Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben greift zunehmend in das nationale Steuerrecht ein und schränkt den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Deutschen Bundestages ein. Gleichwohl verbleiben den Mitgliedstaaten regelmäßig Spielräume hinsichtlich Ausgestaltung, Intensität und Nutzung fakultativer Optionen.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12167 wurden alle Fälle nationaler Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben in der 20. Wahlperiode bis zum Stichtag der Antwort der Bundesregierung benannt. Mit der Übererfüllung von EU-Vorgaben und dem Aufbau unnötiger Bürokratie aufgefallen waren bis dahin neben dem damaligen Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100449652/bruessel-fdp-gegen-gold-plating-dabei-ueberfuellen-minister-selbst-regel n.html). In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14872 wurden zudem Evaluierungen und Datenlagen zu ausgewählten unionsrechtlich veranlassten steuerlichen Regelungen dargestellt.
Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf, in welchem Umfang bei der Umsetzung von EU-Vorgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen über unionsrechtlich zwingende Anforderungen hinausgegangen wird, welche finanziellen und administrativen Auswirkungen und Mehraufwände hiermit verbunden sind und ob bestehende Spielräume im Interesse von Steuerpflichtigen und Standort genutzt oder ungenutzt gelassen werden.
1Welche Umsetzungen von EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen werden von der Bundesregierung nach aktuellem Stand als Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben („Gold-Plating“) bewertet (bitte tabellarisch, unter Einbeziehung der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12167 genannten Fälle, nach EU-Rechtsakt, Normstelle (Artikel bzw. Absatz), nationaler Norm und Art der Abweichung vom unionsrechtlich zwingenden Mindeststandard aufschlüsseln)?
2Bei welchen EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen bestehen unionsrechtliche Wahlrechte oder ausdrücklich eröffnete Ermessensspielräume, die in den deutschen Umsetzungsvorschriften nicht genutzt wurden (bitte tabellarisch nach EU-Rechtsakt, Normstelle (Artikel bzw. Absatz), Inhalt des Wahlrechts bzw. der Option und deutscher Umsetzungsentscheidung aufschlüsseln)?
11Welche Evaluierungen von steuerrechtlichen Regelungen, bei denen im Rahmen der Umsetzung von EU-Vorgaben nationale Zusatzanforderungen eingeführt oder unionsrechtliche Spielräume ausgeschöpft wurden, wurden seit Beginn der 20. Wahlperiode durchgeführt oder eingeleitet (bitte tabellarisch, unter Einbeziehung der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14872 benannten Evaluierungen, nach Regelung, EU-Bezug, Anlass, Methodik, Stand und wesentlichen Erkenntnissen aufschlüsseln)?
Die Fragen 1, 2 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
FEU Rechtsakte und deren Umsetzung sind vollständig öffentlich zugänglich. Das EU-Recht umfasst im Steuerbereich verschiedene Richtlinien, Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Änderungsakte. Die Zusammenstellung in der beigefügten Anlage gibt einen Überblick.*
PDF-Seiten 7–9 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
3Welche internen Verfahren und Unterlagen nutzt das Bundesministerium der Finanzen, um Fälle zu erfassen und nachzuhalten, in denen nationale Umsetzungsvorschriften über unionsrechtliche Vorgaben hinausgehen (bitte Form der Unterlage bzw. Verfahrensschritt sowie die dabei typischerweise erfassten Angaben benennen)?
4Wie wird in Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen dokumentiert, ob und in welchem Umfang unionsrechtliche Spielräume ausgeschöpft oder überschritten werden (bitte Art der Dokumentation und betroffene Gesetzgebungsvorhaben angeben)?
5Welche Verfahrensschritte und internen Vorgaben bestehen im Bundesministerium der Finanzen bei der Erarbeitung von Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten, um im Rahmen der Umsetzung festzustellen, ob und in welchem Umfang nationale Regelungen über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehen, sowie diese Abweichungen zu begründen und zu dokumentieren (bitte Ablauf, beteiligte Organisationseinheiten, bestehende Leitlinien sowie Form der Dokumentation darstellen)?
6Nach welchen Kriterien stuft das Bundesministerium der Finanzen eine über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehende nationale Regelung bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten als im gesamtstaatlichen Interesse liegend oder als unverhältnismäßige Zusatzbelastung ein?
Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Gesetzgebung erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Für Gesetzentwürfe der Bundesregierung finden hierbei die Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Anwendung. Die Vorschriften für die Rechtsetzung sind im Kapitel 6 in den §§ 40 ff. GGO geregelt und gelten für sämtliche Vorhaben, unabhängig vom Regelungsgegenstand und Regelungsanlass. Somit finden die Vorschriften der GGO auch uneingeschränkt auf die Umsetzung von EU Rechtsakten Anwendung.
Die Vorgaben der GGO für Gesetzesvorlagen stellen sicher, dass sämtliche relevanten Aspekte in der Gesetzesvorlage aufgeführt sind. Eine Verpflichtung zu darüber hinaus gehenden Ausführungen besteht nicht. Unabhängig von dem Umfang der Informationen einer Gesetzesvorlage bleibt es jedoch dem Gesetzgeber unbenommen, im parlamentarischen Verfahren die aus seiner Sicht noch erforderlichen Informationen einzuholen und die Regelungen des vorgelegten Gesetzentwurfs gegebenenfalls entsprechend anzupassen oder abzuändern.
Gemäß § 42 Absatz 1 GGO enthält eine Gesetzesvorlage neben dem Entwurf des Gesetzestextes die Begründung des Gesetzentwurfs sowie eine vorangestellte Übersicht (Vorblatt) zum Regelungsentwurf.
Ausführungen zur Problemstellung und Zielsetzung, zur Lösung des Problems, zu möglichen Lösungsalternativen sowie zu den finanziellen Auswirkungen und dem durch die Regelung verursachten Erfüllungsaufwand enthält das Vorblatt der Gesetzesvorlage sowie (ausführlicher) der Allgemeine Teil der Gesetzesbegründung. Ergänzende Aussagen kann zudem auch der Besondere Teil der Gesetzesbegründung enthalten, zum Beispiel im Kontext zu einer konkreten Einzelregelung.
Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung durch die Befolgung der Regelung entstehen. Der Erfüllungsaufwand einer Regelung wird regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt ermittelt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhält im Anschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem im Gesetzesentwurf dargestellten Erfüllungsaufwand sowie den weiteren Ausführungen zu den Gesetzesfolgen. Die Stellungnahme des NKR wird dem Gesetzentwurf beigefügt.
Der Umfang einzelner Regelungen ist in der Begründung der Gesetzesvorlage erläutert. Bei der Umsetzung eines EU Rechtsaktes wird hier auf die sich aus dem Rechtsakt ergebende Vorgabe näher eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.
7Hat das Bundesministerium der Finanzen im Anschluss an die Rede des Bundeskanzlers vom 23. Oktober 2025 bei den Familienunternehmer-Tagen, wonach bereits umgesetzte EU-Richtlinien systematisch auf eine Eins-zu-eins‑Umsetzung zurückgeführt werden sollen, eine entsprechende Überprüfung bestehender nationaler Zusatzanforderungen eingeleitet (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/familienunternehmer-kanzle r-2352660)?
7aWenn ja, nach welchem Konzept, welchen Prüfkriterien und welchem zeitlichen Rahmen erfolgt diese Überprüfung?
7bWenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Überprüfung bislang nicht eingeleitet?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat in der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) vereinbart, dass EU-Recht ab sofort ohne bürokratische Übererfüllung umgesetzt wird (vgl. https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Modernisierungsagenda_barrierefrei.pdf, S. 18). Zudem arbeitet die Bundesregierung fortwährend daran, bestehende bürokratische Übererfüllung zurückzuführen, die bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht entstanden ist.
8Besteht im Bundesministerium der Finanzen ein dauerhaft eingerichtetes Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung nationaler Zusatzanforderungen, die bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten eingeführt wurden, auf ihre fortbestehende Erforderlichkeit?
8aWenn ja, wie ist es ausgestaltet (bitte Verfahren, Überprüfungsintervalle, Kriterien und Form der Dokumentation angeben)?
8bWenn nein, aus welchen Gründen ist eine regelmäßige Überprüfung nicht vorgesehen?
9Welche konkreten Vorhaben verfolgt das Bundesministerium der Finanzen, um bestehende nationale Zusatzanforderungen bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten zu reduzieren oder aufzuheben (bitte tabellarisch nach betroffener nationaler Regelung, zugrunde liegendem EU-Rechtsakt, Gegenstand der beabsichtigten Änderung und aktuellem Bearbeitungsstand aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Umfang einer gesetzlichen Regelung ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetz.
Vom Gesetzgeber beschlossene Gesetze sind nach ihrer Verkündung geltendes Recht. Sie gelten grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Gesetzgeber hat ihre Geltung ausdrücklich zeitlich befristet. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Verpflichtung gesetzliche Regelungen regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen.
Es steht künftigen Bundesregierungen und dem Deutschen Bundestag grundsätzlich frei, geltendes Recht jederzeit erneut auf den Prüfstand zu stellen bzw. dem Deutschen Bundestag, dieses aufzuheben oder durch anderslautende Regelungen zu ersetzen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 hingewiesen.
10Werden im Bundesministerium der Finanzen systematische Vergleiche mit anderen EU-Mitgliedstaaten zur Nutzung unionsrechtlicher Umsetzungsspielräume und zur Umsetzungstiefe von EU-Vorgaben im Steuerrecht geführt oder ausgewertet?
10aWenn solche Vergleiche durchgeführt oder ausgewertet werden, welche EU-Rechtsakte werden dabei betrachtet, welchen Zeitraum erfassen die Auswertungen, welchem Zweck dienen sie, und welche wesentlichen Erkenntnisse liegen hierzu vor?
10bWenn solche Vergleiche nicht durchgeführt oder ausgewertet werden, aus welchen Gründen erfolgt eine solche Analyse nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht im ständigen Kontakt mit den Regierungen der übrigen EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund der Bandbreite der mit einer Umsetzung eines EU-Rechtsaktes im Zusammenhang stehenden Fragestellungen erfolgt der fachliche und politische Austausch anlassbezogen und richtet sich nach den durch die jeweiligen Regelungen aufgeworfenen Fragestellungen.
Wurden im Bundesministerium der Finanzen bei der Erarbeitung oder späteren Bewertung von Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten im Steuerrecht unterschiedliche nationale Umsetzungsvarianten oder Umsetzungstiefen geprüft oder miteinander verglichen (bitte Form der Prüfung, betrachtete Alternativen, maßgebliche Entscheidungskriterien sowie Ergebnis der Abwägung nach Gesetzgebungsvorhaben darstellen)?
Der Umfang der Prüfungen unterschiedlicher Handlungsalternativen ergibt sich aus dem Vorblatt und der Begründung des jeweiligen dem Gesetzgeber zugeleiteten Gesetzentwurfs.
Nach welchen konkreten Prüfkriterien bewertet das Bundesministerium der Finanzen die Zielgenauigkeit steuerlicher Vorschriften zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der Richtlinie (EU) 2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 geänderten Fassung oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, und werden diese Kriterien in einem standardisierten Prüfschema verbindlich und regelmäßig angewandt?
Die Bundesregierung beteiligt sich seit vielen Jahren aktiv an den internationalen Arbeiten zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung und überprüft bestehende Vorschriften fortlaufend auf Anpassungs-, Vereinfachungs- und Verbesserungsbedarf. Hierzu finden unter anderem auch regelmäßige Erörterungen mit den Bundesländern statt. Mit den EU-Richtlinien haben sich die Mitgliedstaaten auf strengere Regelungen gegen aggressive Steuergestaltungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen verständigt, die in nationales Recht umzusetzen sind.
Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesministerium der Finanzen zur Häufigkeit und praktischen Bedeutung steuerlicher Vorschriften zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der Richtlinie (EU) 2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 geänderten Fassung oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, in der Veranlagungs- und Betriebsprüfungspraxis vor (insbesondere zur Zahl der Fälle, in denen diese Vorschriften entscheidungserheblich waren, sowie zu hierdurch bewirkten steuerlichen Mehr- oder Minderbeträgen)?
Die betreffenden Regelungen dienen insbesondere der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen und entfalten dabei auch präventive Wirkung. Soweit die Bundesländer zur Anwendung der nationalen Regelungen Daten erheben und Erkenntnisse aus der Praxis gewinnen, finden diese bei der Überprüfung der Regelungen Berücksichtigung.
Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesministerium der Finanzen zu administrativen Mehrbelastungen für Steuerpflichtige und für die Finanzverwaltung infolge steuerlicher Vorschriften zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der Richtlinie (EU) 2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 geänderten Fassung oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, vor?
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016, geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz).
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen.