche Urteile?

Antwort

In drei Verfahren im Sinne der Fragestellung ist jeweils ein Urteil ergangen. Auf die Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2023, des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2024 und des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 wird Bezug genommen.

Frage 28c Seite 25

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

Antwort

Es wurden neun Verfahren im Sinne der Fragestellung abgegeben.

Frage 28d Seite 25

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 aus welchen Gründen eingestellt?

Antwort

Es wurden vier Verfahren im Sinne der Fragestellung gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Zwei Verfahren wurden gemäß § 154 Absatz 1 StPO eingestellt. Ein Verfahren wurde gemäß § 153c StPO eingestellt.

Frage 29 Seite 25

Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-sonstige Zuordnung von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?

Antwort

Es wurden 55 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen insgesamt 54 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.

Frage 29a Seite 25

In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023 und 2024 Anklage erhoben?

Antwort

Eine Anklageerhebung im Sinne der Fragestellung erfolgte nicht.

Frage 29b Seite 25

In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023 und 2024 welche Urteile?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 29a wird verwiesen.

Frage 29c Seite 25

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

Antwort

Es wurden 50 Verfahren im Sinne der Fragestellung abgegeben.

Frage 29d Seite 25

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 aus welchen Gründen eingestellt?

Antwort

Ein Verfahren im Sinne der Fragestellung wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO, ein Verfahren gemäß § 154 Absatz 1 StPO und ein weiteres Verfahren gemäß § 153c StPO eingestellt.

Frage 30 Seite 26

Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?

Antwort

Es wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen insgesamt drei Beschuldigte geführt oder neu eingeleitet.

Frage 30a Seite 26

In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023 und 2024 Anklage erhoben?

Antwort

Eine Anklageerhebung im Sinne der Fragestellung erfolgte nicht.

Frage 30b Seite 26

In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023 und 2024 welche Urteile?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 30a wird verwiesen.

Frage 30c Seite 26

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

Antwort

Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Frage 30d Seite 26

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 aus welchen Gründen eingestellt?

Antwort

Verfahrenseinstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.

Frage 31 Seite 26

Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?

Antwort

Es wurden 20 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen insgesamt 24 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.

Frage 31a Seite 26

In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023 und 2024 Anklage erhoben?

Antwort

In zwei Verfahren im Sinne der Fragestellung wurde Anklage erhoben. Auf die Pressemitteilungen des GBA vom 14. September 2023 und vom 6. November 2024 wird Bezug genommen.

Frage 31b Seite 26

In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023 und 2024 welche Urteile?

Antwort

In einem Verfahren im Sinne der Fragestellung erfolgte eine Verurteilung. Auf die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2023 wird Bezug genommen.

Frage 31c Seite 26

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

Antwort

Zwei Verfahren im Sinne der Fragestellung wurden abgegeben.

Frage 31d Seite 27

Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 aus welchen Gründen eingestellt?

Antwort

Sechs Verfahren im Sinne der Fragestellung wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Ein Verfahren wurde gemäß § 154 Absatz 1 StPO eingestellt.