Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 27. und 28. Januar 2026 kam es im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu einem Minenunglück, bei dem mehr als 200 Menschen ums Leben kamen. In der Coltanmine Rubaya, in der Menschen unter prekärsten Bedingungen arbeiten, werden 15 Prozent des weltweiten Coltans gefördert (www.t agesschau.de/ausland/afrika/tote-minenunglueck-kongo-100.html). Tantal, das aus Coltanerz gewonnen wird, ist zentral für die Halbleiterindustrie und unverzichtbar für die Digitalisierung und Energiewende. Ob beim Abbau im Kongo, in Ruanda, und Nigeria oder als Nebenprodukt im brasilianischen Zinnbergbau, geht der Abbau dieses Erzes mit der Entwaldung, Zerstörung der Umwelt und der Ausbeutung von Menschen und Umwelt im Globalen Süden einher.
Grüne Transformation und Digitalisierung haben eine extreme Nachfrage nach Ressourcen ausgelöst. Nickel, Kupfer, Aluminium, Lithium, Kobalt, Gallium, Tantal und Seltene Erden sind dringend benötigte Rohstoffe in den Ökonomien des 21. Jahrhunderts. Digitalisierung und grüne Transformation haben eine stoffliche Basis. Die Nachfrage nach den genannten Rohstoffen wird in den kommenden Jahren extrem steigen (www.iea.org/reports/global-critical-miner als-outlook-2025). Während die Extraktion dieser Rohstoffe maßgeblich im Globalen Süden stattfindet, verbleiben Wertschöpfung und technologische Vorteile im Globalen Norden. Damit gehen die ökologischen und sozialen Folgekosten des Abbaus häufig zulasten der Förderregionen, während Nutzen und Gewinne anderswo konzentriert sind. Transformationsprozesse, die sich hier „grün“ geben, führen zu Umweltzerstörung an anderen Orten.
Staatliche Instrumente der Rohstoffsicherung prägen die Rahmenbedingungen, unter denen globale Lieferketten wirken. Dabei besteht die Gefahr, dass rohstoffreiche Länder weiterhin vor allem auf den Export wenig oder unverarbeiteter Primärgüter ausgerichtet bleiben. Auch die Bundesrepublik Deutschland verfolgt im Rahmen ihrer Rohstoffstrategie das Ziel, den Zugang zu strategisch wichtigen Rohstoffen langfristig zu sichern. Sie nutzt hierfür unter anderem Rohstoffpartnerschaften, außenwirtschaftliche Förderinstrumente und entwicklungspolitische Programme. Gleichzeitig wird durch die Abschwächung verbindlicher unternehmerischer Sorgfaltspflichten, insbesondere im Zuge der Reform des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, die Kontrolle von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang globaler Lieferketten geschwächt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die deutsche Rohstoffpolitik Rohstoffsicherung, wirtschaftliche Interessen und entwicklungspolitische Verantwortung miteinander in Einklang bringt oder bestehende ökologische und soziale Risiken entlang globaler Lieferketten in Förderländer verlagert.
Welche Schritte hat die Bundesregierung seit 2021 unternommen, um die Rohstoffstrategie der Bundesregierung weiterzuentwickeln (bitte chronologisch darstellen und jeweils federführendes Ressort, beteiligte Ressorts bzw. Gremien, zentrale Ergebnisse und aktuellen Stand benennen)?
Seit 2021 wurde die Rohstoffpolitik der Bundesregierung kontinuierlich unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie weiterentwickelt. Im Januar 2023 wurde vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Eckpunktepapier „Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung“ veröffentlicht (www.bundeswirtschaftsministe rium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunktepapier-nachhaltige-und-resilien te-rohstoffversorgung.html), mit dem die Rohstoffstrategie aus dem Jahr 2020 fortgeschrieben wurde.
Diese Fortschreibung erfolgte u. a. vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Situation auf den Rohstoffmärkten und den Lieferketten in Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine. Schwerpunkte waren hier die Bestandsaufnahme hinsichtlich weiter gestiegener Angebotskonzentrationen im Bereich der Versorgung mit kritischen Rohstoffen. Als Lösungsansätze wurden insbesondere die stärkere Diversifizierung der Versorgung mit kritischen Rohstoffen international und die Stärkung einer heimischen Förderung in der Europäischen Union (EU) und in Deutschland formuliert. Der Ausbau der Kreislaufwirtschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher finanzieller Anreize und Instrumente durch die Bundesregierung wurden unterstrichen.
In der Folge wurde die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie am 4. Dezember 2024 durch das Bundeskabinett beschlossen. Im Oktober 2024 war bereits die KfW mit dem Aufbau des nationalen Rohstofffonds beauftragt worden, mit dem über eine Eigenkapitalbeteiligung des Bundes Projekte zur Rohstoffgewinnung und -weiterverarbeitung und zu Recycling im In- und Ausland unterstützt werden können.
Zur Umsetzung der Eckpunkte aus dem Jahr 2023 wurde weiterhin die Erarbeitung und Verabschiedung der Europäischen Verordnung des Critical Ram Materials Act (CRMA) von Seiten der Bundesregierung unterstützt, da im europäischen Binnenmarkt neben nationalen Initiativen zusätzliche europäische Lösungen notwendig sind. Der CRMA trat am 23. Mai 2024 in Kraft und wird aktuell fortlaufend implementiert. Er ergänzt und unterstützt laufend die nationalen Initiativen in diesem Bereich, u. a. durch die Benennung von kritischen und strategischen Rohstoffen, europäischen Richtwerten zur Diversifizierung, die bis 2030 für strategische Rohstoffe erreicht werden sollen, die Anerkennung strategischer Rohstoffprojekte innerhalb und außerhalb der EU, die Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Bereich der Kritischen Rohstoffe oder auch durch die Einrichtung und Benennung zentraler Anlaufstellen für Genehmigungsverfahren, verbunden mit einer Vorgabe von maximal zulässigen Genehmigungszeiten, die von den Mitgliedstaaten, nicht überschritten werden dürfen.
Für die Bundesrepublik Deutschland wurden in der ersten Runde drei Rohstoffprojekte als Strategische Projekte unter dem CRMA anerkannt, diese waren der Lithium-Hydroxid-Konverter in Guben BB, ZeroCarbonLithium (Vulcan Energy) und das Unternehmen PCC Thorion GmbH (Substitution von Graphit).
Ende 2025 ist der Rohstofffonds mit einer ersten Beteiligung beim Unternehmen Vulcan Energy im Zusammenhang mit der Gewinnung von Lithium aus Thermalwässern am Oberrheingraben in die operative Phase eingetreten. Weitere Projekte sind aktuell in der vertieften Prüfung.
Im Zuge der sich weiter verschärfenden Situation auf den Rohstoffmärkten, insbesondere auch durch die kontinuierliche Ausweitung der chinesischen Exportrestriktionen für Rohstoffe, hat sich der Nationale Sicherheitsrat (NSR) in seiner Sitzung vom 5. November 2025 mit dem Thema einer sicheren Rohstoffversorgung der deutschen Industrie beschäftigt und einen Aktionsplan Rohstoffe in Auftrag gegeben. Auf Grundlage des NSR-Beschlusses hat die Bundesregierung einen umfassenden Aktionsplan zur Weiterentwicklung der deutschen Rohstoffpolitik erarbeitet mit dem Ziel, Unternehmen wirksam dabei zu unterstützen, ihre Rohstoffversorgung zu diversifizieren, einseitige Abhängigkeiten zu reduzieren, das Risiko von Lieferengpässen für wichtige Rohstoffe zu minimieren und ihre Kreislaufführung zu stärken. Der Aktionsplan verfolgt u. a. das Ziel, die jeweiligen rohstoffpolitischen Kompetenzen der Bundesressorts und Maßnahmen noch weiter zu bündeln. Der Plan beinhaltet neben kurzfristigen auch mittel- und langfristig angelegte Elemente. Aufgrund der besonderen sicherheitspolitischen Relevanz ist eine Veröffentlichung dieses Aktionsplans nicht vorgesehen.
Inwieweit gelten die im Eckpunktepapier „Wege zu einer nachhaltigen und resilienten Rohstoffversorgung“ (Januar 2023) genannten Schwerpunktsetzungen Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz, Recycling, Diversifizierung der Rohstofflieferketten, Sicherstellung eines fairen und nachhaltigen Marktrahmens für die aktuelle Rohstoffpolitik der Bundesregierung weiterhin, und welche Änderungen oder Prioritätsverschiebungen hat die Bundesregierung seit Amtsantritt vorgenommen?
Die Schwerpunkte des Eckpunktepapiers aus dem Jahr 2023 Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz, Recycling, Diversifizierung der Rohstofflieferketten, Sicherstellung eines fairen und nachhaltigen Marktrahmens sind nach wie vor die Ziele der Rohstoffpolitik der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Verfolgt die Bundesregierung konkrete Planungen für eine Überarbeitung, Aktualisierung oder Neufassung der Rohstoffstrategie, wenn ja, mit welchem Zeitplan, und wenn nein, aus welchen Gründen sieht sie derzeit keinen Bedarf?
Der NSR hat in seiner Sitzung am 5. November 2025 einen Aktionsplan Rohstoffe in Auftrag gegeben. Auf Grundlage dieses Beschlusses hat die Bundesregierung einen umfassenden Aktionsplan in Auftrag gegeben. Daraufhin wurde von der Bundesregierung ein umfassender Aktionsplan zur Weiterentwicklung der deutschen Rohstoffpolitik erarbeitet. Aufgrund der besonderen sicherheitspolitischen Relevanz ist eine Veröffentlichung dieses Aktionsplans nicht vorgesehen. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, ob und, wenn ja, welche Bedarfe für eine Überarbeitung der Rohstoffstrategie bestehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Welche Formate der Beteiligung gab es seit 2021 im Rahmen der Aktualisierung bzw. Fortschreibung der Rohstoffstrategie für zivilgesellschaftliche Akteure, Wirtschaftsverbände und Unternehmen oder Akteurinnen und Akteure aus rohstoffreichen Partnerländern (bitte Formate, Zeitpunkte sowie den Kreis der eingeladenen bzw. teilnehmenden Organisationen benennen und angeben, ob Ergebnisse dokumentiert und veröffentlicht wurden)?
Die Fachebene der Bundesregierung ist in regelmäßigem Austausch mit unterschiedlichen zivilgesellschaftlichen Akteuren, Wirtschaftsverbänden, Unternehmen oder rohstoffreichen Ländern. Die Erkenntnisse aus diesen Austauschen gehen fortlaufend in die Weiterentwicklung der Rohstoffpolitik der Bundesregierung ein. Im Hinblick auf eine Aktualisierung oder Fortschreibung der Rohstoffstrategie hat es keine besonderen oder anlassbezogenen Formate dazu gegeben.
Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit ihrer Rohstoffpolitik insbesondere im Hinblick auf die Versorgungssicherheit für die deutsche Industrie, ihren Beitrag zur globalen Energiewende, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz sowie die Reduktion des absoluten Primärrohstoffverbrauchs?
Im Rahmen ihrer Rohstoffpolitik unterstützt die Bundesregierung die Standards und Richtwerte des Critical Raw Materials Acts (CRMA). Demnach sollen bis zum Jahr 2030 10 Prozent des Bedarfs an kritischen Rohstoffen aus der Gewinnung innerhalb der EU, 40 Prozent durch Weiterverarbeitung in der EU und 25 Prozent durch Recycling gedeckt werden. Zudem soll ein strategischer Rohstoff zu maximal 65 Prozent aus einem einzigen Drittland stammen. Um für die Nachhaltigkeit einer erhöhten Produktion kritischer Rohstoffe zu sorgen, sollten nach CRMA neue Projekte im Bereich kritischer Rohstoffe nachhaltig geplant und durchgeführt werden, wobei alle Aspekte der Nachhaltigkeit abgedeckt werden, die in der Veröffentlichung der EU-Kommission vom 11. September 2021 mit dem Titel „EU-Grundsätze für nachhaltige Rohstoffe“ hervorgehoben werden, einschließlich der Gewährleistung des Umweltschutzes, der Verhinderung und Minimierung von sozial nachteiligen Auswirkungen durch die Anwendung sozial nachhaltiger Verfahren, der Achtung der Menschenrechte wie der Rechte der Frau, und transparenter Geschäftsmethoden (siehe EU CRMA 2024/1252 u. a. (17)). Weiterhin sollen Ressourceneffizienz und technologischem Fortschritt gefördert werden und die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz sowie die Kreislaufwirtschaft und das Recycling zu fördern. Die Bundesregierung leistet ihren Beitrag zur Erfüllung der genannten europäischen Richtwerte und Ziele.
Welche quantitativen Zielgrößen oder Indikatoren nutzt die Bundesregierung, um die Wirksamkeit ihrer Rohstoffpolitik zu messen (bitte Indikatoren, Datenquellen und Messintervalle nennen, insbesondere zu Diversifizierung bzw. Abhängigkeiten, Recycling bzw. Rezyklatanteilen, Materialeffizienz sowie absolutem Primärrohstoffverbrauch)?
Informationen zur Entwicklung der Rohstoffsituation in Deutschland liefert insbesondere das umfangreiche Rohstoffmonitoring der Deutschen Rohstoffagentur (DERA) bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), siehe www.deutsche-rohstoffagentur.de/DERA/DE/Home/home_nod e.html. Dort sind z. B. Daten und Analysen zu Marktrisiken, Handel, Lieferquellen, Bedarfe, Preisen oder zum Recycling von Rohstoffen zu finden. Darüber hinaus erstellt die BGR jährlich auch umfangreiche Publikationen zur aktuellen Rohstoffsituation in Deutschland (siehe www.bgr.bund.de/DE/Themen/R ohstoffe/Produkte/Rohstoffsituationsbericht/rohstoffsituationsberichte_nod e.html ).
Wie bewertet die Bundesregierung im Lichte der aktuellen Rohstoffstrategie die Kritik zivilgesellschaftlicher Akteurinnen und Akteure, nach der die deutsche und europäische Rohstoffpolitik extraktivistische Wirtschaftsmodelle im Globalen Süden vertiefe und koloniale Kontinuitäten verstärke?
Die Bundesregierung nimmt regelmäßig diverse Stellungnahmen unterschiedlicher Stakeholder, die im Zusammenhang mit der europäischen oder nationalen Rohstoffpolitik stehen, zur Kenntnis, bewertet diese aber nicht (siehe auch die Antwort zu Frage 4).
Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe „kritische Rohstoffe“ und „strategische Rohstoffe“ im Rahmen ihrer Rohstoffpolitik, welche Kriterien werden dafür herangezogen, und welche Rohstoffe fallen nach dem aktuellen Stand darunter?
Die Bundesregierung stützt sich bei der Definition der Begriffe „kritische Rohstoffe“ und „strategische Rohstoffe“ auf den Critical Raw Materials Act der EU (Verordnung (EU) 2024/1252). Danach sind strategische Rohstoffe diejenigen Rohstoffe, die durch eine hohe Bedeutung für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen gekennzeichnet sind. Bei der Bestimmung der strategischen Bedeutung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a) die Menge der strategischen Technologien, die einen Rohstoff als Input verwenden,
b) die Menge eines Rohstoffs, der für die Herstellung relevanter strategischer Technologien benötigt wird und
c) die erwartete weltweite Nachfrage nach einschlägigen strategischen Technologien.
Dagegen umfassen kritische Rohstoffe neben den in Anhang I Abschnitt 1 CRMA aufgeführten strategischen Rohstoffen alle anderen Rohstoffe, die durch ein hohes Versorgungsrisiko und eine hohe wirtschaftliche Bedeutung gekennzeichnet sind (z. B. Seltene Erden, Magnesium, Gallium).
Nach Anhang I Abschnitt 1 CRMA gelten derzeit folgende Rohstoffe als strategisch:
a) Bauxit/Aluminiumoxid/Aluminium
b) Bismut
c) Bor – metallurgische Qualität
d) Kobalt
e) Kupfer
f) Gallium
g) Germanium
h) Lithium – Batteriequalität
i) Magnesiummetall j) Mangan – Batteriequalität
k) Grafit – Batteriequalität
l) Nickel – Batteriequalität
m) Metalle der Platingruppe
n) Seltenerdmetalle für Dauermagnete (Nd, Pr, Tb, Dy, Gd, Sm und Ce)
o) Siliciummetall
p) Titanmetall
q) Wolfram
Nach Anhang II Abschnitt 1 CRMA gelten derzeit folgende Rohstoffe als kritisch:
a) Antimon
b) Arsen
c) Bauxit/Aluminiumoxid/Aluminium
d) Baryt
e) Beryllium
f) Bismut
g) Bor
h) Kobalt
i) Kokskohle
j) Kupfer
k) Feldspat
l) Flussspat
m) Gallium
n) Germanium
o) Hafnium
p) Helium
q) Schwere seltene Erden
r) Leichte seltene Erden
s) Lithium
t) Magnesium
u) Mangan
v) Grafit
w) Nickel – Batteriequalität
x) Niob
y) Phosphatgestein
z) Phosphor
aa) Metalle der Platingruppe
ab) Scandium
ac) Siliciummetall ad) Strontium
ae) Tantal
af) Titanmetall
ag) Wolfram
ah) Vanadium
Welche Schätzungen oder Modelle liegen der Bundesregierung zur Größenordnung importierter Treibhausgasemissionen vor, die mit dem deutschen Bedarf an für die Energiewende und Digitalisierung zentralen Rohstoffen und Vorprodukten (z. B. Nickel, Kupfer, Lithium, Kobalt, Seltene Erden) verbunden sind, und wie verteilen sich diese Emissionen nach Rohstoff- bzw. Produktgruppe und Herkunftsregion (bitte, soweit verfügbar, in aggregierter Form darstellen und die verwendeten Datenquellen bzw. Methoden benennen)?
Eine Analyse des durch das Umweltbundesamt beauftragen Forschungsprojektes „Betrachtung von Rohstoffaufwendungen und Umweltwirkungen für die Energiewende in einem ressourcenschonenden und treibhausgasneutralen Deutschland (FKZ 3719 31 103 0)“ zeigt, dass unter den spezifischen Annahmen der untersuchten Szenarien die Reduktion von Treibhausgas-(THG-)Emissionen in Deutschland durch die Energiewende nicht auf Kosten von zusätzlichen Emissionen im Ausland stattfindet. Es ist jedoch festzustellen, dass sich der prozentuale Anteil der THG-Emissionen im Ausland im Vergleich zu jenen in Deutschland erhöht. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die THG-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger in Deutschland sukzessive wegfallen.
Welche Kriterien gelten bzw. plant die Bundesregierung, um importierte Emissionen bei Rohstoffpartnerschaften, der Außenwirtschaftsförderung sowie bei KfW-Finanzierungen (KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau) zu berücksichtigen, und wie wird die Einhaltung überprüft?
Die Bundesregierung importiert selbst keine Rohstoffe aus Ländern, mit denen Rohstoffpartnerschaften bestehen. Im Hinblick z. B. auf die KfW-Finanzierungen gelten die entsprechenden Nachhaltigkeitsrichtlinien (siehe www.kfw.de/% C3 Prozent9Cber-die-KfW/Service/Download-Center/Konzernthemen/Nachhal tigkeit/Richtlinien/ oder für den Rohstofffonds unter www.kfw.de/PDF/Downlo ad-Center/Konzernthemen/Rohstofffonds/Nachhaltigkeitsrichtlinie-KfW-Rohst offfonds-DE.pdf).
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ihre Rohstoffpolitik im Kontext der grünen Transformation nicht zu Zielkonflikten führt, bei denen Klimaziele durch Biodiversitätsverlust, Wasserstress, Landkonflikte oder Verletzungen von Beteiligungsrechten (free, prior and informed consent – FPIC) erkauft werden, und welche Indikatoren nutzt sie hierfür?
Die Bundesregierung führt keine Rohstoffprojekte in Eigenverantwortung durch. Bei möglichen Beteiligungen an Rohstoffprojekten, die der Bund im Rahmen des Rohstofffonds eingeht, ist eine vertiefte Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung Bestandteil jeder Prüfung, die maßgeblich in jede Beteiligungsentscheidung eingeht. Die Bundesregierung legt im Rahmen ihrer Rohstoffpolitik den Fokus grundsätzlich auf eine nachhaltige Rohstoffgewinnung und eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft.
Welche bilateralen Vereinbarungen, Absichtserklärungen, Rohstoffpartnerschaften oder vergleichbaren Kooperationen hat die Bundesregierung seit 2021 mit Drittstaaten im Bereich Rohstoffe abgeschlossen, erneuert oder verhandelt (bitte tabellarisch nach Land, Datum, Art des Instruments, federführendem Ressort, beteiligten Ressorts bzw. Behörden, betroffenen Rohstoffen bzw. Produktgruppen und Laufzeit auflisten)?
Die Bundesregierung hat bilaterale Rohstoffpartnerschaften/-kooperationen mit einer Reihe von Ländern geschlossen. Die Partnerschaften verfolgen teilweise unterschiedliche Schwerpunkte und haben unterschiedliche Ausprägungen. Seit 2021 sind folgende Partnerschaften erneuert oder abgeschlossen worden.
| Land | Datum | Art des Instruments | Federführendes Ressort | Betroffene Rohstoffe | Laufzeit |
|---|---|---|---|---|---|
| Australien | 2023 | Gemeinsame Absichtserklärung zur Durchführung einer Studie | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) | Kritische Rohstoffe | unbefristet |
| Brasilien | 2024 | Gemeinsame Absichtserklärung | BMWE | Kritische Rohstoffe | unbefristet |
| Chile | 2023 | Gemeinsame Absichtserklärung erneuert | BMWE | Lithium | unbefristet |
| Indien | 2025 | Gemeinsame Absichtserklärung | BMWE | Kooperation im Bereich mineralischer Rohstoffe | 5 Jahre |
| Kanada | 2025 | Gemeinsame Absichtserklärung | BMWE | Lithium, Seltene Erden, Kupfer, Wolfram, Gallium, Germanium, Nicke | unbefristet |
| Usbekistan | 2024 | Gemeinsame Absichtserklärung | BMWE | Kooperation im Bereich mineralischer inklusive kritischer Rohstoffe | 5 Jahre |
| Québec | 2026 | Gemeinsame Absichtserklärung | BMWE | Kooperation im Bereich mineralischer Rohstoffe | unbefristet |
13Welche konkreten Inhalte und Verpflichtungen enthalten diese Vereinbarungen jeweils (bitte je Vereinbarung strukturiert darstellen), bezüglich
13aZiele und Prioritäten (Rohstoffe bzw. Produktgruppen),
13bZusagen zu Marktzugang, Investitionsförderung oder Absicherungsinstrumenten,
13cZusagen zu Verarbeitung bzw. Wertschöpfung vor Ort, Technologie- oder Wissenstransfer,
13dTransparenz- bzw. Monitoringregelungen?
Es wird auf die Anlage 1 verwiesen.¹
PDF-Seiten 32–36 (5 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche menschenrechtlichen, arbeitsrechtlichen, umwelt- und klimapolitischen Mindeststandards sowie Beteiligungs- und Beschwerdemechanismen sind in den jeweiligen Vereinbarungen verankert (bitte je Vereinbarung angeben, ob diese verbindlich sind, welche Monitoring-Mechanismen bestehen und ob Sanktionen bzw. Abhilfeschritte oder Aussetzungsklauseln vorgesehen sind)?
Auch in der internationalen Rohstoffpolitik verfolgt die Bundesregierung den Grundsatz einer ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltigen Entwicklung. Wichtiges Ziel ist es, die Ausrichtung des Rohstoffsektors auf die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (SDGs) voranzutreiben und dabei sicherzustellen, dass Risiken des Bergbaus für Mensch und Umwelt minimiert werden. Die Bundesregierung wird darüber hinaus weiterhin wichtige internationale Vorgaben wie die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie deren Umsetzung durch Unternehmen aktiv unterstützen.
Es wird auf die Anlage 2 verwiesen.¹
PDF-Seite 37 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
15Welche Projekte bzw. Vorhaben mit Rohstoffbezug wurden seit 2021 im Rahmen von Global Gateway oder vergleichbaren EU-Initiativen gestartet, fortgeführt oder vorbereitet, an denen Deutschland
15afinanziell (Bundesmittel, KfW bzw. Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft [DEG], Garantien, Beiträge zu EU-Instrumenten bzw. Trust Funds bzw. Guarantees),
15boperativ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH [GIZ GmbH] bzw. KfW bzw. DEG als Durchführer), oder
15cpolitisch (Mitinitiierung bzw. Federführung) beteiligt ist (bitte tabellarisch nach Land bzw. Region, Projektname, Rohstoffbezug, Instrument, Gesamtvolumen, deutschem Beitrag, beteiligten Institutionen und Status auflisten)?
Die im Rahmen des CRMA geschlossenen Strategischen Partnerschaften werden als Leuchtturmprojekte der europäischen Global-Gateway-Strategie geführt. Zur Umsetzung der Partnerschaften entwickelt die EU gemeinsam mit den Partnerländern sogenannte Roadmaps, die konkrete Aktivitäten umfassen. Die Roadmaps beinhalten auch Projekte, die von der Bundesregierung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden. Informationen zu in diesem Zusammenhang relevanten Projekten können der Antwort zu Frage 27 entnommen werden.
Darüber hinaus werden verschiedene Vorhaben der deutschen Entwicklungszusammenarbeit mit Rohstoffbezog von der Europäischen Union kofinanziert. Die Kofinanzierungen erfolgen häufig im Kontext von Global Gateway oder vergleichbaren EU-Initiativen. Die von der Europäischen Union kofinanzierten Vorhaben mit Rohstoffbezug sind in der Antwort zu Frage 27 ausgewiesen.
Unter den drei Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland (Exportkredit-, Investitionsgarantien und den Garantien für Ungebundene Finanzkredite) sind keine Vorhaben mit Rohstoffbezug seit 2021 im Rahmen von Global Gateway oder vergleichbaren EU-Initiativen abgesichert worden.
Gibt es eine Einschätzung der Bundesregierung zu den aktuell laufenden Rohstoffpartnerschaften, und welche Evaluierungen, Monitoringberichte, Risikoanalysen oder ressortinternen Lagebilder liegen der Bundesregierung seit 2021 zu bestehenden rohstoffbezogenen Partnerschaften bzw. Abkommen vor?
Bislang liegen weder eine formelle Evaluierung noch ein Monitoringbericht zu den Partnerschaften vor. Da die betreffenden Partnerschaften seit 2021 bestehen, erscheint eine umfassende Auswertung zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht. Eine entsprechende Analyse wird jedoch anlassbezogen durchgeführt.
Plant die Bundesregierung neue eigene Rohstoffpartnerschaften, und wenn ja, mit welchem Fokus?
Die Bundesregierung verhandelt derzeit mit der Regierung von Argentinien eine gemeinsame Absichtserklärung zur Stärkung der Zusammenarbeit bei mineralischen Rohstoffen.
Setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für neue Rohstoffpartnerschaften ein, und wenn ja, mit welchen bevorzugten Partnerländern und welchem Fokus?
Die Bundesregierung begrüßt und unterstützt den Abschluss strategischer Rohstoffpartnerschaften der EU mit dem Ziel, die Diversifizierung der Lieferketten und die Versorgungssicherheit mit kritischen Rohstoffen zu stärken.
Welche Rolle spielen deutsche Wirtschaftsverbände und Unternehmen bei der Vorbereitung solcher Rohstoffabkommen, und in welcher Form werden Organisationen aus rohstoffreichen Partnerländern sowie deutsche Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in diese Prozesse einbezogen (bitte Formate, Zeitpunkte und Einladungs- bzw. Teilnehmendenkreis nennen)?
Wirtschaftsverbände und weitere Akteure (wie beispielsweise Universitäten mit Kooperationen mit dem Partnerland) werden seitens der Bundesregierung bedarfsorientiert und in unterschiedlichem Ausmaß v. a. bei der Umsetzung der Rohstoffpartnerschaften einbezogen. Über die Einbeziehung von Organisationen aus den Partnerländern entscheidet die Regierung des jeweiligen Partnerlandes.
In welchen Fällen wurden seit 2021 rohstoffbezogene Partnerschaften oder Abkommen angepasst, ausgesetzt oder nicht weiterverfolgt, weil menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken, Konflikte oder fehlende Partizipation festgestellt wurden?
Seit 2021 wurden die bestehenden Rohstoffpartnerschaften formal nicht angepasst oder ausgesetzt.
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem EU-Mercosur-Abkommen für den Zugang zu kritischen und strategischen Rohstoffen bei, und welche Rohstoffe stehen dabei aus Sicht der Bundesregierung im Vordergrund?
Die Abkommen der EU mit den MERCOSUR-Staaten spielen eine bedeutsame Rolle bei der angestrebten Diversifizierung von deutschen und europäischen Lieferketten vor dem Hintergrund aktueller geopolitischer Konflikte. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist der Zugang zu Rohstoffen und natürlichen Ressourcen, die für die deutsche und europäische Industrie von großer Bedeutung sind. Die MERCOSUR-Staaten verfügen unter anderem über erhebliche Vorkommen an Lithium, Kupfer, Aluminium, Niob, Tantal, Graphit und Silizium.
22Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch das EU-Mercosur-Abkommen auf die Einfuhr von Futtermitteln aus den Mercosur-Staaten nach Deutschland bzw. in die EU, und welche Folgen prognostiziert sie daraus für Landnutzungsänderungen, Entwaldungsdruck und den Einsatz von Pestiziden in den Herkunftsländern?
23Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass das EU-Mercosur-Abkommen (direkt oder indirekt über Anreize für die Exportproduktion) die Belastung von Amazonas-Ökosystemen erhöht, und welche politischen bzw. vertraglichen Hebel sieht sie, um Risiken von Entwaldung und Pfadabhängigkeiten in landintensiven Exportmodellen zu begrenzen?
24Wie bewertet die Bundesregierung die Durchsetzbarkeit der umwelt- und menschenrechtlichen Verpflichtungen im EU-Mercosur-Abkommen, und setzt sie sich für Nachschärfungen bzw. zusätzliche Garantien ein, und wenn ja, für welche konkret?
25Wie stellt die Bundesregierung im Rahmen ihrer Positionierung zum EU-Mercosur-Abkommen sicher, dass die Rechte indigener Völker und lokaler Communitys, insbesondere Land- sowie Beteiligungsrechte, verbindlich geschützt und durchsetzbar sind, und wie bewertet sie die Kritik, dass das Abkommen hierzu keine hinreichend konkreten und einklagbaren Vorgaben enthalte?
26Teilt die Bundesregierung die rechtswissenschaftliche Kritik, dass im EU-Mercosur-Abkommen keine ausdrückliche Bezugnahme auf die ILO-Konvention (ILO = Internationale Arbeitsorganisation) Nr. 169 und die daraus folgenden Mindeststandards erfolgt, obwohl Deutschland und weitere EU-Mitgliedstaaten ILO 169 ratifiziert haben?
Die Fragen 22 bis 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die EU-MERCOSUR Abkommen wurden am 17. Januar 2026 durch die Europäische Union und die MERCOSUR-Staaten unterzeichnet. Da EU-MERCO-SUR-Interimshandelsabkommen ist am 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft getreten.
Die Bundesregierung erwartet durch das Abkommen keine gravierenden Auswirkungen auf die Einfuhr von Futtermitteln in Bezug auf die angesprochenen Folgen, insbesondere da die zentralen Produktgruppen Sojabohnen und Sojaextraktionsschrot bereits vollständig liberalisiert sind. Zudem enthält das Abkommen Verpflichtungen, Maßnahmen zum Schutz und Erhalt bestehender Waldflächen zu ergreifen. Die Vorgaben der komplementären EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) werden durch das EU-MERCOSUR-Abkommen nicht abgeschwächt. Schließlich führen verschiedene vorgesehene Dialogformate, auch zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, zu einer verbesserten Zusammenarbeit der Handelspartner.
Die Abkommen enthalten zahlreiche Vereinbarungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
Mit Blick auf Umwelt und Entwaldung gehören dazu u. a. Bestimmungen zur Bindung an das Übereinkommen von Paris, zur Biodiversität und zum Schutz und Erhalt bestehender Waldflächen.
Die Achtung der Menschenrechte und die Mitgliedschaft im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und im Übereinkommen von Paris sind als wesentliche Elemente der Abkommen definiert. Bei schwerwiegenden Verletzungen der wesentlichen Vertragsbestandteile können die Abkommen ganz oder teilweise suspendiert werden.
Die indigene Bevölkerung und lokale Gemeinschaften werden in den Abkommen an verschiedenen Stellen adressiert. Dazu gehört z. B. die Unterstützung der Rolle der indigenen Bevölkerung und lokaler Gemeinschaften bei der Förderung von nachhaltiger Entwicklung. Vorgesehen ist u. a. die Diskussion möglicher weiterer Verbesserungen des Marktzugangs. durch die indigene Bevölkerung und lokale Gemeinschaften für nachhaltig produzierte Waren. Dabei wird der Respekt vor kollektiven Landrechten indigener Völker und lokaler Gemeinschaften und die Übereinstimmung mit Gesetzen und relevanten internationalen Verpflichtungen jeder Partei explizit herausgestellt.
Hinsichtlich internationaler Arbeitsstandards und -übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien u. a. zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008, die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde. Die Parteien haben zudem vereinbart, fortlaufende und nachhaltige Anstrengungen zu unternehmen, um die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO, Protokolle und andere relevante ILO-Übereinkommen, denen sie noch nicht beigetreten sind, und die von der ILO als aktuell eingestuft werden, zu ratifizieren.
Das Abkommen schafft neue Monitoring- und Kooperationsmechanismen, auch mit Blick auf Nachhaltigkeitsfragen. Durch institutionalisierte Dialoge können die Vertragsparteien gemeinsam konstruktiv zusammenarbeiten.
Welche Vorhaben der deutschen Entwicklungszusammenarbeit seit 2021 haben einen direkten oder mittelbaren Bezug zu Rohstoffgewinnung, Rohstoffverarbeitung, rohstoffbezogener Infrastruktur oder Rohstoffgovernance (bitte tabellarisch nach Land, Titel, Durchführungsorganisation, Laufzeit, Gesamtvolumen, thematischem Schwerpunkt und betroffenen Rohstoffen auflisten)?
Es wird auf die Anlage 3 verwiesen. Weitere Projektinformationen sind auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (www.transparenzportal.bund.de/) verfügbar (u. a. Durchführungsorganisation, Laufzeit, Gesamtvolumen, thematischer Schwerpunkt).¹
PDF-Seiten 38–42 (5 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
In welchem Umfang wurden seit 2021 im Rohstoffkontext öffentliche Mittel der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) oder verwandte Instrumente eingesetzt, um private Investitionen zu mobilisieren (bitte Instrumente, eingesetzte öffentliche Mittel, jeweils mobilisiertes privates Kapital, Zielländer, Zielsektoren sowie die Rolle der beteiligten Durchführungs- und Finanzierungsakteure benennen)?
Es wird auf die Anlage 4 verwiesen.¹
PDF-Seiten 43–44 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche verbindlichen Mindestanforderungen gelten in rohstoffbezogenen EZ-Vorhaben seit 2021 für Menschenrechte, Arbeitsrechte, Umwelt- und Klimaschutz sowie Beteiligung betroffener Gemeinden (FPIC), und wie werden diese Anforderungen überprüft?
Bei allen Maßnahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) müssen die Qualitätsmerkmale als Querschnittsthemen berücksichtigt werden. Sie sind das „Gütesiegel“ für werteorientierte, nachhaltige und zukunftsorientierte Entwicklungszusammenarbeit. Derzeit gibt es sechs Qualitätsmerkmale: Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung und Inklusion, Armutsbekämpfung und Reduzierung der Ungleichheit, Umwelt- und Klimaprüfung, Digitalisierung, Anti-Korruption und Integrität sowie Konfliktsensibilität.
Die Durchführungsorganisationen sind verpflichtet, die Qualitätsmerkmale im Rahmen ihres Risiko-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagements zu beachten. Sie verfügen hierzu jeweils über Prüfsysteme durch die sie nicht-intendierte, negative Auswirkungen der Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit identifizieren, bewerten und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Risiken implementieren. Dabei wenden sie auch international anerkannte Standards an, um höchste Qualität und Wirksamkeit sicherzustellen.
Die Überprüfung von Vorhaben und die Einhaltung von Vorgaben erfolgt im Rahmen von Fortschrittsberichten, Sonderberichten und Evaluierungen. Darüber hinaus enthalten die Strategiedokumente zu den Qualitätsmerkmalen individuelle Regelungen zum Monitoring der Qualitätsmerkmale.
Bei Verstößen, z. B. wenn Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden, müssen die Durchführungsorganisationen diese dem BMZ melden. Zusätzlich gibt es Beschwerdemechanismen, durch die Betroffene sich an die Durchführungsorganisationen wenden können.
Welche Vorgaben, Leitlinien oder Prüfkriterien macht die Bundesregierung an Durchführungsorganisationen und Finanzierungsakteure, um sicherzustellen, dass EZ-Vorhaben im Rohstoffbereich nicht primär der Rohstoffsicherung bzw. den Exportinteressen deutscher Unternehmen dienen, sondern entwicklungspolitischen Zielen (Armutsbekämpfung, Menschenrechte, sozial-ökologische Transformation), und wie werden Zielkonflikte dokumentiert und entschieden?
Die Leitlinien des BMZ im Rohstoffsektor sind im Positionspapier „Verantwortungsvolle Rohstofflieferketten: Für eine global gerechte und sozial-ökologische Wirtschaftstransformation“ von 2024 dargelegt. Darin werden die Handlungsfelder des BMZ-Engagements umrissen: mehr Wertschöpfung in Partnerländern aufbauen, Menschenrechte schützen und stärken, Umwelt und Klima schützen, Verantwortung entlang von Rohstofflieferketten fördern sowie Rohstoffgovernance stärken. Handlungsleitend sind darüber hinaus die entwicklungspolitischen Aspekte der Rohstoffstrategie der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Mit dem 2026 vorgelegten BMZ-Reformplan „Zukunft zusammen global gestalten“ fokussiert sich das BMZ auf kritische und strategische Rohstoffe mit dem Ziel, einen Beitrag zu Versorgungssicherheit, Steigerung der Eigeneinnahmen, lokale Wertschöpfung und nachhaltige Lieferketten zu leisten. Wie auch im BMZ-Aktionsplan „Starke Partnerschaften für eine erfolgreiche Wirtschaft weltweit“ dargelegt, verfolgt das BMZ einen Win-Win-Ansatz, bei dem sowohl die Interessen der Partnerländer an wirtschaftlicher Entwicklung als auch die deutschen Interessen an Versorgungssicherheit berücksichtigt werden.
Die Leitlinien in den vorgenannten Dokumenten sind handlungsleitend beim Umgang mit potenziellen Zielkonflikten, die im Rahmen der Prüfung und Fortschrittskontrolle von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit eruiert und entsprechend entschieden werden.
Für welche Vorhaben in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Rohstoffverarbeitung, Rohstofftransport und rohstoffbezogene Energie- und Infrastrukturprojekte wurden seit 2021 Garantien für Ungebundene Finanzkredite (UFK), Investitionsgarantien des Bundes, Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) sowie Finanzierung oder Beteiligungen durch KfW bzw. DEG bewilligt (bitte tabellarisch nach Jahr, Instrument, Zielland, Projekt, beteiligten Unternehmen, Rohstoff bzw. Produktgruppe, Volumen [gesamt und Deutschlandanteil], Laufzeit und Status auflisten)?
Vorbemerkung zu den Garantien für Ungebundene Finanzkredite (UFK), den Investitionsgarantien und den Exportkreditgarantien:
Als „Rohstoffe“ werden metallische sowie fossile Rohstoffe betrachtet. Diese wurden in die Auswertung einbezogen. Nicht enthalten sind hingegen Baurohstoffe und nachwachsende Rohstoffe (z. B. Holz etc.).
Unter „Rohstoffverarbeitung“ wurden die jeweils ersten Verarbeitungsstufen der genannten Rohstoffe einbezogen, aber keine fossilen Kraftwerke.
Für den Begriff „Rohstofftransport“ wurden solche Projekte berücksichtigt, die eindeutig und ausschließlich dem Transport der genannten Rohstoffe dienen.
Die Beteiligung der Unternehmen wird als Betriebs-/Geschäftsgeheimnis eingestuft, weshalb die Namen der beteiligten Unternehmen bei dieser und den folgenden Antworten nicht enthalten sind.
Tabelle: Übernommene UFK-Garantien in Schwellen- und Entwicklungsländern
| Jahr | Instrument | Land | Rohstoff | Volumen | Kreditlaufzeit | Datum Antragstell ung | Datum Garantieübernahme |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2024 | UFK | Chile | Kupfer | USD 500 Mio. | 11,5 Jahre | 19. Januar 2023 | 21. März 2024 |
Tabelle: Übernommene Investitionsgarantien in Schwellen- und Entwicklungsländern
Hinweis: Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Projekte entfallen auf das Jahr 2022.
| Land | Algerien | China | Malaysia | Serbien |
|---|---|---|---|---|
| Förderung/ Verarbeitung | Förderung | Verarbeitung | Verarbeitung | Verarbeitung |
| Sektor | Erdöl- / Erdgasaufsuchung und -gewinnung (Erdöl, -gas) | Sonstige Chemische und Pharmazeutische Industrie (Lithium) | Datenverarbeitungstechnik (Siliziumkarbid) | Glas- & Keramikindustrie (Chrom, Nickel) |
| Anzahl Projekte | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Volumen (Kapitaldeckung in Millionen Euro) | 104,3 | 652,3 | 150,0 | 65,0 |
| Auflage zu Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten | ja | nein | nein | nein |
Zu übernommenen Exportkreditgarantien in Schwellen- und Entwicklungsländern siehe Anlage 5.¹
Tabelle: Projekte mit Eigenkapitalbeteiligung durch die KfW
| Projektna- me | Jahr | Instrument | Zielland | Projektbeschrei- bung | Rohstoff | Volumen | Laufzeit und Status |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vulcan | 2025 | Direkte Eigenkapital- beteiligung | Deutschland | Abbau und Weiterverarbeitung von Lithium im Oberrheingraben, welches aus Sole durch Geothermieboh- rungen gewonnen wird. | Zielrohstoff: Lithiumhydroxid | KfW Invest: 150 Mio. Euro, Gesamtfinan- zierung rund 2,2 Mrd. Euro | Projektstatus: Baubeginn Laufzeit: Bauzeit von rund vier Jahren, danach Abbau und Weiterverarbeitung über mehrere Jahrzehnte (abhängig vom Vorkommen) |
PDF-Seiten 45–47 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie hoch ist der Anteil der seit 2021 bewilligten öffentlichen Finanzierungshilfen in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Rohstoffverarbeitung, Rohstofftransport und rohstoffbezogene Energie- und Infrastrukturprojekte (UFK, Investitionsgarantien, Hermes, KfW bzw. DEG), der sich auf fossile Rohstoffe oder mit fossilen Rohstoffen verbundene Infrastruktur bezieht?
Der Anteil der seit 2021 übernommenen Exportkreditgarantien in den Bereichen Rohstoffgewinnung, -verarbeitung, -transport und rohstoffbezogene Energie- und Infrastrukturprojekte (jeweils gemäß dem in der Antwort zu Frage 31 genannten Begriffsverständnis), der sich auf fossile Rohstoffe oder mit fossilen Rohstoffen verbundene Infrastruktur bezieht, beträgt rund 60 Prozent, der für UFK-Garantien 0 Prozent.
Der Anteil der seit 2021 übernommenen Investitionsgarantien in den Bereichen Rohstoffgewinnung, -verarbeitung, -transport und rohstoffbezogene Energie- und Infrastrukturprojekte (jeweils gemäß dem in der Antwort zu Frage 31 genannten Begriffsverständnis), der sich auf fossile Rohstoffe oder mit fossilen Rohstoffen verbundene Infrastruktur bezieht, beträgt rund 11 Prozent.
Welche renditebezogenen Steuerungsvorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der KfW-Gruppe, insbesondere bei DEG und der KfW IPEX-Bank, für Finanzierungen und Beteiligungen im Rohstoff- und rohstoffnahen Infrastrukturkontext, wie werden diese Vorgaben durch die Bundesregierung gesetzt bzw. gebilligt, welche Auswirkungen hatten sie seit 2021 auf die Auswahl, Konditionen oder Ablehnung rohstoffbezogener Vorhaben, und wie werden die in diesen Geschäftsfeldern erzielten Jahresüberschüsse verwendet?
Finanzielle Zusammenarbeit (FZ): Negativanzeige – im Rahmen der FZ gibt es keine rendite-bezogenen Steuerungsvorgaben für Finanzierungen und Beteiligungen im Rohstoff- und rohstoffnahen Infrastrukturkontext.
Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG): Die DEG finanziert ausschließlich privatwirtschaftliche Vorhaben – weit überwiegend aus eigenen Mitteln und auf eigenes Risiko. Sie refinanziert sich innerhalb der KfW und thesauriert die Erträge ihrer Finanzierungen im Eigenkapital, um ihre eigene Risikotragfähigkeit zu wahren und auszubauen. Gewinnausschüttungen an die Gesellschafterin oder Dritte sind nach dem Gesellschaftsvertrag der DEG nicht zulässig.
Welche spezifischen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Prüfkriterien werden bei der Vergabe von UFK-Garantien, Investitionsgarantien und Hermesdeckungen im Rohstoffbereich angewandt, und in wie vielen Fällen haben diese Prüfungen seit 2021 zu Auflagen, Ablehnungen oder Projektänderungen geführt (bitte tabellarisch nach Jahr, Instrument, Zielland und Ergebnis aufschlüsseln)?
Im Bereich der Exportkreditgarantien des Bundes gelten für die Prüfung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (im Folgenden: USM-Aspekte) bereits seit 2004 gemeinsame Regeln der OECD, die sogenannten Common Approaches („Recommendations of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence“). Sie legen die Verfahrens- und Prüfanforderungen der OECD-Exportkreditagenturen fest. USM-Aspekte stellen ein wesentliches Kriterium bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit von beantragten Exportkreditgarantien dar. Die Common Approaches beschreiben die grundsätzlichen Vorgaben für eine Prüfung und legen fest, welche Prüfmaßstäbe anzulegen sind, insbesondere die nachfolgend beschriebenen. Ein Projekt muss zunächst die nationale Gesetzgebung des Bestellerlandes einhalten. Der Nachweis kann etwa durch Informationen zu lokalen Genehmigungen wie beispielsweise Betriebs- oder Umweltgenehmigungen erfolgen. Darüber hinaus verlangen die Common Approaches einen Abgleich mit den internationalen Standards der Weltbankgruppe. Dies sind im Einzelnen die Performance Standards der International Finance Corporation (IFC Performance Standards) und die World Bank Environmental and Social Standards sowie die technischen Sektorrichtlinien der Weltbankgruppe, die Environmental, Health, and Safety Guidelines (EHS Guidelines). Werden bei der Prüfung der USM-Aspekte Abweichungen von diesen internationalen Standards identifiziert, werden grundsätzlich geeignete Abhilfemaßnahmen und Korrekturmaßnahmen für das Projekt definiert und in einem Monitoring über einen sogenannten Environmental and Social Action Plan (ESAP) mit verbindlichen Fristen und Zuständigkeiten adressiert. Der ESAP ist Bestandteil der Finanzierungsdokumente, wodurch die Umsetzung der ESAP-Maßnahmen verpflichtend wird. Die Umsetzung der ESAP-Maßnahmen wird im Rahmen des Monitorings eng begleitet.
Die Berücksichtigung von Menschenrechten nimmt im Rahmen der Prüfung der USM-Aspekte einen hohen Stellenwert ein. So werden Themen wie zum Beispiel Arbeitssicherheit, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung, Rechtmäßigkeit von Landerwerb und Umsiedlung, Schutz indigener Völker, Schutz von Kulturerbe, Konsultationsmöglichkeiten der Betroffenen, Arbeitnehmerrechte, der Schutz von Minderheiten und besonders verletzlichen Gruppen sowie die Existenz eines Beschwerdemechanismus untersucht. In diesem Zusammenhang werden die veröffentlichten Berichte der Nationalen Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze (NKS) gemäß Common Approaches in die Prüfung einbezogen. Von den antragstellenden Unternehmen erwartet die Bundesregierung zudem, dass sie bei ihrer Geschäftstätigkeit den etablierten Kanon der Menschenrechte beachten. Die Unternehmen sind aufgefordert, sich gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) zu verhalten und ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, wie sie im deutschen Nationalen Aktionsplan (NAP) zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN-Leitprinzipien) formuliert ist.
Zur Herstellung eines kohärenten Vorgehens innerhalb der Außenwirtschaftsförderinstrumente orientiert sich auch das USM-Verfahren der Investitionsgarantien an den Vorgaben der OECD Common Approaches. Weitere internationale Leitlinien, z. B. im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte sowie der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte werden ebenfalls umgesetzt.
Mindestvoraussetzung für die Übernahme einer Investitionsgarantie ist, dass die nationalen Standards des Anlagelands eingehalten werden. Investitionen mit relevanten umwelt-, sozial- und menschenrechtlichen Risiken werden einer umfassenden Prüfung unterzogen. Als Maßstab werden für die relevanten Bereiche die Performance Standards der International Finance Corporation sowie die sektorenspezifischen Environmental, Health and Safety Guidelines der Weltbankgruppe angelegt. Je nach Relevanz der Auswirkungen muss der Garantienehmer regelmäßig über die Situation und weitere Entwicklung des Projekts auch hinsichtlich der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte berichten.
Auch im Rahmen der UFK-Garantien des Bundes werden Projekte unter USM-Aspekten eingehend auf ihre Auswirkungen geprüft. Mindestvoraussetzung für die Indeckungnahme eines UFK ist die Einhaltung der Standards des Projektlandes. Daneben wird jedes Projekt einem Screening, einer Kategorisierung und einer Prüfung gemäß den OECD Common Approaches unterzogen. Für die abschließende Bewertung der Förderungswürdigkeit wird die Einhaltung der IFC Performance Standards und der einschlägigen EHS Guidelines überprüft. Im Rahmen der Prüfung ist zudem für gewöhnlich ein Umwelt- und Sozialgutachten (Environment & Social Impact Assessment-ESIA) vorzulegen. Auch für UFK-Garantien werden grundsätzlich Monitoring-Maßnahmen vereinbart, wenn im Rahmen der Prüfung Lücken zu den internationalen Standards identifiziert werden.
Auflagen: In den in der Antwort zu Frage 31 aufgelisteten Projekten haben die Prüfungen in zwei Fällen zu Anforderungen geführt (2002 DIA Algerien und 2024 UFK Chile). Im Rahmen der Investitionsgarantie wurde der Garantienehmer zur Umsetzung eines Environmental and Social Action Plans (ESAP) verpflichtet. Im Rahmen der UFK-Garantie wurde ebenfalls vereinbart, dass ein ESAP in Abstimmung mit dem Bund auf Basis der IFC Performance Standards zu finalisieren war und der ESAP umgesetzt und durch die finanzierende Bank überwacht wird. Zudem muss der Bund über Abweichungen von nationalen Vorgaben sowie über Abweichungen von den im ESAP vorgesehenen Maßnahmen informiert und bei materiellen Abweichungen in die Planung von Gegenmaßnahmen eingebunden werden. Darüber hinaus müssen Monitoring-Berichte zur Verfügung gestellt werden.
Ablehnungen: Die Entscheidung, ob ein beantragtes Geschäft in Deckung genommen wird, hängt von verschiedenen Parametern ab, neben Fragen der Förderungswürdigkeit (u. a. aufgrund von USM-Aspekten) etwa auch die risikomäßige Vertretbarkeit des Geschäfts. Demnach kann keine Aussage dazu getroffen werden, wie viele Anträge seit 2021 allein aus USM-Aspekten nicht in Deckung genommen wurden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die meisten Antragsteller die Anforderungen der USM-Prüfung sehr gut kennen und keine Anträge stellen, die aller Vorrausicht nach keine Aussicht auf Indeckungnahme haben, bzw. die Möglichkeit nutzen, bereits gestellte Anträge zurückzuziehen.
Projektänderungen: Regelmäßig – wie auch in den beiden genannten Projekten – führen Antragsbearbeitungen von Exportkreditgarantien im Anwendungsbereich der OECD Common Approaches, UFK-Garantien und Investitionsgarantien vor dem Hintergrund der oben beschriebenen USM-Prüfanforderungen (wie etwa Monitoring-Anforderungen oder andere Maßnahmen) zu Projektänderungen. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass die Projekte nicht nur nationale sondern auch internationale Standards einhalten müssen.
In welchen rohstoffbezogenen Vorhaben, die seit 2021 durch die genannten Instrumente unterstützt wurden, wurden den zuständigen Stellen Hinweise oder Beschwerden zu Menschenrechts-, Arbeitsrechts- oder Umweltverstößen bekannt, und welche Konsequenzen hatte dies jeweils für die Förderung (bitte tabellarisch nach Projekt, Instrument, Zielland, Art des Vorwurfs, Zeitpunkt des Bekanntwerdens und ergriffenen Maßnahmen auflisten)?
In den in der Antwort zu Frage 31 aufgelisteten Projekten wurden in den folgenden Fällen Hinweise oder Beschwerden zu Menschenrechts-, Arbeitsrechts- oder Umweltverstößen identifiziert.
| Jahr | Instrument | Zielland | Art des Vorwurfs |
|---|---|---|---|
| 2022 | DIA | Serbien | Umweltverstöße |
| 2022 | EKG | Ghana | Umweltverstöße |
| 2024 | UFK | Chile | Umweltverstöße |
Die in der Tabelle genannten Hinweise oder Beschwerden wurden jeweils zum Zeitpunkt der Prüfung der USM-Aspekte bekannt. Welche Maßnahmen beim Bekanntwerden von Beschwerden ergriffen werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab (u. a. Art, Alter, Häufigkeit und Schwere der Beschwerden, Belastbarkeit der Quellen, Deckungsart und -status, Zeitpunkt des Bekanntwerdens). Bei den hier genannten Projekten konnte der jeweilige Sachverhalt im Rahmen der Prüfung durch eigene Recherchen mit externen Datenbankenanbietern sowie öffentlich zugänglichen Quellen, durch Kontakt zu Antragstellern, ausländischen Kunden oder Deutschen Botschaften vor Ort sowie teilweise durch Standortbesuche vor Ort geklärt werden. Beim Projekt in Chile wurden zusätzlich Anforderungen als Voraussetzung für die Übernahme der Deckung formuliert (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 34).
Welche Teile der KfW-Gruppe (KfW-Zentrale, DEG, IPEX-Bank) sollen mit der Umsetzung eines Rohstofffonds betraut werden, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass für alle Beteiligten einheitliche, verbindliche Transparenz-, Menschenrechts- und Rechenschaftsstandards gelten?
An der Umsetzung des Rohstofffonds sind das KfW-Generalsekretariat und die KfW-IPEX-Bank beteiligt. Sie unterliegen dabei den Weisungen der Bundesregierung. Bei der Vorselektion der Projekte achtet die KfW u. a. darauf, dass anerkannte internationale ESG-Kriterien und -Standards, wie sie auch für andere Instrumente wie UFK-Garantien gelten, eingehalten werden. Bei Projekten, die anschließend einer vertieften Prüfung unterzogen werden, nimmt die KfW zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards durch die jeweiligen Unternehmen Stellung. Die Ergebnisse fließen in die Entscheidung der Bundesregierung über eine Beteiligung an einem Unternehmen ein.
Welche Projekte haben sich bislang auf den Rohstofffonds beworben (bitte tabellarisch nach Projektname bzw. Projektgesellschaft, Zielland, Ort bzw. Region, Rohstoff bzw. Produktgruppe und Art des Vorhabens darstellen)
Beim Rohstofffonds liegen zahlreiche Bewerbungen vor, die sich aktuell in unterschiedlichen Phasen der Prüfung befinden. Die Bewerbungen unterliegen dem Schutz vertraulicher Unternehmensdaten. Weitere Beteiligungen des Fonds werden nach abgeschlossener erfolgreicher Prüfung bekanntgegeben.
Welche Vorgaben macht die Bundesregierung als Aufsichtsorgan der KfW (einschließlich DEG und IPEX-Bank), um sicherzustellen, dass sozial- und umweltrelevante Projektunterlagen bei KfW-finanzierten Vorhaben grundsätzlich vor der Finanzierungsentscheidung mit ausreichender Vorlaufzeit, maschinenlesbar und öffentlich zugänglich veröffentlicht werden – einschließlich englischer und, soweit erforderlich, lokaler Sprachversionen – und dass deren Veröffentlichung nicht von Zustimmungspflichten der Kundinnen und Kunden abhängig gemacht wird, und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Veröffentlichungspraxis der KfW an internationale Good Practice wie das Disclosure-Portal der International Finance Corporation (IFC) anzugleichen?
Die KfW als Kreditinstitut unterliegt dem Bankgeheimnis (siehe dazu bereits die ausführliche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Umfassende Analyse der Transparenz, Rückzahlungsdynamiken, Risikosteuerung und nachhaltigen Wirkungen von Darlehen der Finanziellen Zusammenarbeit mit Entwicklungs- und Schwellenländern“ auf Bundestagsdrucksache 21/2932) und darf folglich keine kundenbezogenen Informationen ohne dessen Zustimmung veröffentlichen.
Bei vorausgesetzter vertraglicher Zustimmung des Kunden, veröffentlicht die DEG seit 2015 in einer Datenbank auf ihrer Internetseite investitionsbezogene Informationen zu den von ihr neu zugesagten Engagements, mit Angaben zum mitfinanzierten Kunden, Zweck des Vorhabens, Finanzierungsvolumen sowie der Umwelt- und Sozialkategorie. Zwingend erforderlich für die Veröffentlichung ist hier jeweils die vertragliche Zustimmung des Kunden. Die Informationen geben den Status zum Zeitpunkt der Zusage der Finanzierung wieder.
Wie stellt die KfW IPEX sicher, dass keine Projekte gefördert werden, die im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzung und Umweltzerstörung stehen?
Die KfW IPEX-Bank fördert keine Projekte. Alle neuen und mit wesentlichen Änderungen einhergehenden Vorhaben, die die KfW IPEX-Bank mit Finanzierungs- oder Beratungsleistungen begleitet, sind Gegenstand einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung auf Grundlage der der jeweils geltenden Nachhaltigkeitsrichtlinie. Diese ist öffentlich zugänglich unter www.kfw-ipex-ban k.de/Nachhaltigkeit/Nachhaltigkeitsrichtlinie-der-KfW-IPEX-Bank/.
Welche Teile der Umwelt-, Klima-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung führt die KfW selbst durch, und welche werden auf Kunden bzw. Projektträger verlagert?
Ergänzende Informationen zur Durchführung der Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfungen der verschiedenen Geschäftsbereiche der KfW, sind unter folgendem Link sowie in den veröffentlichten Nachhaltigkeitsrichtlinien zu finden: www.kfw.de/nachhaltigkeit/%C3 Prozent9Cber-die-KfW/Nachhaltigkeit/Strategie-Management/Umwelt-Sozialvertr%C3 ProzentA4glichkeitspr%C3 Pr ozentBCfungen/.
Warum verfügt die KfW IPEX-Bank bislang über keinen eigenen unabhängigen Beschwerdemechanismus, wie dies bei anderen öffentlichen Förderbanken der Fall ist, und welche Schritte plant die Bundesregierung (als Eigentümerin bzw. Aufsicht), um einen unabhängigen, budgetär abgesicherten Beschwerdemechanismus einzurichten?
Die KfW IPEX-Bank ist keine öffentliche Förderbank sondern unterliegt banküblichen Anforderungen an Kreditinstitute. Sie agiert zu marktüblichen Konditionen. Für Beschwerden existieren unterschiedliche Kanäle, über die Betroffene jederzeit eine Beschwerde einreichen können: www.kfw-ipex-bank.de/Intern ationale-Finanzierung/KfW-IPEX-Bank/KfW-IPEX-Bank-Beschwerdeformula r.html.
Gibt es bei der KfW einen regelmäßigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften und Zivilgesellschaft, und wenn nein, ist dieser in Zukunft geplant, wie auch bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Banken?
Die KfW tauscht sich zu relevanten Themen regelmäßig mit Stakeholdern aus Politik, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft aus. Dazu gibt es je nach Geschäftsbereich verschiedene Austauschformate. Besonders hervorzuheben ist ein halbjährlicher Austausch mit Vertretern von Zivilgesellschaft, Forschung und Wissenschaft sowie Finanz-/und Realwirtschaft unter den Namen „Nachhaltigkeit verbindet“, u. a. zu Strategischen Fragen der Nachhaltigkeit.
Welche UFK-Garantien wurden seit 2020 bewilligt, und welche Anträge sind derzeit anhängig (bitte tabellarisch nach Land, Projektgesellschaft, Rohstoff bzw. Produktgruppe, deutschem Abnehmer, Volumen, Kreditlaufzeit, Datum der Antragstellung sowie Datum der Garantieübernahme bzw. geplantem Entscheidungszeitpunkt darstellen)?
Endgültig in Deckung genommene UFK-Garantien:
Die endgültig in Deckung genommenen UFK-Garantien sind in der Tabelle in der Antwort zu Frage 31 aufgeführt. Die anhängigen Anträge sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Anträge UFK-Garantien
| Jahr | Instrument | Land | Rohstoff | Beantragtes Volumen in Mio. USD | Kreditlaufzeit in Jahre | Datum Antragstellung | Geplanter Entscheidungszeit- punkt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2023 | UFK | Türkei | Kupfer | bis zu 200 | rund 8 | 23. Februar 2023 | Offen |
| 2023 | UFK | Kanada | Kupfer / Platinmetalle | bis zu 200 | rund 6,25 | 25. Mai 2023 | Offen |
| 2023 | UFK | Australien | Seltene Erden | bis zu 115 | rund 9 | 21. August 2023 | Offen |
| 2024 | UFK | Tansania | Graphit | bis zu 105. | rund 11 | 28. März 2024 | Offen |
| 2024 | UFK | Pakistan | Kupfer | bis zu 600 | rund 12 | 18. September 2024 | Offen |
| 2025 | UFK | Schweden | Kupfer | bis zu 180,7 | rund 10 | 8. Dezember 2025 | Offen |
Informationen zu beteiligten angestrebten Abnehmern sowie die Projektnamen berühren verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse und Grundrechte der beteiligten Unternehmen und Personen. Sie können daher nicht öffentlich bereitgestellt werden.
Aus welchen Ländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 welche Mengen kritischer und strategischer Rohstoffe (bitte Rohstoffe benennen) in Rohform sowie als relevante Halb- und Fertigprodukte exportiert (bitte jährlich und unter Angabe der zugrunde gelegten Waren- bzw. Produktkategorien tabellarisch, inklusive der Top-5-Herkunftsländer und deren Anteil, aufschlüsseln)?
Die Tabellen in der Anlage 6 zeigen die deutschen Importe von kritischen und strategischen Rohstoffen nach Definition der EU in Form von Reinformen, Halbzeugen und Waren. Es liegen nicht zu allen Warengruppen detaillierte Warencodes für den gesamten Zeitraum vor, weswegen in einzelnen Fällen keine Zeitreihen seit 2015 dargestellt werden konnten. Die verwendeten Abkürzungen und Warencodes sind im Anschluss an die Tabellen definiert.¹
PDF-Seiten 48–69 (22 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Verarbeitungstiefe der Rohstoffimporte nach Deutschland vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihre Rohstoffpolitik?
Deutschland importiert vor allem Rohstoffe der unteren Wertschöpfungsstufen wie Erze und Konzentrate, Zwischen- und Vorprodukte wie Ferrolegierungen, Oxide und Hydroxide sowie Recyclingrohstoffe mit dem Ziel der Weiterverarbeitung zu höherwertigen Produkten in Deutschland.
Die Bundesregierung unterstützt die deutschen Unternehmen bei der Diversifizierung ihrer Rohstoffversorgung mit unterschiedlichen Instrumenten, wie dem UFK und dem Rohstofffonds. Weiterhin unterstützt die Bundesregierung die EU-Kommission bei der Umsetzung des CRMA.
Welche quantifizierten Annahmen oder Szenarien nutzt die Bundesregierung, um zu bestimmen, welchen Anteil des künftigen Rohstoffbedarfs Deutschlands sie durch Recycling, Materialeffizienz, Substitution und längere Produktnutzung decken bzw. einsparen will (bitte Annahmen, Zielwerte, Zeithorizonte und die jeweils betroffenen Rohstoffe nennen)?
Die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) formuliert ein Leitbild zur Senkung des Primärrohstoffverbrauchs sowie ein Ziel zur Schließung von Stoffkreisläufen, welches das Ziel der EU, den prozentualen Anteil von Sekundärrohstoffen an der Gesamtmenge aller genutzten Rohstoffe gegenüber dem Ausgangswert im Jahr 2021 bis zum Jahr 2030 zu verdoppeln, national aufgreift. Diesen übergeordneten Zielsetzungen liegen mehrere Studien zugrunde, insbesondere die RESCUE-Studie des Umweltbundesamtes (www.umweltbund esamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/szen arien-projektionen/rescue-wege-in-eine-ressourcenschonende). Gesamtwirtschaftliche Modelle und Szenarien basieren auf Annahmen zu möglichen Materialflüssen. Eine Analyse von UBA und DERA ergab, dass es zahlreiche Datenlücken in den Wertschöpfungsketten von Metallen zum derzeitigen Recycling gibt. In europäischen und nationalen Strategien und Gesetzen werden Ziele festgeschrieben, deren Zielerreichung mit Hilfe von Indikatoren gemessen werden soll. Insbesondere der CRMA der EU setzt eine Reihe von Benchmarks und Berichtsaufgaben für die Mitgliedsländer fest, die in den nächsten Jahren zu erfüllen sind. Die NKWS nimmt in ihren Zielen Bezug auf Ziele des CRMA. Hierzu gehört das Ziel zur Erreichung einer Recyclingkapazität von 25 Prozent für strategische Rohstoffe innerhalb der EU. Zur Abbildung derartiger Ist- und Soll-Zustände von Stoffkreisläufen bedarf es neuer Informationen und Daten entlang der jeweiligen Wertschöpfungsketten, welche derzeit noch nicht vorliegen.
Wie viele beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangene Beschwerden bzw. Hinweise nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bezogen sich seit 2023 auf Sachverhalte im Rohstoffsektor bzw. in rohstoffnahen Wertschöpfungsketten, und welche Rohstoffe und Länder waren betroffen (bitte nach Jahr, Rohstoff bzw. Produktgruppe, Land bzw. Region und Art des mutmaßlichen Verstoßes tabellarisch aufschlüsseln), und in wie vielen dieser rohstoffbezogenen Fälle wurden vom BAFA vertiefte Prüfverfahren eingeleitet, konkrete Auflagen gegenüber Unternehmen ausgesprochen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vorbereitet bzw. eingeleitet (bitte nach Jahr und Ergebnisart tabellarisch aufschlüsseln)?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat insgesamt 18 Vorgänge identifiziert, die den vorgegebenen Kriterien entsprechen (es wird ein Fokus auf mineralische Rohstoffe unterstellt). Die im Einzelnen beim BAFA eingegangenen Fälle können der in der Anlage 7 befindlichen Tabelle entnommen werden. Allerdings liegt die Anzahl der bei BAFA geführten Verfahren höher, da sich beispielsweise mit einem Antrag auf behördliches Tätigwerden auch mehrere Personen beim BAFA melden können und diese Verfahren dann einzeln zu führen sind (siehe die Kommentarspalte in der Tabelle). In acht der 18 identifizierten Vorgänge wurden durch das BAFA risikobasierte Kontrollen eingeleitet, von denen sieben derzeit (Stand: 13. März 2026) noch nicht abgeschlossen sind. Weitere Verfahrensschritte wurden bislang nicht eingeleitet. Die erbetene Aufschlüsselung nach Jahren ist in der nachfolgenden Tabelle abgebildet:¹
| Verfahrensschritt | Vorgänge 2023 | Vorgänge 2024 | Vorgänge 2025 | Vorgänge 2026 | Vorgänge gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| Einleitung risikobasierter Kontrollen | 1 | 7 | 8 |
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Wie ist der Stand der beim BAFA anhängigen Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die auf die im November 2025 von Misereor und Red Muqui gegen Aurubis eingereichte Beschwerde zurückgeht (bitte den Verfahrensstand darstellen), welche nächsten Verfahrensschritte sind vorgesehen, und bis wann rechnet die Bundesregierung mit einem Abschluss?
Diesbezüglich sind zwei Vorgänge mit folgenden Sachständen beim BAFA anhängig:
1. Der bei BAFA am 25. November 2025 eingegangene Antrag auf behördliches Tätigwerden in dem Beschwerdeverfahren ist aus Sicht des BAFA zulässig und an das betroffene Unternehmen wurden mit Schreiben vom 21. Januar 2026 eine entsprechende Zwischenmitteilung sowie ein Auskunftsersuchen gerichtet. Das Unternehmen nahm hierzu mit Schreiben vom 23. Februar 2026 Stellung. Die eingegangene Stellungnahme wird gegenwärtig geprüft.
2. Mit Blick auf den beim BAFA am 25. November 2025 eingegangenen Hinweis ist das BAFA nach Sichtung und Prüfung der eingereichten Unterlagen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) von Amts wegen tätig geworden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 wurde gegenüber dem betroffenen Unternehmen eine anlassbezogene Kontrolle eröffnet und um Auskünfte gebeten; dem Unternehmen wurde dabei Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Antwort des Unternehmens liegt vor und aktuell noch ausgeweitet.
Für beide Vorgänge gilt, dass das BAFA die eingegangenen Informationen sowie die Antworten des Unternehmens gegenwärtig mit gebotener Sorgfalt überprüft.
Aus welchen Ländern wurden seit 2015 welche Mengen und Werte von Zinn, Tantal (einschließlich Erze bzw. Konzentrate wie Coltan), Wolfram sowie Gold exportiert (bitte jährlich und unter Angabe der zugrunde gelegten Waren bzw. Produktkategorien sowie nach Verarbeitungsstufe und wichtigsten Herkunftsländern tabellarisch aufschlüsseln)?
Die Tabellen in Anlage 8 zeigen die deutschen Importe von Gold, Tantal, Wolfram und Zinn. Es liegen nicht zu allen Warengruppen detaillierte Warencodes für den gesamten Zeitraum vor, weswegen in einzelnen Fällen keine Zeitreihen seit 2015 dargestellt werden konnten. Die verwendeten Abkürzungen und Warencodes sind im Anschluss an die Tabellen definiert.¹
PDF-Seiten 72–88 (17 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie viele in Deutschland ansässige Unionseinführer fallen seit 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung unter die Verordnung (EU) 2017/821 (bitte nach Jahr und 3TG-Mineral/Metall), wie viele risikobasierte Kontrollen führte die zuständige Behörde durch, welche Hauptmängel wurden festgestellt, und welche Maßnahmen bzw. Sanktionen wurden ergriffen (bitte nach Jahr und Ergebnisart aufschlüsseln)?
Über die Anzahl der betroffenen Unionseinführer berichtet die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) jährlich gemäß § 3 Absatz 4 des Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetzes (MinRohSorgG) auf ihrer Internetseite (www.bgr.bund.de/DE/BGR/Deksor/Re chtsgrundlagen/rechtsgrundlagen_node.html) über den Vollzug der Verordnung (EU) 2017/821 (sogenannte Konfliktminerale-Verordnung).
Soweit die Zahlen von den in den Berichten der DEKSOR veröffentlichten Zahlen leicht abweichen, so ist dies dem Umstand geschuldet, dass auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unter einer deutschen Zollidentifikationsnummer (TIN/EORI) nach Deutschland importieren. Die Anfrage zielte jedoch lediglich auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland ab. Zudem werden auch bei den deutschen Zollbehörden Importe nach Deutschland von ausländischen Unternehmen mit ausländischer TIN angemeldet. Solche Importeure werden in den Darstellungen der DEKSOR grundsätzlich als deutsche EU-Importe geführt, waren jedoch auch nicht Gegenstand dieser Anfrage.
Zu beachten ist, dass die folgende Darstellung Mehrfachzählungen beinhaltet. So werden Unionseinführer, die verschiedenen Minerale/Metalle über der jeweiligen Mengenschwelle importieren, mehrfach gezählt (Beispiel: Unternehmen A importiert Gold, Golderze und Tantalwaren. Es wird in diesen drei Kategorien jeweils als Unionseinführer betrachtet).
Zur Anzahl der Unionseinführer im Anwendungsbereich der Verordnung siehe Anlage 9.²
Zu Kontrollen durch die DEKSOR, kontrollierte Unternehmen, Verstöße und Abhilfemaßnahmen – Übersicht:
Die DEKSOR kontrolliert gemäß Artikel 11 Verordnung (EU) 2017/821 mit nachträglichen Kontrollen. Das Bezugsjahr zur Bestimmung der Mengenschwelle und damit des Anwendungsbereiches ist somit immer das vorausgegangene Jahr. Die Verpflichtungen der Verordnung Sorgfaltspflichten einzuhalten wurde im Jahr 2021 wirksam. Somit hat die DEKSOR seit dem Jahr 2022 erstmals Kontrollen für das zu kontrollierende Jahr 2021 (Kontrolljahr) vorgenommen.
Die Zahlen sind über die Jahre hinweg nicht vollumfänglich vergleichbar, da die Zählweise über die Jahre angepasst wurde. So sollten zu Beginn der Kontrollen Verstöße bzw. Mängel zunächst darauf bezogen worden, ob in eingereichten Auditberichten Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten aufgezeigt wurden. Da sich im Laufe der Kontrollen jedoch herausstellte, dass Auditberichte grundsätzlich nicht vorgelegt werden konnten, lässt sich das erste Kontrolljahr nicht mit den folgenden vergleichen. Auch gibt es im Rahmen der von der DEKSOR erlassenen Kontrollbescheide Zusammenfassungen einzelner Punkte. Mit zunehmender Kontrollerfahrung hat sich gezeigt, dass ursprünglich getrennte Punkte zusammenzufassen bzw. umfassende Punkte aufzuspalten waren.
Die Diskrepanz zwischen festgestellten Verstößen und Abhilfemaßnahmen ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass Verstöße auf das Vorjahr referenzieren und im laufenden Kontrollverfahren in der Regel einige Punkte adressiert und beseitigt werden und damit eine Abhilfe nicht mehr erforderlich ist. Zum anderen fasst die DEKSOR insbesondere in Fällen zahlreicher, umfassender Verstöße aus verwaltungspraktischen Gründen zu Oberpunkten zusammen. So wird regelmäßig als Abhilfemaßnahme ein Zeitplan zur Beseitigung der festgestellten Verstöße angeordnet, der sich dann auf entsprechend viele einzelne Verstöße bezieht.
| 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Kontrollen | 0 | 23 | 15 | 13 | 12 |
| Verstöße | 156 | 44 | 91 | 16 | |
| Managementsystem | 76 | 17 | 32 | 8 | |
| Risikomanagement | 25 | 11 | 26 | 4 | |
| Audit | 20 | 7 | 9 | 1 | |
| Offenlegungspflichten | 35 | 9 | 24 | 3 | |
| Abhilfemaßnahmen | 125 | 38 | 37 | 11 |
Im Jahr 2025 sind bisher vier Verfahren abgeschlossen, eines davon befindet sich im Widerspruchsverfahren. Die Übrigen Verfahren laufen noch, sodass eine Angabe über festgestellte Verstöße (noch) nicht möglich ist. Inklusive vier Wiederholungskontrollen.
Aus den Kontrollen hervorgegangene Hauptmängel (Verstöße):
Die DEKSOR hat erstmals in 2025 die Verstöße unter den Kategorien Managementsystem, Risikomanagement, Auditpflicht und Offenlegungspflichten weiter nach den einzelnen Pflichten konkretisiert, um ein schärferes Bild der Umsetzung der Sorgfaltspflichten bei den Unternehmen zu zeigen. So werden etwa in der Kategorie Managementsystem Punkte wie Veröffentlichung der Lieferkettenpolitik, Rückverfolgungssystem und Beschwerdemechanismus (neben weiteren Punkten) explizit aufgeführt.
Die hier aufgeführten Verstöße sind in der Art und im Umfang mit den Erkenntnissen aus den bisherigen Kontrolljahren vergleichbar und spiegeln die dort gefundenen Ergebnisse gut wider:
Viele der für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten verantwortlichen Unternehmen versuchen immer noch, den Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf (Industrie-)Systeme auszulagern und die Risiken in ihrer Lieferkette im Rahmen eines eigenen Risikomanagementsystems nicht selbst zu bewerten und zu dokumentieren. Auch wird immer noch deutlich, dass Unionseinführer ihre Sorgfaltspflicht primär auf Artikel 6 der Verordnung beschränken und das Bewusstsein fehlt, dass Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung nur von der eigenen Auditpflicht, nicht aber von den restlichen Sorgfaltspflichten der Artikel 4, 5 und 7 der Verordnung befreit. Auch häufig anzutreffen war die Auffassung, dass der Verweis auf oder die Mitgliedschaft bei Industrieinitiativen die eigenen Sorgfaltspflichten gewährleisten oder ersetzen. Ebenso gehen immer noch viele Unternehmen davon aus, dass Listen von Industrieinitiativen mit der sogenannten „Whitelist“ nach Artikel 9 der Verordnung gleichzusetzen seien. Auch werden vielfach Informationen von Berichtsvorlagen (z. B. CMRT) ungeprüft übernommen.
Insgesamt zeigte sich im Rahmen der nachträglichen Kontrollen, dass die eingereichten Dokumente auch im vierten Kontrolljahr noch nicht vollständig geeignet waren, die Umsetzung der Sorgfaltsmaßnahmen der Unternehmen in Gänze nachzuweisen.
Managementsystem:
Immer noch besteht die größte Herausforderung für die Unternehmen darin, Informationen über Herkunftsländer der Minerale zu erlangen und/oder Auditberichte (der Hütten und Raffinerien) entlang der Lieferkette zu erhalten. Die Rückverfolgbarkeit endet in den allermeisten Fällen auf Ebene der Hütten und Raffinerien und reicht nicht bis zur Abbaustätte.
Die Hauptmängel in Bezug auf das Managementsystem waren
1. Verstöße in Zusammenhang mit Lieferkettenpolitik
2. Verstöße in Zusammenhang mit dem Rückverfolgungssystem
Risikomanagement:
Im Jahr 2024 hat die DEKSOR die Kontrollkriterien auf die Punkte Ermittlung von Risiken, Bewertung von Risiken und Ausarbeitung und Umsetzung von Folgemaßnahmen fokussiert.
Bei der Ermittlung der Risiken ist vor allem aufgefallen, dass diese bei der Rückverfolgung regelmäßig an der Stelle der Hütten und Raffinerien endet. Im Rahmen der Risikobewertung ist der Umstand der fehlenden Informationen, wie die Herkunft der Minerale (Artikel 4 Buchstabe f oder g der Verordnung), in den meisten Fällen nicht hinreichend berücksichtig worden, was die DEK-SOR als Bewertungsfehler angesehen hat. Die Bewertung erfolgt daher zumeist nicht auf Grundlage der Auditberichte der Hütten und Raffinerien, da diese nicht weitergegeben werden.
Die Hauptmängel im Bereich Risikomanagement gliederten sich wie folgt:
1. Verstöße in Zusammenhang mit der Bewertung von Risiken
2. Verstöße in Zusammenhang mit der Ausarbeitung/Festlegung von Folgemaßnahmen.
3. Verstöße in Zusammenhang mit der Ermittlung von Risiken
Audit:
Nach wie vor herrscht bei kontrollierten Unternehmen die Einschätzung vor, dass ein Metall-Bezug von Hütten, die auf Listen von Industrieinitiativen stehen, ein Unternehmensaudit entbehrlich mache.
Dies manifestiert sich darin, dass die meisten Unternehmen versuchten, sich auf die Ausnahme des Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung zu berufen, jedoch keine hinreichend (detaillierten) Auditberichte der Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette vorlegen konnten.
Auch werden immer noch Audits und Informationen über Sorgfaltspflichten als Geschäftsgeheimnisse eingestuft und aufgrund von Vertraulichkeitsregelungen nicht weitergegeben.
Als Hauptmangel konnten damit
• Verstöße wegen fehlenden substanziellen Nachweises trotz fehlendem eigenem Audit (Artikel 6 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung) festgestellt werden.
Offenlegung:
Es ist für die Unternehmen eine Herausforderung, die auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen bezüglich der Lieferkette nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung von vorgelagerten Hütten und Raffinerien zu erhalten (vgl. ausführlicher bei Managementsystem und Risikomanagement). Insgesamt muss die DEKSOR immer noch feststellen, dass die Berichte wenig oder gar nicht auf aktuelle Entwicklungen eingehen (Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung).
Es ist zu beobachten, dass die Berichterstattung in Konzernverbünden häufig über mehrere Interseiten erfolgte, der Bezug zu den jeweiligen Unternehmen nicht stets klar war und/oder die erforderlichen Informationen nicht einfach aufzufinden sind.
Hauptmängel waren hier:
1. Verstöße gegen die Berichtspflicht (ohne Unterteilung mit/ohne Audit).
2. Verstöße gegen die Vorlagepflicht bei der Kontrollbehörde
Abhilfe und Sanktionen:
Die Verordnung (EU) 2017/821 sieht keine Möglichkeiten vor, Sanktionen gegenüber Unternehmen zu verhängen, die Sorgfaltspflichten nicht einhalten. Dies ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung, der es der EU-Kommission erst bei anhaltender Nichteinhaltung der Verpflichtungen ermöglicht, den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Strafbewährung zu erteilen.
Die Durchsetzung der Anordnung von Abhilfemaßnahmen, die aufgrund des nationalen Durchführungsgesetzes Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG)¹ von der DEKSOR erlassen worden sind, erfolgt nach dem allgemeinen Gesetz über den Verwaltungszwang dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)².
Danach können Handlungen (bzw. Duldungen und Unterlassungen) etwa solche zur Vornahme von Sorgfaltspflichten mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden. Dabei handelt es sich nicht um Strafen für vergangenes Fehlverhalten, sondern um die Erzwingung künftiger Handlungen. Werden angeordnete Handlungen nicht Vorgenommen, so kann die Verwaltungsbehörde (BGR/DESKOR) dies nach Androhung (§ 13 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, VwVG) durch Zwangsmittel, in der Regel Zwangsgeld (§ 11 VwVG) durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes ist dabei abweichend von der allgemeinen Regel des § 11 Absatz 3 VwVG (dort 25.000 Euro) in § 9 MinRoh-SorgG auf 50.000 Euro festgelegt. Nach der Androhung muss ein solches Zwangsgeld durch einen Verwaltungsakt festgesetzt und angewandt werden (§§ 14, 15 VwVG).
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Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um Risiken von Konfliktfinanzierung, Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung auch bei nicht von der Verordnung (EU) 2017/821 erfassten Rohstoffen (z. B. Kupfer, Kobalt, Nickel) entlang deutscher Importketten zu adressieren (bitte Zuständigkeiten, Instrumente und ggf. vorliegende Auswertungen angeben)?
Zur Minimierung der in der Frage adressierten Risiken verfolgt die Bundesregierung folgende Maßnahmen:
1. Maßnahmen in der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Die nach dem LkSG erfassten deutschen Unternehmen sind verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfalt nicht nur im Inland, sondern entlang ihrer globalen Lieferketten einzuhalten. Die Systematik des LkSG sieht keine branchen- bzw. rohstoffspezifische Klassifizierung vor. Im Hinblick auf Hochrisiko-Rohstoffe haben Unternehmen diese in ihre Risikoanalyse einzubeziehen. Die Umsetzung dieses Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert, das zudem jährlich über seine Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten in einem Rechenschaftsbericht informiert.
2. Maßnahmen in der Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN):
Innerhalb der federführenden Zuständigkeit des BMUKN hat die Bundesregierung folgende Maßnahmen mit dem Ziel der Adressierung von Risiken von Umweltzerstörungen in mineralischen Rohstofflieferketten ergriffen:
• im Rahmen ihrer Rohstoffstrategie (Maßnahme 15) den internationalen Prozess zur Erarbeitung des OECD-Handbuchs für umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (https://ubanet/websites/ZirkulaeresWirtsc haften/ZuarbeitenTagesgeschft/2026-03-11_Kl-Anfrage-Linke-Rohstoffpol itik) initiiert. Das Handbuch soll Unternehmen in der nachgelagerten Lieferkette (Downstream) dabei unterstützen, Umweltaspekte in ihre Sorgfaltspflichtprozesse zu integrieren sowie Unternehmen in der vorgelagerten Lieferkette (Upstream) darin unterstützen, die Sorgfaltspflichterwartungen ihrer Kunden und nachgelagerter Geschäftsbeziehungen zu erfüllen;
• ein vom Umweltbundesamt begleitetes Forschungsvorhaben (www.umwelt bundesamt.de/publikationen/innovative-werkzeuge-fuer-das-umwelt) gefördert, das Arbeitshilfen für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement (www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/wirtschaft-umwelt/arbeitshilfen-nachhaltiges-lieferkettenmanagement) von Unternehmen erarbeitet hat. In insgesamt sieben Branchenstudien wurden die Umweltauswirkungen und damit zusammenhängende Menschenrechtsrisiken analysiert, für einzelne Komponenten und Rohstoffe vertieft betrachtet und schließlich Maßnahmen vorgeschlagen, die Unternehmen ergreifen können. Die Ergebnisse wurden in mehreren Webinaren zielgruppengerecht präsentiert, u. a. für den Automobil- und Maschinenbau, die Elektronikindustrie und die Metallindustrie;
• untersuchen lassen, mit welchen Instrumenten Anreize für den Umweltschutz in globalen Lieferketten erhöht werden können (www.umweltbundes amt.de/publikationen/cost-allocation-incentive-mechanisms-for-2): Preisprämien, pay-per-performance Verträge, kollaborative Finanzierung von Lieferanteninvestitionen in den Umweltschutz und Abnahmevereinbarungen wurden als potentiell wirkungsvollste Instrumente identifiziert. Die Ergebnisse wurden zielgruppengerecht für einzelne Branchen/Lieferketten aufbereitet, u. a. für die Stahl- und Zinnindustrie.
Das Umweltressort fördert, unter anderem im Rahmen der Verbändeförderung, zudem zivilgesellschaftliche Projekte, die sich mit der Reduzierung von Umwelt- und Menschenrechtsrisiken in globalen Rohstofflieferketten befassen.
3. Maßnahmen in der Federführung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ):
Die Bekämpfung von Konfliktfinanzierung, Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung im Rohstoffsektor in den BMZ-Partnerländern ist Kernanliegen des BMZ (siehe das BMZ-Positionspapier „Verantwortungsvolle Rohstofflieferketten“, https://rue.bmz.de/resource/blob/216184/bmz-rohstofflieferk etten-a4-ly08.pdf). Das BMZ engagiert sich in verschiedenen Multi-Stakeholder-Initiativen zur Stärkung von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance), wie der Extractive Industries Transparency Initiative, der European Partnership for Responsible Minerals und der Global Battery Alliance. Darüber hinaus werden die Themen Frieden und Sicherheit, Menschenrechte und Umweltschutz in verschiedenen Vorhaben des BMZ mit Rohstoffbezug adressiert. Eine detaillierte Auflistung kann der Antwort zu Frage 27 entnommen werden.
4. Maßnahmen in der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE):
Die in der Federführung des BMWE liegende EU-Zwangsarbeitsverordnung ist im Dezember 2024 in Kraft getreten und verbietet ab Dezember 2027 das Inverkehrbringen von Produkten aus Zwangsarbeit auf dem Unionsmarkt sowie den Export solcher Ware in Drittstaaten.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit 2021 zu Sanktionsverstößen oder Umgehungskonstruktionen im Zusammenhang mit Rohstoffimporten vor (insbesondere mit Blick auf Netzwerke im Handel mit Konfliktrohstoffen), und wie viele Ermittlungs-, Bußgeld- oder Strafverfahren wurden hierzu eingeleitet bzw. abgeschlossen (bitte nach Jahr, zuständiger Behörde und Ergebnis aufschlüsseln, soweit rechtlich möglich)?
Dazu liegt der Bundesregierung keine statistische Erhebung vor.
Für welche Zielländer und Gütergruppen wurden seit 2015 Ausfuhrgenehmigungen für im Rohstoffsektor relevante Technologie und Ausrüstung (insbesondere Bergbau-, Aufbereitungs- und Raffinationstechnik sowie einschlägige Dual-Use-Güter bzw. Dual-Use-Technologie) beantragt, genehmigt oder abgelehnt (bitte jährlich nach Zielland und Gütergruppe aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen wurde dabei auf Embargoregeln oder Catch-all abgestellt (bitte nach Ablehnungsgrundkategorien aufschlüsseln)?
Die Dual-Use-Exportkontrolle sieht keine spezifischen Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von im Rohstoffsektor relevanter Technologie oder Ausrüstung vor. Die Güterlisten der Exportkontrolle – insbesondere die der Verordnung (EU) Nr. 821/2021 (EU-Dual-Use-Verordnung) und der Außenwirtschaftsverordnung – und der internationalen Exportkontrollregime zielen nicht auf die Kontrolle von Technologie oder Ausrüstung für den Rohstoffsektor ab. Es ist möglich, dass im Rahmen der Exportkontrolle gegebenenfalls auch Anträge zur Ausfuhr von Gütern und Technologie gestellt werden, die für eine Verwendung im Rohstoffsektor bestimmt sind. Informationen über eine mögliche Zweckbestimmung für eine Verwendung im Rohstoffsektor werden durch das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht statistisch erfasst. Eine systematische Auswertung im Sinne der Anfrage ist daher nicht möglich.
Eine Ausnahme bilden einzelne restriktive Maßnahmen der Europäischen Union gegen Iran und Russland im Embargo-Bereich, welche auf Exploration, Förderung und Verarbeitung von insbesondere Erdöl und Erdgas abzielen. Zu nennen sind hier insbesondere Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II und Artikel 3b in Verbindung mit Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie Artikel 8 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Die Anzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 11. März 2025 erteilten Genehmigungen und Ablehnungen für endgültige Ausfuhr im Rahmen dieser Embargoregelungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Vorbemerkung:
Bei den Angaben für Genehmigungszahlen für das Jahr 2025 und 2026 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen und Fehlerkorrekturen noch verändern können. Die Auswertedaten für die Jahre 2015 bis 2024 beruhen ausschließlich auf den in den BAFA-Datenbanken gespeicherten Vorgangsdaten. Eine automatisierte Auswertung der Fragestellung ist nicht möglich. Der Beantwortung liegen händische Auswertungen zugrunde, die weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Reproduzierbarkeit erheben.
Tabelle Genehmigungen:
| Jahr | Bestimmungsland | Anzahl Genehmigungen | Embargo/Güterkategorie |
|---|---|---|---|
| 2015 | Iran, Islamische Republik | 1 | Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 |
| Russische Föderation | 195 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | |
| Ungarn* | 1 | ||
| 2016 | Kasachstan* | 1 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| Russische Föderation | 238 | ||
| Schweiz* | 3 | ||
| 2017 | Kasachstan* | 1 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| Zypern Süd* | 1 | ||
| Russische Föderation | 179 | ||
| 2018 | Russische Föderation | 142 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| 2019 | Italien* | 1 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| Kasachstan* | 2 | ||
| Russische Föderation | 165 | ||
| Schweiz* | 1 | ||
| 2020 | Russische Föderation | 148 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| 2021 | Belarus* | 1 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| Litauen* | 1 | ||
| Niederlande* | 1 | ||
| Russische Föderation | 103 | ||
| Vietnam* | 1 | ||
| 2022 | Russische Föderation | 12 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| Russische Föderation | 2 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
* Genehmigungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgrund einer (möglichen) Endverwendung, Endverbleib oder Empfänger in der Russischen Föderation oder dem Verkauf an eine juristische Person mit Sitz in der Russischen Föderation. Tabelle Ablehnungen:
* Genehmigungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgrund einer (möglichen) Endverwendung, Endverbleib oder Empfänger in der Russischen Föderation oder dem Verkauf an eine juristische Person mit Sitz in der Russischen Föderation. Tabelle Ablehnungen:
| Jahr | Bestimmungsland | Anzahl Ablehnungen | Embargo/Güterkategorie |
|---|---|---|---|
| 2015 | Iran, Islamische Republik | 2 | Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 |
| 2022 | Russische Föderation | 2 | Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| Russische Föderation | 2 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | |
| 2023 | Russische Föderation | 1 | Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 |
| Russische Föderation | 4 | Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 | |
| 2026 | Iran, Islamische Republik | 3 | Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 |