Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter - Integrationspolitische Risiken und fiskalische Folgen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes

Drucksache 21/4893Antwortauf die Kleine Anfrage 21/448018.03.202611 Seiten30 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium für Arbeit und SozialesMigration und AufenthaltsrechtSoziale Sicherung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat sich in seiner öffentlichen Anhörung am 23. Februar 2026 mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen befasst, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz, Bundestagsdrucksachen 21/3539 und 21/4086).

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen. Damit würde die bisherige Regelung beendet, wonach ukrainische Geflüchtete Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen konnten.

Aus Sicht der Fragestellenden äußerten in der Anhörung zahlreiche Sachverständige erhebliche Bedenken gegen den geplanten Rechtskreiswechsel. Der Caritasverband sprach von einem strukturellen Systemwechsel mit integrationspolitisch weitreichenden Folgen. Der Paritätische Wohlfahrtsverband sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisierten insbesondere eine Verschlechterung der sozialen Absicherung, Einschränkungen bei Gesundheitsleistungen, die Abkehr vom Prinzip der Geldleistungen sowie eine erschwerte Arbeitsmarktintegration.

Auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Ebene warnten vor zusätzlichen Bürokratiebelastungen und finanziellen Risiken für Städte und Gemeinden. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive wurde zudem darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Leistungsabsenkung und der Zuständigkeitswechsel von den Jobcentern in das AsylbLG eine Verlangsamung der Arbeitsmarktintegration sowie langfristige Mehrbelastungen zur Folge haben könnten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der integrations-, sozial- und haushaltspolitischen Folgen des geplanten Rechtskreiswechsels.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Personen aus der Ukraine haben seit dem 1. April 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt bzw. erhalten, und wie verteilen sich diese Personen nach Bundesland, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie nach Alter und Geschlecht?

Antwort

Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Januar 2026 haben seit dem 1. April 2025 insgesamt 182 613 Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragt bzw. erhalten. Eine Differenzierung nach kreisfreien Städten und Landkreisen ist mit den Daten des AZR nicht möglich. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 2 · 36 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl Personen
Gesamt182 613
Davon
Baden-Württemberg20 601
Bayern27 903
Berlin14 224
Brandenburg3 608
Bremen2 683
Hamburg6 692
Hessen13 003
Mecklenburg-Vorpommern3 553
Niedersachsen14 231
Nordrhein-Westfalen34 186
Rheinland-Pfalz11 016
Saarland1 642
Sachsen10 183
Sachsen-Anhalt5 750
Schleswig-Holstein8 511
Thüringen4 827
GeschlechtAnzahl Personen
Gesamt182 613
Davon
männlich94 347
weiblich88 049
unbekannt195
divers22
AlterAnzahl Personen
Gesamt182 613
Davon
unter 16 Jahre38 515
16 bis unter 18 Jahre15 769
18 bis unter 25 Jahre42 206
25 bis unter 35 Jahre21 476
35 bis unter 45 Jahre26 275
45 bis unter 55 Jahre16 865
55 bis unter 65 Jahre11 364
65 Jahre oder älter10 143
Frage 2 Seite 3

Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung am Stichtag der Einreise zum 1. April 2025 fest, obwohl mehrere Sachverständige eine Anwendung erst ab Inkrafttreten des Gesetzes empfohlen haben?

Antwort

Der Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes setzt eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode um. Diese sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG), die ab dem Stichtag 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sofern sie bedürftig sind.

Frage 3 Seite 3

Wie vereinbart die Bundesregierung die Schaffung neuer Bürokratielasten und von erhöhtem Verwaltungsaufwand durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz mit den Vorschlägen der Sozialstaatskommission, steuerfinanzierte Sozialleistungen weitgehend zu entbürokratisieren und vereinfachen?

Antwort

Der Übergang der Zuständigkeit auf die Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich umgesetzt. Eine rückwirkende Verrechnung zwischen den Jobcentern oder den Trägern der Sozialhilfe sowie den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG ist – auch um Bürokratie zu vermeiden – nicht vorgesehen. Zudem tragen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelungen dazu bei, dass sich die bisher für Geflüchtete aus der Ukraine zuständigen Behörden auf die neue Rechtslage einstellen können und keine Bescheide aufheben müssen, deren Bewilligungszeitraum in der dreimonatigen Übergangsfrist endet.

Frage 4 Seite 3

Welche Einsparungen erwartet die Bundesregierung infolge des Rechtskreiswechsels insgesamt, wie hoch beziffert sie demgegenüber die zusätzlichen Ausgaben (u. a. für Ausgleichszahlungen, verzögerte Integration, Verwaltungskosten, Gesundheitskosten sowie IT-Anpassungen), und zu welchem gesamtstaatlichen Nettobetrag gelangt die Bundesregierung insgesamt (Bund, Länder, Kommunen) je Haushaltsjahr?

Antwort

Die erwartete Haushaltswirkung des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes kann dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/3539 entnommen werden.

Frage 5 Seite 3

Wurden integrationspolitische Folgekosten (z. B. verzögerte Arbeitsmarktintegration) in die Haushaltskalkulation einbezogen?

Antwort

Die Schätzungen von Haushaltsausgaben und Erfüllungsaufwand im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes erfolgten nach den entsprechenden Vorgaben. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.

Frage 6 Seite 3

Auf welchen konkreten finanziellen Ausgleichsmechanismus hat sich die Bundesregierung mit den Ländern verständigt, um den Umstellungs-, Vollzugs- und Verwaltungsaufwand der Kommunen infolge des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vollständig zu kompensieren?

Antwort

Der Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode sieht vor, dass der Bund die bei den Ländern und Kommunen entstehenden Mehrausgaben tragen wird. Über die genaue Ausgestaltung berät der Bund parallel zum Gesetzgebungsverfahren mit den Ländern. Grundlage für die Gespräche sind die im Regierungsentwurf ausgewiesenen Haushaltswirkungen für Länder und Kommunen in den Jahren 2026 und 2027. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.

Frage 7 + 8 Seite 4

7Mit welchen zusätzlichen Haushaltsbelastungen für die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Bundesregierung infolge des Rechtskreiswechsels (bitte einzeln für die Bereiche Beratung, Sprachförderung, Arbeitsmarktintegration und Verwaltung aufschlüsseln)?

8Auf welchen konkreten finanziellen Ausgleichsmechanismus hat sich die Bundesregierung mit der Bundesagentur für Arbeit verständigt, um die Umstellungsaufwände infolge des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vollständig zu kompensieren?

Antwort

Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.

Die Arbeitsvermittlung ist nicht unmittelbarer Gegenstand des Entwurfs des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes, da der Bundesagentur für Arbeit (BA) keine neuen Aufgaben zugewiesen werden.

Die BA bietet schon heute Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, Beratung und Vermittlung an. Instrumente der aktiven Arbeitsförderung stehen ebenfalls zur Verfügung, soweit die jeweiligen Fördervoraussetzungen individuell erfüllt sind. Die vom Rechtskreiswechsel betroffenen Geflüchteten aus der Ukraine können diese Angebote in Anspruch nehmen. Eine valide Prognose über die Inanspruchnahme dieser Angebote kann nicht gegeben werden, sodass auch die Haushaltsbelastungen für die BA nicht belastbar beziffert werden können.

Die Bundesregierung erachtet einen finanziellen Ausgleichmechanismus für nicht angezeigt. Es handelt sich um originäre gesetzliche Aufgaben der BA.

Frage 9 Seite 4

Hat die Bundesregierung die Kostenkalkulation für den Gesetzentwurf angepasst, nachdem kommunale Spitzenverbände in der Anhörung kritisierten, dass der Gesetzentwurf zu dauerhaft höherem Verwaltungsaufwand für Länder und Kommunen führen wird?

Antwort

Die Stellungnahmen der Länder und Verbände wurden bereits im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung zum Regierungsentwurf ausgewertet und soweit geboten berücksichtigt.

Frage 10 Seite 4

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Warnung des Deutschen Städtetages, wonach ein Rechtskreiswechsel zu erhöhten kommunalen Unterbringungskosten führen könne, wenn integrationsfördernde Arbeitsmarktinstrumente entfallen oder verzögert greifen?

Antwort

Die Rückmeldung des Städtetages bestätigt die hohe Bedeutung einer zügigen Integration in Arbeit. Es besteht weiterhin sofortiger Zugang zum Arbeitsmarkt. Geflüchtete aus der Ukraine, die arbeitsfähig sind und keine Arbeit haben, müssen sich umgehend darum bemühen. Sie können sich auch an die Agenturen für Arbeit wenden. Diese unterstützen die Eigenbemühungen mit Beratung und Vermittlung sowie, soweit die Voraussetzungen individuell vorliegen, mit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Eine zügige Arbeitsmarktintegration trägt dazu bei, dass Ausgaben, wie z. B. die Kosten der Unterkunft, gar nicht entstehen bzw. nicht dauerhaft anfallen.

Frage 11 Seite 5

Welche Berechnungen liegen der Bundesregierung zu möglichen Mehrbelastungen von Kommunen, etwa in Großstädten wie Hamburg, infolge längerer Aufenthaltsdauer von ukrainischen Geflüchteten in kommunaler Unterbringung vor?

Antwort

Die Bundesregierung geht bei den vom Rechtskreiswechsel Betroffenen nicht von einer längeren Aufenthaltsdauer in kommunaler Unterbringung aus. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 12 Seite 5

Mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung, weil aufgrund des im AsylbLG wegfallenden pauschalierten Pflegegeldes mehr Pflegesachleistungen oder stationäre Pflegeeinrichtungen von den Kommunen bezahlt werden müssen?

Antwort

Geflüchtete aus der Ukraine, die vom Rechtskreiswechsel betroffen sind, haben aufgrund der Vorversicherungszeit von zwei Jahren in der Regel noch keine Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung erworben. Anstelle von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden ggf. Leistungen nach § 6 AsylbLG zu erbringen sein. Da die Ausführung und Finanzierung der jeweiligen Leistungen den Ländern und Kommunen obliegt, entstehen durch den Rechtskreiswechsel keine Mehrkosten.

Frage 13 Seite 5

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Armutsrisiken und soziale Teilhabe durch die Reduktion der monatlichen Leistungen um 19,2 Prozent für erwachsene ukrainische Geflüchtete im AsylbLG (bzw. 40 Prozent für Familien mit Kindern durch den Wegfall von Mehrbedarfszuschlägen)?

Antwort

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst das physische und soziokulturelle Existenzminimum. Es wird sowohl im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als auch im AsylbLG gewährleistet. Die Armutsrisiken der Leistungsberechtigten ändern sich durch den Rechtskreiswechsel nicht. Durch den sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt und die Unterstützung bei der zügigen Arbeitsaufnahme sollen Armutsrisiken minimiert werden.

Frage 14 Seite 5

Welche verfassungsrechtliche Prüfung wurde bezüglich eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) hinsichtlich der Frage vorgenommen, ob die Einreise zu einem Stichtag eine Ungleichbehandlung mit anderen Geflüchteten aus der Ukraine bzw. anderen anerkannten Schutzberechtigten rechtfertigen kann?

Antwort

Die Verfassungsressorts wurden im Rahmen der Ressortabstimmung zum Gesetzentwurf intensiv beteiligt. Stichtagsregelungen sind insbesondere im Sozialrecht üblich, wie auch beim Rechtskreiswechsel zum 1. Juni 2022 für Schutzberechtigte aus der Ukraine.

Frage 15 Seite 6

Wie begründet die Bundesregierung die dauerhafte Zuordnung von Geflüchteten aus der Ukraine zum AsylbLG, insbesondere angesichts der Tatsache, dass beispielsweise Asylsuchende bei Zuerkennung eines Schutzstatus den Rechtskreis des AsylbLG verlassen oder Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG 18 Monate nach der Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung ebenfalls nicht mehr dem AsylbLG zugeordnet sind?

Antwort

Alle Geflüchteten, unabhängig von dem Grund ihrer Flucht oder ihrem Herkunftsstaat, haben die Möglichkeit, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Bei Hilfebedürftigkeit erhalten sie Leistungen nach dem AsylbLG. Der asyl- oder aufenthaltsrechtliche Status und die damit verbundene Bleibeperspektive fungieren dabei als maßgebliches Kriterium für die Zuordnung zum jeweiligen Sozialleistungssystem.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft in jedem Asylantrag, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes, die Feststellung eines Abschiebungsverbots vorliegen. Hierfür werden alle Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person und zur Herkunftsregion berücksichtigt. Im Gegensatz zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben Asylantragstellende während des Asylverfahrens keinen unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt und unterliegen einer Wohnsitzverpflichtung. Erst mit der Schutzgewährung durch das BAMF (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) besteht nach Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EU Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige. Bei dem Personenkreis ist regelhaft von einem verfestigten, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen.

Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Titel nach § 24 Absatz 1 AufenthG haben, wie in Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG vorgesehen, im Vergleich zu vielen anderen Schutzsuchenden sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der sofortige Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die perspektivisch für ein höheres Absicherungsniveau sorgt. Diesen privilegierten Arbeitsmarktzugang komplementierend, sieht Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG für die Geflüchteten aus der Ukraine zwar notwendige Hilfen auch in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, normiert jedoch keine Notwendigkeit zur Inländergleichbehandlung. Der Notfallmechanismus der Richtlinie 2001/55/EG gewährt explizit nur vorübergehenden Schutz und ist nicht auf Dauer ausgelegt.

Frage 16 Seite 6

Hat die Bundesregierung eine Prognose über den bloß vorübergehenden Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine angestellt, und wenn ja, wie hat sie hierbei den Umstand einbezogen, dass die Höchstfrist der Geltung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz von drei Jahren im Falle der Geflüchteten aus der Ukraine überschritten wurde?

Antwort

Die Bundesregierung hat im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes in ihren Berechnungen auf den geltenden Ratsbeschluss (EU) 2025/1460 abgestellt, der eine Befristung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 vorsieht. Eine Prognose war dementsprechend nicht erforderlich. Eine Beschränkung der Anwendung auf drei Jahre im Sinne einer Höchstfrist entnimmt die Bundesregierung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, dort insbesondere Artikel 4, entsprechend der gleichlautenden Einschätzung der Europäischen Kommission nicht.

Frage 17 Seite 7

Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit gemischten Bedarfsgemeinschaften umzugehen, in denen einzelne Mitglieder dem SGB II und andere dem AsylbLG zugeordnet sind, insbesondere im Hinblick auf Vermögensschutz, Gesundheitsversorgung und arbeitsmarktpolitische Integrationsleistungen, und welcher Rechtskreis findet in solchen Konstellationen für die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes Anwendung?

Antwort

Bereits nach aktueller Rechtslage kann es gemischte Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten aus unterschiedlichen Grundsicherungssystemen geben. Die zuständigen Behörden sind insoweit bereits im Umgang mit derartigen Konstellationen vertraut. Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird dabei der Bedarf gesondert von der jeweils zuständigen Behörde geprüft und bewilligt.

Frage 18 Seite 7

Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Wegfall des Kinderzuschlags für Personen, die künftig dem AsylbLG zugeordnet wären, zumal dies nahezu ausschließlich Personen betreffen würde, die schon ein hohes Maß an Arbeitsmarktintegration erreicht haben?

Antwort

Der Wegfall des Kinderzuschlags ist systemimmanent, da das AsylbLG keine vergleichbare Leistung vorsieht.

Frage 19 Seite 7

Ist sich die Bundesregierung bewusst, dass es durch den Rechtskreiswechsel zum Wegfall laufender Rehabilitationsleistungen kommen kann, und welche Vorkehrungen trifft sie, um Leistungsabbrüche zu verhindern?

Antwort

Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt in der Regel in einer Zeitspanne von maximal drei bis vier Wochen. Die Übergangszeiträume im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes sind länger als die grundsätzliche Dauer einer medizinischen Rehabilitationsleistung.

Frage 20 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen des Rechtskreiswechsels auf Menschen mit Behinderungen (u. a. erschwerter Zugang zu Mehrbedarfen, Wegfall des Zugangs zu Leistungen der Eingliederungshilfe), und inwiefern wurden diese bei der Erstellung des Gesetzentwurfs einbezogen?

Antwort

Die Verbände von Menschen mit Behinderungen wurden im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung einbezogen und ihre Stellungnahmen berücksichtigt. Auch nach § 6 AsylbLG können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Frage 21 Seite 7

Mit welchem zeitlichen Effekt auf die durchschnittliche Dauer bis zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt rechnet die Bundesregierung infolge des geplanten Rechtskreiswechsels?

Antwort

Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem Gesetzentwurf verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Bundesregierung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine belastbare Prognose darüber abgeben, ob und wie sich der geplante Rechtskreiswechsel auf die durchschnittliche Dauer bis zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auswirken wird.

Frage 22 Seite 8

Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den vom Sachverständigen Dr. Moritz Marbach zitierten Studien, wonach Leistungskürzungen für Geflüchtete langfristig zu höheren fiskalischen Kosten und schlechteren Integrationsverläufen führen, insbesondere bei Kindern der Betroffenen, und wurden solche Effekte in die Gesetzesfolgenabschätzung einbezogen?

Antwort

Die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Moritz Marbach (Ausschussdrucksache 21(11)85) zitiert zu den fiskalischen Auswirkungen insbesondere die Evidenz aus einer bekannten Studie für Dänemark, wo ab 2002 die Leistungen für Geflüchtete um 40 Prozent gekürzt worden waren.

Die Bundesregierung hält einen solchen Vergleich für nicht zielführend, weil die Leistungen des AsylbLG nur geringfügig unter den Leistungen des SGB II und des SGB XII liegen.

Die Schätzung von Haushaltsausgaben und Erfüllungsaufwand wurde nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Nationale Normenkontrollrat hat dazu Stellung bezogen.

Frage 23 Seite 8

Aus welchen Gründen verfolgt die Bundesregierung statt eines Rechtskreiswechsels nicht eine Nachschärfung erfolgreicher arbeitsmarktpolitischer Instrumente, etwa einer Ausweitung des sogenannten Jobturbo?

Antwort

Die Bundesregierung setzt mit dem Gesetzentwurf den Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode um. Mit der Aufnahme der Geflüchteten aus der Ukraine in die Hilfesysteme des SGB II und des SGB XII ab Juni 2022 hat der Bund die Länder in den zurückliegenden Jahren erheblich von Aufgaben und Ausgaben entlastet. Gegenüber den hohen Einreisezahlen von Geflüchteten aus der Ukraine im ersten Jahr des Krieges hat sich das Zugangsgeschehen in den letzten Jahren verringert und stabilisiert, so dass es dieser Regelung nicht mehr bedarf.

Die schnelle Arbeitsmarktintegration Geflüchteter bleibt jedoch weiterhin prioritär. Geflüchtete aus der Ukraine, die vom Rechtskreiswechsel erfasst werden, können sich bei den Agenturen für Arbeit melden und erhalten dort Unterstützung bei der Arbeitsmarktintegration. Dabei können die Agenturen für Arbeit auch auf den Erfahrungen des Job-Turbo aufbauen.

Frage 24 Seite 8

Wie soll eine qualifikationsgerechte Arbeitsaufnahme ermöglicht werden, wenn Ukrainerinnen und Ukrainer mit vorübergehendem Schutzstatus aufgrund der Ausnahme nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keinen Zugang zu Integrationskursen erhalten?

Antwort

Sofern die vorhandenen Sprachkenntnisse für eine Arbeitsaufnahme nicht ausreichen, ist auch in Zukunft der Erwerb grundlegender Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration erforderlich. Leistungsbehörden nach dem AsylbLG können die von dem Rechtskreiswechsel erfassten Personen deswegen zu einem Integrationskurs verpflichten.

Frage 25 Seite 9

Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung es für integrationspolitisch zielführend, dass Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr freiwillig an Integrationskursen gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG teilnehmen dürfen, sondern von den kommunalen Sozialämtern zu einer Teilnahme verpflichtet werden müssen, falls nach einem Aufenthalt von mindestens drei Monaten kein Arbeitsverhältnis gefunden wurde?

Antwort

Grundsätzlich gilt, dass eine zügige Integration in den Arbeitsmarkt nicht zwingend den Besuch eines Integrationskurses voraussetzt, wenn ausreichende Sprachkenntnisse bereits vorliegen oder Sprachkenntnisse für eine konkrete Tätigkeit nicht erforderlich sind. Für Geflüchtete aus der Ukraine gilt nach dem Rechtskreiswechsel: Wer arbeiten kann, muss sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Nur wer wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in Arbeit vermittelt werden kann, soll verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Frage 26 Seite 9

In welcher Höhe sind Haushaltsmittel für die kommunalen Sozialämter vorgesehen, um die Integrationskurse zu finanzieren zu denen Ukrainerinnen und Ukrainer im AsylbLG verpflichtet werden sollen?

Antwort

Die Länder und Kommunen führen das AsylbLG in eigener Zuständigkeit aus. Im Übrigen werden die Integrationskurse nicht durch die Kommunen finanziert, sondern wie bisher auch aus dem Bundeshaushalt.

Frage 27 Seite 9

In welcher Höhe sind Haushaltsmittel vorgesehen, um die Integrationskurse der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer im SGB II zu finanzieren?

Antwort

Im Bundeshaushalt Kapitel 0603 Titel 684 12 sind keine Haushaltsmittel speziell für Geflüchtete aus der Ukraine mit Leistungsbezug nach dem SGB II ausgewiesen, die durch die Jobcenter zum Integrationskurs verpflichtet oder zugelassen werden.

Frage 28 Seite 9

Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Analysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), wonach Arbeitsgelegenheiten im Vergleich zu anderen Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik die geringsten positiven Effekte auf die nachhaltige Integration Geflüchteter in den ersten Arbeitsmarkt aufweisen, und aus welchen Gründen beabsichtigt sie dennoch, Arbeitsgelegenheiten für ukrainische Geflüchtete im Rahmen des AsylbLG verstärkt einzusetzen?

Antwort

Die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG sind von denen nach dem SGB II zu unterscheiden. Bei Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG handelt es sich nicht um ein Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Geflüchtete aus der Ukraine werden durch den Gesetzentwurf verpflichtet, sich umgehend um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zeigen sie keine Eigenbemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können sie zukünftig von den Behörden nach dem AsylbLG zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.

Frage 29 Seite 10

Hält die Bundesregierung die Entschädigung von Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des AsylbLG in Höhe von 80 Cent pro Stunde weiterhin für angemessen?

Antwort

Auf die Antwort zu der Frage 28 wird verwiesen. Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG werden gemäß des § 5 Absatz 2 AsylbLG nur mit einer entsprechenden Aufwandsentschädigung abgegolten.

Frage 30 Seite 10

Gelten aus Sicht der Bundesregierung die Zumutbarkeitsregelungen für die Verpflichtung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 5 AsylbLG auch für die geplanten Arbeitsgelegenheiten nach § 5b AsylbLG, und wenn nein, wie wird dies begründet?

Antwort

Die Bestimmungen in § 5 AsylbLG finden grundsätzlich weiterhin Anwendung. Auf die ergänzenden Ausführungen auf Seite 21 in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Entwurfs des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes auf Bundestagsdrucksache 21/3539 wird verwiesen.

Frage 31 Seite 10

Sieht die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration durch eine Bemühenspflicht, die dezidiert dazu verpflichtet sich u. a. um Stellen unterhalb des Qualifikationsniveaus sowie befristete oder einfache Helfertätigkeiten zu bemühen, und ist der Besuch eines Integrationskurses oder die Wahrnehmung anderer Qualifikationsmaßnahmen aus Sicht der Bundesregierung dieser Bemühenspflicht nachgeordnet?

Antwort

Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem Gesetzentwurf verpflichtet, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Damit soll ein zügiger Übergang in eine Erwerbstätigkeit eingefordert werden. Eigenbemühungen können dabei u. a. durch eine Meldung bei der örtlichen Agentur für Arbeit nachgewiesen werden. Den vorsprechenden Personen stehen, soweit die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, die Instrumente der aktiven Arbeitsförderung zur Verfügung (z. B. Förderung von Weiterbildungen, Bewerbungstrainings). Arbeitsvermittlungen sollen unterstützt werden, wo immer diese mit den vorhandenen Sprachkenntnissen (deutsche, englische, ukrainische oder andere Sprachkenntnisse) möglich sind. Nur sofern eine Arbeitsvermittlung mit vorhandenen Sprachkenntnissen nicht möglich ist, ist die Teilnahme an einem Integrationskurs vorrangig.

Im Rahmen des Job-Turbo wurden gute Erfahrungen mit frühzeitiger Vermittlung auch unterhalb des eigenen Qualifikationsniveaus in Arbeit und berufsbegleitender Weiterentwicklung gemacht. Auch hieran kann nach dem Rechtskreiswechsel in der Beratung durch die Agenturen für Arbeit angeknüpft werden.

Die Verpflichtung in einen Integrationskurs soll durch die nach dem AsylbLG zuständige Behörde erfolgen, wenn die Vermittlung in Arbeit oder in eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit aufgrund noch nicht ausreichender Sprachkenntnisse nicht möglich ist.