Kenntnis der Bundesregierung über die Beteiligung von Privatpersonen an Scharfschützen-Morden während der Belagerung Sarajevos

Drucksache 21/5697Antwortauf die Kleine Anfrage 21/525130.04.20268 Seiten14 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium des InnernAußenpolitik und internationale BeziehungenRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Während der Belagerung Sarajevos in den Jahren von 1992 bis 1996 sollen laut investigativen Recherchen, unter anderem des italienischen Journalisten Ezio Gavazzeni oder auch des slowenischen Dokumentarfilmers Miran Zupanič, wohlhabende Männer aus verschiedenen europäischen Staaten über Belgrad nach Sarajevo gereist sein und hohe Summen dafür bezahlt haben, um an der Seite der bosnisch-serbischen Armee auf Menschen zu schießen. Während der 1 425 Tage andauernden Belagerung Sarajevos, bei der unter anderem Scharfschützen aus den umliegenden Hügeln heraus auf Zivilistinnen und Zivilisten in der Stadt schossen, wurden 11 000 wehrlose Zivilistinnen und Zivilisten getötet und 56 000 teilweise schwer verletzt. Wie viele davon durch privat angereiste Scharfschützen, sog. Sniper-Touristen, ermordet wurden, ist bislang nicht bekannt. In Gavazzenis Buch wird unter anderem berichtet, dass unterschiedlich farbige Patronenhülsen je nach Alter und Geschlecht der Opfer als Trophäen mit nach Hause gebracht wurden. Der Preis für die zumeist sechsstündige Menschenjagd soll dabei je nach getötetem Opfer gestaffelt gewesen sein; für Kinder und Schwangere wurden Höchstpreise berechnet (vgl. www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/sachbuch/ezio-gavazzenis-buch-ueberdie-menschensafaris-von-sarajevo-110855687.html).

Aufgrund der Belagerung der Stadt mussten die Bewohnerinnen und Bewohner oft kilometerweit laufen, um an Wasser zu gelangen. Die Hauptstraße Sarajevos wurde als „Sniper Alley“ bekannt. Zivilistinnen und Zivilisten wurden beim Versuch, in der Stadt zu überleben, zu Opfern von Scharfschützen. Über 44 Monate hinweg gab es eine Luftbrücke von NATO-Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Großbritannien, die USA und Kanada, die Hilfsgüter in die Stadt brachten.

Bislang wird medial von 230 privilegierten, meist westeuropäischen mutmaßlichen „Wochenendscharfschützen“ berichtet, darunter vor allem Italiener, Franzosen, Belgier, Schweizer und Österreicher. Laut Presseberichterstattung waren auch Deutsche daran beteiligt (vgl. https://rp-online.de/politik/ausland/wer-waren-die-sniper-touristen-in-sarajevo_aid-139310523). Bereits im November 2025 wurde aufgrund der Recherchen ein Strafverfahren in Italien wegen mehrfachen Mordes aus niedrigen Beweggründen auch in Deutschland eingeleitet (vgl. www.spiegel.de/ausland/bosnien-staatsanwaltschaft-untersuch t-menschenjagd-vorwuerfe-gegen-hobbyjaeger-a-42420dba-a8c6-4aca-80e8-7 3497fecbce5).

Die fragenstellende Fraktion möchte sich ein Bild über das Ausmaß der über die Beteiligung von Privatpersonen an Scharfschützen-Morden während der Belagerung Sarajevos, die tatsächliche Zahl der Opfer, den Anteil von Zivilistinnen und Zivilisten, die mögliche Beteiligung deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger machen, aber auch die Kenntnis der Bundesregierung über diese zutiefst menschenverachtenden, ungeheuerlichen mutmaßlichen Gräueltaten und die dafür Verantwortlichen in Erfahrung bringen.

Frage 1 Seite 2

Wie beurteilt die Bundesregierung die mutmaßliche Beteiligung deutscher Staatsbürger an der gezielten Ermordung von Zivilistinnen und Zivilisten in Sarajevo durch wohlhabende Männer mittels Scharfschützengewehren aus menschenrechtlicher, völkerrechtlicher und strafrechtlicher Perspektive?

Antwort

Es ist Aufgabe der zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden, bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente Ermittlungen aufzunehmen und gegebenenfalls die Strafbarkeit zu prüfen.

Aus der Perspektive des Strafrechts lässt sich ausführen, dass nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) deutsches Strafrecht gilt, wenn der Täter zur Zeit der etwaigen Tat Deutscher war oder nach der Tat geworden ist und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Anderes würde nur gelten, wenn die etwaige Tat dem Weltrechtsprinzip unterläge (so bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, das allerdings erst im Jahr 2002 in Kraft trat).

Frage 2 Seite 2

Liegen der Bundesregierung über die öffentliche Berichterstattung hinaus Informationen über die in der Vorbemerkung der Fragensteller beschriebenen Taten während des Krieges in Bosnien und Herzegowina vor, wenn ja, welche konkret, und in welchen Behörden?

Antwort

Eine Beantwortung kann durch die Bundesregierung wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die Klärung der Fragen würde in den betroffenen Behörden die Sichtung eines umfassenden Aktenbestandes in den jeweils zuständigen Fachbereichen erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 07. November 2017, 2 BvE 2/11, Randziffer 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Für den maßgeblichen Zeitraum wurden vielzählige Stücke unterschiedlichster Art sowohl im digitalen als auch überwiegend im Papieraktenbestand erfasst. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente wäre händisch vorzunehmen. Die in den geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden. Aufgrund der sehr offenen Fragestellung müsste dabei beinahe der komplette Aktenbestand der jeweiligen Fachabteilungen über mehrere Jahre durchsucht werden. Aufgrund der thematischen Breite sowie dem langen Zeitverstrich kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur adäquaten Beantwortung der Fragen neben Akteninhalten zum Bosnienkrieg auch in allgemeinen Akten (z. B. zu einzelnen Gruppierungen) oder zu Sachakten von einzelnen Sachverhalten gesucht werden müsste. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Ressourcen für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch diese den dargestellten Aufwand erfordert bzw. die Fragen eine Gesamtbeantwortung erfordern.

Frage 3 + 4 + 4a + 4b + 4c + 4d Seite 3

3Sind seit Bekanntwerden der in der Vorbemerkung der Fragensteller bezeichneten Vorgänge und Gräueltaten nach Kenntnis der Bundesregierung Anzeigen beim Bundeskriminalamt, bei den Kriminalämtern der Länder oder bei den Staatsanwaltschaften in den Ländern oder im Bund eingegangen, wenn ja, wie viele konkret, und bei wem?

4Werden oder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an oder der Organisation von Scharfschützen-Morden und anderen Gräueltaten während der Belagerung Sarajevos während des Krieges in Bosnien und Herzegowina geführt?

4aWenn ja, bei welcher Staatsanwaltschaft, und wegen welcher Delikte gegen wen?

4bWenn ja, wie ist der konkrete Stand der Ermittlungen, und gegen wie viele Beschuldigte wird konkret ermittelt?

4cWenn ja, welche Staatsangehörigkeit haben Beschuldigten?

4dWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 3 bis 4d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle einer Befassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Sinne der Fragestellungen wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im Sinne der Fragestellungen vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Geschehen befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich.

Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.

Frage 5 Seite 3

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit in Deutschland bereits Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Vorgängen und Gräueltaten geführt und eingestellt, und wenn ja, welche Gründe für die Einstellung sind der Bundesregierung bekannt?

Antwort

Bezogen auf die Strafverfolgungszuständigkeit des GBA kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Scharfschützen-Morde und andere Gräueltaten im Sinne der Fragestellung sind keine Kriterien, die in den Verfahrensregistern des GBA geführt werden. Erforderlich wäre daher die händische Auswertung eines bis in das Jahr 1992 zurückreichenden immensen Aktenbestandes, was die Ressourcen der betroffenen Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen würde.

Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.

Frage 6 + 6a + 6b Seite 4

6Wird oder wurde aufgrund der aktuellen Berichterstattung wegen einer möglichen Involvierung deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger nach Kenntnis der Bundesregierung ein Anfangsverdacht geprüft?

6aWenn ja, bei welcher Staatsanwaltschaft, wegen welcher Delikte, und gegen wen?

6bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 sowie 3 bis 4d verwiesen.

Frage 7 + 7a + 7b + 8 Seite 4

7Ist die Bundesregierung mit Regierungen anderer Länder hinsichtlich einer möglichen Involvierung deutscher Staatsbürgerinnen und bzw. oder Staatsbürger im Austausch?

7aWenn ja, seit wann, und mit welchen?

7bWenn nein, warum nicht? Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob und ggf. welche deutschen Ermittlungsbehörden mit welchen ausländischen Stellen hinsichtlich einer möglichen Involvierung deutscher Staatsbürger und bzw. oder Staatsbürgerinnen im Austausch standen oder stehen bzw. welche kontaktiert wurden?

8Hat die Bundesregierung oder hat eine deutsche Sicherheitsbehörde eigene Finanzermittlungen hinsichtlich der Taterträge angestellt?

Antwort

Die Fragen 7 bis 7b und 8 werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 4d verwiesen.

Frage 9 Seite 4

Sind im Zusammenhang mit den in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Vorgängen und Gräueltaten nach Kenntnis der Bundesregierung Rechtshilfeersuchen gestellt worden, wenn ja, bei welchen Ländern, und mit welchem konkreten Inhalt?

Antwort

Es wird sowohl auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 4d als auch zu Frage 5 verwiesen.

Frage 10 + 11 Seite 5

10Liegen der Bundesregierung oder deutschen Strafverfolgungsbehörden neben den öffentlich bekannten Berichterstattungen weitere journalistische Rechercheergebnisse über die mögliche Beteiligung deutscher Staatsangehöriger an den in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Vorgängen und Gräueltaten vor?

11Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse, ggf. auch solche aus nachrichtendienstlichen Quellen, über die mögliche Beteiligung deutscher Staatsangehöriger an den in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Vorgängen und Gräueltaten vor?

Antwort

Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 sowie 3 bis 4d verwiesen.

Frage 12 Seite 5

Plant die Bundesregierung, innerhalb der Bundeswehr nachzuvollziehen, ob es von Soldaten und bzw. oder Dienstherren, die während des Krieges in Bosnien und Herzegowina in Sarajevo vor Ort oder mit der Luftbrücke befasst waren, informelle Kenntnis von den beschriebenen Menschenjagden gab, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 13 Seite 5

Plant die Bundesregierung, bei den an internationalen Polizeimissionen in Bosnien und Herzegowina beteiligten Polizistinnen und Polizisten nachzuvollziehen bzw. aufzuarbeiten, ob es während des Krieges in Bosnien und Herzegowina in Sarajevo Kenntnis von den beschriebenen Menschenjagden von Westeuropäern gab, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Sowohl durch Regularien der Vereinten Nationen und der Europäischen Union als auch durch nationale Berichtspflichten ist sichergestellt, dass Erkenntnisse zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit jederzeit an die zuständigen Stellen weitergeleitet worden wären und werden. Eine weitere Aufarbeitung durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 14 + 14a + 14b + 14c Seite 5

14Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der NATO oder der an United Nations Protection Force (UNPROFOR) beteiligten Staaten eine Befassung, Ermittlung oder einen Austausch zu den in den Medien beschriebenen Vorgängen (vgl. www.spiegel.de/ausland/bosnien-sta atsanwaltschaft-untersucht-menschenjagd-vorwuerfe-gegen-hobbyjaege r-a-42420dba-a8c6-4aca-80e8-73497fecbce5)?

14aWenn ja, seit wann, mit welchen Ländern, und in welchen konkreten Formaten?

14bIst die Bundesrepublik Deutschland daran beteiligt, und wenn ja, welche Stellen bzw. Behörden konkret?

14cWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung ist eine Befassung, Ermittlung oder ein Austausch zu mutmaßlichen gezielten Tötungen von Zivilisten in Sarajevo gegen Bezahlung innerhalb der North Atlantic Treaty Organization (NATO) oder den an United Nations Protection Force (UNPROFOR) beteiligten Staaten nicht bekannt.

Frage 15 + 16 + 17 + 18 Seite 6

15Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung darüber hinaus, um eine etwaige Beteiligung deutscher Staatsbürger und bzw. oder Staatsbürgerinnen an den in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Vorgängen und Gräueltaten zu untersuchen?

16Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass bei dem Rechtsextremisten Reinhard Rade, der u. a. in Kroatien Rückzugsorte für Rechtsextreme schuf (vgl. www.derstandard.at/story/3100000292090/de r-rechtsextreme-ex-soeldner-eine-insel-vor-kroatien-und-trips-mutmassli cher-neonazis), Bezüge zur Organisation der in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Vorgänge und Gräueltaten bestehen?

17Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Ideologie der Täter des sog. Sniper-Tourismus, insbesondere in Bezug auf antimuslimischen Rassismus und Rechtsextremismus?

18Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen der Täter und Teilnehmer an den in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Gräueltaten zu extremistischen und terroristischen Netzwerken in ihren jeweiligen Heimatländern?

Antwort

Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 sowie 3 bis 4d verwiesen.

Frage 19 Seite 6

Welche Zusammenarbeit besteht und bestand mit internationalen Ermittlungsbehörden, wie beispielsweise dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, und mit den nationalen Ermittlungsbehörden in anderen Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union?

Antwort

Die Bundesregierung arbeitet mit internationalen Ermittlungsbehörden wie dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen, der als Rechtsnachfolger die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien fortsetzt, eng und vertrauensvoll zusammen, insbesondere in Fragen der Rechtshilfe. Dasselbe gilt für die Zusammenarbeit mit nationalen Ermittlungsbehörden anderer Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Die Bunderegierung äußert sich nicht zu einzelnen justiziellen Rechtshilfeersuchen. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.

Frage 20 Seite 6

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung serbischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an der Organisation privater Reisen von privaten Scharfschützen nach Bosnien und Herzegowina während des Krieges?

Antwort

Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine eigenen Erkenntnisse.