Schutz von Polizeibeamten im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität - Sperrung von Halterdaten und Melderegisterauskünften

Drucksache 21/5566Antwortauf die Kleine Anfrage 21/521822.04.20266 Seiten19 FragenFraktion der AfDBundesministerium des InnernInnere Sicherheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller:

Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK) stellt einen Schwerpunkt der Inneren Sicherheit in Deutschland dar. Einsatzkräfte der Bundes- und Landespolizei sind hierbei regelmäßig mit hochgradig vernetzten, gewaltbereiten und konspirativ agierenden Täterstrukturen konfrontiert.

Nach Kenntnis der Fragesteller versuchen Angehörige der Organisierten Kriminalität gezielt, personenbezogene Daten von Polizeibeamten zu erlangen, um Druck auszuüben, Einschüchterungen vorzunehmen oder Repressalien im privaten Umfeld zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller der Schutz personenbezogener Daten von Polizeibeamten von zentraler Relevanz für die Sicherheit der eingesetzten Beamten. Insbesondere die Frage, inwieweit Halterdaten von Privatfahrzeugen sowie Daten aus dem Melderegister (Einwohnermeldeamt) geschützt oder gesperrt sind, ist hierbei von besonderer Bedeutung.

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen – insbesondere im Bereich des Melderechts sowie des Straßenverkehrsrechts – sehen Möglichkeiten zur Auskunftssperre vor. Es stellt sich den Fragestellern jedoch die Frage, in welchem Umfang diese Schutzmechanismen tatsächlich Anwendung finden und ob sie angesichts der Gefährdungslage ausreichend sind.

Frage 1 Seite 1

Wie viele Beamte der Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung der Landespolizeien sind aktuell (bitte nach Jahren seit 2020 aufschlüsseln) schwerpunktmäßig im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eingesetzt?

Antwort

Der Einsatz des jeweils erforderlichen Personals innerhalb des Bundeskriminal-Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 2 Seite 2

Welche konkreten Gefährdungsbewertungen liegen der Bundesregierung hinsichtlich dieser in Frage 1 erfragten Einsatzkräfte vor?

Antwort

Sachverhalte, in denen eine Gefährdungsbewertung erfolgt, werden nicht zentral erfasst. Daher kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

Frage 3 Seite 2

In wie vielen Fällen wurden seit 2020 Bedrohungen, Einschüchterungsversuche oder Angriffe gegen Polizeibeamte im Zusammenhang mit deren Tätigkeit im Bereich Organisierte Kriminalität registriert (bitte jährlich aufschlüsseln und nach Bundes- und Landespolizei differenzieren)?

Antwort

Da keine bundesweite Erfassung von Bedrohungen von Polizeibeamten erfolgt, liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 4 Seite 2

In wie vielen dieser in Frage 3 erfragten Fälle wurde ein Bezug zur Ausspähung personenbezogener Daten festgestellt?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.

Frage 5 Seite 2

Welche Möglichkeiten bestehen aktuell für Polizeibeamte, eine Auskunftssperre im Melderegister gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes zu erwirken?

Antwort

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (§ 51 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes – BMG).

Frage 6 Seite 2

Werden Polizeibeamte, die im Bereich der Organisierten Kriminalität tätig sind, standardmäßig über die Möglichkeit einer Melderegisterauskunftssperre informiert?

Antwort

Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes werden über die Möglichkeit der Auskunftssperre im Melderegister informiert. Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Frage 7 Seite 2

Gibt es bundeseinheitliche Vorgaben oder interne Dienstanweisungen der Bundespolizei bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auch der Länder zur Beantragung von Auskunftssperren im Melderegister?

Antwort

Für die Bundespolizei existiert die Dienstanweisung „Regelungen zum Schutz Beschäftigter und deren Familienangehörigen, die auf Grund dienstlicher Tätigkeit erheblich gefährdet sind“.

Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.

Frage 8 Seite 3

Wie viele Polizeibeamte verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell über eine aktive Auskunftssperre im Melderegister (bitte nach Bundes- und Landespolizei sowie – soweit möglich – nach Einsatzbereichen differenzieren)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor, da eine entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt.

Frage 9 Seite 3

Welche Möglichkeiten bestehen derzeit, Halterdaten von Privatfahrzeugen von Polizeibeamten gegenüber Dritten zu schützen?

Antwort

Nach § 41 Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern (öFR/ZFZR) zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.

Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in § 71 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Nach § 71 Absatz 1 FZV dürfen Übermittlungssperren nach § 41 StVG nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden (sperrende Behörde). Die Zulassungsbehörde hat eine angeordnete Sperre unverzüglich im öFR zu vermerken. Nach § 71 Absatz 2 FZV werden Übermittlungssperren von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mitgeteilt und sind dann im ZFZR unverzüglich zu vermerken. Im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften aus den Fahrzeugregistern sind Auskunftsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, von der Zulassungsbehörde (öFR) oder vom KBA (ZFZR) an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat (§ 71 Absatz 3 FZV). Sofern mit einem Auskunftsersuchen ein Kennzeichen/Fahrzeug angefragt wird, zu dem eine Übermittlungssperre angeordnet wurde, wird die zuständige Behörde (sperrende Behörde) ermittelt und die Anfrage an diese Behörde weitergeleitet. Ihr obliegt das weitere Verwaltungsverfahren (§ 41 Absatz 3 StVG). Das KBA erteilt keine Auskunft.

Sofern im Zuge der Verfolgung von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Absatz 1 und 2 StVG (z. B. Schadensersatz bei Verkehrsunfall) ein Kennzeichen/Fahrzeug angefragt wird, zu dem eine Übermittlungssperre angeordnet wurde, wird die zuständige Behörde (sperrende Behörde) ermittelt und die Anfrage an diese Behörde weitergeleitet. Dort obliegt das weitere Verwaltungsverfahren (§ 41 Absatz 4 StVG). Das KBA erteilt keine Auskunft.

Nach § 41 Absatz 5 StVG prüft und entscheidet über die Aufhebung der Übermittlungssperre im Einzelfall die sperrende Behörde. Die Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen an der Übermittlungssperre festhalten. Im Fall der Aufhebung im Einzelfall nimmt die sperrende Behörde auch die Auskunftserteilung vor.

Frage 10 Seite 3

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass über Halterabfragen (z. B. über Versicherungen, Werkstätten oder unberechtigte Abfragen) personenbezogene Daten von Polizeibeamten erlangt werden können?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.

Frage 11 Seite 4

Welche Maßnahmen existieren, um missbräuchliche Halterabfragen zu verhindern oder nachträglich zu sanktionieren?

Antwort

Wenn die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden, dürfen sie übermittelt werden (§ 39 Absatz 1 und 2 StVG). Eine unberechtigte Nutzung kann gegebenenfalls verfolgt werden.

Frage 12 Seite 4

Gibt es für Polizeibeamte des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder besondere Regelungen oder Verfahren zur Sperrung bzw. Einschränkung der Abrufbarkeit von Halterdaten?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.

Frage 13 + 14 Seite 4

13Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Polizeibeamte über ihre privaten Fahrzeuge identifiziert und lokalisiert werden können?

14Werden Polizeibeamte im OK-Bereich angehalten oder verpflichtet, besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer privaten Fahrzeuge zu ergreifen?

Antwort

Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Das Risiko einer Identifizierung und/oder Lokalisierung von Polizeibeamten über ihre privaten Fahrzeuge kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Über besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich des eigenen Schutzes von Beschäftigten wird daherregelmäßig und anlassbezogen aufgeklärt und sensibilisiert. Dabei wird insbesondere die Sperrung der Daten beim Melderegister und Kraftfahrtbundesamt empfohlen.

Frage 15 Seite 4

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Fälle vor, in denen personenbezogene Daten von Polizeibeamten (Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung Länder) durch Organisierte Kriminalität missbräuchlich beschafft und genutzt wurden?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 16 Seite 4

Inwieweit existieren ggf. Kooperationen zwischen der Bundespolizei, den Polizeibehörden der Länder und den Meldebehörden zur besseren Sicherung personenbezogener Daten gefährdeter Beamter?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.

Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG auf Veranlassung einer Polizeibehörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 BMG nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. Abweichend hiervon wird bei Übermittlungsersuchen einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Sicherheitsbehörde ausschließlich die veranlassende Stelle unterrichtet und angehört (§ 34 Absatz 5 BMG).

Frage 17 Seite 5

Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten von Polizeibeamten, insbesondere im Bereich Melderegister und Fahrzeughalterdaten?

Antwort

Vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag verankerten Auftrags, verschiedene Berufsgruppen (u. a. Mandatsträger, Rettungs- und Einsatzkräfte, Polizisten, Journalisten) vor eine Ausspähung ihrer Privatadresse mittels Melderegisterauskunft im Wege eines erleichterten Zugangs zu Auskunftssperren besser zu schützen, wird das Melderecht derzeit überarbeitet.

Das bisherige, auf den Schutz stark gefährdeter Einzelpersonen ausgelegte System der Auskunftssperren, welches eine händische Bearbeitung mit Anhörung des Betroffenen und Interessenabwägung bei jeder der derzeit bestehenden ca. 150.000 Auskunftssperren beinhaltet, bedarf angesichts der Größe der im Koalitionsvertrag benannten Personengruppen einer grundlegenden Überarbeitung. Es gilt, das Verhältnis zwischen Melderegisterauskunft einerseits und Auskunftssperre anderseits insgesamt neu auszutarieren.

Es gibt verschiedene Umsetzungsvarianten hierfür, die das Bundesministerium des Innern (BMI) derzeit intensiv prüft. Bei der Erarbeitung des neuen Systems melderechtlicher Auskunftssperren wird auch dem Schutzbedürfnis von Polizistinnen und Polizisten angemessen Rechnung getragen werden.

Frage 18 Seite 5

Hat sich die Bundesregierung auseinandergesetzt mit der Möglichkeit der Einführung einer automatischen Auskunftssperre für besonders gefährdete Einsatzkräfte (z. B. im Bereich Organisierte Kriminalität), und wenn ja, inwiefern, und welche Auffassung zu einer solchen Möglichkeit hat sich die Bundesregierung dazu ggf. erarbeitet?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.

Frage 19 Seite 5

Welche internationalen Vergleichswerte oder Regelungen sind der Bundesregierung ggf. bekannt, insbesondere in EU-Mitgliedstaaten, zum Schutz personenbezogener Daten von Polizeibeamten?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 20 Seite 5

Sieht die Bundesregierung Reformbedarf im Bundesmeldegesetz oder im Straßenverkehrsrecht, um den Schutz von Polizeibeamten vor Ausspähungen zu verbessern?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.