Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Jährlich erleiden Tausende Kinder und Jugendliche sexualisierte Gewalt und Ausbeutung. Auch Missbrauchsdarstellungen zirkulieren immer häufiger im Netz. (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebild er/SexualdeliktezNvKindernuJugendlichen/2024/BLBSexualdelikte_2024_no de.html). Sexualisierte Gewalt und Ausbeutung können überall vorkommen – im familiären Umfeld, in Schulen, außerschulischer Bildungs- und Jugendarbeit, in Kirchen, Sportvereinen, Kultureinrichtungen und online. Digitale Medien bergen erhebliche Interaktionsrisiken für Kinder und Jugendliche, wie die Kontaktanbahnung durch Täterinnen und Täter (sog. Cybergrooming; www.d khw.de/studie-online-interaktionsrisiken) oder das Livestreaming von sexualisierter Gewalt.
Die aktuellen umfangreichen Veröffentlichungen von Gerichtsakten und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Sexualstraftäter Jeffrey Epstein weisen auf das Ausmaß eines internationalen Netzwerks hin, in dem sexueller Missbrauch zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen innerhalb patriarchaler Machtstrukturen organisiert vollzogen und Täterinnen und Täter durch mangelnde Kontrollmechanismen geschützt werden. Das Netzwerk rund um Epstein muss uns eine Lehre sein, Betroffenen besser zuzuhören, sie ernst zu nehmen und sexuellem Missbrauch präventiv entgegenzuwirken. In jedem einzelnen Fall handelt es sich dabei um schwerste Grundrechtsverletzungen.
Betroffen sind Kinder und Jugendliche aller Geschlechter, Altersgruppen und sozialer Hintergründe. Täterinnen und Täter sind mehrheitlich männlich und handeln strategisch, um auf abscheuliche Art und Weise Macht auszuüben und nicht entdeckt zu werden. Die Folgen solcher Taten können ein Leben lang anhalten. Sexueller Kindesmissbrauch geht häufig mit langfristigen psychischen, körperlichen sowie psychosozialen Folgen einher, darunter Depressionen, Suchterkrankungen und Suizidalität (Fergusson et al. 2000), anhaltende Körperbeschwerden oder Schmerzen ohne Befund sowie Beziehungs-, Angst-, Ess- oder sexuelle Störungen. Besonders gefährdet sind Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen (Erkens, C., Scharmanski, S. & Hessling, A. (2021). Prävalenzen sexualisierter Gewalt. Jugendsexualität 9. Welle. BZgA (Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit)-Faktenblatt. Köln: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)), LSBTIQ*-Jugendliche sowie jene, die in einem autoritären Umfeld aufwachsen (https://beauftragte-missbrauc h.de/themen/definition/gefaehrdungen-und-risiken).
Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt und Ausbeutung zu schützen, ist eine zentrale Aufgabe des Staates und der Gesellschaft.
Die unmittelbare Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen tragen wir als Erwachsene, d. h. Eltern, Verwandte, Bekannte, Freundinnen und Freunde, Lehrerinnen und Lehrer, Vereinsmitglieder, Fachkräfte in Behörden, Anbieterinnen und Anbieter von Onlinediensten, Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler, Politikerinnen und Politiker und viele mehr.
Die Bekämpfung von sexualisierter Gewalt und Ausbeutung erfordert gemeinschaftliches Engagement von internationaler, europäischer, Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik sowie Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft.
Die aktuellen Enthüllungen rund um Jeffrey Epstein führen uns erneut vor Augen, wie systematisch sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen organisiert werden kann und dass wir unsere Schutzmechanismen konsequent weiterentwickeln und wirksamer gestalten müssen, um Kinder und Jugendliche nachhaltig zu schützen.
Wie bewertet die Bundesregierung die Aufarbeitung des Falls Epstein, und welche Schlüsse für das deutsche Regierungshandeln zieht die Bundesregierung aus diesem Fall?
Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Ausbeutung zahlreiche Verbesserungen erreicht. Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt (UBSKM-Gesetz) ist am 1. Januar 2026 vollständig in Kraft getreten und stellt einen wichtigen Meilenstein dar. Auch auf Landesebene wurden entsprechende gesetzliche Regelungen angestoßen oder getroffen. Die Bundesregierung prüft darüber hinaus kontinuierlich, ob weiterer Handlungsbedarf besteht, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen wirksam gewährleisten zu können.
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen bei der Aufarbeitung der Epstein-Files weiterhin aufmerksam. Sie beteiligt sich darüber hinaus nicht an Spekulationen.
Würde sich nach der Einschätzung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) der Schutz der Kinder und Jugendlichen durch eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz stärken?
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien für die 21. Legislaturperiode sieht nicht vor, Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Um Kinder besser zu schützen und sie in ihren Rechten zu stärken, ist es wichtig, direkt in der Lebenswirklichkeit der Kinder anzusetzen; zum Beispiel in der Kita, in der Schule oder in der Elternarbeit.
Wie kann nach Einschätzung der Bundesregierung durch eine Investition in den Kinder- und Jugendplan (KJP) die Kinder- und Jugendhilfe als präventive Struktur weiter gestärkt werden?
Der Kinder- und Jugendplan des Bundes ermöglicht den aus diesem Förderinstrument unterstützten Verbänden und Einrichtungen zahlreiche Aktivitäten der Aus- und Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung wirksamer Konzepte zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung und stärkt bereits bestehende Präventionsstrukturen. Diese Unterstützung wird fortgesetzt und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel weiterentwickelt.
4In wie vielen Fällen wurden seit 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen in Deutschland eingeleitet (bitte nach Jahr, Bundesland und Herkunftsland, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln)?
4aIn wie vielen Fällen wurde Anklage erhoben?
4bIn wie vielen Fällen wurde ein Hauptverfahren eröffnet?
4cIn wie vielen Fällen wurden Verfahren eingestellt?
4dAus welchen Gründen wurden Verfahren eingestellt?
4eIn wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach der Art der Delikte und nach Strafmaß aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 bis 4e werden zusammen beantwortet.
Bei der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) handelt es sich um eine polizeiliche Ausgangsstatistik. Das bedeutet, dass in ihr nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfasst werden. Daten zum justiziellen Verfahren (Anklagen, Hauptverfahren, eingestellte Verfahren und Verurteilungen) liegen auf Basis der PKS nicht vor.
Eine Aufgliederung entsprechend der Fragestellung der Fälle aus der PKS von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Deutschland seit dem Jahr 2020 nach Jahr, Bundesland, Herkunftsland, Alter und Geschlecht der Betroffenen kann der Anlage 1 entnommen werden.*
Insgesamt liegen der Bundesregierung zu den Fragen 4a bis 4d keine Erkenntnisse vor. Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistischen Berichte „Staatsanwaltschaften“ (bis 2021: Fachserie 10 Reihe 2.6) und „Strafgerichte“ (bis 2021: Fachseri10 Reihe 2.3) ordnen die Verfahren im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand größeren Sachgebieten zu. Einzelne Straftatbestände werden nicht erfasst. Zur Beantwortung der Frage 4e wird auf die Anlagen 2 und 3 verwiesen.*
PDF-Seiten 15–148 (134 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen von im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Das Bundeskriminalamt erfasst und erhebt zu Straftaten, die durch deutsche Staatsbürger im Ausland begangen wurden, grundsätzlich keine statistischen Daten. Sofern der Handlungsort im Ausland (einschließlich unbekannter Handlungsort im Ausland) liegt oder dieser nicht auf Deutschland konkretisiert werden kann und der Erfolg der Handlung (im strafrechtlichen Sinn) zumindest teilweise in Deutschland eingetreten ist, dann erfolgt die PKS-Erfassung als Auslandsfall in der PKS-Ausland (siehe www.bka.de/SharedDocs/Do wnloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2024/Interpretation/0 2_Rili/Richtlinien.pdf). Eine Erfassung in der PKS-Ausland findet jedoch nicht statt, wenn der Erfolg der Handlung nicht in Deutschland eingetreten ist. Auch im Rahmen der konsularischen Betreuung im Ausland inhaftierter deutscher Staatsangehöriger werden die jeweiligen Tatvorwürfe nicht statistisch erfasst.
Welche Maßnahmen ergreift das BMBFSFJ zur Stärkung des Kinder- und Jugendmedienschutzes im Rahmen der Umsetzung des bestehenden Digital Services Act?
Nach dem Digital Services Act (DSA) sind Online-Plattformen verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen zu ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz zu sorgen, sowie entsprechende Risikobewertungen durchzuführen. Am 14. Juli 2025 hat die Europäische Kommission Leitlinien herausgegeben, die die Pflichten der Anbieter von Online-Plattformen im Jugendmedienschutz konkretisieren. Sie sehen vor, dass Anbieter unter anderem das Alter der Nutzenden überprüfen und passende sichere Voreinstellungen vornehmen sollen. Hierbei dienen die Leitlinien jedoch nur als Orientierung der Anbieter und stellen keine Verpflichtung dar.
Für besonders große Plattformen (mindestens 45 Millionen monatliche Nutzerinnen und Nutzer) wie TikTok oder Instagram führt die EU-Kommission die Aufsicht. Alle anderen Online-Plattformen werden durch den jeweiligen Mitgliedstaat reguliert, in dem die Online-Plattform ihren Hauptsitz hat. Bei der Bundesnetzagentur ist dafür die Stelle eines Digital Services Coordinator eingerichtet worden. Bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wurde hierzu eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten eingerichtet, die die Durchsetzung der einschlägigen Regelungen des DSA in Deutschland sicherstellen wird.
Wie bewertet die Bundesregierung den Ausbau und das Einsetzen von digitalen Streetworkerinnen und Streetworkern, die Kinder- und Jugendarbeit im Netz anbieten?
Digital Streetwork wird als ein wichtiges Element angesehen, um Menschen, die sich vornehmlich digital bewegen, im Bereich der Extremismusprävention niedrigschwellig und präventiv zu erreichen. Die Hemmschwelle zur Annahme von Hilfe im digitalen Raum ist für junge Menschen durch die Anonymität oft niedriger.
Digital Streetwork erreicht junge Menschen dort, wo sie sich einen großen Teil ihrer Zeit aufhalten: im digitalen Raum. Digital Streetwork bietet die Möglichkeit, Kinder und Jugendliche zu verschiedenen Sicherheitsgefährdungen und Gewaltphänomenen in der digitalen Welt direkt am Ort des Geschehens zu sensibilisieren und zu stärken. Zudem ist die Methode sehr flexibel, um etwa schnell auf aktuelle Trends und Entwicklungen im digitalen Raum einzugehen und Zielgruppen ortsunabhängig zu erreichen. Wissenschaftliche Begleitungen bestehender Projekte im Bereich der Digital Streetwork zeigen, dass die Angebote von jungen Menschen angenommen werden.
Plant die Bundesregierung in Anknüpfung an die Aufklärungskampagne „Schieb den Gedanken nicht weg“ der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) weitere Maßnahmen zur gesellschaftlichen Sensibilisierung, und wenn ja, in welcher Form, und mit welcher finanziellen Ausgestaltung?
Die Bundesregierung unterstützt seit mehreren Jahren Maßnahmen zur gesellschaftlichen Sensibilisierung für sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Ein zentraler Bestandteil ist die Aufklärungs- und Aktivierungskampagne #nichtwegschieben, die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) gemeinsam umgesetzt wird. Ziel der Kampagne ist es, Erwachsene dafür zu sensibilisieren, dass Missbrauch vor allem im eigenen Umfeld, in der Familie oder im Freundeskreis stattfindet und sie zu ermutigen und zu befähigen, Verantwortung zu übernehmen, aufmerksam zu sein und bei Verdachtsmomenten zu handeln. Die Kampagne hat einen umfassenden Präventionsansatz etabliert, der Sensibilisierung, Wissensvermittlung und Aktivierung wirksam miteinander verbindet.
Für die Umsetzung der Kampagne stehen im Jahr 2026 rund 2,2 Mio. Euro zur Verfügung. Diese Mittel ermöglichen eine kontinuierliche Präsenz der Kampagne in klassischen Medien, im öffentlichen Raum sowie in digitalen Formaten.
Inhaltlich soll im laufenden Jahr ein besonderer Schwerpunkt auf das Thema digitale sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche gelegt werden. Angesichts der zunehmenden Bedeutung digitaler Kommunikationsräume sollen insbesondere die Prävention von Risiken im Internet, Formen digitaler Grenzverletzungen sowie Möglichkeiten zur Intervention in den Mittelpunkt der Aufklärungsarbeit gestellt werden. Darüber hinaus sind keine weiteren Festlegungen getroffen.
Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung in einer strukturellen Erweiterung der Aufarbeitungskommission?
Die Aufarbeitung bereits zurückliegender sexualisierter Gewalt und Ausbeutung ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Anliegen. Neben der notwendigen Sichtbarmachung des geschehenen Unrechts und Leids von Betroffenen trägt das Lernen aus der Vergangenheit bei einer konsequenten Analyse von schützenden oder Gewalt begünstigenden Umständen zudem dazu bei, das Risiko sexueller Gewalt in der Zukunft zu verringern und die Möglichkeiten der Aufdeckung und Unterstützung von Betroffenen zu verbessern. Mit dem UBSKM-Gesetz ist daher auch die Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs verstetigt worden. Sie hat nun seit Juli 2025 den gesetzlich verpflichtenden Auftrag, institutionelle Aufarbeitungsprozesse in Deutschland zu begleiten und zu beobachten, deren Fortschritt zu bewerten und darüber an den Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist die Erwartung des Gesetzgebers, aber auch von Betroffenen und der Öffentlichkeit verbunden, dass es einen sichtbaren Fortschritt bei der Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs in Institutionen, wie den Kirchen, dem Sport oder den Schulen, gibt.
10Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einführung von Landesbetroffenenräten, und wie bewertet die Bundesregierung deren Einsetzung? Wird das BMBFSFJ die im UBSKM-Gesetz verbindlich vorgesehenen Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt und Ausbeutung an Schulen durch Modellprojekte fördern?
10aLiegen dem Bundesministerium Erkenntnisse zum aktuellen Umsetzungsstand vor?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Aktuell gibt es in drei Bundesländern einen Landesbetroffenenrat. Rheinland-Pfalz hat im März 2023 als erstes Bundesland einen Betroffenenrat auf Landesebene eingerichtet. Thüringen folgte im Jahr 2024 als zweites Bundesland. Zuletzt wurde im Oktober 2025 auch in Hessen ein Landesbetroffenenrat berufen. Die Einrichtung von Betroffenenräten auf Landesebene wird begrüßt. Dies unterstreicht die wachsende Anerkennung der Betroffenenperspektive als unverzichtbaren Teil für Aufarbeitung, Schutz und Hilfen.
Welche Empfehlungen stellt das Bundesministerium den Schulen als Grundlagen zur Verfügung?
Mit § 3 des UBSKM-Gesetzes hat das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) die Aufgabe übernommen, bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung von Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung in allen Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, zu unterstützen. Dieser gesetzliche Auftrag ist mit dem 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Ziel ist es, Fachkräfte besser aufzuklären, zu qualifizieren und bei der Entwicklung und Umsetzung wirksamer Schutzkonzepte zu unterstützen. Das BIÖG baut dabei auf den Erkenntnissen aus dem Projekt „Trau dich! MitReden. MitMachen. MitSicherheit.“ auf (vgl. auch Antwort zu Frage 15). Die aus dem Projekt abgeleiteten Erkenntnisse und Methoden werden der Fachpraxis zur Verfügung gestellt. Ziel ist, dass spezialisierte Fachstellen eigenständig Fortbildungs- und Präventionsangebote zu Partizipation und Vernetzung im Kontext der Schutzkonzeptentwicklung mit den Schulen in ihrer Region durchführen können. Zudem werden Materialien zur Verfügung gestellt, um die Partizipation von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Schutzkonzeptentwicklung zu fördern. Darüber hinaus sind keine neuen Modellprojekte an Schulen geplant.
Des Weiteren hat das BMBFSFJ im Februar 2026 einen Expertinnen- und Expertendialog zum Thema „Ausgestaltung und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten im Kontext des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung“ durchgeführt. Fokus war dabei die kooperative Schutzkonzeptentwicklung zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe.
Welche Präventionsprojekte zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen werden derzeit durch die Bundesregierung gefördert, und wie wird deren Wirksamkeit evaluiert?
Das BMBFSFJ fördert derzeit das von ECPAT Deutschland e. V. durchgeführte Projekt „#PreventTrafficking – Power up!“ mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche durch Sensibilisierung, Kompetenzstärkung und strukturelle Verankerung von Wissen bei angehenden Fachkräften besser vor Menschenhandel und Ausbeutung zu schützen. Mittels Schulungen und einer Sensibilisierungskampagne sollen Jugendliche und angehende Fachkräfte der sozialen Berufe Basiswissen und Handlungskompetenzen erhalten, um betroffene Minderjährige frühzeitig identifizieren und unterstützen zu können. In Kooperation mit Universitäten und Ausbildungsstätten sollen Lehrinhalte zum Thema Handel mit und Ausbeutung von Minderjährigen in Lehre und Ausbildung der sozialen Berufe verankert werden. Zudem soll in Zusammenarbeit mit Schulen ein Netzwerk entstehen für die Vermittlung skalierbarer Präventionsangebote an Schulen entstehen. Die Social-Media-Sensibilisierungskampagne wurde in einem partizipativen Ansatz gemeinsam mit Jugendlichen entwickelt und von Oktober bis Dezember 2025 in Kooperation mit Influencern und Influencerinnen insbesondere auf TikTok und Instagram ausgespielt. Insgesamt wurden 850.000 Views erzielt. Das Projekt wird evaluiert, um Stärken und Schwächen in der Pilotierung der Präventionsangebote zu identifizieren zu können.
Zudem führen BMBFSFJ und UBSKM seit 2022 gemeinsam die Kampagne #nichtwegschieben fort (vgl. auch Antwort zu Frage 11), die maßgeblich dazu beiträgt, Prävention sexualisierter Gewalt als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu definieren und insbesondere Erwachsene in ihrer Verantwortung zu stärken.
Die UBSKM finanziert die Erstellung von aufeinander abgestimmten Konzepten für die Prävention sexualisierte Gewalt bei Jugendlichen (14 bis 16 Jahre) in Schulen und stellt diese kostenfrei zum Download zur Verfügung. Insgesamt werden drei Präventionsangebote konzeptioniert, die sich an drei Zielgruppen richten: ein Präsenzworkshop für Schülerinnen und Schüler der 9. und 10. Klassen, ein digitaler Elternabend für Sorgeberechtigte und eine Präsenzfortbildung für Lehrkräfte. Die Präventionsangebote vermitteln Grundwissen und Kompetenzen zum Schutz vor sexuellem Missbrauch und sexualisierter Peergewalt im Jugendalter und schließen damit eine Präventionslücke. Die Konzepte sind so ausgearbeitet, dass die Angebote durch (schulisches) Fachpersonal mit Vorwissen im Themenfeld durchgeführt werden können.
In welchen Punkten soll das „Ergänzende Hilfesystem“ (EHS) neu aufgestellt werden, sodass das Ende des „Fonds sexueller Missbrauch“ (FSM) durch das EHS aufgefangen werden kann, und wie lautet der dafür vorgesehene Zeitplan?
Im Koalitionsvertrag wurde die politische Grundlage für den Erhalt des Ergänzenden Hilfesystems gelegt. Das BMBFSFJ setzt sich dafür ein, dass Betroffene sexuellen Kindesmissbrauchs auch zukünftig verlässliche und wirksame Hilfen erhalten. Derzeit werden die Möglichkeiten der Umsetzung dieser politischen Vereinbarung noch geprüft. Zunächst wird durch die Bundesregierung gemäß Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. September 2025 zeitnah ein Konzept für die rechtssichere Ausgestaltung eines Ergänzenden Hilfesystems vorgelegt mit dem Ziel, eine rechtssichere Lösung für ergänzende Hilfen zu schaffen, die gleichzeitig den Belangen von Betroffenen Rechnung trägt.
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Versorgungslage im Gesundheitssystem von Kindern und Jugendlichen nach sexualisierter Gewalterfahrung, insbesondere mit Blick auf das Angebot spezialisierter Einrichtungen und Fachstellen?
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Kinderschutzgruppen und -ambulanzen an Kliniken und Krankenhäusern, die auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin abgerufen werden können: https://dgkim.de/qualifizierung-kinderschutzgruppen/kinderschutzgruppen-in-d eutschland/.
Die Versorgungslage im Gesundheitssystem von Kindern und Jugendlichen nach sexualisierten Gewalterfahrungen kann nicht im Einzelnen von der Bundesregierung beurteilt werden. Für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung vor Ort sind die Bundesländer zuständig. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung obliegt gemäß § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den unter Landesaufsicht stehenden Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die KVen haben im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages Instrumente, um auf besondere regionale Versorgungsbedarfe zu reagieren.
Welche strukturellen Defizite bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung in der psychosozialen, medizinischen und traumatherapeutischen Versorgung von Betroffenen, und welche konkreten Schritte beabsichtigt sie, um diese zu beheben?
In Deutschland besteht insgesamt ein breit angelegtes, niedrigschwellig zugängliches und ausdifferenziertes medizinisches Versorgungsangebot für Menschen mit psychischen Erkrankungen sowohl im ambulanten wie auch teilstationären und stationären Bereich sowie ein breites Angebot an weitergehenden Hilfen. Gleichzeitig bestehen in diesem Bereich Herausforderungen, unter anderem durch eine hohe Nachfrage an Behandlungsleistungen, damit einhergehenden Kapazitätsengpässen und Bedarf an komplexen Behandlungsansätzen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, setzt sich die Bundesregierung kontinuierlich für eine Weiterentwicklung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung ein und arbeitet an den dazu im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen.
So ist im Koalitionsvertrag vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zu schaffen. Damit wird den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung Rechnung getragen. Mit diesem Vorhaben können weitere Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes Therapieangebot verringert werden.
Darüber hinaus bieten die Traumaambulanzen nach § 31 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) Kindern und Jugendlichen, die Opfer sexualisierter Gewalt wurden, schnelle psychotherapeutische Ersthilfe. Es besteht Anspruch auf bis zu 18 Sitzungen (davon 8 zur Abklärung bzw. für Akutmaßnahmen). Die Behandlung soll innerhalb von 12 Monaten nach dem Ereignis erfolgen. In den Traumaambulanzen wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um bereits den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.
Opfer sexualisierter Gewalt können zudem Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts erhalten. Dabei richtet sich die medizinische und psychologische Versorgung der Gewaltopfer nach dem SGB XIV grundsätzlich nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Wegen der besonderen Verantwortung des Staates gegenüber den Geschädigten gibt es abweichend davon bereits wesentliche Besserstellungen und ergänzende Leistungen: z. B. keine Eigenbeteiligung bei Sachleistungen wie Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, besondere psychotherapeutische Leistungen mit Ausweitung der Behandlungsfrequenz und höheres Krankengeld. Die Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und wird von der jeweiligen Unfallkasse des Landes erbracht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um die Fachkräfte im Gesundheitswesen, in der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Schulen und anderen relevanten Bereichen gezielt in der Identifizierung von Betroffenen sexualisierter Gewalt zu schulen und zu sensibilisieren?
Vorbemerkung: Im Schulbereich liegt die Zuständigkeit für die Durchführung derartiger Maßnahmen grundsätzlich bei den Ländern. Gleichwohl gibt es aber Projekte, die sich an Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte richten und von der Bundesregierung gefördert werden.
Das BMBFSFJ hat im Zeitraum 2021 bis 2025 die Entwicklung einer Online-Lernplattform „Schutzkonzepte in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“ zur Sensibilisierung für Gefährdungsfaktoren (sexualisierter) Gewalt im ehrenamtlichen Kontext sowie zur Umsetzung von Schutzkonzepten in den ehrenamtlichen Bereichen Sport, kulturelle Kinder- und Jugendbildung und Jugendverbandsarbeit gefördert.
Die UBSKM hat Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt als zentrale Maßnahmenkette der institutionellen Prävention und Intervention entwickelt, die Prävention und Intervention unabhängig von Einzelpersonen und persönlichem Engagement strukturell verankern. Schutzkonzepte sehen Fortbildungsangebote für alle Beschäftigten (Leitungen, Fach- und Lehrkräfte, Ehrenamtliche) vor, damit diese ihre Verantwortung im Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt wahrnehmen können. Weiterhin sehen Schutzkonzepte Beteiligung, Beschwerdemöglichkeiten und Präventions-/Aufklärungsangebote für Sorgeberechtigte und Kinder und Jugendliche vor. Mit dem UBSKM-Gesetz von 2025 wurde die verpflichtende Anwendung von Schutzkonzepten auf alle Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe erweitert.
Mit dem Pilotprojekt „Trau dich! MitReden. MitMachen. MitSicherheit.“ hat das BIÖG 2025 (vgl. auch Antwort zu Frage 10) einen ergänzenden Schwerpunkt zu „Trau dich!“, der bundesweiten Initiative zur Prävention des sexuellen Missbrauchs, gesetzt.
Ziel ist, die Entwicklung schulischer Schutzkonzepte systematisch mit Aspekten der Partizipation von Schülerinnen und Schülern zu verknüpfen. Dabei sollten Schulen darin unterstützt werden, ihre bestehenden Strukturen der Prävention sexualisierter Gewalt weiterzuentwickeln, um Kinderrechte, Beteiligung und Schutz gleichermaßen zu verankern. Schülerinnen und Schüler sollten befähigt werden, sich aktiv an der Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten zu beteiligen.
Mit der Bund-Länder-Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“ von der UBSKM und den Kultusbehörden der Länder werden Schulen gezielt dabei unterstützt, Schutzkonzepte zu entwickeln und schulisches Personal für Anzeichen sexualisierter Gewalt zu sensibilisieren. „Was ist los mit Jaron?“ ist eine kostenfrei von der UBSKM bereitgestellte Fortbildung für Lehrkräfte und weitere schulische Beschäftigte. Der digitale Grundkurs ist ein niedrigschwelliges Angebot, um das Thema sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen kennenzulernen, die Angst davor zu verlieren und mehr Handlungssicherheit zu gewinnen.
Die UBSKM setzt Impulse für den Fachdiskurs im Hochschulwesen und bei entsprechenden Stakeholdern, damit die Handlungskompetenzen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt als Pflichtbestandteil aller relevanter Studien- und Ausbildungsgänge verankert wird. Hierbei setzt sich die UBSKM insbesondere dafür ein, Kinderschutzkompetenzen über die Studiengänge der Sozialen Arbeit sowie des Lehramts aufzubauen.
Die Arbeitsgruppe „Kindgerechte Justiz“ des Nationalen Rates hat einen „Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das Strafverfahren“ und einen „Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren“ entwickelt und veröffentlicht. Die Leitfäden können unter www.nationalerrat.de/de/ergebnisse abgerufen werden.
Sie sollen Fachkräfte in Justiz und angrenzenden Bereichen dabei unterstützen, gerichtliche Verfahren stärker an den Bedürfnissen und Rechten von Kindern auszurichten und den Schutz betroffener Kinder zu verbessern.
Zudem stellt die UBSKM verschiedene Informations-, Präventions- und Hilfsangebote bereit, darunter die Portale „Kein Raum für Missbrauch“, „Schule gegen sexuelle Gewalt“, „Wissen hilft schützen“ sowie das „Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch“. Diese Angebote bündeln Fachinformationen, Materialien und Fortbildungsangebote und unterstützen Fachkräfte dabei, Hinweise auf sexualisierte Gewalt frühzeitig zu erkennen und angemessen zu handeln. Ergänzend trägt die Aufklärungskampagne „Schieb die Verantwortung nicht weg!“ dazu bei, gesellschaftliche Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstützt die Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten in Fragen des Kinderschutzes.
Das BMG hat die Entwicklung und Evaluierung eines Online-Kurses „Kinderschutz in der Medizin – ein Grundkurs für alle Gesundheitsberufe“ am Universitätsklinikum Ulm gefördert (Förderzeitraum: 1. Juni 2015 bis 30. September 2021). Als Ergebnis des Projekts liegt ein wissenschaftlich evaluiertes Fortbildungsangebot für Gesundheitsfachkräfte aller Fachbereiche vor, um Wissen und Kompetenzen im Bereich Kinderschutz in der Medizin zu erwerben. Dies stellt einen wichtigen Beitrag zur Sensibilisierung für und Prävention von Kindesmisshandlung in der Medizin dar.
Daneben ermöglicht es die Approbationsordnung für Ärzte bereits, dass Prävention, Erkennen und der Umgang mit sexualisierter Gewalt bei Kindern und Jugendlichen im Medizinstudium gelehrt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Curricula fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Fakultäten. Die medizinischen Fakultäten können sich dabei am „Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin“ orientieren, der mehrere Lernziele zu diesem Thema enthält. Auch die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vermittelt bereits Kompetenzen zum Erkennen von Kindeswohlgefährdung und von Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer und sexueller Art.
Für weitere bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, die regelmäßigen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben und für das Thema Prävention von sexuellem Missbrauch besonders sensibilisiert sein sollen, ist das Thema Gewalt, einschließlich sexualisierter Gewalt, Gegenstand der Ausbildung. Dies umfasst insbesondere die Ausbildung in der Pflege und der Hebammen.
Das BMG wird die Prävention von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen auch bei künftigen Reformen von bundesrechtlich geregelten Heilberufen, die regelmäßig Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, berücksichtigen. Darüber hinaus kann bereits ausgebildetes Gesundheitspersonal über Fortbildungen, die in der Zuständigkeit der Länder liegen, im Bereich der Prävention von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen geschult werden. Im Rahmen der approbierten Heilberufe haben die Länder die Zuständigkeit für die Fortbildungen auf die Kammern übertragen.
16Mit Bezug auf das vom BMFSFJ geförderte Projekt der „Medizinischen Kinderschutzhotline“:
16aWie werden die Angebote der Hotline unter den medizinischen Fachkräften bekannt gemacht?
Das Angebot wird in erster Linie im Rahmen von fachlichen Publikationen, Vorträgen, Ständen auf Kongressen oder ähnlichem bekannt gemacht. Darüber hinaus findet eine enge Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin statt.
Zudem haben Autoren und Autorinnen der medizinischen Kinderschutzhotline 2025 in Kooperation mit der Berliner Charité zwei Artikel in der Monatsschrift Kinderheilkunde der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin zu rechtlichen Rahmenbedingungen der ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach sexualisierter Gewalt veröffentlicht.*
Wie viele Fälle wurden bei der Hotline gemeldet, in denen sexueller Missbrauch vermutet wurde (bitte nach Jahr und Anteil an allen Anrufen aufschlüsseln)?
Abbildung 1: Beratungsanliegen zum Themenfeld sexueller Missbrauch, Anteil an Beratungen insgesamt, nach Jahren Abbildung 2: Verteilung der verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung in den Beratungsanliegen an die Medizinische Kinderschutzhotline für das Jahr 2025
Aus den Zahlen der Hotline sollte nicht auf tatsächliche Prävalenzen geschlossen werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die anrufenden Fachkräfte eine repräsentative Stichprobe für ihr Berufsfeld abbilden.
Welche Empfehlungen wurden den Anrufenden in Bezug auf Fälle von sexuellem Missbrauch gegeben?
Verdachtsfälle von sexuellem Missbrauch sind extrem heterogen, abhängig vom Alter der mutmaßlich betroffenen Kinder und Jugendlichen, von der fachlichen Zugehörigkeit der ratsuchenden Fachkräfte, von dem vermuteten Kontext des mutmaßlichen Missbrauchs (innerhalb oder außerhalb der Familie, online oder mit Körperkontakt), sodass hier nur beispielhaft dargestellt werden kann, welche Fallkonstellationen angefragt und wie sie beraten werden.
Kinderärztinnen und Kinderärzte sind häufiger mit der Sorge von Eltern oder körperlichen Befunden konfrontiert, und benötigen Beratung dazu, wie die Verdachtsfälle gut abgeklärt werden können. (Kinder- und Jugendlichen-)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen in der Regel Beratung, weil ihnen von Minderjährigen die eigene Betroffenheit von sexualisierter Gewalt anvertraut wurde. Im ersten Fall wird häufig zur Spezifität medizinischer Befunde (wie wahrscheinlich ist es, dass ein bestimmter Befund durch einen sexuellen Übergriff verursacht wurde?), die Dringlichkeit weiterer (medizinischer) Maßnahmen (hier insbesondere die Zeitfenster für die Prophylaxe sexuell übertragbarer Krankheiten, Notfallkontrazeption („Pille danach“), Spurensicherung) und Anlaufstellen für eine weitere Abklärung wie Kinderschutzambulanzen beraten. Im zweiten Fall stehen eher Fragen zur Schweigepflicht, zum Einbezug der Eltern, zum Für und Wider einer Strafanzeige und zu Möglichkeiten der spezifischen Weiterbehandlung in Traumaambulanzen nach SGB XIV im Vordergrund. Häufig spielen auch Fragen zur Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger (Wie ist mit dem Wunsch von Jugendlichen umzugehen, nicht die Eltern zu involvieren?) eine Rolle sowie die Möglichkeit, eine sogenannte Vertrauliche Spurensicherung, das heißt die Sicherung von DNA-Spuren auch ohne unmittelbare Strafanzeige auch Minderjährigen, wenn angezeigt, zugänglich zu machen.
Entscheidender Teil der Beratung ist aber gerade, auch über die eigene fachliche Expertise der Anrufenden hinaus zu beraten, das heißt bei Ärztinnen und Ärzten zu den psychosozialen Aspekten und bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu den medizinischen Aspekten der Versorgung. Fachlichwissenschaftliche Grundlagen der Beratungen sind unter anderem die S3‑Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) „Kindesmisshandlung, -missbrauch, -vernachlässigung unter Einbindung der Jugendhilfe und Pädagogik“ (Kinderschutzleitlinie), die Rechtsexpertise „Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern“ sowie die Stellungnahme „Empfehlungen zur Betreuung und Versorgung von weiblichen Minderjährigen, die mutmaßlich von akuter sexualisierter Gewalt bzw. einer Vergewaltigung betroffen sind“ der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe.
Wie wird die Qualität des Projekts insbesondere in Bezug auf Fälle des sexuellen Missbrauchs sichergestellt?
• Ständige Fortbildungen der Mitarbeitenden zu aktuellen Themen, unter anderem.:
○ Landeskriminalamt Baden-Württemberg zu online-gestütztem sexuellen Missbrauch
○ IN VIA Fachberatungs- und Koordinierungsstelle bei Handel mit und Ausbeutung von Minderjährigen in Berlin
○ Vertrauliche Spurensicherung
○ Neues soziales Entschädigungsrecht, SGB XIV
• Erstellung von internen, leitlinienkonformen Beratungsstandards zu Anfragen zu sexualisierter Gewalt und vertraulicher Spurensicherung
• regelmäßige teaminterne Fallbesprechungen und Intervisionen
• Allgemeine qualitätssichernde Maßnahmen sind angelehnt an die zweimalige positive Projektevaluation des Deutschen Jugendinstituts e. V. In jedem Beratungsgespräch werden sowohl die Einschätzung der beratenden Person, als auch die Einschätzung der beratenen Person zum konkreten Nutzen der Beratung erfasst, dokumentiert und ausgewertet.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Implementierung der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften)-S3+-Leitlinie „Kindesmisshandlung, -missbrauch, -vernachlässigung“ (Stand 2019/2022) in der Versorgungspraxis zu unterstützen?
Die Entwicklung hochwertiger medizinischer Leitlinien ist von zentraler Bedeutung für die Qualität der medizinischen Versorgung. Evidenzbasierte Medizin erfordert Leitlinien, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der in der Praxis bewährten Verfahren wiedergeben. Leitlinien sind systematisch entwickelte Handlungsempfehlungen, die Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten bei der Entscheidungsfindung über die angemessene Behandlung einer Krankheit unterstützen. Dabei wird die Therapiefreiheit der Ärztin oder des Arztes nicht eingeschränkt. Die Entwicklung von Leitlinien ist originäre Aufgabe der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, die unter dem Dach der AWMF zusammengefasst sind. Das BMG nimmt hierauf keinen Einfluss. Die Leitlinien sind auf den AWMF-Internetseiten der Öffentlichkeit verfügbar (www.awmf.org).
Mit der seitens BMG geförderten und im Jahr 2019 veröffentlichten oben genannten „AWMF S3+ Leitlinie „Kindesmisshandlung, -missbrauch, -vernachlässigung unter Einbindung der Jugendhilfe und Pädagogik“ (Kinderschutzleitlinie) liegt ein wichtiges Instrument vor, um Fachkräften aus Medizin, Pädagogik und Jugendhilfe dabei zu helfen, bei Kindeswohlgefährdung angemessen zu reagieren und zusammenzuarbeiten.
Die Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthält bereits grundsätzlich verbindliche Anforderungen zur „Prävention und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt“ (Teil A, § 4 Absatz 2) für die medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung – Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren und zugelassene Krankenhäuser, die für alle Patientinnen und Patienten grundsätzlich einheitlich sind. Ziel der Anforderungen ist insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige Patientinnen- und Patientengruppen, Missbrauch und Gewalt zu verhindern, zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren und darüber hinaus Gewalt innerhalb der Einrichtungen zu verhindern. Je nach Größe der Einrichtung, Leistungsspektrum und Patientenklientel können Informationsmaterialien, Kontaktadressen, Schulungen/Fortbildungen, Verhaltenskodizes, Handlungsempfehlungen oder umfassende Schutzkonzepte zum Einsatz kommen. Darüber hinaus müssen Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen, speziell auf die Prävention und Intervention bei (sexueller) Gewalt und Missbrauch eingehen (Risiko- und Gefahrenanalyse) und Schutzkonzepte entwickeln. Teil B, § 1 Satz 9 ff. der QM-RL legt für stationäre Einrichtungen Anforderungen in Bezug auf Schutzkonzepte gegen (sexuelle) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche fest.
Plant die Bundesregierung eine EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab)-Abrechnungsziffer zu initiieren, damit Kliniken die vollständige medizinische Akutversorgung nach sexualisierter Gewal – inklusive STI (Sexually Transmitted Infections)-Testung, Prophylaxe und notwendiger Medikation – kostendeckend erbringen können, und wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich hat jede bzw. jeder in der gesetzlichen Krankversicherung Versicherte bzw. Versicherter einen Anspruch auf notwendige ambulante ärztliche (Akut-)Behandlung, unabhängig davon, ob sie zuvor sexualisierte Gewalt erfahren hat. Hierzu gehört auch die Verordnung notwendiger Arzneimittel. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen, der den Inhalt der von Vertragsärztinnen und -ärzten abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander bestimmt (vgl. § 87 Absatz 2 Satz 1 SGB V), sind die bei der notwendigen ambulanten (Akut-)Behandlung erbrachten ärztlichen Leistungen enthalten. Der EBM für ärztliche Leistungen führt mit der Gebührenordnungsposition 32852 auch einen Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren Erregern sexuell übertragbarer Infektionen auf, die für gesetzlich Krankenversicherte abgerechnet werden kann.