Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung und Bundesverwaltung sind in ihrer digitalen Infrastruktur derzeit in höchstem Maße abhängig von US-amerikanischen Techkonzernen.
Am meisten diskutiert und am deutlichsten nach außen sichtbar ist dies am Beispiel von Microsoft.
96 Prozent aller Verwaltungsmitarbeitenden in Deutschland arbeiten täglich mit Microsoft-Produkten (https://admin.zendis.de/wp-content/uploads/2025-0 2-Bausteine-souveraene-Digitalstrategie-LP21-Kurzfassung.pdf). Im Jahr 2017 betrugen die Ausgaben für Microsoft-IT-Services und Lizenzen schon 74 Mio. Euro. Im Jahr 2023 beliefen sich die Kosten dafür jedoch bereits auf 198 Mio. Euro, 2024 waren es schon 204,5 Mio. Euro (www.heise.de/news/Di gitale-Insouveraenitaet-Bund-gibt-wieder-mehr-fuer-Microsoft-Lizenzen-aus-10293821.html), im Jahr 2025 allein für Lizenzen schon 481,4 Mio. Euro (www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.geld-spielt-offenbar-keine-rolle-bundgibt-2025-ueber-481-millionen-euro-fuer-microsoft-lizenzen.d0a3364f-3aaf-4 214-a1c7-054c35b2b20e.html). Microsoft hat nun eine Preissteigerung ab dem 1. Juli 2026 angekündigt. Welche Mehrkosten dadurch auf die Bundesregierung zukommen, konnte diese im Dezember 2025 in der für die Beantwortung einer betreffenden parlamentarischen Frage zur Verfügung stehenden Zeit nicht beziffern (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 150 der Abgeordneten Anne-Mieke Bremer auf Bundestagsdrucksache 21/3236).
Am 31. Mai 2025 sind zwei große Microsoft-Handelspartnerverträge für die gesamte Bundesverwaltung ausgelaufen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9641). Über den Ablauf der Verhandlungen und den Abschluss von Folgeverträgen ist nur wenig bekannt geworden. Auf entsprechende parlamentarische Anfragen wie die Schriftliche Frage 33 der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg auf Bundestagsdrucksache 20/11198 reagierte die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden ausweichend.
Die Abhängigkeit der Bundesregierung und Bundesverwaltung von Microsoft-Produkten führt dazu, dass das US-Unternehmen nicht nur relativ beliebig die Preise für Lizenzen diktieren kann, sondern gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Bundesverwaltung lahmlegen könnte, indem es Produkte und Updates nicht mehr zur Verfügung stellt.
Gleichzeitig ist bekannt, dass Microsoft im Ernstfall nicht zögerte, seine Dienste einzustellen, wenn die US-Trump-Administration Menschen mit Sanktionen belegt. So hat Microsoft im Mai 2025 das E-Mail-Konto des Chefanklägers des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Karim Khan, gesperrt, nachdem US-Präsident Donald Trump ihn mit Sanktionen belegt hatte (www.heise.de/news/Strafgerichtshof-Microsofts-E-Mail-Sperre-als-Weckruffuer-digitale-Souveraenitaet-10387368.html). Im Nachgang teilte Microsoft zwar mit, in zukünftigen Fällen keine Kundenkonten mehr zu sperren (www.t agesspiegel.de/gesellschaft/medien/digitale-souveranitat-microsoft-will-keinekonten-wegen-us-sanktionen-mehr-sperren-13802104.html), aus Sicht der Fragestellenden bleibt aber die Gefahr, dass Microsoft seine Auffassung hier jederzeit wieder ändern kann.
Im Dezember 2025 hat die Trump-Administration dann u. a. auch die Geschäftsführerinnen der Organisation HateAid mit zunächst mit Einreiseverboten sanktioniert, weil sie sich gegen Hass im Netz eingesetzt hatten (www.zei t.de/politik/ausland/2025-12/usa-sanktionen-hateaid-thierry-breton-gxe) und damit nach Meinung der Trump-Administration angeblich amerikanische Onlineplattformen zensiert hätten. Es ist nach Auffassung der Fragestellenden derzeit unklar, ob als weitere Eskalationsstufe auch hier möglicherweise eine Abschaltung von Microsoft-Konten droht.
Vor diesem Hintergrund halten es die Fragestellenden für realistisch, dass die Trump-Administration auch Mitglieder der Bundesregierung oder Bundesverwaltung sanktionieren könnte, wenn diese Maßnahmen ergreifen, um europäisches Recht gegen große US-amerikanische (Tech-)Konzerne durchzusetzen.
Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage soll zum einen das Ausmaß dieser Abhängigkeiten umrissen werden, zum anderen auch, mit welchen Summen aus dem Bundeshaushalt die Bundesregierung die US-amerikanischen Techkonzerne unterstützt.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Für das Bundeskanzleramt werden mit Ausnahme des Bundesinstituts für Sportwissenschaften (BISp) keine Angaben zu den Fragen 1 bis 7 übermittelt. Die in Teilen der Fragestellungen erbetenen Informationen zu eingesetzten Software-Produkten des Bundeskanzleramtes sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Angaben enthalten bzw. Rückschlüsse ermöglichen würden, deren Bekanntwerden für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein könnte oder ihre Sicherheit gefährden bzw. ihr schweren Schaden zufügen könnte. Insbesondere detaillierte Angaben zu eingesetzten Lösungen, Software, Hardware, zu Infrastrukturen, zu Unterstützungsleistungen oder IT-Sicherheitssystemen würden gezielte Angriffe ermöglichen.
Auch für den Bundesnachrichtendienst werden keine Angaben zu den Fragen 1 bis 7 übermittelt, da Gegenstand der Frage solche Informationen sind, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) sowie zur IT-Infrastruktur bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten sowie auf die IT-Ausstattung des BND ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Das BfV ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 7 aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie in Summe Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere dessen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.
Insbesondere durch die Auskunft über die Vertragspartner, die Vertragsvolumina und konkrete Ausgaben für Lizenzen, Wartung und Betriebsunterstützung in den Kernbereichen der IT-Infrastruktur des BfV könnten konkrete Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und insbesondere auf die Abhängigkeiten des BfV gezogen werden.
Die Auswahl der durch das BfV genutzten Dienste aus einer Vielzahl von anderen lässt Rückschlüsse auf die analytische Methodik und Vorgehensweise zu. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV zu den hiesigen Phänomenbereichen offenlegen.
Mit einer Offenlegung genutzter Produkte würden Mitglieder von Beobachtungsobjekten möglicherweise zu einem anderen Verhalten animiert, wodurch die Arbeit des BfV erschwert werden könnte. Darüber hinaus ließen Aussagen zur technischen Vorgehensweise Rückschlüsse auf die Möglichkeiten der operativen Bearbeitung des BfV zu.
Insbesondere wäre mittelfristig damit zu rechnen, dass dann, wenn anlassbezogen Einzelfragen zur Internetaufklärung beantwortet werden, für das nachrichtendienstliche Gegenüber das Zeichnen eines Gesamtbildes der Fähigkeiten des BfV möglich wäre. Letztendlich könnte dies dazu führen, dass ein Großteil der operativen nachrichtendienstlichen Maßnahmen des BfV durch Abwehrmaßnahmen der Beobachtungobjekte oder anderer Nachrichtendienste negativ beeinflusst wird. Die Informationsgewinnung des BfV würde dadurch eingeschränkt oder unmöglich gemacht. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Ein Bekanntwerden dieser Informationen würde gegnerischen Akteuren eine Angriffsfläche bieten und ein Einfallstor für mögliche Ausforschungen des BfV öffnen, was im Besonderen hoch sicherheitskritische Bereiche wie die IT-Infrastruktur betrifft. Zudem birgt die namentliche Nennung von Auftragnehmern im Kontext hochsensibler Sicherheitsinfrastruktur das Risiko, dass diese Unternehmen und deren Mitarbeiter zum Ziel von Ausspähungs- oder Sabotageversuchen fremder Nachrichtendienste oder ähnlicher staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure werden und sich eine Angriffsfläche für eine negative Beeinflussung der genutzten Leistungen eröffnet. Eine Identifizierbarkeit der Partner würde die Sicherheitsarchitektur des Bundes erheblich schwächen, da die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit des BfV darstellt. Dieses, wenn auch geringfügige, Risiko des Bekanntwerdens im Falle einer eingestuften Beantwortung der Frage kann in keinem Fall hingenommen werden.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Die Fragen 1 bis 7 können für das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) nicht beantwortet werden.
Gegenstand der Fragen sind Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BAMAD sowie zur IT-Infrastruktur bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten sowie auf die IT-Ausstattung des BAMAD ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BAMAD – Analyse und Bearbeitung von Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen, Spionage- und Sabotageaktivitäten innerhalb der Bundeswehr (vgl. § 1 MADG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Die Gewinnung dieser Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BAMAD jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BA-MAD nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BAMAD so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Die Beantwortung der Fragen beschränkt sich im Übrigen auf die in der gewährten Frist ermittelbaren Informationen, so dass entstehende Unschärfen und ggf. Datenlücken in den nicht auszuschließen sind.
Wie hoch waren die Ausgaben der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden für Softwarelizenzen im Haushaltsjahr 2025 insgesamt (bitte nach Ressorts aufschlüsseln)?
Die Ausgaben der Bundesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden für Softwarelizenzen im Jahr 2025 sind in der nachfolgenden Liste je Ressort aufgeschlüsselt.
| Ressort | Ausgaben 2025 in Euro |
|---|---|
| BK-Amt (BISp) | 70.033,19 Euro |
| BKM | 1.441.481,97 Euro |
| BMI | 160.012.846,29 Euro |
| BMF | 253.234.191,24 Euro |
| AA | 28.405.894,06 Euro |
| BMWE | 11.665.730,63 Euro |
| BMJV | 25.073.986,23 Euro |
| BMAS | 4.304.369,67 Euro |
| BMVg | 94.334.618,53 Euro |
| BMLEH | 8.629.463,99 Euro |
| BMBFSFJ | 161.253,51 Euro |
| BMG | 4.864.113,74 Euro |
| BMV | 21.787.022,97 Euro |
| BMUKN | 6.432.193,16 Euro |
| BMFTR | 3.077.736,50 Euro |
| BMZ | 4.002.188,00 Euro |
| BMDS | 0,00 Euro |
| BMWSB | 1.550.408,15 Euro |
Das BMDS verfügte bis zum 27. März 2026 noch über keine eigene IT und nutzte bis dahin nur die IT des BMV (Citrix) und die IT (Laptops) der gemäß Erlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 abgebenden Ressorts. Insofern kann BMDS keine Angaben zu Lizenzkosten machen, da im erfragten Zeitraum keine Verträge geschlossen wurden.
Die Arbeitsplatz-IT des Bundesinstituts für Sportwissenschaften (BISp) wird im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BISp und dem Statistischen Bundesamt (StBA, Geschäftsbereich des BMI) bereitgestellt. Hierzu zählen u. a. die Kosten für Lizenzen. Die Daten hierzu fließen daher in den Bericht des BMI ein.
2Welche Rahmenverträge oder Einzelverträge mit einem Volumen von mehr als 10 000 Euro unterhält die Bundesregierung derzeit mit den folgenden US-Konzernen inklusive ihrer Tochterunternehmen:
2aAlphabet Inc. (Google-Konzern), Adobe Inc.,
2bApple Inc.,
2cAmazon.com Inc.,
2dMeta Platforms Inc.,
2eMicrosoft Corporation,
2fOpenAI,
2gCisco Systems Inc.,
2hOracle Corporation,
2iCitrix Systems Inc.,
2jZoom Communications Inc. (bitte nach Bundesministerien inklusive der jeweils nachgeordneten Behörden aufschlüsseln und zu jedem Vertrag Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin, Vertragsgegenstand, Vertragsvolumen sowie Vertragslaufzeit angeben)?
Die Daten zur Beantwortung der Frage 2 in Verbindung mit Frage 5 sind in den Anlagen 1 und 2 enthalten. Hierbei wurde nach Rahmenverträgen (Anlage 1) und Einzelverträgen (Anlage 2) der Ressorts unterschieden.*
Das Auftragsvolumen von Rahmenvereinbarungen bildet lediglich eine Höchstgrenze, bis zu der ein vertraglich vereinbarter Mittelabfluss stattfinden kann und ist daher im Hinblick auf die tatsächlich erfolgten Abrufe und den daraus folgenden Mittelabfluss nicht aussagekräftig.
Vollkonsolidierte Behörden, wie z. B. das BMWSB beziehen ihre IT-DL über das ITZBund. Die Angaben zu den Fragen 2 bis 5 sind für diese Behörden in den Daten des ITZBund enthalten.
PDF-Seiten 11–12 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
PDF-Seiten 13–14 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche kostenlosen Dienste der in Frage 2 genannten Konzerne nutzt die Bundesverwaltung nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Rückmeldungen der Bundesregierung zu den von der Bundesverwaltung genutzten kostenlosen Dienste der in der Frage 2 genannten Konzerne sind in der nachfolgenden Liste aufgeschlüsselt.
| Ressort | Nutzung kostenloser Dienste |
|---|---|
| BKM | Google Search Console, Microsoft Teams, WebEx, Instagram |
| BMI | Zoom, Teams, Amazon.com, Adobe Acrobat Reader, Facebook, Instagram, YouTube, Apple Messages, WhatsApp, LinkedIn, MS SQL Express, Scores Google Play, App Store, Bei Indigo-Lösung: vorinstalliertes E-Mailprogramm, Kalender, Kontakte, Apple iPhone |
| BMF | Facebook, Instagram, Threads LinkedIn |
| BMAS | Citrix Workspace Adobe Acrobat Reader |
| BMLEH | Google Search, Google Maps, Google APIs, Google Chrome, YouTube, Adobe Acrobat Reader, Edge Browser, Bing, GitHub, Edge, Teams, LinkedIn,, Instagram, X, Facebook, Twitter, Facelift, Threads, Zoom, Cisco Client, Webex Meetings, Apple Business Manager für iPhones |
| BMBFSFJ | Google Suchmaschine |
| BMDS | Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. |
Welche weiteren Verträge mit US-Konzernen über Softwarelizenzen oder andere digitale Dienstleistungen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 10 000 Euro unterhält die Bundesregierung derzeit (bitte nach Bundesministerien inklusive der jeweils nachgeordneten Behörden aufschlüsseln und zu jedem Vertrag Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin, Vertragsgegenstand, Vertragsvolumen sowie Vertragslaufzeit angeben)?
Die Daten zur Beantwortung der Frage 4 in Verbindung mit Frage 5 sind in der Anlage 3 enthalten.*
In einer weiteren Anlage 4 sind die Rahmenverträge der Zentralstelle IT-Beschaffung des BeschA als IT-Dienstleister des Bundes mit US-Konzernen über Software-Lizenzen oder andere digitale Dienstleistungen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 10.000 Euro aufgelistet.* Das abrufbare Auftragsvolumen kann auch in Personentagen vereinbart werden.
Das Auftragsvolumen von Rahmenvereinbarungen bildet lediglich eine Höchstgrenze, bis zu der ein vertraglich vereinbarter Mittelabfluss stattfinden kann und ist daher im Hinblick auf die tatsächlich erfolgten Abrufe und den daraus folgenden Mittelabfluss nicht aussagekräftig.
PDF-Seiten 15–18 (4 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
PDF-Seite 19 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
5Welche Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt sind im Haushaltsjahr 2025 an die in Frage 2 und der Antwort zu Frage 4 genannten Konzerne geflossen
5afür Lizenzen,
5bfür Support,
5cfür Beratung,
5dfür sonstige Dienstleistungen (bitte nach Ressort inklusive aller nachgeordneten Behörden und dem zugrunde liegenden Vertrag gemäß Frage 2 und der Antwort zu Frage 4 aufschlüsseln)?
Die Daten zur Beantwortung der Frage 5 in Verbindung mit den Fragen 2 und 4 sind in den Anlagen 1 bis 3 enthalten.*
Für das BMDS wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6Wie viele Arbeitsplätze in der Bundesregierung inklusive aller nachgeordneten Behörden waren zum Stichtag 31. Dezember 2025 mit Microsoft-Lizenzen ausgestattet?
6aWie viele Arbeitsplätze waren zusätzlich mit alternativer Arbeitsplatzsoftware, z. B. Open Desk, ausgestattet (bitte jeweils angeben, welche Alternative genutzt wird)?
6bWie viele Arbeitsplätze waren ausschließlich mit alternativer Arbeitsplatzsoftware, z. B. Open Desk, ausgestattet (bitte jeweils angeben, welche Alternative genutzt wird)?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der in der Bundesregierung inklusiver aller nachgeordneten Behörden mit Microsoft-Lizenzen ausgestatteten Behörden ist der nachfolgenden Liste zu entnehmen.
| Ressort | Anzahl der Arbeitsplätze mit Microsoft-Lizenzen (Stichtag 31.12.25) | Anzahl der Arbeitsplätze zusätzlich mit alternativer Arbeitsplatz-Software | Anzahl der Arbeitsplätze ausschließlich mit alternativer Arbeitsplatzsoftware |
|---|---|---|---|
| BK-Amt (BISp) | 5 Hierbei handelt es sich um Lizenzen für die PC-Arbeitsplätze der PotAS-Geschäftsstelle, die unabhängig von der Verwaltungsvereinbarung mit dem StBA bestehen. | ||
| BKM | 3.045 | 0 | 0 |
| BMI | 74.349 | 10.821 (Linux, LibreOffice, Cloud- Lösung openDesk) | |
| BMF | 63.588 | 660 (OpenDesk, LibreOffice) | 0 |
| AA | 16.714 | 16.714 (Libre Office) | 12.030 (Libre Office, Debian Derivate) |
| BMWE | 13.588 (zzgl. 850 Server) | 2.385 (Linux Secunet-Desktop, OnlyOffice1, LibreOffice, Powerfolder, HCL-Notes/-Verse, OpenProject, Jitsi, Rocket- Chat, XWiki, Overleaf, Peer- Tube) | 320 (Wissenschaftliche Linux Clients auf Ubuntu-Basis, Linux, LibreOffice) |
| BMJV | 8.178 | 1.263 (Linux, LibreOffice, OnlyOffice2) | 4 (Linux, LibreOffice, R, Rstudio, Python, PyCharm) |
| BMAS | 3.522 | 380 (Opensource Rstudio, Opensource Libreoffice, Opensource PainDotnet, Opensource Zint-Barcorde- Studio, Opensource GIMP, Opensource textstudio, Opensource Gantproject, Opensource Audacity, Opensource Avidemux, Opensource darktable, Opensource Rawtherapee) | 246 (Opensource Gantproject) |
| BMVg | ca. 250.000 | 30 (Apple MacOS) | 0 |
| BMLEH | 11.453 | 0 | 0 |
| BMBFSFJ | 3.098 | 0 | 0 |
| BMG | 2.950 | 0 | 0 |
| BMV | 13.711 | 480 (Libre-Office, OpenDesk) | 310 (Linux/Debian, RockyLinux/LibreOffice) |
| BMUKN | 6.488 | 1.530 (Ubuntu, secu-Client) | 5 (Ubuntu) |
| BMFTR | 1.275 | 0 | 0 |
| BMZ | 1.285 | 0 | 0 |
| BMDS | Das BMDS nutzt ca. 70 openDesk-Lizenzen (zusätzlich zur Standard Office-Lösung MS Office 2024 LTSC). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. | ||
| BMWSB | Das BMWSB nutzt als vollkonsolidierte Behörde das Standardprodukt „Bundesclient“, das vom ITZBund zentral betrieben wird und somit Bestandteil der Meldung des BMF sind. |
¹ im Geschäftsbereich einer nachgeordneten Behörde
² Lizenzen sind bereits gekündigt, wird zeitnah ersetzt.
Mit welchen Kostensteigerungen rechnet die Bundesregierung für ihre eigenen Lizenzen aufgrund der von Microsoft angekündigten Preissteigerungen für Office-Lizenzen zum 1. Juli 2026 (bitte nach Ressort inklusive aller nachgeordneten Behörden aufschlüsseln), und welche Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt 2026 hat sie dafür eingeplant?
Das ITZBund erbringt als IT-Dienstleister des Bundes u. a. IT-betriebliche Leistungen für den Großteil der Bundesressorts. Entsprechend dem derzeit geltenden Finanzierungsmodell werden die (Lizenz-)Kosten für den Infrastrukturbetrieb zentral beim ITZBund veranschlagt. Insbesondere bei noch laufenden Verträgen wird kurzfristig nicht mit Kostensteigerungen gerechnet.
Der nachstehenden Liste können die gemeldeten erwartbaren Kostensteigerungen der Bundesbehörden entnommen werden.
| Ressort | Erwartete Kostensteigerungen | Eingeplante HH-Mittel in 2026 |
|---|---|---|
| BMAS | 8–10 Prozent | 47.000,00 Euro |
| BMAS/BAQS | 30.000,00 Euro | 30.000,00 Euro |
| BMBFSFJ/ BAFzA | 5–10 Prozent | Keine |
| BMG | 700.000,00 Euro | |
| BMG/BIÖG | 25.000,00 Euro | 25.000,00 Euro |
| BMI/BKG | keine Angabe möglich | 25.000,00 Euro |
| BMI/BBK | 1.500,00 Euro | 2.000,00 Euro |
| BMJV/DPMA | 15 Prozent | 701.375,70 Euro |
| BMJV/BPatG | 15.000,00 Euro | 15.000,00 Euro |
| BMJV/BfJ | 20 Prozent | 135.000,00 Euro |
| BMLEH/MRI | 40 Prozent | 100.000,00 Euro |
| BMLEH/BfR | 41,7 Prozent | 100.000 Euro |
| BMV/BSH | auf 479.190,69 Euro/Jahr | Keine |
| BMVg/ Geschäftsbereich | 27 Prozent | Keine |
| BMWE/PTB | Keine | 423.898,04 Euro |
Darüber hinaus verfügt eine Reihe von Bundesbehörden über noch laufende Verträge, bei denen aufgrund der vereinbarten Konditionen derzeit nicht mit einer Preissteigerung zu rechnen ist. Bei Vertragsmodellen, bei denen die Lizenzkosten z. B. in einer Betriebskostenpauschale enthalten sind, können diese Kosten und ggf. zu erwartende Steigerungen nicht beziffert werden.
Für das BMDS wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Wie ist der derzeitige Stand des Projekts „Lizenzmanagement Bund“ (www.digitale-verwaltung.de/Webs/DV/DE/aktuelles-service/it-einkauf/li zenzmanagement-bund/lizenzmanagement-bund-node.html)?
Das Projekt Lizenzmanagement Bund wurde erfolgreich umgesetzt und bis Ende 2025 abgeschlossen. Im Rahmen des Projekts wurden umfassende Konzepte, einheitliche Regelwerke, ein zentrales Lizenzverwaltungstool sowie unterstützende Rahmenvereinbarungen entwickelt und bereitgestellt. Ziel war es insbesondere, die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung in die Lage zu versetzen, ein dezentrales Lizenzmanagement eigenständig – aber auf Grundlage einheitlicher Standards – aufzubauen und zu betreiben. Ergänzend wurden fachliche Grundlagen, Umsetzungshilfen, koordinierende Strukturen sowie eine ressortübergreifende Community etabliert, um Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Steuerbarkeit nachhaltig zu stärken. Damit sind die Behörden heute grundsätzlich befähigt, ein strukturiertes und einheitliches Lizenzmanagement dezentral umzusetzen. Die ursprünglich vorgesehene Zentralstelle Lizenzmanagement Bund („ZLB“) wurde hingegen nicht formal eingerichtet. Zwar wurden entsprechende Personalressourcen angemeldet, jedoch nicht bereitgestellt, sodass die vorgesehenen Aufgaben derzeit in einem sehr reduzierten Umfang von einem Referenten in Zugleichfunktion in Form einer Geschäftsstelle wahrgenommen werden.
Bestehen Pläne der Bundesregierung dazu, wie ihre Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten ist, sollte Microsoft aufgrund von US-Sanktionen die Windows-Konten von Regierungsmitarbeitenden sperren, und wenn ja, wie lautet diese?
Der Bundesclient mit seinen Services als Standard IT-Arbeitsplatz der Bundesverwaltung basiert nicht auf Cloud-Diensten, die beispielsweise in der Microsoft-Azure-Cloud angeboten werden. Somit können Windows-Konten beim Bundesclient nicht gesperrt werden. Ziel ist es, in der unmittelbaren Bundesverwaltung den Bundesclient bis 2032 für 240.000 Arbeitsplätze bereitzustellen. Darüber hinaus wird zur Reduzierung der Abhängigkeiten zu proprietären Produkten (wie beispielsweise von Microsoft) die Weiterentwicklung von open-Desk und die Bereitstellung für die Bundesverwaltung verfolgt. Auch werden in einer weiteren Ausbaustufe weitere souveräne Produkte eines vollständigen Arbeitsplatzes betrachtet.
Über die Architekturen der Bestands-IT der einzelnen Ressorts hat das BMDS keine Kenntnis.